1 S. 1 GVG wird entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen
teil erleidet; Voraussetzung ist, dass er die Dauer des Verfahrens gerügt hat. (Rn.31)
gehend BSG,
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Monate November 2010 bis Januar 2011 (Sanktionssumme monatlich 359,00 EUR). Mit Beschluss vom
Eingang der Stellungnahme des Erinnerungsgegners diese zur Kenntnis erhalte. Mit Schreiben vom
dieser Vorschrift seien die aus einer unangemessen langen Verfahrensdauer einem Beteiligten eines Gerichtsverfahrens entstehenden
teile, die nicht Vermögensnachteile sind, durch Zahlung eines Geldbetrages zu entschädigen, wenn eine Wiedergutmachung nicht auf andere Weise erfolgen könne. Das vor dem Sozialgericht Kiel geführte Erinnerungsverfahren sei ein Gerichtsverfahren im Sinne von § 198 GVG, da Gerichtsverfahren in diesem Sinne auch Kostenfestsetzungs- und Erinnerungsverfahren seien. Die Verfahrensdauer sei – auch bei Berücksichtigung der
der Rechtsprechung des BSG zuzubilligenden Vorbereitungs- und Bearbeitungszeit von im Grundsatz zwölf Monaten, die sich
Rechtsprechung des LSG Mecklenburg-Vorpommern bei Verfahren über die Erinnerung von Kostenfestsetzungsbeschlüssen auf sechs Monate reduzieren könne – unangemessen lang. Das Verfahren habe eine Gesamtdauer von rund 32 Monaten gehabt (Einlegung der Erinnerung am
4 GVG sei keine ausreichende Wiedergutmachung. Eine derartige Kompensation eines Nichtvermögensschadens komme nur ausnahmsweise in Betracht, wenn etwa das Verfahren für den Entschädigungskläger keine besondere Bedeutung gehabt habe oder dieser durch sein Verhalten erheblich zur Verlängerung des Verfahrens beigetragen habe. Letzteres sei hier nicht der Fall gewesen. Das Verfahren sei für ihn auch nicht von nur geringer wirtschaftlicher Bedeutung gewesen, weil er aufgrund der erfolgten Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur aus der Staatskasse eine Vergütung habe erhalten können und sich der in der Erinnerung streitige Betrag auf 77,35 EUR, d.h. auf ca. 11% der insgesamt geltend gemachten Vergütung belaufen habe. Er übe seinen Beruf als Rechtsanwalt im Wesentlichen aus, um eigenes Geld für sich und seine Familie zum Lebensunterhalt zu verdienen. Insoweit habe für ihn die Höhe seines Verdienstes ganz besondere Bedeutung. Letztlich sei die Entscheidung darüber, welche Vergütung er im Einzelfall erhalte, für ihn wichtiger als der Streitgegenstand von Ausgangsverfahren seiner Mandanten. In dem hier maßgeblichen Zeitraum ab 2014 habe er etwa 60.000,00 EUR pro Jahr an Umsatz erzielt. Hiervon habe er seinerzeit etwa 30.000,00 EUR Ausgaben gehabt, so dass ein Gewinn von etwa 30.000,00 EUR verblieben sei. Hiervon müssten wiederum Sozialversicherungsabgaben in Höhe etwa eines Drittels in Abzug gebracht werden. Seinerzeit habe er also ein monatliches Nettoeinkommen von etwa 1.600,00 EUR erzielt. Randnummer 17 Der Kläger beantragt, Randnummer 18 den Beklagten zu verurteilen, an ihn – den Kläger – wegen der unangemessenen Dauer des Verfahrens vor dem Sozialgericht Kiel (S 21 SF 168/14 E) eine Entschädigung in Höhe von 1.800,00 EUR nebst Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 19 Der Beklagte räumt ein, dass für das Kostenfestsetzungsverfahren eine überlange Verfahrensdauer festzustellen sei und diese Verfahrensdauer auch nicht zu entschuldigen sei. Im Übrigen werde beantragt, Randnummer 20 die Klage abzuweisen. Randnummer 21 Zur Begründung führt er aus: Die Feststellung der Überlänge des Verfahrens reiche hier als Wiedergutmachung auf andere Weise
4 Satz 1 GVG aus. Die Anknüpfung des gesetzlichen Entschädigungsanspruchs an den als Grund- und Menschenrecht qualifizierten Anspruch auf Entscheidung eines gerichtlichen Verfahrens in angemessener Zeit mache deutlich, dass es auf eine gewisse Schwere der Belastung ankomme. Dabei habe das Gericht nicht nur auf die Sichtweise der Beteiligten, sondern auf die tatsächliche konkrete Bedeutung des Verfahrens in Relation zu den anderen zu bearbeitenden Rechtsschutzbegehren abzustellen.
diesem Maßstab scheide hier ein Anspruch auf Entschädigung aus. Es sei nicht ersichtlich, dass dem Kläger ein immaterieller
teil mit der erforderlichen Schwere der Belastung zugefügt worden wäre. Vielmehr handele es sich um einen minderschweren Fall, der objektiv für den Betroffenen keine große Bedeutung gehabt habe. Es sei in dem verzögerten Verfahren allein um die dem Grunde
zu entrichtenden Gebühren des Prozessbevollmächtigten des ursprünglichen Klägers (Herrn K. ) gegangen; das Klageverfahren selbst sei durch gerichtlich protokollierten Vergleich beendet gewesen. Der Hinweis des (jetzigen) Klägers auf eine nicht unerhebliche wirtschaftliche Bedeutung könne nicht überzeugen und vermöge keine besondere Bedeutung des Ausgangsverfahrens zu begründen. Maßgeblich sei insoweit stets eine wertende Betrachtung im Einzelfall. Kostenfestsetzungsverfahren kämen im Allgemeinen nur untergeordnete Bedeutung zu; im Mittelpunkt stünden insoweit primär die finanziellen Interessen des Prozessbevollmächtigten. Hieran ändere auch das Verhältnis des Kostenbetrags zur Hauptsache nichts. Es müssten im konkreten Einzelfall Umstände vorliegen, die eine andere Bewertung erforderlich machten und insofern entgegen der allgemeinen Auffassung eine besondere Bedeutung erkennen ließen. Solche Umstände lägen hier nicht vor. Allein das Interesse eines Prozessbevollmächtigten an seiner Vergütung und deren Höhe stelle für sich genommen noch keinen besonderen Umstand dar. Auch die Frage, ob das Klageverfahren vor dem Sozialgericht hier von unterdurchschnittlicher oder von durchschnittlicher Schwierigkeit war, ist für die Allgemeinheit ohne besondere Bedeutung. Im Übrigen dürfe die Möglichkeit einer Geldentschädigung bei überlanger Verfahrensdauer kein Selbstzweck sein. Sie dürfe insbesondere keine „zusätzliche Einnahmequelle“ für Prozessanwälte darstellen, insbesondere, wenn – wie durch den Kläger des vorliegenden Verfahrens - bereits diverse gleich gelagerte Entschädigungsansprüche gegen den Beklagten erhoben würden.
allem müsse sich der Kläger hier mit der Feststellung der unangemessenen Verfahrensdauer begnügen. Randnummer 22 Etwas anderes gelte hier auch nicht unter Berücksichtigung der „Generalverfügung“ des Kammervorsitzenden. Auf eine etwaige Pflichtwidrigkeit komme es für den Entschädigungsanspruch nicht an. Die untergeordnete Bedeutung des Kostenfestsetzungsverfahrens
Erledigung des vorangegangenen Hauptsacheverfahrens könne auch durch die Nichtvorlage von Verzögerungsrügen keine Aufwertung erfahren. Randnummer 23 Der Kläger tritt der Klagerwiderung mit ausführlicher Begründung entgegen und führt aus: Auf die Bedeutung eines Verfahrens für die Allgemeinheit komme es
Wortlaut und Gesetzesbegründung von § 198 GVG nicht an. Die von dem Beklagten vorgeschlagene Feststellung der unangemessenen Verfahrensdauer komme hier nicht in Betracht. Die geforderte besondere Bedeutung des Verfahrens sei nur dann nicht gegeben, wenn es für den Antragsteller von nur geringer Bedeutung gewesen sei. Das hier in Rede stehende Erinnerungsverfahren habe sich von vergleichbaren Fällen, also von Erinnerungsverfahren in Kostensachen, allerdings keineswegs durch eine geringe Bedeutung abgehoben. Auch der Umstand, dass es allein um die Anwaltsvergütung gegangen sei, spreche insoweit nicht entscheidend für eine nur geringe Bedeutung. Für ihn sei die Bedeutung des Kostenverfahrens auch nicht im Verhältnis zur Bedeutung des Hauptsacheverfahrens untergeordnet gewesen, weil er selbst nicht Partei des Hauptsacheverfahrens gewesen sei. Eigentliche Bedeutung habe für ihn nur das Vergütungsfestsetzungsverfahren und das dazu geführte Erinnerungsverfahren gehabt. Randnummer 24 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen. Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der Gerichtsakten des Entschädigungsklageverfahrens und der Akten des Sozialgerichts zu den Az. S 33 AS 653/11 und S 21 SF 168/14 E Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 25 Die zulässige Klage ist nur insoweit begründet, als der Kläger Anspruch auf Feststellung einer überlangen Verfahrensdauer des Erinnerungsverfahrens S 21 SF 168/14 E hat. Randnummer 26 Es handelt sich um eine statthafte allgemeine Leistungsklage. Maßgebend für das Entschädigungsklageverfahren sind die §§ 198 ff. GVG sowie die §§ 183, 197a und 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG), jeweils in der Fassung vom 24. November 2011 (BGBl I S. 2302) und des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2554).
2 Satz 1 GVG i.V.m. § 202 Satz 2 SGG sind die Vorschriften des SGG über das Verfahren im ersten Rechtszug heranzuziehen.
5 SGG kann mit der Klage die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte. Der Kläger stützt die Entschädigungszahlung auf § 198 GVG, wonach angemessen entschädigt wird, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen
teil erleidet (Satz 1 der Vorschrift). Eine vorherige Verwaltungsentscheidung sieht das Gesetz nicht vor. Randnummer 27 Die Klagefrist des § 198 Abs. 5 GVG (frühestens sechs Monate
Erhebung der Verzögerungsrüge und spätestens sechs Monate
Eintritt der Rechtskraft der verfahrensbeendenden Entscheidung oder einer anderen Erledigung des Verfahrens) ist hier gewahrt. Der Instanz beendende Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom
dem er das Erinnerungsverfahren zuvor zu Recht im eigenen Namen betrieben hat. Gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 RVG steht das Recht zur Einlegung der Erinnerung dem beigeordneten Rechtsanwalt zu. Das wird von dem Beklagten, der die Aktivlegitimation im Entschädigungsverfahren zunächst bestritten hatte, mittlerweile auch nicht mehr in Abrede gestellt. Randnummer 29 Das beklagte Land ist passivlegitimiert (§ 200 Satz 1 GVG). Randnummer 30 In der Sache ist die Entschädigungsklage allerdings nur in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet. Insbesondere ist der Beklagte nicht zur Zahlung einer Entschädigung zu verurteilen. Randnummer 31 Gemäß § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG wird entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen
teil erleidet. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich
den Umständen des Einzelfalles, insbesondere
der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und
dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter (§ 198 Abs. 1 Satz 2 GVG). Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassen Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge, § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG). Dies ist der Fall, denn der Kläger hat am
den Umständen des Einzelfalls, insbesondere
der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens sowie
dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter. Ausgangspunkt und erster Schritt der Angemessenheitsprüfung bildet die Feststellung der in § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG definierten Gesamtdauer des Gerichtsverfahrens von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss. Kleinste relevante Zeiteinheit ist hierbei der Monat. Randnummer 35 Das Ausgangsverfahren vor dem Sozialgericht Kiel begann mit dem Festsetzungsgesuch des Klägers vom
starren Fristen, sondern
den Umständen des Einzelfalls, insbesondere
der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und
dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter. Eine generelle Festlegung, wann ein Verfahren unverhältnismäßig lange dauert, ist nicht möglich (am Maßstab von Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz [GG]: Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom
Entstehungsgeschichte und Zielsetzung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG zu Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG sowie des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 6, 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) auszulegen (Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 1. August 2018 – L 6 SF 2/18 EK SB -, juris m.w.N.). § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG benennt insoweit nur beispielhaft und ohne abschließenden Charakter Umstände, die für die Beurteilung der Angemessenheit besonders bedeutsam sind. Randnummer 38 Vor diesem Hintergrund ergibt die wertende Gesamtbetrachtung, dass die Verfahrensdauer des Erinnerungsverfahrens unangemessen lang war,
dem die von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen zunächst zügig festgesetzt worden waren. Das Erinnerungsverfahren zeichnete sich weder durch eine besondere Schwierigkeit noch durch eine besondere Bedeutung aus. Im Erinnerungsverfahren war ausschließlich darüber zu befinden, ob wegen des Tätigwerdens des Klägers im gerichtlichen Verfahren, in dem es um einen Sanktionsbescheid ging, eine verminderte Terminsgebühr in Höhe von 2/3 der Mittelgebühr festzusetzen war. Vor diesem Hintergrund war die Verfahrensdauer des Erinnerungsverfahrens zweifellos unangemessen. Randnummer 39 Zwar muss dem Gericht in jedem Fall eine ausreichende Vorbereitungs- und Bearbeitungszeit zur Verfügung stehen, um einer eventuellen Schwierigkeit und Komplexität der Rechtssache angemessen Rechnung tragen zu können. Zur Ausübung seiner verfahrensgestaltenden Befugnisse ist dem Gericht ein Gestaltungsspielraum zuzubilligen, der es ihm ermöglicht, dem Umfang und der Schwierigkeit der einzelnen Rechtssachen ausgewogen Rechnung zu tragen und darüber zu entscheiden, wann es welches Verfahren mit welchem Aufwand sinnvollerweise fördern kann und welche Verfahrenshandlungen dazu erforderlich sind. So ist jedes Gericht berechtigt, einzelne (ältere und jüngere) Verfahren aus Gründen eines sachlichen oder rechtlichen Zusammenhangs zu bestimmten Gruppen zusammenzufassen oder die Entscheidung einer bestimmten Sach- oder Rechtsfrage als vordringlich anzusehen, auch wenn ein solches „Vorziehen“ einzelner Verfahren zu einer längeren Dauer anderer Verfahren führt. Eine gleichzeitige inhaltlich tiefgehende Bearbeitung sämtlicher Verfahren ist aus tatsächlichen Gründen nicht möglich und wird auch von Art. 20 Abs. 3 GG beziehungsweise Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der EMRK nicht verlangt. Erst wenn die Verfahrenslaufzeit in Abwägung mit den weiteren Kriterien im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG auch bei Berücksichtigung dieses Gestaltungsspielraums sachlich nicht mehr zu rechtfertigen ist, liegt eine unangemessene Verfahrensdauer vor (BGH, Urteil vom
2 SGG im dort zu entscheidenden konkreten Fall kein Anlass bestanden habe, die Vorbereitungs- und Bedenkzeit von 12 Monaten zu verkürzen. Es gebe keinen Grund, den Gestaltungsspielraum des entscheidenden Richters bei einfach gelagerten Fällen - wie es die Erinnerungsverfahren häufig seien – zu verengen und das Gericht für verpflichtet zu erachten, solche Fälle gegenüber rechtlich schwierigeren oder tatsächlich ermittlungs- und damit zeitintensiveren Verfahren vorzuziehen. Dieser Rechtsprechung ist das Hessische Landessozialgericht im Urteil vom
der im Falle von Verzögerungsrügen durch den Kläger die Akte nicht vorgelegt werden sollte, sondern die Verzögerungsrüge in EUREKA vermerkt, der Gegenseite zur Kenntnis gegeben und die Akte wieder zur Frist bzw. ins Sitzungsfach gehängt werden sollte, nicht mehr. Erst am
Auffassung des erkennenden Senats allerdings keine Entschädigung in Geld. Vielmehr ist eine Wiedergutmachung durch gerichtliche Feststellung der überlangen Verfahrensdauer ausreichend und angemessen. Randnummer 43 Das hat bereits das BSG im Urteil vom 10. Juli 2014 (BSG, a.a.O.) für Kostenerinnerungsverfahren grundsätzlich in Erwägung gezogen und ausgeführt, dass Kostenerinnerungsverfahren
Erledigung des vorangegangenen Hauptsacheverfahrens für die Beteiligten im allgemeinen von untergeordneter Bedeutung sein dürften. Im Mittelpunkt dürften finanzielle Interessen des Prozessbevollmächtigten stehen. Vor diesem Hintergrund sei eine genaue Differenzierung geboten, in wessen Person welche immateriellen
teile eingetreten seien, die eine Entschädigungszahlung rechtfertigen könnten. Randnummer 44 Diesen Gedanken hat das Hessische Landessozialgericht im Urteil vom 1. August 2018 – L 6 SF 2/18 EK SG – aufgegriffen und die Feststellung der Überlänge des Verfahrens in einem Erinnerungsverfahren für ausreichend erachtet. Dabei hat es sowohl auf die äußerst geringe Bedeutung des Verfahrens für den Kläger – dort wurde nur um die Erstattung der Kosten für einige Fotokopien gestritten – abgestellt als auch darauf, dass bei Erinnerungsverfahren
Erledigung der vorangegangenen Hauptsache regelmäßig Wiedergutmachung auf andere Weise ausreichend sei. Entsprechende Rechtsauffassungen haben das Sächsische Landessozialgericht im Urteil vom
2 Satz 4 GVG kann das Gericht jedoch einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen, wenn der Betrag gemäß Satz 3
den Umständen des Einzelfalles unbillig ist. Wenn
4 GVG eine Wiedergutmachung auf andere Weise ausreicht, kann
2 Satz 2 GVG gar keine Entschädigung beansprucht werden. Randnummer 47 Letztere Fallgestaltung liegt hier vor. Randnummer 48 Gegen eine Entschädigung in Höhe des Richtwertes von 100,00 EUR monatlich spricht, dass der Kläger als Rechtsanwalt ein unabhängiges Organ der Rechtspflege ist (vgl. § 1 BRAO) und von Prozessen einerseits grundsätzlich profitiert und andererseits für ihn die psychische Belastung keinesfalls vergleichbar ist wie bei juristischen Laien. In diesem Zusammenhang ist zwar zu berücksichtigen, dass der Kläger – wenn auch erstmals in der mündlichen Verhandlung am 30. November 2018 - eine angespannte wirtschaftliche Situation seiner Kanzlei im streitbefangenen Zeitraum behauptet und vorgebracht hat, lediglich Nettoeinkünfte von ca. 1.600,00 EUR erzielt zu haben. Anhaltspunkte dafür, dass durch den hier streitigen Betrag im Erinnerungsverfahren deshalb eine Existenzgefährdung zu befürchten war, sind jedoch selbst vor dem Hintergrund, dass ein selbstständiger Rechtsanwalt grundsätzlich auf die „Eintreibung“ seiner Außenstände angewiesen ist, für den Senat nicht ersichtlich. Substantiierter Vortrag ist vom Kläger insoweit auch nicht erfolgt. Deshalb kann eine besondere psychische Belastung des Klägers als auszugleichender immaterieller
teil aufgrund der Überlänge des Erinnerungsverfahrens für den Senat nicht
vollzogen werden. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil davon auszugehen ist, dass eine finanziell prekäre Situation, die zu Existenzängsten führt,
allgemeiner Lebenserfahrung von Beginn an als anspruchsbegründende Tatsache im Entschädigungsverfahren in den Vordergrund gerückt worden wäre, was hier gerade nicht geschehen ist. In diesem Zusammenhang ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass der geltend gemachte Vergütungsanspruch im Erinnerungsverfahren streitig war und der Ausübung des Gebührenbestimmungsrechtes im Rahmen des § 14 RVG in jedem Fall ein gewisser Unsicherheitsfaktor immanent ist. Ein Rechtsanwalt muss bei der Gebührenbestimmung im Rahmen des § 14 RVG wegen des ihm eingeräumten Ermessens immer damit rechnen, dass Ermessenserwägungen oder die Auslegung kostenrechtlicher Bestimmungen bei der richterlichen Festsetzung nicht geteilt werden.
1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt bei Rahmengebühren die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers,
billigem Ermessen. Dabei kann
Abs. 1 Satz 2 ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts bei der Bemessung herangezogen werden. Ist die Gebühr – wie hier – von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG). Der Rechtsanwalt weiß wegen der Unbestimmtheit der zu beachtenden Bemessungskriterien also von vornherein, dass die korrekte Gebührenbestimmung mit einem gewissen Unsicherheitsfaktor belastet ist und trägt von Berufs wegen das Risiko einer billigen Ermessensbetätigung. Dem Senat erschließt sich daher nicht, wie vor diesem Hintergrund eine besondere psychische Belastung bei einem Rechtsanwalt wegen der Dauer des Erinnerungsverfahrens eintreten soll. Schließlich weiß der Rechtsanwalt im PKH-Vergütungsverfahren, dass ihm bei Anerkennung des Vergütungsanspruchs in jedem Fall ein potenter Schuldner gegenübersteht, und zwar die Staatskasse. Wird ein Rechtsanspruch auf die Vergütung im Erinnerungsverfahren durch richterliche Festsetzung bejaht, braucht ein Rechtsanwalt nicht zu fürchten, dass die Vergütung aus der Staatskasse nicht gezahlt werden wird. Auch insoweit unterscheidet sich ein Rechtsanwalt von anderen Prozessbeteiligten, die gegebenenfalls damit rechnen müssen, dass ein zunächst zahlungsfähiger Schuldner insolvent wird. Randnummer 49 Der Kläger hat auch nicht dadurch einen
teil erlitten, weil er im Rahmen einer PKH-Vergütung Zinsansprüche nicht geltend machen kann und Zinsverluste als entgangener Gewinn im Sinne eines materiellen
teils von den Entschädigungsregelungen nicht erfasst werden. Solche entstandenen
teile sollen von der Pauschale für immaterielle
teile erfasst sein (Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren § 198 GVG, Rz. 147). Da der Kläger im Erinnerungsverfahren unterlegen war und bereits aus diesem Grund ein Zinsverlust nicht zu berücksichtigen ist, kann der Senat dahingestellt lassen, ob vor dem Hintergrund des geringen Betrages, der im Erinnerungsverfahren im Streit war, ein Zinsverlust hier ohnehin zu vernachlässigen wäre. Randnummer 50 Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG i.V.m. § 201 Abs. 4 GVG. Danach entscheidet das Gericht über die Kosten
billigem Ermessen, wenn ein Entschädigungsanspruch nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe besteht, aber eine unangemessene Verfahrensdauer festgestellt wird. Bei der Entscheidung sind die Grundsätze der Kostenentscheidung
Berücksichtigung findet der Sach- und Streitstand, also der Umfang des Obsiegens und des Unterliegens. Bei Teilunterliegen kann § 92 ZPO angewendet werden, auch der Grundgedanke des § 93 ZPO ist anwendbar (Hüßtege in Thomas/ Putzo, ZPO,
Auffassung des Senats billigem Ermessen, dem Beklagten ein Drittel der Verfahrenskosten aufzuerlegen, denn der Kläger hat einen gesetzlichen Anspruch auf gerichtliche Feststellung der Überlänge des Erinnerungsverfahrens, so dass insoweit auch eine anteilsmäßige Kostenbelastung durch den Beklagten zu tragen ist. Randnummer 52 Gründe, die Revision
2 Nr. 1 oder 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor. Randnummer 53 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs.1 Satz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz (GKG) und orientiert sich an der Höhe der geforderten Entschädigung. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001373138
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.