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Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 2. Senat 2 KN 1/17 Urteil Bemessung der Arbeitszeit der Studienleiter; Bestimmung ihrer zeitlic

Bemessung der Arbeitszeit der Studienleiter; Bestimmung ihrer zeitlichen Pauschalen der Vor- und Nachbereitungszeiten; Festlegung von Streckenpauschalen für Fahrzeiten der Studienleiter Leitsatz 1. De

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LAZVO richtet, zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen ist er unzulässig bzw. unbegründet. Randnummer 45 I. Der Antrag ist ursprünglich nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 5 des Schleswig-Holsteinischen Ausführungsgesetzes zur VwGO (AGVwGO) statthaft gewesen. Nunmehr folgt seine Statthaftigkeit aus § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 67 des Gesetzes zur Bereinigung des Landesrechts im Bereich der Justiz vom

  1. April 2018 (GVOBl Schl.-H. 2018, S. 231). Randnummer 46 Der Antrag vom
  2. Mai 2017 ist fristgerecht binnen eines Jahres seit Bekanntmachung der Rechtsvorschrift nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt worden. Die Landesverordnung über die Arbeitszeit von Studienleiterinnen und Studienleitern des Instituts für Qualitätsentwicklung an Schulen Schleswig-Holstein ist nach Art. 46 Abs. 2 LVerf SH i.V.m. § 143 Satz 1 SchulG am
  3. Mai 2016 im Nachrichtenblatt des für Bildung zuständigen Ministeriums verkündet worden. Auf sie wurde unter Angabe der Stelle ihrer Verkündung und des Tages ihres Inkrafttretens nachrichtlich im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein am
  4. Juni 2016 hingewiesen. Randnummer 47 Die Antragstellerin ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch antragsbefugt, dies aber nur hinsichtlich ihrer Angriffe gegen Nr. 1, 2,

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LAZVO. Randnummer 48 Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann jede natürliche oder juristische Person einen Antrag im Normenkontrollverfahren stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind keine höheren Anforderungen zu stellen als an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO; ausreichend ist, wenn die Antragstellerin hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird (stRspr., vgl. BVerwG, Urteil vom

  1. Juni 2011 - 4 CN 1.10 -, juris, Rn. 12 sowie Urteil vom
  2. April 2004 - 4 CN 1.03 -, NVwZ 2004, 1120). Randnummer 49 Die Antragstellerin ist als Studienleiterin am IQSH von der Regelung des § 3 StLAZVO unmittelbar betroffen. Seit dem
  3. August 2016 bemisst sich ihre Arbeitszeit als Studienleiterin am IQSH auf Grundlage der in der Anlage zu § 3 StLAZVO dargestellten Zeitansätze. Sie hat in genügender Weise behauptet, dass die Änderungen der Pauschalen in den Nummern 1, 2, 3 und 5 sie in ihren Rechten aus § 60 Abs. 1 LBG iVm dem Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzen könnte. Die Nummern 4, 6, 7 und 8 der Anlage zu § 3 StLAZVO hingegen werden von der Antragstellerin nicht substantiiert angegriffen. Sie wendet sich lediglich gegen die Änderungen der Zeitansätze für die Vor- und Nachbereitungszeit in Nr. 1 und 2 sowie der Fahrzeitenpauschalen in Nr. 1, 2,

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LAZVO und die sich – nach ihrer Auffassung – daraus ergebene Überschreitung der wöchentlichen durchschnittlichen Arbeitszeit. Randnummer 50 Ohne dass es darauf noch ankommt, merkt der Senat noch Folgendes an: Randnummer 51 Soweit sich die Antragstellerin außerdem auf eine Verletzung der Fürsorgepflicht aus Art. 33 Abs. 5 GG beruft, ist die Möglichkeit einer Verletzung offensichtlich und eindeutig nicht gegeben (vgl. zur Offensichtlichkeit BVerwG, Urteil vom

  1. Juni 2011 - 4 CN 1.10 -, juris, Rn. 12). Die Fürsorgepflicht stellt zwar einen hergebrachten Grundsatz dar, den der Dienstherr nicht nur zu berücksichtigen, sondern auch zu beachten hat. Dieser Grundsatz verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten gegen unberechtigte Anwürfe in Schutz zu nehmen, ihn entsprechend seiner Eignung und Leistung zu fördern und bei seinen Entscheidungen die wohlverstandenen Interessen des Beamten in gebührender Weise zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  2. Dezember 1976 - 2 BvR 841/73 -, BVerfGE 43, 154-197, Rn. 30). Einen hergebrachten Grundsatz, der besagt, dass die regelmäßige durchschnittliche Arbeitszeit eines Beamten eine bestimme Wochenstundenzahl nicht überschreiten darf, existiert indes nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  3. Oktober 1994 - 2 NB 2.94 -, juris, Rn. 7). Es steht grundsätzlich im Organisationsermessen des Dienstherrn, die Arbeitszeit der Beamten festzulegen. Dieses Ermessen findet seine Grenze namentlich in dem hergebrachten Grundsatz der Fürsorge. Der Dienstherr darf die Wochenarbeitszeit insbesondere nicht auf ein Maß festlegen, das die Beamten übermäßig belastet oder gar geeignet ist, ihre Gesundheit zu gefährden (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  4. Januar 2008 - 2 BvR 398/07 -, juris). Eine übermäßige Überlastung oder gar Gesundheitsgefährdung macht die Antragstellerin jedoch nicht einmal ansatzweise geltend. Sie rügt einzig die willkürliche Überschreitung der landesrechtlich geregelten durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41 Stunden. Randnummer 52 Soweit sie eine Verletzung von prozeduralen Garantien aus Art. 33 Abs. 5 GG rügt und auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 9 Juni 2015 (5 KN 148/14 -, 5 KN 162/14 -, 5 KN 164/14 -, juris) verweist, scheiden solche Verfahrensgarantien vorliegend bereits mangels einer Möglichkeit einer Verletzung des Art. 33 Abs. 5 GG aus. Darüber hinaus lassen sich die vom Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen zur Professoren- (vgl. BVerfG, Urteil vom
  5. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 -, juris) und Richterbesoldung (vgl. BVerfG, Urteil vom
  6. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 -, BVerfGE 139, 64-148) sowie zum „Hartz-IV-Regelsatz“ (vgl. BVerfG, Urteil vom
  7. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 -, juris) hergeleiteten prozeduralen Dimensionen von Grundrechten oder grundrechtsähnlichen Rechten nicht auf den Verordnungsgeber übertragen (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  8. Dezember 2016 - 2 B 5.16 -, juris, Rn. 12). Die Regelungsbefugnis des Verordnungsgebers ist nämlich von vornherein nach Inhalt, Zweck und Ausmaß vom Gesetzgeber vorgegeben und begrenzt (vgl. Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 45 Abs. 1 der LVerf SH). Auf diese Weise verbleibt die wesentliche Entscheidungsbefugnis beim Gesetzgeber, der sich den entsprechenden prozeduralen Anforderungen auch nicht im Wege der Delegation entledigen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  9. Dezember 2016, a.a.O., Rn. 14). Randnummer 53 II. Der Antrag ist, soweit er sich gegen die Änderungen der Vor- und Nachbereitungszeiten für Veranstaltungen nach Nr. 1 und 2 der Anlage zu § 3 StLAZVO richtet, unbegründet. Die Regelungen des § 3 StLAZVO mit dessen Anlage sind formell rechtmäßig und beruhen auf einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage

(1). Nr. 1 und 2 der Anlage zu § 3 StLAZVO verstoßen auch in materieller Hinsicht nicht gegen höherrangiges Recht (2. a). Ein Verstoß gegen höherrangiges Recht liegt indes in Bezug auf die von der Antragstellerin gerügten Fahrzeitenpauschalen in Nr. 1, 2,

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LAZVO vor (

  1. b). Insoweit ist der Antrag begründet. Randnummer 54
  2. a. Gegen die formelle Rechtmäßigkeit des § 3 StLAZVO sowie dessen Anlage bestehen keine Bedenken. Das Ministerium für Schule und Berufsbildung war nach § 134 Abs. 2 SchulG für die nähere Ausgestaltung der Arbeitszeit der am IQSH tätigen Studienleiterinnen und Studienleiter durch Verordnung zuständig (Art. 36 LVerf SH i.V.m. der Geschäftsverteilung der Landesregierung vom
  3. Juni 1992 <GVOBl Schl.-H. 1992, S. 364> in der Fassung der Bekanntmachung vom
  4. Oktober 2014 <GVOBl Schl.-H. 2014, S. 316>). Die Verordnung wurde auch nach Art. 46 Abs. 2 LVerf SH von der zuständigen Stelle – der Ministerin des Ministeriums für Schule und Berufsbildung – ausgefertigt und im Nachrichtenblatt des für Bildung zuständigen Ministeriums nach Art. 46 Abs. 2 iVm § 143 Satz 1 SchulG verkündet. Nach § 143 Satz 2 SchulG ist unter Angabe der Stelle ihrer Verkündung und des Tages ihres Inkrafttretens nachrichtlich im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein hingewiesen worden. Randnummer 55 Es hat eine Beteiligung der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände i.S.d. § 93 Abs. 1 und 3 LBG stattgefunden. Eine Beteiligung nach § 53 BeamtStG war hingegen nicht notwendig, weil dieser zum einen nur bei der Vorbereitung von gesetzlichen Regelungen zur Anwendung kommt und zum anderen die Regelung der Arbeitszeit nicht das Statusrecht der Beamtinnen und Beamten betrifft. § 93 Abs. 1 LBG scheint hinsichtlich seines Wortlauts über die Regelung des § 53 BeamtStG hinauszugehen, weil eine Beteiligung der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und der Berufsverbände bei der „Gestaltung des Beamtenrechts“ vorgesehen ist. Eine Beschränkung auf das Statusrecht und auf gesetzliche Regelungen wie in § 53 BeamtStG scheint nicht gegeben. Inwieweit diese Auslegung zutrifft, was aufgrund des Verweises auf § 53 BeamtStG in der amtlichen Überschrift zweifelhaft ist, kann wegen der Beteiligung der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände dahinstehen. Randnummer 56 b. § 3 StLAZVO beruht auch auf einer nach Inhalt, Zweck und Ausmaß (vgl. Art. 45 Abs. 1 LVerf SH und Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG) hinreichend bestimmten gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Die Landesverordnung über die Arbeitszeit von Studienleiterinnen und Studienleitern des Instituts für Qualitätsentwicklung an Schulen Schleswig-Holstein nennt – dem Zitiergebot des Art. 45 Satz 3 LVerf SH entsprechend – als Ermächtigungsnorm § 134 Abs. 2 SchulG . Danach kann das für Bildung zuständige Ministerium durch Verordnung die Arbeitszeit der am Institut tätigen Studienleiterinnen und Studienleiter näher regeln. Randnummer 57 Die Ermächtigung des § 134 Abs. 2 SchulG zur Regelung der Arbeitszeit von Studienleiterinnen und Studienleiter beim IQSH ist im Zusammenhang mit der allgemeinen beamtenrechtlichen Regelung des § 60 LBG zu sehen. Nach § 60 Abs. 1 LBG darf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von Beamtinnen und Beamten im Durchschnitt 41 Stunden nicht überschreiten. Diese Regelung gilt auch für die verbeamteten Lehrerinnen und Lehrer, die als Studienleiterinnen und Studienleiter hauptamtlich oder (teil)abgeordnet tätig sind. Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber der Wesentlichkeitstheorie des Bundesverfassungsgerichts entsprechend, wonach das Rechtsstaat- und Demokratieprinzip des Grundgesetzes den Gesetzgeber verpflichtet, die wesentlichen Entscheidungen selbst zutreffen (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  5. Oktober 1981 - 1 BvR 640/80 -, juris, Rn. 45), alles Wesentliche, insbesondere die Durchschnittsarbeitszeit selbst geregelt. Randnummer 58 Der Verordnungsgeber wird begrenzt durch diese Regelung des § 60 Abs. 1 LBG über § 134 Abs. 2 SchulG zum Erlass von Regelungen über die Arbeitszeit der Studienleiterinnen und Studienleiter ermächtigt. Dies umfasst alle Regelungsmaterien, die herkömmlicherweise zur Arbeitszeit zählen. Hierzu gehören auch Regelungen über die Anrechnung der Arbeitszeit. Randnummer 59 Schließlich mussten im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zu § 134 Abs. 2 SchulG nicht die Spitzenverbände nach § 93 LBG, § 53 BeamtStG beteiligt werden. § 53 BeamtStG ist bereits mangels einer statusrechtlichen gesetzlichen Regelung nicht einschlägig. Da § 134 Abs. 2 SchulG lediglich zum Erlass einer Verordnung ermächtigt, liegt auch keine für § 93 LBG erforderliche „Gestaltung des Beamtenrechts“ vor. Randnummer 60
  6. Die Regelungen zur Vor- und Nachbereitungszeit für Veranstaltungen in Nr. 1 und 2 der Anlage zu § 3 StLAZVO verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht (a), die in Nr. 1, 2,

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LAZVO geregelten Fahrzeitenpauschalen sind hingegen mit höherrangigem Recht nicht vereinbar (b). Randnummer 61 a. Die Bestimmungen zur Vor- und Nachbereitungszeit in Nr. 1 und 2 der Anlage zu § 3 StLAZVO verstoßen nicht gegen § 60 Abs. 1 LBG i.V.m. dem Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG. Danach muss der Verordnungsgeber bei Regelungen zur Arbeitszeit der Studienleiterinnen und Studienleitern die für alle Beamtinnen und Beamten geltende höchstzulässige Arbeitszeit nach § 60 Abs. 1 LBG beachten und darf durch seine Regelungen nicht bewirken, dass Studienleiterinnen und Studienleiter eine höhere wöchentliche durchschnittliche Arbeitszeit als andere Beamte aufweisen. Bei der Ausgestaltung der Arbeitszeit für die Studienleiterinnen und Studienleiter ist allerdings – wie bei der Tätigkeit der Lehrerinnen und Lehrer – zu berücksichtigen, dass ihre Arbeitszeit insgesamt nicht exakt messbar ist. Ihre Arbeitszeit ist durch ein hohes Maß an Eigenverantwortlichkeit gekennzeichnet und kann daher nur grob pauschalierend geschätzt werden (zu den Pflichtstunden von Lehrern stRspr. vgl. BVerwG, Beschluss vom

  1. Januar 2004 - 2 BN 1.03 -, juris, Rn. 2 und Urteile vom
  2. September 2004 - 2 C 61.03 -; juris, Rn. 12; OVG Schleswig, Urteil vom
  3. Mai 1995 - 3 L 726/94 -, juris 25; VGH Kassel, Beschluss vom
  4. August 2000 - 1 N 4694/96 -, juris, Rn. 37). Diese ist bei den Studienleiterinnen und Studienleitern umso weniger exakt zeitlich messbar, als die hierfür aufzuwendende Arbeitszeit von der Anzahl der zu betreuenden Lehrerinnen und Lehrer im Vorbereitungsdienst, der Schulform und Schulfächer, deren zugewiesenen Schulen (und daher der Fahrzeit), dem Hintergrund der auszubildenden Lehrkräfte (Quereinsteiger oder „klassisch“ ausgebildet), aber auch den individuellen Fähigkeiten und Erfahrungen der einzelnen Studienleiterinnen und -leiter abhängig ist. Randnummer 62 Vor diesem Hintergrund ist es zulässig, wenn sich der Verordnungsgeber für eine Regelung entscheidet, nach der die Arbeitszeit der Studienleiterinnen und Studienleiter anhand von pauschalen Zeitangaben bemessen wird. Allerdings muss bei der Festlegung dieser Zeiten der Rahmen der von § 60 Abs. 1 LBG vorgegebenen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41 Stunden, die für alle (verbeamteten) Lehrerinnen und Lehrer gelten, beachtet werden (s. oben 1 b, vgl. auch BVerwG, Beschluss vom
  5. Januar 2004 - 2 BN 1.03 -, juris, Rn. 2). In diesem Sinne ist die pauschale Festlegung von Zeiteinheiten, aus denen sich die Arbeitszeit der Studienleiterinnen und Studienleiter ergibt, in die allgemeine beamtenrechtliche Arbeitszeitregelung „eingebettet“. Randnummer 63 Innerhalb dieses Rahmens besteht für den Dienstherrn ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Gestaltungsspielraum. Für die Beantwortung der Frage, ob die Arbeitsleistung der Studienleiterinnen und Studienleiter über den Rahmen der für die Beamten allgemein geltenden Regelungen hinausgeht, kommt es nicht auf die Ansicht der einzelnen Lehrkraft selbst darüber an, welcher Zeitaufwand zur Bewältigung ihrer Aufgaben notwendig und zweckmäßig ist, sondern allein auf die durch den Dienstherrn geforderte Arbeitsleistung (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  6. Dezember 1989 - 2 NB 2.89 -, juris, Rn. 3). Der Dienstherr bestimmt, welche Anforderungen in zeitlicher, aber auch qualitativer Hinsicht an den Arbeitsaufwand zu stellen sind (vgl. OVG Münster, Beschluss vom
  7. Juli 2003 - 6 A 2040/01 -, juris, Rn. 14). Die Festlegung der Zeiteinheiten für die Tätigkeiten der Studienleiterinnen und Studienleiter hat deshalb in generalisierender – objektiv typisierender – Weise zu erfolgen (vgl. zu Lehrern BVerwG, Beschluss vom
  8. Januar 2004, aaO, Rn. 2), bei der die individuelle Arbeitsbelastung der einzelnen Studienleiterin bzw. des einzelnen Studienleiters außer Betracht zu bleiben hat; denn diese wird maßgeblich von der persönlichen Befähigung und Erfahrung, von selbst gestellten Anforderungen und anderen Umständen des Einzelfalls bestimmt. Randnummer 64 Mit der Festsetzung von pauschalen Zeiteinheiten für die jeweiligen Tätigkeiten der Studienleiterinnen und Studienleiter bringt der Dienstherr demnach seine Einschätzung zum Ausdruck, dass diese generalisierend und pauschal betrachtet, dem Arbeitsaufwand entspricht, den jeder Beamte im Jahresdurchschnitt wöchentlich zu bewältigen hat. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich in diesem Fall auf eine Evidenzkontrolle dahingehend, dass diese Einschätzung des Dienstherrn nicht offensichtlich fehlsam, insbesondere nicht willkürlich sein darf, d.h. es darf keine Arbeitsleistung abverlangt werden, die bei der gebotenen objektiven typisierenden Betrachtung den aufgezeigten zeitlichen Rahmen schlechthin nicht einhalten kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  9. Januar 2004, aaO, Rn. 2). Dabei hängt die Frage, ob sich die vom Dienstherrn jeweils gewählte Art der Konkretisierung im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens hält, nicht nur von einer rechtlichen, sondern insbesondere auch von einer tatsächlichen Würdigung und Abwägung der für die Entscheidung maßgebenden Umstände ab (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  10. August 1992 - 2 B 90.92 -, juris, Rn. 4). Randnummer 65 Gemessen an diesen Maßstäben stellen sich die geänderten Pauschalen für die Vor- und Nachbereitung von Veranstaltungen in Nr. 1 und 2 der Anlage zu § 3 StLAZVO nicht als sachwidrig dar. Der vom Verordnungsgeber zugrunde gelegte Faktor zur Bestimmung der Vor- und Nachbereitungszeit von Veranstaltungen nach § 5 Abs. 2 MVergVO ist nicht willkürlich. Die Mehrvergütungsverordnung hat für die Bestimmung der Mehrarbeit der Lehrer einen objektiven Maßstab zur Bestimmung der Arbeitszeit aller Lehrer unabhängig von den Schulformen und den jeweiligen Pflichtunterrichtsstunden aufgestellt. Dass die Zielrichtung der Mehrarbeitsvergütungsverordnung ein finanzieller Ausgleich für angeordnete Mehrarbeit von Lehrern ist, ist unerheblich. Denn der finanzielle Ausgleich hat entsprechend der geleisteten Mehrarbeit zu erfolgen, welche sich – wie aus § 3 Abs. 1 Nr. 3 MVergVO ersichtlich – anhand der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bestimmt. Randnummer 66 Ein Rückgriff auf das sich aus § 5 Abs. 2 MVergVO ergebene Verhältnis von Unterrichtsverpflichtung und sonstigen Tätigkeiten der Lehrkräfte ist auch nicht deshalb willkürlich, weil die Tätigkeiten von Studienleiterinnen und Studienleitern einerseits und von Lehrerinnen und Lehrern andererseits unterschiedlich sind, denn diese Tätigkeiten und der dafür benötigte Zeitaufwand mögen zwar nicht gleich sein, sind aber vergleichbar. Der Aufwand von Lehrerinnen und Lehrern bei der Vor- und Nachbereitung von Unterrichtsstunden hängt wie bei den Studienleiterinnen und Studienleitern von der Schülerzahl, deren Wissenstand sowie der eigenen Erfahrung ab. Zudem vermitteln Lehrerinnen und Lehrer ähnlich den Studienleiterinnen und Studienleitern Wissen didaktisch aufbereitet. Soweit die Antragstellerin meint, Studienleiterinnen und Studienleiter müssten bei ihrer Wissensvermittlung stetig auf dem neuesten wissenschaftlichen Stand sein und für sie neue Gebiete erschließen – beispielsweise das digitale Lernen – gilt dies für Lehrkräfte an Schulen gleichermaßen. Auch diese müssen neue Lehrmethoden umsetzen und sich solche vorab erarbeiteten. Ihre Arbeit sollte neueste Entwicklungen ebenfalls berücksichtigten. Ihr Adressat ist indes – anders als bei den Studienleiterinnen und Studienleitern – nicht (immer) hochmotiviert und verfügt über keine Hochschulausbildung. Darüber hinaus hat der Verordnungsgeber einen (etwaig) höheren Zeitaufwand bei der Vor- und Nachbereitung der Veranstaltungen der Studienleiterinnen und Studienleiter berücksichtigt, indem sie nach Nr. 8 der Anlage zu § 3 StLAZVO für weitere Tätigkeiten wie Dienstbesprechungen, Arbeitskreise etc. zusätzlich einen Zeitausgleich erhalten, während bei Lehrern solche außerschulischen Tätigkeiten mit zur Vor- und Nachbereitungszeit zählen. Randnummer 67 Eine vorherige Untersuchung der Arbeitszeit der Studienleiterinnen und Studienleiter als solche war vor diesem Hintergrund nicht notwendig. Die zeitlichen Änderungen der Vor- und Nachbereitungszeit sind nachvollziehbar. Zudem hängt der jeweilige Zeitaufwand für eine Vor- und Nachbereitungszeit von der jeweiligen Studienleiterin und bzw. dem jeweiligen Studienleiter und dessen Erfahrungen und Fähigkeiten ab. Dass der Dienstherr eine zeitliche Vorgabe für die Vor- und Nachbereitungszeit von Veranstaltungen gibt, liegt in seinem Ermessen. Es ist aufgrund obiger Ausführungen nicht ersichtlich, dass es für die Studienleiterinnen und Studienleiter schlechthin nicht möglich ist, binnen dieser Zeit, Veranstaltungen vor- und nachzubereiten. Randnummer 68 Eine weitere Verletzung höherrangigen Rechts nicht vor (vgl. hierzu die Ausführungen zur Zulässigkeit oben unter I.). Randnummer 69 b. Nr. 1, 2,

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LAZVO verstoßen indes gegen § 60 Abs. 1 LBG i.V.m. dem Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG soweit sie die als Arbeitszeit anrechenbaren Fahrzeiten für die Studienleiterinnen und Studienleiter pauschalisieren. Randnummer 70 Es ist zunächst nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber die Fahrzeiten zu den jeweiligen Veranstaltungsorten nicht exakt erfasst, sondern hierfür Pauschalen festsetzt (vgl. hierzu auch die Ausführungen unter 2. a), weil diese zum einen ebenfalls von jeweilig unterschiedlichen Fahrstrecken abhängen und zum anderen aufgrund des damit verbundenen erheblichen Verwaltungsaufwands ein sachlicher Grund für das Nichterfassen der einzelnen Fahrten vorliegt. Entscheidet sich der Verordnungsgeber allerdings dafür, die Fahrzeiten der Studienleiterinnen und Studienleiter, welche er als Arbeitszeit ansieht, pauschal in Ansatz zu bringen, müssen die von ihm zugrunde gelegten Streckenpauschalen auf nachvollziehbaren, empirischen Grundlagen beruhen, die eine ausreichende Aussage zu den durchschnittlichen Fahrzeiten der Studienleiterinnen und Studienleiter ermöglichen. Die auf Grundlage dieser empirisch ermittelten Daten festgelegten Pauschalen dürfen nicht dazu führen, dass sie auch bei durchschnittlicher Betrachtungsweise von den Studienleiterinnen und Studienleitern schlechthin nicht einzuhalten sind. Randnummer 71 Gemessen an diesen Maßstäben reichen die vorliegenden Erhebungen zu den durchschnittlichen Fahrzeiten der Studienleiterinnen und Studienleiter nicht aus. Es ist bereits keine repräsentative Zahl an Studienleiterinnen und Studienleitern zur Bestimmung der durchschnittlichen Fahrstrecken und Fahrzeiten ausgewählt worden. Die Fahrwege der 14 ausgewählten Studienleiterinnen und Studienleiter reichen bei einer Anzahl von ca. 400 Studienleiterinnen und Studienleitern und ca. 11.000 Fahrten im Jahr nicht aus, um eine realitätsnahe Aussage über die durchschnittliche Dauer der Fahrten treffen zu können, selbst wenn bei der Auswahl der Studienleiterinnen und Studienleiter die sog. großen und kleinen Fächer und Pädagogik über ein Schulhalbjahr berücksichtigt worden sind. Randnummer 72 Darüber hinaus sind keine „echten“ Fahrzeiten abgefragt worden, sondern Erhebungen der Fahrzeiten mittels „googlemaps“ bzw. „bingmaps“ durchgeführt worden. Diese sind unzureichend bzw. nicht aussagekräftig. Die Fahrzeiten anhand von „googlemaps“ bzw. „bingmaps“ zu erheben, ist zwar als solches nicht zu beanstanden. Denn der Verordnungsgeber kann dabei auf die (zeitlich) kürzeste Strecke zurückgreifen; er ist nicht an den tatsächlich gefahrenen (Um-)Weg von Studienleiterinnen oder Studienleitern gebunden. Den vorgelegten Unterlagen lässt sich jedoch weder entnehmen, zu welchen Uhrzeiten noch an welchen Tagen (mehrere?) die Erhebungen durchgeführt worden sind. Für eine aussagekräftige Erhebung ist eine Erfassung der Fahrzeiten der Studienleiterinnen und Studienleiter über einen längeren Zeitraum notwendig. Nur so ist gewährleistet, dass einmalige oder auch dauerhafte Verkehrsereignisse berücksichtigt werden. Der Senat sieht es darüber hinaus als erforderlich an, einen Zeitpuffer für das Suchen von Parkplätzen einzubeziehen. Randnummer 73 Die Pauschale zu den Fahrzeiten berücksichtigt ferner die öffentlichen Verkehrsmittel nicht ausreichend. Erhebungen hierzu liegen den Wegstreckenpauschalen überhaupt nicht zugrunde. Vielmehr wäre eine Fahrt mit den öffentlichen Verkehrsmitteln derzeit über die allgemeinen Fahrpauschalen abgegolten, welche diese Fahrten zeitlich jedoch nicht erfassen. Soweit der Verordnungsgeber hierzu ausführt, dass die Schulen im ganzen Land verteilt seien und Studienleiterinnen und Studienleiter diese kaum mit den öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen könnten, schließt dies nicht aus, dass eine solche Nutzung erfolgt. Randnummer 74 Der Hinweis in der mündlichen Verhandlung auf die Einzelfallregelung in § 6 StLAZVO , nach der Studienleiterinnen und Studienleiter, die den öffentlichen Nahverkehr nutzten, ihre Fahrzeiten geltend machen könnten, überzeugt nicht. Zwar liegt es im Beurteilungsspielraum des Verordnungsgebers, eine Einzelfallregelung durch Abrechnung der tatsächlich aufgewendeten Fahrzeit für Nutzer des öffentlichen Nahverkehrs zu schaffen. § 6 StLAZVO stellt eine solche Einzelfallregelung indes nicht dar. Dem steht die eindeutige Regelung des § 3 StLAZVO mit dessen Anlage entgegen, wonach die Arbeitszeit - und darin inbegriffen die Fahrzeiten – als Pauschalen erfasst werden. Diese Regelung ist abschließend, was einen Rückgriff auf die Einzelfallregelung des § 6 StLAZVO ausschließt. Ein Verweis in der Anlage zu § 3 StLAZVO auf § 6 StLAZVO o.ä. ist nicht vorgesehen. Ein solcher Rückgriff im Falle einer Überschreitung im Einzelfall stünde zudem der pauschalen Erfassung von Arbeitszeit denklogisch entgegen, weil der Verordnungsgeber mit der Schaffung der Pauschalen eine Einzelfallabrechnung gerade abgelehnt hat. Bestätigt wird diese Auslegung durch Nr. 6 der Anlage zu § 3 StLAZVO, wonach eine Einzelfallabrechnung nur für zugewiesene Aufgaben vorgesehen ist. Dies zeigt, dass der Verordnungsgeber eine Einzelfallerfassung von Arbeitszeit nach dem tatsächlichen Anfall anerkennt, allerdings nur in den in Nr. 6 geregelten Fällen. Im Umkehrschluss bedeutet die Regelung, dass dies für alle anderen Fälle nicht möglich sein soll. Randnummer 75 Ohne dass es noch darauf ankommt, merkt der Senat an, dass die in Nr. 1, 2,

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LAZVO niedergelegte Fahrpauschale von 0,5 Stunden für einen einfachen Fahrweg von bis 20 km darüber hinaus bereits auf Grundlage der derzeitigen Erhebungen sachwidrig ist. Schon nach den Erhebungen des IQSH zu den Fahrzeiten der 14 Studienleiterinnen und Studienleiter konnte diese Pauschale nicht eingehalten werden. Bei einer Studienleiterin, die vorwiegend einfache Fahrstrecken bis 20 km fuhr, ergab sich nämlich eine durchschnittliche einfache Fahrstrecke von 17 km mit einer Dauer von durchschnittlich 48 Minuten. Zeigen die ermittelten Durchschnittsfahrzeiten bereits, dass Fahrstrecken nicht binnen des vorgegebenen Zeitrahmens gefahren werden können, ist eine Pauschale sachwidrig. Zwar mag es zutreffen, dass ein kurzer Fahrweg von 2 km – für welchen ebenfalls 0,5 Zeitstunden gewährt werden – einen längeren Fahrweg von 19 km ausgleichen kann. Gleiches mag gelten, wenn ein Studienleiter bzw. eine Studienleiterin nicht nur kurze Strecken, sondern auch längere Strecken fährt und diese Zeiten, den Zeitverlust der kurzen Strecken ausgleichen – bspw. wenn bei einer einfachen Fahrt von 21 km ein Ausgleich von zwei Stunden erfolgt. Dies muss sich allerdings nachweislich aus den erhobenen Fahrzeiten ergeben. Zudem bestehen auch Zweifel hinsichtlich der Pauschale bei einfacher Fahrstrecke von mehr als 120 km. Anders als der Beklagte meint, ist eine Höchststrecke nicht festgelegt. Die Strecke Geesthacht-Flensburg-Geesthacht würde beispielsweise über den von dem Beklagten als maximale Wegstrecke angegeben Fahrweg von 380 km liegen (nach „googlemaps“ würde zudem diese Fahrt in einfacher Richtung mit mindestens 204 km eine Zeit von 2 Stunden 25 Minuten beanspruchen). Randnummer 76 3. Nach alledem stellen sich die in Nr. 1, 2, 3, und 5 der Anlage zu § 3 StLAZVO geregelten Fahrzeitenpauschalen als nicht mit höherrangigen Recht vereinbar dar und sind insoweit unwirksam. Im Übrigen sind die Regelungen des § 3 und der Anlage zu § 3 StLAZVO – soweit sie zur Prüfung gestellt worden sind – nicht zu beanstanden. Randnummer 77 Die Unwirksamkeit der Regelungen zu den Fahrzeitenpauschalen in Nr. 1, 2,

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LAZVO führt jedoch zu keiner Gesamtnichtigkeit des § 3 StLAZVO , weil die übrigen Tätigkeitspauschalen unabhängig von den Fahrzeitenpauschalen bewertet werden können. Die übrigen Regelungen in der Anlage sowie § 3 StLAZVO selbst haben eine eigenständige Bedeutung und sich nicht untrennbar mit den Zeitansätzen für Fahrten verbunden. Ein hinreichend sicher bestehender hypothetischer Wille des Verordnungsgebers zur Teilaufrechterhaltung ist ebenfalls anzunehmen (vgl. zur Teilnichtigkeit BVerwG, Beschluss vom

  1. August 2008 - 9 B 40.08 -, juris, Rn. 13 sowie Beschluss vom
  2. Juli 1989 - 4 N 3.87 -, juris, Rn. 20). Randnummer 78 Die Unwirksamkeit der Fahrzeitenpauschalen hat zur Folge, dass eine Regelung zur Abrechnung dieser Zeiten als Arbeitszeit nicht existiert. Der vorherige, die Arbeitszeit regelnde Erlass vom
  3. Juli 2009 – III 42 – 3353.03 ist mit Wirkung vom
  4. August 2016 außer Kraft getreten. Um einen für die Studienleiterinnen und Studienleiter schlechthin unerträglichen Zustand zu verhindern, hat der Senat deshalb weiterhin ausgesprochen, dass bis zu einer Neuregelung durch den Verordnungsgeber die Fahrzeiten der Studienleiterinnen und Studienleiter nach § 2 StLAZVO tatsächlich in Ansatz zu bringen sind (vgl. zu dieser Möglichkeit BVerwG; Urteil vom
  5. Mai 2008 - 2 C 12.07 -, juris, Rn. 17 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom
  6. Juni 2004 - 2 C 50.02 -, juris). Die Regelung der Art und Weise des Nachweises der Arbeitszeit in Bezug auf die Fahrzeiten – ob durch Fahrtenbuch o.Ä. – bleibt nach § 2 StLAZVO dem IQSH und dem für Bildung zuständigen Ministerium vorbehalten. Randnummer 79 Entsprechend § 47 Abs. 5 Satz 3, § 183 VwGO bleiben die auf der für unwirksam erklärten Norm beruhenden, nicht mehr anfechtbaren Verwaltungsakte unberührt; die Vollstreckung aus ihnen ist jedoch unzulässig (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  7. Juli 1978 - 7 N 1.78 -, juris, Rn. 10). Randnummer 80 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Randnummer 81 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m . § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 82 Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe nach § 132 Abs. 2, § 191 VwGO und § 127 BRRG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001355726

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