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Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 4. Senat 4 MB 48/12 Beschluss Beitragspflicht ab Zugang der Einleitungserlaubnis; Überleitung d

Beitragspflicht ab Zugang der Einleitungserlaubnis; Überleitung der Abwasserbeseitigungspflicht; Ermessenüberschreitung bei Funktionieren der bisherigen, illegalen Niederschlagswasserbeseitigung Orien

§ 31Abs.

1 S. 1 LWG a. F.) sind die Gemeinden zur Abwasserbeseitigung im Rahmen der Selbstverwaltung verpflichtet. Zur Abwasserbeseitigung gehört gem. § 54 Abs. 1 Nr. 2 WHG (

§ 30Abs.

1 LWG a. F.) auch das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser. Dieser pflichtigen Selbstverwaltungsaufgabe kann sich die Gemeinde nicht schlicht durch Überlassung der Aufgabe an Dritte entziehen. Sie kann die Aufgabe nur übertragen. Das vorhandene System der Oberflächenentwässerung von Grundstücken über Gräben im Gebiet der Antragsgegnerin war keine gemeindliche Niederschlagswasserbeseitigung. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Aufgabe der Niederschlagswasserbeseitigung nach § 31 a Abs. 1 LWG (

§ 31Abs.

6 LWG a.F.) Wasser- und Bodenverbänden übertragen wurde. Vielmehr ist den Grundstückseigentümern die Aufgabe der Grundstücksentwässerung auch aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen schlicht - entgegen der gesetzlichen Regelung - überlassen worden. Mit der erstmaligen Herstellung einer Niederschlagswasserbeseitigung kommt die Antragsgegnerin nunmehr ihrer Aufgabe nach. Es steht daher außer Frage, dass die Schaffung der öffentlichen Einrichtung Niederschlagswasser als solche notwendig im Sinne des § 8 Abs. 1 KAG ist. Die Beibehaltung des bisherigen illegalen Zustandes ist kein „milderes Mittel“. Auch ist mit der Niederschlagswasserbeseitigung kein funktionierendes (gemeindliches) System der Niederschlagswasserbeseitigung ersetzt, sondern erstmalig eine gemeindliche Niederschlagswasserbeseitigung geschaffen worden. Randnummer 12 Allerdings kann die Gemeinde gem. § 31 Abs. 5 LWG (

§ 31Abs.

5 a LWG a.F.) entsprechend ihrem Abwasserbeseitigungskonzept durch Satzungsregelung vorschreiben , dass und in welcher Weise Niederschlagswasser auf den Grundstücken, auf denen es anfällt, zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in Gewässer einzuleiten ist, sofern dies ohne unverhältnismäßige Kosten möglich und wasserwirtschaftlich sinnvoll ist. Beseitigungspflichtig ist dann insoweit nicht mehr die Gemeinde, sondern der Nutzungsberechtigte des jeweiligen Grundstücks, der die zur Niederschlagswasserbeseitigung erforderlichen Anlagen entsprechend den Regeln der Technik zu schaffen und zu unterhalten hat ( § 31 Abs. 5 S. 2 u. 3 LWG ). Dies bedarf der Genehmigung der Wasserbehörde (S. 4). Vorliegend kommt nach den örtlichen Verhältnissen - soweit ersichtlich - nur eine Einleitung des Niederschlagswassers im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 WHG in ortsnahe Gewässer in Betracht. Die Antragsgegnerin hat von der Möglichkeit der Übertragung der Aufgabe - jedenfalls im Falle des Antragstellers - keinen Gebrauch gemacht. Ein Anspruch auf Übertragung besteht nicht. Auch für den Fall, dass die Übertragung wasserwirtschaftlich sinnvoll wäre, verdichtet sich die Möglichkeit der Übertragung nicht zu einem Anspruch des Grundstückseigentümers. Vielmehr ist dies Voraussetzung für die Übertragung. Es kann daher dahinstehen, ob die vom Antragsteller bisher praktizierte Einleitung in ein ortsnahes Gewässer überhaupt den Regeln der Technik

und die Übertragung nicht zu unverhältnismäßigen Kosten führt, die der Antragsteller zu tragen hätte. Aus abgabenrechtlicher Sicht sinnvoll erscheint eine Übertragung der Niederschlagswasserbeseitigung auf Grundstückseigentümer, wenn dadurch der Aufwand der Gemeinde, insbesondere für Sammelleitungen, vermieden wird, der ansonsten von den angeschlossenen Eigentümern zu tragen wäre (s. hierzu OVG Schleswig, Beschl. v. 21.04.2010, a.a.O.). Die Frage der Verhältnismäßigkeit stellt sich daher nicht nur aus der Sicht des einzelnen Grundstückseigentümers, sondern auch aus Sicht der übrigen angeschlossenen Grundstückseigentümer. Jedenfalls kann die Notwendigkeit der öffentlichen Einrichtung nicht deshalb in Frage gestellt werden, weil ganze Ortslagen nach dem Abwasserbeseitigungskonzept durch Satzung von der gemeindlichen Niederschlagswasserbeseitigung ausgeschlossen sind (OVG Schleswig, Beschl. v. 21.04.2010, a.a.O.). Randnummer 13 Ob auch ein Ausschluss der gesamten Ortslage, in dem das Grundstück des Antragstellers gelegen ist, von der gemeindlichen Niederschlagswasserbeseitigung in Betracht gekommen wäre, vermag der Senat nicht zu beurteilen. Jedenfalls sieht das Abwasserkonzept und die Entwässerungssatzung der Antragsgegnerin dies nicht vor. Anhaltspunkte dafür, dass das dem Ortsgesetzgeber zuzubilligende weite Ermessen überschritten wurde, sind weder ersichtlich noch wird hierzu vorgetragen. Der Umstand, dass bisher die illegale Niederschlagswasserbeseitigung „funktioniert hat“, reicht für die Annahme einer Ermessensüberschreitung nicht aus. Insoweit ist vielmehr zu berücksichtigen, dass nach dem schleswig-holsteinischen Landesrecht die Aufgabe der Niederschlagswasserbeseitigung - wie dargelegt - den Gemeinden zugewiesen ist und eine Übertragung unter anderem auf die Grundstückseigentümer die Ausnahme darstellt. Randnummer 14 Ob die vom Antragsteller favorisierte Beibehaltung des bisherigen Entwässerungssystems - jedenfalls teilweise - durch Einbeziehung in die gemeindliche Niederschlagswasserbeseitigung rechtlich möglich gewesen wäre (s. hierzu BayVGH, Urt. v. 01.12.2005 - 23 B 05.1745 -, juris; BVerwG, Urt. v. 31.10.1975 - IV C 8.74 -, BVerwGE 49,301) und zu einer erheblichen Aufwandsreduzierung beigetragen hätte und deshalb der Aufwand für die Herstellung der gemeindlichen Einrichtung nicht im vollem Umfang erforderlich war, bedarf keiner Entscheidung, weil die Einbeziehung an Widerstand der Wasser- und Bodenverbände gescheitert ist (s. hierzu Protokoll v. 09.07.2008 der Sitzung der Wasser- und Bodenverbände). Die Einbeziehung von Gräben in die öffentliche Niederschlagswasserbeseitigung ist von der Einleitung des gesammelten Niederschlagswassers in offene Gewässer zu unterscheiden. Insoweit bedarf es nicht der Genehmigung der Wasser- und Bodenverbände, vielmehr ist die Einleitungsgenehmigung von der Wasserbehörde - wie geschehen - zu erteilen. Randnummer 15 Dass nach wie vor ein großer Teil des auf Grundstücken anfallenden Oberflächenwassers in offene Gräben eingeleitet wird, stellt die Notwendigkeit der gemeindlichen Einrichtung und des Aufwandes nicht in Frage. Gem. § 54 Abs. 1 Nr. 2 WHG ist die Pflicht der Gemeinde zur Beseitigung von Niederschlagswasser beschränkt auf das aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser. Der Umstand, dass nach wie vor von unbefestigten Flächen der weitaus überwiegende Anteil des anfallenden Niederschlagswassers in Gewässer eingeleitet wird, trägt zudem dem Anliegen des Antragstellers Rechnung, die Ressource Oberflächenwasser soweit wie möglich für den Wasserhaushalt zu nutzen. Randnummer 16 Schließlich kann der Antragsteller auch nicht damit durchdringen, dass nach seiner Auffassung der Kostenaufwand dem Vorteil nicht gerecht werde und der Vorteil fiktiv sei. Randnummer 17 Der Vorteil besteht in der Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung. Erst mit dieser Möglichkeit ist das Grundstück des Antragstellers „voll“ erschlossen (die straßenmäßige Erschließung und Möglichkeit der Ableitung von Schmutzwasser vorausgesetzt). Mit der Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtung entfällt für den Grundstückseigentümer die Notwendigkeit für die Grundstücksentwässerung selbst Sorge tragen zu müssen. Dass der Antragsteller an der bisherigen (illegalen) Grundstücksentwässerung festhalten möchte und subjektiv den gebotenen Vorteil als „fiktiv“ empfindet, ändert an der Vorteilslage, die objektiv zu beurteilen ist, nichts. Randnummer 18 Die Frage, ob der Kostenaufwand dem gebotenen Vorteil nicht gerecht wird, stellt sich so nicht. Mit dem Eintritt der Vorteilslage wird der Grundstückseigentümer beitragspflichtig ( § 8 Abs. 1 S. 1 KAG ). Der Beitrag ist gem. § 8 Abs. 1 S. 2 KAG nach Vorteilen (u. a. im Vergleich zu den übrigen Grundstückseigentümern) zu bemessen. Dies geschieht durch Verteilung des Aufwandes auf die von der Einrichtung bevorteilten Grundstücke entsprechend den Maßstäben der gemeindlichen Satzung (hier § 9). Unverhältnismäßig und dem Äquivalenzprinzip zuwiderlaufend ist ein Beitrag, der zu dem gebotenen Vorteil in einem groben Missverhältnis steht (s. BVerwG, Beschl. v. 25.03.1985 - 8 B 11.84 -, NVwZ 1985, 496 zum Gebührenrecht). Ob dem bereits bei der Heranziehung zu Beiträgen Rechnung zu tragen ist, kann dahinstehen. Jedenfalls trifft das Gesetz selbst Vorsorge für einen solchen Fall. Nach § 11 Abs. 1 S. 2 KAG findet die AO sinngemäß Anwendung. Entsprechend § 163 AO ist eine abweichende Festsetzung von Beiträgen, nach § 227 AO ein (Teil-) Erlass von Beiträgen aus Billigkeitsgründen zulässig. Das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urt. v. 12.09.1984 - 8 C 124.82 -, BVerwGE 70, 96) vertritt die Auffassung, dass die Gemeinde offensichtliche erkennbare Umstände, die dazu führen, dass aus sachlichen Gründen ein (teilweiser) Billigkeitserlass geboten ist, von Amts wegen bereits im Heranziehungsverfahren zu berücksichtigen hat. In Anbetracht der Größe des Grundstücks des Antragstellers und der überbaubaren Fläche sowie der überbauten Fläche ist allerdings weder ein grobes Missverhältnis von Vorteil und Beitrag gegeben noch liegen die Voraussetzungen für einen Billigkeitserlass vor. Randnummer 19 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Randnummer 20 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG). 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