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Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 1. Senat 1 LA 40/18 Beschluss Überstellungsfrist bei "flüchtigem" minderjährigen Familienangehö

Überstellungsfrist bei "flüchtigem" minderjährigen Familienangehörigen Leitsatz

  1. Weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck des Art. 29 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung (juris: EUV 604/2013) ist ein Ansatzpunkt dafür zu entnehmen, dass die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals "flüchtig" von individuellen Merkmalen, insbesondere dem Lebensalter des Betroffenen abhängig ist. (Rn.5)
  2. Die Möglichkeit der Verlängerung der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 S. 2 der Dublin-III-Verordnung (juris: EUV 604/2013) knüpft allein an die Tatsache an, dass die betroffene Person sich seiner Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat entzieht. Das ist objektiv festzustellen; weder die beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger (§ 106 BGB) noch deren u. U. geminderte Einsichtsfähigkeit (vgl. § 828 Abs. 3 BGB) oder Fragen der elterlichen Sorge (vgl. § 1631 BGB) vermögen die tatsächliche Feststellung zu beeinflussen, ob ein Minderjähriger als betroffene Person i. S. d. Art. 29 Abs. 2 S. 2 der Dublin-III-Verordnung (juris: EUV 604/2013) "flüchtig" ist. Das ist vielmehr - schon - dann der Fall, wenn sich der Minderjährige zur Zeit des Überstellungsversuchs an einem unbekannten Ort außerhalb des letzten, der zuständigen Behörde bekannten Aufenthaltsorts aufhält. (Rn.6)
  3. Wer sich innerhalb einer großen Aufnahmeeinrichtung in einem anderen, den zuständigen Stellen nicht bekannten Bereich aufhält, entzieht sich der Überstellung in einen anderen EU-Mitgliedsstaat. Ein Minderjähriger muss sich insoweit das Verhalten des Sorgeberechtigten zurechnen lassen. (Rn.9)
  4. Durch die Verlängerung der Überstellungsfrist gem. Art. 29 Abs. 2 S. 2 der Dublin-III-VO (juris: EUV 604/2013) soll das effektive Funktionieren des Dublin-Systems gesichert werden; es geht nicht darum, (auch) ein missbilligtes Verhalten des Ausländers zu sanktionieren. Dafür genügt es, wenn der Aufenthalt zum Zeitpunkt des Überstellungsversuchs nicht bekannt war und es auch keine verlässlichen, von dem Betroffenen und seinen Familienangehörigen zu "liefernden" Anhaltspunkte gab, wie der aktuelle Aufenthalt in zumutbarer Weise und zeitnah hätte ermittelt werden können. (Rn.11)
  5. Wegen einer nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK (juris: MRK) nicht zumutbaren (vorübergehenden) Trennung eines Minderjährigen ist eine Familie bezüglich der Bewertung, ob die Überstellungsfrist zu Recht wegen Flüchtigkeit verlängert werden darf, als Einheit zu behandeln. Eine an das Verhalten des "flüchtigen" Minderjährigen anknüpfende Verlängerung der Überstellungsfrist auch für die anderen Mitglieder seiner Familie entspricht dem Gebot der Wahrung der Familieneinheit. (Rn.20) Verfahrensgang vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht,
  6. Juni 2018, 5 A 1325/17, Urteil Tenor Die Anträge der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts -
  7. Kammer, Einzelrichterin - vom
  8. Juni 2018 werden abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Randnummer 1 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§§ 166 VwGO, 114 ZPO), wie sich aus den nachfolgenden Gründen zu II. ergibt. II. Randnummer 2 Der (allein) auf den Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG gestützte Zulassungsantrag bleibt ohne Erfolg. Randnummer 3
  9. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 15.06.2018 (S. 8 d. Abdr.) den Kläger zu
  10. als „flüchtig“ angesehen. Die Kläger halten es insoweit für klärungsbedürftig, ob der Kläger zu
  11. im Hinblick auf dessen Minderjährigkeit „durch eigenes Verhalten den Tatbestand des Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO erfüllen und damit als „flüchtig“ gelten kann, so dass die Überstellungsfrist verlängert werden kann.“ Randnummer 4 1.1 Die - rechtliche - Frage, ob die objektive Verwirklichung des Tatbestandsmerkmals „flüchtig“ durch die Minderjährigkeit des Klägers zu
  12. in Frage gestellt wird, ist ohne weiteres zu verneinen, ohne dass es insoweit einer weiteren Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Randnummer 5 Weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck der Regelung in Art. 29 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung ist ein Ansatzpunkt dafür zu entnehmen, dass die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals „flüchtig“ von individuellen Merkmalen, insbesondere dem Lebensalter des Betroffenen abhängig ist. Zwar gelten nach Art. 6 der Dublin-III-Verordnung bestimmte „Garantien für Minderjährige“, doch zielen diese - ebenso wie die Bestimmungen in Art. 8, Art. 11 und Art. 16 der Dublin-III-Verordnung - auf das „Wohl des Kindes“, insbesondere in Bezug auf den Familienzusammenhalt und die Familienzusammenführung. Für die Frage, ob eine Person „flüchtig“ ist und deshalb die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 S. 2 der Dublin-III-Verordnung verlängert werden darf, ist daraus nichts zu gewinnen. Randnummer 6 Die Möglichkeit der Verlängerung der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 S. 2 der Dublin-III-Verordnung knüpft allein an die Tatsache an, dass die betroffene Person sich seiner Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat entzieht (vgl. Koehler, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, 2018, Art. 29 Dublin-III-VO, Rn. 34). Das ist objektiv festzustellen; weder die beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger (§ 106 BGB) noch deren u. U. geminderte Einsichtsfähigkeit (vgl. § 828 Abs. 3 BGB) oder Fragen der elterlichen Sorge (vgl. § 1631 BGB) vermögen die tatsächliche Feststellung zu beeinflussen, ob ein Minderjähriger als betroffene Person i. S. d. Art. 29 Abs. 2 S. 2 der Dublin-III-Verordnung „flüchtig“ ist. Das ist vielmehr - schon - dann der Fall, wenn sich der Minderjährige zur Zeit des Überstellungsversuchs an einem unbekannten Ort außerhalb des letzten, der zuständigen Behörde bekannten Aufenthaltsorts aufhält. Randnummer 7 1.2 Soweit erwogen wird, dass es nicht ausreiche, wenn der oder die Betreffende nicht angetroffen wird und bei dieser Gelegenheit sein/ihr aktueller Aufenthaltsort nicht ermittelt werden kann, vielmehr ein zu missbilligendes Verhalten erforderlich sei, ist daraus im vorliegenden Fall nichts zu gewinnen. Randnummer 8 In der Begründung des Zulassungsantrags wird nicht in Frage gestellt, dass der Kläger zu
  13. am Tag des Überstellungsversuchs, dem 20.03.2018, „flüchtig“ war , indem er sich der Überstellung durch Änderung seines Aufenthaltsorts entzogen hat. Die dazu dem erstinstanzlichen Urteil (Tatbestand, S. 5 des Urt.-Abdr., Gründe, S. 8 [zu IV. 1.c.i] des Urt.-Abdr.) zu entnehmenden Feststellungen und deren rechtliche Bewertung sind aus der Sicht des Senats überzeugend. Randnummer 9 Selbst wenn es insoweit einer (verhaltensbezogenen) Missbilligung bedürfte, läge diese vorliegend auf der Hand: Der Kläger zu
  14. war zur Zeit des Überstellungsversuchs am 20.03.2018 (noch) verpflichtet, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen (§ 47 Abs. 1 S. 1 AsylG); er musste deshalb auch für die zuständigen Behörden erreichbar sein (§ 47 Abs. 3 AsylG). Wie sich aus den erstinstanzlichen Feststellungen ergibt, war Kläger zur Zeit des Überstellungsversuchs in Wahrheit nicht in …, sondern in einem anderen, den zuständigen Stellen nicht bekannten Zimmer der 2.000 Plätze umfassenden Aufnahmeeinrichtung. Die Angabe seines Vaters, wonach er „in … sei, weil sie auch ihn abschieben wollten“ (s. S. 3 der Verhandlungsniederschrift vom 04.06.2018 [Bl. 75 d. A.]) belegt die Absicht, sich der Überstellung zu entziehen und damit ein in Bezug auf das effektive Funktionieren des Dublin-Systems bezogenes obstruktives Verhalten. Soweit insoweit nicht (nur) ein Verhalten des Klägers zu 3., sondern (auch) ein solches seines Vaters in Rede steht, muss der Kläger zu
  15. sich dieses zurechnen lassen (vgl. Art. 2 lit. g [
  16. Spstr.] der Dublin-III-VO). Randnummer 10 1.3 Der Senat sieht - unabhängig davon - keine Anhaltspunkte dafür, dass durch die Verlängerung der Überstellungsfrist gem. Art. 29 Abs. 2 S. 2 der Dublin-III-VO (auch) ein missbilligtes Verhalten des Ausländers sanktioniert werden soll. Insoweit ist dem Beschluss des VGH Mannheim vom 15.03.2017 (11 S 2151/16, Juris, Rn. 20) zu folgen, wonach Sinn und Zweck des Art. 29 Abs. 2 S. 2 der Dublin-III-VO darin liegt, das effektive Funktionieren des Dublin-Systems zu sichern. Randnummer 11 Dieses wäre erheblich beeinträchtigt, wenn Überstellungen nicht zeitnah erfolgen könnten, weil dem Gründe entgegenstehen, die nicht in die Verantwortungssphäre des überstellenden Mitgliedsstaats fallen. Es wäre zudem mit erheblichen Ermittlungs- bzw. Beweisschwierigkeiten verbunden, wenn den Betroffenen nachgewiesen werden müsste, dass sie sich gerade, um eine Überstellung unmöglich zu machen oder zu erschweren, von ihrer Wohnung entfernt bzw. sich verborgen hätten. Es muss genügen, dass der zuständigen Behörde der Aufenthalt zum Zeitpunkt des Überstellungsversuchs nicht bekannt war und es auch keine verlässlichen, von dem Betroffenen und seinen Familienangehörigen zu „liefernden“ Anhaltspunkte gab, wie der aktuelle Aufenthalt in zumutbarer Weise und zeitnah hätte ermittelt werden können. Randnummer 12
  17. Die Frage, ob „bei Maßnahmen der Überstellung, welche sich auf Familien beziehen, der Tatbestand ‚flüchtig‘ i. S. d. Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO für alle Familienmitglieder erfüllt ist, wenn eine minderjährige Person ein vorwerfbares Verhalten zeigt“, führt ebenfalls nicht zur Berufungszulassung. Randnummer 13 Die Frage wäre zwar unbeschadet der speziellen Umstände des Einzelfalles in einem Berufungsverfahren entscheidungserheblich, ihre Klärung bedarf indes nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens. Randnummer 14 2.1 Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass wegen der Flüchtigkeit des Klägers zu
  18. die „gesamte Familie als „flüchtig zu bewerten“ sei (S. 8 des Urt.-Abdr.), was dazu führt, dass die Verlängerung der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 S. 2 der Dublin-III-VO auch für die Kläger zu 1.-
  19. und 4.-
  20. gilt. Randnummer 15 Die Umstände, dass Randnummer 16 - die Beklagte eine Trennung der Familie hingenommen hätte, da von der am 20.03.2018 versuchten Überstellung die Klägerin zu
  21. (Mutter) und der an Fieber erkrankte Kläger zu
  22. ausgenommen wurden und (zunächst) in der Erstaufnahmeeinrichtung in Neumünster bleiben sollten sowie Randnummer 17 - die Überstellung der Kläger zu
  23. und 4.-
  24. letztlich an der Weigerung des Flugkapitäns scheiterte, diese zu befördern, Randnummer 18 sind vorliegend unerheblich. Sie sind einzelfallbezogen und lassen die Frage unberührt, ob das Verhalten des „flüchtigen“ Klägers zu
  25. Auswirkungen auf die für die übrigen Kläger maßgebliche Überstellungsfrist hat. Randnummer 19 2.2 Die aufgeworfene Frage ist im Interesse der Kläger dahingehend zu präzisieren, dass die darin angesprochene „Person“ Teil der Familie (Art. 2 lit. g der Dublin-III-VO) und „minderjährig“ ist (Art. 2 lit. i der Dublin-III-VO), wie es vorliegend in Bezug auf den Kläger zu
  26. der Fall ist. Ob dieser Person ein bestimmtes Verhalten „vorwerfbar“ ist, ist unerheblich (s. o. 1.2 und 1.3). Randnummer 20 Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Familie wegen einer nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK nicht zumutbaren (vorübergehenden) Trennung des Klägers zu
  27. von seiner Familie bezüglich der Bewertung, ob die Überstellungsfrist zu Recht wegen Flüchtigkeit verlängert werden darf, „als Einheit zu behandeln“ ist (S. 9 des Urt.-Abdr.). Randnummer 21 Damit hat das Verwaltungsgericht nicht etwa die Flüchtigkeit eines Familienmitglieds den anderen Familienmitgliedern „zugerechnet“ oder deren Flüchtigkeit fingiert, sondern die Flüchtigkeit des Klägers zu
  28. zum Anknüpfungspunkt für eine für alle Familienmitglieder geltende - einheitliche - Verlängerung der Überstellungsfrist genommen. Randnummer 22 Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Randnummer 23 In der Begründung des Zulassungsantrags werden keine Ansatzpunkte aufgezeigt, die insoweit einen - grundsatzbedeutsamen - Klärungsbedarf begründen. Randnummer 24 Soweit die Kläger auf Art. 20 Abs. 3 der Dublin-III-VO verweisen, bestätigt diese Norm die erstinstanzliche Erkenntnis. Indem dort die Situation eines minderjährigen Familienangehörigen „untrennbar“ mit der seiner Familie verbunden wird, wird der - durch Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 6 Abs. 1 GG gebotene (vgl. BVerfG Beschl. v. 12.05.1987, 2 BvR 1226/83 u. a., NJW 1988, 626) und durch die „Charta der Grundrechte der Europäischen Union“ (ABl. EU C 83/389; Art. 7, Art. 24 Abs. 3) gewährleistete - Schutz der Familieneinheit zum Ausdruck gebracht. Dem entspricht auch der Erwägungsgrund 15 der Dublin-III-VO, wonach durch die gemeinsame „Bearbeitung der von den Mitgliedern einer Familie gestellten Anträge auf internationalen Schutz durch ein und denselben Mitgliedstaat“ sichergestellt werden kann, dass „die Mitglieder einer Familie nicht voneinander getrennt werden“, ferner auch Art. 14 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie). Randnummer 25 Indem die an das Verhalten des „flüchtigen“ Klägers zu
  29. anknüpfende Verlängerung der Überstellungsfrist auch für die anderen Mitglieder seiner Familie Anwendung findet, wird dem Gebot der Wahrung der Familieneinheit entsprochen. Wollte man demgegenüber eine Verlängerung der Überstellungsfrist allein auf den „flüchtigen“ Kläger beschränken, würde dies der Trennung von seiner Familie geradezu Vorschub leisten. Randnummer 26
  30. Der Zulassungsantrag ist nach alledem abzulehnen. Randnummer 27 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. Randnummer 28 Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). Randnummer 29 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001364518

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