Wirkung vom 01.11.2005 wechselte der Kläger aufgrund einer Dienstunfähigkeit für den Allgemeinen Vollzugsdienst, die Folge eines privaten Unfalls war, von der Laufbahn des Allgemeinen Vollzugsdienstes in die Laufbahn des
tleren Verwaltungsdienstes bei der JVA A-Stadt. Randnummer 2
Schreiben vom 18.05.2016 beantragte der Kläger, in die Laufbahngruppe des Allgemeinen Vollzugsdienstes wechseln zu dürfen, da er wieder dienstfähig für den Vollzugsdienst sei. Nachdem der Kläger an die Bearbeitung seines Antrages erinnert hatte, teilte der Beklagte ihm unter dem 29.12.2016
, dass zuvor eine geplante Dienstvereinbarung abgeschlossen werden müsse, die für ein einheitliches Vorgehen und die Schaffung von gleichen Voraussetzungen unabdingbar sei. Randnummer 3 Am 31.01.2017 trat die zwischen dem Hauptpersonalrat und dem Beklagten geschlossene „Dienstvereinbarung bei Wechsel von Laufbahnzweigen
einer besonderen Altersgrenze (AVD und WD) in einen Laufbahnzweig
der Regelaltersgrenze (Verwaltung) im nachgeordneten Bereich des MJKE Abteilung II 2 (Justizvollzugsanstalten)“ in Kraft. Danach erfolgt keine Änderung der Altersgrenze, wenn der betreffende Beamte nach Überschreiten des
tlerer Verwaltungsdienst in den Laufbahnzweig des Allgemeinen Vollzugsdienstes nach dem zum Zeitpunkt des Antrags geltenden Recht zu treffen. Randnummer 11
Schreiben vom 28.02.2017, dem Kläger zugegangen am 02.03.2017, unterrichtete der Beklagte den Kläger von der am 31.01.2017 in Kraft getretenen Dienstvereinbarung und wies darauf hin, dass bei einem weiteren Fortbestehen seines Wunsches nach einer Tätigkeit im Laufbahnzweig des Allgemeinen Vollzugsdienstes dies nur unter Beibehaltung des Laufbahnzweiges des Verwaltungsdienstes und der damit verbundenen Regelaltersgrenze gemäß § 35 Landesbeamtengesetz (LBG) sowie der Zustimmung seiner Dienststelle möglich sei. Das Schreiben enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung.
Schriftsatz vom 03.03.2017, bei Gericht eingegangen am 07.03.2017, hat der Kläger das Schreiben des Beklagten vom 28.02.2017 in das Klageverfahren einbezogen. Randnummer 12 Er beantragt nunmehr, Randnummer 13 den Bescheid vom 28.02.2017 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über seine Versetzung in den Laufbahnzweig des Allgemeinen Vollzugsdienstes unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Randnummer 14 Der Beklagte beantragt, Randnummer 15 die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Er erwidert, ergänzend zu seinen Ausführungen in seinem Bescheid vom 28.02.2017, im Wesentlichen: Randnummer 17 Der Kläger habe keinen Anspruch auf den beantragten Wechsel aus dem Laufbahnzweig des Verwaltungsdienstes in den Laufbahnzweig des Allgemeinen Vollzugsdienstes verbunden
der besonderen Altersgrenze gemäß § 114 in Verb.
In dem Laufbahnzweig
der Regelaltersgrenze (Verwaltung), in dem sich der Kläger seit dem 01.11.2005 befinde, vollende der Kläger gemäß § 35 Abs. 2 LBG seine Regelaltersgrenze im Alter von 66 Jahren und zwei Monaten. Bei einem Wechsel vom
tleren Verwaltungsdienst in den Allgemeinen Vollzugsdienst finde gemäß § 114 in Verb.
LBG die besondere Altersgrenze Anwendung, die beim Kläger bei 60 Jahren und acht Monaten liege. Vor seinem Wechsel in die Laufbahn des Verwaltungsdienstes aus der Laufbahn des Allgemeinen Vollzugsdienstes sei der Kläger über die Änderung seiner Altersgrenze informiert worden und habe sich damit einverstanden erklärt. Er sei somit darüber informiert gewesen, dass in den verschiedenen Laufbahnen unterschiedliche Altersgrenzen zugrunde gelegt würden, die dem Erfordernis einer uneingeschränkten dienstlichen Verwendung bis zu einer Versetzung in den Ruhestand Rechnung trügen. Dass die Altersgrenze auch bei einem neuerlichen Wechsel Berücksichtigung finden müsse, liege auf der Hand. Im Hinblick auf das Alter des Klägers und
Blick auf den Randnummer 18 Zeitpunkt der Vollendung der besonderen Altersgrenze im Dezember 2019 sei er bereits bei Eingang des Antrags auf Laufbahnwechsel davon ausgegangen, dass dem Antrag des Klägers in der begehrten Form nicht stattgegeben würde. Gleichwohl habe eine einzelfallbezogene Bewertung vorgenommen werden müssen, die auch den weitreichenden sonstigen organisatorischen und personalpolitischen Grundsätzen gerecht werde. Daher sei der Antrag zum Anlass genommen worden, um nach dem Vorbild der schleswig-holsteinischen Polizei in einer Dienstvereinbarung schriftlich niederzulegen, wie
einem Wechsel der Laufbahn
einer anderen Altersgrenze umzugehen sei. Die quasi „gewohnheitsrechtlichen“ Überlegungen hätten auf diese Weise auch für die Zukunft aus Gründen der Rechtssicherheit und Gleichbehandlung niedergelegt werden sollen. Inhaltlich sei eine Änderung der Sach- und Rechtslage nicht erfolgt. Grundlage der Klarstellung, dass ein Wechsel der Laufbahn
Änderung der Altersgrenze grundsätzlich nur bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres möglich sein solle, sei die allgemeine Überlegung, dass für eine sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung in der JVA die erforderliche Personalstärke und ausreichende Einsatzmöglichkeiten des vorhandenen Personals gewährleistet sein müssten. Zum (Eigen-)Schutz der Bediensteten sowie im Interesse einer effektiven Aufgabenerfüllung könne ein Laufbahnwechsel nur für Bedienstete bis zu einem bestimmten Alter gewährt werden. Denn
fortschreitendem Alter müsse man gerade älteren Beschäftigten ab einem bestimmten Zeitpunkt einräumen, dass die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit erfahrungsgemäß nachließen und damit zunehmend zu befürchten sei, dass die konkreten Aufgaben zum Nachteil des Dienstherrn und der Allgemeinheit sowie auch zum Nachteil des einzelnen Bediensteten nicht mehr adäquat wahrgenommen werden könnten. Gleichzeitig sei
dem Erlass sichergestellt, durch einen Laufbahnwechsel nicht ungerechtfertigt zu ermöglichen, in den Genuss einer vorzeitigen Altersgrenze zu kommen. Das Engagement derjenigen Bediensteten im Allgemeinen Vollzugsdienst, die ihre gesamte oder ganz überwiegende Arbeitszeit in dieser Laufbahn verbracht hätten, könnte durch späte „Quereinsteiger“ beeinträchtigt werden. Auch aus dem kumulierten fiskalischen Interesse daran, die Kosten für das im öffentlichen Dienst beschäftigte Personal niedrig zu halten, könne ein „später“ Laufbahnwechsel nicht beliebig ermöglicht werden. Vielmehr sei
einer günstigen Schichtung des Altersaufbaus aller Bediensteten im Allgemeinen Vollzugsdienst dafür Sorge zu tragen, dass die Aufgaben in der JVA in bestmöglicher Weise wahrgenommen werden könnten. Randnummer 19 Die Regelungen beim Wechsel von Laufbahnzweigen hätten im Rahmen einer Dienstvereinbarung getroffen werden dürfen. Es sei Sache des Dienstherrn, die für die dienstlichen Interessen maßgeblich (vor)prägenden verwaltungspolitischen Entscheidungen für eine effektive Aufgabenerfüllung zu treffen wie die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Priorität zu bestimmen und ihre Erfüllung durch Bereitstellung personeller und sachlicher
tel zu sichern. Dazu gehöre auch die Festlegung, aus den genannten Fürsorgegründen sowie unter fiskalischen Gesichtspunkten nur bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres die Möglichkeit eines Wechsels der Laufbahn vorzusehen. Die Festlegung einer Altersgrenze im Zusammenhang
der Ausgestaltung der dienstlichen Vorgaben im Allgemeinen Vollzugsdienst komme in allen Justizvollzugsanstalten in Schleswig-Holstein z.B. auch in Bezug auf sog. Sonderdienste zur Anwendung. In der JVA A-Stadt habe sich die interne Altersgrenze für die Ausnahme von Sonderdiensten (Nachtschicht, Wochenenddienst) bis zum letzten Jahr auf das
2 ZPO zulässige Klageänderung dar ( VG Schleswig, Urteil vom
Dieser verändert das statusrechtliche Amt des Beamten und erfolgt im Wege einer Versetzung (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.1982 - 2 C 41/80 - zitiert nach juris Rn. 17). Der Kläger will jedoch in der Laufbahn der Fachrichtung Justiz bleiben und lediglich in einen anderen Laufbahnzweig wechseln. Der Wechsel von einem Laufbahnzweig in einen anderen Laufbahnzweig derselben Fachrichtung ist kein Laufbahnwechsel. Er bemisst sich ausschließlich nach personalwirtschaftlichen Kriterien (Plog/Wiedow/Schmidt/Ritter, Bundesbeamtengesetz, Kommentar, § 13 NBG Rn. 37). Randnummer 27 Zwar dürfte einem Wechsel des Laufbahnzweiges nicht die fehlende Befähigung des Klägers entgegenstehen. Denn der Erwerb der Befähigung für eine Laufbahn eröffnet der Beamtin oder dem Beamten den Zugang zu allen Ämtern ihrer oder seiner Laufbahn ( § 4 Abs. 1 Satz 1 ALVO ). Darüber hinaus war der Kläger bereits im Allgemeinen Vollzugsdienst tätig. Der Beklagte hat jedoch beachtliche personalwirtschaftliche Gründe geltend gemacht, die dem von dem Kläger begehrten Wechsel in den Allgemeinen Vollzugsdienst entgegenstehen. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Schriftsatz des Beklagten vom 10.07.2017 verwiesen. Danach soll insbesondere vermieden werden, dass späte „Quereinsteiger“ durch einen Wechsel des Laufbahnzweiges ungerechtfertigt in den Genuss der für den Vollzugsdienst geltenden vorzeitigen Altersgrenze kommen. Dadurch könnte zum einen das Engagement der Bediensteten im Allgemeinen Vollzugsdienst, die ihre gesamte oder ganz überwiegende Arbeitszeit in diesem Laufbahnzweig verbracht haben, beeinträchtigt werden. Außerdem sprechen fiskalische Interessen gegen einen „späten“ Wechsel des Laufbahnzweiges. Darüber hinaus ist sicherzustellen, dass die Aufgaben in der JVA in bestmöglicher Weise wahrgenommen werden können. Im Hinblick darauf, dass ältere Vollzugsbeamte wegen der besonderen Belastungssituation im Allgemeinen Vollzugsdienst aus Gründen des Eigenschutzes und im dienstlichen Interesse nur begrenzt für Sonderdienste eingesetzt werden, ist auf eine günstige Schichtung des Altersaufbaus der Bediensteten zu achten. Es ist kein Grund ersichtlich, warum der Dienstherr diese Erwägungen nicht zum Gegenstand einer Dienstvereinbarung machen können soll. Dadurch ist für alle Bediensteten der Justizvollzugsanstalten erkennbar, bis wann ein Wechsel in einen Laufbahnzweig
einer besonderen Altersgrenze möglich ist. Die in Ziffer 2 der Dienstvereinbarung vorgesehene Möglichkeit eines Wechsels in den Laufbahnzweig des Allgemeinen Vollzugsdienstes unter Beibehaltung der Regelaltersgrenze hat der Kläger ausdrücklich abgelehnt. Dass der Kläger im Verwaltungsdienst nicht amtsangemessen, d.h. seinem Statusamt als Justizamtsinspektor (Bes.Gr. A 9 SHBesO) entsprechend, beschäftigt wird, ist nicht ersichtlich. Sowohl der Allgemeine Vollzugsdienst als auch der Verwaltungsdienst im Justizvollzug gehören derselben Laufbahn und derselben Laufbahngruppe an, durch deren Zugehörigkeit das statusrechtliche Amt neben dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe und der dem Beamten verliehenen Amtsbezeichnung gekennzeichnet wird (BVerwG, Urteil vom 22.06.2006 - 2 C 26/05 - zitiert nach juris Rn. 10). Randnummer 28 Gegenüber den von dem Beklagten geltend gemachten, gegen einen Wechsel des Laufbahnzweiges geltend gemachten Gründen haben die nachvollziehbaren persönlichen Gründe des Klägers zurückzustehen. Der Kläger wurde im Übrigen 2005, als er den Laufbahnwechsel in den
tleren Verwaltungsdienst vollzog, ausdrücklich auf die damit verbundene längere Lebensarbeitszeit hingewiesen. Randnummer 29 Die Klage ist daher
der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Randnummer 30 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verb.
11, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001364465
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