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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 4. Kammer 4 B 96/18 Beschluss Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen und Säumniszuschlägen; Bestreiten des Zu

Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen und Säumniszuschlägen; Bestreiten des Zugangs einer Postsendung Orientierungssatz 1. Die Zulässigkeit der Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen und Säumniszuschlägen

§§ 262bis 322 LVw

G erfasst werden. Randnummer 33 Die schriftliche Mahnung durch den Vollstreckungsgläubiger ist eine Maßnahme im

§§ 262ff. LVw

G . Dies ergibt sich aus der Systematik des LVwG, das ausschließlich in dem Abschnitt über die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen Vorgaben in Bezug auf die Mahnung enthält. So ergibt sich aus §§ 269 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, 270 LVwG, ab wann die Mahnung zulässig ist, dass sie vom Gläubiger veranlasst wird und welchen Mindestinhalt die Mahnung hat. Randnummer 34 Dem steht auch § 269 Abs. 1 Satz 1 LVwG nicht entgegen, der die Mahnung zur Voraussetzung der Vollstreckung macht. Insoweit ist zwischen dem

§§ 262ff. LVw

G und der Vollstreckung als solcher zu unterscheiden. Die Mahnung ist keine Vollstreckungshandlung und auch im Übrigen nicht Teil der Vollstreckung, bereitet diese jedoch – im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens nach den §§ 262 ff. LVwG – vor. Randnummer 35 Die Mahngebühren wurden nach Auffassung der Kammer auch in dem Mahnschreiben des Beigeladenen vom 19.06.2018 festgesetzt. Das Mahnschreiben ist hinsichtlich der Anforderung von Mahngebühren als festsetzender Verwaltungsakt im Sinne des § 106 Abs. 1 LVwG zu qualifizieren. Randnummer 36 Soweit die Kammer in der Sache 4 A 194/18 ( VG Schleswig, Urteil vom 19.12.2018, Az.: 4 A 194/18 , juris Rn. 45 ff.) entschieden hat, dass ein in dem der Entscheidung zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren vom ... des Beigeladenen verfasstes Mahnschreiben nicht als Verwaltungsakt im Sinne des § 106 Abs. 1 LVwG qualifiziert werden kann, ist diese Entscheidung auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Das in der Entscheidung in der Sache 4 A 194/18 zu beurteilende Mahnschreiben unterscheidet sich in einem zentralen Punkt von dem vorliegenden Fall. Randnummer 37 Das in der Entscheidung in der Sache 4 A 194/18 zu beurteilende Mahnschreiben, mit dem Mahngebühren angefordert wurden, wurde von dem Beitragsservice des Beigeladenen verfasst. Es schloss mit der Schlussformeln „Mit freundlichen Grüßen – Ihr ... “. Bei dem ... handelt es sich um eine nichtrechtsfähige Verwaltungsstelle, die lediglich aus Zweckmäßigkeitsgründen aus dem normalen Betrieb am Sitz jeder Rundfunkanstalt ausgelagert wurde (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 04.11.2016, Az.: 2 S 548/16, juris Rn. 24 ff.; VG Schleswig, Beschluss vom 23.07.2018, Az.: 4 B 39/18 , juris Rn. 26 ). Dies führte nach Auffassung der Kammer dazu, dass das Mahnschreiben bei objektiver Betrachtung nicht als Maßnahme einer Behörde, qualifiziert werden konnte (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 19.12.2018, Az.: 4 A 194/18 , juris Rn. 47 ). Lediglich ergänzend hat die Kammer weitere Indizien – wie, dass das Mahnschreiben weder als Bescheid bezeichnet noch mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen und darüber hinaus jedenfalls undeutlich formuliert war – herangezogen, die bei einer Gesamtbetrachtung des Mahnschreibens gegen die Annahme einer Verwaltungsaktqualität sprachen (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 19.12.2018, Az.: 4 A 194/18 , juris Rn. 48 -50). Randnummer 38 Im vorliegenden Fall hat allerdings der Beigeladene selbst das Mahnschreiben vom 19.06.2018 verfasst. Der Beigeladene ist nach der Rechtsprechung der Kammer die gemäß § 10 Abs. 5 Rundfunkbeitragsstaatsvertrages i.V.m. dem Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 16.12.2011 (GVOBl. SH 2011 Nr. 18, S. 345 ff., vgl. dort Art. 1 des Fünfzehnten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge) zum Erlass von Festsetzungsbescheiden zuständige Behörde ist (vgl. Beschluss vom 29.06.2018, Az.: 4 B 35/18 ; Beschluss vom 23.07.2018, juris Rn. 23 f.) zum Erlass von Festsetzungsbescheiden zuständige Behörde. Bei objektiver Betrachtung muss das Mahnschreiben vom 19.06.2018 damit – anders als das von der Kammer in der Sache 4 A 194/18 betrachtete Schreiben – als Maßnahme einer Behörde angesehen werden. Zwar enthält auch das Mahnschreiben vom 19.06.2018 weder die Überschrift „Festsetzungsbescheid“ oder – was wünschenswert wäre – ausdrücklich eine Formulierung, dass damit Mahngebühren festgesetzt werden sollen, noch eine Rechtsbehelfsbelehrung. Es ist jedoch zu beachten, dass weder eine Rechtsbehelfsbelehrung, noch eine bestimmte Überschrift Wesensmerkmale eines Verwaltungsaktes nach § 106 Abs. 1 LVwG sind, deren Fehlen für sich genommen gegen die Verwaltungsaktqualität sprechen können. Randnummer 39 Bei einer Gesamtbetrachtung des Schreibens vom 19.06.2018 wird deutlich, dass der Beigeladene in seiner Funktion als Behörde neben den festgesetzten Rundfunkbeiträgen auch den Differenzbetrag (5,50 € Mahngebühren) gegenüber dem Antragsteller verbindlich als ihm gegenüber geschuldet anfordern wollte, mithin eine Regelung treffen wollte. Bei objektiver Betrachtung des Schreibens muss dieses daher als Maßnahme einer Behörde mit Regelungscharakter und damit als Verwaltungsakt im Sinne des § 106 Abs. 1 LVwG angesehen werden. Randnummer 40 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Randnummer 41 Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da er keinen Sachantrag gestellt und sich somit nicht am Kostenrisiko des Rechtsstreits beteiligt hat (§ 162 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 154 Abs. 3. VwGO). Randnummer 42 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG, wobei die Kammer in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes betreffend Vollstreckungsverfahren ein Viertel des Streitwertes des Hauptsacheverfahrens festsetzt (hier ¼ von 211,50 €). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001374864

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