Landwirtschaftliche Unfallversicherung - Versicherungspflicht und Beitragspflicht - landwirtschaftliches Unternehmen - landwirtschaftlicher Unternehmer - bodenwirtschaftliche Tätigkeit - kein Nachweis: wirksamer (Unter-)Pachtvertrag mit einem Dritten Leitsatz
(2010)hat der Zeuge aber gerade nicht benannt. Vielmehr sind die Zeitangaben des Landwirts S. insgesamt relativ vage geblieben. Er hat wiederholt angegeben, er wisse nicht mehr, wie lange das her sei. Herr S. hat dazu im Einzelnen ausgeführt, er könne jetzt nicht mehr sagen, von welchem Zeitpunkt an er die Fläche genutzt habe. Das möge sechs, vielleicht auch sieben Jahre zurückliegen, möglicherweise auch acht. Er könne das heute aber nicht mehr sagen; er könne sich beim besten Willen nicht mehr erinnern. Dafür, dass er die Wiese gemäht habe, habe er ein paar Ballen Heu bekommen. Das habe so ausgesehen, dass er alles, was er abgemäht habe, dann als Heuballen letztlich für sich behalten habe. Er habe die Fläche gemäht, weil der damalige Kläger das seinerzeit auch gar nicht mehr gekonnt habe. Auf ausdrückliche Nachfrage des Prozessbevollmächtigten der Klägerin hat der Zeuge ergänzend ausgeführt, das geerntete Heu habe er verwendet, um damit seine Tiere (Pferde) zu füttern. Warum der damalige Kläger ihm die Fläche gegeben habe, das wisse er nicht genau. Offensichtlich habe er sie nicht gebraucht und habe gewollt, dass die Fläche gepflegt werde. Letzteres spricht dafür, dass der damalige Kläger, der selbst bereits betont hatte, nicht Eigentümer der Fläche zu sein, dadurch sicherstellen wollte, dass er seinerseits seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Pflege der von Frau K. gepachteten Fläche erfüllen konnte. Randnummer 89 Hinsichtlich der Angaben zu den Heuballen weicht die Aussage des Zeugen von der Erklärung des damaligen Klägers ab, wonach Herr S. einen Teil von dem Heu in Ballen vor seinen Schuppen – den des damaligen Klägers – abgelegt habe, so dass er – der damalige Kläger – es zum Füttern seiner Tiere habe verwenden können. Letztlich braucht der Senat dem in der Sache aber nicht weiter nachzugehen, da die Ausgestaltung des Nutzungsverhältnisses zwischen dem damaligen Kläger und dem Zeugen (ob reine Gefälligkeit oder Werkvertrag, wie vom Senat seinerzeit im Verfahren L 8 U 83/12 angenommen) in den Folgejahren (d.h., ab 2010 und später), über die der Zeuge berichtet hat, für den hier maßgeblichen Zeitraum nicht relevant ist. Randnummer 90 Hinsichtlich der Frage eines Pachtvertrages hat der Zeuge, dem sehr wohl bewusst war, dass Pachtverträge schriftlich oder auch mündlich geschlossen werden können, zudem ausdrücklich angegeben, er sei sich ziemlich sicher, dass der damalige Kläger und er – der Zeuge – keinen Pachtvertrag geschlossen gehabt hätten, insbesondere keinen schriftlichen Pachtvertrag. Das wäre auch nicht besonders sinnvoll gewesen; denn man habe jeweils eine Vereinbarung von Jahr zu Jahr getroffen und es habe schon immer die Möglichkeit bestanden, dass der damalige Kläger jederzeit hätte sagen können, er wolle die Fläche jetzt wieder selbst nutzen. So sei es letztlich auch gekommen, seitdem die Klägerin nach dem Tode ihres Ehemannes das Ganze regele; seither habe er – der Zeuge – die Fläche nicht mehr genutzt. Randnummer 91 Auf Vorhalt, dass sich in der Akte ein schriftlicher Pachtvertrag vom Dezember 2011 befinde, hat der Zeuge betont, dass er sich nicht daran erinnern könne. Die Buchführung mache er zusammen mit seinem Sohn. Es könne natürlich sein, dass dieser einen solchen Vertrag abgeheftet habe. Er selbst – der Zeuge – könne sich aber an einen solchen Vertrag jetzt nicht erinnern. Dazu hat der Zeuge auch eine logische Erklärung abgegeben, indem er dargelegt hat, die Fläche sei so klein gewesen, dass sie für ihn gar nicht von Bedeutung gewesen sei. Nach seiner Erinnerung habe es sich nicht um eine Fläche von gut einem Hektar Größe gehandelt, sondern nur um etwa 7000 Quadratmeter. Auf der restlichen Fläche habe der ehemalige Kläger damals noch einen Schuppen gehabt, in dem er Tiere – Schafe, einen Esel und Geflügel – untergebracht gehabt habe. Oftmals habe der damalige Kläger auch mit seiner Frau dann abends dort gesessen, auch einen Sonnenschirm aufgespannt und das Ganze mit den Tieren einfach genossen. Diese Unterteilung der Fläche deckt sich mit den eigenen Angaben des damaligen Klägers. Randnummer 92 Zwar hat der Zeuge weiter ausgeführt, er habe dem damaligen Kläger „nachher auch immer mal wieder ein bisschen Geld gegeben, mal 50,00 Euro oder auch mehr.“ Die Summe habe er immer davon abhängig gemacht, wieviel er auf der Fläche habe ernten können. In trockenen Jahren habe er dann weniger gezahlt, in guten Jahren ein bisschen mehr. Darauf hätten sie sich immer einvernehmlich verständigt. Diese Angaben entsprechen aber nicht der schriftlich im Pachtvertrag vom
- Dezember 2011 festgeschriebenen Regelung. Ob angesichts all dessen überhaupt von einem wirksamen Pachtvertrag ab Dezember 2011 ausgegangen werden kann, braucht hier aber nicht geklärt zu werden; denn die in diesem Verfahren entscheidende Frage, ob ein Pachtverhältnis zwischen dem damaligen Kläger und dem Zeugen S. bestand, bezieht sich nur auf die Zeit vor
- Das ist – wie bereits vorstehend dargelegt – auch unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme nicht zu bejahen. Randnummer 93 Die Angaben des Zeugen sind glaubhaft. Sie sind in sich widerspruchsfrei, zeichnen sich durch Detailreichtum hinsichtlich optisch einprägsamer Dinge aus (Sonnenschirm, die einzelnen vom damaligen Kläger gehaltenen Tierarten), und auch die Schwerpunktsetzung in den vom Zeugen zusammenhängend vorgetragenen Darlegungen sprechen für den Wahrheitsgehalt der Angaben. So hat der Zeuge, für den die Nutzung der streitbefangenen Fläche bezogen auf seinen eigenen auf Pferdehaltung ausgerichteten großen Betrieb (80 bis 90 Pferde) gar nicht von Bedeutung war, im Rahmen seiner Überlegungen, was es noch zur Frage des Abschlusses eines (möglichen) Pachtvertrages mit dem damaligen Kläger zu sagen gäbe, ausdrücklich betont, hinsichtlich der Anmeldungen von bewirtschafteten Flächen sei es zwecks Gewährung von EU-Geldern in der Vergangenheit so gewesen, dass man jeweils einen Nachweis darüber habe erbringen müssen, dass Pachtverträge abgeschlossen worden seien. Soweit er wisse, habe sich das erst vor rund zwei Jahren geändert. Seither könne man auch weitere Flächen anmelden, bezüglich derer kein Pachtvertrag vorliege. In diesem Zusammenhang hat der Zeuge einen weiteren Punkt benannt, der aus seiner Sicht sehr wichtig war: Seit dieser Neuregelung brauche man auch nicht mehr die Zustimmung des Eigentümers der Fläche, die man selbst nutze, um eine solche Anmeldung vornehmen zu können. Das sei früher anders gewesen. Der daraus zu ziehende Schluss lautet: Nur wenn die Fläche seinerzeit bereits vom damaligen Kläger an den Landwirt S. verpachtet gewesen wäre, hätte dieser die Fläche auch für sich wirtschaftlich sinnvoll anmelden können. Aber auch hinsichtlich einer solchen Überlegung gilt, dass der Zeuge selbst mangels entsprechender Erinnerung an den zeitlichen Ablauf gerade nicht bestätigen konnte, dass er bereits vor 2010 die Fläche genutzt hätte. Randnummer 94 Das erkennbare Sich-Herantasten an einen Themenkomplex, der dem Zeugen, gerade was den zeitlichen Rahmen anbelangt, nach so vielen Jahren offensichtlich in der unmittelbaren Erinnerung aktuell nicht mehr deutlich präsent war, spricht zugleich auch für die Glaubwürdigkeit des Zeugen. Dieser hat seine Aussage in einem sachlichen, ruhigen Stil gemacht, hat weder inhaltlich noch von der Mimik und Gestik her überspitzt präsentierte Ausführungen vorgenommen, hat fokussiert auf die konkreten Nachfragen inhaltlich nachvollziehbar geantwortet und darüber hinaus von sich aus frei und offen weitere Details angeführt (Zettel über die Kündigung zum
- Januar 2019), die bislang – mangels Kenntnis – weder vom Gericht noch vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin angesprochen worden waren. Der Zeuge hat kein erkennbares Eigeninteresse am Ausgang des Verfahrens, insbesondere, da er bislang bereits und auch künftig keinen weiteren Nutzen aus der Fläche ziehen wird (zum
- Januar 2019 ist ihm eine Kündigung seitens der Klägerin ausgesprochen worden, zudem hat er die Fläche nach eigenem Bekunden ohnehin bereits seit dem Tode des früheren Klägers nicht mehr genutzt). Randnummer 95 Die hilfsweise gestellten Anträge der Klägerin haben ebenfalls keinen Erfolg. Randnummer 96 Dem Antrag auf Gewährung eines Schriftsatznachlasses von sechs Wochen „auf die überraschenden Hinweise des Gerichts“ wird nicht stattgegeben. Die für sich gesehen bereits unsubstantiierte Formulierung „überraschenden Hinweise“, die sich inhaltlich offenbar darauf beziehen soll, es sei überraschend, dass der Streitgegenstand lediglich den Aufnahmebescheid vom
- Oktober 2009, den Beitragsbescheid vom
- Februar 2010 und den Änderungsbescheid vom
- Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- September 2010 umfasse, führt nicht dazu, dass der Klägerin diesbezüglich ein Schriftsatznachlass unter dem Aspekt der Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß § 62 SGG i.V.m. Artikel 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG) zu gewähren wäre. Randnummer 97 Ein Verstoß gegen das gebotene rechtliche Gehör ist nicht im Ansatz zu erkennen. Zum einen dient gerade die mündliche Verhandlung dazu, die rechtlichen Positionen auszutauschen. Das ist hier in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat mit ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage erfolgt. Zum anderen handelt es sich auch keinesfalls um überraschende Ausführungen, die seitens des Senats erstmals am
- November 2018 als Hinweis gegeben worden wären; denn bereits vor dem Sozialgericht wie auch vor dem Landessozialgericht in der mündlichen Verhandlung vom
- Dezember 2014 im Verfahren L 8 U 83/12 ist seitens des damaligen Klägers der Klage- wie auch der Berufungsantrag begrenzt worden auf genau jene o.g. Bescheide aus 2009 und
- Diese sind zudem ausdrücklich vom Bundessozialgericht im Beschluss vom
- Juli 2015 (B 2 U 78/15 B) als (allein) streitgegenständlich angeführt worden. Randnummer 98 Die hilfsweise beantragte Vernehmung von Frau M. H. zu den Besitzverhältnissen an dem streitgegenständlichen Grundstück im Zeitraum 2009 und ganz hilfsweise für die 30 Jahre davor, kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil Frau H. als Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemannes die jetzige Klägerin ist. Eine Doppelfunktion dergestalt, dass die Klägerin zugleich als Zeugin auftreten könnte, sieht die Prozessordnung nicht vor. Die ganz hilfsweise beantragte Zeugenvernehmung für die 30 Jahre davor (also vor 2009) beträfen zeitlich gesehen ohnehin nicht das hier maßgebliche Umlagejahr
- Randnummer 99 Sollte mit dem Antrag auf Zeugenvernehmung entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut die Parteivernehmung der Klägerin gemeint sein, so wäre eine solche ebenfalls nicht geboten. Zum einen hätte für die Klägerin die Möglichkeit bestanden, in der mündlichen Verhandlung am
- November 2018 diesbezüglich selbst vorzutragen. Zum anderen könnten die Angaben, die klägerseits bereits ausführlich schriftsätzlich durch den Prozessbevollmächtigten vorgetragen worden sind, ohnehin als zutreffende Wiedergabe des Vortrags der Klägerin zu den Besitzverhältnissen angesehen werden. Auch auf dieser Grundlage würde sich hinsichtlich der rechtlichen Einordnung, wie sie der Senat auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen im Tatbestand und in den Entscheidungsgründen und der darauf basierenden rechtlichen Würdigung (s. o.) vorgenommen hat, nichts ändern. Randnummer 100 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 154 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und § 160a SGG. Randnummer 101 In sozialgerichtlichen Verfahren, in denen weder der Kläger noch der Beklagte des anhängigen Verfahrens zu den in § 183 SGG genannten Privilegierten gehört, werden nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben; die §§ 184 bis 195 SGG finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 VwGO sind entsprechend anzuwenden. Gemäß § 154 Abs. 2 VwGO trägt derjenige die Kosten des Verfahrens, der ohne Erfolg ein Rechtsmittel eingelegt hat; in diesem Fall mithin die Klägerin. Bei erfolgreicher Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht nach § 160a SGG folgen deren Kosten denen der Hauptsache (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG-Kommentar,
- Aufl. 2017, § 160a Rn. 20 m. w. N.). Randnummer 102 Gründe, die Revision nach § 160 Abs. 1 SGG gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG durch den Senat zuzulassen, sind nicht ersichtlich. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001372003