Umgestaltung des Bahnhofsgebäudes Schleswig zur Kultur- und Erlebnisgastronomie; Baueinstellung und Versiegelung nach Baubeginn ohne Genehmigung; Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen Eisenbahnrecht und Bauplanungs- sowie Bauordnungsrecht Leitsatz Zur Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörde bei gemischter Nutzung eines Bahnhofsgebäudes. (Rn.12) Orientierungssatz 1. Wenn eine bahnfremde Maßnahme die Standsicherheit des Bahngebäudes betrifft, gilt das Rechtsregime des § 18 AEG (juris: AEG 1994) mit dem Erfordernis einer Planfeststellung durch das Eisenbahn-Bundesamt, wenn nicht nur die bahnbetriebsfremde, sondern auch die eigentliche betriebsbezogene Bahnnutzung von der Baumaßnahme betroffen wird. (Rn.12) 2. Das Eisenbahn-Bundesamt ist der Auffassung, nur für die Planfeststellung bezüglich der eisenbahnbetriebsbezogenen Umstände und weder für die Genehmigung der bahnfremden Maßnahme im Übrigen noch für bauaufsichtliche Maßnahmen wie eine Baueinstellung oder eine Versiegelung zuständig zu sein. (Rn.12) Verfahrensgang vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 8. Kammer, 6. Oktober 2017, 8 B 145/17, Beschluss Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 8. Kammer, Einzelrichter – vom 4. Mai 2018 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 55.000,-- € festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Der Antragsteller beabsichtigt eine Umgestaltung des Bahnhofsgebäudes Schleswig zur Kultur- und Erlebnisgastronomie im Wege der Nutzungsänderung. Die Beteiligten streiten um die sofortige Vollziehbarkeit einer Verfügung vom 02.02.2017, durch die eine bereits mündlich am 04.10.2016 verfügte Baueinstellung schriftlich bestätigt und die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist, sowie um die sofortige Vollziehbarkeit der Anordnung der Versiegelung der Baustelle durch Ordnungsverfügung vom 09.03.2017. Randnummer 2 Mit Beschluss vom 06.10.2017 - 8 B 145/17 - hat das Verwaltungsgericht Schleswig die aufschiebende Wirkung der Widersprüche hinsichtlich der Baueinstellungsverfügung wiederhergestellt und hinsichtlich der kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Anordnung der Versiegelung angeordnet. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die sachliche Zuständigkeit für die Ordnungsverfügungen nicht bei der Antragsgegnerin, sondern beim Eisenbahn-Bundesamt liege. Randnummer 3 Auf die hiergegen eingelegte Beschwerde hat das OVG Schleswig durch Beschluss vom 20.12.2017 - 1 MB 18/17 - den angefochtenen Beschluss geändert und den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der zwischenzeitlich erhobenen Klage gegen die Bescheide vom 02.02. und 09.03.2017 abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Erfolgsaussichten eines Anfechtungsbegehrens in der Hauptsache als offen zu beurteilen seien. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Baueinstellungsverfügung und die Versiegelung lägen vor. Das Bauvorhaben sei zweifelsfrei formell illegal, da der Antragsteller die für sein Vorhaben erforderliche Genehmigung nicht habe. Dennoch habe er mit dem Bau begonnen und bauliche Maßnahmen trotz angeordneter Baueinstellung fortgesetzt. Zweifel beständen allerdings an der Zuständigkeit der Antragsgegnerin für die getroffenen Maßnahmen. Diese sei als Untere Bauaufsichtsbehörde nur zuständig, wenn die Landesbauordnung Anwendung finde, was bei Anlagen des öffentlichen Verkehrs und deren Nebenanlagen, für die dem Eisenbahn-Bundesamt die Aufgabe der Bauaufsicht obliege, nicht der Fall sei. Zwar könne dann die Antragsgegnerin als örtlich zuständige Bauaufsichtsbehörde wiederum bei - wie hier - bahnbetriebsfremden Nutzungen oder sogenannten Mischnutzungen zuständig sein. Das gelte aber dann nicht mehr, wenn die Standsicherheit (Statik) und der Brandschutz des gesamten Bahnhofsgebäudes infrage gestellt seien und damit das bahnfremde Bau- und Nutzungsvorhaben bahnspezifische Funktionen des Bahnhofs als Bahnbetriebsanlage beträfe. Da der Antragsteller bislang noch nicht alle für eine Genehmigung erforderlichen prüffähigen Unterlagen und - insbesondere - den erforderlichen Nachweis der Standsicherheit nicht vorgelegt habe, könne die von der Standsicherheit abhängige Frage der Zuständigkeit nicht abschließend geklärt werden. Die Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen gehe angesichts der Gefahr für Leib und Leben der Fahrgäste durch die ohne Prüfung der Statik begonnenen und nach eigener Einlassung des Antragstellers mit einem massiven Eingriff in die Gebäudesubstanz des Bahnhofs Schleswig verbundenen Bauarbeiten eindeutig zulasten des Antragstellers aus. Randnummer 4 Mit einer Anhörungsrüge hat der Antragsteller sodann geltend gemacht, dass zwischen den Verfahrensbeteiligten unstreitig sei, dass die von ihm vorgenommenen Baumaßnahmen im erheblichen Maße in die Statik des Empfangsgebäudes des Bahnhofs Schleswig eingriffen, woraus sich dann nach den Ausführungen des Senats die Zuständigkeit des Eisenbahn-Bundesamtes ergebe. Mit Beschluss vom 15.01.2018 - 1 MB 1/18 - hat der Senat die Anhörungsrüge zurückgewiesen, da der Antragsteller ausweislich des Akteninhalts gerade nicht die erforderlichen Unterlagen zur Statik vorgelegt habe und deshalb eine abschließende Prüfung der Zuständigkeit nicht möglich sei. Randnummer 5 Nachdem der Antragsteller der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 29.01.2018 verschiedene statische Berechnungen vorgelegt hatte, hat er mit Schriftsatz vom 13.02.2018 gemäß § 80 Abs. 7 VwGO beantragt, den Beschluss des Senats vom 20.12.2017 - 1 MB 18/17 - dahingehend zu ändern, dass die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Baueinstellungsverfügung und die Anordnung der Versiegelung wegen Unzuständigkeit der Antragsgegnerin wiederhergestellt bzw. angeordnet würden. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 04.05.2018 - 8 B 145/17 - abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es auf die Frage der statischen Berechnung nicht ankomme, weil unabhängig davon die Zuständigkeit der Antragsgegnerin für die Ordnungsverfügungen gegeben sei. Randnummer 6 Gegen den ihm am 08.05.2018 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 14.05.2018 Beschwerde eingelegt. Er macht weiterhin geltend, dass die Antragsgegnerin für den Erlass der Ordnungsverfügungen nicht zuständig gewesen sei und verweist insoweit auf die Ausführungen des Senats in seinem Beschluss vom 20.12.2017 - 1 MB 18/17 - zur Frage der Standsicherheit (Statik) und des Brandschutzes als Abgrenzungsmerkmal und die von ihm, dem Antragsteller, zur Statik (erneut) vorgelegten Unterlagen sowie ferner auf eine Handreichung der Baubehörde (Amt für Bauordnung und Hochbau) der Freien und Hansestadt Hamburg zur Zuständigkeit auf Bahnflächen. II. Randnummer 7 Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 04.05.2018 ist unbegründet. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht. Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, dass die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Baueinstellungs- und die Versiegelungsverfügung wiederhergestellt bzw. angeordnet wird. Randnummer 8 1.) Es ist schon zweifelhaft, ob die Ausführungen des Antragstellers in der Beschwerdebegründung die Zulässigkeit eines Antrages nach § 80 Abs. 7 VwGO begründen können. Gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Aus den neu vorgetragenen Umständen muss sich zumindest die Möglichkeit einer Abänderung der früheren Eilentscheidung ergeben (Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 80 Rn 196). Andernfalls verbleibt es bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 VwGO rechtskräftig getroffenen Entscheidung und der Antragsteller muss den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abwarten. Randnummer 9 Der Antragsteller macht geltend, dass er mit Schreiben vom 29.01.2018 (Beiakte C zu 8 B 145/17 , Bl. 317) der Antragsgegnerin der guten Ordnung halber (nochmals) die vorhabenbezogene Statik zugeleitet und dieselbe (erneut) zum Gegenstand des Verwaltungsvorgangs gemacht habe. Damit lasse sich nun die in dem Beschluss des Senats aufgeworfene Frage, ob die streitigen Baumaßnahmen in die Statik des Bahnhofsgebäudes eingriffen, beantworten. Es spricht viel dafür, dass darin kein veränderter Umstand liegt, jedenfalls aber die Nichtgeltendmachung im ursprünglichen Verfahren nicht ohne Verschulden war. Denn die statischen Berechnungen vom 12.07.2016 („Einbau einer Umgangsbühne in der Haupthalle des vorh. Bahnhofsgebäudes in Schleswig“) und vom 30.09.2017 („Einbau von Durchbrüchen im Bahnhofsgebäude in Schleswig“) sind bereits vor Beginn des Beschwerdeverfahrens 1 MB 18/17 aufgestellt und - so jedenfalls die Antragsgegnerin im Schreiben vom 14.02.2018 an die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers (Beiakte C zu 8 B 145/17 , Bl. 365) - ihr mit dem Schreiben vom 29.01.2018 nicht nochmals, sondern erstmalig zur Kenntnis gegeben worden. Die statische Berechnung vom Dezember 2016 betrifft ohnehin nur den „Neubau eines Büroanbaues an das vorh. Bahnhofsgebäude“, für den nach Auffassung der Antragsgegnerin das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach §§ 69 , 70 Abs. 2 LBO gilt, weshalb sie die im Februar 2017 eingereichten Unterlagen umgehend wieder zurückgesandt hat. Randnummer 10 2.) Es kann jedoch offen bleiben, ob der Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO zulässig ist. Er ist jedenfalls unbegründet. Der Antragsteller hat in einem denkmalgeschützten Gebäude mit Baumaßnahmen begonnen, ohne im Besitz einer Baugenehmigung zu sein. Nach Aktenlage ist das Bauvorhaben angesichts nur unzureichend vorgelegter Unterlagen auch nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Selbst wenn die nunmehr vorgelegten Unterlagen eine hinreichend gesicherte Beurteilung der Frage, ob die baulichen Maßnahmen des Antragstellers die Standsicherheit des Gebäudes infrage stellen, ermöglichen würden und sich daraus auf der Grundlage der Ausführungen des Senats im Beschluss vom 20.12.2017 - 1 MB 18/17 - eine Zuständigkeit des Eisenbahn-Bundesamtes ergeben würde, wären die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache erhobenen Rechtsbehelfs offen, weil daneben eine Zuständigkeit der Antragsgegnerin bestehen könnte (a), und die in diesem Fall erforderliche allgemeine, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen eindeutig zulasten des Antragstellers ausgehen würde (b). Randnummer 11
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