Ausländerrecht - Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller. Der Streitwert wird auf 30.000,00 festgesetzt. G
Art. 8EMRK.
Daher können auch die Antragsteller zu
- und.
- kein Abschiebungshindernis aufgrund der Personensorge für den minderjährigen Antragsteller zu
- geltend machen und folglich besteht kein Abschiebungshindernis in Bezug auf die minderjährigen Antragsteller zu
- bis
- wegen eines Verbleibes ihrer Eltern im Bundesgebiet. Randnummer 15 Eine nichteheliche Vaterschaft des Ausländers hinsichtlich des ungeborenen Kindes einer deutschen Staatsangehörigen entfaltet für sich genommen noch keine aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen in Ansehung des Grundrechts nach Art. 6 GG (OVG Saarlouis, Beschluss vom 24.04.2008 – 2 B 199/08 –, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom
- Juni 2010 – 8 ME 159/10 –, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom
- November 2011 – 10 CE 11.2746 –, juris; Haedicke in: HTK AuslR, § 60a AufenthG/ zu Abs. 2 Satz 1 - familiäre Gründe, Stand: 04.06.2017, Rn. 5; a.A. wohl Funke-Kaiser in GK AufenthG, § 60a, Stand: März 2015, Rn. 171 mWN, wonach die Ausreise für einen angemessenen Zeitraum vor und nach der Geburt zumindest dem ausländischen Ehegatten unzumutbar sei, wenn keine anderweitigen besonderen Umstände gegen den Aufenthalt sprechen). Die Schutzverpflichtungen aus Art.
Art. 2Abs.
2 Satz 1 GG können zunächst dann in Betracht kommen, wenn eine Risikoschwangerschaft und der darauf beruhende Bedarf an Unterstützung der Schwangeren glaubhaft gemacht wird. Sie werden aber auch - bei fehlenden Hinweisen auf eine Risikoschwangerschaft - in Betracht kommen, wenn aus anderen Gründen eine besondere Hilfsbedürftigkeit der schwangeren Mutter gegeben ist. Hiervon ist jedenfalls dann auszugehen, wenn der Ausländer gegenüber den zuständigen Behörden mit Zustimmung der Mutter seine Vaterschaft anerkannt hat und beide bereits in Verhältnissen leben, die die gemeinsame Erziehung und Betreuung des Kindes als sicher erwarten lassen. Zudem muss grundsätzlich auch in einer solchen Konstellation die vorübergehende Ausreise des Kindesvaters unzumutbar sein, wovon regelmäßig nur dann ausgegangen werden kann, wenn mit seiner rechtzeitigen Rückkehr zum Geburtstermin nicht gerechnet werden kann (Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom
- Oktober 2009 – 3 B 482/09 –, Rn. 6, juris). Randnummer 16 Gemessen daran besteht kein Abschiebungshindernis. Besondere Umstände, die über die Anerkennung der Vaterschaft hinausgehen, sind nicht glaubhaft gemacht worden. Das im Eilverfahren vorgelegte Attest vom 03.07.2018 kann weder eine Risikoschwangerschaft noch die sich daraus ergebenden Folgen belegen. Zunächst steht das Attest in Widerspruch zu den bisherigen Angaben von Frau XXX im Rahmen der Vorsprache bei der Antragsgegnerin und auch zu den Angaben im Mutterpass. Das fünfzeilige Attest setzt sich weder mit dem bisherigen Zustand der Schwangeren auseinander, noch wird dargelegt, welche Gefahr für die Schwangere und das ungeborene Kind bestehen könnten. Ein gesteigerter Pflegebedarf ist daraus nicht nachvollziehbar. Aus der nachträglich eingereichten eidesstattlichen Versicherung von Frau XXX vom 23.07.2018 folgt kein solcher Bedarf, der im Vergleich zu jeder anderen Schwangerschaft gesteigert ist. Dass die Abschiebung des Antragstellers zu
- eine konkrete Gefährdung der werdenden Mutter und des ungeborenen Kindes mit sich bringt, ergibt sich aus diesem Vorbringen indes nicht. Hierfür ist auch sonst nichts ersichtlich. Randnummer 17 Auch fehlt es bei dem Vortrag der Antragsteller an substantiierten Angaben dazu, inwieweit der Antragsteller zu
- und Frau Y. bereits in Verhältnissen leben, die die gemeinsame Erziehung und Betreuung des Kindes als sicher erwarten lassen. Es ist zudem nicht nachvollziehbar, warum die Sorgeerklärung bislang nicht erfolgt ist. Dabei ist bei der Reichweite der Schutzwirkung von Art. 6 GG zu beachten, dass diese insoweit von den das verfassungsrechtliche Bild von Ehe und Familie auch im Allgemeinen prägenden Regelungen §§ 1626 ff. BGB mitbestimmt wird (BverfG, Beschluss vom 8.12.2005 – 2 BvR 1001/04 –, InfAuslR 2006, 122 ff.). Die Minderjährigkeit des Antragstellers zu
- stellt diesbezüglich kein Hindernis dar, da die Erklärung, ebenso wie die Vaterschaftsanerkennung, mit Zustimmung der Antragsteller zu
- und
- erfolgen kann. Auch kann sich der Antragsteller zu
- nicht darauf berufen, dass keine Termine beim Jugendamt verfügbar sind. Im Laufe des Verfahrens gab es bereits zwei Termine zur vorgeburtlichen Vaterschaftsanerkennung. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass dabei auch die Abgabe einer gemeinsamen Sorgerechtserklärung beabsichtigt war oder dass in diesem Zusammenhang versucht wurde, einen Termin zu vereinbaren. Zudem besteht auch die Möglichkeit, die Erklärung – gebührenpflichtig – von einem Notar beurkunden zu lassen ( Huber in: Münchener Kommentar zum BGB,
- Aufl. 2017, § 1626d, Rn. 3). Die bloße Absichtserklärung im gerichtlichen Eilverfahren ist dem nicht gleichzusetzen. Randnummer 18 Allein die pränatale Anerkennung der Vaterschaft genügt nach Auffassung der Kammer nicht, um schützenswerte Vorwirkungen der Vater-Kind-Beziehung zu begründen, da in diesem Fall die Aufenthaltsbeendigung des werdenden Vaters nicht zwangsläufig mit einer Verletzung der Rechtsposition des ungeborenen Kindes einhergeht. Dieser Einschränkung steht nach Auffassung der Kammer auch nicht die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht zur aufenthaltsrechtlichen Bedeutung der durch Art.
Art. 8
EMRK geschützten Beziehung von Vätern zu ihren (geborenen) Kindern, insbesondere Kleinkindern, entgegen (vgl. hierzu etwa BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom
- Juni 2013 – 2 BvR 586/13 –, juris; Beschlüsse vom 23.1.2006 – 2 BvR 1935/05 –, NVwZ 2006, 682 und vom 8.12.2005 – 2 BvR 1001/04 –, InfAuslR 2006, 122 ff.). Danach besteht die verfassungsrechtliche Pflicht des Staates zum Schutz der Familie und der Träger des Grundrechts aus Art. 6 GG darin, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren die familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen (vgl. BVerfGE 76, 1 <49 ff.>; 80, 81 <93>). Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfG, Beschluss der
- Kammer des Zweiten Senats vom
- Januar 2002 - 2 BvR 231/00 -, InfAuslR 2002, S. 171 <173>; BVerfGK 2, 190 <194>), auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalles (vgl. BVerfG, Beschluss der
- Kammer des Zweiten Senats vom
- August 1999 - 2 BvR 1523/99 -, InfAuslR 2000, S. 67 <68>; Beschluss der
- Kammer des Zweiten Senats vom
- Januar 2006 - 2 BvR 1935/05 -, NVwZ 2006, S. 682 <683>). Bei einer Vater-Kind-Beziehung kommt hinzu, dass der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch Betreuungsleistungen der Mutter oder dritter Personen entbehrlich wird, sondern eigenständige Bedeutung für die Entwicklung des Kindes haben kann (vgl. BVerfGK 7, 49 <56>; BVerfG, Beschluss der
- Kammer des Zweiten Senats vom
- Januar 2006 - 2 BvR 1935/05 -, NVwZ 2006, S. 682 <683>). Grundsätzlich ist es aber mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG vereinbar, den Ausländer auf die Einholung eines erforderlichen Visums zu verweisen (BVerfG Beschl. v. 4.12.2007 – 2 BvR 2341/06, BeckRS 2008, 33618). Randnummer 19 Unter Anwendung dieser Maßstäbe besteht kein rechtliches Abschiebungshindernis. Zum einen ist zu berücksichtigen, dass im vorliegenden Fall die Vorwirkungen von Art.
Art. 8
EMRK streitgegenständlich sind, die mangels tatsächlicher Beziehung zwischen Vater und Kind eine schwächere Rechtsposition darstellen, als die bereits gelebte und verfestigte Beziehung zwischen einem Vater zu seinem geborenen Kind. Auch ist im vorliegenden Fall zu beachten, dass eine Beendigung des Aufenthalts des Antragstellers zu
- keine dauerhafte und endgültige Trennung von der Mutter und dem ungeborenen Kind zur Folge hätte. Der Antragsteller muss zwar die Einholung eines nationalen Visums vom Kosovo aus nachholen, im Übrigen sind aber keine offenkundigen Umstände ersichtlich, aufgrund derer dem Antragsteller zu
- eine Familienzusammenführung nach dem hierfür vorgesehenen Verfahren dauerhaft verwehrt bleibt, so dass auch eine spätere Aufnahme der Lebensgemeinschaft die verfassungsrechtlich garantierten Rechtspositionen der Beteiligten nicht in unzulässiger Weise verkürzt. Randnummer 20 Die Kammer erachtet unter Berücksichtigung der erörterten Gesamtumstände auch eine vorübergehende Trennung vor dem Hintergrund der derzeitigen Wartezeiten bei der Deutschen Botschaft Pristina für zumutbar. Für die Terminsvereinbarung zur Beantragung von Visa zur Familienzusammenführung ist derzeit eine Wartezeit von 10 Monaten möglich. Es wird nicht verkannt, dass hierdurch eine zeitlich nicht unerhebliche Trennung – auch nach der Geburt – entsteht, zumal die Antragsteller als kosovarische Staatsangehörige keine „Anhang II-Staater“ sind und nicht unter die Privilegierung des Art. 1 Abs. 2 EG-VisaVO iVm Art. 20 SDÜ und Art. 6 SGK fallen. Dennoch ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass der Entbindungstermin voraussichtlich erst im November sein wird, so dass bei einer umgehenden Beantragung der Visa bzw. eines Termins ca. vier Monate der Wartezeit in den Zeitraum vor der Geburt fallen würden. Auch ist die voraussichtliche Trennungszeit vor dem Hintergrund der bisherigen zeitlichen Abläufe zu betrachten. Kenntnis von der Schwangerschaft besteht seit spätestens Ende März 2018, bereits zu diesem Zeitpunkt waren die Antragsteller vollziehbar ausreisepflichtig. Die Beantragung eines Termins zwecks Beantragung von nationalen Visa bei der Deutschen Botschaft Pristina wäre sodann möglich gewesen. Der Eilantrag in dem Verfahren 11 B 40/18 wurde mit Beschluss vom 12.04.2018 abgelehnt, auch danach erfolgten keine Bestrebungen zur Nachholung des Visumverfahrens. Dem Antragsteller zu
- ist es letztlich zuzumuten, die spätere Herstellung der Lebensgemeinschaft mit dem noch ungeborenen Kind vom Herkunftsstaat zu betreiben, ohne dass Anhaltspunkte dafür bestehen, dass hierdurch irreparable Nachteile entstehen. Randnummer 21 Aus diesen Gründen liegt kein Abschiebungshindernis vor, dass einen sicherungsfähigen Duldungsanspruch des Antragstellers zu
- und in der Folge Ansprüche der übrigen Antragsteller begründet. Ein sicherungsfähiger Anspruch ergibt sich ebenfalls nicht aus § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG. Der Antragsteller kann – abgesehen von den oben verneinten möglichen Vorwirkungen von Art. 6 GG – keine Ansprüche aus § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 AufenthG herleiten, wenn ein gemeinsames deutsches Kind noch nicht geboren ist ( Zeitler in: HTK AuslR, § 28 AufenthG/ zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Stand: 18.11.2016, Rn. 5). Randnummer 22 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. In Verfahren, die die Abschiebung zum Gegenstand haben, wird für jeden Antragsteller der Auffangwert von 5.000,00 Euro festgesetzt (OVG Schleswig, Beschluss vom 25.04.2018 – 4 MB 53/18). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001354914