Tierschutz Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin wendet sich gegen eine Ordnungsverfügung, aus der sich Vorgaben zur Haltung und tierärztlichen Versorgung ihrer Hunde ergeben. Randnummer 2 Die Klägerin betrieb (gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten, dem Kläger in dem Verfahren 1 A 57/16 ) von 2002 bis 2014 eine Hundezucht, unter anderem mit Labradoren, in A-Stadt. Bis zum Jahr 2009 gab es keine Auffälligkeiten, von denen der Beklagte Kenntnis erlangte. Eine im Jahre 2009 durchgeführte Überprüfung ergab hinsichtlich der Zwingeranlagen und der Tiere keine Beanstandung. Ab dem Jahr 2011 erfuhr der Beklagte durch Welpenkäufer zunehmend von sich häufenden Hüftgelenksdysplasie-Erkrankungen (im Folgenden: HD) bei veräußerten Hunden. Randnummer 3 Am 22.07.2014 fand eine Überprüfung der Zuchtstätte statt, während derer der Beklagte unterschiedliche Verstöße feststellte. Im Rahmen der Zuchtüberprüfung vom 22.07.2014 wurden die Zuchttiere der Klägerin auch auf HD und Ellbogendysplasie-Erkrankungen (im Folgenden: ED) geröntgt, mit dem Ergebnis, dass bei einem großen Teil der Tiere eine HD und /oder ED Erkrankung nachgewiesen werden konnte (Bl.362 d. Beiakten und Bl. 589 d. Beiakten). Randnummer 4 Mit Bescheid vom 12.08.2014 wurde die Klägerin aufgefordert, eine Reihe von Anordnungen umzusetzen. Im Einzelnen: Randnummer 5 1. Unter Fristsetzung von einer Woche wurde die Klägerin angehalten folgende Tiere einem Fachtierarzt für Kleintiere oder einer Klinik für Kleintiere zur Untersuchung und Behandlung vorzustellen: Randnummer 6 - „xxx“ wegen eines Othämatoms und eines entzündeten linken Ohres, Randnummer 7 - „xxx“ wegen einer Konjunktivitis und entzündlichen, zum Teil blutigen Hautdefekten, Randnummer 8 - „xxx“ bezüglich eines entzündlich veränderten rechten Ohres und Einknickens der Hinterhand im Stand, Randnummer 9 - „xxx“ wegen eines schweren Othämatoms rechts mit Kopfschiefhaltung und erheblicher Schmerzhaftigkeit. Die Hündin sei außerdem apathisch und deutlich verhaltensauffällig. Sie weise auch blutig und krustig veränderte Liegeschwielen im Bereich der Ellenbogengelenke und im Anfangsstadium an den Hinterläufen auf. Randnummer 10 - „xxx“ aufgrund von Zahnsteinbildung und eines circa pflaumengroßen Tumors an der Gesäugeleiste, Randnummer 11 - „xxx“ wegen eines entzündeten linken Ohres, Randnummer 12 - „xxx“ hinsichtlich eines entzündlich geröteten linken Ohres und einer Lahmheit, die nach Angaben der Klägerin von einem Kreuzbandriss stamme, der jedoch weder tierärztlich diagnostiziert noch therapiert worden sei, Randnummer 13 - „xxx“ wegen extremer Zahnsteinbildung mit hochgradiger Gingivitis und entzündlichen Hautveränderungen an der linken Flanke und am linken Oberschenkel, Randnummer 14 - „xxx“ hinsichtlich eines entzündlich veränderten linken Ohres und deutlicher Zahnsteinbildung, Randnummer 15 - „xxx“ aufgrund übermäßiger Cerumenbildung im rechten Ohr mit Geruchsentwicklung sowie Randnummer 16 - Golden Retriever Welpe wegen übermäßiger Cerumenbildung mit Geruchsentwicklung. Randnummer 17 2. Die Klägerin wurde mit sofortiger Fristsetzung aufgefordert, allen Tieren ständig Wasser in ausreichender Menge und Qualität zu Verfügung zu stellen. Randnummer 18 3. Unter zwei-wöchiger Fristsetzung wurde angeordnet, allen Hunden sowohl eine Schutzhütte beziehungsweise einen Schutzraum und wärmegedämmte, verformbare Liegeplätze zur Verfügung zu stellen. Randnummer 19 4. Ebenfalls mit einer Frist von zwei Wochen wurde die Klägerin aufgefordert, entweder den Zwinger zu strukturieren oder den Hunden geeignetes Beschäftigungsmaterial, wie Hundespielzeug zur Verfügung zu stellen. Defekte an den Zwingereinzäunungen sollten zudem repariert werden. Randnummer 20 5. Außerdem wurde der Klägerin aufgegeben, ab „sofort“ tägliche Spaziergänge von mindestens zwei Stunden für jeden Hund und damit täglichen Umgang mit Bezugspersonen sicherzustellen. Die Frist hierfür wurde mit „sofort“ angegeben. Randnummer 21 6. Es wurde auch angeordnet, dass in den Kaninchenställen für ausreichend Einstreu, Raufutter und Beschäftigungsmaterial sowie eine ständige Wasserversorgung Sorge getragen werden müsse. Randnummer 22 7. Für den Fall der Nichtbeachtung der oben genannten Anordnungen wurde im Falle der Anordnung Ziffer 1 ein Zwangsgeld von 2.500 € und im Falle der Anordnungen zwei bis sechs ein Zwangsgeld von 250 € je Anordnung angedroht. Es wurde im Übrigen darauf hingewiesen, dass im Falle der Uneinbringlichkeit des Zwangsgeldes die Ersatzzwanghaft angeordnet werden könne. Randnummer 23 8. Für die Anordnungen 1.-6. wurde die sofortige Vollziehung angeordnet. Randnummer 24 Zur Begründung wurde ausgeführt, dass im Kaninchenstall zum Zeitpunkt der Überprüfung zwar Wasser in Vorratsbehältern und überwiegend ausreichend Einstreu vorhanden gewesen sei. Es habe aber gänzlich an Raufutter und Beschäftigungsmaterial gefehlt. In mehreren Fällen hätten sich bis zu drei Hunde bei hochsommerlichen Temperaturen eine – zum Überprüfungszeitpunkt mit Wasser gefüllte – Blechschüssel teilen müssen. Alle gehaltenen Hunde müssten auf dem blanken, harten Boden ruhen und hätten keine verformbaren Liegeplätze zur Verfügung. Infolgedessen seien insbesondere an den Extremitäten der Zuchthündinnen, die besonders viel liegen würden, schwielige Veränderungen zu finden. Auch die vorliegenden Hämatome an den Ohren seien mit großer Wahrscheinlichkeit auf Verletzungen durch den harten Untergrund zurückzuführen. Überwiegend könnten keine genauen Angaben zur tierärztlichen Behandlung der Tiere gemacht werden. Die Umgebung in den Zwingern sei zudem als reizarm und nicht strukturiert zu beschreiben. Das Drahtgeflecht der Tür des Zwingers hinter dem Haus zur Grundstücksgrenze xxx sei defekt und aufgebogen, so dass infolge der scharfen Kanten eine nicht unerhebliche Verletzungsgefahr bestünde. Randnummer 25 Mit Schreiben vom 15.09.2014 (Bl. 520 d. Beiakte) legte die Klägerin Widerspruch gegen die Ordnungsverfügung ein. Sämtliche hierin aufgeführten Hunde seien in regelmäßiger tierärztlicher Behandlung und es stehe stets Wasser in ausreichender Qualität und Menge zur Verfügung. Alle Hunde hätten Schutzhütten, wie sie die Tierschutz-Hundeverordnung vorschreibe, zur Verfügung, da es ausreiche, wenn der Hund sich aufgrund seiner eigenen Körperwärme darin aufwärmen könne. Der Begriff „verformbare Liegeplätze“ sei ein im Tierschutzrecht unbekannter Begriff. Ebenso verlange die Tierschutz-Hundeverordnung keine täglichen Spaziergänge von mindestens zwei Stunden. Vielmehr sei hiernach der Auslauf eines Hundes an die Rasse, das Alter und den Gesundheitszustand anzupassen. Randnummer 26 Mit Widerspruchsbescheid vom 19.04.2016 stellte der Beklagte das Widerspruchsverfahren insoweit ein, als sich der Widerspruch gegen die Verfügung unter Ziffer 1) der Ordnungsverfügung richtete. Im Übrigen wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Bezüglich der Nummer 1 der Ordnungsverfügung sei aus dem Grunde, dass bei einer Nachkontrolle am 02.07.2015 nur noch einer der unter Nummer 1 genannten Hunde in ihrem Bestand gewesen sei, nämlich „xxx“, Erledigung eingetreten. Der Gesundheitszustand dieses Tieres sei zu diesem Zeitpunkt nicht zu beanstanden gewesen. Im Übrigen werde anheimgestellt, die erfolgten Reparaturen an der Zwingereinzäunung mit aussagekräftigen Fotos nachzuweisen. Randnummer 27 Die Klägerin hat am 25.05.2016 Klage erhoben und begründet sie damit, dass der Beklagte während des Einsatzes am 22.07.2014 die Hunde der Klägerin ohne die erforderliche Rechtsgrundlage sichergestellt beziehungsweise beschlagnahmt und auf HD und ED habe röntgen lassen. Auch die Erstellung von DNA Profilen sowie die Kennzeichnung der Tiere sei ohne Rechtsgrundlage vorgenommen worden. Die DNA-Analyse sei außerdem nicht fachgerecht erfolgt. Überdies habe der Tierarzt xxx, der die Röntgenuntersuchungen vorgenommen habe, am 18.03.2016 in dem Verfahren vor dem Amtsgericht B-Stadt ausgesagt, dass sich alle Tiere in einem gepflegten Zustand befunden hätten und auch angenehm im Wesen gewesen seien. Die am 22.04.2014 anwesende Tierärztin xxx habe danach am 21.03.2016 vor dem Amtsgericht B-Stadt eingeräumt, bei der Zuchtstätte selbst und der dazugehörigen Zwingeranlage habe es nur Kleinigkeiten zu beanstanden gegeben. Randnummer 28 Die Klägerin beantragt, Randnummer 29 den Bescheid des Beklagten vom 12.08.2014 und den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 19.04.2016 aufzuheben. Randnummer 30 Der Beklagte beantragt, Randnummer 31 die Klage abzuweisen. Randnummer 32 Zur Begründung verweist der Beklagte zunächst auf eine Rücksprache mit der Amtstierärztin xxx und führt aus, dass die Darstellung in der Klagebegründung insofern nicht korrekt sei, als diese in der strafrechtlichen Verhandlung lediglich angegeben habe, dass die Hauptproblematik im Bestand in den zum Teil schweren, unbehandelten oder unzureichend behandelten Erkrankungen der Hunde (xxx, xxx) zu sehen gewesen sei. Dennoch seien infrastrukturelle tierschutzrechtliche Mängel festgestellt worden, welche weniger gravierend, aber dennoch zu beanstanden gewesen seien. Obwohl die letzte Kontrolle im Juli 2015 keine tierschutzrechtlichen Mängel ergeben habe, sei die erlassene Ordnungsverfügung weiterhin erforderlich, um dauerhaft eine artgerechte Hundehaltung sicherzustellen. Randnummer 33 Mit noch nicht rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichtes B-Stadt vom 12.08.2016 sind die Klägerin und ihr Lebensgefährte wegen mittäterschaftlich begangenen Betruges in 23 Fällen, davon in 3 Fällen im Versuch, jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und 10 Monaten verurteilt worden(zur Bewährung ausgesetzt). Dem lag zugrunde, dass sie Welpenkäufer über die HD- und ED - Freiheit von verschiedenen Zuchttieren getäuscht haben sollen, wobei etliche Tiere bereits Krankheitszeichen gezeigt hätten. Randnummer 34 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 35 In Bezug auf die unter der Ziffer 1) der Ordnungsverfügung vom 12.08.2014 erlassene Anordnung ist die Klage bereits aufgrund des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Ein Rechtsschutzbedürfnis setzt voraus, dass ein Kläger durch seine Klage eine rechtliche oder tatsächliche Besserstellung erreichen kann (Kopp/Schenke, Vorb. § 40, Rn. 30ff.). Das ist hier nicht der Fall. Der Beklagte hat mit seiner Entscheidung in dem Widerspruchsbescheid vom 19.04.2016, das Widerspruchsverfahren hinsichtlich der Ziffer 1) der Ordnungsverfügung vom 12.08.2014 einzustellen, zu verstehen gegeben, dass diese Anordnungen nicht mehr vollzogen werden soll. Maßgeblich ist insoweit der Tenor des Widerspruchsbescheides und nicht die diesbezügliche ungenau formulierte Bescheidbegründung. Randnummer 36 Davon abgesehen ist die Klage als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Variante 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch hinsichtlich der jeweiligen Anordnungen unter den Ziffern 2) bis 6) der Ordnungsverfügungen vom 12.08.2014 und der hierauf beruhenden jeweiligen Zwangsgeldandrohung unbegründet. Der Bescheid vom 12.08.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.04.2016 ist insoweit rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Randnummer 37 Die der Klägerin auferlegten Handlungspflichten nach den Ziffern 2) bis 6) der Ordnungsverfügung vom 12.08.2014 sind rechtmäßig. Randnummer 38 Rechtsgrundlage hierfür ist § 16 a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 i.V.m. § 2 TierSchG. Nach § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung der festgestellten Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG bezieht sich auf die Anordnung der im Einzelfall zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erforderlichen Maßnahmen. Randnummer 39 Gemäß § 2 Nr. 1 TierSchG muss, wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, dieses seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen. Er darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden (§ 2 Nr. 2 TierSchG). Er muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (§ 2 Nr. 3 TierSchG). Randnummer 40 Die Anordnungen unter den Ziffern 2) bis 6) der Ordnungsverfügung vom 12.08.2014 konnte der Beklagte zutreffend auf § 16 a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 TierSchG stützen, um tierschutzwidrige Zustände in der Tierhaltung der Klägerin zu beseitigen. Randnummer 41 Dies hat der Beklagte ausführlich in der angefochtenen Ordnungsverfügung dargelegt. Der Beklagte stützt sich hier in besonderem Maße auf die Einschätzungen der Amtstierärzte. Den beamteten Tierärzten ist bei der Frage, ob die Anforderungen von § 2 TierSchG erfüllt sind, vom Gesetz eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt (st. Rechtsprechung des VGH München, vgl. u.a. Beschluss vom 12.11.2013, 9 CS 13.1946; Urteil vom 30.01.2008, 9 B 05.3146; vgl. zudem Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Auflage 2016, § 15 TierSchG, Rn. 5). Die Einschätzung des zugezogenen beamteten Tierarztes wird von § 16 a Satz 2 Nr. 2 TierSchG im Regelfall als maßgeblich angesehen. Die Amtstierärzte sind als gesetzlich vorgesehene Sachverständige gemäß § 15 Abs. 2 TierSchG für diese Aufgaben eigens bestellt. Schlichtes Bestreiten vermag die Aussagekraft einer amtstierärztlichen Beurteilung nicht zu entkräften, dasselbe gilt für unsubstantiierte, pauschale Behauptungen (VG Würzburg Beschluss vom 22.11.2011, W 5 S 11.849, juris, Rn. 38; VG Würzburg Beschluss vom 19.04.2011, W 5 S 11.242, juris, Rn. 47). Die vorgenommenen amtstierärztlichen Wertungen und die ihnen zugrundeliegenden Feststellungen können nicht durch schlichtes Bestreiten entkräftet werden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.06.2010 – OVG 5 S 10.10 -, juris, Rn.9). Diese Maßstäbe gelten auch für die Beurteilung tierschutzrechtlicher Anordnungen gemäß § 16a Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 TierSchG, soweit sie – wie im vorliegenden Fall – auf einer amtstierärztlichen Beurteilung beruhen. Randnummer 42 Unter Beachtung der dargestellten Maßstäbe und unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin ergingen die Anordnungen der Ziffern 2) bis 6) der beiden Ordnungsverfügungen vom 12.08.2014 gem. § 16a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 TierSchG, um tierschutzwidrigen Zuständen in der Tierhaltung der Klägerin zu begegnen (a - c). Die Anordnungen ergingen ermessensfehlerfrei und sind verhältnismäßig (d). Randnummer 43
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