← Deutschland

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 3. Senat L 3 AS 198/13 Urteil Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - angemessene Unterkunftskoste

Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - angemessene Unterkunftskosten - schlüssiges Konzept des Grundsicherungsträgers - Festlegung von Vergleichsräumen für den Flächenlandkreis Segeberg - Bild

§ 22Nr.

30). Randnummer 35 Ein Konzept ist ein planmäßiges Vorgehen des Grundsicherungsträgers im Sinne der systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenngleich orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Vergleichsraum und nicht nur ein punktuelles Vorgehen von Fall zu Fall. Randnummer 36 Schlüssig ist das Konzept nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. erstmals BSG, Urteil vom 22. September 2009 – B 4 AS 18/09 R – BSGE 104, 192 =

§ 22Nr 30, Rn.

19), wenn es mindestens die folgenden Voraussetzungen erfüllt: Randnummer 37 · Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen (keine Ghettobildung), · es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, z.B. welche Art von Wohnungen – Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete (Vergleichbarkeit), Differenzierung nach Wohnungsgröße, · Angaben über den Beobachtungszeitraum, · Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, z.B. Mietspiegel), · Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten, · Validität der Datenerhebung, · Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und · Angaben über die gezogenen Schlüsse (z.B. Spannoberwert oder Kappungsgrenze). Randnummer 38 Die Mietwerterhebungen der vom Beklagten beauftragten Firma A. & K. in dem hier zur Überprüfung anstehenden Bericht vom September 2011 entsprechen den Vorgaben des BSG zur Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft. a) Randnummer 39 Die vorgenommene Datenerhebung wurde über den gesamten Vergleichsraum vorgenommen. Randnummer 40 Ausgehend von dem gesamten Kreis als Vergleichsraum nimmt das Konzept eine Untergliederung in fünf Wohnungsmarkttypen vor, um den Wohnungsmarkt und hierbei vor allem das Mietniveau zu strukturieren und abzubilden. Bad Segeberg gehört neben den Städten Bad Bramstedt und Kaltenkirchen zu dem Wohnungsmarkttyp

  1. Diese Vorgehensweise führt indes nicht zu mehreren Vergleichsräumen im Sinne der Rechtsprechung des BSG (vgl. LSG Thüringen, Urteil vom
  2. Juli 2015 - L 4 AS 718/14 - Rn. 44; vergleichbare Fallgestaltung Hessisches LSG, Urteil vom
  3. Februar 2013 - L 7 AS 78/12-). Der Wohnungsmarkttyp ist nicht dem "homogenen Lebens- und Wohnbereich“ gleichzusetzen. Vielmehr stellt er eine empirische Differenzierung der Preisstruktur innerhalb des Vergleichsraums, d. h. des Landeskreises, dar. Ob dies sachgerecht ist, ist im Rahmen der Ermittlung der Referenzmiete zu beurteilen. Vor diesem Hintergrund vermag die Argumentation des Sozialgerichts, dass die im Wohnungsmarkttyp 1 zusammengefassten Städte Bad Bramstedt, Bad Segeberg und Kaltenkirchen im Hinblick auf Infrastruktur und verkehrstechnische Anbindung keinen einheitlichen Lebensbereich darstellen, nicht zu überzeugen. Randnummer 41 Aus den – sich nach der Clusteranalyse ergebenden – Unterschieden in der Preisstruktur in den jeweiligen Wohnungsmarkttypen folgt auch nicht die Verpflichtung, das Kreisgebiet in unterschiedliche Vergleichsräume aufzugliedern, die für sich dann wiederum jeweils den Anforderungen an einen homogenen Wohn- und Lebensraum genügen müssten. Diesem Ansatz liegt offenbar die Vorstellung zugrunde, dass Unterschiede in der Preisstruktur zwischen einzelnen Gemeinden für sich genommen schon das Fehlen eines gemeinsamen homogenen Wohn- und Lebensraums nahelegen. Diese Vorstellung teilt der Senat nicht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass bereits innerhalb kleiner und mittlerer Städte in der Form eines Unter- oder Mittelzentrums je nach räumlicher Gliederung unterschiedliche Mietpreisniveaus bestehen können und typischerweise auch bestehen, ohne dass dies zur Festlegung unterschiedlicher Vergleichsräume auf gemeindlicher Ebene führen müsste. Eine kleinteiligere Bestimmung des Vergleichsraums hätte – bezogen auf die konkrete Belegenheit der von der Klägerin bewohnten Wohnung – deshalb nicht zwingend ein höheres Maß an empirischer Richtigkeit der ermittelten Angemessenheitsgrenze zur Folge. Einer drohenden Ghettobildung wird in einer Stadt vielmehr dadurch begegnet, dass als Vergleichsmaßstab nicht einzelne, besonders heruntergekommene und daher billige Stadtteile herausgegriffen werden dürfen, sondern auf Durchschnittswerte des unteren Mietpreisniveaus im gesamten Stadtgebiet abzustellen ist (BSG, Urteil vom
  4. Februar 2009 – B 4 AS 30/08 R – BSGE 102, 263 =

§ 22Nr.

19, Rn. 21). Gleiches gilt für größere Räume der Wohnbebauung wie das Gebiet eines Kreises. Auch hier kann der Träger auf Durchschnittswerte des unteren Mietpreisniveaus im gesamten räumlichen Vergleichsraum abstellen (vgl. Luik in: Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 22 Rn. 82 m.w.N.); es steht ihm aber – ohne dass dies seinen Entscheidungsspielraum bei der Bestimmung des Vergleichsraums von vornherein begrenzen würde – auch frei, aus Gründen einer sozialen Wohn- und Lebensraumgestaltung und mit dem Ziel, die Gefahren drohender Binnenwanderungen innerhalb eines insgesamt noch homogenen Wohn- und Lebensraums weiter zu minimieren, unterschiedliche Angemessenheitsgrenzen innerhalb ein und desselben Vergleichsraums festzusetzen (vgl. LSG Schleswig - L 6 AS 134/15 - a.a.O.) Randnummer 42 Die vom Beklagten vorgenommene Clusteranalyse ist zudem höchstrichterlich vom Grundsatz der Methodenfreiheit gedeckt (vgl. BSG vom 18. November 2014 – B 4 AS 9/14 R – Rn. 24) und führt dazu, dass nach der regionalen Differenzierung anhand bestimmter Indikatoren, die im Einzelnen beschrieben werden, Wohnungsmarkttypen gebildet werden, die aber nicht zwangsläufig in räumlicher Nähe zueinander stehen. Randnummer 43 Dass in der weiteren Ermittlung der Mietobergrenze die Rohdaten mehrerer Gebiete herangezogen werden, ist konsequent und spricht nicht gegen die Schlüssigkeit in diesem Punkt, denn zusammengefasst werden nur die Gebiete, die nach der Typisierung eine größtmögliche Ähnlichkeit aufweisen. Die Argumentation der Klägerin, die Clusterung würde zu der Einteilung der Mietstufen nach dem WoGG widersprechenden Ergebnissen führen, überzeugt nach Auffassung des Senats nicht. Denn die Bemessung der zuschussfähigen Höchstbeträge für die Miete im Rahmen des Wohngeldrechts hängt - anders als bei den angemessenen Unterkunftskosten nach dem SGB II - nicht allein von dem Mietenniveau im Vergleichsraum bzw. den regionalen Wohnungsmärkten, sondern maßgeblich (auch) von der Zuordnung zu Gemeindegrößenklassen ab (vgl. BSG, Urteil vom 16. Juni 2016 - B 4 AS 44/14 R -). Zu Sinn und Zweck von § 12 WoGG sei auch auf die BT-Drucks 17/3982 S 7 f - zur Ablehnung einer Begrenzung der angemessenen Unterkunftskosten auf die monatlichen Höchstbeträge nach § 12 Abs. 1 WoGG im Gesetzgebungsverfahren zum Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch verwiesen: Die monatlichen Höchstbeträge nach § 12 Absatz 1 des WoGG sind nicht zur Bestimmung des angemessenen Bedarfs für die Unterkunft nach dem SGB II konzipiert. Sie beruhen auf den Mieten der Wohngeldempfänger, die nicht notwendigerweise den einfachen Standard im unteren Marktsegment widerspiegeln, der nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aber als Referenz für den Wohnbedarf nach dem SGB II dienen soll. Es ist auch keine Vergleichbarkeit gegeben: Wohngeldempfänger verfügen in der Regel über höhere Einkommen als Empfänger von Leistungen nach dem SGB II. Zudem macht das Wohngeldrecht keine Vorgaben zur Angemessenheit der Wohnungen. Außerdem werden die Höchstbeträge nach § 12 Absatz 1 WoGG in der Regel nur alle fünf bis zehn Jahre angepasst und können daher die für das SGB II nötige Dynamik am Wohnungsmarkt nicht abbilden. Randnummer 44 Dass nach den Ausführungen der Firma A. & K. sich die Prämissen der Clusterinterpretation in den letzten Jahren in eine stärkere Ausdifferenzierung geändert haben durch Hinzunahme neuer Indikatoren, die die strukturellen Unterschiede zwischen den einzelnen Gemeinden zum Teil besser erklären könnten, steht der Schlüssigkeit des gewählten Vergleichsraums nicht entgegen. Denn eine Differenzierung bezüglich der Wohnungsmarkttypen führt nicht dazu, dass die vorherige Bestimmung unschlüssig wäre. Auch sie bestimmt die Angemessenheitsgrenze empirisch nachvollziehbar und ausreichend konkret. Letztlich ist Unsicherheit ein Wesen empirischer Untersuchungen und im Grundsatz hinzunehmen (so Malottki, Schlüssiges Konzept und Statistik, info also 3/2014, S. 103), wobei der Unsicherheit vorliegend durch den Umfang der Stichprobenerhebung Rechnung getragen wird (vgl. insoweit auch LSG Thüringen, Urteil vom 8. Juli 2015 - L 4 AS 718/14 -). Dies gilt für die im Konzept 2014 differenzierter untersuchten Kriterien der Entfernung zu den Oberzentren Neumünster, Lübeck und Hamburg sowie der Entfernung zur nächstgelegenen Autobahnanschlussstelle auf die A 7 sowie die Untersuchung der Neubautätigkeit und der Mietquote. Beide Erkenntnisse lagen zum Zeitpunkt der Erstellung des Konzepts 2011 noch nicht vor (siehe Bericht 2014 Seite 15). Randnummer 45 Die beiden amtsfreien Gemeinden Ellerau und Henstedt-Ulzburg werden in dem Konzept 2011 dem Wohnungsmarkttyp 2 zugeordnet werden (Seite 6), während sie in der hier angewendeten MOG-Übersicht des Kreises vom 15. September 2011 getrennten Wohnungsmarkttypen zugeordnet werden, nämlich dem Wohnungsmarkttyp 2 die Gemeinde Ellerau und dem Wohnungsmarkttyp 2a die Gemeinde Henstedt-Ulzburg, wobei (nur) die Mietobergrenze für einen 4-Personen-Haushalt signifikant voneinander abweicht (Gemeinde Ellerau 611,60 EUR, Gemeinde Henstedt-Ulzburg 660,00 EUR), die Werte ansonsten aber identisch sind. Die Zulässigkeit dieser Vorgehensweise - kritisch, weil beide Orte nach der Methodik der Firma A. & K. gerade keine getrennten Wohnungsmarkttypen darstellen und sich die angenommenen Mietobergrenzen in den Tabellenwerten in der genannten Wohnungsgrößenklasse nicht wiederfinden - kann dahin stehen, weil die Mietobergrenze dieser Orte vorliegend nicht streiterheblich ist.

  1. b)Randnummer 46 Der Beklagte hat den Gegenstand der Beobachtung im Konzept 2011 nachvollziehbar definiert. Randnummer 47 In dem Konzept 2011 stellt der Beklagte zulässigerweise auf den Gesamtwohnungsbestand ab (vgl. BSG, Urteil vom 22. September 2009 - B 4 AS 18/09 R -); eine Differenzierung nach dem Standard der erfassten Wohnungen anhand von Ausstattungs- und Beschaffungsmerkmalen konnte daher unterbleiben. Lediglich ausgeklammert hat der Beklagte Wohnungen des Luxussegments, die explizit als solche vermarktet bzw. erkennbar waren. Dies ist nicht zu beanstanden. Nicht berücksichtigt wurden Wohnungen in Einfamilienhäusern, Wohnungen in Wohn-und Pflegeheimen, gewerblich oder teilgewerblich genutzte Wohnungen – soweit ein Gewerbemietvertrag vor lag –, mietpreisreduzierte Werkswohnungen sowie Wohnungen mit Freundschaftsmieten, d.h. die Vermietung von Wohnungen zu reduzierten Preisen an Angehörige oder nähere Verwandte. Auch Apartments, d.h. möblierte Wohnungen, wurden nicht berücksichtigt. Der Ansatz, Wohnungen mit weniger als 35qm nicht zu erfassen, ist jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden. Auch diese Wohnungen gibt es und sie werden auch angemietet, unabhängig davon, ob ein Leistungsempfänger auf eine solche Wohnung konkret verwiesen werden könnte. Bei der weiteren Berechnung wirkt sich dies allerdings nicht zu Ungunsten der Leistungsberechtigten aus. Letztlich ist der Ausschluss aber auch vertretbar, weil es sich insoweit um Objekte handelt, die spezifische Bedürfnisse bedienen und nicht den allgemeinen Wohnungsmarkt repräsentieren (so auch 6. Senat a.a.O.). Dies gilt auch für den Ausschluss derjenigen Wohnungen, die nicht wenigstens über die Merkmale „Bad“ und „Sammelheizung“ verfügen. Damit wird der Forderung der Rechtsprechung, prekäre Mietwohnungen bzw. Substandardwohnungen bei der Bestimmung der Angemessenheitsgrenze von vornherein nicht miteinzubeziehen, Rechnung getragen (BSG, Urteil vom 10. September 2013 – B 4 AS 77/12 R –, Rn. 21).
  2. c)Randnummer 48 Das Konzept 2011 enthält ferner hinreichende Angaben über den Beobachtungszeitraum. Die von der Firma A. & K. durchgeführte Datenerhebung betreffend die Bestandsmieten erfolgte von Dezember 2010 bis Mai 2011; die Mietdaten wurden unabhängig vom Erhebungsdatum jeweils zum Stichtag 1. Dezember 2010 erhoben. Die Recherchen der Angebotsmieten wurden im Zeitraum September 2010 bis April 2011 durchgeführt. Die Neuvertragsmieten wurden für den Zeitraum bis zu neun Monate vor dem Erhebungsstichtag, also für den Zeitraum 1. März 2010 bis 30. November 2010, erhoben. Aus dem Konzept 2011 ergibt sich ferner, dass nur Bestandsmieten berücksichtigt wurden, die in den letzten vier Jahren neu abgeschlossen bzw. verändert wurden. Hierfür wurde eine entsprechende Überprüfung der Daten der Eigentümer bzw. Verwalter durchgeführt. Die Daten sind auch hinreichen aktuell. Randnummer 49 Die beiden Senate des BSG für die Grundsicherung für Arbeitssuchende hatten bezogen auf die Aktualität der Daten bislang keine generellen festen Grenzen gezogen. Allerdings hat der Gesetzgeber mit den zum 1. April 2011 eingefügten Vorschriften zur Festlegung der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung durch Satzungsregelungen mit § 22c Abs. 2 SGB II eine Überprüfungsverpflichtung eingefügt in Orientierung an die Vorschriften für Mietspiegel in § 558c Abs. 3 BGB und § 558d Abs. 2 BGB. Dieses Regelungssystem ist nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 6. Oktober (1 BvL 2/15, 5/15) auch bei der Auslegung des § 22 Abs. 1 SGB II konkretisierend heranzuziehen. Unter Berücksichtigung dessen hat das BSG entschieden, dass jedenfalls innerhalb des 2-Jahres-Zeitraums nach Datenerhebung und -auswertung eine Überprüfung und Fortschreibung schlüssiger Konzepte regelmäßig nicht erfolgen muss, es sei denn es handelt sich um nicht vorhersehbare Preissprünge, die zudem nicht nur punktuell vorliegen, sondern über längere Zeiträume zu beobachten sein müssen (Urteil vom 12. Dezember 2017 - B 4 AS 33/16 R -, bisher nur als Terminbericht [Nr. 59/17]). Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs ist der Bericht der Firma A. & K. vom September 2011 mit Ingeltungsetzung durch den Beklagten am 15. September 2011 im Hinblick auf den hier streitigen Zeitraum März bis Oktober 2013 hinreichend aktuell; auch liegen keine nicht vorhersehbaren Preissprünge über einen längeren Zeitraum innerhalb von zwei Jahren nach Datenerhebung und -auswertung vor, um einen Ausnahmetatbestand begründen zu können.
  3. d)Randnummer 50 Die Art und Weise der Datenerhebung, um die Mieten und die kalten Betriebskosten im Kreisgebiet umfassend abbilden zu können, ist nicht zu beanstanden. Randnummer 51 Die für die Ermittlung der Bestandsmieten vorgenommene Befragung großer und kleiner Vermieter durchgeführte Befragung per Papierfragebögen ist im Konzept 2011 dargestellt und hat der Zeuge im Rahmen seiner Befragung nochmals ausführlich geschildert. Die Recherche der Angebotsmieten wurden im Zeitraum September 2010 bis April 2011 unter Auswertung von Immoscout 24 (Internet-Immobiliensuchportal), Immonet (Internet-Immobiliensuchportal), Immowelt (Internet-Immobiliensuchportal), örtliche Tagespresse, Anzeigenblätter, Internetseiten der großen Wohnungsanbieter im Kreisgebiet durchgeführt (Bericht S. 22). Randnummer 52 Nach der Rechtsprechung des BSG ist die Festlegung des abstrakt angemessenen Quadratmeterpreises unter gleichzeitiger Einbeziehung der kalten Betriebskosten vorzunehmen, für die ebenso ein Referenzwert zu ermitteln ist (vergleiche BSG, Urteil vom 10. September 2013 – B4 AS 77/12 R –). Nach Auffassung des Senats hat die Firma A. & K. auch die Bestimmung der angemessenen Betriebskosten den Anforderungen an ein schlüssiges Konzept entsprechend vorgenommen und hierzu im Rahmen der Befragung der Vermieter zum maßgeblichen Stichtag die tatsächlichen Betriebskostenvorauszahlungen ermittelt. In Abgrenzung hierzu wurden auch die Heizungs- und Warmwasserkosten abgefragt. Im Rahmen der bereits oben beschriebenen Extremwertkappung auf Basis des 95 %-Konfidenzintervalls wurden extrem hohe bzw. niedrige Werte ausgeschlossen und sodann den jeweiligen Wohnungsmarkttypen und Wohnungsgrößenklassen zugeordnet unter Umrechnung in einen Quadratmeterpreis der jeweiligen Wohnungsgrößenklasse. Für jedes Tabellenfeld wurde der Durchschnitt der zuvor ermittelten Quadratmeterpreise als angemessener Richtwert berechnet. Auch im Hinblick auf die Erfüllung der weiteren Anforderungen an ein schlüssiges Konzept bestehen seitens des Senats keine Bedenken. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die Ermittlung der Durchschnittswerte aus allen Mietverhältnissen auch von der Rechtsprechung dann gebilligt wird, wenn statistische Daten zur Bestimmung der Betriebskosten fehlen (vergleiche BSG, zum Beispiel Urteil vom 22. August 2012 – B 14 AS 13/12 R –). Nach der Tab. 15 (Bericht Seite 21) ist für den hier maßgeblichen Wohnungstyp 1 für eine Person ein Mittelwert von 1,91 EUR pro Quadratmeter zutreffend anzunehmen. Kritisch ist hierzu allerdings anzumerken, dass diese Berechnung entgegen der Berechnung der Quadratmetermiete auch Daten außerhalb der 4-Jahres-Regel und auch Mietverhältnisse unter 35 qm berücksichtigt. Die unter Beachtung der entsprechenden Vorgaben für die Nachberechnung sich ergebenden kalten Betriebskosten sind mit 1,71 EUR für den 1-Personen-Haushalt im hier streitigen Wohnungsmarkttyp 1 (Bad Segeberg) zwar niedriger. Eine Unschlüssigkeit des Konzepts ergibt sich hieraus jedoch nicht, zumal die höheren Betriebskosten sich auch nicht nachteilig für die Klägerin auswirken.
  4. e)Randnummer 53 Die Datenerhebung ist auch valide. Die Validität ist ein Kriterium für die Gültigkeit einer wissenschaftlichen Untersuchung und deren Ergebnissen. Eine Untersuchung ist valide, wenn wirklich das gemessen wurde, was gemessen werden sollte bzw. wenn die erhobenen Daten auch tatsächlich die Fragen beschreiben, die erforscht werden sollten (LSG Thüringen a.a.O. unter Hinweis auf www.statista.com/statistik/lexikon). Konkret bedeutet dies im Rahmen der Prüfung der Schlüssigkeit der Ermittlung der angemessenen KdU, dass ein breites Spektrum der Mietwohnungen in die Datenerhebung Eingang gefunden haben muss. Das vom Beklagten vorgelegte Konzept basiert auf einer von Dezember 2010 bis Mai 2011 durchgeführten Datenerhebung; die Recherchen der Angebotsmieten wurde im Zeitraum September 2010 bis April 2011 durchgeführt (Seite 22). Die Bestandsmieten wurden zusätzlich danach ausgewertet, welche Mieten bis zu neun Monate vor dem Erhebungsstichtag als neue Vertragsmieten tatsächlich realisiert werden konnten (Bericht Seite 23). Ausgehend von dem Erhebungsstichtag 1. Dezember 2010 ergibt dies einen Erhebungszeitraum für die Zeit vom 1. März 2010 bis 30. November 2010.
  5. f)Randnummer 54 Die von der Firma A. & K. erhobenen Daten spiegeln den Wohnungsmarkt auch hinreichend repräsentativ ab. Welche Datenmengen als repräsentativ anzusehen sind, hängt von der Struktur des jeweiligen Mietmarktes ab; der Leistungsträger hat die Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten zu belegen (vergleiche BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 – B 14/7 b AS 44/16 –). Randnummer 55 Zu Recht hatte das Sozialgericht offen gelassen, ob eine hinreichende Datengrundlage für die Wiedergabe der aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsbestandes vorliegt. Denn zum Zeitpunkt seiner Entscheidung gab es nach den Angaben im Konzept keine erreichbaren Zahlen über die Anzahl der selbstgenutzten Eigentumswohnungen im Geschosswohnungsbau. Insofern war es problematisch, die im Konzept aufgeführten 46.185 Wohnungen im Geschosswohnungsbau mit in den Gesamtmietwohnungsbestand einzubeziehen. Allerdings liegen nach den ergänzenden Angaben der Firma A. & K. mittlerweile die Zahlen des Zensus 2011 vor, wonach 7.078 Wohnungen in Gebäuden mit drei und mehr Wohnungen von Eigentümern bewohnt werden; insgesamt sind in Gebäuden mit drei und mehr Wohnungen 39.678 Wohnungen zu Wohnzwecken vermietet. Unter Abzug des Anteils eigengenutzter Wohnungen von 7.078 im Geschosswohnungsbau errechnet sich unter Berücksichtigung der „tabellenrelevanten“ Mieten (vgl. Bericht Seite 12) ein Prozentsatz von 8,2 %. Das BSG (vgl. Urteil vom 18. Juni 2008 – B 14/7b AS 44/06 – Rn. 16) setzt für eine hinreichende Datengrundlage zwar mindestens 10 % des regional in Betracht zu ziehenden Mietwohnungsbestandes voraus, die genannten Prozentzahlen sieht der Senat aber als vertretbar an.
  6. g)Randnummer 56 Schließlich ist nach Überzeugung des Senats auch die Datenauswertung unter Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze erfolgt. Dazu hat die Firma A. & K. für die Auswertung der Bestandsmieten die hierzu erhobenen Mietdaten auf die Nettokaltmiete pro Quadratmeter und die (durchschnittlichen) kalten Betriebskosten umgerechnet und diese Daten getrennt nach den jeweiligen Wohnungsmarkttypen in Tabellen eingestellt, hier getrennt nach den jeweiligen zulässigen Wohnungsflächengrößen. Zulässigerweise wurden dabei Sonderbedingungen, wie zum Beispiel zusätzlicher Platzbedarf aufgrund von körperlichen Einschränkungen, nicht berücksichtigt. Vor den weiteren Auswertungen wurden darüber hinaus sowohl bei den Bestandsmieten, als auch bei den Angebotsmieten Bereinigungen vorgenommen durch Eliminierung der sogenannten „Ausreißer“. Diese erfolgte für jedes Tabellenfeld durch eine Extremwertkappung auf der Basis eines 95 % (Vertrauens -) Konfidenzintervall. Bei dieser wissenschaftlich anerkannten Methode werden die Werte, die sich signifikant von anderen Werten eines Tabellenfeldes unterscheiden, in die weitere Bewertung nicht mit einbezogen. Konkret führte dies dazu, dass von den Mietwerten 328 aufgrund der Extremwertkappung nicht berücksichtigt wurden; von den ursprünglich 5707 gültigen Mietwerten verblieben damit 5379 relevante Mietwerte, ohne dass hierdurch die Repräsentativität der erhobenen Daten eingeschränkt wäre. Differenziert nach den jeweiligen Wohnungsmarkttypen und Wohnungsgrößenklassen ergeben sich für die einzelnen Tabellenfelder Fallzahlen von 25 bis 1057 Mietwerten. Soweit sich bei dem Tabellenfeld in der Haushaltsgröße für vier Personen beim Wohnungsmarkttyp 2 eine Fallzahl von lediglich fünf Mieten darstellt, kann nach Auffassung des Senats gleichwohl noch von einer diesbezüglich repräsentativen Teilstichprobe ausgegangen werden. Randnummer 57 Nicht zu beanstanden ist weiter die Prämisse des Beklagten, dass sich um den kostengünstigen Wohnraum nicht nur Leistungsempfänger bemühen und dass dieser Umstand bei der Definition einer Obergrenze berücksichtigt werden muss in dem Sinne, dass die Grenze einen gewissen Sicherheitsabschlag erhalten muss, damit Leistungsempfänger, die in einem gewissen Umfang auch in Konkurrenz mit anderen Bewerbern stehen, tatsächlich mit Wohnraum versorgt werden können (Bericht Seite 15). Es ist daher auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte, da der Gesetzgeber eine Legaldefinition des unteren Wohnungsmarktsegments nicht vorgenommen hat, diese Grenze aus den regionalen Verhältnissen ableitet und hierzu bestimmt, dass das Mindestvolumen aus dem Anteil von Bedarfsgemeinschaften am Anteil der Haushalte, dem Anteil von Haushalten mit niedrigem Lohn sowie einem zusätzlichen Sicherheitsaufschlag zu ziehen ist (vergleiche zur insoweit bestehenden Methodenfreiheit des Leistungsträgers zur Bestimmung des unteren Marktsegments BSG, Urteil vom 18. November 2014 – B4 AS 9/14 R –). Nach den Ermittlungen der Firma A. & K. liegt der Anteil der Leistungsberechtigten nach dem SGB II bzw. XII nach der amtlichen Statistik von September 2010 im Kreis Segeberg bei etwa 6,4 %. In nicht zu beanstandender Weise wurde in dem Konzept 2011 weiter angenommen, dass, weil ein bundesweiter Durchschnittswert für Haushalte mit niedrigen Lohn ohne Leistungsbezug nicht zur Verfügung steht, bundesweit in 2009 aber bei 7,5 % lag, dass dieser Durchschnitt auch dem Durchschnittswert für den Kreis Segeberg entsprechen dürfte. Der notwendige Mindestwohnungsmarktanteil wurde zusammen zwischen 20 und 25 % beziffert. Um eine Ghettoisierung zu vermeiden und um gleichzeitig über ein ausreichendes Wohnungsangebot verfügen zu können, wurde dieser Wert um einen Sicherheitsaufschlag erweitert. Einheitlich wurde das 33 %-Perzentile für die Wohnungsmarkttypen 1, 4 und 5 sowie eingeschränkt für den Wohnungsmarkttyp 2 empfohlen. In letzterem wurde für die kleinste Wohnungsgrößenklasse der Median empfohlen, da ansonsten das konkrete Wohnungsangebot eine angemessene Versorgung der Bedarfsgemeinschaften nicht gewährleisten könnte. Dies wurde ebenso angenommen für den Wohnungsmarkttyp 3 (Norderstedt). Hier wird ebenfalls der Median der Bestandsmieten als Mietobergrenze im Konzept empfohlen. Diese von der Firma A. & K. angewandte Perzentillösung ist als empirische Ermittlungsmethode geeignet. Denn sie beschreibt, wie groß der Anteil des Wohnungsmarktes ist, der angemessen für Leistungsberechtigte nach dem SGB II ist. Dass die Firma A. & K. in dem Nachfolgekonzept 2014 bezüglich der Wohnungsmarkttypen einschließlich des hier betroffenen (im Konzept 2014 Wohnungsmarkttyp 3) eine genauere Erfassung der Perzentile - nämlich durch Anwendung des sog. iterativen Verfahrens - angenommen hat, lässt keine Schlüsse darauf zu, dass die vorherige Bestimmung unschlüssig wäre. Denn auch sie bestimmt die Angemessenheitsgrenze empirisch nachvollziehbar und ausreichend konkret (vergleiche hierzu LSG Thüringen, Urteil vom 8. Juli 2015 a.a.O. unter Hinweis auf Malottki in info also 3/2014, S. 99,103). Randnummer 58 Dass der Beklagte zur Ermittlung der angemessenen Bruttokaltmiete auf den Datenbestand der Bestandsmieten zurückgegriffen hat, ist unter Berücksichtigung des Umstandes, dass bei den Bestandsmieten nur die Mieten berücksichtigt wurden, die in den letzten vier Jahren neu abgeschlossen wurden bzw. verändert wurden, nicht zu beanstanden. Darüber hinaus wurden die Angebots- sowie die Neuvertragsmieten - wenn auch nur vergleichend - mit in die Auswertung mit einbezogen. Hierdurch ist bereits im Rahmen der abstrakten Angemessenheitsgrenze die Prüfung möglich, ob für die quadratmeterbezogene Angemessenheitsgrenze entsprechende Anteilswerte vorliegen. Für den hier streitigen Wohnungsmarkttyp 1 in der Wohnungsgrößenklasse für eine Person ergibt sich unter Berücksichtigung des 33 % Perzentils, dass 4% der Angebotsmieten bis zu einer Nettokaltmiete von 4,87 EUR pro Quadratmeter, aber 20% der Neuvertragsmieten anmietbar waren. Bereits dieser Wert ist für den Senat aber ausreichend, um von einem realitätsgerechten Abbild der aktuellen Situation bei Neuanmietungen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 44/14 R-) auszugehen bzw. dieses zu ermöglichen. Eine Steigerung auf 20% oder gar 25 % der anzumietenden Angebotsmieten würde nach der von der Firma A. & K. durchgeführten Alternativberechnung ein Perzentil bei den Bestandsmieten von 75% bzw. 85 % voraussetzen, womit der hier entscheidende einfache (untere) Wohnungsmarkt nicht mehr abgebildet würde. Bereits aus dieser Berechnung, die auf die Mieten pro Quadratmeter abstellt, ergibt sich nach Überzeugung des Senats, dass von einer hinreichenden Anzahl an Mietwohnungen auszugehen ist. Der Zeuge Koopmann hat in seinen Ausführungen weiter darauf hingewiesen, dass die Firma A. & K. inzwischen die Werteberechnung nach der Produkttheorie des BSG für vorzugswürdig erachtet, weil auf dieser Berechnungsbasis ein größeres Angebot von Wohnungen berücksichtigt werden kann. Er nimmt insoweit Bezug auf die mit Schreiben der Firma A. & K. vom 4. Oktober 2017 durchgeführte Zusatzberechnung, hier insbesondere Tab. 37, die die abstrakten Brutto-Kaltmieten darstellt, die aus dem 20 %-Perzentil resultieren und auf einem vom bayerischen Landessozialgericht erstellten schlüssigen Konzept (Urteil vom 11. Juli 2012 – L 16 AS 127/10 –) beruht, welches vom BSG bestätigt wurde (Urteil vom 10. September 2013 – B 4 AS 77/12 R –). Hiernach wäre die maßgebliche Bruttokaltmiete mit 325,50 EUR sogar um 4 % niedriger als die auf der Quadratmetermiete basierten Berechnung (339 EUR). Randnummer 59 Die Klägerin kann auch nicht auf der Grundlage von § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II die Gewährung ihrer tatsächlichen unangemessenen Aufwendungen für Unterkunft im streitgegenständlichen Zeitraum verlangen. Danach sind die Aufwendungen, soweit sie den im Einzelfall angemessenen Umfang übersteigen, solange als Bedarf anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Kennt aber der Leistungsberechtigte seine Obliegenheit zur Senkung der Unterkunftskosten und sind Kostensenkungsmaßnahmen sowohl subjektiv zumutbar als auch möglich, kann er die Erstattung seiner Aufwendungen ab dem Zeitpunkt, zu dem diese Maßnahmen, z.B. bei Einhaltung von Kündigungsfristen etc., wirksam werden könnten, nur noch in Höhe der Referenzmiete, also der Aufwendungen für eine angemessene Wohnung verlangen (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R, Rn. 31, juris). Die Klägerin ist vorliegend mit Kostensenkungsaufforderung vom 28. März 2012 auf die Unangemessenheit ihrer Unterkunftskosten hingewiesen worden. Die Klägerin wusste damit im streitgegenständlichen Zeitraum, dass sie die Unterkunftskosten senken müsse und sie nicht in voller Höhe erhalten. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Klägerin die Senkung ihrer Unterkunftskosten, insbesondere durch Umzug in eine kostengünstigere Wohnung, unzumutbar oder unmöglich gewesen wäre. Die Klägerin hat auch keine Bemühungen nachgewiesen, nach denen ihre Bemühungen um Erlangung einer Wohnung in der Höhe der von dem Beklagten zugrunde gelegten Mietobergrenze erfolglos gewesen sind. Randnummer 60 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 61 Revisionszulassungsgründe gemäß § 160 Abs. 2 SGG sind nicht gegeben. Alle wesentlichen Anforderungen an die Schlüssigkeit eines Konzepts zur Bestimmung der Mietobergrenze sind in der Rechtsprechung des BSG geklärt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001366407

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.