Schadensersatzanspruch wegen Nichtbeschäftigung nach Verurteilung zur Weiterbeschäftigung - Zweck der Weiterbeschäftigung - Annahmeverzug Leitsatz Beschäftigt ein zur Weiterbeschäftigung des gekündigten Arbeitnehmers über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus verurteilter Arbeitgeber diesen Arbeitnehmer tatsächlich nicht, entsteht hierdurch kein Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers in Höhe der infolge der Nichtbeschäftigung entgangenen Vergütung wegen Verletzung der Beschäftigungspflicht. Das Interesse des Arbeitnehmers am Erhalt seines Vergütungsanspruchs nach Ablauf der Kündigungsfrist ist durch die Vorschriften des Annahmeverzugs abschließend geschützt. (Rn.15) Orientierungssatz 1. Sinn und Zweck des allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruchs ist allein der Schutz des Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers. (Rn.15) 2. Wird zweitinstanzlich die Wirksamkeit einer Kündigung festgestellt, verletzt die Nichtbeschäftigung nach Obsiegen in erster Instanz objektiv auch nicht das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers. Ein schützenswertes Interesse für die Zahlung eines Schadensersatzes liegt dann auch nicht vor. (Rn.18) Verfahrensgang vorgehend ArbG Kiel, 30. Januar 2018, 3 Ca 1663 a/17, Beschluss Tenor Der Kläger trägt 84 %, die Beklagte 16 % der Kosten des Berufungsverfahrens. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Die Parteien streiten nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen noch über die Kosten des Rechtsstreits. Randnummer 2 Mit Schreiben vom 30.03.2017 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien fristgemäß zum 30.09.2017. In der Septemberabrechnung zog sie unter der Textzeile „Urlaubsgeld“ vom Bruttobetrag EUR 1.266,09 von der Vergütung des Klägers ab. Mit am 29.08.2017 verkündeten Urteil (3 Ca 569 a/17) stellte das Arbeitsgericht Kiel die Unwirksamkeit der Kündigung fest und verurteilte die Beklagte zur Weiterbeschäftigung des Klägers für die Dauer des Kündigungsschutzverfahrens. Die Beklagte legte gegen das Urteil Berufung ein. Mit Schreiben vom 07.09.2017 verlangte der Kläger seine Weiterbeschäftigung. Ein Antrag der Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung blieb in beiden Instanzen erfolglos. Ab dem 30.10.2017 beschäftigte die Beklagte den Kläger tatsächlich weiter. Randnummer 3 Am 21.11.2017 hat der Kläger die vorliegende Zahlungsklage erhoben, mit der er - soweit für das Berufungsverfahren von Interesse – die Zahlung von EUR 1.266,09 restlicher Vergütung für September 2017 und von EUR 6.824,80 wegen seiner Nichtbeschäftigung ab dem 01.10. bis zum 29.10.2017 unter Herausnahme einzelner Tage verlangt hat. Randnummer 4 Hierzu hat er im Wesentlichen vorgetragen: Der Abzug des Urlaubsgeldes sei unberechtigt gewesen. Ab dem 01.10.2017 habe sich die Beklagte mit seinem Anspruch auf vertragsgemäße Weiterbeschäftigung im Annahmeverzug befunden, hilfsweise schulde die Beklagte ihm Schadenersatz wegen der Nichtbeschäftigung in entsprechender Höhe. Im Berufungsverfahren hat er seine Klage nur noch auf den Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung ihrer Beschäftigungspflicht durch die Beklagte gestützt. Randnummer 5 Die Beklagte hat den Abzug des Urlaubsgeldes in beiden Instanzen verteidigt. Sie hat darauf hingewiesen, dass der Kläger nicht auf vertraglicher Grundlage weiterbeschäftigt worden sei, sondern ausschließlich zur Abwendung der Zwangsvollstreckung. Der Zweck des Weiterbeschäftigungsanspruchs sei auch nicht die finanzielle Absicherung des Klägers. Randnummer 6 Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 30.01.2018 – soweit hier von Interesse – die Beklagte zur Nachzahlung der abgezogenen EUR 1.266,09 verurteilt und die Klage wegen der Nichtbeschäftigung für die Zeit vom 01. bis 29.10.2017 abgewiesen. Gegen diese Entscheidung haben beide Parteien form- und fristgemäß Berufung eingelegt und begründet. Randnummer 7 Mit Urteil vom 17.07.2018 – 1 Sa 396/17 – wies das Landesarbeitsgericht die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts im Kündigungsschutzprozess zurück. Danach zahlte die Beklagte die hier streitgegenständlichen Beträge an den Kläger aus. Randnummer 8 Daraufhin haben beide Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und jeweils den Antrag gestellt, Randnummer 9 der Gegenseite die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Randnummer 10 Wegen des weiteren Sach- und Streitstands im Einzelnen wird auf die Akte verwiesen. II. Randnummer 11 Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen durch Beschluss zu entscheiden, nachdem beide Parteien entsprechende Erledigungserklärungen abgegeben haben. Da nach dem bisherigen Sach- und Streitstand die Berufungen beider Parteien erfolgslos gewesen wären, entspricht es billigem Ermessen entsprechend dem Rechtsgedanken des § 92 Abs. 1 ZPO, die Kosten anteilig nach Grad des Obsiegens und Unterliegens zwischen den Parteien zu verteilen. Randnummer 12 1. Die Berufung des Klägers wäre aller Voraussicht nach unbegründet gewesen. Randnummer 13
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