← Deutschland

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 9. Kammer 9 B 24/17 Beschluss Ausbaubeiträge - Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung -

Ausbaubeiträge - Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung - Verfahrensgang nachgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein

  1. Senat,
  2. Mai 2018, 2 MB 1/18, Beschluss Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt. Der Streitwert wird auf 2.828,52 € festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Der Antragsteller wendet sich gegen die Festsetzung eines Ausbaubeitrages für den Ausbau des Gutenbergringes in Norderstedt. Randnummer 2 Herr XXX ist Eigentümer des Grundstücks Gutenbergring XXX, Flur XXX der Gemarkung XXX, Flurstück XXX. Das 7925 m² große Grundstück ist mit einem Bürogebäude nebst Werkhalle und einem Nebengebäude bebaut. Es liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes 189 „ In de Tarpen“ vom 8.11.
  3. Randnummer 3 In den Jahren 2007-2015 erneuerte die Antragsgegnerin die Fahrbahn sowie teilweise die Entwässerungseinrichtung im Gutenbergring in 8 Bauabschnitten. Die Abnahme des
  4. und letzten Bauabschnittes fand gemäß Abnahmeprotokoll am 19.6.2015 statt. Randnummer 4 Aufgrund dessen zog die Antragsgegnerin den Antragsteller mit Bescheid vom 30.3.2017 zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe von 40.186,43 € heran. Mit Änderungsbescheid vom 26.04.2017 reduzierte sie den Betrag auf 32.118,85 €. Die Reduzierung erfolgte, weil die Antragsgegnerin die Höhe des beitragsfähigen Aufwandes zunächst nicht korrekt ermittelt hatte. Randnummer 5 Gegen die Heranziehung erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 24.5.2017 Widerspruch und beantragte zugleich die Aussetzung der Vollziehung. Die Antragsgegnerin lehnte die Aussetzung der Vollziehung mit Schreiben vom 19.6.2017 ab. Randnummer 6 Daraufhin hat der Antragsteller am 27.7.2017 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Randnummer 7 Er trägt vor, die von der Antragsgegnerin vorgenommene Einstufung des Gutenbergringes als Anliegerstraße sei fehlerhaft, vielmehr handele es sich um eine Haupterschließungsstraße. Es sei nach der Rechtsprechung auf die tatsächliche Verkehrsbedeutung der Straße abzustellen, mithin auf die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht. Randnummer 8 Der Gutenbergring werde in allen seinen durchgehenden Teilen zwischen der südlichen Einmündung zur Niendorfer Straße und der Einmündung der Straße “Am Redder“ überwiegend vom Durchgangsverkehr genutzt. Der Gutenbergring stelle die kürzeste Verbindung zwischen der Niendorfer Straße und der Straße „In de Tarpen“ dar. Diese Verbindungsfunktion präge seit Jahren zunehmend das Verkehrsaufkommen im Gutenbergring und sei in den letzten Jahren erheblich verstärkt worden. Es möge insoweit sein, dass der Gutenbergring als Anliegerstraße konzipiert worden sei, inzwischen habe sich das Gewerbegebiet an der Niendorfer Straße in westlicher und vor allem in südlicher Richtung erheblich ausgedehnt. Der Ziel-und Quellverkehr zu und von der Niendorfer Straße verlaufe über den Gutenbergring. Dafür spreche auch die Breite von 10 m. Randnummer 9 Weiter sei nicht nachvollziehbar, warum die neue Satzung just zu dem Zeitpunkt der Abnahme der Arbeiten auf den Weg gebracht werden musste. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass die alte Straßenausbaubeitragssatzung wesentlich günstigere Anliegeranteile vorgesehen habe als die derzeitige Satzung. Der Vertrauensschutz gebiete eine Vergleichsberechnung. Randnummer 10 Darüber hinaus stelle die Vollziehung der Bescheide eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte dar. Randnummer 11 Der Antragsteller beantragt, Randnummer 12 die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 24.5.2017 gegen den Bescheid über die Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag vom 30.3.2017 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 26
  5. 2017 anzuordnen, soweit der Bescheid einen Straßenbaubeitrag von mehr als 20.804,79 € festsetzt. Randnummer 13 Die Antragsgegnerin beantragt, Randnummer 14 den Antrag abzulehnen. Randnummer 15 Sie trägt vor, gegen die Einstufung als Haupterschließungsstraße spreche, dass dies nicht in ihrem Verkehrskonzept vorgesehen sei und dass es sich bei dem gegebenenfalls vorliegenden Durchgangsverkehr lediglich um sogenannten unerwünschten Schleichverkehr handele. Die Verkehrsplanung messe der Straße Gutenbergring nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Randnummer 16 Dies sei schon der Lage und der Länge der Straße zu entnehmen, die darauf hindeute, dass sie keine Verbindung von Ortsteilen vorsehe, wie es für Haupterschließungsstraßen charakteristisch sei. Der Ausbauzustand mit einer Breite von 10 m diene der Bewältigung des überwiegenden Anliegerverkehrs, da durch den Gutenbergring gewerblich bzw. industriell nutzbare Grundstücke erschlossen werden würden, denen die Möglichkeit einer Zufahrt auch mit schweren Lastwagen und langen Gespannen mit einem weiten Kurvenradius geboten werden müsse. Darüber hinaus seien keine Hinweisschilder vorhanden, die unkundige Autofahrer veranlassen sollten, über den Gutenbergring weiter entfernt liegende Ziele zu erreichen. Randnummer 17 Eine Vergleichsberechnung nach der alten Straßenbaubeitragsatzung sei nicht vorzunehmen gewesen, da die sachliche Beitragspflicht an demjenigen Tag entstanden sei, als die neue Straßenbaubeitragsatzung in Kraft getreten sei.Der Antragsteller könne sich nicht auf einen etwaigen Vertrauenstatbestand berufen. Randnummer 18 Zwischenzeitlich hat das Amtsgericht Pinneberg mit Beschluss vom 27.9.2017 über das Vermögen des Herrn XXX das Insolvenzverfahren eröffnet. Als Insolvenzverwalter ist der nunmehrige Antragsteller Herr Rechtsanwalt XXX beauftragt worden, das unterbrochene Verfahren aufzunehmen. Randnummer 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen. II. Randnummer 20 Der Antrag ist gem. § 80 Abs. 5, 6 S. 1 VwGO nach Ablehnung des Aussetzungsantrages zulässig. Insbesondere ist der Insolvenzverwalter berechtigt, das unterbrochene Verfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung aufzunehmen, § 86 iVm §§ 179 Abs. 1, 180 Abs.2 InsO. Randnummer 21 Der Antrag ist allerdings unbegründet. Im Falle der Erhebung öffentlicher Abgaben und Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage regelmäßig nur in Betracht, wenn gemäß § 80 Abs. 4 S. 3 VwGO ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen oder die Vollziehung für den Abgaben- und Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen nach der Rechtsprechung der Kammer und des OVG Schleswig (nur) vor, wenn auf Grund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg (vgl. z.B. OVG Schleswig, B. v. 24.06.1998 - 2 M 7/98 - , Die Gemeinde 1998, 341). Randnummer 22 Solche ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beitragsbescheides liegen nach Auffassung der Kammer nicht vor. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Randnummer 23 Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist § 8 Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein (KAG) i. V. mit der Satzung der Stadt Norderstedt über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung, den Ausbau, die Erneuerung sowie den Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen (Straßenbaubeitragssatzung - SBS) vom 12.06.
  6. Zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, den Ausbau und Umbau sowie die Erneuerung Randnummer 24 a. von vorhandenen Ortsstraßen im Sinne des § 242 BauGB, Randnummer 25 b. von nach den §§ 127ff BauGB erstmalig hergestellten Straßen, Wegen und Plätzen und Randnummer 26 c. von nicht zum Anbau bestimmten Straßen, Wegen und Plätzen Randnummer 27 als öffentliche Einrichtung erhebt die Stadt Beiträge von den Grundstückeigentümerinnen und Grundstückseigentümern oder an deren Stelle von den zur Nutzung an diesen Grundstücken dinglich Berechtigten, denen die Herstellung, der Ausbau und Umbau sowie die Erneuerung Vorteile bringt (§ 1 SBS). Randnummer 28 Die Antragsgegnerin hat zu Recht das vorstehende Satzungsrecht vom 12.06.2015 angewendet. Randnummer 29 Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG dürfen kommunale Abgaben aufgrund einer Satzung erhoben werden. Das Vorliegen einer Straßenausbaubeitragssatzung ist die normative Voraussetzung dafür, dass Rechtsfolgen an die Herstellung, den Aus-oder Umbau einer Straße gem. § 8 Abs.1 KAG geknüpft werden dürfen. Grundlage der Heranziehung zu Beiträgen kann nur eine Satzung sein, die zum Zeitpunkt der Vorteilslage in Kraft war (OVG Schleswig, U. v. 13.10.1999, Die Gemeinde 2000, S. 43 = SchlHA 2000 S. 43). Besteht zum Zeitpunkt der Vorteilslage keine Satzung, ist die Maßnahme beitragsfrei (OVG Schleswig, Urt. vom 30.9.1998, NordÖR S. 313). Ein rückwirkender Erlass von Beitragssatzungen in satzungslose Zeit ist grundsätzlich ausgeschlossen. Randnummer 30 Die für den Zeitpunkt der Vorteilslage maßgebliche sachliche Beitragspflicht entsteht nach 8 Abs. 4 S. 3 KAG mit dem Abschluss der Maßnahmen, die für die Herstellung, den Ausbau oder Umbau der öffentlichen Einrichtung oder von selbstständig nutzbaren Teilen erforderlich sind. Vorliegend ist die Maßnahme – unstreitig und im Einklang mit der Rechtsprechung der schleswig-holsteinischen Verwaltungsgerichte – mit der Abnahme als dem „Schlusspunkt der Werkleistung“ abgeschlossen (vgl. OVG Schleswig, U. v. 13.02.2008 – 2 LB 42/07 -, juris). Die Abnahme des
  7. und letzten Bauabschnittes fand gemäß Abnahmeprotokoll am 19.6.2015 statt. Randnummer 31 Die Satzung der Stadt Norderstedt über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung, den Ausbau, die Erneuerung sowie den Bau von Straßen, Wegen und Plätzen wurde am 12.6.2015 durch den Oberbürgermeister ausgefertigt. Die Bekanntmachung erfolgte am 18.6.2015 in der Norderstedter Zeitung. Die Satzung ist gem. § 69 LVwG mit dem Tag nach der Bekanntmachung, d.h. am 19.06.2015 um 0.00 Uhr in Kraft getreten. Randnummer 32 Daher ist die sachliche Beitragspflicht nicht nach der bisher gültigen Satzung, derjenigen aus dem Jahre 2001, entstanden, sondern nach derjenigen aus dem Jahre
  8. Auf eine etwaige Rückwirkung kommt es nicht an. Randnummer 33 Entgegen der Auffassung des Antragstellers kommt weder eine direkte noch analoge Anwendung des § 13 Abs. 3 SBS in Betracht. Nach § 13 SBS tritt die Satzung rückwirkend zum 01.01.2012 in Kraft und ersetzt die Satzung vom 18.05.2001 nebst Nachtragssatzung vom 25.11.
  9. Nach § 13 Abs. 3 SBS wird die Beitragshöhe auf die sich nach der bisher gültigen Satzung ergebende Beitragshöhe beschränkt, soweit sachliche Beitragspflichten nach der bisher gültigen Satzung entstanden sind und noch keine bestandskräftige Abgabenfestsetzung nach den außer Kraft getretenen Vorschriften erfolgt ist, § 2 Abs. 2 S. 3 KAG . Randnummer 34 Da die sachliche Beitragspflicht nicht nach der bisher gültigen Satzung entstanden ist, ist die Regelung des § 13 Abs. 3 SBS nicht direkt anzuwenden. Weiter erfordert nicht der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes eine analoge Anwendung des § 13 Abs. 3 SBS. Randnummer 35 Insbesondere ist nicht ersichtlich, wodurch ein etwaiger Vertrauenstatbestand geschaffen worden sein sollte. Die sachliche Beitragsplicht ist erst zu einem Zeitpunkt entstanden, als die neue Satzung schon in Kraft getreten war. Der Bürger kann nicht darauf vertrauen, dass die Gesetzeslage unverändert bleibt. Aus dem rechtsstaatlichen Prinzip der Sicherheit und des Vertrauensschutzes ergeben sich verfassungsrechtliche Grenzen nur für belastende Gesetze, die sich Rückwirkung beilegen. Hingegen schützt die Verfassung nicht die bloße Erwartung, das geltende Abgabenrecht werde fortbestehen (BVerfG, B. v. 17.7.1974 - 1 BvR 51/69, beck-online). Insoweit ist kein Platz für eine analoge Anwendung. Randnummer 36 Weiter ist nach der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Gutenbergring der Kategorie Anliegerstraße und nicht der Kategorie Haupterschließungsstraße im Sinne des § 4 Abs. 2 SBS zuzuordnen. Randnummer 37 Entgegen der Auffassung des Antragstellers kommt es für die Differenzierung zwischen Anlieger- und Haupterschließungsstraße weder auf die tatsächliche Verkehrsbelastung noch auf ein deklaratorisches Straßenverzeichnis an, sondern ausschließlich auf die Funktion der Straße im Gesamtverkehrskonzept der Gemeinde, wie sie durch ihre Lage, die Art der Ausgestaltung und die Verkehrsbelastung ihre Ausprägung gefunden hat, wobei die Lage, Ausgestaltung und Verkehrsbelastung nur Indizien sind, die zur Verkehrsfunktion und Verkehrsbedeutung der Straße im Widerspruch stehen können. Hinsichtlich der Lage der ausgebauten Straße ist zu unterscheiden zwischen dem Charakter des Gebietes, in dem sie verläuft, und ihrer Einbindung in das Gesamtverkehrsnetz der Gemeinde. Straßen innerhalb der Wohn- und Gewerbegebiete sowie in Ortsrandlage sind regelmäßig Anliegerstraßen, sofern sie nicht ausnahmsweise zum Ortszentrum ausgerichtet sind. (vgl. Habermann in Habermann/Arndt, Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein, § 8 Rdnr 331 f). Die absolute Verkehrsbelastung in einer Straße kann für sich genommen kaum Aufschluss geben, welcher Straßenkategorie die Straße angehört (Habermann, aao, § 8 Rdnr. 334). Randnummer 38 Entsprechend der Definition in § 4 Abs. 2 SBS 2015 dient der Gutenbergring (nicht nur, aber) überwiegend dem Anliegerverkehr. Beim Anliegerverkehr handelt es sich nicht nur um die verkehrliche Nutzung der Straße durch die Anlieger selbst, sondern allgemeiner um den Verkehr, der zu den in Anspruch genommenen Grundstücken hinführt und von ihnen ausgeht, um den sog. Ziel- und Quellverkehr ( VG Schleswig, U. v. 05.12.2012 – 9 A 94/10 -, juris). Ausreichend ist, dass der Verkehr entweder sein Ziel oder seinen Ausgangspunkt an der betreffenden Straße hat (OVG Schleswig, B. v. 16.01.2009 - 2 MB 29/98 -). D.h. Anliegerstraßen sind Straßen, die im Wesentlichen der Erschließung der angrenzenden Grundstücke dienen, wobei auch ihnen regelmäßig eine gewisse Sammel- und Verbindungsfunktion für andere Straßen und Baugebiete zukommt. Randnummer 39 Haupterschließungsstraßen haben demgegenüber insbesondere die Funktion, den Verkehr angebundener reiner Erschließungsstraßen aufzunehmen und ihn Hauptverkehrsstraßen zuzuführen; die Sammlungsfunktion steht dabei gegenüber der reinen Erschließungsfunktion im Vordergrund (Urt. der Kammer v. 06.10.2012 – 9 A 59/09 -, n.v.; Habermann a.a.O. Rn. 338). Randnummer 40 Nach diesen Kriterien handelt es sich nach summarischer Prüfung bei dem Gutenbergring nicht um eine Straße, die im Wesentlichen dem innerörtlichen Verkehr dient. Vielmehr dient sie der Erschließung des Gewerbegebietes. Randnummer 41 Es ist nicht ersichtlich, welche Ortsteile der Gutenbergring verbinden soll oder aufgrund welcher sonstigen Umstände eine Verkehrsbedeutung vorliegen soll, die die Erschließungsfunktion für die angrenzenden Grundstücke stark zurücktreten ließe. Zwar mag der Gutenberging als Zuwegung zur Straße „In de Tarpen“ über die Straße „Am Redder“ genutzt werden, allerdings dürfte dies nach Auffassung des Gerichts nur für den ortskundigen sog. „Schleichverkehr“ gelten. Für den ortsunkundigen Autofahrer dürfte der Weg über die Straße „Ohechaussee“ führen. Es kommt nicht darauf an, dass die Straße nicht nur von Anliegern, sondern auch von Verkehrsteilnehmern genutzt wird, welche die Straße als Abkürzungs- und Verbindungsweg zur „Langenhorner Chausee“ nutzen. Randnummer 42 Es kann davon ausgegangen werden, dass Fahrzeuge – auch LKW oder Busse – aus der Langenhorner Chaussee Richtung Niendorfer Straße oder in der anderen Richtung über den Gutenbergring fahren. Dies allein macht den Gutenbergring nicht zu einer Haupterschließungsstraße, denn außer Sackgassen nehmen alle Straßen Verkehr auch aus anderen Straßen auf. Der Gutenbergring hat nicht die Funktion, Verkehr aus dieser und anderen Straßen zu sammeln. Zudem ist nicht zu verkennen, dass der Gutenbergring als Gewerbegebiet selbst schon zahlreiche Einrichtungen und Gewerbebetriebe erschließt, die wiederum einen eigenen Anliefer- und Besucherverkehr erzeugen und der als prägender Anliegerverkehr zu betrachten ist (vgl. Habermann a.a.O., Rn. 334; OVG Schleswig, B. v. 16.01.2009 - 2 MB 29/08). Randnummer 43 Nach Angaben der Antragsgegnerin sehe ihre Verkehrsplanung vor, dass Verkehre über die „Ohechaussee“ sowie „Krohnstieg“ geführt werden; dem Gutenbergring werde die Aufgabe der Bewältigung des Anliegerverkehrs zuteil. Diese Auffassung wird durch das vorliegende Kartenmaterial bestätigt. Hier ist ersichtlich, dass der Gutenbergring ringförmig angelegt ist und zwei Anschlüsse an die Niendorfer Straße hat, die vorfahrtsberechtigt ist. Darüber hinaus hat der Gutenbergring eine weitere Verbindung zu der Straße „An’n Slagboom“, dem gegenüber eine Vorfahrtsberechtigung besteht. Diese Berechtigung erschwert das Einbiegen in den Gutenbergring und lässt daher die Verkehrsanbindung unattraktiv erscheinen. Ebenso verdeutlicht die Breite von 4,50 m der Straße „Am Redder“, dass ein über den Anliegerverkehr hinausgehender Verkehr von der Antragsgegnerin nicht gewünscht ist. Randnummer 44 An dieser Einstufung ändern auch innerörtliche Hinweisschilder an der Niendorfer Straße, die auf das dortige Gewerbegebiet „Nettelkrögen“ (Gutenbergring) und das Ausbildungszentrum der DEKRA verweisen, nichts. Zwar mag das Ausbildungszentrum nicht mehr Anlieger des Gutenbergringes sein (vormals: Gutenbergring XXX), jedoch kommt dem Hinweisschild dadurch noch keine Leitungsfunktion zu, es dient vielmehr der Klarstellung. Das zweite Hinweisschild verweist auf das Gewerbegebiet, mithin auf die Anlieger selbst. Weitere Hinweisschilder sind nach unbestrittenen Angaben der Antragsgegnerin nicht vorhanden. Randnummer 45 Damit steht der Anliegerverkehr, der aufgrund der Größe des durch den Gutenbergring erschlossenen Gewerbegebietes erheblich ist, im Vordergrund und prägt maßgeblich die Einstufung der Straße. Randnummer 46 Dem widerspricht auch nicht die Entscheidung der Gemeinde, die Fahrbahn auf einer Breite von 10 m auszubauen. Die Ausgestaltung ist nach dem nachvollziehbaren Vortrag der Antragsgegnerin extra für die Anlieger, u.a. Schwerlastverkehr des Gewerbegebietes, vorgenommen worden, da sich der Anlieferverkehr ansonsten erheblichen Schwierigkeiten ausgesetzt sehen dürfte. Insoweit kann vorliegend nicht vom Ausbauzustand der Straße auf die Einstufung geschlossen werden. Randnummer 47 Darüber hinaus ist nicht davon auszugehen, dass die Vollziehung für den Abgaben- und Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Eine unbillige Härte im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO ist anzunehmen, wenn die Zahlung dem Betroffenen einen nicht wiedergutzumachenden Schaden zufügt, weil er auch durch eine etwaige spätere Rückzahlung nicht ausgeglichen werden kann, etwa wenn die Zahlung den Konkurs herbeiführt oder sonst zur Existenzvernichtung führen kann. Die unbillige Härte muss dabei gerade Folge der Vollziehung sein. Maßgebend ist deshalb der Gesichtspunkt, ob gerade durch den Vollzug des Abgabenbescheides, also die Pflicht zur sofortigen Zahlung, eine Existenzgefährdung eintritt oder im Wesentlichen mit verursacht würde (OVG Schleswig, B. v. 25.01.2012 - 4 MB 2/12 -). Randnummer 48 Da das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beitragspflichtigen nach Erlass des Beitragsbescheides eröffnet worden ist, besteht für ihn keine Verpflichtung zur sofortigen Zahlung mehr, sodass dadurch keine Existenzgefährdung eintreten kann. Randnummer 49 Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 50 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG, wobei die Kammer in ständiger Rechtsprechung für den vorläufigen Rechtsschutz in Abgabensachen ein Viertel des Wertes der Hauptsache (11.314,06 €) angenommen hat. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001368331

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.