Insolvenzgeldanspruch - Versäumung der Antrags- bzw Ausschlussfrist - keine Einräumung einer Nachfrist - Beratungsverschulden des Rechtsanwalts - Mandatsverhältnis - Verschuldenszurechnung Orientierun
§ 324Nr.
1) im Zweifel großzügig auszulegen ist, um die Ausübung des von der Gemeinschaftsrechtsordnung eingeräumten Rechts auf Insolvenzsicherung nicht übermäßig zu erschweren (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.; Hessisches LSG, Urteil vom
- März 2011, L 1 AL 89/10, info also 2011, 215 f.). Der Europäische Gerichtshof hat in seinem vorstehend zitierten Urteil dargelegt, dass die europäische Insolvenzsicherungsrichtlinie der Anwendung einer innerstaatlichen Ausschlussfrist – streitgegenständlich war in dem Verfahren vor dem EuGH § 141e Abs. 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG), bei dem es sich um die im wesentlichen inhaltsgleiche Vorgängervorschrift zu § 324 Abs. 3 SGB III handelt – nicht entgegensteht, wenn diese Ausschlussfrist nicht ungünstiger ist als bei Anträgen auf andere gleichartige Sozialleistungen (Grundsatz der Gleichwertigkeit) und nicht so ausgestaltet ist, dass sie die Ausübung der von der Gemeinschaftsordnung eingeräumten Rechte praktisch unmöglich macht (Grundsatz der Effektivität). Insoweit hat allerdings das BSG bereits mit Beschluss vom
- Oktober 2007 (B 11a AL 75/07 B,
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4) entschieden, dass die Vorschrift des § 324 Abs. 3 SGB III den sich aus den gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen der Gleichwertigkeit und Effektivität ergebenden Anforderungen gerecht wird. Der Grundsatz der Gleichwertigkeit sei gewahrt, da auch die gesetzlichen Anforderungen für die Gewährung vergleichbarer Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosen- und Kurzarbeitergeld nicht großzügiger seien als die Voraussetzungen für die Gewährung von Insolvenzgeld. Hinsichtlich des Grundsatzes der Effektivität führt das Gericht in jener Entscheidung einerseits aus, es liege „auf der Hand“, dass die Regelung des § 324 Abs. 3 SGB III den aus dem gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz folgenden Anforderungen genüge, andererseits wird dargelegt, dass im Rahmen einer jeden Einzelfallprüfung, ob einem Antragsteller eine Nachfrist nach § 324 Abs. 3 Sätze 2 und 3 SGB III zu gewähren sei, der gemeinschaftsrechtliche Grundsatz der Effektivität zu berücksichtigen sei. Daraus schließt der Senat, dass der § 324 Abs. 3 SGB III schon deshalb den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben genügt, weil in Satz 2 der Vorschrift die Möglichkeit einer Nachfristgewährung vorgesehen ist und mithin die Ausschlussfristenregelung des Satzes 1 bei schuldloser Fristversäumung dem Antragsteller den Zugang zum Insolvenzgeld nicht unmöglich macht. Damit ist der gemeinschaftsrechtliche Grundsatz der Effektivität gewahrt. Eine weitergehende Einschränkung der Zurechnung eines Rechtsanwaltsverschuldens ist daher europarechtlich nicht gefordert. Randnummer 34 Es ist schließlich darauf hinzuweisen, dass selbst das LSG Sachsen-Anhalt in seiner vorstehend zitierten Entscheidung ausdrücklich ausführt, dass ein anwaltlicher Beratungsfehler dem Arbeitnehmer zuzurechnen sei, wenn dieser um den Rechtsrat des Rechtsanwalts ersucht habe – wohl weil bei einem solch ausdrücklichen Beratungsersuchen die diesbezügliche Beratungspflicht des Rechtsanwalts zur vertraglichen Hauptpflicht erstarkt. Da der Kläger in der Berufungsverhandlung am
- Juni 2018 ausdrücklich zu Protokoll gegeben hat, dass er im Rahmen des Telefonats im September 2011 (soweit in der Sitzungsniederschrift von September 2015 die Rede ist, liegt offenbar ein Versehen vor; gemeint ist unzweifelhaft der September 2011) seinen Bevollmächtigten Dr. J. „aus eigner Initiative“ um Rat dazu gebeten hatte, welche rechtlichen Möglichkeiten ihm zur Realisierung seiner restlichen Lohnforderung nach Ablehnung der Insolvenzverfahrenseröffnung durch das Amtsgericht Pinneberg zur Verfügung stünden, und die fehlerhaft Beratung des Rechtsanwalts zum Lauf der Insolvenzantragsfrist im Zuge dieses Telefonats erfolgte, wäre mithin selbst unter Zugrundelegung der Rechtsansicht des LSG Sachsen-Anhalt eine Verschuldenszurechnung auf den Kläger zu bejahen. Randnummer 35 Nach alledem handelt es sich bei der vorliegenden Versäumung der Antragsfrist nicht um eine solche, die der Kläger nicht im Sinne des § 324 Abs. 3 Sätze 2 und 3 SGB III a.F. zu vertreten hätte. Vielmehr ist aufgrund der Zurechnung des Beratungsverschuldens des Rechtsanwalts Dr. J. auf den Kläger von einem Vertretenmüssen auszugehen. Die Versäumung der Antragsfrist nach § 324 Abs. 3 Satz 1 SGB III führt zu einem Verlust des Anspruchs des Klägers auf Insolvenzgeld, weshalb die diesbezügliche Ablehnungsentscheidung der Beklagten vom
- bzw.
- November 2011 (in Gestalt der Widerspruchsentscheidung vom
- Februar 2012) in rechtmäßiger Weise erfolgte. Dementsprechend hat das Sozialgericht die Klage des Klägers mit Urteil vom
- November 2015 zu Recht abgewiesen. III. Randnummer 36 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG und folgt dem Ausgang des Berufungsverfahrens in der Hauptsache. IV. Randnummer 37 Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben. Insbesondere kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu. Dass die Vorschrift des § 324 Abs. 3 SGG gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben entspricht, ist durch den Beschluss des BSG vom
- Oktober 2007 zum Aktenzeichen B 11a AL 75/07 B (
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4) höchstrichterlich geklärt. Die Abweichung der Senatsrechtsprechung zu der Rechtsprechung des LSG Sachsen-Anhalt begründet keine Zulassungsbedürftigkeit nach § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001354406