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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 1. Kammer 1 Sa 216/17 Urteil Betriebsübergang - Aufhebung einer Betriebsvereinbarung § 613a Abs 1 S 2 BGB, § 6

Betriebsübergang - Aufhebung einer Betriebsvereinbarung Leitsatz 1. Die Betriebspartner können grundsätzlich die Aufhebung einer (hier: Gesamt-) Betriebsvereinbarung für den Fall eines Betriebsübergan

§ 288Abs.

5 BGB zu zahlen, Randnummer 74 2. an den Kläger einen Betrag in Höhe EUR von 355,10 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zuzüglich EUR 40,

§ 288Abs.

5 BGB zu zahlen, Randnummer 75 3. an den Kläger einen Betrag in Höhe EUR von 355,00 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zuzüglich EUR 40,

§ 288Abs.

5 BGB zu zahlen, Randnummer 76 4. an den Kläger einen Betrag in Höhe EUR von 355,10 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zuzüglich EUR 40,

§ 288Abs.

5 BGB zu zahlen, Randnummer 77 5. an den Kläger weitere EUR 355,10 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zuzüglich EUR 40,

§ 288Abs.

5 BGB zu zahlen, Randnummer 78 6. an den Kläger weitere EUR 355,10 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zuzüglich EUR 40,

§ 288Abs.

5 BGB zu zahlen, Randnummer 79 7. an den Kläger weitere EUR 338,46 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zuzüglich EUR 40,

§ 288Abs.

5 BGB zu zahlen, Randnummer 80 8. an den Kläger einen Betrag in Höhe EUR von 588,66 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zuzüglich EUR 40,

§ 288Abs.

5 BGB zu zahlen, Randnummer 81 9. an den Kläger weitere EUR 338,46 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zuzüglich EUR 40,

§ 288Abs.

5 BGB zu zahlen. Randnummer 82 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 83 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 84 Die Streithelferin hat keinen Antrag gestellt. Randnummer 85 Beklagte und Streithelferin verteidigen die Entscheidung des Arbeitsgerichts und treten den Ausführungen des Klägers in der Berufung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrags entgegen. Randnummer 86 Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Akte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 87 Die gemäß § 64 Abs. 2 lit. b) ArbGG statthafte form- und fristgemäß eingelegte und begründete und damit zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht mit allen Anträgen abgewiesen. Sie ist unbegründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Nachzahlung von Vergütung nicht zu. Deswegen kann er auch nicht die Zahlung einer Verzugskostenpauschale verlangen. Randnummer 88 I. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist allein das Bestehen kollektivrechtlicher Ansprüche des Klägers. Wie bereits das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, beruft sich der den Streitgegenstand bestimmende Kläger ausschließlich auf kollektive Rechtsgrundlagen, nämlich die tariflichen Regelungen aus dem ZTV 2009 und dem ETV sowie die GBV E. N.. Über das Bestehen individualvertraglicher Ansprüche auf weitere Vergütung ist damit durch diese Entscheidung nichts gesagt. Randnummer 89 II. Dem Kläger stehen keine weiter gehenden Vergütungsansprüche nach § 613 a Abs. 1 S. 2 BGB in Verbindung mit Ziff. 2, 3 ETV, Ziff. 3 ZTV 2009 und in Verbindung mit der Anlage 1 ETV zu. Diese Normen sind auch in ihrem Zusammenwirken nicht geeignet, die vom Kläger geltend gemachten Zahlungsansprüche zu begründen. Randnummer 90

  1. Der Kläger vertritt auch in der Berufung die Auffassung, seine Ansprüche seien unabhängig vom Fortbestand der GBV E. N. begründet. Allein die genannten tariflichen Normen begründeten sein Begehren. Randnummer 91
  2. Diese Auffassung trifft nicht zu. Allein aus diesen Normen lässt sich der Vergütungsanspruch des Klägers nicht ermitteln. Ohne die GBV E. N. gehen die tariflichen Normen, denen die Funktion einer Öffnungsklausel im Sinne von § 77 Abs. 3 S. 2 BetrVG zukommt, ins Leere. Randnummer 92 a. ETV und ZTV 2009 enthalten keine eigenständigen Regelungen, die die Ermittlung der dem Kläger zustehenden tariflichen Vergütung zulassen. Randnummer 93 Zwar ist in Ziff. 3 ZTV 2009 und in Ziff. 2 ZTV 2012 festgehalten, wie sich das tarifliche Entgelt des Klägers strukturell zusammensetzt. Auch legt Ziff. 3.2 ZTV 2009 fest, dass die Beschäftigten ein tarifliches Grundentgelt gemäß dem in der Anlage 1 beigefügten Entgeltgruppenschlüssel erhalten. Ferner haben die Tarifvertragsparteien in Ziff. 3 ETV geregelt, dass sich die Höhe der Entgelte zum Einführungsstichtag nach den jeweils gültigen regionalen Entgeltabkommen richten und die Eckwerte der EG 7 für die Niederlassung K. im Streitzeitraum festgelegt. Damit allein lässt sich aber die Höhe der dem Kläger zustehenden Vergütung nicht ermitteln. Randnummer 94 aa. Das gilt zunächst für die Ermittlung des Grundentgelts. In Ziff. 3.2 ZTV 2009 ist festgehalten, dass das Verfahren zur Findung des Grundentgelts durch Gesamtbetriebsvereinbarung geregelt wird. Die Ermittlung des Grundentgelts ist in Ziff. 2.2 GBV E. N. und der dazu gehörenden Anlage 1 umfangreich und detailliert im Sinne einer Eingruppierungsrichtlinie geregelt. Ohne die entsprechenden Eingruppierungsvorschriften gibt es für die Zuordnung des Klägers zu seiner Entgeltgruppe keine rechtliche Grundlage. Abstrakt – ohne Heranziehung der GBV E. N. – ist die Findung des Grundentgelts für einen Beschäftigten nicht möglich. Randnummer 95 Der Kläger übersieht insoweit, dass die Anlage 1 zum ZTV 2009 zwar einen Entgeltgruppenschlüssel regelt und auch das Grundentgelt der Eckentgeltgruppe 7 tarifvertraglich für die Niederlassung K. festgelegt worden ist (Anlage 1 ETV). Die maßgebliche Eingruppierung richtet sich aber nicht nach dem ZTV 2009 oder dem ETV, sondern diese ergibt sich aus der GBV E. N.. Unstreitig weist diese eine gänzlich andere Vergütungsstruktur auf als der Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer, Angestellten und Auszubildende in den Betrieben des Kraftfahrzeuggewerbes SH ab
  3. Mai
  4. So sieht die GBV E. N. 17 Entgeltgruppen vor, der Manteltarifvertrag 4 Lohngruppen für gewerbliche Arbeitnehmer, 5 Gehaltsgruppen für Angestellte und 3 Gehaltsgruppen für Meister. Die Eingruppierung des Klägers in die EG 8 GBV E. N. hat daher nur bei Fortbestand dieser Regelung einen Inhalt. Der in Anlage 1 des ZTV 2009 geregelte Entgeltgruppenschlüssel und die in Anlage 1 zum ETV festgesetzten Entgelte für den Eckwert der EG 7 haben vor diesem Hintergrund ausschließlich die Funktion einer Berechnungsgrundlage für die nach der GBV E. N. geschuldete Vergütung. Sie begründen selbst keine Ansprüche. Randnummer 96 Tatsächlich war der Kläger ab dem Zeitpunkt der Aufhebung der GBV E. N. – deren Wirksamkeit hier zunächst einmal unterstellt (dazu unten III. 3) – wieder in eine der Vergütungsgruppen des Manteltarifvertrags für das Kfz-Gewerbe in SH eingruppiert. Dieser fand nach Aufhebung der GBV E. N. kraft unmittelbarer Tarifbindung auf die Parteien Anwendung, § 3 Abs. 1 TVG. Randnummer 97 bb. Durch ZTV 2009 und ETV erst recht nicht ohne Heranziehung der GBV E. N. zu ermitteln ist die Höhe des Leistungsentgelts. Nach Ziff. 3.3 ZTV 2009 wird das Verfahren zur Bestimmung des Leistungsentgelts durch Gesamtbetriebsvereinbarung geregelt. Dieses Verfahren ist Gegenstand von Ziff. 2.3 GBV E. N. unter Hinzuziehung der Anlage
  5. Allein aus den Tarifverträgen ergibt sich weder zum Grund noch zur Höhe dieses Anspruchs etwas. Randnummer 98 cc. Auch die Ermittlung des den Beschäftigten zustehenden Ausgleichsbetrags ist gemäß Ziff. 3.5 ZTV 2009 der Regelung durch Gesamtbetriebsvereinbarung vorbehalten. Zwar haben die Tarifvertragsparteien konkretere Vorgaben für den Ausgleichsbetrag gemacht, für die Höhe selbst bedarf es jedoch einer konkretisierenden Regelung. Randnummer 99 b. Tatsächlich handelt es sich bei dem ZTV 2009 um eine Tariföffnungsklausel im Sinne von § 77 Abs. 3 S. 2 BetrVG, deren Wirkung durch den ETV auf die Beschäftigten der Niederlassung K. erstreckt wird. Dies ergibt die Auslegung des ZTV nach den hierfür maßgeblichen Auslegungskriterien: Randnummer 100 aa. Hierfür spricht schon deutlich der von den Parteien verwendete Wortlaut. So heißt es in Ziff. 3 ZTV 2009, dass für die Beschäftigten im Geltungsbereich nachfolgende Bestimmungen „gelten“. Mit der Verwendung des Wortes „gelten“ knüpfen die Tarifvertragsparteien an die sprachliche Regelung in § 4 Abs. 1 TVG an. Hiermit ist typischerweise die Annahme einer unmittelbaren Tarifbindung verbunden. Diesen Wortlaut verwenden die Tarifvertragsparteien im Folgenden dann jedoch gerade nicht mehr. So heißt es in Ziff. 3.1 ZTV 2009, die Regelungen der GBV E. N. „kommen… zur Anwendung“. Das lässt sich dahin interpretieren, dass die Tarifvertragsparteien die GBV E. N. nicht in ihren eigenen Willen aufnehmen wollten – also keine Geltung beanspruchten –, sondern dieser eigenständige Wirkung zukommen sollte (ähnlich: LAG Düsseldorf, Urt. v. 22.12.2017, juris, Rn. 89). Randnummer 101 Auch der Wortlaut in Ziff. 3.2 und Ziff. 3.3 ZTV 2009, wonach das Verfahren der Grundentgeltfindung „durch Gesamtbetriebsvereinbarung geregelt“ wird, spricht dafür, dass die Tarifvertragsparteien die angesprochenen Regelungskomplexe generell der betrieblichen Ausgestaltung überlassen wollten (LAG Düsseldorf, aaO). Randnummer 102 Schließlich wird durch den Bezug auf § 77 Abs. 3 BetrVG in Ziff. 5 ZTV 2009 auch deutlich, dass die Tarifvertragsparteien im Blick gehabt haben, dass sie durch den ZTV 2009 eine Öffnung ihrer tariflichen Regelung für eine Betriebsvereinbarung vornehmen. Deswegen enthält Ziff. 5 ZTV 2009 den Hinweis an die Betriebspartner, dass sie Änderungen der GBV E. N. nur mit (erneuter) Zustimmung der Tarifpartner vornehmen können. Randnummer 103 bb. Die vorstehenden Ausführungen machen auch den Sinn und Zweck des ZTV 2009 deutlich. Diesem kommt die Funktion einer Tariföffnungsklausel zu. Soweit die Parteien bzw. die Streithelferin wechselseitig zu den Motiven für die tarifliche Randnummer 104 (Nicht-)Absicherung der Ansprüche vorgetragen haben, hat die vom Kläger behauptete Auffassung der IG Metall, es sei keine Tariföffnungsklausel beabsichtigt gewesen (S. 6 der Berufungsbegründung), im Wortlaut der Tarifnormen nicht den notwendigen Ausdruck gefunden. Randnummer 105 III. Der Anspruch des Klägers folgt auch nicht aus § 611 BGB in Verbindung mit § 77 IV BetrVG. Randnummer 106
  6. Auch dieser Anspruch ist vom Begehren des Klägers umfasst und damit Streitgegenstand des vorliegenden Prozesses. Der Kläger hat in seinem erstinstanzlichen Vortrag ausdrücklich ausgeführt, dass eine Umgehung des § 613 a BGB vorliege, die rechtlich nicht zulässig sei. Damit hat er zumindest auch die Wirksamkeit der Aufhebung der GBV E. N. in Frage gestellt. Zweitinstanzlich hat der Kläger ausgeführt, dass sein Anspruch unabhängig vom Weiterbestehen der GBV E. N. begründet sei und damit zum Ausdruck gebracht, dass er von deren Fortbestand ausgehe. Er hat sich dann in der Berufungsbegründung allein auf den aus seiner Sicht auch gegebenen allein tariflichen Anspruch gestützt. Damit hat er sein Begehren aber nicht fallengelassen. Vielmehr ist sein Vortrag – entsprechend seinem mutmaßlichen Willen – dahin zu verstehen, dass der Anspruch auch, im Sinne von „erst recht“, wegen des Fortbestands des GBV E. N. besteht. Randnummer 107
  7. Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers ist insoweit § 613 a Abs. 1 S. 1 BGB in Verbindung mit § 77 IV BetrVG. Dem gegenüber ist der vom Kläger herangezogene § 613 a Abs. 1 S. 2 BGB nicht einschlägig. Randnummer 108 Wie die Parteien im Berufungstermin unstreitig gestellt haben, war die Niederlassung K. bei der Streithelferin als eigenständiger Betrieb geführt worden und wird von der Beklagten unter Beibehaltung dieser Struktur fortgeführt. Bei der Übertragung eines eigenständigen Betriebs unter Wahrung seiner Identität bleiben die bestehenden Betriebsvereinbarungen nach dem Betriebsübergang gemäß § 613 a Abs.1 S.1 BGB erhalten. Der Erwerber tritt betriebsverfassungsrechtlich an die Stelle des früheren Inhabers (BAG v. 5.5.2015 – 1 AZR 763713; Schaub/Ahrendt, Arbeitsrechtshandbuch,
  8. Aufl., § 119, Rn. 22). § 613 a Abs.1 S.2 BGB kommt demgegenüber nur eine Auffangfunktion zu (BAG v. 26.8.2009 – 4 AZR 280/08, juris, Rn. 29). Randnummer 109
  9. Ein Anspruch des Klägers nach § 77 IV BetrVG scheidet aber aus, weil die Streithelferin und der bei ihr gebildete Gesamtbetriebsrat die GBV E. N. wirksam aufgehoben haben. Randnummer 110 a. Diese Aufhebung ist in V. 2 RBV Neuorganisation ausdrücklich geregelt worden. Dort vereinbaren die Streithelferin und ihr Gesamtbetriebsrat, dass für die in der Anlage 5 bezeichneten Niederlassungen, zu denen auch die Niederlassung in K. gehört, unter anderem die GBV E. N. zu einem Zeitpunkt 24 Stunden vor einem Betriebsübergang aufgehoben wird, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Randnummer 111 Die dort genannte Bedingung ist eingetreten. Die Niederlassung K. ist zum 01.05.2016 auf die Beklagte übertragen worden. Damit endete die GBV E. N. zum 30.04.2016 und ist damit nicht geeignet, weitergehende Gehaltsansprüche des Klägers ab Mai 2016 zu begründen. Randnummer 112 b. Die Aufhebung der GBV E. N. bedurfte auch nicht der Zustimmung der Tarifvertragsparteien. Ein solches Erfordernis folgt insbesondere nicht aus Ziff. 5 ZTV
  10. Dort ist vereinbart, dass Änderungen der Gesamtbetriebsvereinbarung zum Vergütungssystem, womit unstreitig die GBV E. N. gemeint ist, im Rahmen des § 77 Abs. 3 BetrVG der Zustimmung der Tarifvertragsparteien bedürfen. Randnummer 113 Bei der Aufhebung der GBV E. N. handelt es sich nicht um eine Änderung im Rahmen des § 77 Abs. 3 BetrVG. Das folgt aus Sinn und Zweck der Ziff. 5 ZTV
  11. Randnummer 114 Durch eine Öffnungsklausel im Sinne von § 77 Abs. 3 S. 2 BetrVG, geben die Tarifvertragsparteien ein Stück ihrer Tarifautonomie auf und übertragen ihre Verantwortung für angemessene Arbeitsbedingungen auf die Betriebspartner. Wie weit sie ihre Tarifautonomie übertragen, liegt ausschließlich in ihrer Entscheidungshoheit. Daher können sie sich auch für jede Änderung einer einmal gefundenen betrieblichen Regelung, ihre Zustimmung vorbehalten. Das haben die Tarifpartner in Ziff. 5 ZTV 2009 getan. Randnummer 115 Die Aufhebung der betrieblichen Regelung, die infolge der Tariföffnungsklausel vereinbart wurde, führt hingegen dazu, dass nunmehr wieder die Tarifvertragsparteien ihre Regelungskompetenz ausüben können. Eine Zustimmung zu dieser kraft Gesetzes eintretenden Rechtsfolge ist hierfür nicht erforderlich. So fanden nach Beendigung der GBV E. N. mit Ablauf des 29.4.2016 wieder die tariflichen Regelungen des KFZ-Gewerbes Anwendung, an die die Streithelferin gebunden war. Es ist nicht ersichtlich, warum durch den ZTV 2009 dieses „Mehr“ an Regelungskompetenz an die Zustimmung der Tarifvertragsparteien geknüpft werden sollte (ähnlich: LAG Düsseldorf, aaO, Rn. 93). Randnummer 116 Im Übrigen liegt eine Zustimmung der Tarifvertragsparteien zur Aufhebung der GBV E. N. auch vor. Unter V. des TV Neuorganisation ist ausdrücklich klargestellt, dass auch die IG Metall über die im Zusammenhang mit der Neuausrichtung des Eigenvertriebs der Streithelferin stehenden Entscheidungen informiert wurde und etwaigen hieraus resultierenden Änderungen der bestehenden Gesamtbetriebsvereinbarung zum Vergütungssystem – das ist die GBV E. N. – zustimmt. Dieser Zustimmung steht die Aufhebung des TV Neuorganisation für die Zukunft im Falle eines Betriebsübergangs nicht entgegen (vgl. LAG Düsseldorf, aaO, Rn. 96). Wegen der Regelung in Ziff. 4 ETV gilt diese Zustimmung auch für die Betriebe im Zuständigkeitsbereich der IG Metall K., also die K.er Niederlassung der Streithelferin. Randnummer 117 c. Für die Aufhebung der GBV E. N. war der Gesamtbetriebsrat der Streithelferin gemäß § 50 Abs. 1 S. 1 BetrVG zuständig. Das hat bereits das Arbeitsgericht mit zutreffender Begründung festgestellt. Hiergegen sind im Berufungsverfahren keine Einwendungen erhoben werden. Auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts wird daher Bezug genommen. Randnummer 118 d. Die Aufhebung der GV E. N. ist auch nicht wegen einer Umgehung des § 613 a Abs. 1 BGB unwirksam. Randnummer 119 aa. Ein Rechtsgeschäft darf und kann die mit ihm beabsichtigte Wirkung nicht entfalten, wenn es sich als objektive Umgehung zwingender Rechtsnormen darstellt. Das ist der Fall, wenn der Zweck einer zwingenden Rechtsnorm dadurch vereitelt wird, dass andere Gestaltungsmöglichkeiten missbräuchlich verwendet werden (BAG v. 19.03.2009 – 8 AZR 722/07 – juris, Rn. 24). Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG gewährt § 613 a BGB Schutz vor einer Veränderung des Arbeitsvertragsinhaltes im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang ohne sachlichen Grund (BAG, aaO, Rn. 26). Demnach stellt eine Vereinbarung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Betriebsveräußerer oder dem in Aussicht genommenen Betriebserwerber eine zur Unwirksamkeit nach § 134 BGB führende Umgehung des § 613 a Abs. 1 BGB dar, wenn es Grund und Ziel der Vereinbarung ist zu verhindern, dass der künftige Betriebserwerber in sämtliche bestehenden Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis eintritt (aaO, Rn. 27). Daher hat das BAG einen individualrechtlich vor Betriebsübergang erklärten Verzicht des Arbeitnehmers auf ein beim Betriebsveräußerer bislang auf individualvertraglicher Grundlage gezahltes Urlaubs- und Weihnachtsgeld, der unter der Bedingung eines eintretenden Betriebsübergangs stand, für unwirksam erklärt, weil es „Grund und Ziel“ des Erlassvertrages gewesen sei, gerade zu verhindern, dass die künftige Betriebserwerberin vollständig in die bestehenden Rechte des Arbeitnehmers eintreten musste (aaO, Rn. 29). Randnummer 120 bb. Zur Abänderung der hier in Rede stehenden kollektivrechtlichen Ansprüche von Arbeitnehmern im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang fehlt bislang eine einschlägige Entscheidung des BAG – jedenfalls hat das Berufungsgericht keine gefunden. Randnummer 121 Der EuGH hat entschieden, dass der Erwerber eines Betriebs nicht verpflichtet sei, die Aufrechterhaltung der mit dem Veräußerer vereinbarten Arbeitsbedingungen über das Ablaufdatum eines Kollektivvertrages hinaus zu garantieren, auch wenn dieses Datum mit dem Unternehmensübergang zusammenfalle (Urt. v. 27.11.2008 – C 396/07, J.). In der Rechtssache „S.“ (Urt. v. 6.9.2011 – C 108/10) hat er ausgeführt, Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2001/23/EG lasse für die beim Erwerber geltenden Kollektivregelungen dem Erwerber und den anderen Vertragsparteien einen gewissen Spielraum, um die Integration der Arbeitnehmer in die Lohn- und Gehaltsstruktur beim Erwerber so zu gestalten, dass die Umstände des fraglichen Übergangs angemessen berücksichtigt würden. Doch müssten die gewählten Modalitäten mit dem Ziel der Richtlinie vereinbar sein. Dieses bestehe darin, zu verhindern, dass sich die Lage der übergegangenen Arbeitnehmer allein aufgrund dieses Übergangs verschlechtere (aaO, Rn. 75). Die Inanspruchnahme der Möglichkeit, die für die übergegangenen Arbeitnehmer nach dem beim Veräußerer geltenden Tarifvertrag vorgesehenen Arbeitsbedingungen mit sofortiger Wirkung durch die zu ersetzen, die nach dem beim Erwerber geltenden Tarifvertrag vorgesehenen seien, dürfe also nicht zum Ziel oder zur Folge haben, dass diesen Arbeitnehmern insgesamt schlechtere Arbeitsbedingungen als die vor dem Übergang auferlegt würden. Randnummer 122 cc. Der Sachverhalt in der Entscheidung J. trifft den hier vorliegenden Fall nicht. Anders als hier war dort das Auslaufen einer kollektiven Regelung unabhängig vom Vorliegen eines Betriebsübergangs vereinbart worden. Es handelt sich um ein rein zeitliches Zusammenfallen des Endes des Kollektivvertrages mit dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs. Im hier zu entscheidenden Fall ist aber die Aufhebung der GBV E. N. gerade an das Vorliegen eines Betriebsübergangs geknüpft worden. Randnummer 123 Aus der Rechtssache S. lässt sich zumindest der Schluss ziehen, dass Veränderungen der kollektiven Rechtspositionen im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang nicht von vorneherein ausgeschlossen sind. Ein allgemeines „Verschlechterungsverbot“ kollektiver Arbeitsbedingungen lässt sich der Entscheidung nicht entnehmen (Sittard/Flockenhaus, NZA 2013, 652, 654). Für weitere Verallgemeinerungen gibt es aus Sicht der Berufungskammer keine hinreichende Grundlage (ebenso: Sittard/Flockenhaus, aaO, S. 654, 657). Randnummer 124 Maßgeblich für die Wirksamkeit der Aufhebung der GBV E. N. ist aus Sicht des Berufungsgerichts, dass nach der Konzeption in § 613 a Abs. 1 S. 2 – 4 BGB kollektivrechtlich gewährte Ansprüche der Beschäftigten nicht in demselben Maß geschützt sind wie individualrechtliche. Auch im Falle eines Betriebsübergangs verdrängen beim Erwerber durch Betriebsvereinbarung geregelte Ansprüche die Ansprüche aus einer Betriebsvereinbarung beim Veräußerer zum selben Regelungsgegenstand. Hierbei ist kein Günstigkeitsvergleich vorzunehmen. Ohne einen Zusammenhang mit einem Betriebsübergang können Ansprüche aus einer Betriebsvereinbarung – im Rahmen des Vertrauensschutzes – durch die Betriebspartner jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Die Streithelferin und ihr Gesamtbetriebsrat hätten daher die GBV E. N. schon bei Abschluss der RBV Neuorganisation ersatzlos streichen können. Dass die Streithelferin die Kosten der GBV E. N. noch für einen gewissen Zeitraum bis zu einer Veräußerung getragen hat, kann ihr aus Sicht der Berufungskammer nicht zum Nachteil gereichen. Randnummer 125 Es ist auch in der Praxis des Wirtschaftslebens in anderen Bereichen nicht unüblich, dass Sanierungsvereinbarungen (Tarifverträge und/oder Betriebsvereinbarungen) für ein Unternehmen geschlossen werden und es dennoch später zu einem Verkauf von Betrieben kommt, der bei Abschluss dieser Vereinbarung schon absehbar, wenn nicht sogar beabsichtigt war. Die Entscheidung für den Abschluss eines Sanierungstarifvertrags liegt grundsätzlich bei den Tarifpartnern. Hier dürfen die Gerichte nach Einschätzung der Berufungskammer schon im Hinblick auf die Tarifautonomie nur in klaren Missbrauchsfällen eingreifen. Im Übrigen bleibt die Frage, ob ein Sanierungstarifvertrag geschlossen werden soll, den Tarifpartnern vorbehalten, auch wenn es im Zuge der Sanierung zu einem Betriebs(teil)übergang kommt. Bei sanierenden Betriebsvereinbarungen hält das Berufungsgericht denselben Maßstab geboten, wenn diese ausdrücklich mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien geschlossen wurden. Randnummer 126 Hielte man die sanierenden Regeln wegen einer Umgehung des § 613 a BGB für unwirksam, wäre die Sanierung von Unternehmen mit erheblichen Risiken behaftet. Im Ergebnis würden damit Arbeitsplätze nicht erhalten, sondern gefährdet. Hierauf haben sich auch die Streithelferin und die Beklagte im vorliegenden Verfahren berufen. Ohne eine Absenkung des Vergütungsniveaus wäre eine Veräußerung der Niederlassung K. voraussichtlich gescheitert. Vor diesem Hintergrund sieht das Gericht für die Annahme eines vom Kläger darzulegenden Missbrauchs keine hinreichenden Anhaltspunkte. Das Vorgehen der Betriebspartner erfolgte auch im Zusammenwirken mit den Tarifvertragsparteien. Der TV Neuorganisation weist ausdrücklich auf die von der IG Metall erteilte Zustimmung zu den mit der Neuausrichtung des Eigenvertriebs verbundenen Folgen hin. Randnummer 127 IV. Mangels Hauptansprüchen steht dem Kläger auch kein Anspruch auf die Verzugskostenpauschale des § 288 Abs. 5 BGB zu. Randnummer 128 V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Zulassung der Revision erfolgte gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Aus Sicht der Berufungskammer hat die Frage der Umgehung des § 613 a BGB grundsätzliche Bedeutung im Hinblick auf den Fortbestand kollektivrechtlicher Normen bei einem Betriebsübergang. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001368186

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