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Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 14. Senat 14 LB 2/17 Urteil Aberkennung des Ruhegehalts wegen des innerdienstlichen Dienstverge

Obsah (9)§ 41§ 65§ 57§ 36§ 45§ 176§ 13§ 15§ 12

Aberkennung des Ruhegehalts wegen des innerdienstlichen Dienstvergehens des sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen durch einen Lehrer Orientierungssatz Das innerdienstliche Dienstvergehens d

§ 41Abs.

1 LDG i. V. m. § 65 Abs. 1, § 57 Abs. 1 BDG sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder in bestimmten verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend. Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind

§ 65Abs.

1, § 57 Abs. 2 BDG nicht bindend, können aber der Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden. Randnummer 31 Das Strafbefehlsverfahren ist ein anderes gesetzlich geordnetes Verfahren im Sinne von § 57 Abs. 2 BDG (BVerwG, Urteil vom

  1. September 2014 - 2 B 14.14 -Rn. 10 bei juris; BVerwG, Urteil vom
  2. März 2012 - 2 A 11.10 -, Rn. 39 bei juris). Das Disziplinarverfahren hat auch denselben Sachverhalt zum Gegenstand wie das Strafbefehlsverfahren. Die tatsächlichen Feststellungen können aber der Entscheidung des Senats nicht ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden. Wegen des im Wortlaut angelegten Regel-Ausnahme-Verhältnisses und des systematischen Zusammenhangs mit der in § 58 Abs. 1 BDG geregelten gerichtlichen Aufklärungspflicht ist für die Anwendung des § 57 Abs. 2 BDG nur Raum, wenn die Richtigkeit der anderweitig festgestellten Tatsachen vom betroffenen Beamten im gerichtlichen Disziplinarverfahren nicht substanziiert angezweifelt wird (BVerwG, Urteil vom
  3. März 2012 - 2 A 11.10 -, Rn. 39 bei juris; BVerwG, Beschluss vom
  4. September 2008 - 2 B 61.07 -, Rn. 8 bei juris). Zweck des dem Gericht

§ 57Abs.

2 BDG eröffneten Ermessens ist es, divergierende Entscheidungen von Straf- und Disziplinargerichten über dieselbe Tatsachengrundlage nach Möglichkeit zu vermeiden. Diese Möglichkeit endet, wenn die Indizwirkung des Strafbefehls entkräftet wird und der Vortrag des angeschuldigten Beamten dem Gericht Anlass zu einer eigenständigen Beweisaufnahme gibt. Das ist der Fall, wenn die Tatsachenfeststellung vom Beamten durch substanziierte Einwände substanziiert in Zweifel gezogen worden ist (BVerwG, Beschluss vom 26. September 2014 - 2 B 14.14 -, Rn. 10 bei juris). Erforderlich ist eine von den gerichtlich getroffenen Feststellungen abweichende Schilderung des Lebenssachverhalts, die plausibel und nicht von vornherein von der Hand zu weisen ist (BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2015 - 2 B 31.14 -, Rn. 7 bei juris). Randnummer 32 Der Beklagte hat die Richtigkeit der im Strafbefehl vom 28. Mai 2014 festgestellten Tatsachen substanziiert bestritten. In dem nach Abschluss der Ermittlungen von dem Kläger mit Schreiben vom 2. Februar 2015 eingeleiteten Anhörungsverfahren hat er zwei Stellungnahmen gefertigt, die von seinem Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 22. Juni 2015 dem Kläger übersandt worden sind. In einem Schreiben vom 16. Februar 2015 (Beiakte A, Bl. 56) hat er ausgeführt, dass die Behauptungen der Zeugen ihm unverständlich bis absurd seien. Sexuelle Handlungen habe er nicht vorgenommen und auch nicht an sich vornehmen lassen. Küsse, Zungenküsse seien nicht ausgetauscht worden. Reibende Bewegungen von mindestens fünf Minuten bzw. für geraume Zeit hätten nicht stattgefunden. Die unzutreffenden Behauptungen seien erst nach 16 Jahren und nicht bereits 1997/98 erfolgt. Bei den privaten Zusammenkünften habe es sich um Gesprächstreffen gehandelt, für die in der Schule nicht genügend Zeit gewesen sei. Es seien Gespräche geführt, Probleme erörtert, Ratschläge besprochen und Gedanken ausgetauscht worden. Es habe auch Albernheiten und kleine Rangeleien gegeben. Den Strafbefehl habe er nicht angefochten, um einen öffentlichen Prozess und Auseinandersetzungen zu vermeiden und aus gesundheitlichen Gründen. In einem weiteren Schreiben vom 9. März 2015 (Beiakte A, Bl. 57) hat er ergänzend ausgeführt, dass ein sexueller Missbrauch nicht stattgefunden habe. Er habe niemandem Schaden zugefügt. Weiterer Vortrag kann von dem Beklagten, der eine Negativtatsache darlegen muss, nicht erwartet werden. Randnummer 33 Nur ergänzend weist der Senat im Hinblick auf das Vorbringen des Beklagten darauf hin, dass die fehlende Bindungswirkung des Strafbefehls sich nicht aus einer unzulässigen Absprache im Strafverfahren ergibt. Es fehlt schon an einer Absprache, wie sie als Verständigung des Gerichts mit den Verfahrensbeteiligten in § 257c StPO geregelt ist. Eine Absprache setzt einen Rechtsbindungswillen voraus, der hier fehlt. Der Beklagte hat mit den Schreiben seines Prozessbevollmächtigten an die Staatsanwaltschaft vom 7. März 2014 einen Strafbefehl beantragt und erklärt, keinen Einspruch einzulegen, wenn ein Strafbefehl nach Verbindung der Verfahren 90 Tagessätze nicht überschreite. Zuvor hatte sein Verteidiger telefonisch angefragt, ob im Falle einer schriftlichen geständigen Einlassung eine Erledigung der Verfahren im Strafbefehlsverfahren in Betracht gezogen werden könne. Ihm wurde mitgeteilt, dass ein solches Vorgehen nicht gänzlich ausgeschlossen sei (Beiakte E, Bl. 93 R, Vermerk vom 13. Januar 2014). Nach Eingang seiner Stellungnahme wurde ihm telefonisch mitgeteilt, dass ein Strafbefehl nur mit einer mehrmonatigen Gesamtfreiheitsstrafe tat- und schuldangemessen sei (Beiakte E, Bl. 99, Vermerk vom 21. März 2014). Mit dem nach Verbindung der Verfahren ergangenen Strafbefehl ist eine Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verhängt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Angesichts des so stark abweichenden Strafmaßes kann allein der Umstand, dass eine Entscheidung durch Strafbefehl erfolgt ist, keine Absprache begründen. Randnummer 34

  1. bb)Es steht nach der durchgeführten Beweisaufnahme und dem Akteninhalt im Übrigen zur Überzeugung des Senats fest, dass der Beklagte sich eines Vergehens nach §§ 176 Abs. 1, 53 StGB strafbar gemacht hat, indem er in der Zeit zwischen Anfang 1997 und dem Beginn der Sommerferien des Jahres 1998 am 9. Juli 1998 durch mehrere selbstständige Handlungen jeweils sexuelle Handlungen an einer Person unter 14 Jahren (Kind) vorgenommen hat. Randnummer 35 Der Zeuge C. hat in der Vernehmung durch den Senat die Feststellungen zu Ziffer 4 des Strafbefehls bestätigt. Er hat den Sachverhalt mit eigenen Worten wiedergegeben. Die Art seines Vortrags hat beim Senat die Überzeugung begründet, dass er etwas selbst Erlebtes berichtet hat. Er war glaubwürdig und sein Vorbringen glaubhaft. [wird ausgeführt] Randnummer 36 Die Bekundungen des Zeugen C. vor dem Senat werden durch den Akteninhalt bestätigt. [wird ausgeführt] Randnummer 37 Der Sachverhalt erfüllt den Tatbestand des § 176 Abs. 1 StGB in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung. Danach wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren und in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer Person unter 14 Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt. Sexuelle Handlungen im Sinne des § 176 StGB sind nur solche, die im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind. Für den objektiven Tatbestand des § 176 Abs. 1 StGB genügt, dass das äußere Erscheinungsbild der Tat nach allgemeinem Verständnis die Sexualbezogenheit erkennen lässt (Fischer, StGB, 65. Aufl., § 184h Rn. 3). Einige Erheblichkeit wird bei einem Kind u. a. bei in bekleidetem Zustand vorgenommenen beischlafsähnlichen Bewegungen angenommen (Fischer, a.a.O., § 184h Rn. 6). Subjektiv ist sexuelle Erregung oder Motivation des Handelnden nicht vorausgesetzt (Fischer, a.a.O., § 184h Rn. 4). Das Kind muss die sexuelle Bedeutung des Vorgangs nicht verstehen (Fischer, a.a.O., § 176 Rn. 6). Indem er sich bäuchlings auf den damals 13 Jahre alten Zeugen legte und für geraume Zeit reibende Bewegungen mit seinem Unterkörper auf ihm ausführte, nahm der Beklagte sexuelle Handlungen im Sinne von § 176 Abs. 1 StGB an einem Kind vor. Ein minder schwerer Fall, den es heute nicht mehr gibt, lag schon deshalb nicht vor, weil der Beklagte als Lehrer des Zeugen zugleich den Tatbestand des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllte. Danach wird wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer Person unter sechzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist, vornimmt oder an sich von dem Schutzbefohlenen vornehmen lässt. Insoweit war allerdings zum Zeitpunkt der Verlängerung der fünfjährigen Verjährungsfrist mit Wirkung vom 1. Januar 2004 bereits Verfolgungsverjährung eingetreten (vgl. zu den Strafzumessungserwägungen der Staatsanwaltschaft Vermerk vom 30. April 2014, Beiakte E, Bl. 102). Randnummer 38 Der Zeuge D. hat in der Vernehmung durch den Senat die Feststellungen des Strafbefehls zu Ziffer 1 bis 3 im Wesentlichen bestätigt. Es hat nach seinen Angaben mindestens zwei Treffen gegeben, in deren Verlauf er umarmt, auch mit der Zunge geküsst, umschlungen und gedrückt wurde, und bei mindestens einem dieser Treffen hat der Beklagte sich auf den Zeugen gelegt und sich mit seinem Unterleib an ihm gerieben. Die Unsicherheit des Zeugen über die Zahl der Treffen (bis zu drei) und über den Verlauf der einzelnen Treffen (nur Umarmungen und Küsse oder auch ein Reiben an dem liegenden Zeugen) findet sich sowohl in seiner polizeilichen Vernehmung als auch in der Vernehmung vor dem Senat. Deshalb spricht es nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussage, dass die Staatsanwaltschaft sich entschieden hat, dem Strafbefehl drei Treffen und davon angesichts der Unsicherheit des Zeugen zugunsten des Beklagten nur einmal ein Reiben an dem liegenden Zeugen zugrunde zu legen. Dafür, dass seine Aussage im Kern richtig ist, spricht, dass auch er Begleitumstände und besondere Details jenseits des eigentlichen Tatgeschehens berichtet hat. [wird ausgeführt] In seiner ganzen Art, auf die Fragen einzugehen, war er glaubwürdig. Randnummer 39 Auch die Bekundungen des Zeugen D. werden durch den Akteninhalt bestätigt. [wird ausgeführt] Randnummer 40 Der Sachverhalt erfüllt auch hinsichtlich des Zeugen D. den Tatbestand des § 176 Abs. 1 StGB in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung. Indem der Beklagte ihn intensiv umarmte und auch mit der Zunge küsste und sich bäuchlings auf den damals 12 Jahre alten Zeugen legte und für geraume Zeit reibende Bewegungen mit seinem Unterkörper auf ihm ausführte, nahm er sexuelle Handlungen an einem Kind vor. Die Voraussetzungen eines minder schweren Falls sind wegen des gleichzeitigen Vorliegens des Tatbestands des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht erfüllt. Randnummer 41 Das Bestreiten des Beklagten führt nicht zu einer anderen Bewertung. Er hat sich zu keinem Zeitpunkt persönlich mündlich eingelassen, obwohl er dazu im Strafverfahren, im Disziplinarverfahren und in beiden Instanzen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Gelegenheit gehabt hat. Schriftlich hat er die Tatvorwürfe zunächst im Strafverfahren durch seinen Strafverteidiger eingeräumt, dann aber im weiteren Verlauf über seinen Prozessbevollmächtigten und in selbst verfassten bzw. von ihm selbst unterschriebenen Erklärungen bestritten. Dieser Ablauf bietet dem Senat keinen Anlass, seiner Entscheidung nicht den nach Durchführung der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats feststehenden Sachverhalt zugrunde zu legen. Randnummer 42
  2. b)Auf der Grundlage des vorstehend festgestellten Sachverhalts hat der Beklagte vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft gegen die ihm obliegenden Dienstpflichten verstoßen. Er hat seine Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten aus § 36 Satz 3 BRRG a. F. i. V. m. § 66 Satz 3 LBG a. F. verletzt, indem er mehrfach wissentlich den Tatbestand des § 176 Abs. 1 StGB erfüllt hat.

§ 36Satz 3 BRRG a.

F. musste das Verhalten eines Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert. Gleiches forderte die Vorschrift des § 66 Satz 3 LBG a. F. Diese mehreren Pflichtverletzungen stellten ein Dienstvergehen

§ 45Abs. 1 BRRG a. F. i. V. m. § 93 Abs. 1 LBG a. F. dar (Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens, vgl. BVerw

G, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 -, Rn. 19 bei juris). Aus § 34 Satz 3 und § 47 Abs. 1 BeamtStG folgt nichts anderes, weil die Vorschriften mit Ausnahme der redaktionellen Anpassung an die geschlechtergerechte Sprache mit den genannten Vorgängerregelungen übereinstimmen und damit für den Beklagten keine günstigere Rechtslage geschaffen haben, auf die er sich nach dem Rechtsgedanken des § 2 Abs. 3 StGB im Disziplinarverfahren berufen könnte (BVerwG, Urteil vom 25. August 2009 - 1 D 1.08 -, Rn 33 bei juris). Randnummer 43 Dass er zum Tatzeitpunkt Erkrankungen hatte, die sein Handeln als nicht schuldhaft erscheinen lassen, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Randnummer 44

  1. c)Es handelt sich um ein innerdienstliches Dienstvergehen. Die Unterscheidung zwischen inner- und außerdienstlichen Verfehlungen richtet sich nicht nur nach der formalen Dienstbezogenheit, d.h. der engen räumlichen und zeitlichen Beziehung des Verhaltens zur Dienstausübung. Vielmehr kommt es in erster Linie auf die materielle Dienstbezogenheit an. Entscheidend für die rechtliche Einordnung eines Verhaltens als innerdienstliche Pflichtverletzung ist dessen kausale und logische Einbindung in ein Amt und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 -, Rn. 11 bei juris; BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2006 - 1 DB 6.06 -, Rn. 19 bei juris; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2001 - 1 B 55.99 -, Rn. 57 bei juris). Diese kausale und logische Einbindung in das Amt des Beamten als Lehrer ist hinsichtlich der Verfehlungen, die sich der Beklagte den Zeugen gegenüber hat zuschulden kommen lassen, - auch wenn sie sich weder während der Schulstunden noch im Schulgebäude zugetragen haben - gegeben. Das Näheverhältnis der Zeugen zu dem Beklagten, das dazu führte, dass sie ihn auch zuhause besucht haben, beruhte auf seiner Tätigkeit als ihr Lehrer. Auch die schriftlichen Einlassungen des Beklagten verweisen auf den schulischen Bezug der Besuche der Zeugen. Randnummer 45
  2. d)Der Beklagte ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, weil er durch dieses Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat ( § 13 Abs. 2 Satz 1 LDG ). Die Entscheidung ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Schwere des Dienstvergehens, des Persönlichkeitsbildes des Beamten und der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit ( § 13 Abs. 1 LDG ). Randnummer 46
  3. aa)Das Gewicht der Pflichtverletzung ist für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme richtungsweisend. Schwerwiegende Vorsatzstraftaten bewirken generell einen Vertrauensverlust, der unabhängig vom jeweiligen Amt zu einer Untragbarkeit der Weiterverwendung als Beamter führt. Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine vom Beamten vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen worden ist, ist auf den Strafrahmen zurückzugreifen. Begeht ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mehr vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 -, Rn. 20 bei juris). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt.

§ 176Abs. 1 St

GB in der sowohl zur Tatzeit 1997/98 als auch zum Zeitpunkt der Strafverfolgung geltenden Fassung wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer Person unter 14 Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt. Selbst der minder schwere Fall, den es bis zum 31. Januar 2004 im Rahmen des § 176 Abs. 1 StGB noch gab, und dessen Voraussetzungen, wie oben dargelegt, vorliegend nicht erfüllt sind, sah noch ein Strafmaß von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Randnummer 47 bb) Unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände ist die Aberkennung des Ruhegehalts die angemessene und erforderliche Disziplinarmaßnahme. Bei dem festgestellten Sachverhalt hätte ein aktiver Beamter sowohl das Vertrauen des Dienstherrn als auch das Vertrauen der Allgemeinheit endgültig verloren mit der Folge, dass

§ 13Abs.

2 Satz 1 LDG die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zwingend auszusprechen wäre. Da ein noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen, wird dem Ruhestandsbeamten

§ 13Abs.

2 Satz 2 LDG das Ruhegehalt aberkannt. Randnummer 48 Der Eingriff in die ungestörte geschlechtliche Entwicklung der Kinder ist bereits ein Kriterium, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geboten erscheinen lässt. Sexuelle Verfehlungen von Lehrern an den ihnen anvertrauen Schülern betreffen den Kernbereich ihrer dienstlichen Pflichten. Ein entsprechendes Verhalten gegenüber den ihnen anvertrauen Schülern kann nicht hingenommen werden. Das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit geht damit verloren. Das große Gewicht, das dem Rechtsgut der Entwicklung junger Menschen im sexuellen Bereich zukommt, die unbehelligt durch von außen kommende Störungen bleiben soll, findet seinen Grund darin, dass der sexuelle Missbrauch eines Kindes oder Jugendlichen in hohem Maß persönlichkeits- und sozialschädlich ist. Er greift in die sittliche Entwicklung eines jungen Menschen ein und gefährdet die harmonische Entfaltung seiner Persönlichkeit sowie seine Einordnung in die Gemeinschaft, weil es ihm in der Regel an der erforderlichen Reife fehlt, um das Erlebte intellektuell und gefühlsmäßig verarbeiten zu können. Dem Opfer werden - typischerweise - erhebliche körperliche und seelische Schäden zugefügt, deren Folgen ein ganzes Leben lang andauern können. Letzteres ist auch hier eingetreten. Der Zeuge C. hat nach einer Medikamentenbehandlung wegen einer Depression eine Traumatherapie absolviert. Eine Anstellung im öffentlichen Dienst hat er verloren. […] Randnummer 49 Sexueller Missbrauch eines Kindes oder Jugendlichen schädigt ferner regelmäßig das Ansehen des Täters schwerwiegend. Verstöße gegen die einschlägigen strafrechtlichen Schutzbestimmungen unterliegen durchgängig einer starken gesellschaftlichen Ächtung und führen in der Vorstellungswelt eines vorurteilsfrei wertenden Betrachters zu einer erheblichen Ansehensbeeinträchtigung des Beamten, wenn nicht zu völligem Ansehensverlust, also zu einem Verlust des Vertrauens der Allgemeinheit in die Integrität des Beamtentums (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 - 2 C 83.08 -, Rn. 19 bei juris). Randnummer 50 Das wird letztlich ebenso durch die vom Landgericht ausgeurteilte erhebliche Freiheitsstrafe von zehn Monaten zum Ausdruck gebracht, die nur knapp unterhalb der Grenze von einem Jahr liegt, deren Erreichen nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG zwingend den Verlust der Beamtenrechte zur Folge gehabt hätte, auch wenn dem ausgeurteilten Strafmaß bei der Bestimmung der konkreten Disziplinarmaßnahme grundsätzlich keine „indizielle“ oder “präjudizielle“ Bedeutung bei innerdienstlichen Dienstvergehen zukommt (BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2016 - 2 B 24.16 -, Rn. 15 bei juris). Randnummer 51 Der Aberkennung des Ruhegehalts steht auch nicht der Zeitablauf seit Begehung der Taten entgegen. Das gesetzliche Maßnahmeverbot wegen Zeitablaufs seit Vollendung des Dienstvergehens

§ 15LDG greift bei der Höchstmaßnahme nicht.

Auch mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK, wonach jede Person ein Recht darauf hat, dass über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage innerhalb angemessener Frist verhandelt wird, gilt nichts anderes. Es kann offen bleiben, ob die seit Einleitung des Disziplinarverfahrens am

  1. Mai 2013 verstrichene Zeit eine überlange Verfahrensdauer darstellt. Ergibt die für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme erforderliche Gesamtwürdigung aller erschwerenden und mildernden Umstände des Dienstvergehens, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geboten ist, kann davon nicht abgesehen werden, weil das Disziplinarverfahren unangemessen lange gedauert hat. Ein Verbleib im Beamtenverhältnis ausschließlich aufgrund einer überlangen Verfahrensdauer lässt sich nicht mit dem Zweck der Disziplinarbefugnis, nämlich dem Schutz der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung und der Integrität des Berufsbeamtentums, vereinbaren. Diese Schutzgüter und der Grundsatz der Gleichbehandlung schließen aus, dass ein Beamter weiterhin Dienst leisten und als Repräsentant des Dienstherrn auftreten kann, obwohl er durch ein gravierendes Fehlverhalten untragbar geworden ist. Die Dauer des Disziplinarverfahrens ist nicht geeignet, das von dem Beamten zerstörte Vertrauensverhältnis wiederherzustellen. Nur wenn die Gesamtwürdigung ergibt, dass lediglich eine pflichtenmahnende Disziplinarmaßnahme ausreichend ist, kann eine unangemessen lange Verfahrensdauer bei der Bestimmung der Disziplinarmaßnahme aus Gründen der Verhältnismäßigkeit mildernd berücksichtigt werden. ( OVG Schleswig, Beschluss vom
  2. Januar 2018 - 14 MB 3/17 -, Rn. 20 bei juris, unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom
  3. Februar 2013 - 2 C 3.12 -, Rn. 53 f. bei juris). Die unangemessen lange Dauer des Disziplinarverfahrens steht auch der Aberkennung des Ruhegehalts nicht entgegen, wenn der Beamte - wie hier - während seiner Dienstzeit die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis verwirkt hat (BVerwG a. a. O., Rn. 55 bei juris). Randnummer 52 Das Kriterium „von der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit“

§ 13Abs.

1 Satz 4 LDG erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status als Beamter, seinen konkreten Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion (ständige Rechtsprechung, vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom

  1. Oktober 2005 - 2 C 12.04 -, Rn. 26 bei juris). Bei dem Beklagten als Lehrer ergibt sich insoweit keine Differenzierung. Die Berücksichtigung des Kriteriums der Vertrauensbeeinträchtigung rechtfertigt ebenfalls die Ausschöpfung des Orientierungsrahmens, da schwerwiegende Vorsatzstraftaten generell einen Vertrauensverlust bewirken, der unabhängig vom jeweiligen Amt zu einer Untragbarkeit der Weiterverwendung als Beamter führt (vgl. BVerwG, Urteil vom
  2. Dezember 2015 - 2 C 6.14 -, Rn. 14 f. bei juris unter Verweis auf die gesetzgeberische Wertung in § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG). Dies gilt erst recht bei einem Lehrer, zu dessen Kerntätigkeit es, wie oben dargelegt, gehört, sich gegenüber seinen Schülerinnen und Schülern in sexueller Hinsicht jederzeit uneingeschränkt korrekt zu verhalten und eine angemessene Distanz zu wahren. Randnummer 53 Es ist nicht zugunsten des Beklagten zu berücksichtigen, dass Eltern und Schüler seine Arbeit geschätzt und dies in Schreiben an ihn zum Ausdruck gebracht haben. Diese Schreiben, die sich über einen langen Zeitraum ab 1980 und bis hinein in seinen Ruhestand erstrecken, lassen offen, ob die Einschätzung eine andere gewesen wäre, wenn den Verfassern das Dienstvergehen bekannt geworden wäre. Randnummer 54 Anerkannte Milderungsgründe sind nicht zu erkennen. Anhaltspunkte für ein persönlichkeitsfremdes, einmaliges Augenblicksversagen (vgl. BVerwG, Urteil vom
  3. Mai 1998 - 1 D 12.97 -, Rn. 17 bei juris) bestehen nicht, da es sich um mehrere selbstständige Handlungen an zwei Kindern handelt. Auch Anhaltspunkte für den Milderungsgrund der Annahme von „Entgleisungen während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase“ (BVerwG, Beschluss vom
  4. März 2016 - 2 B 43.15 -, Rn. 11 bei juris) bestehen nicht. Der Beklagte hat zwar zur Tatzeit in einer eigenen Wohnung im selben Haus wie seine von ihm 1991 geschiedene Ehefrau gelebt. Dass ihn dies in irgendeiner Weise noch zur Tatzeit aus der Bahn geworfen haben könnte, hat er aber nicht vorgetragen. Randnummer 55 Auch im Übrigen liegen besondere Umstände, die eine Wiederholung ausschließen, nicht vor. Die Vorfälle haben sich im Schuljahr 1997/98 zugetragen. Zum Ende dieses Schuljahres, in dem er 63 Jahre alt geworden ist, ist der Beklagte zwar auf eigenen Wunsch in den Ruhestand gegangen. Umstände, die dafür sprechen, dass es sich dabei um eine bewusste Entscheidung mit dem Ziel handelte, nicht in Situationen zu geraten, in denen weitere Taten geschehen könnten, liegen nicht vor, da der Beklagte die Taten bestreitet. Zwar darf das zulässige Prozessverhalten des Beklagten nicht zu seinen Lasten gewertet werden; angesichts dieses Verhaltens kann aber auch nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, dass eine erneute Begehung entsprechender Dienstvergehen nicht mehr zu besorgen war (vgl. zu diesen Kriterien BVerwG, Beschluss vom
  5. Mai 2015 - 2 B 32.14 -, Rn. 27 ff. bei juris). Randnummer 56 Schon aus der Systematik des Gesetzes, wonach einem Ruhestandsbeamten das Ruhegehalt abzuerkennen ist, wenn ein aktiver Beamter

§ 13Abs.

2 Satz 1 LDG zwingend aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen, folgt, dass der Beklagte nicht geltend machen kann, dass der Disziplinarmaßnahme entgegensteht, dass er im Ruhestand ist. Ebenso wenig ist die Maßnahme angesichts seiner Schwerbehinderung und seiner Erkrankungen unverhältnismäßig. Die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 70 beruht auf den Funktionsbeeinträchtigungen Erkrankung der Prostata im Stadium der Heilungsbewährung, Sehbehinderung, Armfunktionsstörungen, Wirbelsäulenbeschwerden und Diabetes mellitus. Die weiter vorgelegten Arztrechnungen und die dem Schreiben vom 22. Juni 2015 beigefügte Übersicht betreffen auch eine Reihe von altersentsprechenden Erkrankungen. Bei der Frage der Bedeutung seines Gesundheitszustandes ist ferner zu berücksichtigen, dass er seit der Tat inzwischen 20 Jahre ohne jegliche finanzielle Einbuße lebt. Randnummer 57 In die Würdigung ist auch nicht einzubeziehen, dass die Disziplinarmaßnahme, wie der Beklagte meint, einer Entziehung seiner Lebensgrundlage gleichkomme. Die finanziellen Folgen dieser Maßnahme hat der Gesetzgeber, wie aus der Ausgestaltung von § 13 Abs. 2 LDG als zwingender Vorschrift folgt, bewusst in Kauf genommen. Nach der Aberkennung des Ruhegehalts erhält der Ruhestandsbeamte

§ 12Abs.

2 LDG bis zur Gewährung einer Rente aufgrund einer Nachversicherung, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten, einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 % des Ruhegehalts, das ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Senats zusteht. Insoweit ist eine nach Höhe, Laufzeit oder Empfänger abweichende Festsetzung nicht veranlasst (§§ 10 Abs. 3 Sätze 2 und 3, 44 Abs. 3 LDG). Härtefälle, die sich aus dem Verlust der Beihilfeberechtigung ergeben, sind hinzunehmen; der Ruhestandsbeamte muss gegebenenfalls Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen (Müller, Beamtendisziplinarrecht, 2010, Rn 177, 164 f.). Eine Existenzvernichtung würde zudem auch nicht eintreten. Der Beklagte bezieht ein Nettoruhegehalt von ca. 3.100,00 € und lebt ohne Unterhaltsverpflichtungen in einem abbezahlten Haus. Nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat er Ersparnisse von ca. 100.000,00 €. Randnummer 58 Die Kostenentscheidung folgt aus § 41 Abs. 1 LDG , § 77 Abs. 1 BDG, § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 4 LDG , § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Randnummer 59 Gründe, die die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten ( § 41 Abs. 1 LDG , § 69 BDG, § 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001370482

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