Abs 2 SGG besteht kein Anlass, die im Rahmen des § 198 GVG zu berücksichtigende Vorbereitungs- und Bedenkzeit des Gerichts von 12 Monaten zu verkürzen (so auch LSG Darmstadt vom 1.8.2018 - L 6 SF 2/18 EK SB = ASR 2019, 123; entgegen LSG Neubrandenburg vom 11.11.2015 - L 12 SF 23/14 EK AS). (Rn.34) 2. Bei einer Entschädigungsklage des Rechtsanwalts wegen überlanger Dauer eines Gerichtsverfahrens (hier: Kostenerinnerungsverfahren), welches in dessen finanziellem Interesse geführt worden ist, kann im Hinblick auf immaterielle
teile
Vm Abs 4 S 1 GVG eine Wiedergutmachung auf andere Weise als durch Geldentschädigung ausreichend sein (vgl BSG vom 10.7.2014 - B 10 ÜG 8/13 R = SozR 4-1720 § 198 Nr 2). (Rn.37)
gehend BSG,
dem dieses mit Änderungsbescheid vom
Nr. 3103 VV-RVG festzusetzen sei Demzufolge reduziere sich auch die Umsatzsteuer entsprechend. Randnummer 5 Der Kläger legte am
Nr. 3103 VV-RVG, weil eine Tätigkeit des Erinnerungsführers vorangegangen sei. Im Verfahren S 35 AS 935/13 sei beantragt worden, die einbehaltenen 74,00 EUR wieder an die Klägerinnen auszuzahlen. Die Aufrechnung sei mit Änderungsbescheid vom
4 S. 1 GVG aus. Es sei nicht ersichtlich, dass dem Kläger durch die zeitliche Verzögerung ein immaterieller
teil mit der zu fordernden Schwere der Belastung zugefügt worden sei. Mit Blick auf den Streitgegenstand müsse von einem minderschweren Fall ausgegangen werden, der objektiv für den Betroffenen keine große Bedeutung gehabt habe. Es sei lediglich um die präzise Höhe der Kostenfestsetzung gegangen und ein Mehranspruch von 119,96 EUR geltend gemacht worden. Daraus sei keine Belastung durch ein unwägbares Prozessgeschehen abzuleiten. Schließlich sei für den Kläger auch nicht zu erwarten gewesen, die Erinnerung könne erfolgreich sein. Bei der gerichtlichen Kostenfestsetzung sei im Wesentlichen für die Berechnung der festzusetzenden Gebühren und Auslagen auf das sogenannte „Kieler Kostenkästchen“ abgestellt worden. Unter Zugrundelegung dieser Berechnungsmethode sei für den Kläger vorhersehbar gewesen, mit der Erinnerung nicht durchdringen zu können.
teile über die Verzögerung hinaus seien vom Kläger auch nicht substantiiert vorgetragen worden. Es müsse berücksichtigt werden, dass die Regelungen über Entschädigungen für überlange Gerichtsverfahren aufgrund ihrer materiellen Ausgestaltung Potential für rechtsmissbräuchliches Verhalten bieten könnten. Insbesondere bestehe die Gefahr, dass Prozesse von vornherein oder im Laufe ihres Fortgangs „zu Entschädigungszwecken ausgenutzt“ würden. Die Möglichkeit der Geldentschädigung dürfe nicht als Selbstzweck fungieren und insbesondere keine „zusätzliche Einnahmequelle“ für Prozessanwälte darstellen, insbesondere, wenn wie hier der Kläger bereits diverse gleich gelagerte Entschädigungsansprüche gegen ihn – den Beklagten – erhoben habe. Unabhängig davon sei für die Bewertung, ob die Sache von besonderer Bedeutung sei, im Entschädigungsverfahren zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber in § 33 Abs. 3 RVG einen Beschwerdewert von 200,00 EUR normiert habe. Diese Wertgrenze habe Indizwirkung und spreche dafür, dass unterhalb dieses Betrages der Sache – finanziell – keine besondere Bedeutung beizumessen sei. Das dürfe im Rahmen des Entschädigungsrechts nicht konterkariert werden. Randnummer 17 Der Kläger erwidert, entgegen der Auffassung des Beklagten dürfe das für einen Entschädigungsanspruch durch Geldzahlung aufgestellte Erfordernis der besonderen Bedeutung des verzögerten Verfahrens nicht dahingehend missverstanden werden, dass nur bei einer besonders großen Bedeutung des Rechtsstreits, also bei einer über den Bedeutungsgehalt üblicher Verfahren hinausgehenden Bedeutung, eine Geldentschädigung auszusprechen sei. Ansonsten würde der Ausschluss der Geldentschädigung nicht den Ausnahme-, sondern den Regelfall darstellen. Richtiger Weise sei die geforderte besondere Bedeutung daher nur dann als nicht gegeben zu erachten, wenn sich das verzögerte Verfahren durch eine oder mehrere entschädigungsrelevante Besonderheiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von vergleichbaren Fällen dadurch abhebe, dass es für den Antragsteller von nur geringer Bedeutung gewesen sei. Das vor dem Sozialgericht Kiel geführte Erinnerungsverfahren habe sich von vergleichbaren Fällen, also von Erinnerungsverfahren in Kostensachen nicht durch eine geringe Bedeutung abgehoben. In Erinnerungsverfahren über Kostensachen werde vielmehr im Regelfall über Geldbeträge gestritten, die der Höhe
dem streitigen Betrag von 119,96 EUR entsprächen. Die Bedeutung des Erinnerungsverfahrens sei auch nicht etwa deshalb gering einzuschätzen, weil es sich um ein dem Hauptsacheverfahren
gelagertes Verfahren handelt. Zwar habe das Bundessozialgericht (BSG) im Urteil vom 10. Juli 2014 – B 10 ÜG 8/13, Rn. 31 - angedeutet, dass die Verzögerung eines Erinnerungsverfahrens in Kostensachen grundsätzlich lediglich zu einer gerichtlichen Feststellung der unangemessenen Verfahrensdauer führen könne, weil die Bedeutung der Kostenentscheidung im Verhältnis zur Bedeutung des Hauptsacheverfahrens untergeordnet sei und im Mittelpunkt der Kostenentscheidung eher die finanziellen Interessen des Rechtsanwaltes stünden. Es habe aber zugleich herausgestellt, dass dies nur dann gelte, wenn die klagende Partei des Hauptsacheverfahrens auch erinnerungsführende Partei des Erinnerungsverfahrens sei. Das sei hier nicht der Fall. Für die Frage, ob eine Wiedergutmachung auf andere Weise als durch Entschädigung in Geld geleistet werden könne, komme es
dem Gesetzestext auf die Umstände des Einzelfalls an. Die Gesetzesbegründung nenne hierzu lediglich beispielhaft die Bedeutung des Verfahrens. Als weiterer Gesichtspunkt werde in der nicht abschließenden Darstellung auch der Beitrag des Anspruchstellers zur Verzögerung des Verfahrens genannt. Das bedeute im Umkehrschluss, dass eine Wiedergutmachung auf andere Weise als durch Entschädigung in Geld dann nicht als ausreichend betrachtet werden könne, wenn das Gericht selbst in vorwerfbarer Weise den Anspruch auf zeitnahe Entscheidung vernachlässigt habe. Hier habe das Sozialgericht die von ihm – dem Kläger – in Form von Verzögerungsrügen getätigten Hinweise auf eine unangemessene Dauer des Verfahrens nicht nur übersehen, sondern sich im Wege des Erlasses der Generalverfügung vom 8. Januar 2016 sogar bereits der Kenntnisnahme solcher Verzögerungsrügen absichtsvoll entzogen. Damit sei ein Umstand gegeben, der eine Entschädigung in Geld gebiete. Die Höhe der Klageforderung folge aus der Pauschalierung der Entschädigung für immaterielle
teile. Deshalb sei die vom LSG Mecklenburg-Vorpommern im Urteil vom 8. Juni 2016 - L 12 SF 9/14 EK AS, Rn. 25 - vertretene Auffassung, wonach Rechtsanwälte durch die Führung von Rechtsstreitigkeiten nicht in dem Maße psychisch belastet seien, wie juristische Laien, und ihnen nur Entschädigungsansprüche in Höhe von lediglich 120,00 EUR für jedes Jahr der Verzögerung eines Verfahrens zustehen sollten, verfehlt. Mit dieser Begründung werde auf in der Person des Entschädigungsklägers gegebene subjektive Gesichtspunkte abgestellt, die
dem vom BSG dargestellten Gesetzeszweck gerade keine Berücksichtigung finden könnten. Unabhängig davon übersehe die zitierte Rechtsprechung des LSG Mecklenburg-Vorpommern, dass Rechtsanwälte zwar in ihrer Eigenschaft als für ihre Mandanten tätige Prozessbevollmächtigte eine gewisse Routine im Umgang mit Gerichtsverfahren entwickeln könnten, sie sich aber als selbst betroffene Partei eines Rechtsstreits keinen anderen psychischen Belastungen ausgesetzt sähen, als andere Beteiligte. Die Situation sei für Rechtsanwälte insoweit keine andere Situation als die eines durch jahrzehntelange Berufstätigkeit erfahrenen Zahnarztes, der sich einer Zahnwurzelbehandlung unterziehen müsse. Er erleide dieselben Schmerzen wie seine Patienten. Es sei auch nicht richtig, dass er – der Kläger – davon habe ausgehen müssen, dass die Erinnerung wegen der Anwendung des „Kieler Kostenkästchens“ keine Aussicht auf Erfolg gehabt habe. Zum einen habe sich die Erinnerung auf eine gewichtige Argumentation gestützt, mit der grundsätzliche und schwerwiegende Bedenken gegen die Anwendung einer schematisierten Ermittlung angemessener Rahmengebühren vorgebracht worden seien. Er habe sich diesbezüglich auf obergerichtliche Rechtsprechung berufen, so dass eine Erfolgsaussicht auch dann nicht von vornherein ausgeschlossen gewesen sei, wenn die Zuständigkeit für die Entscheidung in die
teil zu entschädigen, der nicht in einem Vermögensnachteil bestehe. Aus demselben Grund verbiete es sich auch, die Entschädigung am Zinsnachteil zu bemessen. Zinsnachteile begründeten vielmehr einen Vermögensschaden, auf dessen Ersatz zwar die Vorschrift des § 198 Abs. 1 GVG einen Anspruch gewähre, der aber nicht Gegenstand des durch § 198 Abs. 2 GVG geregelten Anspruches auf Entschädigung für einen Nichtvermögensnachteil sein könne. Randnummer 18 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verfahrensakten S 35 AS 935/13, S 21 SF 274/14 E und die Gerichtsakten verwiesen. Diese haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 19 Die zulässige Klage ist nur insoweit begründet, als der Kläger Anspruch auf Feststellung einer überlangen Verfahrensdauer des Erinnerungsverfahrens S 21 SF 274/14 E hat. Randnummer 20 Es handelt sich um eine statthafte allgemeine Leistungsklage. Maßgebend für das Entschädigungsklageverfahren sind die §§ 198 ff. GVG sowie die §§ 183, 197a und 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG), jeweils in der Fassung vom 24. November 2011 (BGBl I S. 2302) und des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2554).
2 Satz 1 GVG i.V.m. § 202 Satz 2 SGG sind die Vorschriften des SGG über das Verfahren im ersten Rechtszug heranzuziehen.
5 SGG kann mit der Klage die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte. Der Kläger stützt die Entschädigungszahlung auf § 198 GVG, wonach angemessen entschädigt wird, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen
teil erleidet (Satz 1 der Vorschrift). Eine vorherige Verwaltungsentscheidung sieht das Gesetz nicht vor. Randnummer 21 Die Klagefrist des § 198 Abs. 5 GVG (frühestens sechs Monate
Erhebung der Verzögerungsrüge und spätestens sechs Monate
Eintritt der Rechtskraft der verfahrensbeendenden Entscheidung oder einer anderen Erledigung des Verfahrens) ist hier gewahrt. Der Instanz beendende Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom
dem er das Erinnerungsverfahren zuvor zu Recht im eigenen Namen betrieben hat. Gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 RVG steht das Recht zur Einlegung der Erinnerung dem beigeordneten Rechtsanwalt zu. Das wird von dem Beklagten, der die Aktivlegitimation im Entschädigungsverfahren zunächst bestritten hatte, mittlerweile auch nicht mehr in Abrede gestellt. Randnummer 23 Das beklagte Land ist passivlegitimiert (§ 200 Satz 1 GVG). Randnummer 24 In der Sache ist die Entschädigungsklage allerdings nur in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet. Insbesondere ist der Beklagte nicht zur Zahlung einer Entschädigung zu verurteilen. Randnummer 25 Gemäß § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG wird entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen
teil erleidet. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich
den Umständen des Einzelfalles, insbesondere
der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und
dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter (§ 198 Abs. 1 Satz 2 GVG). Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassen Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge, § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG). Dies ist der Fall, denn der Kläger hat am
den Umständen des Einzelfalls, insbesondere
der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens sowie
dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter. Ausgangspunkt und erster Schritt der Angemessenheitsprüfung bildet die Feststellung der in § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG definierten Gesamtdauer des Gerichtsverfahrens von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss. Kleinste relevante Zeiteinheit ist hierbei der Monat. Randnummer 29 Das Ausgangsverfahren vor dem Sozialgericht Kiel begann mit dem Festsetzungsgesuch des Klägers vom
starren Fristen, sondern
den Umständen des Einzelfalls, insbesondere
der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und
dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter. Eine generelle Festlegung, wann ein Verfahren unverhältnismäßig lange dauert, ist nicht möglich (am Maßstab von Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz [GG]: Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom
Entstehungsgeschichte und Zielsetzung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG zu Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG sowie des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 6, 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) auszulegen (Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 1. August 2018 – L 6 SF 2/18 EK SB -, juris m.w.N.). § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG benennt insoweit nur beispielhaft und ohne abschließenden Charakter Umstände, die für die Beurteilung der Angemessenheit besonders bedeutsam sind. Randnummer 32 Vor diesem Hintergrund ergibt die wertende Gesamtbetrachtung, dass die Verfahrensdauer des Erinnerungsverfahrens unangemessen lang war,
dem die von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen zunächst zügig festgesetzt worden waren. Das Erinnerungsverfahren zeichnete sich weder durch eine besondere Schwierigkeit noch durch eine besondere Bedeutung aus. Insbesondere war entgegen dem Vorbringen der Beteiligten die Anwendung des sogenannten „Kieler Kostenkästchens“ nicht streitig. Im Erinnerungsverfahren war ausschließlich darüber zu befinden, ob wegen des Tätigwerdens des Klägers im Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 9. April 2013, mit dem eine Überzahlung in Höhe von insgesamt 74,00 EUR mit Leistungen im Mai 2013 verrechnet worden war, die verminderte Verfahrensgebühr
Nr. 3103 VV-RVG festzusetzen war. Vor diesem Hintergrund war die Verfahrensdauer des Erinnerungsverfahrens zweifellos unangemessen. Randnummer 33 Zwar muss dem Gericht in jedem Fall eine ausreichende Vorbereitungs- und Bearbeitungszeit zur Verfügung stehen, um einer eventuellen Schwierigkeit und Komplexität der Rechtssache angemessen Rechnung tragen zu können. Zur Ausübung seiner verfahrensgestaltenden Befugnisse ist dem Gericht ein Gestaltungsspielraum zuzubilligen, der es ihm ermöglicht, dem Umfang und der Schwierigkeit der einzelnen Rechtssachen ausgewogen Rechnung zu tragen und darüber zu entscheiden, wann es welches Verfahren mit welchem Aufwand sinnvollerweise fördern kann und welche Verfahrenshandlungen dazu erforderlich sind. So ist jedes Gericht berechtigt, einzelne (ältere und jüngere) Verfahren aus Gründen eines sachlichen oder rechtlichen Zusammenhangs zu bestimmten Gruppen zusammenzufassen oder die Entscheidung einer bestimmten Sach- oder Rechtsfrage als vordringlich anzusehen, auch wenn ein solches „Vorziehen“ einzelner Verfahren zu einer längeren Dauer anderer Verfahren führt. Eine gleichzeitige inhaltlich tiefgehende Bearbeitung sämtlicher Verfahren ist aus tatsächlichen Gründen nicht möglich und wird auch von Art. 20 Abs. 3 GG beziehungsweise Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der EMRK nicht verlangt. Erst wenn die Verfahrenslaufzeit in Abwägung mit den weiteren Kriterien im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG auch bei Berücksichtigung dieses Gestaltungsspielraums sachlich nicht mehr zu rechtfertigen ist, liegt eine unangemessene Verfahrensdauer vor (BGH, Urteil vom
2 SGG im dort zu entscheidenden konkreten Fall kein Anlass bestanden habe, die Vorbereitungs- und Bedenkzeit von 12 Monaten zu verkürzen. Es gebe keinen Grund, den Gestaltungsspielraum des entscheidenden Richters bei einfach gelagerten Fällen - wie es die Erinnerungsverfahren häufig seien – zu verengen und das Gericht für verpflichtet zu erachten, solche Fälle gegenüber rechtlich schwierigeren oder tatsächlich ermittlungs- und damit zeitintensiveren Verfahren vorzuziehen. Dieser Rechtsprechung ist das Hessische Landessozialgericht im Urteil vom
der im Falle von Verzögerungsrügen durch den Kläger die Akte nicht vorgelegt werden sollte, sondern die Verzögerungsrüge in EUREKA vermerkt, der Gegenseite zur Kenntnis gegeben und die Akte wieder zur Frist bzw. ins Sitzungsfach gehängt werden sollte, nicht mehr. Erst am
Auffassung des erkennenden Senats allerdings keine Entschädigung in Geld. Vielmehr ist eine Wiedergutmachung durch gerichtliche Feststellung der überlangen Verfahrensdauer ausreichend und angemessen. Randnummer 37 Das hat bereits das BSG im Urteil vom 10. Juli 2014 (BSG, a.a.O.) für Kostenerinnerungsverfahren grundsätzlich in Erwägung gezogen und ausgeführt, dass Kostenerinnerungsverfahren
Erledigung des vorangegangenen Hauptsacheverfahrens für die Beteiligten im allgemeinen von untergeordneter Bedeutung sein dürften. Im Mittelpunkt dürften finanzielle Interessen des Prozessbevollmächtigten stehen. Vor diesem Hintergrund sei eine genaue Differenzierung geboten, in wessen Person welche immateriellen
teile eingetreten seien, die eine Entschädigungszahlung rechtfertigen könnten. Randnummer 38 Diesen Gedanken hat das Hessische Landessozialgericht im Urteil vom 1. August 2018 – L 6 SF 2/18 EK SG – aufgegriffen und die Feststellung der Überlänge des Verfahrens in einem Erinnerungsverfahren für ausreichend erachtet. Dabei hat es sowohl auf die äußerst geringe Bedeutung des Verfahrens für den Kläger – dort wurde nur um die Erstattung der Kosten für einige Fotokopien gestritten – abgestellt als auch darauf, dass bei Erinnerungsverfahren
Erledigung der vorangegangenen Hauptsache regelmäßig Wiedergutmachung auf andere Weise ausreichend sei. Entsprechende Rechtsauffassungen haben das Sächsische Landessozialgericht im Urteil vom
2 Satz 4 GVG kann das Gericht jedoch einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen, wenn der Betrag gemäß Satz 3
den Umständen des Einzelfalles unbillig ist. Wenn
4 GVG eine Wiedergutmachung auf andere Weise ausreicht, kann
2 Satz 2 GVG gar keine Entschädigung beansprucht werden. Randnummer 41 Letztere Fallgestaltung liegt hier vor. Randnummer 42 Gegen eine Entschädigung in Höhe des Richtwertes von 100,00 EUR monatlich spricht, dass der Kläger als Rechtsanwalt ein unabhängiges Organ der Rechtspflege ist (vgl. § 1 BRAO) und von Prozessen einerseits grundsätzlich profitiert und andererseits für ihn die psychische Belastung keinesfalls vergleichbar ist wie bei juristischen Laien. In diesem Zusammenhang ist zwar zu berücksichtigen, dass der Kläger – wenn auch erstmals in der mündlichen Verhandlung am 30. November 2018 - eine angespannte wirtschaftliche Situation seiner Kanzlei im streitbefangenen Zeitraum behauptet und vorgebracht hat, lediglich Nettoeinkünfte von ca. 1.600,00 EUR erzielt zu haben. Anhaltspunkte dafür, dass durch den hier streitigen Betrag im Erinnerungsverfahren deshalb eine Existenzgefährdung zu befürchten war, sind jedoch selbst vor dem Hintergrund, dass ein selbstständiger Rechtsanwalt grundsätzlich auf die „Eintreibung“ seiner Außenstände angewiesen ist, für den Senat nicht ersichtlich. Substantiierter Vortrag ist vom Kläger insoweit auch nicht erfolgt. Deshalb kann eine besondere psychische Belastung des Klägers als auszugleichender immaterieller
teil aufgrund der Überlänge des Erinnerungsverfahrens für den Senat nicht
vollzogen werden. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil davon auszugehen ist, dass eine finanziell prekäre Situation, die zur Existenzängsten führt,
allgemeiner Lebenserfahrung von Beginn an als anspruchsbegründende Tatsache im Entschädigungsverfahren in den Vordergrund gerückt worden wäre, was hier gerade nicht geschehen ist. In diesem Zusammenhang ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass der geltend gemachte Vergütungsanspruch im Erinnerungsverfahren streitig war und der Ausübung des Gebührenbestimmungsrechtes im Rahmen des § 14 RVG in jedem Fall ein gewisser Unsicherheitsfaktor immanent ist. Ein Rechtsanwalt muss bei der Gebührenbestimmung im Rahmen des § 14 RVG wegen des ihm eingeräumten Ermessens immer damit rechnen, dass Ermessenserwägungen oder die Auslegung kostenrechtlicher Bestimmungen bei der richterlichen Festsetzung nicht geteilt werden.
1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt bei Rahmengebühren die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers,
billigem Ermessen. Dabei kann
Abs. 1 Satz 2 ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts bei der Bemessung herangezogen werden. Ist die Gebühr – wie hier – von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG). Der Rechtsanwalt weiß wegen der Unbestimmtheit der zu beachtenden Bemessungskriterien also von vornherein, dass die korrekte Gebührenbestimmung mit einem gewissen Unsicherheitsfaktor belastet ist und trägt von Berufs wegen das Risiko einer billigen Ermessensbetätigung. Dem Senat erschließt sich daher nicht, wie vor diesem Hintergrund eine besondere psychische Belastung bei einem Rechtsanwalt wegen der Dauer des Erinnerungsverfahrens eintreten soll. Schließlich weiß der Rechtsanwalt im PKH-Vergütungsverfahren, dass ihm bei Anerkennung des Vergütungsanspruchs in jedem Fall ein potenter Schuldner gegenübersteht, und zwar die Staatskasse. Wird ein Rechtsanspruch auf die Vergütung im Erinnerungsverfahren durch richterliche Festsetzung bejaht, braucht ein Rechtsanwalt nicht zu fürchten, dass die Vergütung aus der Staatskasse nicht gezahlt werden wird. Auch insoweit unterscheidet sich ein Rechtsanwalt von anderen Prozessbeteiligten, die gegebenenfalls damit rechnen müssen, dass ein zunächst zahlungsfähiger Schuldner insolvent wird. Randnummer 43 Der Kläger hat auch nicht dadurch einen
teil erlitten, weil er im Rahmen einer PKH-Vergütung Zinsansprüche nicht geltend machen kann und Zinsverluste als entgangener Gewinn im Sinne eines materiellen
teils von den Entschädigungsregelungen nicht erfasst werden. Solche entstandenen
teile sollen von der Pauschale für immaterielle
teile erfasst sein (Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren § 198 GVG, Rz. 147). Da der Kläger im Erinnerungsverfahren unterlegen war und bereits aus diesem Grund ein Zinsverlust nicht zu berücksichtigen ist, kann der Senat dahingestellt lassen, ob vor dem Hintergrund des geringen Betrages, der im Erinnerungsverfahren im Streit war, ein Zinsverlust hier ohnehin zu vernachlässigen wäre. Randnummer 44 Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG i.V.m. § 201 Abs. 4 GVG. Danach entscheidet das Gericht über die Kosten
billigem Ermessen, wenn ein Entschädigungsanspruch nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe besteht, aber eine unangemessene Verfahrensdauer festgestellt wird. Bei der Entscheidung sind die Grundsätze der Kostenentscheidung
Berücksichtigung findet der Sach- und Streitstand, also der Umfang des Obsiegens und des Unterliegens. Bei Teilunterliegen kann § 92 ZPO angewendet werden, auch der Grundgedanke des § 93 ZPO ist anwendbar (Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO,
Auffassung des Senats billigem Ermessen, dem Beklagten ein Drittel der Verfahrenskosten aufzuerlegen, denn der Kläger hat einen gesetzlichen Anspruch auf gerichtliche Feststellung der Überlänge des Erinnerungsverfahrens, so dass insoweit auch eine anteilsmäßige Kostenbelastung durch den Beklagten zu tragen ist. Randnummer 46 Gründe, die Revision
2 Nr. 1 oder 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor. Randnummer 47 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs.1 Satz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz (GKG) und orientiert sich an der Höhe der geforderten Entschädigung. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001372624
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.