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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 11. Kammer 11 B 91/18 Beschluss Ausländerrecht - Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

Ausländerrecht - Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Die 1970 geborene Antragstellerin mongolischer Staatsangehörigkeit reiste im Jahr 1999 legal in die Bundesrepublik Deutschland ein und arbeitete zunächst als Au-Pair. Randnummer 2 Im Oktober 2000 erhielt die Antragstellerin eine auf 2 Jahre befristete Aufenthaltsbewilligung für ein Studium an der Universität xxx im Fach Wirtschaftswissenschaften. Randnummer 3 Im Oktober 2001 wurde die Tochter der Antragstellerin in der Mongolei geboren. Randnummer 4 Im Oktober 2002 erhielt die Antragstellerin nochmals eine auf 2 Jahre befristete Aufenthaltsbewilligung für das Studium der Wirtschaftswissenschaften/Sozialmanagement an der Universität xxx. Randnummer 5 Im März 2004 schrieb die Antragstellerin sich nach einem Umzug nach A-Stadt an der xxx-xxx-Universität zu A-Stadt (im Folgenden: CAU) für den Studiengang Volkswirtschaft für das

  1. Fachsemester ein. Randnummer 6 Sie erhielt im April 2004 eine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken von der Antragsgegnerin, die in der Folgezeit nach diversen Anträgen auf Verlängerung insgesamt vier Mal bis schließlich August 2012 verlängert wurde. Das Studium beendete die Antragstellerin in dieser Zeit nicht. Randnummer 7 Im Mai 2012 erteilte das Internationalcenter der xxx der Antragsgegnerin die Auskunft, dass die Antragstellerin regelmäßig an den Veranstaltungen teilnehme und ein erfolgreicher Studienabschluss binnen einen Jahres möglich sei - dies allerdings nur bei großem Fleiß (Bl. 222 BA A). Randnummer 8 Auf eine darauf folgende Anhörung durch die Antragsgegnerin stellte die Antragstellerin im September 2012 einen Antrag auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis und teilte mit (Bl. 243 BA A), dass sie kurz vor Beginn ihres ersten Studiums im Jahre 2000 einen schweren Autounfall erlitten habe. Trotz schwerer körperlicher Verletzungen, psychischer Unsicherheiten, vieler Arzttermine und einer schwierigen Wohnsituation habe sie ihr Studium begonnen. Das Erbringen konstanter Studienleistungen sei deshalb in den ersten 2 Semestern nicht möglich gewesen. Nach der Geburt ihrer Tochter im Oktober 2001 sei die Antragstellerin für 3 Semester beurlaubt gewesen. Sie habe ihr Studium im Wintersemester 2003/2004 schließlich wieder aufgenommen, dann allerdings festgestellt, dass das Studium ihren Absichten nicht entspreche und die Entscheidung getroffen, ab dem Sommersemester 2004 Volkswirtschaftslehre zu studieren. Seitdem habe sie versucht, sich ununterbrochen auf ihr Studium zu konzentrieren. Randnummer 9 Im Mai 2006 habe sich ihr Studium aus familiären Gründen verzögert, da ihre Tochter, die seit der Geburt von den Eltern der Antragstellerin in der Mongolei betreut werde, erkrankt gewesen sei (Mittelohrentzündung und Operation) und die Antragstellerin daher für das Sommersemester 2006 erneut ein Freisemester benötigt habe. Die Antragstellerin unterrichte ihre Tochter außerdem jeden
  2. Tag via Internet. Nach dem
  3. Fachsemester habe die Antragstellerin nichtsdestotrotz ihr Vordiplom beendet. Sie schätze, dass sie ihr Studium realistischerweise binnen 3 Semestern beenden könne. Die Diplomarbeit sei für das Sommersemester 2013 angestrebt. Randnummer 10 Darauf schlossen die Beteiligten im September 2012 eine Vereinbarung, nach der die Antragsgegnerin der Antragstellerin eine weitere Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken befristet bis zum 31.7.2014 erteilen werde. Die Antragstellerin müsse bis dahin einen Abschluss ihres Studiums nachweisen, andernfalls werde ihre Aufenthaltserlaubnis nicht weiter verlängert (Bl. 246 BA A). Randnummer 11 Der Antragstellerin wurde demgemäß eine weitere Aufenthaltserlaubnis erteilt. Randnummer 12 Im Juni 2014 beantragte die Antragstellerin erneut eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr. Die Universität bescheinigte zu diesem Zeitpunkt einen voraussichtlichen Abschluss des Studiums zum Wintersemester 2014/2015 (Bl. 278 BA B). Randnummer 13 Die Antragstellerin teilte weiter mit, dass sie eine behinderte Tochter mit vermindertem Hörvermögen habe, alleinerziehend sei und unter gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund eines Autounfalls leide. Sie habe ihre Diplomarbeit für das Wintersemester 2012/2013 angemeldet, sei aber aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, diese Diplomarbeit zu schreiben. Sie sei im Dezember 2012 und März 2013 am Auge operiert worden, im November habe sich außerdem ihr Vater aus gesundheitlichen Gründen in Deutschland aufgehalten, diesen habe sie in dieser Zeit unterstützt. Aus alldem ergäben sich umfangreiche zeitliche Einschränkungen für Studienleistungen. Für den Abschluss des Studiums brauche sie noch ein Semester, die Diplomarbeit solle nun im Januar 2015 abgegeben werden. Randnummer 14 Die Antragsgegnerin erteilte der Antragstellerin sodann Fiktionsbescheinigungen bis Juni
  4. Randnummer 15 Ausweislich einer Bescheinigung der Universität aus dem November 2014 hatte die Antragstellerin zu diesem Zeitpunkt 78 von 120 Leistungspunkten erworben. Die noch ausstehenden Leistungen sollte die Antragstellerin sodann zum Sommersemester 2015 vollenden (Bl. 289 BA B). Randnummer 16 Die Antragstellerin teilte der Antragsgegnerin im Juni 2015 mit, dass sie die Diplomarbeit ab dem Juli 2015 beginnen könne und für die Anfertigung 8 Wochen zur Verfügung habe. Randnummer 17 Eine Abgabe der Diplomarbeit erfolgte nach Auskunft der Universität an die Antragstellerin bis zum Juni 2016 nicht. Im Juli 2016 fehlten an Studienleistungen noch 3 Klausuren, ein Seminar und die Diplomarbeit, mit einem erfolgreichen Studienabschluss werde aber noch gerechnet (Bl. 324 und 326 BA B). Randnummer 18 Mit hier streitbefangenem Bescheid vom 8.7.2016 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab, forderte die Antragstellerin zur Ausreise auf und drohte für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung an. Randnummer 19 Dies begründete sie damit, dass nicht ersichtlich sei, dass der vom Gesetz vorausgesetzte Zweck des Studiums noch erfüllt werden könne. Ein erfolgreicher Abschluss erscheine nicht möglich. Die vom Gesetz regelmäßig vorgesehene Höchstdauer zum Erreichen des Studienzwecks von 10 Jahren sei deutlich überschritten-dies gelte auch unter Berücksichtigung der 4 Freisemester. Die im Jahr 2012 getroffene Vereinbarung, nach der die Antragstellerin das Studium zum Ende des Sommersemesters 2014 erfolgreich abzuschließen habe und andernfalls ausreisen würde, sei nicht befolgt worden. Zum Ende des Jahres 2014 hätten noch diverse Prüfungsleistungen sowie die Absolvierung eines Seminars und das Anfertigen der Diplomarbeit ausgestanden. Trotz Anmeldung zu Diplomarbeit im Jahr 2015 sei die Abgabe der Diplomarbeit nicht erfolgt. Randnummer 20 Unter Berücksichtigung dieser Tatsachen könne auch im Ermessenswege nicht weiter einer Überschreitung des gesetzlich vorgesehenen 10-Jahreszeitraums zugestimmt werden. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der Studiengang Volkswirtschaftslehre auf 8-10 Semester Regelstudienzeit ausgelegt sei und die Antragstellerin sich derzeit im
  5. Semester befinde. Zugunsten der Antragstellerin sei berücksichtigt worden, dass ihre Tochter krank sei. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die Tochter der Antragstellerin einen Teil ihrer Hörfähigkeit eingebüßt habe und trotzdem in der Mongolei regulär zur Schule gehe. Nennenswerte weitere Einschränkungen seien allerdings nicht ersichtlich, auch wenn berücksichtigt worden sei, dass hierdurch für die Antragstellerin eine Belastung bestehe und auch hinsichtlich der Beschulung per Internet ein zeitlicher Mehraufwand zu betreiben sei. Diesbezüglich dürfe aber nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Tochter der Antragstellerin seit ihrer Geburt bei den Eltern der Antragstellerin in der Mongolei lebe und die Antragstellerin sich in ihrem Alltag in Deutschland nicht um ein (krankes) Kind kümmern müsse. Randnummer 21 Die eigenen Erkrankungen der Antragstellerin seien mangels Nachweisen von damit verbundenen nachteiligen Auswirkungen auf das Studium nicht geeignet, eine günstigere Ermessensausübung zu begründen. Randnummer 22 Hiergegen legte die Antragstellerin am 12.8.2016 Widerspruch ein. Randnummer 23 Zur Begründung verwies sie hinsichtlich der langen Studiendauer auf ihre Erkrankungen und auch darauf, dass nur noch ein sehr geringer Teil an Studienleistungen zu erbringen sei. Auch der Prüfungsausschussvorsitzende prognostiziere einen erfolgreichen Abschluss des Studiums (Bl. 339 BA B). Randnummer 24 Die Universität bescheinigte sodann im Februar 2017, dass die Antragstellerin derzeit die Seminarleistung absolviere und im Sommersemester 2017 die letzten beiden Klausuren sowie ihre Diplomarbeit anfertigen werde (Bl. 375 BA B). Randnummer 25 Mit Bescheid vom 4.6.2018 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch zurück. Randnummer 26 Dies begründete sie damit, dass aufgrund fehlender Nachweise über die Absolvierung der (noch ausstehenden) Studienleistungen und/oder mangels Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht absehbar sei, dass das Studium noch abgeschlossen werde. Randnummer 27 Am 4.7.2018 hat die Antragstellerin Klage erhoben und um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Randnummer 28 Zur Begründung trägt sie vor, sie habe zum Zeitpunkt des streitbefangenen Verwaltungsaktes nur noch geringe Teilleistungen und die Diplomarbeit zu schreiben. Die fehlenden Klausuren hätten im Wintersemester 2016/2017 geschrieben werden sollen, welches im März 2017 geendet hätte. Hieran hätte sich die Diplomarbeit anschließen sollen. Im Februar 2017 habe sie allerdings einen Verkehrsunfall gehabt. Wegen der Folgen des Unfalls sei der Zeitplan für die Beendigung des Studiums nicht einzuhalten gewesen. Randnummer 29 Die Antragstellerin sei während des gesamten Studiums durch verschiedene Erkrankungen gesundheitlich beeinträchtigt gewesen. Randnummer 30 Die Antragstellerin habe außerdem am
  6. und 25.7.2018 insgesamt 2 Klausuren geschrieben, für die noch keine Ergebnisse vorlägen. Eine Anmeldung zur Diplomarbeit werde nun voraussichtlich im August 2018 erfolgen. Die letzte noch fehlende Klausur könne frühestens Anfang Oktober geschrieben werden. Randnummer 31 Ein jetziger Abbruch des Studiums sei angesichts des damit einhergehenden Verlustes sämtlicher bisher erbrachter Studienleistung und des Alters der Antragstellerin unverhältnismäßig. Ein Wechsel in einen anderen oder ähnlichen Studiengang sei nicht möglich, die Anerkennung der Studienleistungen an einem anderen Ort ungewiss. Randnummer 32 Zu berücksichtigen sei außerdem, dass die Antragstellerin unverschuldet - wegen des Unfalls- an der Vollendung der Studienleistungen gehindert gewesen sei. Sie bestreite außerdem ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln. Randnummer 33 Die Antragstellerin beantragt, Randnummer 34 die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Ablehnungsbescheid vom 8.7.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4.6.2018 wiederherzustellen. Randnummer 35 Die Antragsgegnerin beantragt, Randnummer 36 den Antrag abzulehnen. Randnummer 37 Zur Begründung bezieht sie sich auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Randnummer 38 Sie weist ergänzend darauf hin, dass die Antragstellerin auch in den nahezu 2 Jahren zwischen Ausgangsbescheid und Widerspruchsbescheid einen Fortgang ihres Studiums nicht erreicht habe. Schon vor dem Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis im Sommer 2014 sei ausreichend Gelegenheit gewesen, das Studium zu Ende zu bringen. Die in diesem Gerichtsverfahren nachgewiesene Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum 1.
  7. bis 27.10.2017 umfasse nur einen kurzen Zeitraum. Weitere Nachweise zu krankheitsbedingter Unfähigkeit der Fortführung des Studiums bestünden nicht. Eine Krankheit im vorgetragenen Umfang würde außerdem weitere Zweifel nähren, dass ein Abschluss des Studiums in absehbarer Zeit gelingen könne. Randnummer 39 Die nunmehr vorgebrachte Teilnahme an 2 Klausuren werde durch nichts belegt. Es sei ferner nicht ersichtlich, dass diese Klausuren auch bestanden worden seien. Randnummer 40 Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. II. Randnummer 41 Das Gericht konnte den Antrag der Antragstellerin, der wörtlich auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gestellt war, nach dem erkennbaren Rechtsschutzziel unproblematisch als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage auslegen, §§ 88, 122 VwGO. Randnummer 42 Der so verstandene Antrag ist zulässig aber unbegründet. Randnummer 43 Der Antrag ist zulässig und dabei insbesondere als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 S. 1, Abs. 2 Ziff. 3 VwGO statthaft, da die Klage gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis keine aufschiebende Wirkung entfaltet, § 84 Abs. 1 Ziff. 1 AufenthG. Hier war ausnahmsweise im Eilrechtsschutz – trotz Vorliegens einer Verpflichtungssituation gemäß § 42 Abs. 1
  8. Alt. VwGO in der Hauptsache- kein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu stellen. Denn die Antragstellerin kann ihr Rechtsschutzziel mit dem nach § 123 Abs. 5 VwGO primär anzuwendenden Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage nach § 80 Abs. 5 S.1 VwGO erreichen. Randnummer 44 Die Antragstellerin hat im Juni 2014 den hier streitbefangenen Antrag auf Verlängerung einer damals noch bis Juli 2014 gültigen Aufenthaltserlaubnis gestellt. Damit galt ihre ursprüngliche Aufenthaltserlaubnis nach § 81 Abs. 4 AufenthG bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Mit der Bescheidung durch die Antragsgegnerin ist diese Fortgeltungsfiktionswirkung entfallen. Sie würde bei Anordnung des Suspensiveffekts nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO wieder aufleben und die Antragstellerin in Konsequenz daraus bis zur rechtskräftigen Entscheidung über einen (fingierten) Aufenthaltstitel verfügen. Damit ist dem Rechtsschutzziel der Antragstellerin hinreichend gedient. Randnummer 45 Der Antrag ist indes unbegründet. Randnummer 46 Nach § 80 Abs. 5 Satz 1
  9. Alt. VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs in den Fällen anordnen, in denen die aufschiebende Wirkung - wie hier - gesetzlich ausgeschlossen ist. Die gerichtliche Entscheidung ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aufschubinteresse der Antragstellerin einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind maßgeblich Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes einzustellen, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Ergibt sich danach eine offensichtliche Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts, ist als weiteres Kriterium auf die gesetzgeberische Wertung zurückzugreifen, die in der Entscheidung zum Ausdruck kommt, es beim Grundsatz der aufschiebenden Wirkung aus § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO zu belassen oder aber bereits von Gesetzes wegen zunächst den Sofortvollzug anzuordnen, was für den Fall des gesetzlich angeordneten Sofortvollzuges dessen Bestätigung zur Folge hat (OVG Schleswig Beschluss vom 19.02.2001 – 3 M 4/01 – S. 6 mwN.). Ist eine Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung nicht in diesem Sinne offensichtlich, so ist eine am Einzelfall orientierte weitere Interessenabwägung vorzunehmen. Randnummer 47 Auch in den Fällen des § 81 Abs. 4 AufenthG, d. h. im Falle eines Verpflichtungsbegehrens in der Hauptsache, wird über die Begründetheit eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO nach den allgemeinen Maßstäben entschieden, also im Wesentlichen nach den Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung in der Hauptsache und den durch einen Sofortvollzug gegebenenfalls verursachten irreparablen Wirkungen (vgl. Samel in: Renner/ Bergmann/ Dienelt, Ausländerrecht,
  10. Auflage, AufenthG, § 81, Rn 39). Randnummer 48 Eine Verpflichtungsklage hat dann Aussicht auf Erfolg, wenn die Ablehnung des Verwaltungsaktes rechtswidrig war und die Antragstellerin dadurch in ihren Rechten verletzt ist, § 113 Abs. 5 VwGO. Dies ist der Fall, wenn sich die Ablehnung des Antrags auf Aufenthaltserlaubnis entweder als rechtswidrig oder – bei Ermessensentscheidungen- als zweckwidrig erweist; die Antragstellerin also einen Anspruch auf den abgelehnten Verwaltungsakt oder zumindest ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber hat. Randnummer 49 Nach diesen Grundsätzen war dem öffentlichen Vollzugsinteresse der Vorrang einzuräumen. Randnummer 50 Denn die Antragstellerin hat voraussichtlich keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis. Randnummer 51 Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus § 16 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 4 AufenthG (idF vom 12.5.2017). Randnummer 52 Dabei legt das Gericht die Rechtslage, die sich hinsichtlich § 16 AufenthG zum 1.8.2017 geändert hat, zum Zeitpunkt dieser Entscheidung zugrunde, was in Verpflichtungssituationen regelmäßig angezeigt ist, da es um die Frage geht, ob dem Betroffenen (aktuell) ein Anspruch zusteht und nicht darum, ob eine behördliche Entscheidung zu irgendeinem Zeitpunkt rechtmäßig war. Aus der materiellen Rechtslage ergibt sich in diesem Fall kein Erfordernis von diesem (ungeschriebenen) Grundsatz abzuweichen. Im Übrigen sind die Änderung am Gesetzeswortlaut bezogen auf den vorliegenden Fall nur redaktioneller Art gewesen (siehe hierzu § 16 Abs. 1 S. 1 und 5 AufenthG in der bis zum 31.7.2017 gültigen Fassung) - die Tatbestandsvoraussetzungen sind unverändert. Randnummer 53 Nach § 16 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 4 AufenthG (in der aktuellen Fassung) wird einem Ausländer u.a. zum Zweck des Vollzeitstudiums an einer staatlichen Hochschule eine Aufenthaltserlaubnis nach der Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit erteilt, wenn der Ausländer von der Ausbildungseinrichtung zugelassen worden ist. Die Aufenthaltserlaubnis wird verlängert, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann. Zur Prüfung der Frage, ob der Aufenthaltszweck noch erreicht werden kann, kann die aufnehmende Ausbildungseinrichtung beteiligt werden. Randnummer 54 Diese Voraussetzungen liegen zur Überzeugung des Gerichts nicht vor. Randnummer 55 Zwar ist die Antragstellerin nach wie vor an einer staatlichen Hochschule für ein Vollzeitstudium der Fachrichtung Volkswirtschaftslehre eingeschrieben. Randnummer 56 Es ist aber nicht ersichtlich, dass der bisher noch nicht erreichte Aufenthaltszweck, der im erfolgreichen Abschluss des Studiums liegt, noch in einem angemessenen Zeitraum erreicht werden kann. Randnummer 57 Die in der o.g. Vorschrift geforderte prognostische Beurteilung, ob der für einen erfolgreichen Studienabschluss voraussichtlich benötigte Zeitraum angemessen ist, unterliegt ebenso wie der unbestimmte Rechtsbegriff der Angemessenheit des Zeitraums in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Entscheidend ist insoweit, ob unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und der Normalzeitdauer für die Absolvierung des gewählten Studiums noch mit einem ordnungsgemäßen Abschluss gerechnet werden kann. Randnummer 58 Für die Angemessenheit des erforderlichen Zeitraums ist die durchschnittliche Studienzeit des jeweiligen Studiengangs zur Erreichung eines anerkannten Abschlusses zugrunde zu legen, wobei besondere Schwierigkeiten für den Ausländer zu berücksichtigen sind. Aus diesem Grund werden regelmäßig Überschreitungen der durchschnittlichen Fachstudiendauer von drei Semestern hingenommen (siehe auch Nr. 16.1.1.6.
  12. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 26.10.2009 des damaligen Bundesministerium des Innern, im Folgenden: AufenthG-VwV). Randnummer 59 Die studienbedingte Gesamtausbildungsdauer darf im Allgemeinen 10 Jahre nicht überschreiten (Nr. 16.2.7 AufenthG-VwV; so auch Fehrenbacher , HTK-AuslR / § 16 AufenthG / zu Abs. 2 Rn. 9 und mwN: VG Schleswig, Beschluss vom 10.8.2017- 1 B 107/17). Randnummer 60 Bei Überschreitung der zulässigen Studiendauer (Nr. 16.1.1.7 AufenthG-VwV) kann die Aufenthaltserlaubnis nur dann noch weiter verlängert werden, wenn ein erfolgreicher Abschluss abzusehen ist. Damit kommt eine Verlängerung in diesen Fällen regelmäßig nur noch in Betracht, wenn die Ausbildungsstelle unter Berücksichtigung der individuellen Situation des ausländischen Studierenden einen ordnungsgemäßen Verlauf des Studiums bescheinigt, die voraussichtliche weitere Dauer des Studiums angibt und zu den Erfolgsaussichten Stellung nimmt. Ergibt sich aus der Mitteilung der Ausbildungsstelle, dass das Studium nicht innerhalb der Frist von zehn Jahren erfolgreich abgeschlossen werden kann, ist die beantragte Verlängerung in der Regel abzulehnen. Randnummer 61 Diese Vorgaben der (das Gericht nicht bindenden) Verwaltungsvorschrift entsprechen der gängigen und soweit ersichtlich herrschenden Rechtsprechung (siehe zu alldem mwN: Fehrenbacher , HTK-AuslR / § 16 AufenthG / zu Abs. 2 Rn. 1-9 und VG Schleswig, Beschluss vom 10.8.2017- 1 B 107/17). Randnummer 62 Entscheidend für die prognostische Beurteilung ist, ob unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und der Normalzeitdauer für die Absolvierung des jeweiligen Studiums noch mit einem ordnungsgemäßen Abschluss gerechnet werden kann (OVG Lüneburg, Beschluss vom
  13. April 2006 – 9 ME 257/05 –, Juris Rn. 2). Der Zeitraum bis zum voraussichtlichen Abschluss des Studiums ist jedenfalls dann regelmäßig nicht mehr angemessen, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits die Regelstudienzeit erheblich überschritten ist (OVG Lüneburg, Beschluss vom
  14. April 2006, a.a.O. Rn. 3; OVG Saarbrücken, Beschluss vom
  15. Februar 2011 – 2 B 352/10 –, Juris Rn. 8). Eine insgesamt schon überlange Studiendauer schließt regelmäßig die Annahme aus, die Ausbildung werde nunmehr in angemessener Zeit beendet werden können (VG Karlsruhe, Beschluss vom
  16. April 2017 – 7 K 7667/16 –, Rn. 4, juris). Randnummer 63 Das gleiche gilt, wenn das Studium voraussichtlich nicht innerhalb einer Frist von zehn Jahren erfolgreich abgeschlossen werden kann (OVG Bautzen, Beschluss vom
  17. Januar 2011 – 3 B 178/10 –, Juris Rn. 6). Rechtfertigende Gründe für eine zeitliche Verzögerung des Studienfortschritts können sich vor allem aus durch ärztliche Atteste nachgewiesenen Erkrankungen ergeben (VGH München, Urteil vom 05.05.2010 - 19 BV 09.3103 - Juris Rn. 56 m.w.N.). Randnummer 64 Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit kann es geboten sein, trotz Überschreitung der regelmäßig zu erwartenden Studiendauer einen weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, wenn die nachgewiesenen Ursachen der bisherigen Verzögerung weggefallen und etwa auf Grund einer inzwischen eingetretenen deutlichen Leistungssteigerung weitere Studienverzögerungen nicht zu erwarten sind und mit einem erfolgreichen Studienabschluss in absehbarer Zeit gerechnet werden kann; ein mehrjähriges Studium dann also in seine Endphase getreten ist und ein ausländerbehördlich veranlasster Abbruch den unmittelbar bevorstehenden Studienabschluss vereiteln würde (zu alldem OVG Bremen, Beschluss vom
  18. September 2010, aaO., OVG Bautzen, Beschluss vom
  19. Januar 2011, a.a.O; OVG Magdeburg, Beschluss vom
  20. November 2014 – 2 M 109/14 –, Rn. 6, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  21. Dezember 2016 – OVG 6 S 26.16 –, Rn. 3, juris). Bei der Prognose, ob ein Studium innerhalb angemessener Zeit noch beendet werden kann, kommt der Stellungnahme der Hochschule maßgebliche Bedeutung zu. Randnummer 65 Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe schließt sich das Gericht der Prognose der Antragsgegnerin an, nach der ein erfolgreicher Abschluss des Studiums in angemessener Zeit nicht mehr erreicht werden kann. Randnummer 66 Dabei war in die Prognose einzustellen, dass sich die Antragstellerin derzeit im 28.Fachsemester eines Studiums befindet, das – mit dem Abschluss „Diplom“- auf eine Regelstudienzeit von 8-10 Fachsemestern ausgelegt ist. Die Regelstudienzeit hat die Antragstellerin damit bereits um das Doppelte überschritten. Damit sind offensichtlich auch die regelmäßig aufgrund der üblichen Schwierigkeiten nicht zu berücksichtigenden 3 zusätzlichen Fachsemester weit überschritten. Auch unter Berücksichtigung des Freisemesters im Jahre 2006 ergibt sich kein wesentlich anderes Bild- nach wie vor steht eine Überschreitung von mindestens 14 Semestern im Raum und damit eine Verdoppelung der Regelstudienzeit. Randnummer 67 Die übrigen 3 Freisemester betrafen das Studium in xxx und sind damit hier unberücksichtigt zu lassen. Randnummer 68 Die Antragstellerin hat damit auch- nur hinsichtlich des VWL-Studiums- den o.g. regelmäßigen 10-Jahreszeitraum bereits über 4 Jahre überschritten. Randnummer 69 Die von der Antragstellerin vorgebrachten Tatsachen zur Rechtfertigung der überlangen Studiendauer vermögen indes an der Prognose, dass nach so einem langen Zeitraum nicht mehr mit einem erfolgreichen Studienabschluss in absehbarer Zeit zu rechnen ist, nichts zu ändern. Randnummer 70 Dabei kann die Tatsache, dass die Antragstellerin „alleinerziehende“ Mutter einer hörbehinderten Tochter ist, nur hinsichtlich der vorgetragenen Beschulung via Internet alle 2 Tage Berücksichtigung finden. Denn im Übrigen lebt die Tochter der Antragstellerin in der Mongolei und wird damit weit überwiegend im Alltag von den Eltern der Antragstellerin betreut. Die regelmäßige Beschulung der Tochter durch die Antragstellerin vermag sodann keine ausreichende Rechtfertigung zu geben. Denn diese hat zum einen offenbar einen überschaubaren Zeitaufwand, der den üblichen Zeitaufwand, den andere Studenten z.B. in Nebenjobs investieren müssen, nicht überschreitet. Zum Anderen ist zu berücksichtigen, dass es sich hierbei um einen Umstand handelt, der nicht in absehbarer Zeit wegfallen wird, sodass dies nach oben Gesagtem im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung eher die Annahme begründet, dass das Studium auch weiterhin nicht mit den erforderlichen zeitlichen Kapazitäten vorangetrieben werden kann. Randnummer 71 Auch die vorgebrachten gesundheitlichen Einschränkungen vermögen die Prognose nicht wesentlich zugunsten der Antragstellerin zu beeinflussen. Denn hierbei ist zu berücksichtigen, dass der durch Atteste nachgewiesene Zeitraum gesundheitlicher Einschränkungen insgesamt etwa 2,5 Jahre beträgt (29,5 Monate), sodass der 10-Jahreszeitraum immer noch über 1,5 Jahre überschritten wäre, die Regelstudienzeit um 6,5 Jahre. Randnummer 72 Im Einzelnen: Randnummer 73 8.12.-18.12.2015 (10 Tage) 18.2.- 4.4.2016 (6 Wochen) 5.6.-5.7.2016 (4 Wochen) 14.2.2017-Juli `18 („beschränkt einsatzfähig“) (1,5 Jahre) 1.9.-29.9.2017 (3 Wochen) 1.9.2017 – Ende April 2018 (?) (7 Monate) 13.10.-27.10.2017 (2 Wochen) Randnummer 74 Bei der Würdigung der geltend gemachten Krankheitszeiträume ist auch zu berücksichtigen, dass Erkrankungen – mit Ausnahme der 10 Tage Ende 2015- erst ab dem Jahr 2016 nachgewiesen wurden. Die Antragstellerin gibt selbst an, ihr Vordiplom nach 5 Semestern bestanden zu haben (also etwa 2006/2007). Bis zum Beginn der nachgewiesenen Erkrankungen vergingen damit also 9-10 Jahre, in denen die Antragstellerin ihr auf 4-6 Semester ausgelegtes Hauptstudium offensichtlich nicht beendet hat, ohne dass über die Länge des gesamten Zeitraums relevante Rechtfertigungsgründe vorlagen. Randnummer 75 Weiter ist zu berücksichtigen, dass für den größten Teil der durch Attest belegten Erkrankungszeiträume (Februar 2017- Juli 2018) keine Arbeitsunfähigkeit sondern lediglich eine „beschränkte Einsatzfähigkeit“ (Bl. 398) bescheinigt wird, wobei völlig offen bleibt, inwieweit dies das Erbringen von Studienleistungen hindert. Randnummer 76 Zu berücksichtigen ist unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten außerdem, dass der zeitnahe Abschluss des Studium sowohl durch die Antragstellerin wie auch durch die xxx seit September 2012 – also nunmehr 6 Jahre- mehrfach angekündigt wurde, aber niemals eingetreten ist. Randnummer 77 Im September 2012 teilte die Antragstellerin mit, dass sie noch 3 Semester bis zum Abschluss einkalkuliere und die Diplomarbeit im Sommersemester 2013 geschrieben werden solle. Im Juni 2014 teilten dann xxx und die Antragstellerin mit, dass ein Abschluss für das Wintersemester 2014/2015 bzw. Januar 2015 vorgesehen sei. Im November 2014 fehlten nach Auskunft der xxx noch 3 Klausuren, eine Seminararbeit sowie die Diplomarbeit. Im Juni 2015 wurde mitgeteilt, die Diplomarbeit solle nun im Juli und August 2015 geschrieben werden. Im Juli 2016 teilt die xxx mit, dass nach wie vor 3 Klausuren, eine Seminararbeit und die Diplomarbeit ausstünden. Im Februar 2017 rechnet die xxx mit einem Studienabschluss für das Sommersemester
  22. Randnummer 78 Unter Berücksichtigung dieser Historie kann der Aussage der Antragstellerin, ihr Studienabschluss stünde nun unmittelbar bevor, nicht mehr ohne weiteres das erforderliche Gewicht zur Veränderung der Prognoseentscheidung zu ihren Gunsten entnommen werden. Zu Recht weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass die angeblich absolvierten zwei Klausuren bisher nicht nachgewiesen geschweige denn bestanden worden sind. Offen bleibt, was mit der noch ausstehenden Seminararbeit ist. Für den angekündigten Beginn der Diplomarbeit im August 2018 wurden ebenfalls keine Nachweise vorgelegt. Auch aus den Bescheinigungen der Universität ergibt sich inzwischen (seit Jahren) nur noch, welche Leistungen noch fehlen, nicht aber mehr, ob und in welchem absehbaren Zeitraum diese erreicht werden können. Randnummer 79 Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist weder eine deutliche Leistungssteigerung der Antragstellerin noch der Nachweis von Hindernissen geschweige denn das Wegfallen vergangener Hindernisse ersichtlich und damit nicht mehr damit zu rechnen, dass das Studium in absehbarer Zeit beendet wird. Randnummer 80 Aus dem Alter der Antragstellerin und dem (bisher nur vermuteten) Verlust der bisherigen Studienleistungen lässt sich in der Gesamtschau auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten keine günstigere Prognose herleiten. Randnummer 81 Nach alldem war der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Randnummer 82 Die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 und 52 Abs. 2 GKG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001357481

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