Rechtsschutz gegen Lichtemissionen einer Straßenlaterne Orientierungssatz 1. In Bezug auf Lichtimmissionen und ihre Zumutbarkeit i. S. d. § 3 Abs 1 BImSchG ist die Überzeugungsbildung nicht durch allgemein geltende Grenzwerte oder Bewertungsmethoden gebunden, da solche weder durch Gesetz noch durch Rechtsverordnung geregelt sind. (Rn.13) 2. Die Straßenbeleuchtung ist im Interesse der Verkehrssicherheit auf die angemessene Ausleuchtung der Straßen und Gehwege beschränkt. Sie umfasst nicht (auch) die Ausleuchtung von Grundstücken bzw. die Anstrahlung von Gebäudewänden. (Rn.14) 3. Lichtimmissionen sind umso weniger hinzunehmen, je geringer ihre Entstehung oder Reichweite sachlich gerechtfertigt ist. (Rn.15) 4. Die Ausleuchtung von Privatgrundstücken gehört nicht zu den Aufgaben des Straßenbaulastträgers. (Rn.15) 5. Wenn eine Straßenlaterne so installiert wird, dass ihre Lichtwirkung über den Bereich der öffentlichen Straße (mit Gehweg) hinausreicht und das Mauerwerk des Gebäudes. hier bis einschließlich Dachrinne, deutlich anstrahlt, spricht dies bereits dafür, dass damit eine nicht vom öffentlichen Zweck der Straßenbeleuchtung getragene – störende – Lichteinwirkung vorliegt. (Rn.16) 6. Eine Messung der Lichtstärke der Straßenbeleuchtung ist für die Beurteilung ihrer störenden Wirkung nicht zwingend. (Rn.17) 7. Die "LAI-Hinweise" helfen unbeschadet des Umstandes, dass sie in der Rechtsprechung (ansonsten) als "sachverständige Beurteilungshilfe" für die Frage der (Un-)Zumutbarkeit von Lichtimmissionen herangezogen werden, nicht weiter, da die dort - in Tabelle 1 - angegebenen Immissionsrichtwerte ausdrücklich nicht für öffentliche Straßenbeleuchtungsanlagen gelten. (Rn.22) Verfahrensgang vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 21. November 2016, 6 A 53/16, Urteil Tenor Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 6. Kammer, Einzelrichter - vom 21. November 2016 wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert beträgt 5.000,00 Euro. Gründe I. Randnummer 1 Der Kläger wendet sich gegen Lichtimmissionen einer Straßenlaterne, die auf der seinem Haus gegenüber liegenden Straßenseite installiert worden ist. Randnummer 2 Auf seine Klage hat das Verwaltungsgericht einen Ortstermin durchgeführt und die Beklagte durch das Urteil vom 21.11.2016 verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um die von der Straßenlaterne für das Haus des Klägers ausgehenden Lichtimmissionen zu beseitigen. Zur Begründung heißt es, der Unterlassungsanspruch des Klägers sei begründet, da die Lichtimmissionen nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung (ab 17 Uhr) unzumutbar seien. Die Laterne bewirke - obwohl 37 m entfernt - eine erhebliche Aufhellung des Grundstücks des Klägers bis in Höhe der Dachrinne und einen deutlich wahrnehmbaren Schattenwurf. Der auf dem alten Mast installierte neue Beleuchtungskörper verursache zwangsläufig eine deutliche Vergrößerung der ausgeleuchteten Fläche. Auf Fragen der allgemeinen Akzeptanz komme es nur es nur bzgl. der Ausleuchtung des Straßenraums, nicht auch bzgl. des Grundstücks des Klägers an. Die hier gegebene Ausleuchtung sei allein für den Straßenraum nicht "notwendig"; der Kläger müsse daher die damit einher gehenden Belästigungen nicht hinnehmen. Er müsse sich auch nicht auf Selbsthilfe (Abdunkeln der Fenster, Aufwuchs der Hecke) verweisen lassen. Die "grundsätzlichen Erwägungen" der Beklagten seien nicht schutzwürdig, weil im Einzelfall die erhebliche Belästigung des Klägers mit geringem Aufwand beendet werden könne. Es bleibe der Beklagten überlassen, in welcher Weise sie die Lichtimmissionen beseitigen will. Randnummer 3 Gegen das am 12.01.2017 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 24.01.2017 die Zulassung der Berufung beantragt. II. Randnummer 4 Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Randnummer 5 Der Antrag ist zwar zulässig (1.), aber unbegründet (2.). Randnummer 6 1. Der Antrag ist innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 4 Satz 1 VwGO gestellt und auch fristgerecht begründet worden. Die Beklagte bezieht sich auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 - 3 und Nr. 5 VwGO. Randnummer 7 2. Die geltend gemachten Zulassungsgründe greifen nicht durch. Randnummer 8 2.1 Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Solche Zweifel wären zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt wird, dass dies auf das Ergebnis - Klagabweisung - durchschlägt. Das ist nicht der Fall. Randnummer 9 2.1.1 Der Hinweis der Beklagten auf die früher vorhandene Bauart der Straßenlaternen (nicht "Bogen-", sondern "Kofferlampe") ist für die Frage der Zumutbarkeit der von dem jetzt installierten Leuchtentyp "Volkmar II LED" mit den Lampenköpfen LED 26 W/3.000 Lumen ausgehenden Lichtimmissionen unerheblich. Auf die Beweisantritte (S. 4 der Begründung des Zulassungsantrags) kommt es damit nicht an. Randnummer 10 2.1.2 Soweit die Beklagte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts kritisiert, weil dieses die "Lichtplanungsunterlagen" und die darin angegebene Lichtstärke an der Grenze zum Grundstück des Klägers von 1 lx (und danach auf 0,3 lx abnehmend) nicht "zur Kenntnis" genommen habe, ergibt sich auch daraus kein - ergebnisrelevanter - Einwand gegen die Richtigkeit des klagabweisenden Urteils. Randnummer 11 2.1.2.1 Die Beklagte übersieht insoweit, dass das klagabweisende Urteil – tragend – auf dem Ergebnis der (bei Dunkelheit vorgenommenen) Ortsbesichtigung beruht, wonach die neue Straßenbeleuchtung das Grundstück des Klägers "erheblich aufhellt mit deutlich wahrnehmbaren Schattenwürfen an die Fassade des Wohnhauses bis über die Höhe der Dachrinne hinaus". Die Lichteinwirkung werde damit – nachvollziehbar – als "erheblich belästigend" empfunden (S. 4 des Urt.-Abdr.). Randnummer 12 Die Kritik der Beklagten, das Verwaltungsgericht sei insoweit "einfach zu einer subjektiven Unzumutbarkeit der Lichtimmissionen" gelangt, ohne dies durch "physikalische Grundlagen" oder den "derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand der Lichtimmissionsforschung" zu erhärten, vermag nicht zu überzeugen. Randnummer 13 Das Verwaltungsgericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (§ 108 Abs. 1 VwGO). In Bezug auf Lichtimmissionen und ihre Zumutbarkeit i. S. d. § 3 Abs. 1 BImSchG ist die Überzeugungsbildung nicht durch allgemein geltende Grenzwerte oder Bewertungsmethoden gebunden, da solche weder durch Gesetz noch durch Rechtsverordnung geregelt sind. Die Frage, ob und ggf. unter welchen Umständen Lichtimmissionen als erhebliche Belästigung i. S. d. § 3 Abs. 1 BImSchG anzusehen sind, ist im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung der "Stärke" und des Charakters der Lichtimmissionen, der Gebietsart und der durch die tatsächlichen Verhältnisse bestimmten Schutzwürdigkeit und –bedürftigkeit sowohl des Lichtemittenten als auch der betroffenen Grundstücke - einschließlich der Möglichkeit, selbst für Abhilfe (etwa durch Vorhänge etc.) zu sorgen - zu beurteilen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.03.1999, 4 B 14.99, BauR 1999, 1279). Dabei sind auch wertende Elemente wie Herkömmlichkeit, soziale Adäquanz und allgemeine Akzeptanz einzubeziehen. Alle Faktoren sind in eine wertende Gesamtbeurteilung im Sinne einer Güterabwägung einzustellen (OVG Münster, Urt. v. 15.03.2007, 10 A 998/06, BRS 71 Nr. 70 [bei Juris Rn. 77]; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 29.04.1988, 7 C 33.87, BVerwGE 79, 254 ff. [bei Juris Rn. 16, m.w.N.]). Randnummer 14 Diesem Ansatz, den der Senat teilt, ist das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung der Sache nach gefolgt und hat seine wertende Gesamtbeurteilung – im Kern – daran ausgerichtet, dass es für die den Kläger treffende zusätzliche Lichteinwirkung keine "Notwendigkeit" bzw. keinen "rechtfertigenden Grund" gibt. Die Straßenbeleuchtung sei im Interesse der Verkehrssicherheit auf die angemessene Ausleuchtung der Straßen und Gehwege beschränkt, umfasse also nicht (auch) die Ausleuchtung von Grundstücken bzw. die Anstrahlung von Gebäudewänden. In Bezug auf Letzteres sei die Beklagte nicht schutzwürdig (S. 4-5 des Urt.-Abdr.). Randnummer 15 Die darin liegende Aussage, dass Lichtimmissionen umso weniger hinzunehmen sind, je geringer ihre Entstehung oder Reichweite sachlich gerechtfertigt ist, verdient Zustimmung. Die Beklagte kann - mit anderen Worten – die Hinnahme solcher Lichteinwirkungen nicht beanspruchen, die für die öffentliche Straßenbeleuchtung nicht erforderlich sind. Diese dient der Verkehrssicherheit, der Orientierung, der Erhöhung der persönlichen Sicherheit der Bevölkerung und - etwa in zentralen Bereichen - auch der Belebung von Kommunikationsbereichen. Die Planung bzw. Auslegung der Straßenbeleuchtung kann sich – etwa – an den in der DIN EN 13201-1 beschriebenen "Beleuchtungssituationen" orientieren (im vorliegenden Fall einer Anliegerstraße B2, D3 oder D4). Dabei ist allerdings auf eine Minimierung von störenden Lichtwirkungen auf Privatgrundstücke zu achten; deren "Ausleuchtung" gehört nicht zu der von der Beklagten wahrzunehmenden öffentlichen Aufgabe. Randnummer 16 Das Verwaltungsgericht hat – dazu – in seinem Urteil überzeugend herausgearbeitet, dass dies im vorliegenden Fall unzureichend beachtet worden ist. Wenn – wie hier – die Straßenlaterne so installiert worden ist, dass ihre Lichtwirkung über den Bereich der öffentlichen Straße (mit Gehweg) hinausreicht und das Mauerwerk des Gebäudes des Klägers "bis einschließlich Dachrinne deutlich anstrahlt" (Protokoll der Ortsbesichtigung vom 17.11.2016), spricht dies bereits dafür, dass damit eine nicht vom öffentlichen Zweck der Straßenbeleuchtung getragene – störende – Lichteinwirkung vorliegt. Randnummer 17 Dem Einwand der Beklagten, dass insoweit vor einer rechtlichen Bewertung "zwingend" eine Messung zu erfolgen habe, ist nicht zu folgen. Soweit insoweit auf die DIN EN 13201 verwiesen wird, ist (schon) nicht dargelegt, ob danach Messungen vorzunehmen sind; naheliegend ist dies nicht, da die DIN EN 13201 nur "Gütemerkmale" für die Straßenbeleuchtung - abhängig von Beleuchtungssituationen (A1 bis E2) - festlegt (vgl. die Planungshilfe "Licht für Europas Straßen. Beleuchtung von Straßen pp. nach DIN EN 13201", Arnsberg [trilux], 2005, S. 2, 9). Die - weiter - zitierten "Hinweise zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen" der Bund-/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI [im Folgenden: LAI-Hinweise]) i. d. F. vom 08.10.2012 enthalten zwar Vorgaben für Lichtimmissionsmessungen (zu 4. und 5.), doch sind diese Hinweise nach deren Ziff. 2 (2. Absatz) auf Anlagen zur Beleuchtung des öffentlichen Straßenraums nicht anwendbar. Sie enthalten auch - ausdrücklich - keine für öffentliche Straßenbeleuchtungsanlagen geltenden Immissionsrichtwerte (s. Tabelle 1 der "Hinweise"). Der Leitfaden "Lichteinwirkung auf die Nachbarschaft" des Fachverbandes für Strahlenschutz e. V. (Köln, 2014) stimmt in Bezug auf die Beurteilung der Raumaufhellung mit den LAI-Hinweisen überein. Randnummer 18 2.1.2.2 Die Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil zu den Gründen der Lichteinwirkung der Straßenlaterne auf das Grundstück bzw. das Wohnhaus des Klägers werden von der Beklagten - im Tatsächlichen - nicht angegriffen. Danach steht fest, dass der von der Beklagten ausgewählte, lt. Herstellerangabe "extrem breitstrahlende" Leuchtentyp "Volkmar II LED" (s. Bl. 45 der Beiakte A) in Verbindung mit der unveränderten Masthöhe zu den o. g. Lichteinwirkungen führt. Dem erstinstanzlichen Urteil ist darin zu folgen, dass diese Immissionen bei einem anderen Leuchtentyp (mit einer nach "unten" gerichteten Lichtverteilung [s. dazu LAI-Hinweise, Abbildung 2 sowie "Leitfaden" {a.a.O.}, Abbildung 3], oder einem anderen Leuchtmodul) und/oder bei einem niedrigeren Lampenmast ohne Weiteres hätten vermieden oder vermindert werden können, ohne dass dies die Qualität der Beleuchtung der öffentlichen Straße bzw. des Gehweges beeinträchtigt hätte. Die daraus abgeleitete Schlussfolgerung, dass der Kläger diese Lichteinwirkungen nicht hinzunehmen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Randnummer 19 2.1.2.3 Bei dieser Sachlage kam es auf eine gutachterliche oder messtechnische Erfassung des (genauen) Werts der am Haus des Klägers "ankommenden" Beleuchtungsstärke nicht an. Der Kläger kann vielmehr, wie das Verwaltungsgericht zu Recht entschieden hat, die Beseitigung der Lichteinwirkungen beanspruchen, die die Bedürfnisse der Straßenbeleuchtung übersteigen. Randnummer 20 Die Beklagte scheint anzunehmen, dass der Kläger auch in einer solchen Fallgestaltung Lichteinwirkungen hinzunehmen habe, die unterhalb von bestimmten Richt- oder Anhaltswerten liegen. Sie versucht dies durch die sog. "Lichtplanungsunterlagen" (Anlage B 1) zu belegen, denen sie eine Beleuchtungsstärke an den Fenstern der (straßenzugewandten) Ruheräume des Klägers von weniger als 1 lx (bis 0,3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.