Mündlich aufgehobener Anstellungsvertrag eines GmbH-Geschäftsführers - tatsächliches Verhalten Leitsatz 1. Ein Anstellungsvertrag eines GmbH-Geschäftsführers kann - vorbehaltlich anderslautender wirksamer vertraglicher Vereinbarung - auch mündlich aufgehoben werden. (Rn.61) 2. Behauptet eine Partei eine Vereinbarung über die mündliche Aufhebung des Anstellungsvertrags eines GmbH-Geschäftsführers und den Wechsel des Geschäftsführers in eine andere Gesellschaft, kann der Umstand, dass beide Parteien über Monate sich entsprechend dieser Behauptung tatsächlich verhalten haben, den Schluss darauf zulassen, dass die Vereinbarung tatsächlich zustande gekommen ist. (Rn.40) Verfahrensgang vorgehend ArbG Lübeck, 2. August 2017, 5 Ca 1999/16, Urteil Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 02.08.2017 – 5 Ca 1999/16 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche des Klägers aus einem Geschäftsführeranstellungsvertrag. Randnummer 2 Der Kläger war ab dem 1.8.2010 auf Grundlage eines Geschäftsführeranstellungsvertrags (Bl. 6 – 10 d.A.) zu einem Nettogehalt von € 3.000,- als im Handelsregister eingetragener Geschäftsführer für die Beklagte tätig. Diese ist Eigentümerin eines Grundstücks in ... G.../B..., auf der die Fa. ...& ... C... C... C... GmbH (...& ...) ein Unternehmen im Bereich KFZ-Wäsche, Aufbereitung und Lackierarbeiten betrieb. Der Kläger war auch Geschäftsführer der ...& ... und dort auch Mitgesellschafter mit Herrn A... K..., dem derzeitigen Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Beklagten. Der Kläger befindet sich seit dem 10.7.2015 u. a. wegen von ihm behaupteter Bedrohungen durch Herrn K... in Obhut des Landeskriminalamtes N... (LKA) und seit Dezember 2015 im Zeugenschutzprogramm. Randnummer 3 Am 11.4.2011 meldete die Beklagte den Kläger gegenüber den zuständigen Sozialversicherungsträgern zum 28.2.2011 ab (Kopie der Abmeldebescheinigung in Anlage B7, Bl 158 d.A.). Die im Berufungsverfahren vorgelegten Gehaltsabrechnungen des Klägers von April 2011 bis Januar 2012 (Bl. 289 – 297 d.A.) erstellte die ...& .... Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 1.12.2011 wurde der Kläger als Geschäftsführer der Beklagten abberufen. Dies wurde am 12.1.2012 im Handelsregister eingetragen. Randnummer 4 Am 20.3.2012 schlossen die ...& ..., die Beklagte und Herr A... K... einerseits und der Kläger und sein Bruder A... H... andererseits eine Vereinbarung, die in II. eine umfangreiche wechselseitige Ausgleichsklausel enthält, u.a. sollten ausstehende Vergütungsansprüche des Klägers gegenüber der Beklagten aus seiner früheren Zeit als Geschäftsführer von August 2010 bis März 2011 erledigt sein. Unter III. der Vereinbarung waren sich Kläger und ...& ... einig, dass die zwischen ihnen bestehenden vertraglichen Beziehungen zum 28.2.2012 beendet seien. In IV. wurde Einvernehmen darüber hergestellt, dass der Geschäftsführeranstellungsvertrag des Klägers mit der Beklagten „zum 28.2.2011 (…oder 31.3.2011)“ beendet worden sei und dass dem Kläger aus diesem Vertrag keine Ansprüche gegen die Beklagte mehr zustünden. Wegen der weiteren Regelungen und des genauen Wortlauts der Vereinbarung wird auf Bl. 23 – 27 d.A. verwiesen. Randnummer 5 Der Kläger war mit dem Patenkind des A... K... verheiratet. Ende 2011 trennten sich die Eheleute. In einem Verfahren wegen Kindesunterhalt wies der Kläger gegenüber dem Familiengericht in einem Schriftsatz vom 20.6.2012 darauf hin, er sei aus der ...& ... ausgeschieden, habe dort keine Einkünfte erzielt und sei derzeit arbeitslos. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Schriftsatzes wird auf Bl. 154f. d.A. Bezug genommen. Im Fragebogen zum Versorgungsausgleich vom 29.1.2013 (Bl. 156f. d.A.) gab der Kläger an, er sei von August 2010 bis 28.2.2011 bei der Beklagten tätig gewesen und ab Februar 2011 bis Februar 2012 bei ...& .... Randnummer 6 Mit Schreiben vom 9.10.2015 focht der Kläger seine Erklärung der Zustimmung zur Vereinbarung vom 20.3.2012 an. Auf die Möglichkeit der Anfechtung hatte ein von ihm beauftragter Rechtsanwalt die Beklagte bereits mit Schreiben vom 14.12.2012 hingewiesen. Randnummer 7 Mit seiner zunächst im Rahmen eines Prozesskostenhilfeantrags beim Landgericht eingereichten Klage macht der Kläger Vergütungsansprüche auf Grundlage eines Anstellungsvertrags mit der Beklagten für die Zeit von Januar 2012 bis – nach Klageerweiterung im Berufungsverfahren – einschließlich 15. März 2017 geltend. Randnummer 8 Hierzu hat er erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen: Randnummer 9 Sein Geschäftsführeranstellungsvertrag mit der Beklagten habe bis 15.3.2017 bestanden. Weder habe er eine Kündigung ausgesprochen, noch sei der Vertrag von der Beklagten gekündigt worden. Der Vortrag der Beklagten zu einer einvernehmlichen Beendigung sei widersprüchlich und werde bestritten. Noch am 12.1.2012 habe die Beklagte durch Herrn K... ihn schriftlich angewiesen, sich an seinen Geschäftsführervertrag zu halten. Hierzu hat er eine Kopie der Anweisung vorgelegt (Bl.127 d.A.) und behauptet, ihm sei das Original des Schreibens von Herrn A... – unstreitig einem Arbeitnehmer der ...& ... – nur vorgelegt, aber nicht übergeben worden. Es sei seinem Bruder nur möglich gewesen, eine Kopie zu fertigen. In einem Prozess vor dem Landgericht S... habe die Beklagte auch eingeräumt, dass er noch im Jahr 2011 für sie tätig gewesen sei. Randnummer 10 Er sei dann noch bis März 2012 für die Beklagte tätig gewesen, habe Aufträge erteilt und Verträge unterzeichnet, bis ihm dann Ende März/Anfang April von Herrn A... und Herrn K... wiederholt ein Hausverbot für sämtliche Betriebsstätten erteilt worden sei. Ein Hausverbot durch die ...& ... bestreite er, es beträfe auch nicht sein Verhältnis zur Beklagten. Wegen des noch im Dezember 2015 eingereichten Prozesskostenhilfeantrags seien seine Ansprüche auch nicht (teilweise) verjährt. Vergütung habe er von der Beklagten im gesamten Zeitraum nicht erhalten. Randnummer 11 Ca. 2 – 3 Tage vor der Unterzeichnung der Vereinbarung vom 20.3.2012 habe es eine Besprechung im Büro der Beklagten gegeben. Es hätten erhebliche Differenzen mit Herrn K... bestanden, weil dieser geglaubt habe, er (Kläger) habe privat ein Fahrzeug der ...& ... verkauft und deswegen Firmengelder unterschlagen. Im Verlauf dieser Besprechung sei ihm von Herrn A... ein Messer an die Kehle gesetzt und gedroht werden, ihm die Kehle durchzuschneiden. Sein ebenfalls anwesender Bruder A... sei vor Schreck ohnmächtig geworden. Irgendwann habe Herr A... dann aufgehört und er (Kläger) sei froh gewesen, das Büro wieder verlassen zu können. Als ihm am 20.3.2012 die Vereinbarung, die er zuvor nie gesehen habe, mit der Aufforderung vorgelegt worden sei, diese zu unterzeichnen, habe er sich zunächst geweigert. Darauf habe Herr K... Herrn A... gerufen und habe selbst das Büro verlassen. Herr A... habe ihn angeschrien, zur Unterschrift aufgefordert und sinngemäß erklärt, sonst komme er nicht lebend aus dem Büro heraus. Darauf habe er die Vereinbarung unterzeichnet. Diese sei von ihm wirksam angefochten worden. Die Bedrohungssituation habe erst mit der Aufnahme in das Zeugenschutzprogramm im Sommer 2015 geendet. Im Übrigen sei die von ihm in Ziff. IV abgegebene Erklärung auch nach § 307 BGB unwirksam. Randnummer 12 Seine Angaben im Schriftsatz vom 20.6.2012 an das Familiengericht seien zutreffend gewesen, da er faktisch arbeitslos gewesen sei. Die falschen Angaben im Formular zum Versorgungsausgleich habe er auf Anraten seines damaligen Prozessbevollmächtigten gefertigt. Randnummer 13 Die Beklagte hat erwidert: Randnummer 14 Bereits Ende Januar 2011 sei gemeinsam beschlossen worden, dass der Kläger in die Fa. ...& ... wechsele und dort einen Geschäftsführervertrag mit denselben Bedingungen erhalten solle wie bei der Beklagten. Der damalige weitere Geschäftsführer S... der Beklagten sei zu jenem Zeitpunkt – unstreitig – auch ausgeschieden. Es habe für die Beklagte keinen Grund gegeben, drei Geschäftsführer zu beschäftigen, zumal das gesamte operative Geschäft über die ...& ... abgewickelt worden sei. Der Kläger habe sein Anstellungsverhältnis dann auch Anfang Februar 2011 selbst gekündigt. Es habe zum 28.2.2011 geendet. Randnummer 15 Der Kläger habe auch im Jahr 2012 keine Dienstleistungen für die Beklagte mehr erbracht, sondern allenfalls als Übersetzer für Herrn K... gewirkt. Die von ihm vorgelegte Anweisung vom 12.1.2012 stamme nicht von Herrn K.... Dieser könne gar nicht so gut deutsch. Das Schreiben sei nachträglich gefertigt und gefälscht, es weise auch eine am 12.1.2012 falsche Absenderadresse aus. Der Kläger möge das Original vorlegen. Anfang 2012 sei es wiederholt zu lautstarken Auseinandersetzungen zwischen dem Kläger und seiner damaligen Ehefrau, die – unstreitig – bei ...& ... beschäftigt gewesen sei, gekommen. Deswegen sei dem Kläger von der ...& ... erstmals am 21.1.2012 schriftlich ein Hausverbot (Bl. 159 d.A.) erteilt worden, an das dieser sich aber zunächst nicht gehalten habe. Erst ab Ende März, nachdem I.. K... (Ehefrau von A...) das Hausverbot mündlich wiederholt habe, sei er dann nicht mehr erschienen. Herr A... habe im Übrigen keine Befugnis ein Hausverbot zu erteilen. Dass er dies getan habe, bestreite sie mit Nichtwissen. Die Beklagte selbst habe kein Hausverbot ausgesprochen. Randnummer 16 Auf seine Ansprüche habe der Kläger auch wirksam verzichtet. Die Vereinbarung vom 20.3.2012 sei mit dem Kläger individuell ausgehandelt worden, es lägen keine allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Im Übrigen benachteilige die Vereinbarung den Kläger auch nicht unangemessen. Herr A... sei bei der Unterzeichnung der Vereinbarung auch nicht anwesend gewesen. Irgendwelche Bedrohungen habe es weder am 20.3., noch an den Tagen zuvor gegeben. Im Übrigen habe das Landgericht L... über diesen Sachverhalt eine Beweisaufnahme mit dem Ergebnis durchgeführt, dass eine Bedrohung durch Herrn A... nicht nachgewiesen sei (Kopie der Entscheidung des LG L...: Bl. 208 – 215 d.A. und des Protokolls der Beweisaufnahme: Bl. 216 – 228 d.A.). Schließlich seien die Ansprüche auch verjährt. Randnummer 17 Im Schriftsatz vom 20.6.2012 habe der Kläger ein Anstellungsverhältnis mit der Beklagten auch nicht erwähnt. Im Formular zum Versorgungsausgleich habe er selbst bestätigt, dass das Arbeitsverhältnis bereits Ende Februar 2011 geendet habe. Soweit er nunmehr behaupte, er habe dies auf Anraten seines damaligen Anwalts falsch angegeben, handele es sich um eine Schutzbehauptung. Randnummer 18 Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in erster Instanz und der dort gestellten Anträge wird auf die Akte verwiesen. Das Landgericht hat den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen. Dieses hat durch Urteil die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Randnummer 19 Ansprüche des Klägers für das Jahr 2012 seien verjährt, da dieser seinen Prozesskostenhilfeantrag wirksam und damit die Verjährung hemmend erst am 17.10.2016 mit Einreichung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gestellt habe. Auch für die folgenden Jahre bestünden keine Ansprüche. Zwischen den Parteien habe allerdings in diesem Zeitraum ein Arbeitsverhältnis bestanden. Die Abberufung des Klägers habe den Anstellungsvertrag nicht beendet. Zu einer Eigenkündigung des Klägers trage die Beklagte widersprüchlich vor: einmal solle der Kläger zu Ende Dezember 2011, einmal bereits zum 28.12. (vom Arbeitsgericht ersichtlich gemeint: 28.2.) 2011 seinen Vertrag gekündigt haben. Schließlich habe auch die Vereinbarung vom 20.3.2012, die der Kläger nicht wirksam angefochten habe, das Anstellungsverhältnis nicht beendet, da diese wegen der Widersprüchlichkeit des Beendigungsdatums in Ziff. IV unwirksam sei. Zahlungsansprüche bestünden jedoch dennoch nicht, weil der Kläger weder Arbeitsleistungen, noch die Voraussetzungen des Annahmeverzugs dargelegt habe. Etwaige Leistungen seien nur noch für die ...& ... erfolgt, wie sich aus den eigenen Angaben des Klägers ergebe. Das Vorbringen im Hinblick auf das Vorliegen eines Hausverbots sei auch unsubstantiiert, da es sich auch ausschließlich auf die ...& ... bezogen haben könne. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf das angefochtene Urteil verwiesen. Randnummer 20 Gegen das am 15.8.2017 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18.8.2017 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung bis zum 28.10.2017 am 25.10.2017 begründet. Randnummer 21 Er trägt vor: Randnummer 22 Zutreffend habe das Arbeitsgericht erkannt, dass zwischen den Parteien im hier streitigen Zeitraum ein Anstellungsverhältnis bestanden habe. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts habe er auch durch Vorlage der Anweisung des Herrn K... für die Beklagte vom 12.1.2012 belegt, dass er auch nach dem 28.2.2011 für die Beklagte tatsächlich tätig gewesen sei. Er habe seinen Vertrag bis zur Erteilung des Hausverbots Ende März 2012 erfüllt. Hierfür habe er auch Zeugenbeweis angeboten, den das Arbeitsgericht nicht erhoben habe. Die Echtheit des Schreibens vom 12.1.2012 habe die Beklagte nur pauschal bestritten, er biete insoweit die Einholung eines graphologischen Sachverständigengutachtens an. Es sei wegen der Echtheit der Unterschrift auch von einer Umkehr der Beweislast auszugehen. Randnummer 23 Entgegen den Ausführungen des Arbeitsgerichts bestehe keine „Bindungswirkung“ des Versorgungsausgleichs- bzw. Scheidungsverfahrens. Er habe bereits erstinstanzlich dargelegt, dass seine dortigen Aussagen falsch gewesen seien und er sie auf Anraten seines Anwalts getätigt habe. Im Rahmen des Verfahrens auf Kindesunterhalt habe er dargelegt, Gehaltsabrechnungen der Beklagten von April 2011 bis Januar 2012 erhalten zu haben. Gezahlt worden sei allerdings nie etwas. Randnummer 24 Der Kläger beantragt, Randnummer 25 das am 2.8.2017 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck (Az.: 5 Ca 1999/16) abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 187.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag i.H.v. 141.000,00 seit dem 3.10.2015 sowie auf einen weiteren Betrag i.H.v. 46.500,00 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 26 Die Beklagte beantragt, Randnummer 27 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 28 Sie erwidert: Sie habe die Echtheit der angeblichen Anweisung vom 12.1.2012 nicht pauschal, sondern ausführlich und unter Beweisantritten bestritten. Der Vortrag des Klägers zu dieser angeblichen Anweisung sei lebensfremd und widersprüchlich. Die Existenz eines Originals bestreite sie weiterhin. Ohne Vorlage des Originals sei die Echtheit des Schreibens auch nicht feststellbar. Im Übrigen komme es auf die Echtheit des Dokuments auch nicht an, da das Arbeitsgericht die Ansprüche für 2012 wegen Verjährung abgewiesen habe. Zu Arbeitsleistungen ab 2013 trage der Kläger nichts vor. Randnummer 29 Das dem Kläger wiederholt erteilte Hausverbot sei von der ...& ... ausgesprochen, weil der Kläger deren Mitarbeiter, insbesondere seine damalige Ehefrau belästigt habe. Dies habe lediglich für die Betriebsstätten der ...& ... gegolten. Die vom Kläger im Rahmen eines Verfahrens wegen Trennungsunterhalts zitierten Abrechnungen seien alle von der ...& ... erstellt worden, Abrechnungen der Beklagten für den Zeitraum ab April 2011 gebe es nicht. Man sei sich einig gewesen, dass der Kläger nach dem 28.2.2011 nur noch für die ...& ... habe tätig werden sollen. Entsprechend habe der Kläger auch korrekte Angaben im Antrag auf Versorgungsausgleich gemacht und in dem weiteren Verfahren vor dem Amtsgericht Vergütungsansprüche gegen die Beklagte nicht erwähnt. Der Vortrag des Klägers, er habe auf Anraten seines Anwaltes falsche Angaben gemacht, sei nicht einlassungsfähig. Er sei auch mangels erkennbaren Nutzens lebensfremd und widersprüchlich. Sein damaliger Prozessbevollmächtigter habe auch bestätigt, dass der Kläger arbeitslos sei, also gerade kein Vertragsverhältnis mit der Beklagten bestanden habe. Randnummer 30 Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Akte verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 31 Die Berufung des Klägers ist nur teilweise zulässig und im Übrigen unzulässig. Soweit die Berufung zulässig ist, ist sie unbegründet. Im Einzelnen gilt Folgendes: Randnummer 32 A. Die Berufung des Klägers ist nur teilweise zulässig. Randnummer 33 I. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 lit b ArbGG statthaft und form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden. Randnummer 34 II. Die Berufungsbegründung genügt jedoch den gesetzlichen Anforderungen nicht, soweit der Kläger auch im Berufungsverfahren Zahlungsansprüche für das Jahr 2012 geltend macht. Randnummer 35 1. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Die zivilprozessuale Regelung soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Deshalb hat der Berufungskläger die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchem Grund er das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Die Berufungsbegründung muss erkennen lassen, in welchen Punkten rechtlicher oder tatsächlicher Art und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil fehlerhaft sein soll (BAG, Urteil vom 14.03.2017 – 9 AZR 54/16 – Juris, Rn 10). Randnummer 36 2. Danach genügt die Berufungsbegründung nicht den gesetzlichen Anforderungen, soweit sich der Kläger gegen die Abweisung seiner Klage wegen der Vergütungsansprüche des Jahres 2012 wendet. Das Arbeitsgericht hat diesen Teil der Klage wegen Verjährung abgewiesen (Seite 8, I. 1. der Entscheidungsgründe). Es hat gemeint, der Kläger habe einen die Verjährung hemmenden Prozesskostenhilfeantrag erst am 17.10.2016 gestellt und damit die Verjährung der Ansprüche aus dem Jahr 2012 begründet. Randnummer 37 Mit dieser Begründung des Arbeitsgerichts setzt sich der Kläger in seiner Berufungsbegründung an keiner Stelle auseinander. Die Berufung ist somit insoweit bereits unzulässig. Randnummer 38 Weitere Bedenken gegen die Ordnungsgemäßheit der Berufungsbegründung bestehen nicht. Randnummer 39 B. Die Berufung des Klägers ist jedoch, auch soweit sie zulässig ist, unbegründet. Dem Kläger stehen auch für die Zeit von Januar 2013 bis zum 15. März 2017 keine Vergütungsansprüche gegen die Beklagte zu. Die Voraussetzungen der allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des § 615 BGB liegen nicht vor. Randnummer 40 I. Nach dem wechselseitigen Vortrag der Parteien ist bereits davon auszugehen, dass zwischen den Parteien über den 28.02.2011 hinaus kein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Die Beklagte hat insoweit vorgetragen, die Parteien seien sich Ende Januar 2011 einig geworden, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten ende und dieser fortan einen Geschäftsführer-Anstellungsvertrag zu denselben Bedingungen bei der Firma ...& ... erhalte. Nach dem wechselseitigen Vortrag der Parteien und insbesondere, weil die Parteien sich beide tatsächlich entsprechend einer Vereinbarung dieses Inhalts verhalten haben, geht das Gericht davon aus, dass die Parteien tatsächlich eine Vereinbarung über die Beendigung des sie verbindenden Geschäftsführer-Anstellungsvertrags getroffen haben. Diese ist auch wirksam. Randnummer 41 1. Das Berufungsgericht ist davon überzeugt, dass die Parteien sich tatsächlich im Januar 2011 darauf geeinigt haben, dass der Kläger ab März 2011 ungeachtet seiner fortbestehenden Organstellung für die Beklagte und zugleich als Organ der ...& ... auf Grundlage eines Anstellungsvertrags mit der ...& ... tätig sein sollte. Randnummer 42
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