gelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zur Entrichtung von Rundfunkgebühren. Randnummer 2 Der Kläger lebte zunächst gemeinsam mit seiner Ehefrau in einer Wohnung in der in . Randnummer 3 Der Beklagte führte für die Ehefrau des Klägers hinsichtlich der vorgenannten Anschrift ein Beitragskonto mit der Beitragsnummer . Randnummer 4 Die Ehefrau des Klägers verstarb am
teil gereichen, dass die Briefe die Akte des Beklagten nicht erreicht haben. Randnummer 18 Es sei auffällig, dass im Historiensatz unter dem Datum 11. Dezember 2003 das Sterbedatum seiner damaligen Ehefrau vermerkt sei, obwohl der Beklagte vorgebe, seine Briefe nicht erhalten zu haben. Ein Systemfehler sei zu vermuten, welcher für die zunächst nicht durchgeführte Umstellung des Beitragskontos auf den Kläger ursächlich sei. Randnummer 19 Der Kläger könne zwar den Zugang der Abmeldung nicht
weisen. Es greife allerdings eine Beweislastumkehr i.S.d. § 444 ZPO zu seinen Gunsten. Eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und ordnungsgemäßen Aktenführung durch den Beklagten sei jedenfalls nicht auszuschließen. Hierauf weise der korrekte Vermerk des Sterbedatums der Ehefrau des Klägers in den Unterlagen des Beklagten hin. Randnummer 20 Die streitbefangene Forderung sei jedenfalls verjährt. Dem Vortrag des Beklagten, er habe die aktuelle Adresse des Klägers erst durch einen Meldedatenabgleich im am
StV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 14) durch Verwaltungsakt festsetzen durfte, findet sich in § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV . Danach hat jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich der Regelungen der §§ 5 und 6 RGebStV für jedes von ihm zum Empfang bereit gehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr und für das Bereithalten jedes Fernsehgerätes jeweils zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten.
StV ist Rundfunkteilnehmer, wer ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält. Gemäß § 4 Abs. 1 RGebStV beginnt die Rundfunkgebührenpflicht mit dem ersten Tag des Monats, in dem ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird. Die Gebührenpflicht endet
StV mit dem Ablauf des Monats, in dem das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes endet, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies der Rundfunkanstalt angezeigt worden ist. Randnummer 31
den vorgenannten Maßstäben im streitgegenständlichen Zeitraum von April bis Juni 2005 rundfunkgebührenpflichtig. Die Rundfunkgebührenpflicht des Klägers endete vor oder während des streitgegenständlichen Zeitraums nicht im Sinne von § 4 Abs. 2 RGebStV . Es mangelt an der hierfür erforderlichen Anzeige gemäß § 3 RGebStV . Randnummer 34 Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 RGebStV sind Beginn und Ende des Bereithaltens eines Rundfunkempfangsgerätes zum Empfang unverzüglich der Landesrundfunkanstalt anzuzeigen, in deren Anstaltsbereich der Rundfunkteilnehmer wohnt, sich ständig aufhält oder ständig ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält.
StV hat der Rundfunkteilnehmer bei der Anzeige der Landesrundfunkanstalt unter anderem Beginn und Ende des Bereithaltens von Rundfunkempfangsgeräten ( § 3 Abs. 2 Nummer 6 RGebStV ) sowie den Grund der Abmeldung ( § 3 Abs. 2 Nummer 9 RGebStV ) mitzuteilen und auf Verlangen
zuweisen. Randnummer 35 Der Kläger hat in dem Verfahren lediglich die Abschrift eines an die Gebühreneinzugszentrale adressierten Anschreibens vorgelegt, welches die vorgenannten Mindestbestandteile einer Abmeldung nicht umfasst. In dem Schriftstück verweist der Kläger auf eine Anlage, in der eine Abmeldung enthalten sein solle. Er vermochte diese jedoch nicht vorzulegen, so dass für das Gericht schon nicht überprüfbar und aufklärbar ist, ob die durch § 3 RGebStV an eine wirksame Abmeldung gestellten Voraussetzungen gewahrt worden sind. Randnummer 36 Unabhängig davon ist auch der Zugang des streitgegenständlichen Schreibens nicht mehr erweislich. Grundsätzlich trägt jeder Beteiligte den Rechtsnachteil für die Nichterweislichkeit der ihm günstigen Tatbestandsmerkmale. Die Beweislast für den Zugang einer rechtswirksamen Abmeldung trägt der Rundfunkteilnehmer (Bayerischer VGH, Beschl. v. 23.08.2010 – 7 ZB 10.1489, Rn. 15 juris; siehe auch Hessischer VGH, Urt. v. 21.08.1985 – 5 OE 123/83, juris).Es obliegt ihm, das Wirksamwerden der Abmeldung durch Zugang des Schreibens beim Empfänger im Bestreitensfall
zuweisen und hierfür schon bei Absendung der Abmeldung in geeigneter Weise Vorsorge zu treffen (VG Frankfurt, Urteil vom 27. Juli 2007 – 10 E 5709/06 –, Rn. 33, juris m.V.a. Bayerischer VGH, Urteil vom 02.02.2007 - 7 ZB 06.3257, juris m.w.N.; VG München, Urt. v. 19.02.2007 - M 6a S - juris; VG Augsburg, Urt. v. 11.11.2002 - Au 7 S 02.1329; juris m.w.N.). Bei Unaufklärbarkeit des Zugangs ist daher in der Regel nicht von einer wirksamen Abmeldung auszugehen (Bayerischer VGH, a.a.O., Rn. 15 juris). Randnummer 37 So liegt es hier. Der Zugang eines Abmeldeschreibens ist durch den Kläger behauptet und durch den Beklagten bestritten worden. Der Kläger vermag den Beweis des Zugangs – auch
eigenem Vortrag – nicht zu erbringen und ist insofern beweisfällig geblieben. Randnummer 38 Etwas anderes ergibt sich vorliegend auch nicht daraus, dass der Beklagte in der Verwaltungsakte einen Historieneintrag aus dem Jahr 2003 aufgenommen hat, der das Sterbedatum der Ehefrau des Klägers enthält. Der Vortrag des Klägers, dass aus diesem Umstand eine Beweislastumkehr herzuleiten wäre, trägt nicht. Zwar ist es in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine schuldhafte Beweisvereitelung durch die beklagte Behörde in entsprechender Anwendung von § 444 der Zivilprozessordnung (ZPO) zu einer Beweislastumkehr zu Gunsten des in Beweisnot geratenen Klägers führt (BVerwG, Beschl. v. 12.12.2000 – 11 B 76/00, juris). Dies gilt auch bei Verstößen gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen und vollständigen Aktenführung. Bei Nichterweislichkeit des Zugangs der Abmeldung ist demnach eine Umkehr der Beweislast ausnahmsweise dann anzunehmen, wenn die Landesrundfunkanstalt dem grundsätzlich beweispflichtigen Rundfunkteilnehmer die Beweisführung schuldhaft erschwert oder unmöglich gemacht hat (OVG Lüneburg, Beschl. v. 27.10.2009 – 4 LB 184/09, Rn. 27 juris). Randnummer 39 Ein derartiger Verstoß ist für das erkennende Gericht indes nicht feststellbar. Der Vortrag des Klägers, das Sterbedatum sei aufgrund der Tatsache in die Verwaltungsakte aufgenommen worden, dass dem Beklagten das von dem Kläger angefertigte Schriftstück vom
den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die regelmäßige Verjährung und beträgt damit gemäß §§ 195, 199 Abs. 1, 214 BGB drei Jahre, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Die Einrede der Verjährung stellt eine unzulässige Rechtsausübung dar, wenn es der Rundfunkteilnehmer entgegen seiner aus § 3 Abs. 1 Satz 1 HS. 2 RGebStV erwachsenden Verpflichtung unterlassen hat, der Landesrundfunkanstalt seinen Wohnungswechsel mitzuteilen, und diese aufgrund der Pflichtverletzung außer Stande gewesen ist, die Rundfunkgebühren vor Ablauf der Verjährungsfrist festzusetzen (OVG Lüneburg, Beschl. v 21.04.2008 – 4 ME 122/08, Rn. 10 juris; siehe auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 19.06.2013 – OVG 11 N 10.13, Rn. 4 juris; VGH München, Beschl. v. 06.12.2017 – 7 ZB 17.756, Rn. 8 juris; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 07.12.2016 – 6 C 49/15, BVerwGE 156, 358-392, Rn. 89).
StV sind bei der Anzeige die „gegenwärtige Anschrift sowie die letzte Anschrift, unter der ein Rundfunkempfangsgerät angemeldet wurde“ mitzuteilen. Randnummer 41 aa) Der Kläger hat zwar vorgetragen, dass er eine Umzugsmeldung an den Beklagten abgegeben habe, dieser hat den Zugang einer derartigen Mitteilung jedoch bestritten. Der Kläger, den auch insoweit – wie bei anderen dem Rundfunkteilnehmer obliegenden Mitwirkungshandlungen – die Beweislast für den
weis der Anzeige des Wohnungswechsels trifft (vgl. zur Beweislast bei Mitwirkungshandlungen OVG Schleswig, Urt. v. 26.02.2015 – 3 LB 11/14 , Rn. 26 juris), ist auch insoweit beweisfällig geblieben. Er vermochte kein Schriftstück und keinen Zugangsnachweis vorzulegen, das den von ihm vorgetragenen Geschehensablauf bestätigt. Randnummer 42 Entgegen seiner Auffassung ist der Umstand, dass die Gebühreneinzugszentrale dem Kläger im Oktober 2005 unter seiner neuen Anschrift im „ “ ein Schreiben zukommen ließ, kein tragfähiger Beweis dafür, dass der Kläger eine Umzugsmeldung an den Beklagten abgegeben hat. Vielmehr ist es so, dass der Beklagte – worauf die Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat – von der zuständigen Meldebehörde über Zuzüge informiert wird. Hierauf hat die Gebühreneinzugszentrale in dem Schreiben vom 7. Oktober 2005 auch explizit hingewiesen. Zudem sprechen die Umstände, dass der Beklagte das Schriftstück nicht mit der Rundfunkteilnehmernummer des Klägers versah, das Schreiben nicht in den Verwaltungsvorgang zu seinem Teilnehmerkonto aufnahm und ihn auf seine Pflicht zur Anmeldung von Rundfunkgeräten hinwies dafür, dass es zu keiner Zeit eine Verbindung zwischen der neuen Adresse des Klägers und der Person des Klägers samt dessen bereits bestehenden Teilnehmerkonto gegeben hat. Dies wäre im Falle einer ordnungsgemäßen Anzeige des Wohnungswechsels im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 HS. 2 RBStV jedoch zu erwarten gewesen. Gegen Zugang einer solchen Umzugsanzeige bei dem Beklagten spricht auch, dass dieser ausweislich der Verwaltungsakte in den Jahren 2006 und 2007 zweifach bei einem Adressanbietern den Versuch unternahm, die aktuelle Anschrift des Klägers zu ermitteln. Anhaltspunkte dafür, dass eine schuldhafte Beweisvereitelung durch den Beklagten vorliegen könnte, sind auch insoweit nicht ersichtlich. Randnummer 43 Der Kläger ist aufgrund seiner einwohnermelderechtlichen Ummeldung keinesfalls von seiner Pflicht zur Übermittlung seiner aktuellen Anschrift an den Beklagten befreit gewesen. Die Pflicht zur Mitteilung von Änderungen besteht gerade aus dem Grunde, weil der Beklagte im Massenverfahren der Rundfunkbeitragserhebung von Ermittlungsaufwand entbunden und die Gebühreneinziehung gesichert werden soll (VG Cottbus, Urt. v. 30.04.2009 – 1 K 928/08, Rn. 37 juris), weswegen der Beklagte nicht im Wege der Amtsermittlung zur aktiven Ermittlung der Adresse bei dem zuständigen Einwohnermeldeamt verpflichtet war (OVG Münster, Beschl. v. 17.12.2013 – 2 A 507/12, BeckRS 2014, 45637, beck-online). Randnummer 44 bb) Der Beklagte war aufgrund der fehlenden Anzeige des Wohnungswechsels außer Stande, die Rundfunkgebühren binnen der Verjährungsfrist festzusetzen. Der Kläger hat dem Beklagten durch die fehlende bzw. nicht
weisbare Anzeige des Wohnungswechsels die Möglichkeit genommen, ausstehende Rundfunkgebühren fristgerecht festzusetzen. Randnummer 45 Etwas Gegenteiliges kann allenfalls dann angenommen werden, wenn der Beklagte trotz unterbliebener Anzeige des Wohnungswechsels von dritter Seite Kenntnis der neuen Anschrift erlangt und diese „ohne weiteres“ dem Kläger zuordnen kann (vgl. VG Düsseldorf, Urt. v. 01.02.2011 – 27 K 1831/10, Rn. 61 juris). Davon ist
Auffassung des erkennenden Berichterstatters jedoch nur dann auszugehen, wenn der Beklagte die Adresse des Klägers unter Kenntnis seiner Rundfunkteilnehmernummer, also insbesondere auf eine konkrete Anfrage hin, von dritter Seite mitgeteilt bekommt (so auch in dem vom Kläger zitierten Verfahren: VG Düsseldorf, Urt. v. 01.02.2011 – 27 K 1831/10, Rn. 53 ff. juris). Anderenfalls würde das bei einem Wohnungswechsel ausdrücklich vorgesehene Mitwirkungsgebot des § 3 Abs. 1 HS. 2 RGebStV , welches gerade der Entlastung des Beklagten im Massenverfahren der Rundfunkgebührenerhebung dient, weitgehend leerlaufen. Der Beklagte wäre dann im Ergebnis zur zielgerichteten Durchsicht sämtlicher ihm von dritter Seite zugetragener Adressinformationen, die im Massenverfahren der Rundfunkgebührenerhebung gleichfalls massenhaft auftreten können, und dem Abgleich mit den Bestandsdaten sämtlicher Rundfunkteilnehmer verpflichtet. Dies liefe dem Telos der sich aus § 3 Abs. 1 Satz 1 HS. 2 RGebStV ergebenden Mitwirkungsverpflichtungen unzweifelhaft zuwider. Randnummer 46 In dem hier zu beurteilenden Verfahren gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Beklagte
den vorgenannten Maßstäben vor der Durchführung eines Meldedatenabgleichs im Jahr 2014 von der aktuellen Adresse des Klägers Kenntnis erlangt hat. Konkrete Adressanfragen blieben vielmehr bis in das Jahr 2014 ohne Erfolg. Die bloße Kenntnis der Gebühreneinzugszentrale von der Adresse im reichte nicht aus, um „ohne weiteres“ (vgl. VG Düsseldorf, Urt. v. 01.02.2011 – 27 K 1831/10, Rn. 61 juris) die ausstehenden Rundfunkgebühren gegenüber dem Kläger festzusetzen. Aufgrund der fehlenden Zuordnung der Adressdaten zu seinem Rundfunkteilnehmerkonto wären hierfür gerade weitere Ermittlungen erforderlich gewesen, zu denen der Beklagte jedoch nicht verpflichtet war. Randnummer 47 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001371922
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