Zeitlicher Ausgleich für in den Jahren 2011 bis 2014 geleisteten Bereitschaftsdienst Orientierungssatz 1. Ein Verwaltungsakt im Sinne separater Angreifbarkeit ist teilbar, wenn der angegriffene Teil n
§ 30Verm
G Nr. 24 S. 24 <28> m.w.N. aus der Rechtsprechung des BGH). Bei der Auslegung von Anträgen und von bei einer Behörde einzulegenden Rechtsbehelfen sind ebenso wie bei der Auslegung von Prozesshandlungen die für die Auslegung von empfangsbedürftigen Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts geltenden Rechtsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB) anzuwenden. Danach kommt es nicht auf den inneren Willen der erklärenden Partei, sondern darauf an, wie die Erklärung aus der Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtungsweise zu verstehen ist. Dabei tritt der Wortlaut hinter Sinn und Zweck der Erklärung zurück. Maßgebend ist der geäußerte Wille des Erklärenden, wie er aus der Erklärung und sonstigen Umständen für den Erklärungsempfänger erkennbar wird (vgl. Urteil vom 27. April 1990 - BVerwG 8 C 70.88 - Buchholz 310 § 74 VwGO Nr. 9 S. 1 <5>). Maßgeblich für den Inhalt eines Antrages oder Rechtsbehelfs ist daher, wie die Behörde ihn unter Berücksichtigung aller ihr erkennbaren Umstände nach Treu und Glauben zu verstehen hat (Urteil vom 15. November 2000 - BVerwG 8 C 28.
§ 3Verm
G Nr. 40 S. 31 <32>). Dabei muss sich die Auslegung auf den Schriftsatz in seiner Gesamtheit und das mit ihm erkennbar verfolgte Rechtsschutzziel beziehen (Beschluss vom
- Dezember 1998 - BVerwG 1 B 110.98 - Buchholz 310 § 124 a VwGO Nr. 6 S. 12 <14>). Bei der Ermittlung des wirklichen Willens ist nach anerkannter Auslegungsregel zugunsten des Bürgers davon auszugehen, dass er denjenigen Rechtsbehelf einlegen will, der nach Lage der Sache seinen Belangen entspricht und eingelegt werden muss, um den erkennbar angestrebten Erfolg zu erreichen (Urteil vom
- April 1990, a.a.O. S. 6). Dies gilt im Grundsatz auch für anwaltliche Anträge und Rechtsbehelfe, soweit diese auslegungsfähig und -bedürftig sind (vgl. Beschluss vom
- Dezember 1998, a.a.O.). Nur die Umdeutung nicht auslegungsfähiger, weil eindeutiger Prozesserklärungen von Rechtsanwälten ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgeschlossen (vgl. Beschlüsse vom
- März 1998 - BVerwG 2 B 20.98 - Buchholz 310 § 124 a VwGO Nr. 2 S. 2 <3>, vom
- März 1998 - BVerwG 4 B 30.98 - Buchholz a.a.O. Nr. 3 und vom
- August 1999 - BVerwG 8 B 152.
§ 37Verm
G Nr. 23 m.w.N.).“ Randnummer 29 Danach konnte – unbeschadet seiner anschließenden anwaltlichen Klarstellung – auch der vom Kläger selbst erhobene Widerspruch unter Einbeziehung seines Antrages nur eine teilweise Aufhebung, namentlich des abschlägigen und damit belastenden Teils des Ausgangsbescheids, dem Willen des Klägers entsprechen. Bei Lage der Dinge entsprach auch nur dies seinem erkennbar verfolgten Rechtsschutzziel. Eine andere Betrachtungsweise, die die Frage aufwürfe, warum der Kläger – unzulässiger Weise - gegen eine Begünstigung vorgehen sollte, wäre darüber hinaus lebensfremd. Randnummer 30 Der Ausgangsbescheid ist auch teilbar. Ein Verwaltungsakt im Sinne separater Angreifbarkeit ist teilbar, wenn der angegriffene Teil nicht in einem untrennbaren inneren Zusammenhang mit den übrigen Teilen steht. Der angegriffene Teil muss in der Weise abtrennbar sein, dass die Verfügung im Übrigen ohne Änderung ihres Inhalts in rechtmäßiger und sinnvoller Weise bestehen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.09.2018 - 6 C 6/17 juris Rn. 24 – und vom 29.11.2018 – 1 WB 20/18 – juris Rn. 12). Randnummer 31 Letzteres ist entgegen der Einschätzung der Beklagten der Fall. Sie hat selbst den Inhalt des Bescheides vom 26.06.2015 in die einzelnen Jahre separiert und für das jeweilige Jahr eine Entscheidung getroffen; der Kläger hat dann den Teil bzw. die Jahre angegriffen, in denen ihm von der Beklagten kein Ausgleich bewilligt worden ist. Der Bescheid hätte auch ohne seinen belastenden Teil bestehen bleiben können, ohne dass er sich in seinem Wesen maßgeblich geändert hätte. Randnummer 32 Auch wenn man davon ausginge es läge eine teilweise Rücknahme nach der Vorschrift des § 48 VwVfG vor, ergäbe sich im Ergebnis keine andere Beurteilung. Randnummer 33 Es wäre dann bereits zweifelhaft, ob eine nachträgliche Änderung der Rechtsprechung überhaupt zu einer Rechtswidrigkeit des Ausgangsbescheids hätte führen können (vgl. Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG,
- Aufl. 2018, §§ 48 Rn. 49, 53; 44 Rn. 20, 125) und verneinenden Falls damit möglicherweise nur ein Widerruf nach der Bestimmung des § 49 VwVfG in Frage gekommen wäre (vgl. Sachs a.a.O. Rn. 53), dessen Voraussetzungen offensichtlich nicht vorlägen. Randnummer 34 Jedenfalls hätte die Beklagte das ihr eingeräumte (Rücknahme-)Ermessen fehlerhaft ausgeübt (§ 114 VwGO). Abgesehen davon, dass sich die Ausführungen der Beklagten nicht zu der Frage verhalten, warum ein Anspruch nach § 88 BBG nicht entstanden ist, hat sie die Rücknahme des Ausgangsbescheides allein mit dem Hinweis auf die geänderte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruch und zum unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch wegen Zuvielarbeit begründet. Sie hat festgestellt, dass ein Anspruch vor der erstmaligen Geltendmachung „nicht besteht“ und Ansprüche nach Geltendmachung „nicht entstanden sind“. Randnummer 35 Bei der Bestimmung der Vorschrift des § 48 VwVfG sind bei einer (Teil-)Aufhebung eines begünstigenden Verwaltungsaktes iSd Abs. 1 Satz 2, wie er hier vorliegt, weitere Voraussetzungen in den Blick zu nehmen. Insoweit wird für die Rücknahme ausdrücklich ergänzend auf die dortigen Absätze 2 – 4 abgestellt. Insbesondere zum Aspekt eines Vertrauensschutzes, mag er auch im Ergebnis nicht einschlägig sein, hätte die Beklagte zumindest kurz Stellung beziehen müssen. Auch bei fehlender Schutzwürdigkeit, hat die Behörde nach pflichtgemäßen Ermessen, was auch ausgeübt werden muss, zu entscheiden (Kopp/Ramsauer, VwVfG,
- A. Rn. 127d). Daran fehlt es im angefochtenen Widerspruchsbescheid. Randnummer 36 Ob vorliegend von einem sog. intendierten Ermessen auszugehen ist (ablehnend wohl Kopp/Ramsauer, a.a.O), kann im Ergebnis auf sich beruhen. Selbst wenn dies anzunehmen wäre, fehlte es an einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung. Randnummer 37 Bei Annahme eines sog. intendierten Ermessens ist eine Ermessen einräumende Vorschrift, die für den Regelfall von einer Ermessensausübung in einem bestimmten Sinne ausgeht, dahin auszulegen, dass besondere Gründe vorliegen müssen, um eine gegenteilige Entscheidung zu rechtfertigen. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst, mit der weiteren Konsequenz, dass es einer ansonsten nach § 39 Abs. 1 S. 3 VwVfG erforderlichen Darlegung der Ermessenserwägungen im Bescheid nicht bedarf (vgl. BVerwG, Urteile vom
- Juni 1997 - 3 C 22/96 – juris Rn. 14 und vom 22.03.2017 – 5 C 4/16 - juris Rn. 40; Urteil der Kammer vom
- September 2006 - 12 A 247/05 -, Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 40 Rdnr. 45 mwN). Randnummer 38 Allerdings entbindet auch das sog. intendierte Ermessen (bei einer typischen Fallgestaltung) die Beklagte nicht davon, ihrer Verpflichtung nach § 39 Abs. 1 S. 3 VwVfG nachzukommen, insbesondere den Sachverhalt in einer Weise darzustellen, dass festgestellt werden kann, dass ein Regelfall, bei dem das Ermessen intendiert ist, überhaupt vorliegt (vgl. Stelken/Bonk/Sachs, VwVfG,
- A., § 39 Rdnr. 70 mN; OVG Greifswald, Urteile vom 20.02.2002 – 2 L 212/00 – juris Rn. 33 und vom 15.06.2005 – 2 L 169/03 – juris Rn. 23; VG Gießen, Urteil vom 19.03.2003 – 8 E 1344/02 – juris Rn. 29) bzw. wenigstens auf das Gesetz und die in diesem für den Regelfall vorgesehene Entscheidung sowie darauf zu verweisen, dass besondere Umstände, die eine andere Beurteilung oder Entscheidung rechtfertigen könnten, nicht ersichtlich sind (vgl. Kopp/Ramsauer aaO). Randnummer 39 In dem angefochtenen Bescheid sind indes – wie erwähnt - überhaupt keine Ausführungen in Bezug auf die Rücknahme enthalten. Die Beklagte hat vielmehr offensichtlich - darauf deutet auch die Formulierung auf S. 4 des Widerspruchsbescheides hin („... war ... zurückzunehmen.“) - (zu Unrecht) eine gebundene Entscheidung angenommen. Auch wenn - jedenfalls im Ergebnis - davon ausgegangen werden kann, dass im Falle der Nichterfüllung der rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Freizeitausgleich bzw. für die Bewilligung einer finanziellen Abgeltung wegen des Gebotes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Umgang mit öffentlichen Mitteln im Regelfall nur die Entscheidung für eine Rücknahme in Frage käme und ermessensfehlerfrei wäre, hätte nach dem Vorstehenden wenigstens erkennbar sein müssen, dass die Beklagte ihr (intendiertes) Ermessen erkannt (und einen atypischen Fall nicht angenommen) hat. Randnummer 40 Dies alles ist indes nicht geschehen, so dass die Rücknahme ermessensfehlerhaft, der Widerspruchsbescheid insofern rechtswidrig wäre. Randnummer 41 (2.) Im Übrigen ist die Klage zulässig, insbesondere konnte der Kläger den Widerspruchsbescheid im Wege einer Klagänderung (Klageerweiterung, vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 91 Rn. 2) aufgrund der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung erklärten Einwilligung zulässiger Weise in das Klagverfahren einbeziehen. Randnummer 42 Die Klage ist indes unbegründet. Die Bescheide sind insoweit rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf (weiteren) Freizeitausgleich (§ 113 Abs. 5 VwGO). Randnummer 43 Das OVG Schleswig hat in drei vergleichbaren Fällen (Urteile vom 08.02.2018 – 2 LB 6/16; 2 LB 7/16 und 2 LB 37/15 – letzteres veröffentlicht in juris) zur Begründung insofern Folgendes ausgeführt: Randnummer 44 „I. Ein Anspruch auf weiteren Freizeitausgleich folgt nicht aus § 88 Satz 2 BBG. Danach ist Beamten und Beamtinnen innerhalb eines Jahres für die Mehrarbeit, die sie über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus leisten, entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren, wenn sie durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht werden. Der Anspruch erfordert als gesetzlicher Anspruch zwar keine vorherige Geltendmachung (vgl. BVerwG, Urteile vom
- April 2017 - 2 C 12.16 -, juris Rn. 40; vom
- Oktober 2014 - 2 C 10.13 -, juris Rn. 56; vom
- Mai 2017- 2 C 60.16 -, juris, Rn. 14 ff.; vgl. auch Urteil vom
- November 2016 - 2 C 23.15 -, juris, Rn. 23 ff.). Die vom Kläger geltend gemachten, noch nicht ausgeglichenen Zeiten der Freiwachen sind aber keine angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit, sondern sie sind Bestandteil seiner regulären bzw. regelmäßigen Arbeitszeit. Randnummer 45 Mehrarbeit im Sinne des § 88 BBG ist der Dienst, den der einer Arbeitszeitregelung unterliegende Beamte aufgrund dienstlicher Anordnung oder Genehmigung zur Wahrnehmung der Obliegenheiten des Hauptamtes oder, soweit ihm ein Amt nicht verliehen ist, zur Erfüllung der einem Hauptamt entsprechenden Aufgaben über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus verrichtet (vgl. BVerwG, Urteil vom
- September 2004 - 2 C 61.03 -, juris, Rn. 14 f.). Randnummer 46 Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Klägers betrug nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes idF vom
- Februar 2006 (Arbeitszeitverordnung – AZV) im streitigen Zeitraum 41 Stunden. Nach § 3 Abs. 5 AZV durfte die durchschnittliche Arbeitszeit 48 Stunden im Siebentageszeitraum nicht überschreiten, wenn ein Ausgleich der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit innerhalb von zwölf Monaten aufgrund zwingender dienstlicher Verhältnisse nicht möglich war. Nach § 13 AZV konnte die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen angemessen verlängert werden. Hierbei darf in dem Bezugszeitraum von zwölf Monaten die durchschnittliche Arbeitszeit 48 Stunden im Siebentageszeitraum nicht überschreiten. Randnummer 47 Vorliegend kann dahinstehen, ob der Kläger über diese regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Mehrarbeit geleistet hat, da es jedenfalls an der Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit seitens des Dienstherrn fehlt. Randnummer 48 Die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit unterliegt keinem Schriftformerfordernis, sie muss sich aber auf konkrete und zeitlich abgegrenzte Mehrarbeitstatbestände beziehen; nicht erforderlich ist, dass im Zeitpunkt der Anordnung oder Genehmigung die Anzahl der zu leistenden oder bereits geleisteten Mehrarbeitsstunden bekannt ist. Der Dienstherr entscheidet über die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit nach Ermessen. Dabei hat er insbesondere zu prüfen, ob nach dienstlichen Notwendigkeiten überhaupt Mehrarbeit erforderlich ist und welchen Beamten sie übertragen werden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom
- November 2016 - 2 C 3.16 -, juris, Rn. 13 m.w.N.). Randnummer 49 Gemessen an diesen Maßstäben hat die Beklagte bei den Seestreifen lediglich drei Stunden Mehrarbeit pro 24 Stunden Dienst angeordnet (Nr. 3.
- des Erlasses des Bundesministeriums des Innern BGS I 1-630 215 – 3/4 vom
- Dezember 1995). Diese drei Stunden Mehrarbeit sind nach den (unstreitigen) Ausführungen der Beteiligten – der Nr. 4.5 des Erlasses vom
- Dezember 1995 entsprechend – unmittelbar nach dem Einsatz ausgeglichen worden. Randnummer 50 Darüber hinausgehend hat die Beklagte die Freiwachen als solche nicht als Mehrarbeit angeordnet. Vielmehr führt der Erlass vom
- Dezember 1995 in Nr. 4.
- explizit aus, dass mit den angeordneten drei Stunden Mehrarbeit pro 24 Stunden sämtliche Mehrarbeit abgegolten ist. Soweit in besonderen Ausnahmefällen ein unverhältnismäßig hoher Anteil an Mehrarbeit zu leisten war, sollten die Flottillen einen gesonderten Ausgleich regeln. Um derartige besondere Ausnahmefälle geht es hier nicht. Randnummer 51 Eine Anordnung von Mehrarbeit in Bezug auf die Freiwachen folgt auch nicht aus der Aufstellung und Praktizierung des Dienstplanes in Bezug auf die Seestreifen. Die (möglicherweise rechtswidrige) Festsetzung von Dienstzeiten in Dienstplänen stellt keine Anordnung von Mehrarbeit dar, sondern ist vielmehr die Festsetzung der regulären Arbeitszeit (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Mai 2003 - 2 C 28.02 -, juris, Rn. 14). Es fehlt zudem an einer für die Annahme von Mehrarbeit erforderlichen Ermessensentscheidung der Beklagten über die dienstliche Notwendigkeit der Anordnung von über die reguläre Arbeitszeit hinausgehender Mehrarbeit im Einzelfall sowie an einer Entscheidung darüber, welchem/ welcher Beamten die Mehrarbeit übertragen werden soll (vgl. hierzu Sächsisches OVG, Urteil vom
- April 2017 - 2 A 336/15 -, juris, Rn. 22 a.E.).“ Randnummer 52 Der Hilfsantrag auf Bewilligung eines finanziellen Ausgleichs nach 88 Satz 4 BBG hat mangels Anordnung von Mehrarbeit und demzufolge Anspruchs auf Freizeitausgleich ebenfalls keinen Erfolg. Randnummer 53 Im Hinblick auf Ausgleichsansprüche nach Unionsrecht und nationalem Recht hat das OVG weiter ausgeführt: Randnummer 54 „II. Ein Anspruch des Klägers auf weiteren Freizeitausgleich für die Jahre 2011 und 2012 ergibt sich zudem weder aus dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch noch aus dem nationalen beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben. Voraussetzung für diese Ansprüche ist eine rechtswidrige Inanspruchnahme des Beamten über die höchstens zulässige Arbeitszeit hinaus. Der Anspruch ist auf einen zeitlichen Ausgleich im Umfang der rechtswidrig erlangten Zuvielarbeit gerichtet (vgl. zum unionsrechtlichen Haftungsanspruch BVerwG, Urteil vom
- Juli 2017 - 2 C 31.16 -, juris, Rn. 10 ff.; Urteil vom
- September 2015 - 2 C 26.14 -, juris, Rn. 12 ff.). Zeiten des Bereitschafsdienstes sind in vollem Umfang auszugleichen (vgl. BVerwG, Urteil vom
- November 2016 - 2 C 23.15 -, juris, Rn. 25; Urteil vom
- September 2015, aaO, Rn. 65; Urteil vom
- September 2011 - 2 C 32.10 -, juris, Rn. 8). Beide Ansprüche setzen aber voraus, dass sie vom Beamten zuvor geltend gemacht worden sind. Auszugleichen ist die rechtswidrige Zuvielarbeit, die ab dem auf die erstmalige Geltendmachung folgenden Monat geleistet worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Juli 2017, aaO, Rn. 43 ff.; Urteil vom
- September 2015, aaO, Rn. 25 für den unionsrechtlichen Haftungsanspruch; BVerwG, Urteil vom
- September 2011, aaO, Rn. 19 für den nationalen beamtenrechtliche Ausgleichsanspruch). An einer solchen vorherigen Geltendmachung fehlt es, da der Antrag des Klägers aus dem Jahre 2014 datiert, mit dem er rückwirkend Freizeitausgleich für das Jahr 2011 begehrt.“ Randnummer 55 An seiner Entscheidungspraxis hat das Bundesverwaltungsgericht auch in einer neueren Entscheidung festgehalten (Urteil vom 19.04.2018 – 2 C 40/17 - juris Rn. 24 ff; ebenso VGH Mannheim, Urteil vom 20.11.2018 – 4 S 1000/18 – juris Rn. 27). Randnummer 56 Die Kammer folgt dieser Rechtsprechung. Sie hat sich bereits in mehreren Entscheidungen vom 21.04.2016 - 12 A 1/13 u.a., bestätigt durch OVG Schleswig, Beschlüsse vom 22.02.2018 – 2 LA 61/16 u.a.) ausdrücklich dieser Auffassung angeschlossen. Insbesondere hat sie darauf hingewiesen, dass dies für den beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruch aus der sich aus dem Beamtenverhältnis ergebenden Pflicht folgt, auch im Rahmen eines Ausgleichs für rechtswidriges Verhalten auf die Belange des Dienstherrn Rücksicht zu nehmen und ihm die Möglichkeit zu geben, sich auf die gegen ihn erhobenen Ansprüche einzustellen. Der Dienstherr hat ein berechtigtes Interesse daran, nicht nachträglich mit hohen Ausgleichsforderungen belastet zu werden. Dem Beamten ist es in dem von gegenseitiger Rücksichtnahme geprägten Verhältnis zu seinem Dienstherrn zuzumuten, seinem Begehren auf Ausgleich frühzeitig Ausdruck zu verleihen. Ohne eine entsprechende Rüge muss der Dienstherr nicht davon ausgehen, jeder Beamte werde die Überschreitung der aktuellen Arbeitszeitregelung beanstanden. Randnummer 57 Die Erwägung des Bundesverwaltungsgerichts, dass sich die Hinweispflicht des Beamten in erster Linie darauf beziehe, dem Dienstherrn die kritische Überprüfung seiner Dienstplangestaltung zu ermöglichen und dem einzelnen Feuerwehrbeamten den Verlust von Erholungszeit durch die Gewährung eines Freizeitausgleichs noch zeitnah ersetzen zu können, überzeugt. Dabei ist zudem in Rechnung zu stellen, dass an die Rüge des Berechtigten keine hohen Anforderungen zu stellen sind. Es reicht aus, wenn sich aus der schriftlichen Äußerung ergibt, dass der Beamte die wöchentliche Arbeitszeit für zu hoch festgesetzt hält. Weder ist ein Antrag im rechtstechnischen Sinne erforderlich noch muss Freizeitausgleich, hilfsweise finanzieller Ausgleich, beantragt oder der finanzielle Ausgleich konkret berechnet werden (BVerwG, Urt. v.
- 09.2015 - 2 C 26/14 -, Rn. 29, juris m. w. N.). Unter Berücksichtigung der wechselseitigen Pflichten aus dem Beamtenverhältnis wird dadurch eine unzumutbare Belastung des Beamten verhindert. Randnummer 58 Der Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung ist auch mit Unionsrecht, namentlich mit dem Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatz vereinbar. Er trägt dem Gebot, nach dem die Modalitäten zur Durchsetzung des unionsrechtlichen Anspruchs nicht ungünstiger sein dürfen als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte innerstaatlicher Art regeln (Äquivalenzgrundsatz), hinreichend Rechnung. Der - neben dem unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch bestehende, richterrechtlich entwickelte - Ausgleichsanspruch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ist nur gegeben, wenn der Berechtigte diesen gegenüber seinem Dienstherrn schriftlich geltend macht. Der Effektivitätsgrundsatz verlangt, dass die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird. Randnummer 59 Die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen für die Rechtsverfolgung ist im Interesse der Rechtssicherheit, die zugleich den Berechtigten und die Behörde schützt, mit diesen Vorgaben des Unionsrechts vereinbar (Urteile der Kammer vom 21.04.2016 a.a.O.; ebenso VGH Mannheim, Urteil vom 20.11.2018 a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 19.04.2018 a.a.O.). Randnummer 60 Diese Erwägungen gelten gleichermaßen im Falle des Klägers, der mit Antrag vom 17.12.2014 Freizeitausgleich (nur) für die Vergangenheit begehrt und damit seinen Anspruch nicht zeitnah geltend gemacht hat. Randnummer 61 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Sie entspricht mit Blick auf den ganz überwiegenden Anteil des Obsiegens der Beklagten der Billigkeit. In der Rechtsprechung der Zivilgerichte ist insoweit ein Verhältnis von 1 zu 10 als Anhaltspunkt für ein geringfügiges Unterliegen anerkannt (Hartung in BeckOK VwGO, Posser/ Wolff,
- Edition, § 155 Rn. 4 mit Verweis auf Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung, ZPO, Kommentar mit Gerichtsverfassungsgesetz und den Einführungsgesetzen,
- Aufl. 2015, ZPO § 92 Rn. 8 ff.). Randnummer 62 Eine Kostenentscheidung zu Lasten des Beklagten nach der Vorschrift des § 161 Abs. 3 VwGO oder deren entsprechende Anwendung kommt nicht in Betracht. Danach fallen die Kosten in den Fällen des § 75 VwGO stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klagerhebung rechnen durfte. Abgesehen davon, dass der Kläger in Anbetracht eines nur 5-tägigen Zeitraums zwischen Antragstellung (Eingang des Antrages am 18.12.2014) und Erhebung der Klage (23.12.2014) nicht mit einer Entscheidung der Beklagten rechnen durfte, ist die Vorschrift auch nur anwendbar in dem Fall, dass der Kläger auf die Entscheidung der Behörde sofort die Hauptsache für erledigt erklärt oder zurücknimmt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 161 Rn. 35). Hier hätte der Kläger demzufolge auf die – teilweise - Bewilligung von Freizeitausgleich in dem Bescheid vom 26.06.2015 umgehend entsprechende Prozesserklärungen abgeben müssen. Dies ist indes nicht geschehen. Randnummer 63 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO iVm § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001374849