gehend BVerwG,
dem Bebauungsplan nur eine Teilfläche des Grundstücks baulich nutzbar, so dass auch nur für diese Teilfläche der Faktor 1,5 angewendet werden dürfe. Randnummer 11 Mit Widerspruchsbescheid vom 3. August 2015 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, dass
der natürlichen Betrachtungsweise eine einheitliche Erschließungsanlage gegeben sei. Dies entspreche auch dem Planungswillen der Gemeinde. Das Grundstück des „Ferienparks“ sei aus dem Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke auszuschließen, da
den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 11 keine rechtliche Erschließungsmöglichkeit und eine damit einhergehende Bebauungsmöglichkeit von Seiten der Erschließungsstraße „Zum Steilufer“ gegeben sei. Das Grundstück werde ausschließlich über die öffentliche Gemeindestraße „Am Fahrenkrog“ erschlossen. Vorstehendes gelte im Ergebnis auch für das Hansapark-Grundstück. Zudem sei das Grundstück des Klägers mit seiner Gesamtgröße einzustellen gewesen, da festgesetzte private Grünflächen – anders als öffentliche Grünflächen – der privaten Nutzung nicht entzogen seien. Randnummer 12 Der Kläger hat am 10. August 2015 Klage erhoben und gleichzeitig um einstweiligen Rechtsschutz
gesucht. Randnummer 13 Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren - 9 B 21/15 - hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht mit Beschluss vom
Herausrechnung der öffentlichen Grün- und Biotopflächen die Vorausleistung nunmehr 3.544,61 € betrage. Randnummer 15 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 16 den Bescheid vom
Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht,
der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise der tatsächlichen Verhältnisse nicht um eine einheitliche, sondern um drei selbständige Erschließungsanlagen handele: Randnummer 21 Dies sei zum einen der am Beginn der Straße gelegene geradlinige Teil der Straße mit Zuwegung zum „Strandpark Resort“ (Anbaustraße). Dieser bilde die Zufahrt zum Grundstück des Klägers. Ihm komme eine eigenständige Verkehrsfunktion im Straßennetz zu, denn aufgrund der Befahrbarkeit in zwei Richtungen stehe er nicht in einer notwendigen Abhängigkeit zum abgehenden Einbahnstraßenring. Er sei auch nicht unselbstständige Zufahrt der Straße „Am Fahrenkrog“, da dieser Teil dem abgehenden Einbahnstraßenring Zufahrt verschaffe und somit nicht bloß eine Stichstraße darstelle. Randnummer 22 Dies sei zum anderen der Einbahnstraßenring. Er sei eine selbstständige Verkehrsanlage, jedoch keine abrechnungsfähige Erschließungsanlage i.S.d. § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB, da er nicht aus städtebaulichen Gründen für die Erschließung eines Baugebietes notwendig sei. Der Parkraum des Einbahnstraßenrings diene nicht der Erschließung des Grundstücks (Flurstück 7/70), sondern Strandbesuchern. Der Einbahnstraßenring sei auch kein lediglich unselbstständiger Teil der Anbaustraße. Trotz Verwendung der gleichen Pflastersteine und Legemuster lasse die massive flächige Erscheinung und die unterschiedliche Nutzung als öffentlicher Parkraum, zu dem die Einbahnstraße als Zufahrt lediglich eine untergeordnete Rolle spiele, den Einbahnstraßenring als etwas im Verhältnis zur Anbaustraße Selbstständiges und nicht Untergeordnetes erscheinen. Er sei keine eigene Erschließungsanlage, da ihm die Anbaufunktion fehle. An das Grundstück des „Strandpark Resort“ könne weder aus tatsächlicher (wegen der Anpflanzungen) noch aus rechtlicher Sicht (wegen der Festsetzungen im Bebauungsplan Nr. 11) herangefahren werden. Dies gelte ebenso für das Grundstück des Ferienparks (Flurstück 7/23). Randnummer 23 Dies sei drittens die sich an den Einbahnstraßenring anschließende verkehrsberuhigte Fußgängerzone (Promenade). Diese könne ihrerseits kein unselbstständiger Teil einer gesamten Erschließungsanlage sein, da es – weil der verbindende Einbahnstraßenring keine Erschließungsanlage sei – an einer notwendigen Verbindung zwischen der Anbaustraße und der Fußgängerzone fehle. Randnummer 24 Selbst bei Annahme einer einheitlichen Erschließungsanlage lägen zudem
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts drei selbstständige Anlagen vor. Danach verliere eine einheitliche Straße ihre rechtliche Eigenschaft als beitragsfähige Anbaustraße dort, wo sie in eine beidseitig nicht anbaubare Teilstrecke übergehe, die selbst den Eindruck einer gewissen erschließungsrechtlichen Selbstständigkeit vermittele und im Verhältnis zur Verkehrslage insgesamt nicht von lediglich untergeordneter Bedeutung sei. Der Einbahnstraßenring sei beidseitig nicht zum Anbau bestimmt und überschreite die Länge der Anbaustraße um das Sechsfache. Randnummer 25 Es bestehe keine Erschließungseinheit
GB, da es sich bei dem Einbahnstraßenring um keine Erschließungsanlage i.S.d. §§ 127 Abs. 2, 130 Abs. 2 Satz 1 BauGB handele. Im Übrigen würde ein notwendiger Zusammenfassungsbeschluss fehlen und die gemeinsame Abrechnung zu einer erheblichen Mehrbelastung der Anlieger der Hauptstraße (hier der Anbaustraße) führen, die nicht vorteilsgerecht wäre. Randnummer 26 Hiergegen richtet sich die vom Senat mit Beschluss vom
dieser gefestigten Rechtsprechung sei dann nicht mehr grundsätzlich ein gemeindlicher Zusammenfassungsbeschluss erforderlich. Mehrere Anlagen bildeten dann eine Erschließungseinheit i.S.d. § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB, wenn sie in einem besonderen funktionalen Zusammenhang stünden. Da alle Anlieger gemeinsam auf die Benutzung der Parkplatzflächen angewiesen seien, rechtfertige die durch diese Flächen vermittelte Vorteilsgemeinschaft eine gemeinsame Verteilung des Erschließungsaufwandes. Randnummer 30 Der Beklagte beantragt, Randnummer 31 das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 9. Kammer, Einzelrichterin - vom 8. November 2016 zu ändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 32 Der Kläger beantragt, Randnummer 33 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 34 Zur Begründung bezieht er sich auf das Urteil des Verwaltungsgerichts. Bei der vom Verwaltungsgericht angenommenen ersten Anbaustraße handele es sich
der natürlichen Betrachtungsweise um eine selbständige Erschließungsstraße. Aus dem beschlossenen Bauprogramm ergebe sich kein tatsächlicher Hinweis auf eine gewollte einheitliche Anlage. Vielmehr enthalte das Bauprogramm eine Vielzahl von Baumaßnahmen. Zudem werde ausgeführt, dass Grundlage die Bebauungspläne Nr. 11 und 3., 12. Änderung seien. Es sei zu berücksichtigen, dass auch die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 11 hinsichtlich der Verkehrsflächen differenzierten und zwar zwischen der in Rede stehenden Verkehrsfläche zwischen der Straße „Am Fahrenkrog“ und dem Eingang zum Parkplatz bzw. zum Ferienpark als „verkehrsberuhigter Bereich“ und der Parkplatzfläche als „Parkfläche“. Zudem komme den Darstellungen in den Ausbauplänen wie auch den Festsetzungen in einem Bebauungsplan allenfalls indizielle Bedeutung bei der Beantwortung der Frage zu, ob ein Straßenzug mit einem sich anschließenden Parkplatz eine einzelne Erschließungsanlage sei oder aus mehreren Anlagen bestehe. Randnummer 35 Der Hinweis des Beklagten auf die der Gemeinde obliegende Ermessensentscheidung gehe fehl. Überdies sei der Wille der Gemeinde – wie er sich aus dem Bauprogramm und den Festsetzungen des Bebauungsplans ergibt – auf Schaffung von „Parkplatzmöglichkeiten für Standbesucher“ gerichtet gewesen. Handele es sich demnach bei der Parkplatzfläche um eine selbständige Parkplatzfläche, komme der Frage
einer etwa erforderlichen gesonderten Widmung keine Bedeutung zu. Dies wäre allenfalls anders, wenn die Parkplatzfläche gesondert beitragsfähig wäre. Die Voraussetzungen für die Bildung einer Erschließungseinheit lägen nicht vor. Dies bereits deshalb, da der Parkplatz keine Erschließungsanlage sei. Zudem würde gegen das Verbot der Mehrbelastung der Anlieger der Hauptstraße verstoßen werden. Randnummer 36 Hilfsweise sei darauf hinzuweisen, dass der Beklagte von seinem rechtlichen Ansatz ausgehend nicht den gesamten Aufwand hätte einbeziehen dürfen.
1 Nr. 1 der Erschließungsbeitragssatzung seien beitragsfähig zwar der Erschließungsaufwand für die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze, der Aufwand für Parkflächen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a, die Bestandteil der Verkehrsanlagen
Nummern 1, 2 und 4 sind, jedoch nur bis zu einer weiteren Breite von 6 m. Vorstehend verfüge zumindest eine der Einbahnstraßen über zwei angrenzende Parkflächen von jeweils 5,30 m, so dass der Erschließungsaufwand für die zweite Parkreihe nicht beitragsfähig sei. Randnummer 37 Die Berichterstatterin hat aufgrund Beschlusses vom
GB bzw. § 133 Abs. 2 BauGB (endgültige Herstellung) – dies zunächst unabhängig davon, ob eine oder drei Anlagen vorliegen. Trotz der vorhandenen Asphaltierung der Straße „Zum Steilufer“ wurde diese mit den vorgenommenen Baumaßnahmen erstmalig endgültig hergestellt. Wann eine erstmalige endgültige Herstellung im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts vorliegt, bestimmt sich
den Regelungen der gemeindlichen Satzung (vgl. Driehaus, Erschließungs-und Ausbaubeiträge, § 2 Rn. 11,
GB erforderlicher Bebauungsplan für die Herstellung der Erschließungsanlage liegt mit den Bebauungsplänen Nr. 11 sowie Nr. 3, 12. Änderung ebenfalls vor. Randnummer 44 II. Allerdings kann eine Vorausleistung nur für die Kosten für die erstmalige Herstellung des Einbahnstraßenrings samt erstem Teilstück gefordert werden. Dieser stellt eine Erschließungsanlage
GB nur der Einbahnstraßenring samt erstem Teilstück. Randnummer 46 In § 127 Abs. 2 BauGB ist abschließend bestimmt, was Erschließungsanlagen im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts sind.
Nummer 1 fallen hierunter die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze. Der Begriff der Straße in diesem Sinne ist nicht gleichbedeutend mit dem entsprechenden Begriff aus dem Schleswig-Holsteinischen Straßen- und Wegegesetz. Straße im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts ist ein eigenständiger bundesrechtlicher Begriff (vgl. BVerwG, Urteil vom
den vorliegenden Plänen aufdrängende Eindruck hat sich bei dem eingenommenen Augenschein bestätigt. Randnummer 50 Dies ist zum einen das ca. 20 m geradlinige Teilstück, welches in das Grundstück des Klägers einmündet zusammen mit dem Einbahnstraßenring (hiernach: Einbahnstraßenring) (aa). Zum anderen ist dies der im Osten von dem Einbahnstraßenring abgehende Weg, welcher
ca. 20 in eine verkehrsberuhigte Fußgängerzone übergeht (sog. Teilstück 3: hiernach: Fußgängerzone) (bb). Dieses Teilstück beginnt mit der bunten Pflasterung, so dass hierzu auch die nördlich davon gelegenen Behindertenparkplätze sowie die Motorad- und Fahrradstellplätze gehören. Randnummer 51 aa. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bilden
der natürlichen Betrachtungsweise die geradlinige, etwa 20 m lange Teilstrecke, die in das Grundstück des Klägers mündet (sog. Teilstück 1) und der Einbahnstraßenring (sog. Teilstück 2) eine einzige Erschließungsanlage
GB. Ein natürlicher Betrachter, der sich entlang der Straße „Am Fahrenkrog“ auf das klägerische Grundstück zu begibt, nimmt das ca. 20 m lange Teilstück als Teil des Einbahnstraßenrings wahr. Dies folgt bereits aus der Straßenführung, wonach ein Fahrzeug in einer Kurve in den Ring geführt wird. Diese Führung zeigt sich noch augenfälliger für Betrachter, welche aus dem Straßenring herausgeführt werden. Hier folgt die Kurvenführung mit Bordsteinkanten auf das geradlinige Teilstück zu. Aus diesem Blickwinkel ist nicht sofort erkennbar, dass in nördlicher Richtung rechts die Zufahrt zum Grundstück des Klägers ist. Der einheitliche Charakter der Teilstücke wird weiter unterstützt durch den kurz
dem Ende der Straße „Am Fahrenkrog“ beginnenden bunt gepflasterten Fußweg am Rand der Fahrbahn in östlicher Richtung. Dieser wird in einer Kurve mit der Fahrbahn in den Einbahnstraßenring geführt und verstärkt ebenfalls den Eindruck der Einheit. Randnummer 52 bb. Die Fußgängerzone unterscheidet sich
der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise in ihrer gänzlichen Erscheinung deutlich von dem Einbahnstraßenring und stellt eine eigenständige Anlage dar. Der Ausbauzustand ist ein wesentlich anderer als der des Einbahnstraßenrings: statt einer Fahrbahn mit Fußwegen (und Parkplätzen und Begleitgrün) nur noch ein Fußweg. Optisch wird dies durch den verwendeten Bodenbelag noch verstärkt, der im Wesentlichen dem Bodenbelag der Gehwege im Bereich des Einbahnstraßenrings entspricht. Für einen Betrachter aus jeglichen Richtungen stellt sich die vom Einbahnstraßenring abzweigende Fußgängerzone als abgegrenzt dar. Ersterer verläuft in einem Ring und weist deshalb eine deutlich andere Straßenführung als die geradlinig über ca. 120 m verlaufende Fußgängerzone auf. Diese weist zudem eine andere – bunte und zum Einbahnstraßenring hin senkrecht verlaufende – Pflasterung auf. An den Seiten des Weges befinden sich Felssteine, welche die Führung der Fußgängerzone noch optisch verstärken. Ferner knickt die Fußgängerzone fast senkrecht von dem Einbahnstraßenring ab, auch wenn der Übergang optisch durch Einfügen in den Kurvenverlauf erfolgt. Die Fußgängerzone ist zudem breiter als die Fahrbahn des Einbahnstraßenrings und deutlich breiter als die Fußwege im Einbahnstraßenring. Randnummer 53 Die so
der natürlichen Betrachtungsweise von dem Einbahnstraßenring abzugrenzende Fußgängerzone ist erschließungsbeitragsrechtlich als selbständig einzustufen und nicht als bloßes „Anhängsel“ des Einbahnstraßenrings. Randnummer 54 Für die Beantwortung der Frage, ob im Einzelfall eine befahrbare Verkehrsanlage als (nur) mehr oder weniger große unselbständige Zufahrt oder als (schon) selbständige Anbaustraße zu qualifizieren ist, ist ausschlaggebend abzustellen auf den Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter von der zu beurteilenden Anlage vermitteln. In diesem Zusammenhang kommt neben ihrer Ausdehnung und der Zahl der durch sie erschlossenen Grundstücke vor allem dem Maß der Abhängigkeit zwischen ihr und der Straße, in die sie einmündet, Bedeutung zu (stRspr., statt vieler: BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1985 - 8 C 106.83 -, juris, Rn. 13 m.w.N.). Eine von einer Anbaustraße abzweigende befahrbare Sackgasse entfernt sich
der maßgebenden Regel der Abgrenzung dann „zu weit" vom Bild einer typischen Zufahrt mit der Folge, dass sie nicht mehr als erschließungsrechtlich unselbständig zu qualifizieren ist, wenn sie entweder länger als 100 m ist oder vor Erreichen dieser Länge (mehr oder weniger) rechtwinklig abknickt oder sich verzweigt (vgl. BVerwG, Urteil vom
GB dar. Der Einbahnstraßenring ist als dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße mit Parkflächen anzusehen. Die Parkflächen sind dabei Bestandteil der Straße. Randnummer 57 c. Die Anlage Einbahnstraßenring ist zudem zum Anbau bestimmt. Die
dem Wortlaut des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB erforderliche Bestimmung zum Anbau setzt voraus, dass an der Straße tatsächlich gebaut werden kann und rechtlich gebaut werden darf; genauer: dass von Baugrundstücken zu ihr Zufahrt genommen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1973 - 4 C 19.72 -, juris, Rn. 12).
dem Bebauungsplan Nr. 11 ist eine rechtliche Zufahrt auf das klägerische Grundstück vorgesehen, welche auch tatsächlich möglich ist. Randnummer 58 Etwas anderes folgt auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach es mit Rücksicht auf das Merkmal „zum Anbau bestimmt" geboten sein kann, dass selbst eine bei natürlicher Betrachtungsweise einheitliche Straße erschließungsbeitragsrechtlich in unterschiedlich zu beurteilende Einzelanlagen zerfällt, wenn eine zum Anbau bestimmte Teilstrecke einer einheitlichen öffentlichen Verkehrsanlage in eine beidseitig nicht zum Anbau bestimmt Teilstrecke übergeht (vgl. BVerwG, Urteil vom
den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 11 nicht unmittelbar an den Einbahnstraßenring angebaut werden darf, weil für diesen Bereich
GB eine Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (Sammelausgleich für das Plangebiet) und Grünflächen
GB festgesetzt worden ist. Gleiches gilt in Bezug auf die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 11 in südlicher Richtung in Bezug auf das Grundstück des Ferienparks (Flurstück 7/23 und 7/17), die ebenfalls einen unmittelbaren Anbau ausschließen. Randnummer 61 d. Die Anlage Einbahnstraßenring ist zudem in ihrer Gänze zum Anbau
GB bestimmt. Der
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelte sog. Halbteilungsgrundsatz (vgl. BVerwG, Urteile vom
dem sog. Halbteilungsgrundsatz erfüllt eine Straße, die lediglich einseitig zum Anbau bestimmt ist, von Fall zu Fall nur in ihrer den bebaubaren Grundstücken zugewandten Hälfte den Begriff der beitragsfähigen Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB; das hätte zur Konsequenz, dass dann ausschließlich die auf diese Hälfte entfallenden Kosten als Kosten für ihre erstmalige Herstellung im Sinne des § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB anzusehen (und auf die Grundstücke der anbaubaren Straßenseite zu verteilen) wären (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 31. Januar 1992 - 8 C 31.90 -, juris, Rn. 13). Dieser Grundsatz greift vorliegend bereits deshalb nicht ein, weil das südlich gelegene Grundstück des Ferienparks (Flurstück u.a. 7/23 und 7/17) bebaut ist und durch die Straße „Am Fahrenkrog“ erschlossen wird. Eine Erschließung durch den Einbahnstraßenring ist nicht vorgesehen. Der Einbahnstraßenring dient deshalb allein der Erschließung des klägerischen Grundstücks. Inwieweit dieser
Art und Umfang erforderlich ist, ist eine Frage der Kostenhöhe (vgl. Ausführungen unten unter 3). Randnummer 62 2. Der von der Gemeinde zugrunde gelegte Gesamtaufwand für die Erschließungsanlage des Einbahnstraßenrings beträgt 363.519,89 €. Dieser Aufwand ist allerdings um die Kosten für die Verkehrszeichen in Höhe von 2.016 € zu kürzen. Diese stellen keine Erschließungskosten dar.
GB umfasst der Erschließungsaufwand – soweit er hier relevant ist – die erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und Beleuchtung. Dazu zählen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nicht (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom
GB weder geltend gemacht noch erkennbar, so dass der Erschließungsaufwand für die Erschließungsanlage Einbahnstraßenring insgesamt 361.503,89 € beträgt. Randnummer 63 3. Dieser Erschließungsaufwand ist – abzüglich des Gemeindeanteils von 10 % (36.150,389 €)
GB, § 5 EBS – in Höhe von 325.353,50 € auch beitragsfähig
GB. Danach können Beiträge zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten Erschließungsaufwands nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich genutzten Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen. Die Erforderlichkeit bezieht sich dabei nicht nur auf das „Wie“ der Herstellung einer beitragsfähigen Erschließungsanlage, sondern überdies auf das „Ob“ ihrer Herstellung. Aus diesem Grunde muss jeweils geprüft werden, ob die Anlage überhaupt erforderlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1988 - 8 C 71.87 -, juris, Rn. 17). Randnummer 64 a. Das „Ob“ der Herstellung des Einbahnstraßenrings steht nicht deshalb in Zweifel, weil auch Strandbesucher die Parkflächen der Anlage nutzen. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, besteht eine Erforderlichkeit der Anlage bereits aufgrund des Umstandes, dass das klägerische Grundstück durch den Einbahnstraßenring als Anlage
GB erstmalig erschlossen wird (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1978 - 4 C 4.75 -, juris, Rn. 14, wonach es einer die Anliegergrundstücke erstmalig erschließenden Anlage selbst kaum jemals an dieser „Erforderlichkeit“ <schlechthin> fehlen wird, wenn sie den Charakter einer Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 BauGB hat). Randnummer 65 b. Eine solche Erforderlichkeit besteht auch hinsichtlich der Art und des Umfangs des Einbahnstraßenrings. Er hält sich insoweit im Rahmen der Vorgaben der Erschließungsbeitragssatzung (aa) und überschreitet darüber hinaus nicht das Maß des Erforderlichen
GB (bb). Randnummer 66 aa. Die Ausführung des Einbahnstraßenrings entspricht
Art und Umfang § 2 EBS.
GB regelt die Gemeinde durch Satzung auch die Art und den Umfang der Erschließungsanlage i.S.d § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EBS ist beitragsfähig der Erschließungsaufwand für die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze, die der Erschließung von Grundstücken dienen, bis zu 2 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 9 m, wenn sie einseitig bebaubar ist.
1 Nr. 5 Buchst. a EBS sind Parkflächen, die Bestandteil einer Straße sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m und
1 Nr. 6 Buchst. a EBS sind Grünanlagen, die Bestandteil einer Straße sind, ebenfalls bis zu einer weiteren Breite von 6 m beitragsfähig. Randnummer 67 Soweit der Kläger vorträgt, dass der Einbahnstraßenring diesen satzungsrechtlichen Umfang überschreitet, da zumindest eine der Einbahnstraßen über zwei angrenzende Parkflächen von jeweils 5,30 m verfüge und deshalb der Erschließungsaufwand für die zweite Parkreihe nicht beitragsfähig sei, ist dies nicht zutreffend. Entgegen der Ansicht des Klägers ist auch die zweite Parkreihe von den Satzungsbestimmungen erfasst. Randnummer 68 § 2 EBS greift bei der Bestimmung der Beitragsfähigkeit von Maßnahmen auf die in § 127 Abs. 2 BauGB genannten Erschließungsanlagen zurück. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut und der Systematik, wonach die einzelnen Anlagen des § 127 Abs. 2 BauGB sich auch in § 2 Abs. 1 EBS wiederfinden und für diese Höchstmaße festgelegt werden. Wenn § 2 Abs. 1 Nr. 1 EBS nun öffentliche, zum Anbau bestimmte Straßen benennt, bezieht sich dies auf § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB. Zu den öffentlichen Straßen als Erschließungsanlagen gehören dabei neben der Fahrbahn, auch Bürgersteige, Gehwege, Radwege und vor allem – hier von Bedeutung – auch die Parkstreifen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1970 - 4 C 25.69 -, juris, Rn. 2, wonach die Kosten für die Errichtung von Parkspuren zum Erschließungsaufwand gehören; Reidt, in Battis/ Krautzberger/ Löhr, Baugesetzbuch, 13. Auflage 2016, § 127, Rn. 16). Die Herstellungskosten für die Parkflächen, welche Teil einer öffentlichen Straße sind, sind deshalb bereits
1 Nr. 1 Buchst. a EBS beitragsfähig. Zusätzlich eröffnet § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a EBS eine Beitragsfähigkeit von Parkflächen bis zu weiteren 6 m, wenn diese Bestandteil einer Verkehrsanlage
Nummer 1 – hier einer öffentlichen zum Anbau bestimmten Straße – sind. Diese Möglichkeit führt indes nicht dazu, dass (unselbständige) Parkflächen nur
1 Nr. 5 Buchst. a EBS beitragsfähig sind. Sinn und Zweck von § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a EBS ist, der Gemeinde die Möglichkeit zu geben, (unselbständige) Parkflächen neben den Höchstbreiten, welche sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 EBS ergeben, abzurechnen. Die Wortwahl in § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a EBS („weitere“) zeigt, dass die Maße der Parkflächen von bis zu 6 m zur Verkehrsanlage
Nr. 1 EBS hinzukommen. Die Gemeinde kann deshalb den Erschließungsaufwand für Parkflächen
1 Nr. 1 Buchst. a EBS und/ oder
1 Nr. 5 Buchst. a EBS abrechnen, wenn die Parkflächen Bestandteil der Verkehrsanlage sind (vgl. allgemein VGH Mannheim, Urteil vom 25.Mai 1995 - 2 S 1986/92 -, juris, Rn. 19). Gleiches gilt in Bezug auf Grünflächen
Nr. 6 Buchst. a EBS, wenn sie Bestandteil der Anlage sind. Randnummer 69 Vor diesem Hintergrund sind die Höchstbreiten der Satzung eingehalten worden und der Erschießungsaufwand insgesamt beitragsfähig. Der südliche Grünstreifen weist eine Breite von 5,00 m auf und ist
1 Nr. 6 Buchst. a EBS beitragsfähig. Ferner beträgt die Fahrbahnbreite auf dem südlichen Teil des Rings 4 m. Die davon nördlich wie südlich liegenden Parkflächen weisen jeweils eine Breite von 5,30 m auf. Dass die Breite der Fahrbahn (4,00 m) und eines Parkstreifens (5,30 m) die zulässige Höchstbreite der Straße
1 Nr. 1 Buchst. a EBS von 9 m überschreitet, ist indes
obigen Ausführungen irrelevant. Die 30 cm des Parkstreifens, die
1 Nr. 1 Buchst. a EBS nicht beitragsfähig sind, sind
Nr. 5 Buchst. a EBS mit dem zweiten Parkstreifen von 5,30 m abrechenbar. Zusammengerechnet ergibt sich eine Breite von 5,60 m, welche noch unter den von § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a EBS ermöglichten weiteren 6 m für Parkflächen liegen. Soweit der Kläger einwendet, dass während der Inaugenscheinnahme eine tatsächliche Breite des südlichen Parkstreifens von 5,80 m gemessen worden sei, ist dies nur insoweit zutreffend als die Breite nicht senkrecht, sondern mit der Schräge der Parkflächen gemessen worden ist. Ein Abweichen von den Planungsunterlagen kann deshalb nicht festgesellt werden. Randnummer 70 Der nördliche Teil des Einbahnstraßenrings liegt ebenfalls im Rahmen der satzungsrechtlichen Maximalbreiten. Die Fahrbahn (3,50 m), der Gehweg (2,50 m), der Bordstein (0,50 m) und der mittlere Grünstreifen (1,25 m) sind Bestandteil der Straße und überschreiten zusammengerechnet nicht die Höchstbreite von 9 m
1 Nr. 1 Buchst. a EBS. Der Parkstreifen, welcher zum klägerischen Grundstück hin liegt, weist eine Breite von höchstens 5,35 m auf und ist
1 Nr. 5 Buchst. a EBS beitragsfähig. Gleiches gilt in Bezug auf den davon nördlich liegenden Grünstreifen, welcher unter den Höchstmaßen
1 Nr. 6 Buchst. a EBS liegt. Randnummer 71 b. Die Erschießungsanlage entspricht darüber hinaus dem Maß der Erforderlichkeit
GB. Der Gemeinde steht bei der Beurteilung dessen, was sie im konkreten Fall für „erforderlich“ im Sinne des § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB hält, ein weiter Entscheidungsspielraum zu (vgl. BVerwG, Urteil vom
GB sowie teilweise Anpflanzungen von Knicks vor. Randnummer 76 b. Eine gemeinsame Abrechnung der Kosten zur Herstellung des Einbahnstraßenrings (sog. Teilstücke 1 und 2) sowie der Kosten zur Herstellung der Fußgängerzone (sog. Teilstück 3) kommt auch nicht
den Regelungen zur Bildung einer Erschließungseinheit
GB in Betracht. Randnummer 77 Gemäß § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB kann die Gemeinde für mehrere Erschließungsanlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, den Erschließungsaufwand insgesamt ermitteln. Mehrere Anlagen bilden nur dann im Sinne des § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB „für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit", wenn sie in einem besonderen funktionalen Zusammenhang stehen. Eine derartige Erschließungseinheit kann aus einer Hauptstraße und einer von ihr abzweigenden selbstständigen Nebenstraße – Stich- oder Ringstraße – bestehen (vgl. BVerwG, Urteile vom
GB zur Leistung eines Vorauszahlungsbetrags in Höhe von 2.478,88 € (80% von 3098,60 €)herangezogen werden. Die Voraussetzungen für die Erhebung eines Vorauszahlungsbetrags liegen vor. Dem steht auch nicht entgegen, dass mittlerweile bereits die sachliche Beitragspflicht entstanden ist. Für die Zulässigkeit der Erhebung von Vorausleistungen ist nicht auf den Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides, sondern auf den Erlasszeitpunkt des Vorausleistungsbescheides abzustellen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 22. April 2014, - 4 MB 2/14 -). Ein Änderungsbescheid steht einem Widerspruchsbescheid insoweit gleich. Es macht keinen Unterschied, ob in einem solchen Fall eine Modifizierung im Widerspruchsverfahren oder durch gesonderten Bescheid erfolgt. Randnummer 80 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Randnummer 81 Die Revision ist
GO wegen der Frage zuzulassen, ob eine beidseitig nicht bebaubare über 100 m lange Teilstrecke einer Erschließungsanlage auch in einzelne Erschließungsanlagen zerfallen kann, wenn die Anlage nur ein Grundstück erschließt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001357531
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.