Recht der Bundesbeamten - Umsetzung - Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5000,- € festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Der Antragsteller begehrt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, ihn auf dem Dienstposten als „Controller SGB II“ am Standort ..... einzusetzen. Randnummer 2 Der am ….. geborene Antragsteller wurde 2003 zum Verwaltungsamtmann ernannt. Mit Wirkung vom 01.02.2009 versetzte ihn die Antragsgegnerin von der Agentur für Arbeit ..... zur Geschäftsstelle ..... der Agentur für Arbeit ...... Randnummer 3 Nach mehrfachen Abordnungen und Umsetzungen übertrug ihm die Antragsgegnerin mit Wirkung zum 14.09.2015 den Dienstposten „Controller SGB II“ (Besoldungsgruppe A 11) am Beschäftigungsort ..... (Der Dienstort ist 55,9 km vom Wohnort des Antragstellers (A-Straße, A-Stadt) entfernt und mit dem PKW bei einer durchschnittlichen Fahrzeit von 52 Minuten zu erreichen. Da der Antragsteller alleinerziehender Vater eines 7-jährigen Sohnes (geboren am …. ist, wurde ihm neben der Präsenszeit am Dienstort in ..... (Mo-Fr 9:30 - 15:00 Uhr) die Möglichkeit der Telearbeit (2,5 Stunden/Tag) eingeräumt. Der sich seit dem 07.10.2015 in psychotherapeutischer Behandlung befindliche Sohn des Antragstellers leidet unter anderem an einer reaktiven Bindungsstörung und benötigt eine umfassende Betreuung. Der Antragsteller war seit dem 12.09.2016 aufgrund einer Erkrankung langfristig dienstunfähig, weshalb die Antragsgegnerin im März 2017 ein ärztliches Gutachten beim .....er Gesundheitsamt in Auftrag gab. In der amtsärztlichen Stellungnahme vom 05.05.2017 wurde die Dienstfähigkeit des Antragstellers bejaht. Laut Gutachten seien allerdings angesichts der familiären Pflichten des Antragstellers „(…) Fahrtzeiten zwischen Wohn- und Dienstort, wie sie am bisherigen Dienstort aufgetreten sind, nicht auf Dauer möglich. Vielmehr sollte sich der Tätigkeitsort nicht weiter als 40 km vom Wohnort befinden.“ Randnummer 4 Wegen der festgestellten Dienstfähigkeit wurde der Antragsteller ab dem 01.06.2017 im Rahmen der Wiedereingliederung als „Fachkraft Bildungs- und Tagungsorganisation“ (Besoldungsgruppe A 10) in der Bildungs- und Tagungsstätte ….. eingesetzt, welche lediglich 11 km vom Wohnort des Antragstellers entfernt liegt. Laut Schreiben der Antragsgegnerin vom 31.05.2017 wurde der Dienstposten „vorübergehend im Rahmen der Wiedereingliederung längstens bis zum 31.12.2017“ an den Antragsteller übertragen. Für die Dauer der Wiedereingliederung sollte der Antragsteller seine Besoldungsgruppe A 11 beibehalten. Der Antragsteller wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass für einen möglichen Dauereinsatz in ….. mangels dort vorhandener Stelle nach Besoldungsgruppe A 11 seine Zustimmung zur Rückernennung zum Oberinspektor (Besoldungsgruppe A 10) Voraussetzung sei. Die Beauftragung vom 31.05.2017 wurde mit Schreiben zunächst bis zum 30.04.2018 und nochmals bis zum 30.06.2018 verlängert, da der Antragsteller urlaubs- und krankheitsbedingt nur an 30 Arbeitstagen tatsächlich vor Ort tätig war und daher keine Aussage über einen Dauereinsatz getroffen werden konnte. In einem Personalgespräch am 31.05.2018 teilte der Antragsteller der Antragsgegnerin mit, dass er mit einer Rückernennung zum Regierungsoberinspektor nicht einverstanden sei. Es wurde vereinbart, dass eine neue ärztliche Begutachtung eingeleitet werde, mit dem Ziel festzustellen, welche Einschränkungen bezüglich der Pendelzeiten, aber auch hinsichtlich möglicher Tätigkeiten, vorhanden seien. Zunächst bestand Einigkeit darüber, mit einem erneuten Einsatz in ..... solange abzuwarten, bis das entsprechende amtsärztliche Gutachten vorliegt. Am 12.06.2018 und damit vor der Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens, teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller telefonisch mit, dass sein Einsatz in ..... nicht über den 30.06.2018 hinaus verlängert werde, weshalb dieser ab dem 01.07.2018 wieder auf seinen Dienstposten als „Controller SGB II“ am Standort ..... zurückkehren müsse. Randnummer 5 Gegen diese Entscheidung der Antragsgegnerin erhob der Antragsteller Widerspruch. Er begründete diesen mit der amtsärztlichen Stellungnahme vom 05.05.2017, welche feststelle, dass der Tätigkeitsort nicht weiter als 40 km von dem Wohnort entfernt sein dürfe. Der jetzt entschiedene Einsatz widerspreche der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Die Fürsorgepflicht gemäß Art. 33 Abs. 5 GG, § 78 S. 1 BBG gebiete dem Dienstherrn, bei seiner Ermessensentscheidung über die Umsetzung eines Beamten dessen wohlverstandene Interessen in gebührender Weise zu berücksichtigen und sie mit den entgegenstehenden dienstlichen Belangen abzuwägen. Dabei komme es auf die individuellen familiären und gesundheitlichen Verhältnisse an. Substantiierte Anhaltspunkte für eine etwaige Gesundheitsgefährdung seien zu berücksichtigen. Der Dienstherr müsse einen schlechten Gesundheitszustand des Beamten, der durch die Belastung eines Ortswechsels verstärkt würde, in seine Abwägung miteinbeziehen. Eine Entscheidung des Dienstherrn sei ermessensfehlerhaft, wenn aufgrund einer gesundheitlichen Einschränkung des Beamten im Falle seiner Umsetzung mit großer Wahrscheinlichkeit zur Arbeitsunfähigkeit führende nachteilige Auswirkungen auf die körperliche und seelische Verfassung zu erwarten seien. Anhand des Gutachtens vom 05.05.2017 sei davon auszugehen, dass sein Einsatz am Standort ..... zu einer weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigung führen werde, womit diese Entscheidung ermessensfehlerhaft sei und gegen die Fürsorgepflicht der Antragsgegnerin verstoße. Es sei ihr zumutbar, zunächst das Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung abzuwarten, bevor über den weiteren Einsatz entschieden werde. Randnummer 6 Mit E-Mail vom 29.06.2018 entschied die Antragsgegnerin, dass der Antragsteller seinen Dienst am 01.07.2018 antreten müsse. Sie begründete dies damit, dass diesbezüglich gar keine Umsetzungsverfügung vorliege, da es sich ursprünglich um eine befristete Umsetzung vom Dienstort ..... nach .....er Strand gehandelt habe, deren Befristung zum 30.06.2018 auslaufe. Zudem sei dem Antragsteller ein Verbleib am Dienstort .....er Strand angeboten worden, wenn dieser sich mit einer Rückernennung einverstanden erkläre. Diese Zustimmung habe der Antragsteller jedoch nicht erteilt. Sie bot jedoch an, dem Antragsteller insoweit entgegenzukommen, als dass er nur an zwei Tagen in der Woche am Standort ..... anwesend zu sein habe; an den übrigen drei Tagen werde ihm mobiles Arbeiten zugestanden. Randnummer 7 Der Antragsteller hat am 11.07.2018 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Randnummer 8 Ergänzend zu den Ausführungen im Widerspruchsschreiben führt er aus, dass sich die Umsetzungsentscheidung der Antragsgegnerin als offensichtlich rechtswidrig erweise, da es ihm aufgrund seiner familiären und gesundheitlichen Situation nicht zumutbar sei, den Dienstposten in ..... wahrzunehmen. Die Antragsgegnerin habe substantiierte Anhaltspunkte für eine Schädigung seiner körperlichen und seelischen Gesundheit bei einem Einsatz in ..... gehabt. Die Aufnahme der Arbeit in ..... würde ihn wegen des hohen Fahrtaufwandes psychisch stark belasten und erneut einen Erschöpfungszustand hervorrufen, der 2016 schon einmal zur langandauernden Dienstunfähigkeit geführt habe. Bis zu der ärztlichen Untersuchung sei ihm ein wohnortnaher Einsatz oder ein Einsatz im Rahmen von Telearbeit zu ermöglichen. Zudem habe er intensive Betreuungspflichten für seinen 7-jährigen Sohn wahrzunehmen, da kein Kontakt zur Mutter oder anderen weiteren Verwandten sowie Bezugspersonen bestehe. Er müsse seinen Sohn unverzüglich von der Schule abholen, wenn er von dort einen entsprechenden Anruf erhalte. Die Zustimmung zur Rückernennung habe er nicht erteilt, da er nicht die hinreichende Gewissheit gehabt hätte, dass er dauerhaft auf dem Dienstposten in ..... verbleiben könne. Es habe mindestens zwei Einsatzmöglichkeiten im Radius von 40 km seines Wohnort nach Besoldungsgruppe A 11 gegeben, die jedoch, ohne ihn zu berücksichtigen, anderweitig vergeben worden seien. Randnummer 9 Der Antragsteller beantragt, Randnummer 10 der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, ihn auf dem Dienstposten als Controller SGB II am Standort ..... einzusetzen. Randnummer 11 Die Antragsgegnerin beantragt, Randnummer 12 den Antrag abzulehnen. Randnummer 13 Sie meint, dass der Einsatz in ..... keine Übertragung eines anderen Amtes, sondern die Weiterführung des ursprünglichen Amtes sei, weshalb gerade keine Umsetzung vorliege. Auch wenn man davon ausgehe, der Einsatz in ..... stelle eine Umsetzung dar, so hätte sie ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Der im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigenden Fürsorgepflicht sei vollumfänglich Genüge getan worden. Der Antragsteller habe sich auf den Einsatz langfristig vorbereiten können. Auch könne nicht von einem willkürlichen Handeln ihrerseits gesprochen werden, da der Antragsteller bei einer Zustimmung zur Rückernennung schließlich dauerhaft in ..... eingesetzt würde. Die familiären Bedürfnisse des Antragstellers habe sie ausreichend berücksichtigt, da die für den Einsatz in ..... getroffene Telearbeitsvereinbarung für den Standort ..... ausgeweitet worden sei. Mit nur zwei Anwesenheitstagen in ..... habe der Antragsteller weiterhin seinen Lebensmittelpunkt in der Nähe seines Sohnes. Auch sei keine Einsatzmöglichkeit in einem Radius von 40 km um seinen Wohnort möglich, was sie ausreichend geprüft habe. Ein Anordnungsgrund sei fraglich, da der Antragsteller wegen einer momentanen Dienstunfähigkeit seinen Sohn umfassend betreuen könne. Randnummer 14 Eine weitere amtsärztliche Stellungnahme vom 17.09.2018 ist von der Antragsgegnerin zu den Akten gereicht worden Randnummer 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Antragstellers Bezug genommen. II. Randnummer 16 Der Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den Antragsteller auf dem Dienstposten als „Controller SGB II“ am Standort ..... einzusetzen, ist zulässig, jedoch unbegründet. Randnummer 17 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Voraussetzung dafür ist, dass der Antragsteller einen Anordnungsgrund, mithin die Eilbedürftigkeit seines Rechtsschutzbegehrens, sowie einen Anordnungsanspruch gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft macht. Randnummer 18 Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Er hat nicht glaubhaft gemacht, dass er einen Anspruch darauf hat, dass der Antragsgegnerin untersagt wird, ihn in ..... zu beschäftigen und sie - was er im Grunde ebenfalls begehrt - verpflichtet wird, ihn wohnortnäher einzusetzen. Randnummer 19 Bei dem von der Antragsgegnerin verfügten Einsatz am Dienstort ..... ab dem 01.07.2018 handelt es sich schon um keine (neue) Umsetzung nach den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien. Randnummer 20 Eine Umsetzung ist danach die Übertragung eines anderen Amtes im konkret-funktionellen Sinne, ohne dass das Amt im statusrechtlichen und im abstrakt-funktionellen Sinne berührt wird oder die Beschäftigungsbehörde sich ändert (vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom
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