Überprüfung der Obergrenze einer Sonderzahlung - billiges Ermessen Leitsatz Verpflichtet sich der Arbeitgeber eine für die Berechnung des Weihnachts- und Urlaubsgeldes relevante Obergrenze in bestimmten Abständen zu überprüfen, so ist das Ergebnis dieser Überprüfung nicht an § 315 BGB zu messen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich die vertragliche Verpflichtung nach Auslegung erschöpft in der Durchführung eines Verfahrens (in Anlehnung an BAG, Beschluss vom 21.01.2003 - 1 ABR 5/02 -). (Rn.66) Orientierungssatz (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 10 AZR 341/18) Verfahrensgang vorgehend ArbG Lübeck, 14. Juli 2017, 4 Ca 146/17, Urteil nachgehend BAG, 27. Februar 2019, 10 AZR 341/18, Urteil: Zurückweisung Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 14.07.2017 – 4 Ca 146/17 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird für den Kläger zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte verpflichtet war, die für das zusätzliche erfolgsbezogene Urlaubs- und Weihnachtsgeld relevante Bemessungs-Obergrenze nach billigem Ermessen zu bestimmen und die Zahlungen für den Kläger entsprechend zu erhöhen. Randnummer 2 Der Kläger trat am 01. September 1984 in die Dienste der tarifgebundenen D. W. AG. 1996 wurde die nicht tarifgebundene Tochtergesellschaft D. A. GmbH gegründet, auf die das Arbeitsverhältnis des Klägers im Wege eines Betriebsübergangs auf die heutige Beklagte überging. Die Beklagte ist die Rechtsnachfolgerin und ebenfalls nicht tarifgebunden. Randnummer 3 Zum Ausgleich des Entfalls der Tarifbindung führte die damalige D. A. GmbH im Jahre 1996 ein Leistungspaket ein. Dieses vereinbarte die D. A. GmbH ab Juli 1996 mit allen neu eingestellten Mitarbeitern und ab diesem Zeitpunkt auch Schritt für Schritt mit den damals zuvor bei der D. W. AG beschäftigten Arbeitnehmern. Randnummer 4 Der Kläger, der als Fertigungsingenieur bei der Beklagten tätig ist, vereinbarte im Jahre 2000 in einem ab 01. Oktober 2000 gültigen schriftlichen Arbeitsvertrag mit der D. A. GmbH bezüglich des Leistungspaketes Folgendes: Randnummer 5 „6.2 Das „Leistungspaket A.“ ist Bestandteil dieses Vertrages und liegt als Anlage bei. Beachten Sie dort insbesondere die Ziffern 4.2 (Urlaubs- und Weihnachtsgeld), 4.4 (Aussetzen von Gehaltsbestandteilen in wirtschaftlicher Notlage) und 7. (Entgeltfortzahlung).“ Randnummer 6 Zum Entgeltniveau heißt es im Abschnitt 4 des Leistungspaketes mit Stand Juli 1996 wie folgt: Randnummer 7 „4.1 In der A. GmbH werden marktgerechte Gehälter gezahlt. Es erfolgt mangels Tarifbindung keine Eingruppierung, z. B. entsprechend den Bestimmungen der Metallindustrie. Das Gehalt unterteilt sich in ein Grundgehalt als anforderungsbezogenem Entgeltbestandteil und einen freiwilligen, erfolgsbezogenen Prämienanteil. Randnummer 8 4.2. Es wird ein Jahresgehalt vereinbart, welches sich unterteilt in 12 Monatsentgelte. Das Monatsentgelt besteht aus einem anforderungsbezogenen und einem erfolgsbezogenen Teil gemäß Ziffer 4.1. Randnummer 9 4.20.1 Zusätzlich werden 50 % eines Monatsentgeltes als zusätzliches Urlaubsgeld (zahlbar mit dem Mai-Entgelt) und 70 % eines Monatsentgelts als Weihnachtsgeld (zahlbar mit dem November-Entgelt) als pauschale, Erfolgsbeteiligung gewährt. Bei unterjährigem Ein- oder Austritt, bei zeitweilig ruhendem Arbeitsverhältnis, sowie bei krankheitsbedingten und unentschuldigten Fehlzeiten werden Urlaub- und Weihnachtsgeld nur anteilig für die Zeiten gewährt, in denen eine Arbeitsleistung für die A. GmbH erfolgt. Die anteilige Kürzung erfolgt nicht bei Fehlzeiten aufgrund nicht selbstverschuldeter Arbeitsunfälle. Urlaubs- und Weihnachtsgeld gelten als Vorschuss, der zurückgefordert werden kann, wenn die für die Zahlung vorausgesetzte Arbeitsleistung nicht erbracht wird. Randnummer 10 4.20.2 Für das zusätzliche erfolgsbezogene Urlaubs- und Weihnachtsgeld gilt eine Bemessungs-Obergrenze eines entsprechenden Monatsentgelts von zZt. DM 8.000,--. Diese Obergrenze wird alle 2 Jahre überprüft. Randnummer 11 4.20.3 … Randnummer 12 4.3 Die A. GmbH wird die in der Metallindustrie Schleswig-Holstein zwischen den Tarifvertragsparteien ausgehandelten Gehaltssteigerungen in Summe, bezogen auf das anforderungsbezogene Entgelt freiwillig an alle Beschäftigten weitergeben, soweit dies aus wirtschaftlichen Gründen vertretbar ist und soweit es sich nicht um strukturelle Änderungen handelt. Die Beurteilung der wirtschaftlichen Situation wird dabei an den Plan- und Ist-Zahlen sowie der generellen Einschätzung der weiteren Geschäftssituation erfolgen. Hierüber entscheidet die Geschäftsleitung jeweils nach entsprechendem Tarifabschluß. Die Entscheidung ist mit dem Betriebsrat vor Umsetzung zu beraten. Die zur Verfügung stehende Summe wird zu 50 % als generelle, kollektive Erhöhung auf das anforderungsbezogene Gehalt weitergegeben. Die übrigen 50 % sind der individuellen Gehaltsüberprüfung vorbehalten. Randnummer 13 …“ Randnummer 14 Bei der Festlegung der Bemessungs-Obergrenze in der Regelung 4.20.2 stellte die D. A. GmbH seinerzeit auf die damalige AT-Grenze von DM 7.796,00 (Metall-Entgelttarifvertrag Schleswig-Holstein) ab und rundete diese um ca. 3 % im Hinblick auf die für 1997 erwartete tarifliche Entwicklung auf insgesamt 8.000,00 DM auf. Randnummer 15 Die D. A. GmbH beziehungsweise Beklagte gaben seit 1996 die Tariferhöhungen der Metallindustrie grundsätzlich an ihre Mitarbeiter weiter. Dies geschah nach Kritik aus der Belegschaft entgegen der Regelung in 4.3 des Leistungspaketes nicht differenziert, sondern in voller Höhe an alle Mitarbeiter. Randnummer 16 Die für das zusätzliche erfolgsbezogene Urlaubs- und Weihnachtsgeld im Leistungspaket bestimmte Grenze von DM 8.000,00 (4.090,34 EUR) erhöhte die D. A. GmbH beziehungsweise die Beklagte seit 1996 nicht. Randnummer 17 Im Jahre 1996 lagen 12 Mitarbeiter über der Bemessungs-Obergrenze, mithin 11,65 % der seinerzeit beschäftigten 103 Mitarbeiter. Im Jahre 2000 lagen 12,92 % der beschäftigten Mitarbeiter mit ihrem Monatsentgelt über dieser Grenze, nämlich 23 Mitarbeiter von 178 Beschäftigten. Im Jahre 2016 lagen 92 der 305 beschäftigten Mitarbeiter mit ihrem Monatsentgelt oberhalb der Bemessungs-Obergrenze, mithin 30,16 % der Belegschaft. Nach Darstellung der Beklagten sollen ca. 40 Mitarbeiter ein monatliches Gehalt von über 4.090,00 EUR bis 5.000,00 EUR erzielen, ca. 60 Mitarbeiter ein monatliches Gehalt über 5.000,00 EUR hinaus. Randnummer 18 Die Gehälter im einschlägigen Tarifbereich der Metallindustrie stiegen im Zeitraum zwischen 1996 und dem Jahre 2015 um 62,33 %. Die Preisentwicklung verzeichnete seit Einführung des Leistungspaketes bis zum Jahre 2015 eine Inflationsrate von 31,08 %. Randnummer 19 Die tarifdynamische AT-Grenze nach dem Manteltarifvertrag der Metallindustrie im Tarifgebiet Hamburg, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern betrug ab 01. April 2015 EUR 6.730,00 und im Jahre 2017 EUR 7.060,00. Randnummer 20 Die Beklagte überprüfte im Jahre 2015 die Bemessungs-Obergrenze. Die Überprüfung fand im Nachgang zu einer Betriebsratssitzung statt, in der der Betriebsrat diese Frage aufwarf. Am 16. Dezember 2015 entschied die Beklagte, es bei der Bemessungs-Obergrenze in der bisherigen Höhe zu belassen. Darüber informierte sie den Betriebsrat. Randnummer 21 Das Bruttomonatsentgelt des Klägers ohne Zulage, Prämie und tarifliche Sonderzahlung betrug im Jahre 2015 und im Jahre 2016 EUR 5.943,26. Die Beklagte berechnete das Urlaub- und Weihnachtsgeld des Klägers für die Jahre 2015 und 2016 begrenzt nach der Bemessungs-Obergrenze. Randnummer 22 Der Betriebsrat der D. A. GmbH schloss unter dem 04. April 1997 und unter dem 22. Dezember 1999 mit der Geschäftsleitung jeweils eine „Betriebsvereinbarung zusätzliche Urlaubsvergütung (Urlaubsgeld)“. In beiden Betriebsvereinbarungen heißt es in Ziffer 2., die Betriebsvereinbarung regele die Art und Weise der Auszahlung der zusätzlichen Urlaubsvergütung in Abweichung zum bisherigen Verfahren. Randnummer 23 Ziffer 3. der Betriebsvereinbarung enthält jeweils Regelungen zum Zeitpunkt der Zahlung. Randnummer 24 In Ziffer 5. heißt es übereinstimmend in beiden Betriebsvereinbarungen zur Berechnung: Randnummer 25 „Für die Berechnung der zusätzlichen Urlaubsvergütung wird als Stichtag der 1. Mai bzw. der 1. Dezember des jeweiligen Jahres zugrunde gelegt. Hierbei wird das arbeitsvertragliche Brutto Lohn-/Gehalt in Höhe von 100 % berücksichtigt, außer Betracht bleiben: Randnummer 26 - einmalige Sonderzahlungen, wie z. B. Jubiläumsgeld, Weihnachtssonderzahlungen usw., Trennungsgelder, Fahrtkosten, Fernauslösungen Randnummer 27 - Nahauslösungen nur, soweit sie nicht als Einkommen zu versteuern sind, Randnummer 28 - vermögenswirksame Leistungen und dergleichen, sowie Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle Randnummer 29 - Vergütung für Mehrarbeit und Mehrarbeitszuschläge.“ Randnummer 30 Der Kläger begehrt Zahlung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld unter Berücksichtigung seines vollständigen Monatsentgelts in Höhe von 5.943,26 EUR ohne Berücksichtigung der Bemessungs-Obergrenze von 4.090,34 EUR. Randnummer 31 Der Kläger hat die Rechtsauffassung vertreten, die Beklagte sei aufgrund der Regelung in Ziffer 4.20.2 des Leistungspaketes verpflichtet, die Überprüfung der Obergrenze nach billigem Ermessen vorzunehmen und nach den Grundsätzen billigen Ermessens die Obergrenze auch zu erhöhen. Dem sei die Beklagte in der Vergangenheit und auch im Jahre 2015 nicht nachgekommen, weshalb nunmehr die Bestimmung durch das Gericht zu erfolgen habe. Ergebnis einer solchen Bestimmung könne nur die Festsetzung einer Obergrenze sein, die jedenfalls nicht unter seinem derzeitigen Monatsentgelt von 5.943,26 EUR liegen dürfe. Randnummer 32 Die Beklagte – so hat der Kläger gemeint – habe die Höhe des zusätzlichen Urlaubsgeldes und des Weihnachtsgeldes in ihr billiges Ermessen gestellt, weil sie sich vorbehalten habe, die Bemessungs-Obergrenze alle zwei Jahre zu überprüfen und als Ergebnis der Überprüfung diese beizubehalten oder zu verändern. Randnummer 33 Unmittelbare Auswirkung auf die Höhe des zusätzlichen Urlaubsgeldes und des Weihnachtsgeldes habe die Überprüfungsentscheidung für diejenigen Arbeitnehmer, deren Monatsentgelt oberhalb der bisherigen Bemessens-Obergrenze liege. Für diese Mitarbeiter lege die Beklagte mit ihrer Überprüfungsentscheidung unmittelbar die Höhe eines Vergütungsbestandteiles selbst fest, weshalb sie diese Bestimmung nach billigem Ermessen vorzunehmen habe. Aus den vertraglichen Regelungen ergebe sich ein Leistungsanspruch, dessen Höhe nicht endgültig festgesetzt sei, sondern dessen Bestimmung die Beklagte sich in Absatz 4.20.2 vorbehalten habe. Randnummer 34 Diese Überprüfungspflicht sei rechtsverbindlich. Auf diese Überprüfungspflicht finde auch § 315 BGB Anwendung. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei ein Leistungsbestimmungsvorbehalt überhaupt nur dann wirksam, wenn dem Vertragspartner – hier Arbeitnehmer – der Schutz des § 315 BGB gewährt werde. Randnummer 35 Die Beklagte – so hat der Kläger gemeint – habe in der Vergangenheit und auch im Jahre 2015 keine Entscheidung nach billigem Ermessen getroffen. Dem Betriebsrat sei in den vergangenen Jahren keine Begründung für die ablehnende Haltung genannt worden mit Ausnahme des Hinweises darauf, eine Erhöhung sei ihr schlicht zu teuer. Die Beklagte habe daher nicht verbindlich die Leistung bestimmt, weshalb dies durch das Gericht zu erfolgen habe. Dabei sei zu berücksichtigen, dass es bei der Festsetzung der Bemessungs-Obergrenze seinerzeit darum gegangen sei, an die Grenze zu den AT-Gehältern anzuknüpfen. Das zusätzliche Urlaubs- und Weihnachtsgeld sollte für die „Besserverdiener“ begrenzt werden. Durch den festzustellenden erheblichen Anstieg der Gehälter über die seinerzeitige Obergrenze werde diese ihrem Sinn und Zweck aber nicht mehr gerecht. Sie betreffe nun zahlreiche Mitarbeiter mit Gehältern, die innerhalb der Gehaltsstruktur der Beklagten im mittleren Bereich angesiedelt seien. Die Zwecksetzung der Obergrenze erfordere deshalb die Ausübung billigen Ermessens dahin, dass eine Angleichung der Obergrenze entweder an die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung oder an die AT-Grenze der Metallindustrie zu erfolgen habe. Randnummer 36 Der Kläger hat – soweit für die Berufung noch von Interesse – beantragt, Randnummer 37 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Weihnachtsgeld für das Jahr 2015 in Höhe von 1.297,28 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2016 zu zahlen, Randnummer 38 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn zusätzliches Urlaubsgeld für das Jahr 2016 in Höhe von 926,46 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2016 zu zahlen, Randnummer 39 3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Weihnachtsgeld für das Jahr 2016 in Höhe von 1.297,28 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2016 zu zahlen. Randnummer 40 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 41 die Klage abzuweisen. Randnummer 42 Sie hat die Auffassung vertreten, sie müsse die Bemessungs-Obergrenze nicht nach billigem Ermessen überprüfen und festsetzen. Bei der Regelung in Absatz 4.20.2 des Leistungspaketes handele es sich um reine Absichtserklärung ohne Rechtswirkung. § 315 BGB sei nicht anwendbar, weil es sich nicht um eine einseitige Leistungsbestimmung handele, sondern um einen rechtlich neutralen Überprüfungsvorbehalt der Berechnungsgrundlage einer der Höhe nach bestimmbaren Zahlung. Der Kläger verkenne die Rechtsnatur der streitgegenständlichen Sonderzahlungen und scheine von einem Zahlungsvorbehalt oder einem Ermessensvorbehalt auszugehen, deren Höhe sie – Beklagte – zu bestimmen habe. Darum gehe es aber nicht. Vorliegend handele es sich um eine objektiv berechenbare jährliche Einmalzahlung. Aus dem Überprüfungsvorbehalt lasse sich kein Recht auf Überprüfung gemäß § 315 BGB herleiten. Hinzuweisen sei insoweit auf die Rechtsprechung, wonach ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber auch nicht durch betriebliche Übung zur endlosen Weitergabe von Tariferhöhungen gezwungen werde. Diese Rechtsprechung sei auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt ohne weiteres übertragbar. Wenn ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber wie die Beklagte schon nicht durch betriebliche Übung an Tariferhöhungen gebunden werden könne, so könne sie erst recht nicht an AT-Grenzen als Bemessens-Obergrenzen gebunden sein. Auch dort gehe es letztlich um die Frage, ob die Vergütung erhöht werde. Der Kläger wolle eine Überprüfungspflicht in eine Erhöhungspflicht umdeuten, von der nur nach billigem Ermessen Abstand genommen werden könne. Dies gebe die Regelung nicht her. Randnummer 43 Aber selbst nach dem Maßstab des billigen Ermessens habe sie – so hat die Beklagte gemeint – fehlerfrei von einer Erhöhung der Bemessungs-Obergrenze in der Vergangenheit und auch im Jahre 2015 absehen dürfen. Das Schutzinteresse der Mitarbeiter an der Erhöhung der Bemessungs-Obergrenze sei gering. Es handele sich insbesondere nicht um laufende Gehaltszahlungen. Für sie sei wesentlich, dass sie jedes Jahr die Entscheidung getroffen habe, grundsätzlich die Tarifentwicklung in voller Höhe an alle Mitarbeiter weiterzugeben. Zu einer weiteren wirtschaftlichen Belastung – resultierend aus einer Erhöhung der Bemessungs-Obergrenze – sei sie nicht bereit gewesen und habe auch keine Veranlassung dafür gesehen. Randnummer 44 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, bei der Regelung in Absatz 4.20.2 handele es sich nicht um eine erzwingbare Verpflichtung der Beklagten, jährlich generell oder unter bestimmten Voraussetzungen über eine in der Anhebung der Obergrenze liegende Gehaltserhöhung zu entscheiden. Der Bestimmung lasse sich nicht zuverlässig entnehmen, dass sich die Rechtsvorgängerin der Beklagten beziehungsweise die Beklagte ihrer Freiheit begeben hätte, über Gehaltserhöhungen jeweils autonom zu entscheiden. Eine solche Lesart folge weder aus dem Wortlaut, dem gesetzlichen Gesamtzusammenhang noch aus der Gesamtbetrachtung der so genannten Leistungsvereinbarung. Aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Anwendung billigen Ermessens bei Weihnachtsgratifikationen beziehungsweise bei Ermessensboni lasse sich nichts ableiten. Randnummer 45 Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird Bezug genommen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils. Randnummer 46 Der Kläger hat gegen das ihm am 24. Juli 2017 zugestellte Urteil am 16. August 2017 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Frist bis 24. Oktober 2017 am 23. Oktober 2017 begründet. Randnummer 47 Der Kläger wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag. Randnummer 48 Er ist der Auffassung, die Beklagte sei vertraglich verpflichtet, die Bemessungs-Obergrenze alle zwei Jahre zu überprüfen. Die Formulierung im Leistungspaket sei insoweit unbedingt und vorbehaltlos. Nähme man eine völlige Freiheit an, ob überprüft werde oder nicht, so wäre die Klausel überflüssig. § 315 BGB sei auch auf die Überprüfungspflicht anwendbar. Mit dem Vorbehalt, die Bemessungs-Obergrenze zu überprüfen / zu verändern, habe sich die Beklagte das Recht vorbehalten, die Höhe festzulegen. Ob dieser Vorbehalt zur Festlegung der Höhe der Leistung rechtstechnisch durch die Änderung der Bemessungs-Obergrenze oder durch die schlichte Festlegung eines Betrages erfolge, sei unbeachtlich. Der Kläger könne die Überprüfungsvereinbarung nicht anders als über die Anwendung von § 315 BGB realisieren. Anderenfalls handele es sich um eine völlig bedeutungslose Floskel. Randnummer 49 Läge eine Rechtsverpflichtung zur Überprüfung vor, so müsse ihm auch der Schutz der Durchsetzung über § 315 BGB gewährt werden. Die Bemessungs-Obergrenze sei mit dem Maßstab des § 315 BGB zu überprüfen und gegebenenfalls zu verändern, weil die Beklagte mit der streitgegenständlichen Regelung einen ausfüllungsbedürftigen Spielraum geschaffen habe und bei ihr das einseitige Leistungsbestimmungsrecht liege. Dem Maßstab billigen Ermessens entspreche aus seiner Sicht nur eine Entscheidung, wodurch die Bemessungs-Obergrenze auf mindestens 5.943,26 EUR anzuheben sei. Dafür spreche zunächst der Zweck der im Leistungspaket gesetzten Obergrenze. Dieser bestehe darin, allen Mitarbeitern grundsätzlich ein zusätzliches Urlaubsgeld von 50 % und ein Weihnachtsgeld von 70 % eines vollständigen ungekürzten Monatsentgelts zukommen zu lassen. Davon ausgenommen werden sollten ausnahmsweise lediglich besonders hohe Gehälter, wobei man an die „AT-Grenze“ angeknüpft habe. Mittlerweile lägen etwa 30 % der Mitarbeiter oberhalb dieser Bemessungsgrenze. Es handele sich dabei nicht mehr um Besserverdiener. Die Zunahme der oberhalb dieser Bemessungsgrenze liegenden Mitarbeiter beruhe insbesondere auf der seit 1996 stattgefundenen Lohnentwicklung unter Berücksichtigung der Preissteigerungsrate. Eine dennoch unveränderte Beibehaltung der Bemessungs-Obergrenze werde dem Sinn und Zweck einer solchen nicht mehr gerecht. Randnummer 50 Im Übrigen – so meint der Kläger – habe er ohnehin aus der Regelung in Ziffer 5. Der „Betriebsvereinbarung zusätzliche Urlaubsvergütung“ des Jahres 1999 bezogen auf das Urlaubsgeld einen Anspruch darauf, sein Bruttoentgelt in Höhe von 100 % zu berücksichtigen. Randnummer 51 Der Kläger beantragt, Randnummer 52 das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 14.07.2017 – 4 Ca 146/17 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, Randnummer 53 1. ihm Weihnachtsgeld für das Jahr 2015 in Höhe von 1.297,28 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sei dem 01.12.2015 zu zahlen, Randnummer 54 2. an ihn zusätzliches Urlaubsgeld für das Jahr 2016 in Höhe von 926,46 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2016 zu zahlen, Randnummer 55 3. an ihn Weihnachtsgeld für das Jahr 2016 in Höhe von 1.297,28 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2016 zu zahlen. Randnummer 56 Die Beklagte beantragt, Randnummer 57 die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Randnummer 58 Die Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und ist der Auffassung, der Vorbehalt der Überprüfung der Bemessungs-Obergrenze führe nicht zu einer Verpflichtung, die Obergrenze zu überprüfen. Selbst wenn eine solche Verpflichtung bestünde, unterläge sie nicht den Grundsätzen billigen Ermessens und selbst bei einer Verpflichtung zur Überprüfung nach billigem Ermessen sie dieses gewahrt. Randnummer 59 Bei der Pflicht zur Überprüfung handele es sich um eine unverbindliche Absichtserklärung. Diese sei wegen des in der betrieblichen Praxis nicht zu unterschätzenden Legitimations- und Begründungsdruckes auch nicht sinnlos. § 315 BGB sei auf die Überprüfung nicht anwendbar. Es handele sich bei dem Vorbehalt der Überprüfung der Bemessungs-Obergrenze nicht um ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht. Die Leistung sei bereits durch das Leistungspaket in Verbindung mit der jeweiligen Vergütung bestimmt. Absatz 4.20.2 regele gerade nicht, dass sie die Zahlung des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes dem Grunde oder der Höhe nach bestimme. Es gebe keine „Arbeitgeberentscheidung“, die über die Höhe oder die Berechnungsfaktoren der Jahressonderzahlungen bestimme. Der Arbeitnehmer wisse, in welcher Höhe er die Sonderzahlung erhalte. Dies sei der maßgebliche Unterschied zu den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts, auf die sich der Kläger berufe. Selbstverständlich mache es einen Unterschied, ob der Arbeitnehmer keine Sicherheit dahin habe, ob und in welcher Höhe überhaupt eine Sonderzahlung geleistet werde, oder ob er – wie hier – Anspruch auf eine der Höhe nach bestimmte Sonderzahlung habe, die lediglich mit der Chance verbunden sei, dass der Arbeitgeber einen Faktor überprüfe und gegebenenfalls erhöhen könnte. Das billige Ermessen diene dem Schutz des Arbeitnehmers davor, dass ihm eine erwartete Zahlung aus willkürlichen Gründen vorenthalten werde. Diese Gefahr bestehe hier nicht. Randnummer 60 § 307 BGB sei ebenfalls nicht anwendbar, weil es sich um eine der AGB-Kontrolle nicht zugängliche Preisbestimmung handele. Randnummer 61 In jedem Fall halte ihre Überprüfungsentscheidung aber dem Maßstab billigen Ermessens statt. Es sei aus keinem Gesichtspunkt ersichtlich, weshalb die Bemessungs-Obergrenze ausgerechnet auf das Monatsgehalt des Klägers angehoben werden müsse. Das Leistungspaket sei auf den einhergehenden Verlust der Tarifbindung zurückzuführen. Es sei um eine Begrenzung der immerhin freiwillig eingegangenen Verpflichtung zur Leistung von Sonderzahlungen gegangen. Dafür sei eine Bemessungsgrenze eingezogen worden, und zwar gerade in der Erwartung, dass die Gehälter in seinerzeit nicht vorhersehbarem Maße ansteigen würden. Der Inflationsausgleich sei bereits bei den laufenden Gehältern berücksichtigt worden. Der Kläger konstruiere über den Hinweis auf § 315 BGB einen Anspruch auf angemessene Erhöhung der Obergrenze. Im Übrigen sei die Kappung der Bemessungsgrundlage für die Jahressonderzahlungen kein Nachteil, sondern ein von vornherein der Höhe nach eingeschränkter Vorteil. Zudem lägen im Jahre 2016 noch fast 70 % ihrer Mitarbeiter mit ihrem Monatsgehalt unterhalb der Bemessungs-Obergrenze des Jahres 1996. Diese hätten in der Vergangenheit aber an den grundsätzlich in voller Höhe weitergegebenen tariflichen Erhöhungen partizipiert. Entsprechend habe sich auch deren Urlaubs- und Weihnachtsgeld erhöht. Sie – Beklagte – habe deshalb keine Veranlassung gesehen, die Bemessungs-Obergrenze zu erhöhen, weil sich die Anzahl der nun oberhalb der Grenze liegenden Mitarbeiter zwischen 1996 und 2016 von 11,65 % auf 30,16 % erhöht habe. Randnummer 62 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird Bezug genommen auf den Inhalt der in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze. Entscheidungsgründe Randnummer 63 Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist statthaft und frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage im Ergebnis zutreffend abgewiesen. Die Angriffe der Berufung rechtfertigen keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die weitergehenden Weihnachtsgelder und das weitergehende Urlaubsgeld. Die Beklagte war lediglich vertraglich verpflichtet, die Obergrenze alle zwei Jahre einer Prüfung zu unterziehen. Sie musste diese Prüfung nicht nach billigem Ermessen vornehmen und gegebenenfalls die Obergrenze nach dieser Maßgabe erhöhen. Selbst bei Annahme der Pflicht zur Prüfung nach billigem Ermessen hätte die Beklagte dieses aber eingehalten. Dazu im Einzelnen: 1. Randnummer 64 Eine Auslegung des Absatzes 4.20.2 ergibt, dass sich die dortige Regelung in Satz 2 in der vertraglichen Verpflichtung der Beklagten erschöpft, regelmäßig alle zwei Jahre die Obergrenze zu überprüfen. Eine weitere Handlungspflicht, insbesondere eine Überprüfung Erhöhung der Obergrenze nach billigem Ermessen, ergibt eine Auslegung dieser Regelung nicht.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.