Notdienstvereinbarung im Objektsicherheitsdienst Leitsatz Einigen sich die Tarifpartner im Rahmen eines Arbeitskampfes nicht auf den Abschluss einer erforderlichen Notdienstvereinbarung, kann der Notdienst durch die Arbeitsgerichte im Verfahren der einstweiligen Verfügung geregelt werden. (Rn.54) Orientierungssatz 1. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung ist auch bei Arbeitskämpfen zulässig. (Rn.48) 2. Die Frage, welcher Notdienst im Einzelfall einzurichten ist, muss sich einerseits an dessen Zweck orientieren, ist aber andererseits auf das unerlässliche Maß zu reduzieren, um die durch Art 9 Abs 3 GG garantierte Arbeitskampffreiheit zur Geltung zu bringen. (Rn.55) Verfahrensgang vorgehend ArbG Elmshorn, 31. Juli 2018, 3 Ga 32 a/18, Urteil Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 31.07.2018 – 3 Ga 32 a/18 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren über die Einrichtung eines Notdienstes für die Objektsicherungsdienste in den stillgelegten Kernkraftwerken NN1 und NN2 während eines Arbeitskampfes. Randnummer 2 Die Verfügungsklägerin (Klägerin) ist ein Unternehmen der Sicherheitswirtschaft und Mitglied der Landesgruppe Schleswig-Holstein des Bundesverbandes der Sicherheitswirtschaft (BDSW). Randnummer 3 Die Verfügungsbeklagte zu 1. (Beklagte zu 1.) ist die tarifzuständige Gewerkschaft für den Bereich der Sicherheitswirtschaft, die Verfügungsbeklagte zu 2. (Beklagte zu 2.) ihr für das Bundesland Schleswig-Holstein zuständiger Landesbezirk. Die Beklagte zu 2. schließt mit der Landesgruppe Schleswig-Holstein des BDSW Tarifverträge. Die Landesbezirke der Beklagten zu 1. sind ermächtigt, mit den Mitgliedsunternehmen des BDSW Notdienstvereinbarungen abzuschließen. Randnummer 4 Die Klägerin hat mit der Kernkraftwerk NN1 GmbH & Co. oHG und der Kernkraftwerk NN2 GmbH & Co. oHG am 24.06 2014 einen Bewachungsvertrag für die vormals von der Fa. NN3 betriebenen Kernkraftwerke NN2 und NN1 geschlossen (Anlage Ast 12). Vertragsgegenstand ist u.a. der Objektsicherungsdienst (OSD) in den zwischenzeitlich stillgelegten Kernkraftwerken sowie in den dort bestehenden Zwischenlagern. In dem Vertrag heißt es auszugsweise: Randnummer 5 „Der Auftragnehmer und das von ihm gestellte Personal hat die Verpflichtung, durch Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung Gefahren und Schäden vom Auftraggeber abzuwenden. Diese Verpflichtung umfasst alle personellen, materiellen und organisatorischen Maßnahmen, die vorbeugend und abwehrend zum Schutz von Personen sowie Sach- und Vermögenswerten erforderlich sind. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Einhaltung der DIN 77200 „Anforderung an Sicherheitsdienstleistung“ und erfüllt für die Daher des Bewachungsauftrags die Bedingungen der Leistungsstufe 3. Ausnahmen bedürfen der vorherigen schriftlichen Erlaubnis des Auftraggebers. Randnummer 6 … Randnummer 7 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle einschlägigen Gesetze, Richtlinien und Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten und den Auftraggeber unaufgefordert auf Änderungen oder notwendige Maßnahmen hinzuweisen. Randnummer 8 § 9 Streikmaßnahmen des OSD-Personals Randnummer 9 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sobald ihm Anhaltspunkte bekannt werden, die auf eine bevorstehende Arbeitsniederlegung seines OSD-Personals hinweisen, diese dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen, damit die Sicherheit der Kraftwerke durch andere Maßnahmen ohne Unterbrechung gewährleistet werden kann. Randnummer 10 Der Auftragnehmer wird im Falle von angekündigten Streikmaßnahmen mit der zuständigen Gewerkschaft „Notdienstvereinbarung“ abschließen, die eine Mindestbesetzung im OSD gewährleistet.“ Randnummer 11 Die Kernkraftwerke NN2 und NN1 sowie die dortigen Zwischenlager sind atomrechtliche Anlagen im Sinne des § 7 AtomG. Für sie gelten die vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit erlassenen Anforderungen an den Objektsicherungsdienst und an Objektsicherungsbeauftragte in kerntechnischen Einrichtungen vom 04.07.2008 (Anlage Ast 2). Gemäß deren Ziffer 6 kann der Antragsteller/Genehmigungsinhaber die Wahrnehmung der Aufgaben des Objektsicherungsdienstes einem Bewachungsunternehmen übertragen. Allerdings bleibt seine Verantwortung, durch Sicherungsmaßnahmen den erforderlichen Schutz gegen Störmaßnahmen und sonstige Einwirkungen Dritter zu gewährleisten, auch im Fall der Beauftragung eines betriebsfremden Bewachungsunternehmens in vollem Umfang bestehen. Randnummer 12 Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde für kerntechnische Anlagen und Einrichtungen einschließlich des Objektsicherungsdienstes ist in Schleswig-Holstein das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und Natur. Randnummer 13 Die Klägerin beschäftigt an den Standorten NN2 und NN1 insgesamt etwa 180 Arbeitnehmer. In NN1 werden die Arbeitnehmer im 5-Schichtsystem und in NN2 im 4-Schicht-System eingesetzt. Die Schichtstärken sind mit den Betreibergesellschaften vereinbart und mit der Aufsichtsbehörde abgestimmt. In NN1 beträgt die Schichtstärke in der Früh-, Spät und Nachtschicht 14 bis 15 Personen. In bestimmten Schichten werden zusätzlich Feuerwehrleute eingesetzt. In NN2 beträgt die Schichtstärke unter der Woche 15 bis 17 Personen und am Wochenende sowie an Feiertagen 13 Personen. Randnummer 14 Die Beklagte zu 2. und der Landesverband Schleswig-Holstein des BDSW streiten seit längerem über den Abschluss eines Sozialtarifvertrags zur Regelung der Folgen des Ausstiegs aus der Kernenergie für die Beschäftigten der Sicherheitsunternehmen in Schleswig-Holstein. Die Klägerin und die Beklagte zu 2. verhandelten im Jahr 2017 und Anfang 2018 ergebnislos über eine Notdienstvereinbarung für den Fall von Streikmaßnahmen. Randnummer 15 Die Beklagte zu 2. organisierte am 22.03.2018 einen Warnstreik vor dem Werksgelände des Kernkraftwerks NN1 und am 29.03.2018 vor dem Werksgelände des Kernkraftwerks NN2. Mit Aushang vom 08.07.2018 informierte die Tarifkommission der Beklagten zu 2. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des OSD NN1 darüber, dass vom Bundesvorstand weitere Streikmaßnahmen genehmigt worden seien. Man beabsichtige daher, in den nächsten Wochen unbefristete Streiks durchzuführen. Randnummer 16 Nachdem die Aufsichtsbehörde von den angekündigten Streikmaßnahmen erfahren hatte, wandte sie sich mit E-Mail vom 20.07.2018 an die Betreiberin der Kernkraftwerke, die Fa. NN3. In der E-Mail ist die Mindestbesetzung der Schichten und Funktionen in den Objektsicherungsdiensten NN1 und NN2 genannt. Randnummer 17 Am 24.07.2018 riefen die Beklagten die Mitarbeiter der Klägerin in NN1 zum Streik auf. Drei Tage später kam es dort während der Spätschicht zu einer Arbeitsniederlegung. An dem Ausstand beteiligten sich auch von der Klägerin im Objekt eingesetzte Feuerwehrmänner. Randnummer 18 Mit ihrem Antrag strebt die Klägerin eine Notdienstregelung entsprechend den Vorgaben der Aufsichtsbehörde an. Sie hat gemeint, es liege nicht in der Kompetenz und dem Ermessen der Tarifvertragsparteien ein von der atomrechtlichen Aufsichtsbehörde verfügtes Sicherheitsniveau zu unterschreiten. Randnummer 19 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 20 den Beklagten aufzugeben, bis zum Abschluss einer Notdienstvereinbarung, längstens bis zum 31.12.2018, für einen Arbeitskampf folgenden Notdienst in den Objektsicherungsdiensten der Kernkraftwerke NN1 und NN2 einzusetzen: Randnummer 21 1. OSD Kernkraftwerk NN1 Während einer Arbeitsniederlegung beträgt die Notbesetzung in der Früh-, Spät- und Nachtschicht jeweils Randnummer 22 Innere Wache 1 Wachschichtführer (innere Wache) 1 Mitarbeiter (innere Wache) Innerer Sicherungsbereich Objektsicherungszentrale 1 Mitarbeiter Objektsicherungszentrale 1 1 Mitarbeiter Objektsicherungszentrale 2 Standortzwischenlager (atM) 1 Mitarbeiter atM Position 1 im SZB 1 Mitarbeiter atM Position 2 im SZB Direktion der äußeren Umschließung 1 Rundengänger 1 Mitarbeiter Personenkontrolle / Ablösung Randnummer 23 2. OSD Kernkraftwerk NN2 Während der Arbeitsniederlegung beträgt die Notbesetzung von Montag bis Freitag in der Früh-, Spät- und Nachtschicht und am Samstag und Sonntag in der Früh- und Spätschicht jeweils Innere Wache 1 Wachschichtführer oder StV. 1 Bediener des Pultes LM 2 Randnummer 24 Innerer Sicherungsbereich (Objektsicherungszentrale) 2 Bediener des Pultes LM 2 Standortzwischenlager 2 Mitarbeiter Eingreifreserve (Alarmverstärkung) 5 Mitarbeiter Randnummer 25 Die Beklagten haben beantragt, Randnummer 26 die Anträge zurückzuweisen. Randnummer 27 Die Beklagten haben die Ansicht vertreten, der von der Klägerin begehrte Notdienst sei nicht notwendig. Die Klägerin sei nicht verpflichtet, die Sicherheitsvorgaben einzuhalten, die Verantwortung hierfür liege allein beim Betreiber. Dieser habe dafür zu sorgen, dass hinreichend Personal zur Verfügung stehe. Herangezogen werden könnten etwa die Bundespolizei oder andere Sicherheitsdienste. Er stehe hinreichend qualifiziertes Personal zur Verfügung, um einzuspringen. Randnummer 28 Das Arbeitsgericht hat dem Antrag der Klägerin entsprochen. Ihr stehe gegen die Beklagten ein Anspruch aus §§ 1004, 823 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 2 S. 1, Art. 14 GG auf Einrichtung eines Notdienstes in dem beantragten Umfang zu. Randnummer 29 Aufgrund des Schreibens des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und Natur vom 20.07.2018 sei die beantragte Mindestpersonalbesetzung im Objektsicherungsdienst durch das beauftragte Bewachungs- und Sicherheitsunternehmen zwingend zu gewährleisten. Streikmaßnahmen seien nur bei Abschluss einer Notdienstvereinbarung in dem beantragten Umfang zulässig, da nur diese den zwingenden Bedarf an Objektsicherungsdienstkräften während eines Streiks abdecke. Aufgrund der umfangreichen Anforderungen an den Objektsicherungsdienst und an Objektsicherungsbeauftragte in kerntechnischen Einrichtungen sei im Hinblick auf die Qualifikation und die Ausrüstungsvorgaben des eingesetzten Personals nicht davon auszugehen, dass Mitarbeiter mit der erforderlichen Qualifikation kurzfristig zu rekrutieren seien. Randnummer 30 Gegen das ihnen am 04. bzw. 06.08.2018 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts haben die Beklagten am 24.08.2018 Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel sogleich begründet. Randnummer 31 Sie vertreten die Auffassung, die Klägerin könne die Einrichtung eines Notdienstes nicht verlangen. Denn sie müsse weder die Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern und Diensten sicherstellen, noch sei sie zur Abwehr von Gefahren, wie sie möglicherweise von kerntechnischen Anlagen ausgehen, verpflichtet. Vielmehr sei die Anlagenbetreiberin für die Objektsicherheit verantwortlich und bleibe das, auch wenn sie die Klägerin beauftragt habe. Folglich habe sich die Aufsichtsbehörde mit ihrer E-Mail vom 20.07.2018 an die Betreiberin gewandt und ihr gegenüber Sicherstellung einer Mindestbesetzung angemahnt. Dass die Betreiberin im Falle eines Streiks die Mindestbesetzung nicht gewährleisten könne, sei nicht glaubhaft gemacht. Aufgrund der Ankündigungsfristen sei das regelmäßig möglich. Randnummer 32 Die Beklagten bestreiten, dass Arbeitskampfmaßnahmen überhaupt zu einer Gefährdung der Bevölkerung führen würden. Das habe die Klägerin nicht glaubhaft gemacht. Randnummer 33 Schließlich schränke die Verfügung des Arbeitsgerichts das Streikrecht der Beklagten unverhältnismäßig ein. Randnummer 34 Die Beklagten beantragen, Randnummer 35 das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 31.07.2018 – 3 Ga 32a/18 – abzuändern und die Anträge der Klägerin zurückzuweisen. Randnummer 36 Die Klägerin beantragt, Randnummer 37 die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Randnummer 38 Sie verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Über den Bewachungsvertrag mit den Betreibergesellschaften gelte die Richtlinie vom 04.07.2008 auch für die Klägerin. Sie müsse deshalb auch die Anordnung der Aufsichtsbehörde über die Schichtstärke bei Streikmaßnahmen beachten. Anderenfalls könne ein Eingriff in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch Streikmaßnahmen einer Gewerkschaft nicht mittels einer Notdienstregelung abgemildert werden. Randnummer 39 Die Klägerin meint, der von den Beklagten beschlossene unbefristete Streik verstoße ohne Notdienstregelung gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Durch den streikbedingten Ausfall von Mitarbeitern des Objektsicherungsdienstes könnten sich erhebliche Gefahren für die Gesundheit und das Leben der Beschäftigten sowie die Sicherheit der auf dem Kraftwerksgelände stehenden atomrechtlichen Anlagen und Einrichtungen ergeben. Daneben müsse die Allgemeinheit vor der Freisetzung von Radioaktivität infolge von Störmaßnahmen oder im Brandfall geschützt werden. Randnummer 40 Die von der Aufsichtsbehörde verfügten Mindestschichtstärken für den Objektsicherungsdienst in NN1 und NN2 stünden nicht zur Disposition der Kraftwerksbetreiber oder der am Tarifkonflikt beteiligten Koalitionen. Eine streikbedingte Personallücke könne nicht durch den Einsatz der Bundespolizei oder von Mitarbeitern anderer Objektsicherheitsdienste ausgeglichen werden. Die eingesetzten Mitarbeiter benötigten eine fachliche Ausbildung, objektbezogene Anlagenkenntnis, eine Schusswaffen- und Feuerwehrausbildung sowie eine bestandene Sicherheitsüberprüfung. Die Klägerin sei nicht verpflichtet, zusätzliches Personal vorzuhalten, um streikbedingte Personalausfälle zu kompensieren. Randnummer 41 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe Randnummer 42 I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 519, 520 ZPO, 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Randnummer 43 II. Die Berufung ist unbegründet. Die Klägerin kann von den Beklagten die Einrichtung eines Notdienstes verlangen. Randnummer 44 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagten Anspruch auf Einrichtung eines Notdienstes aus §§ 1004, 823 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 2 S.1. Art. 14 GG. Das gebietet eine am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierte Abwägung der betroffenen Rechtsgüter. Der grundgesetzlich geschützten Arbeitskampffreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) stehen grundrechtlich geschützte Rechte und Rechtsgüter Dritter (Art. 2 Abs. 1 u. 2 GG) gegenüber. Zwischen ihnen ist ein Ausgleich zu erreichen, der alle Rechte und Rechtsgüter möglichst weitgehend schützt. Randnummer 45
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