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Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 1. Senat 1 KN 19/16 Urteil Anwendbarkeit der Aufhebung von VwGO a.F. § 47 Abs 2a auf "alte" Nor

Obsah (8)§ 47§ 3§ 13a§ 1§ 214§ 2§ 215§ 4a

Anwendbarkeit der Aufhebung von VwGO a.F. § 47 Abs 2a auf "alte" Normenkontrollverfahren Leitsatz Die Aufhebung von § 47 Abs 2a VwGO a. F. mit Wirkung vom 02.06.2017 durch Art 5 des Gesetzes zur Anpas

§ 47Abs. 2 Vw

GO kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift einen Normenkontrollantrag beim Oberverwaltungsgericht stellen. Die Verletzung eines subjektiven Rechts muss möglich sein. Die Antragsteller sind als Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet, das im Bebauungsplan teilweise als öffentliche Parkplatzfläche festgesetzt ist, antragsbefugt. Randnummer 20 Der am 25.10.2016 gestellte Normenkontrollantrag wahrt die Frist von einem Jahr nach Bekanntmachung des Bebauungsplans am 26.10.2015. Randnummer 21 b) Der Antrag ist nicht

§ 47Abs. 2a Vw

GO a. F., der mit Wirkung vom 02.06.2017 durch Art. 5 des Gesetzes zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben vom 29.05.2017 (BGBl. I S. 1298) aufgehoben worden ist, unzulässig.

§ 47Abs. 2a Vw

GO a. F. war der Antrag einer natürlichen oder juristischen Person, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hatte, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend gemacht hat, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) oder im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Randnummer 22 aa) Im Falle der Anwendung von § 47 Abs. 2a VwGO a. F. wäre der Antrag unzulässig. Die Antragsgegnerin hat den Entwurf des Bauleitplans mit der Begründung

§ 3Abs. 2 Bau

GB für die Dauer eines Monats, nämlich vom 25.06.2015 bis zum 27.07.2015 ausgelegt. Art und Dauer der Auslegung sind

§ 3Abs. 2 Satz 2 Bau

GB mindestens eine Woche vorher, nämlich bereits am 17.06.2015, ortsüblich bekannt gemacht worden. Das folgt aus den Unterlagen Bl. 131-226 des Verwaltungsvorgangs. Die Antragsteller haben sich erstmals mit einem Schreiben vom 15.05.2016 wegen des Zentralparkplatzes Nelkenstraße an die Antragsgegnerin gewandt. Auf den Inhalt des Gesprächs, das am 13.03.2013 von Herrn … mit Mitarbeitern der Antragsgegnerin geführt worden ist, kommt es nicht an. Das Gespräch war lange vor der Auslegung und im Übrigen machen die Antragsteller selbst geltend, dass Herr … nicht befugt gewesen sei, in ihrem Namen aufzutreten. Ihre Einwendungen gegen die Einbeziehung eines Teils ihres Grundstücks für eine öffentliche Parkplatzfläche hätten sie fristgerecht geltend machen können. Die Einbeziehung geht deutlich aus dem ausgelegten Entwurf des Bebauungsplans hervor. In der amtlichen Bekanntmachung der Antragsgegnerin vom 17.06.2015 ist

§ 3Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 Bau

GB a. F. darauf hingewiesen worden, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Änderung des B-Planes unberücksichtigt bleiben können, wenn die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der Änderung des B-Planes nicht von Bedeutung ist. Ferner ist

§ 3Abs. 2 Satz 2 Bau

GB in der bis zum 01.06.2017 geltenden Fassung darauf hingewiesen worden, dass Einwendungen, die im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht werden, aber hätten fristgerecht geltend gemacht werden können, einen Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO unzulässig machen. Randnummer 23 Dem können die Antragsteller nicht entgegenhalten, dass sie nicht rechtzeitig von der Aufstellung des Bauleitplans erfahren hätten. Es liegt in der Natur der vom Gesetz nur vorgesehenen öffentlichen Bekanntmachung, dass sie eigene Aufmerksamkeit des Eigentümers erfordert. Randnummer 24

  1. bb)§ 47 Abs. 2a VwGO a. F. findet jedoch keine Anwendung auf das vorliegende Verfahren. Randnummer 25 Die Antragsteller sind entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO in der bis zum 01.06.2017 geltenden Fassung präkludiert. § 47 Abs. 2a VwGO a. F. wurde mit Wirkung vom 02.06.2017 durch Art. 5 des Gesetzes zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben vom 29.05.2017 aufgehoben (BGBl. I S. 1298). Das Gesetz enthält keine Übergangsregelung für anhängige Verfahren. Nach den Grundsätzen des intertemporalen Prozessrechts (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 07.07.1992 - 2 BvR 1631/90 - BVerfGE 87, 48, Rn. 43 bei juris; BVerwG, Urteil vom 12.03.1998 - 4 CN 12/97 -, BVerwGE 106, 237, Rn. 9 bei juris), wonach Prozessvoraussetzungen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts vorliegen müssen und Änderungen des Verfahrensrechts mit ihrem Inkrafttreten grundsätzlich auch anhängige Rechtsstreitigkeiten erfassen, ist das neu erlassene Gesetz auf anhängige Normenkontrollverfahren sofort anwendbar (OVG Münster, Urteile vom 25.09.2017 - 2 D 18/16.NE -, Rn. 41 bei juris, vom 16.10.2017 - 2 D 61/16.NE -, BauR 2018,778, Rn. 27 bei juris, und vom 15.11.2017 - 7 D 55/16.NE -, Rn. 28 bei juris; OVG Bremen, Urteile vom 17.04.2018 - 1 D 280/16 -, BauR 2018,1372, Rn. 34 ff. bei juris, und vom 25.06.2018 - 1 D 19/17 -, Rn. 32 ff. bei juris; Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl., § 47 Rn. 87). Dieser Grundsatz erfährt allerdings für anhängige Rechtsmittelverfahren eine einschränkende Konkretisierung: Beim Fehlen abweichender Bestimmungen führt eine nachträgliche Beschränkung von Rechtsmitteln gerade nicht zum Fortfall der Statthaftigkeit bereits eingelegter Rechtsmittel (so BVerfG, Beschluss vom 07.07.1992 - 2 BvR 1631/90 -, BVerfGE 87, 48, Rn. 43 bei juris). Auf der Grundlage dieses Rechtssatzes hat das Bundesverwaltungsgericht bei der Einführung von § 47 Abs. 2a VwGO a. F. entschieden, dass diese Präklusionsvorschrift auf bereits anhängige und nach dem vorherigen Recht zulässige Normenkontrollverfahren keine Anwendung finde (BVerwG, Urteil vom 12.03.1998 - 4 CM 12/97 -, BVerwGE 106, 237, Rn. 9 ff. bei juris). Rechtsmittel im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei angesichts des im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Grundsatzes des Vertrauensschutzes auch die bereits erlangte Verfahrensstellung in einem Normenkontrollverfahren. Dieser Vertrauensschutz sei ganz allgemein dann zu beachten, wenn der Gesetzgeber auf eine bislang gegebene verfahrensrechtliche Lage einwirke, in der sich der Bürger befinde. Der - nachträgliche - Entzug einer solchen Verfahrensposition, die für den Bürger mit nicht unerheblichen Vorteilen verbunden gewesen sei, trete unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes jedenfalls nur ein, wenn das die Änderung verfügende Gesetz selbst hinreichend deutlich diesen Verlust ausspreche (BVerwG, a. a. O.). Dieser Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes greift hier nicht, weil sich die Rechtsposition der Antragsteller durch die Neufassung gerade verbessert hat und Gründe dafür, diese Rechtsprechung auf eine Behörde auf der Antragsgegnerseite zu erweitern, nicht ersichtlich sind (so aber - jedenfalls für Fälle, in denen, wie im vorliegenden Fall, die Frist für die Stellung eines neuen Normenkontrollantrags im Zeitpunkt des Außerkrafttretens des § 47 Abs. 2a VwGO bereits abgelaufen war -: VGH Mannheim, Urteil vom 18.10.2017 - 3 S 642/16 -, NVwZ-RR 2018, 215, Rn. 21 bei juris; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.05.2018 - 2 C 427/17 -, Rn. 16 ff. bei juris; Külpmann, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Mai 2018, § 10 Rn. 236a; v. Albedyll, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Aufl. 2018, § 47 Rn. 103). Einem Träger öffentlicher Gewalt ist es zuzumuten, die Folgen der Entscheidung des Gesetzgebers, von einer Übergangsvorschrift abzusehen, zu tragen. Dies gilt umso mehr, als die Planungsbehörden seit der am 02.06.2017 in Kraft getretenen Aufhebung von § 47 Abs. 2a VwGO a. F. stets damit rechnen müssen, dass ein zulässiger Normenkontrollantrag gestellt wird, obwohl Einwendungen im Rahmen der öffentlichen Auslegung oder im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit nicht oder verspätet geltend gemacht worden sind. Randnummer 26
  2. c)Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis liegt vor. Insbesondere kann eine obsiegende Entscheidung die Rechtsstellung der Antragsteller noch verbessern, da der Bebauungsplan noch nicht umgesetzt ist. Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 23.11.2016 mitgeteilt, dass konkrete Maßnahmen zur Realisierung des Bebauungsplans zur Zeit nicht anstünden. Randnummer 27
  3. d)Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin haben die Antragsteller die Geltendmachung ihres Antragsrechts nicht verwirkt. Randnummer 28 Es ist höchstrichterlich hinreichend geklärt, dass auch die Ausübung prozessualer Rechte den Geboten von Treu und Glauben unterliegt und dass deshalb die Befugnis zur Anrufung der Gerichte unter bestimmten Voraussetzungen wegen Verwirkung ausgeschlossen sein kann. Hierfür kommen u.a. solche Fälle in Betracht, in denen der Antragsteller dadurch, dass er zur Durchsetzung eines geltend gemachten Rechtes das Gericht anruft, sich zu seinem eigenen früheren Verhalten in einen mit Treu und Glauben unvereinbaren Widerspruch setzt (BVerwG, Beschluss vom 18.12.1989 - 4 NB 14/89 -, NVwZ 1990, 554,Rn. 2 bei juris). Das ist anzunehmen, wenn ein Recht über einen langen Zeitraum nicht geltend gemacht wird und die andere Seite aufgrund besonderer Umstände darauf vertrauen darf, dass es auch nicht mehr geltend gemacht werden wird. Randnummer 29 Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Die Antragsgegnerin hatte keinen Anlass, aufgrund des Gesprächs mit Herrn … vom 13.03.2013 anzunehmen, dass die Antragsteller mit einer damals noch nicht einmal konkretisierten Einbeziehung ihres Grundstücks in eine Parkplatzplanung einverstanden sein würden. Die Folgen einer Nichtabgabe einer Stellungnahme während der Auslegungsfrist waren in § 47 Abs. 2a VwGO und sind weiterhin in den Präklusionsvorschriften des Baugesetzbuchs geregelt. Besondere Umstände, die darüber hinaus ein Vertrauen der Antragsgegnerin darauf, dass ein Normenkontrollantrag nicht mehr gestellt werden würde, hätten begründen können, sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann der Antragsgegnerin nicht darin gefolgt werden, dass aus dem Schreiben der Antragsteller vom 15.05.2016 folge, dass diese ursprünglich mit der Einbeziehung ihres Grundstücks in die Planung des Zentralparkplatzes einverstanden gewesen seien. Dort heißt es nicht, dass die Antragsteller „nicht mehr einverstanden“ seien. Vielmehr fordern sie die Antragsgegnerin auf, ihr Grundstück „nicht mehr mit einzubeziehen“. Dass dieses Grundstück in die Planung einbezogen worden ist, ist aber eine vom Einverständnis der Antragsteller unabhängige Tatsache. Randnummer 30 3. Der Antrag ist begründet. Randnummer 31 Der Antrag ist

§ 47Abs. 1 Vw

GO begründet, wenn der Bauleitplan ungültig ist, d.h. wenn er an einem formellen oder materiellen Fehler leidet, der nach den §§ 214, 215 BauGB vom Gericht beachtet werden muss. Randnummer 32 a) Ein Verstoß gegen die Vorschriften zur Beteiligung der Öffentlichkeit ist nicht gegeben. Die Antragsgegnerin hat zu Recht den Weg der Aufstellung des Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren gewählt. Die Voraussetzungen eines Bebauungsplans der Innenentwicklung

§ 13aBau

GB liegen vor. Gegenstand ist mit der Ermöglichung weiterer Wohnbebauung eine Maßnahme der Nachverdichtung und mit dem Zentralparkplatz eine andere Maßnahme der Innenentwicklung im Sinne von § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB. Die geplante zulässige Grundfläche liegt mit ca. 15.769 m² (vgl. Ziffer 2 der Begründung zum Bebauungsplan) unterhalb des Schwellenwertes von 20.000 m²

§ 13aAbs. 1 Satz 2 Nr. 1 Bau

GB. Damit war die Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, entbehrlich. Randnummer 33

  1. b)Dem Bebauungsplan fehlt es auch nicht an der nach § 1 Abs. 3 BauGB erforderlichen Planrechtfertigung. Danach haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Das kann zu verneinen sein, wenn von vornherein feststeht, dass die Planung nicht umsetzbar, d.h. der Bebauungsplan vollzugsunfähig ist ( OVG Schleswig, Urteil vom 15.03.2018 - 1 KN 4/15 -, NordÖR 2018, 318 , Rn. 45 bei juris; Bay. VGH, Urteil vom 18.01.2017 - 15 M 14.2033 -, Rn. 31 bei juris; OVG des Saarlandes, Urteil vom 28.01.1997 - 2 M 2/96 -, Rn. 25 f. bei juris). Diese Voraussetzung ist nicht deshalb erfüllt, weil die Antragsgegnerin im Eigentum der Antragsteller stehende Flächen überplant hat und diese mit der Planung nicht einverstanden sind. Dass das Grundeigentum an den im Plangebiet liegenden Flächen durch einen Bebauungsplan inhaltlich bestimmt und gestaltet wird und dass der Bauleitplanung in der Realität eine eigentumsverteilende Wirkung zukommt, hat nicht zur Folge, dass schon für den Bebauungsplan die Enteignungsvoraussetzungen zu prüfen sind (Hess. VGH, Urteil vom 25.08.2011 - 4 C 419/10.N -, Rn. 28 bei juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.05.2010 - 2 A 18.08 -, Rn. 32 bei juris; OVG des Saarlandes, a.a.O., Rn. 26, 29 bei juris). Randnummer 34
  2. c)Der angegriffene Bebauungsplan wahrt jedoch die Anforderungen des Abwägungsgebots

§ 1Abs. 7 Bau

GB nicht. Randnummer 35 Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn in die Abwägung nicht die Belange eingestellt worden sind, die nach Lage der Dinge berücksichtigt werden mussten, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt worden ist oder wenn der Ausgleich zwischen diesen Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die nicht in einem angemessenen Verhältnis zu deren objektivem Gewicht steht. Innerhalb des vorstehend beschriebenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde bei einer Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301). Soweit die Ermittlung und Bewertung der Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind, in § 2 Abs. 3 BauGB nunmehr auch als verfahrensbezogene Pflicht ausgestaltet worden ist, ergeben sich hieraus keine inhaltlichen Änderungen gegenüber den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Abwägungsgebot entwickelten Anforderungen, auch wenn es in § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB heißt, dass Mängel, die Gegenstand der Regelung in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB sind, nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden können. § 2 Abs. 3 BauGB stellt keine neuen Anforderungen an das Verfahren bei Aufstellung eines Bebauungsplans. Inhaltlich entspricht die Vorschrift der bisherigen sich aus dem Abwägungsgebot ergebenden Rechtslage, nach der die Berücksichtigung aller bedeutsamen Belange in der Abwägung zunächst deren ordnungsgemäße Ermittlung und zutreffende Bewertung voraussetzt (BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1/07 -, BVerwGE 131, 100, Rn. 18 bei juris). Randnummer 36

§ 214Abs. 3 Bau

GB ist für die Abwägung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Satzung maßgebend, hier also die Sach- und Rechtslage am 09.10.2015.

§ 2Abs. 3 Bau

GB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. Randnummer 37 Die Antragsgegnerin hat bei der Aufstellung des Bauleitplans einen für die Abwägung bedeutsamen Belang, nämlich das Eigentum der Antragsteller an einem Teil der geplanten öffentlichen Parkplatzfläche und die sich daraus für die Antragsteller ergebenden und durch Mietverträge mit Dritten bereits umgesetzten Nutzungsmöglichkeiten, entweder schon nicht ermittelt, jedenfalls aber nicht bewertet. Randnummer 38 Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks und die darin liegende Bestimmung über Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 GG ist ein für die Abwägung bedeutsamer Belang (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - BauR 2003, 1338, Rn. 12 ff. bei juris; BVerwG, Urteil vom 31.08.2000 - 4 CN 6/99 -, Rn. 23 bei juris; Bay. VGH, Urteil vom 18.01.2017 - 15 N 14.2033 -, Rn. 52 bei juris; Bay. VGH, Urteil vom 13.11.2013 - 1 N 11.2263 -, Rn 42. f. bei juris; Hess. VGH, Urteil vom 12.04.2012 - 4 C 766/11.N -, Rn. 27 ff. bei juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.10.2010 - 10 A 13.07 -, Rn. 54 bei juris; OVG NRW, Urteil vom 25.10.2007 - 7 D 129/06.NE -, Rn. 80 ff. bei juris; VGH Mannheim, Urteil vom 26.09.2003 - 3 S 1650/02 -, Rn. 20 bei juris). Randnummer 39 Es ist davon auszugehen, dass der Antragsgegnerin das Eigentum der Antragsteller an einem Teil der geplanten Parkplatzfläche und die Vermietung von Stellplätzen an einen der Mieter des Gebäudes bekannt war, denn diese Umstände ergeben sich bereits aus einem von der Antragsgegnerin gefertigten Gesprächsvermerk vom 13.03.2013 (Anlage AG 1, Bl. 19). Jedenfalls hätte es ihr bekannt sein müssen. Von einer Gemeinde kann erwartet werden, dass sie sich, wenn sie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung in Form einer öffentlichen Parkplatzfläche plant, mit den Eigentumsverhältnissen der zu überplanenden Fläche beschäftigt. Randnummer 40 Wenn der Antragsgegnerin im Rahmen der Planung das Eigentum der Antragsteller nicht bekannt war, so hat sie einen bedeutsamen Belang weder zutreffend ermittelt noch bewertet. Wenn ihr das Eigentum der Antragsteller bekannt war, so hat sie diesen bedeutsamen Belang jedenfalls nicht zutreffend bewertet. Randnummer 41 Das Eigentum der Antragsteller ist in den Abwägungsvorschlag nach Beteiligung der Behörden, der sonstigen Träger öffentlicher Belange, der Nachbargemeinden und nach der öffentlichen Auslegung (BA Bl. 229 ff.) nicht eingeflossen, weil die Antragsteller während der Auslegungsfrist und auch danach nicht Stellung genommen haben. Die Antragsgegnerin hat sich auch im weiteren Verlauf mit diesem Belang nicht befasst, was daraus folgt, dass sich dazu in der Begründung zum Bebauungsplan keine Ausführungen finden. Randnummer 42 Dieser Ermittlungs- und Bewertungsmangel

§ 2Abs. 3 Bau

GB ist auch beachtlich.

§ 214Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Bau

GB ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Baugesetzbuchs für die Rechtswirksamkeit der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Randnummer 43 Wesentlich im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB sind Mängel bei der Sammlung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials bereits dann, wenn die betroffenen Belange in der konkreten Planungssituation abwägungsbeachtlich waren. Das ist hier, wie oben dargelegt, für das Eigentum der Antragsteller zu bejahen. Randnummer 44 Der Mangel ist auch offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen. Die Offensichtlichkeit des Fehlers ergibt sich unmittelbar aus dem Verwaltungsvorgang. Das Eigentum der Antragsteller an einem Teil der öffentlichen Parkplatzfläche wird dort nicht einmal erwähnt. Randnummer 45 Der Mangel ist auch auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Eine Kausalität ist schon dann zu bejahen, wenn sich anhand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder naheliegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen sein kann (BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100, Rn. 22 bei juris), d.h. wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.10.2010 - 10 A 13.07 -, Rn. 59 bei juris). Hätte die Antragsgegnerin Planungsvarianten ohne Einbeziehung des Flurstücks … bedacht, so ist es ohne Weiteres möglich, dass die Planung anders ausgefallen wäre. Die tatsächliche Planung bezieht die nicht überbaute Grundfläche des Flurstücks … fast vollständig mit ein. Die mit Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 07.09.2017 vorgelegten Planungsvarianten (Bl. 51, 56) zeigen, dass - wenn auch mit weniger Stellplätzen - eine Gestaltung des Zentralparkplatzes ohne Einbeziehung des Grundstücks der Antragsteller möglich ist. Randnummer 46 Die Verletzung der Verfahrensvorschrift

§ 2Abs. 3 Bau

GB ist auch nicht

§ 215Bau

GB unbeachtlich.

§ 215Abs. 1 Nr. 1 Bau

GB wird eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist. Die Verletzung von § 2 Abs. 3 BauGB ist nach Bekanntmachung der Satzung am 26.10.2015 mit persönlicher Stellungnahme der Antragsteller vom 15.05.2016 und erneut mit anwaltlichem Schreiben vom 08.09.2016 unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden. Die Antragsteller wenden sich jeweils gegen die Einbeziehung des in ihrem Eigentum stehenden Grundstücks. Randnummer 47 Die Antragsgegnerin kann dem auch nicht entgegenhalten, dass sie bei der Bekanntmachung der Auslegung

§ 3Abs. 2 Satz 2 Bau

GB darauf hingewiesen hat, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können und nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

§ 4aAbs. 6 Bau

GB können Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan (nur) unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist. Wie oben dargelegt, hatte die Gemeinde Kenntnis vom Eigentum der Antragsteller bzw. hätte diesen Umstand kennen müssen. Zudem war er für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans von Bedeutung. Randnummer 48 d) Es kann offen bleiben, ob der Abwägungsfehler hinsichtlich der Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung für sich allein nur zur Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans führen würde. Denn die Antragsteller machen zutreffend geltend, dass der Bebauungsplan eine unbestimmte Festsetzung enthält. Diese betrifft das gesamte Plangebiet. Ziffer 4.3 im Textteil B bestimmt unter der Überschrift „Passiver Schallschutz“, dass die Außenbauteile von Wohnräumen in den Lärmpegelbereichen I/II mindestens bewertete Schalldämm-Maße von 30 dB aufweisen müssen. Aus der Plankarte und den Zeichenerklärungen wird nicht erkennbar, auf welche „Lärmpegelbereiche I/II“ sich diese Festsetzung bezieht. Lärmpegelbereiche werden weder in der Planzeichnung noch in der Zeichenerklärung ausgewiesen. Randnummer 49 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 50 Ein Grund für die Zulassung der Revision ist nicht gegeben. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO. Wie bei „auslaufendem“ Recht oder bloßen Übergangsvorschriften (vgl. dazu Kopp/Schenke, a.a.O., § 132 Rn. 11) ist die grundsätzliche Bedeutung zu verneinen. Denn die Frage der Anwendbarkeit von § 47 Abs. 2a VwGO a. F. auf vor dem 02.06.2017 anhängig gewordene Normenkontrollanträge stellt sich nur vorübergehend in zu dem Zeitpunkt bereits anhängigen Verfahren und auch in diesen nur, wenn Einwendungen nicht rechtzeitig geltend gemacht worden sind. Randnummer 51 Der Streitwert wird auf 60.000 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG). Die Festsetzung berücksichtigt, dass Gegenstand des Normenkontrollverfahrens nicht nur die Abwehr von Beeinträchtigungen eines Wohnhauses, sondern eines von den Antragstellern teilweise an einen Gewerbebetrieb vermieteten Grundstücks ist. Randnummer 52 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001364519

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