Rundfunk- und Fernsehrecht einschl. Beitragsbefreiung - Gebührenfestsetzung Orientierungssatz 1. Die Erhebung von Rundfunkbeiträgen verstößt nicht gegen die in Art. 4 GG gewährleistete Glaubens- und Gewissensfreiheit. (Rn.27) 2. Eine Betriebsstätte ist nach § 6 RBStV jede zu einem eigenständigen, nicht ausschließlich privaten Zweck bestimmte oder genutzte ortsfeste Raumeinheit oder Fläche innerhalb einer Raumeinheit. (Rn.31) 3. Ein Rundfunkbeitrag ist nach § 5 RBStV nicht zu entrichten für Betriebsstätten, die gottesdienstlichen Zwecken gewidmet sind. (Rn.35) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zur Entrichtung von Rundfunkbeiträgen. Randnummer 2 Der Kläger betrieb zunächst unter der Adresse „ “ in einen Internetversandhandel (http://www. .de). Seit einem Umzug im Jahr 2017 betreibt er den vorgenannten Onlineshop nunmehr unter der im Rubrum bezeichneten Adresse. Randnummer 3 Unter dem 24. Januar 2015 erhielt der Beklagte über das Internet eine als „NICHT PRIVAT“ gekennzeichnete Anmeldung einer Betriebsstätte mit dem Firmennamen „“ unter der damaligen Firmenanschrift „ “ in zum 1. Januar 2013. Die Anmeldung wies den Kläger namentlich aus und umfasste dessen Geburtsdatum. Die Zahl der Mitarbeiter bezifferte die Anmeldung mit 21 Beschäftigten. Daneben enthielt die Anmeldung den Hinweis, dass die Betriebsstätte über drei Kraftfahrzeuge verfüge. Die Anmeldung wies als Zahlungsmethode das Lastschriftverfahren mit einer Kontonummer der Postbank aus, mit der Bezeichnung des Klägers als Kontoinhaber. Randnummer 4 Mit Schreiben vom 29. Januar 2015 bestätigte der Beklagte dem Kläger die Anmeldung einer Betriebsstätte der Staffel 3 mit 21 Beschäftigten zum 1. Januar 2013. Randnummer 5 Am 16. Februar 2015 teilte der Kläger dem Beklagten per E-Mail mit, dass von ihm keine Anmeldung vorgenommen worden sei. Bei seinem Betrieb handele es sich um eine religiöse Betriebsstätte. Anliegend übersandte er ein an den Beitragsservice adressiertes Schreiben eines „ “ vom 12. November 2014. In diesem Schreiben teilte dem Beklagten unter der Bezeichnung „Vorsitzender der Glaubensgemeinschaft“ mit, dass es sich bei der Anschrift „ “ in „ “ um eine anerkannte religiöse Betriebsstätte der Glaubensgemeinschaft handele. Das Schreiben enthielt ferner die Wiederholung des Wortlautes des § 5 Abs. 5 Nummer 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages. Randnummer 6 Der Beklagte wies den Kläger mit Schreiben vom 25. Juni 2015 auf die bei ihm eingegangene Anmeldung hin. Bei der angemeldeten Raumeinheit handele es sich um eine solche Betriebsstätte, die der Beitragspflicht unterliege. Der Beklagte verwies diesbezüglich auf die Homepage des Klägers. Der Begriff einer religiösen Betriebsstätte sei bei dem Beklagten so nicht bekannt, die Einwände des Klägers nicht zu berücksichtigen. Randnummer 7 Mit Festsetzungsbescheiden vom 1. Dezember 2015 und 3. Januar 2016 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger für die oben benannte Betriebsstätte Rundfunkbeiträge und Säumniszuschläge in Höhe von 1.192,73 Euro für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 30. September 2015 sowie in Höhe von 113,00 Euro für den Zeitraum vom 1. Oktober 2015 bis zum 31. Dezember 2015 fest. Der erstgenannte Bescheid umfasste einen Säumniszuschlag i.H.v. 11,81 Euro, der zweitgenannte Bescheid einen Säumniszuschlag i.H.v. 8,00 Euro. Randnummer 8 Hiergegen erhob der Kläger am 15. Dezember 2015 hinsichtlich des Festsetzungsbescheides vom 1. Dezember 2015 und am 18. Januar 2016 hinsichtlich des Bescheides vom 3. Januar 2016 Widerspruch und führte zur Begründung jeweils aus, dass er dem Beklagten bereits eine Bescheinigung darüber habe zukommen lassen, dass es sich bei seiner Betriebsstätte um eine solche handele, die im Sinne von § 5 Abs. 5 Nummer 1 RBStV gottesdienstlichen Zwecken gewidmet und damit beitragsfrei sei. Randnummer 9 Mit formlosem Schreiben vom 18. Januar 2016 informierte der Beklagte den Kläger darüber, dass für das Vorliegen der Beitragsfreiheit nach § 5 Abs. 5 Nummer 1 RBStV ein religionstypischer Widmungsakt notwendig sei. Die Betriebsstätte müsse daher dauerhaft und nahezu ausschließlich gottesdienstlichen Zwecken dienen. Nur gelegentlich abgehaltene Gottesdienste in ansonsten zu anderen Zwecken genutzten Betriebsstätten ließen die Beitragspflicht nicht entfallen. Man führe das Beitragskonto des Klägers daher unverändert fort. Randnummer 10 Der Kläger trug hierauf vor, dass sein Unternehmen einzig zu dem Zweck gegründet worden sei, einen „wertvollen Beitrag zur Heilung der Erde und der Menschen zu leisten“. Man kaufe bei den meisten der angebotenen Produkte pro verkauftem Stück 10 qm Regenwald. Die Tätigkeit in der Betriebsstätte sei durchgängig und in allen Bereichen praktisch gelebter Gottesdienst. Randnummer 11 Mit weiterem Schreiben vom 1. Juli 2016 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass die Betriebsstätte über lediglich fünf Beschäftigte verfüge. In einem Telefonvermerk vom 5. August 2016 hielt der Beklagte fest, dass Kläger angegeben habe, über lediglich vier Mitarbeiter und kein gewerblich genutztes Kraftfahrzeug zu verfügen. Am 24. Januar 2018 teilt der Kläger dem Beklagten laut eines Aktenvermerks telefonisch mit, dass er über lediglich acht Beschäftigte verfüge. Am 25. Januar 2018 übermittelt der Kläger schriftlich, dass die Betriebsstätte über lediglich sechs Beschäftigte verfüge. Randnummer 12 Der Kläger hat am 15. Januar 2018 Klage erhoben. Randnummer 13 Zur Begründung wiederholt er seinen Vortrag aus dem Vorverfahren und führt vertiefend aus, dass es sich bei dem um eine keltisch-druidische Glaubensgemeinschaft handele. Zentraler Glaubenssatz der Gemeinschaft sei ein „respektvoller, rücksichtsnehmender Umgang mit allen Lebewesen“. Teil dessen sei auch die Umsetzung eines Wirtschaftssystems, welches der gesamten „Schöpfung nutze“. Es handele sich um ein Gegenkonzept zur eigensinnigen Erwirtschaftung von Geld. Der Verkauf von Produkten diene nicht der eigenen wirtschaftlichen Bereicherung, sondern der Umsetzung von Glaubensgrundsätzen. Der Betrieb sei somit selbst ein religiöser Akt. Erlöse würden unmittelbar für aus dem Glauben abgeleitete Ziele, etwa der Erhaltung des Regenwaldes, genutzt. Es handele sich um die Umsetzung des Glaubens im engsten Sinne und sei mit dem klassischen Gottesdienst vergleichbar. Randnummer 14 In der Betriebsstätte fänden auch rein religiöse Handlungen ohne wirtschaftlichen Bezug statt. Dies seien etwa regelmäßige Zusammenkünfte zwecks eines Austausches über spirituelle Themen. Randnummer 15 Der Kläger beantragt schriftsätzlich, Randnummer 16 die Festsetzungsbescheide des Beklagten über die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen von einem unbekannten Datum über die Rundfunkbeiträge für die Monate Januar 2013 bis September 2015 und vom 3. Januar 2016 über die Rundfunkbeiträge für die Monate Oktober 2015 bis Dezember 2015 aufzuheben. Randnummer 17 Der Beklagte beantragt, Randnummer 18 die Klage abzuweisen. Randnummer 19 Der Klagantrag sei in Teilen bereits zu unbestimmt, da es keine undatierten Bescheide gebe. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sehe keine Befreiung für die Betriebsstätte des Klägers vor. Randnummer 20 Der Kläger und der Beklagte haben mit Schreiben vom 13. Dezember 2018 bzw. 7. Dezember 2018 erklärt, dass sie mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden sind. Randnummer 21 Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 22 I. Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da der Kläger und der Beklagte sich hiermit einverstanden erklärt haben (vgl. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung). Randnummer 23 II. Die Klage ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alternative 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Der Zulässigkeit der Klage steht aufgrund der Untätigkeit des Beklagten insbesondere gemäß § 75 Sätze 1 und 2 VwGO nicht die fehlende Durchführung eines Vorverfahrens i.S.d. §§ 68 ff. VwGO entgegen. Der Beklagte hat über die Widersprüche des Klägers vom 15. Dezember 2015 bzw. 18. Januar 2016 nicht binnen drei Monaten (§ 75 Abs. 2 VwGO) entschieden. Ein zureichender Grund ist hierfür nicht erkennbar. Randnummer 24 III. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 25 Die Festsetzungen der streitgegenständlichen Rundfunkbeiträge finden ihre Rechtsgrundlage in § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, §§ 7, 10 Abs. 5 RBStV. Randnummer 26 Der RBStV ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts – auch soweit er die Erhebung von Rundfunkbeiträgen im nicht privaten Bereich betrifft – verfassungsgemäß. Dies hat das Bundesverfassungsgericht jüngst bestätigt (BVerfG, Urt. v. 18.07.2018 – 1 BvR 1675/16, Rn. 112 ff. juris). Die Möglichkeit des Rundfunkempfangs vermittelt hiernach einen Vorteil, der den Inhabern von Betriebsstätten und betrieblich genutzten Kraftfahrzeugen zurechenbar und gesetzlich belastungsgleich erfasst ist. Insoweit nimmt das erkennende Gericht vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, a.a.O., Rn. 112 ff. juris) Bezug. Randnummer 27 Die Erhebung von Rundfunkbeiträgen verstößt nach allgemeiner Auffassung in der Rechtsprechung, der sich das erkennende Gericht anschließt, insbesondere weder gegen die in Art. 4 Abs. 1 GG gewährleistete Glaubens- und Gewissensfreiheit noch gegen das in Art. 9 EMRK gewährleistete Recht auf Gewissens- und Religionsfreiheit. Der Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 GG sowie des Art. 9 EMRK wird durch die Beitragserhebung schon nicht tan-giert ( VG Schleswig, Urt. v. 18.12.2017 – 4 A 207/16 , Rn. 65 , juris m.V. auf OVG Münster, Urt. v. 12.03.2015 - 2 A 2311/14, juris; vgl. auch VG Berlin, Urt. v. 22.04.2015 - 27 K 310.14, juris; VG Hamburg, Urt. v. 17.07.2014 - 3 K 5371/14, juris; VG Augsburg, Urt. v. 11.07.2016 - Au 7 K 16.263, juris; VG B-Stadt, Urt. v. 08.07.2016 - M 26 K 16.707, juris). Die Zahlung einer Abgabe wie des Rundfunkbeitrags ist als solche nicht mit der Äußerung eines weltanschaulichen oder religiösen Bekenntnisses verbunden (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 16.05.2017 – 2 A 2885/15, Rn. 118 juris). Die Glaubensfreiheit wird durch die Zahlung einer Abgabe nur berührt, soweit diese gerade die Finanzierung einer Glaubensgemeinschaft oder eines religiösen oder eines areligiösen Bekenntnisses bezweckt (Abgabenschuldners (OVG Münster, Urt. v. 21.09.2018 – 2 A 1821/15, Rn. 43 juris). Die allgemeine Pflicht zur Zahlung einer Abgabe ohne eine solche Zweckbindung berührt regelmäßig - und so auch hier - nicht den Schutzbereich der Glaubensfreiheit des Abgabenschuldners (OVG Münster, Urt. v. 21.09.2018 – 2 A 1821/15, Rn. 43 juris). Randnummer 28 2. Gegen die formelle Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides bestehen keine Bedenken; solche sind mit der Klage auch nicht geltend gemacht. Randnummer 29 3. Der Bescheid erweist sich überdies als materiell rechtmäßig. Randnummer 30 Im nicht privaten Bereich ist für jede Betriebsstätte von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag nach Maßgabe der in § 5 Abs. 1 RBStV niedergelegten Staffelung zu entrichten. Gemäß § 7 Abs. 1 und 3 RBStV ist der Beitrag monatlich geschuldet und in der Mitte eines Dreimonatszeitraums zu leisten. Randnummer 31 Eine Betriebsstätte ist nach § 6 Abs. 1 Satz 1 RBStV jede zu einem eigenständigen, nicht ausschließlich privaten Zweck bestimmte oder genutzte ortsfeste Raumeinheit oder Fläche innerhalb einer Raumeinheit. Randnummer 32 Der Beklagte ist als Anstalt öffentlichen Rechts berechtigt, die rückständigen Rundfunkbeiträge durch Bescheid festzusetzen, § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV. Nach § 11 Abs. 1 der Satzung des Norddeutschen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge wird, soweit Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden, ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 Euro fällig. Randnummer 33 Die streitbefangenen Festsetzungen entsprechen diesen Maßgaben. Randnummer 34 Unstreitig handelt es sich bei den gewerblich und für Zwecke der keltisch-druidischen Glaubensgemeinschaft genutzten Räumlichkeiten des Klägers um eine Betriebsstätte im Sinne von § 6 Abs. 1 RBStV, deren Inhaber er ist, vgl. § 6 Abs. 2 RBStV. Randnummer 35
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