Anfechtung der Wahl zur Konzernschwerbehindertenvertretung Leitsatz Die Errichtung einer Konzernschwerbehindertenvertretung setzt voraus, dass zum Zeitpunkt ihrer Wahl ein Konzernbetriebsrat existiert
§ 180Abs.
2 SGB IX) die Konzernschwerbehindertenvertretung wählen, existierten nicht. Zwar könne eine Schwerbehindertenvertretung gemäß § 94 SGB IX (
§ 177
SGB IX) in Betrieben mit mindestens fünf schwerbehinderten Menschen unabhängig davon gewählt werden, ob ein örtlicher Betriebsrat besteht. Aus dem Gesetzeswortlaut des § 97 SGB IX (
§ 180
SGB IX) folge aber, dass eine übergeordnete Schwerbehindertenvertretung nur dann errichtet werden kann, wenn es Gesamt- oder Konzernbetriebsräte gibt. Auch dort, wo Schwerbehindertenvertretungen fehlten, seien die schwerbehinderten Menschen nicht schutzlos, sondern würden durch den jeweiligen Betriebsrat hinsichtlich ihrer besonderen Belange vertreten. Randnummer 14 Gegen den ihr am 11.07.2017 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts hat die Beteiligte zu
- am 03.08.2017 Beschwerde eingelegt und diese am 07.09.2017 begründet. Randnummer 15 Das Arbeitsgericht habe die Frage, ob eine Konzernschwerbehindertenvertretung gewählt werden kann, wenn kein Konzernbetriebsrat besteht, zu Unrecht verneint. Die Konzernschwerbehindertenvertretung könne in einem Konzern schon dann errichtet werden, wenn es genügend Wahlberechtigte bzw. Schwerbehindertenvertretungen gebe. Sonst hätten es die Betriebs- oder Gesamtbetriebsräte in der Hand, ob sie durch die Errichtung eines Gesamt- bzw. Konzernbetriebsrats die Wahl einer Konzernschwerbehindertenvertretung ermöglichen oder nicht. Das widerspreche der Repräsentationssystematik für die Bildung der Schwerbehindertenvertretungen und führe zu Vertretungslücken. Beteiligungsmöglichkeiten der Schwerbehinderten dürften nicht davon abhängen, ob andere Mitarbeiter (Betriebsräte) von ihren Rechten Gebrauch machen. Randnummer 16 Die Beteiligte zu
- beantragt, Randnummer 17 den Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 02.06.2017 - 3 BV 3 a/17 - abzuändern und den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen. Randnummer 18 Die Antragstellerin beantragt, Randnummer 19 die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 20 Sie verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts und betont nochmals, dass die Wahl der Konzernschwerbehindertenvertretung wegen Fehlens eines Konzernbetriebsrats unwirksam sei. Der Wortlaut des § 97 Abs. 2 SGB IX (
§ 180Abs.
2 SGB IX) sei eindeutig. Anhaltspunkte für eine Gesetzeslücke fehlten. Randnummer 21 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. II. Randnummer 22 A. Die Beschwerde der Beteiligten zu
- ist nach § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft. Sie ist zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 87 Abs. 2, 66 Abs. 1, 89 Abs. 2 BetrVG. Randnummer 23 B. Die Beschwerde ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat dem Antrag der Beteiligten zu
- zu Recht entsprochen. Der Antrag ist zulässig und begründet. Randnummer 24 I. Der Antrag ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO . Randnummer 25 Die Antragstellerin will nach ihrem schriftsätzlichen Vortrag und ihren mündlichen Ausführungen in der Beschwerdeverhandlung festgestellt wissen, dass die Wahl zur Konzernschwerbehindertenvertretung vom 20.02.2017 unwirksam ist. Sie wendet sich nicht speziell gegen die Wahl von Frau Sch. als Vertrauensfrau bzw. Frau H. und Frau G. als stellvertretende Mitglieder des Gremiums, sondern gegen die Errichtung der Konzernschwerbehindertenvertretung an sich. Denn die Antragstellerin vertritt in beiden Rechtszügen die Auffassung, die Voraussetzungen für die Wahl einer Konzernschwerbehindertenvertretung hätten nicht vorgelegen. Die Wahl sei zu Unrecht erfolgt und daher unwirksam. Randnummer 26 II. In der Beschwerdeinstanz sind die Beteiligten zu 3.-
- beteiligt worden. Weitere Stellen waren nicht zu beteiligen. Randnummer 27
- Nach § 83 Abs. 3 ArbGG haben im Beschlussverfahren u.a. die Stellen ein Recht auf Anhörung, die im Einzelfall beteiligt sind. Beteiligt ist jede Stelle, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer Rechtsstellung unmittelbar betroffen ist. Randnummer 28
- Die Beteiligten zu
- -
- waren anzuhören. Von der Entscheidung über die Wirksamkeit der Wahl hängt ab, ob die Antragstellerin sowie die zu
- -
- beteiligten Unternehmen als Arbeitgeberinnen Beteiligungsrechte der Beteiligten zu
- zu beachten haben. Von der Entscheidung sind auch die bei den zu 1.,
- und
- beteiligten Unternehmen gewählten Schwerbehindertenvertretungen betroffen, denn ihre Befugnis, eine Konzernschwerbehindertenvertretung zu wählen soll geklärt werden. Randnummer 29 Die bei der Antragstellerin und bei den Beteiligten
- -
- gewählten Betriebsräte sind hingegen nicht unmittelbar in ihrer Rechtsstellung betroffen. Die Wahl einer Konzernschwerbehindertenvertretung begründet im Verhältnis zu ihnen keine Rechte oder Pflichten. Gemäß § 59a BetrVG kann die Konzernschwerbehindertenvertretung an allen Sitzungen des Konzernbetriebsrats teilnehmen, nicht aber an denen der Betriebsräte. An den Sitzungen des Betriebsrats darf gemäß § 32 BetrVG die Schwerbehindertenvertretung teilnehmen. Randnummer 30 III. Der Feststellungsantrag ist begründet. Die Wahl der Konzernschwerbehindertenvertretung vom 20.02.2017 ist unwirksam. Dabei kann offen bleiben, ob die Antragstellerin und die Beteiligten zu
- -
- überhaupt einen Konzern i.S.v. § 18 Abs. 1 AktG bilden, was die Antragstellerin erstmals in der Beschwerdeverhandlung bestritten hat. Denn eine weitere Voraussetzung für die Errichtung eines solchen Gremiums lag nicht vor. Randnummer 31
- Nach § 97 Abs. 2 Satz 1 SGB IX (
§ 180Abs.
2 SGB IX) wählen die Gesamtschwerbehindertenvertretungen eine Konzernschwerbehindertenvertretung, wenn nach den §§ 54 ff. BetrVG ein Konzernbetriebsrat gebildet wurde. Soweit ein Konzernunternehmen nur aus einem Betrieb besteht und für diesen eine Schwerbehindertenvertretung gewählt ist, ist diese nach § 97 Abs. 2 Satz 2 SGB IX (
§ 180Abs.
2 Satz 2 SGB IX) wie eine Gesamtschwerbehindertenvertretung wahlberechtigt zur Konzernschwerbehindertenvertretung. Satz 2 der Vorschrift regelt also einen Sonderfall des Wahlrechts der betrieblichen Schwerbehindertenvertretung; eine gesonderte Gesamtschwerbehindertenvertretung muss in diesem Fall nicht gewählt werden (Esser/Isenhardt in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX § 180 Rn. 9). Randnummer 32 2. Die Beteiligten zu 9. und 10. waren zwar grundsätzliche wahlberechtigt iSv. § 97 Abs. 2 Satz 2 SGB IX (
§ 180Abs.
2 Satz 2 SGB IX). Denn sie waren als Schwerbehindertenvertretungen im jeweils einzigen Betrieb eines Unternehmens gewählt. Sie durften aber keine Konzernschwerbehindertenvertretung wählen, weil es zum Zeitpunkt der Wahl keinen Konzernbetriebsrat gab und damit eine wesentliche Errichtungsvoraussetzung für eine Konzernschwerbehindertenvertretung fehlte. Randnummer 33
- a)Das SGB IX erhebt nach seinem eindeutigen Wortlaut sowohl in § 97 Abs. 2 als auch nunmehr in § 180 Abs. 2 das Bestehen eines Konzernbetriebsrats zur Voraussetzung für die Errichtung einer Konzernschwerbehindertenvertretung. Das verdeutlichen die Worte „Ist für mehrere Unternehmen ein Konzernbetriebsrat errichtet, …“. Dieser Halbsatz hat Tatbestandsfunktion. Die Worte führen zur Rechtsfolge, die lautet: (dann) „wählen die Gesamtschwerbehindertenvertretungen eine Konzernschwerbehindertenvertretung“. Die Verknüpfung der Rechtsfolge - Wahl einer Konzernschwerbehindertenvertretung - mit der Errichtungsvoraussetzung - errichteter Konzernbetriebsrat - ist nach Auffassung der Beschwerdekammer eindeutig. Randnummer 34
- b)An diesem aus dem Wortlaut gewonnenen Ergebnis ändert nichts, dass die Wahl der Konzernschwerbehindertenvertretung durch die einzelnen Gesamtschwerbehindertenvertretungen oder Schwerbehindertenvertretungen iSv. Abs. 2 Satz 2 der Vorschrift verpflichtend ist, wenn ein Konzernbetriebsrat besteht (so auch Mushoff in Hauck/Noftz, K § 97 Rn. 12). Gleiches gilt für die Wahl der Gesamtschwerbehindertenvertretung, wenn ein Gesamtbetriebsrat besteht. Die entsprechenden Schwerbehindertenvertretungen sind in diesen Fällen zu errichten. Sie bleiben auch bestehen, wenn Konzernbetriebsrat bzw. Gesamtbetriebsrat in der Folgezeit nicht amtieren oder ihre Amtstätigkeit einstellen (Mushoff in Hauck/Noftz, K § 97 Rn. 7). Randnummer 35 Das ändert aber nichts daran, dass die Errichtung der Konzernschwerbehindertenvertretung bzw. Gesamtschwerbehindertenvertretung davon abhängt, dass die korrespondierenden betriebsverfassungsrechtlichen Vertretungen zum Zeitpunkt der Wahl der Gesamt- oder Konzernschwerbehindertenvertretung existieren. Falls nicht, ist die Wahl der Konzernschwerbehindertenvertretung ebenso ausgeschlossen, wie die Wahl der Gesamtschwerbehindertenvertretung (so auch Esser/Isenhardt in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Aufl. 2018, § 180 SGB IX Rn.7, 10; Mushoff in Hauck/Noftz, K § 97 Rn. 6). Randnummer 36
- c)Die Systematik der Vorschrift und ihr Zweck unterstützen diese Sichtweise. § 97 Abs. 1 und 2 SGB IX (
§ 180Abs.
1 und 2 SGB IX) streben einen grundsätzlichen Gleichklang zwischen den übergreifenden Vertretungen der Betriebsverfassung und der Personalvertretung einerseits und den eigenständigen Interessenvertretungen der schwerbehinderten Menschen andererseits an. Daraus wird deutlich, dass die Konzernschwerbehindertenvertretung das Pendent zum Konzernbetriebsrat ist. Das zeigt im Übrigen auch § 59a BetrVG, der bestimmt, dass die Konzernschwerbehindertenvertretung an den Sitzungen des Konzernbetriebsrats teilnehmen darf, während die Gesamtschwerbehindertenvertretung nach § 52 BetrVG an allen Sitzungen des Gesamtbetriebsrats teilnehmen kann. Randnummer 37 d) Für dieses Ergebnis spricht auch, dass der Gesetzgeber die Errichtung von Schwerbehindertenvertretungen auf betrieblicher Ebene gerade nicht an das Bestehen eines Betriebs- oder Personalrats geknüpft hat (vgl. § 94 SGB IX,
§ 177SGB IX).
Auf der Unternehmens- und Konzernebene hat er nur drei Paragrafen weiter einen anderen Weg gewählt. Diese unterschiedliche Systematik deutet auf eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers hin. Randnummer 38 e) Die Entscheidung des Gesetzgebers, die Errichtung der Konzernschwerbehindertenvertretung an das Bestehen eines Konzernbetriebsrats zu knüpfen, ist hinzunehmen. Der Gesetzgeber hat im Bundesteilhabegesetz vom 23.12.2016 an den Errichtungsvoraussetzungen nichts geändert. Randnummer 39 C. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Randnummer 40 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde lagen nicht vor. Insbesondere fehlt es angesichts des klaren Wortlauts an einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001359960