Einstufung als Großunternehmen für die Bewilligung einer Zuwendung nach den „Ergänzenden Grundsätzen für die einzelbetriebliche Investitionsförderung im Rahmen des Zukunftsprogramms Wirtschaft“ Orientierungssatz 1. Nach den „Ergänzenden Grundsätzen für die einzelbetriebliche Investitionsförderung im Rahmen des Zukunftsprogramms Wirtschaft“ ist Ziel der einzelbetrieblichen Investitionsförderung im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ und des „Zukunftsprogramms Wirtschaft“ die Schaffung oder Erhaltung sozialversicherungspflichtiger Arbeitsplätze, die dauerhaft zu besetzen sind. (Rn.37) 2. Wird die KMU-Definition („Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen“ (2003/361/EG) durch eine Richtlinie für anwendbar erklärt, gebietet es nicht nur der Gleichbehandlungsgrundsatz, sondern auch die Zweckbestimmung – hier: kleine und mittlere Unternehmen zu fördern -, auf die europarechtliche Definition abzustellen. (Rn.39) 3. Die KMU-Definition sieht für den Fall, dass ein Unternehmen durch zwei natürliche Personen beherrscht wird und eine dieser natürlichen Personen - wiederum mit einer anderen Person zusammen - an einem anderen Unternehmen beteiligt ist, ausdrücklich keine Verbindung vor. (Rn.44) Verfahrensgang vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 13. November 2014, 12 A 173/13, Urteil Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 12. Kammer – vom 13. November 2014 geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 23. Oktober 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. April 2013 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag der Klägerin vom 29. März 2011 auf Bewilligung einer Zuwendung im Rahmen des Zukunftsprogramms Wirtschaft (2007-2013) mit Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Beklagte trägt die Kosten in beiden Rechtszügen. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin wendet sich gegen ihre Einstufung als Großunternehmen und macht einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihren Antrag auf Bewilligung einer Zuwendung geltend. Randnummer 2 Die Klägerin, eine GmbH und Co. KG, bereitet frisches Gemüse aus biologischem Anbau auf und verpackt dieses unverarbeitet für die Vermarktung an den Lebensmittelgroß- und Einzelhandel. Kommanditisten der Klägerin mit jeweils 50 % der Anteile sind Rainer B. und Paul Heinrich D. Sie halten auch jeweils 50 % der Anteile an der Komplementär-GmbH, der W. E. Verw. GmbH. Randnummer 3 Rainer B. ist außerdem geschäftsführender Gesellschafter der B.-FR. W. GmbH (im Folgenden: B.-FR.), von der er 55 % der Anteile hält. Die restlichen 45 % dieses Unternehmens werden von der F. AG gehalten. Gegenstand der B.-FR. ist der Betrieb einer Frosterei sowie die Herstellung, der Handel und der Vertrieb von gefrostetem Obst und Gemüse aus ökologischem Anbau, sowie der Handel mit artverwandten Lebensmitteln. Das gefrorene Obst und Gemüse wird ausschließlich an Unternehmen zwecks Weiterverarbeitung verkauft. Randnummer 4 Die Beklagte bewilligte der Klägerin auf ihren Antrag vom 29. März 2011 mit Bescheid vom 23. Oktober 2012 im Rahmen des Zukunftsprogramms Wirtschaft (2007-2013) eine nicht rückzahlbare Zuwendung in Höhe von 15,47 % der tatsächlich entstehenden, zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens 275.000,- Euro aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für das im Antrag beschriebene Projekt „Errichtung einer Betriebsstätte in Wöhrden“. Das Vorhaben, dessen Gesamtinvestitionen die Klägerin mit 1,9 Mio. Euro angegeben hatte, war verbunden mit der Schaffung von zehn Dauerarbeitsplätzen und einem Ausbildungsplatz. Randnummer 5 Die Beklagte stufte die Klägerin als Unternehmen ein, das gemeinsam mit Verbund- und Partnerunternehmen ein Großunternehmen sei, so dass der Investitionszuschuss auf maximal 25.000.- Euro je neu geschaffenen Vollzeitdauerarbeitsplatz begrenzt sei. Randnummer 6 Die Klägerin legte, beschränkt auf ihre Einstufung als Großunternehmen, Widerspruch dagegen ein. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Die Frage ob sie als kleines, mittleres, oder großes Unternehmen einzustufen sei, bemesse sich nach der „Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen“ (2003/361/EG; KMU-Definition). Nach der KMU-Definition würden Unternehmen in Abhängigkeit von der Mitarbeiterzahl, vom Jahresumsatz und von der Jahresbilanzsumme in Kleinstunternehmen, sowie in kleine und mittlere Unternehmen eingeteilt. Sie, die Klägerin, überschreite keine der Obergrenzen und sei daher als Unternehmen im Sinne der KMU-Definition (im Folgenden: KMU) einzustufen. Es bestehe auch keine Verflechtung mit anderen Unternehmen, die eine Einstufung als Großunternehmen rechtfertigte. Zudem seien sie, die Klägerin, und B.-FR. nicht in demselben bzw. einem benachbarten Markt tätig. Die jeweiligen Geschäftstätigkeiten der Gesellschaften seien nicht unmittelbar vor- oder nachgeschaltet. Randnummer 7 Durch Widerspruchsbescheid vom 30. April 2013, zugestellt am 3. Mai 2013, wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zwar überschreite die Klägerin weder mit ihrer Mitarbeiterzahl noch mit ihren finanziellen Kennzahlen die in Art. 2 der KMU-Definition vorgesehenen Grenzen. Die Klägerin sei jedoch kein isoliert zu betrachtendes Unternehmen. Sie und die B.-FR. würden als verbundenes Unternehmen im Sinne des Art. 3 Abs. 3 der KMU-Definition gelten, da eine Verbindung über eine natürliche Person, Rainer B., im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Unterabsatz 4 der KMU-Definition vorliege. Hinzu komme, dass beide Unternehmen am Markt offensichtlich als Teil der Unternehmensgruppe W. Bio agierten. Ein abgestimmtes Handeln im gemeinsamen Interesse sei daher zu unterstellen. Randnummer 8 Des Weiteren seien die Klägerin und die B.-FR. auf demselben Markt im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Unterabsatz 4 der KMU-Definition tätig. Beide seien jeweils mit der Aufbereitung und dem Absatz von Gemüse beschäftigt. Es sei auf die gesamte Markttätigkeit der W. Unternehmensgruppe abzustellen. Randnummer 9 Vor diesem Hintergrund sei die Entscheidung, die Klägerin nicht als KMU einzustufen, unter Abwägung aller Umstände, insbesondere des Interesses der Klägerin an einer erhöhten Förderung und des staatlichen Interesses an einem sparsamen, effektiven und zweckentsprechenden Einsatz knapper öffentlicher Mittel, angemessen. Diese Wertung gehe konform mit der Rechtsprechung und ergebe sich auch aus den Vorschriften des Koordinierungsrahmens, in dem ausdrücklich darauf hingewiesen werde, dass die Beurteilungskriterien der KMU-Definitionen nicht durch solche Unternehmen umgangen werden dürften, die die Voraussetzungen nur formal erfüllten. Allein durch eine wertende Betrachtung lasse sich verhindern, dass eine wirtschaftliche Gruppe als KMU eingeordnet würde, obwohl die wirtschaftliche Bedeutung über die eines KMU hinausginge. Randnummer 10 Die Klägerin hat am 31. Mai 2013 Klage zum Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht erhoben und ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft . Randnummer 11 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 12 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23. Oktober 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. April 2013 zu verpflichten, ihren Antrag auf Bewilligung einer Zuwendung im Rahmen des Zukunftsprogramms Wirtschaft (2007-2013) aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ vom 29. März 2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Randnummer 13 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 14 die Klage abzuweisen. Randnummer 15 Sie ist bei ihrer im Bescheid und im Widerspruchsbescheid vertretenen Auffassung geblieben. Randnummer 16 Das Verwaltungsgericht - 12. Kammer - hat die Klage mit Urteil vom 13. November 2014 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte habe über den Förderantrag der Klägerin ermessenfehlerfrei entschieden. Die Förderrichtlinien seien keiner richterlichen Interpretation zugänglich. Das Gericht habe nur zu prüfen, ob auf Grund einer solchen Richtlinie überhaupt eine „Verteilung“ öffentlicher Mittel vorgenommen werden dürfe (Vorbehalt des Gesetzes) und ob bei der Anwendung der Richtlinie in Einzelfällen, in denen die begehrte Leistung versagt worden sei, der Gleichheitssatz verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Bestimmung gezogen worden sei, nicht beachtet worden sei. Die Entscheidung der Beklagten, die Klägerin nicht als kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) anzusehen, sei sachlich gerechtfertigt und verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Gemäß den „Ergänzenden Grundsätzen“ sei insoweit die „KMU-Definition“ der Kommission maßgeblich. Randnummer 17 Die B.-FR. und die FR. AG seien als „Partnerunternehmen“ im Sinne der KMU-Definition einzustufen, weil die FR. AG an der B.-FR. Geschäftsanteile in Höhe von 45 % und damit über 25 % halte. Durch die Einbeziehung der FR. AG als Partnerunternehmen überschreite die B.-FR. die in der KMU-Definition genannten Schwellenwerte, denn ihr würden die Unternehmensdaten der FR. AG proportional zu deren Anteil der Beteiligung am Kapital, d.h. zu 45 % hinzugerechnet. Randnummer 18 Die Entscheidung der Beklagten, die Klägerin und die B.-FR. als „verbundenes Unternehmen“ einzustufen, verletze nicht den Gleichheitssatz, da es für die vorliegende Fallkonstellation noch keine Verwaltungspraxis gebe, und stehe auch nicht im Widerspruch zum Zweck der Förderung. Maßgeblich sei, dass Rainer B. als natürliche Person die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter der B.-FR. halte. In der vorliegenden Konstellation unter Berücksichtigung, dass der Begriff der KMU eng auszulegen und darauf zu achten sei, dass nur tatsächlich unabhängige Unternehmen erfasst würden, stehe die von der Beklagten vorgenommene Interpretation der KMU-Definition nicht im Widerspruch zum gesetzlich bestimmten Förderzweck. Indizien für die Abhängigkeit seien, dass Rainer B. im Hinblick auf seine 55 %ige Beteiligung an der B.-FR. jede Beschlussfassung verhindern könne, beide Unternehmen als Teil der W. Unternehmensgruppe am Markt agierten, dass an nahezu allen Unternehmen der Unternehmensgruppe Rainer B. und Paul-Heinrich D. mit 50 % beteiligt seien, die Unternehmensgruppe geschäftspolitisch gemeinsame Ziele verfolge, nämlich den biologischen Anbau und die umweltbewusste Verarbeitung von Bio-Produkten sowie die Produktion regenerativer Energien, und gemeinsam im Internet auftrete. Ein weiterer wichtiger Anhaltspunkt sei die teilweise Identität der Geschäftsführung. Randnummer 19 Die B.-FR. und die Klägerin seien auch auf demselben Markt tätig. Eine nur auf die konkrete Tätigkeit des jeweiligen Unternehmens beschränkte Betrachtung liefe dem Zweck der Zuwendung, nämlich verstärkt KMU zu fördern, zuwider. Denn die Klägerin verfüge durch ihre Verbindung mit der B.-FR. über eine stärkere Wirtschaftskraft als ein eigenständiges Unternehmen mit der Folge, dass nicht nur die B.-FR. sondern auch die Klägerin „Großunternehmen“ sei. Randnummer 20 Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen und von der Klägerin eingelegten Berufung vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen. Ergänzend führt sie aus, dass Rainer B. und Paul-Heinrich D. einerseits und Rainer B. und die FR. AG andererseits zur Bestimmung der Geschäftspolitik des jeweiligen Unternehmens aufeinander angewiesen seien. Im Falle der Uneinigkeit komme es zu einem „Patt“. Dies sei nicht mit einem beherrschenden Einfluss des Rainer B. gleichzusetzen. „Beherrschung“ setze nämlich voraus, dass eine Person die Geschäftspolitik eines Unternehmens alleine und im Zweifel auch gegen den Willen des anderen bestimmen und eigene Entscheidungen unabhängig von anderen durchsetzen könne. Randnummer 21 Eine Behandlung von Unternehmen als „verbundene Unternehmen“ über den Wortlaut der KMU-Definition hinaus, komme nur in Betracht, wenn es mit deren Sinn und Zweck, Unternehmen auszuklammern, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und deshalb über eine stärkere Wirtschaftskraft als ein KMU verfügen, im Einklang stehe. Eine solche wirtschaftliche Einheit bestehe nicht. Dies setzte voraus, dass die Unternehmen nicht unabhängig voneinander, sondern bei einer Betrachtung der wirtschaftlichen und rechtlichen Beziehungen als wirtschaftliche Einheit einzustufen seien. Voraussetzung seien Verflechtungen wie z.B. gegenseitige Bürgschaften, Geschäftsbesorgungsverträge, gemeinsames Auftreten nach außen, Benutzung eines Bankkontos sowie umfangreiche Liefer- und Leistungsbeziehungen. Derartige Verflechtungen bestünden nicht. Randnummer 22 Schließlich sei sie, die Klägerin, auch nicht auf demselben oder benachbarten Markt wie B.-FR. tätig. Die Dienstleistung des Sortierens und Verpackens von Frischgemüse für den Endverbraucher, sei nicht durch den Vorgang des Frostens von Obst und Gemüse für die Weiterverarbeitung zu Fertigprodukten zu ersetzen. Schließlich liege auch keine Tätigkeit auf benachbarten Märkten vor, weil das Sortieren und Verpacken von Frischgemüse und das Frosten von Gemüse zur Weiterverarbeitung durch Dritte nicht unmittelbar vor- oder nachgeschaltet seien. Randnummer 23 Die Klägerin beantragt, Randnummer 24 unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23. Oktober 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. April 2013 zu verpflichten, ihren Antrag auf Bewilligung einer Zuwendung im Rahmen des Zukunftsprogramms Wirtschaft (2007-2013) aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ vom 29. März 2011 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Randnummer 25 Die Beklagte beantragt, Randnummer 26 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 27 Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und macht geltend, der Klägerin gelinge es nicht, die Annahme zu entkräften, dass sie durch die Verbindung zu B.-FR. über eine stärkere Wirtschaftskraft verfüge als ein eigenständiges KMU. Randnummer 28 Die von der Klägerin vorgenommene stark differenzierende Marktbetrachtung nach der wettbewerbsrechtlichen Definition sei im Rahmen des Förderrechts gerade nicht erforderlich. Ziel der KMU-Definition im Förderrecht sei es, diejenigen Unternehmen zu identifizieren, die aufgrund ihrer konkreten Aufstellung einen besonderen Förderbedarf hätten. Diese Zielsetzung verbiete eine zu stark differenzierte Marktdefinition, denn sonst würden bestehende Unternehmensgruppen nur deshalb nicht als solche identifiziert werden können, weil die konkrete Tätigkeit der gruppenangehörigen Unternehmen aus Abnehmersicht nicht vollständig substituierbar sei. Randnummer 29 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 30 Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Bescheid vom 23. Oktober 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. April 2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Sie hat einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags auf Bewilligung einer weiteren Zuwendung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Randnummer 31 Die Beklagte hat den Antrag der Klägerin nicht frei von Ermessensfehlern abgelehnt. Denn sie hat nicht erkannt, dass die Klägerin ein „KMU“ im Sinne des Anhangs I der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (Verordnung (EG) Nr. 800/2008 vom 6. August 2008, Amtsbl. der Europäischen Union L 214/3) ist. Damit hat sie den Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogen ist, nicht beachtet. Da die Beklagte sich durch die ermessenslenkenden Fördergrundsätze und Förderrichtlinien an die Anwendung der KMU-Definition selbst gebunden hat, stellt ein Abweichen davon einen Ermessensfehler und einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, Art. 3 Abs. 1 GG, dar. Randnummer 32 Rechtsgrundlage für die Bereitstellung der Fördermittel durch die Beklagte ist § 44 LHO , das Landeshaushaltsgesetz 2011/2012 (GVOBl. Schl.-H. 2010, S. 818
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.