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Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 6. Senat L 6 AS 111/16 Urteil Grundsicherung für Arbeitsuchende - endgültige Entscheidung mit Erstattungs

Grundsicherung für Arbeitsuchende - endgültige Entscheidung mit Erstattungsforderung nach vorläufiger Leistungsbewilligung - Auslegung und Bestimmtheit des Verwaltungsakts - Möglichkeit der Nachholung

§ 11Nr 62).

Daran gemessen ist der Bescheid auch als endgültige Festsetzungsentscheidung zu verstehen, mit der dem Kläger Arbeitslosengeld II in Höhe von monatlich 393,36 EUR für den Zeitraum Juli bis Dezember 2010 bewilligt worden ist. Dies ergibt sich in einer Gesamtschau aus der Betreffzeile („…bei endgültiger Festsetzung des Leistungsanspruchs“), dem Begründungstext („Da über Ihren Leistungsanspruch endgültig entschieden werden konnte, …“) aus dem Abgleich des monatlich festgesetzten Erstattungsbetrags mit der vorläufigen Bewilligungsentscheidung sowie aus den dem Bescheid beigefügten Horizontalübersichten.“ Randnummer 28 Nach diesen Maßstäben enthält auch der vorliegende Bescheid eine endgültige Festsetzungsentscheidung. Er weist denselben Aufbau und dieselben Formulierungen auf wie derjenige, über den der Senat bereits am

  1. Dezember 2015 befunden hat und wird mithilfe derselben Maske erstellt worden sein. Zwar ist diese – zwischenzeitlich vom Beklagten nicht mehr verwendete – Maske sicherlich nicht optimal gestaltet, weil sie die Erstattungsforderung in den Vordergrund stellt; entgegen der Auffassung des Sozialgerichts sieht der Senat aber im Bescheid selbst ausreichend Hinweise dafür, dass der Beklagte eine abschließende Entscheidung über den Leistungsanspruch hat treffen wollen und dass dieser Wille auch in hinreichender Weise nach außen so in Erscheinung getreten ist, dass er vom objektiven Empfängerhorizont auch als endgültige Festsetzungsentscheidung zu verstehen ist (zu diesem Maßstab zuletzt BSG, Urteil vom
  2. Oktober 2017 – B 14 AS 9/17 R – SozR 4-1300 § 45 Nr 19, juris Rn. 21 ff.). Dazu tragen auch und gerade die beigefügten Horizontalübersichten bei, die – dies erkennt das Sozialgericht zutreffend – für sich genommen keine Verwaltungsaktsqualität haben, die aber als Begründungselement des Verwaltungsakts geeignet sind, das bereits im Bescheid vom
  3. Juni 2014 angelegte Verständnis der Entscheidung auch als abschließende Entscheidung über den Leistungsanspruch weiter zu verdichten. Randnummer 29 Spätestens jedoch mit dem Widerspruchsbescheid vom
  4. August 2014 (wegen „endg. Festsetzung u. Erstattung“) hat der Beklagte klargestellt, dass der Bescheid vom
  5. Juni 2014 auch als endgültige Festsetzungsentscheidung zu verstehen ist. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass erstmals im Widerspruchsbescheid eine endgültige Festsetzungsentscheidung getroffen worden ist, wäre auch dies zulässig und würde zur Abweisung der Klage führen, weil Gegenstand des Klageverfahrens der angefochtene Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids ist, auch soweit dieser erstmalig entsprechend § 79 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eine Beschwer enthält (BSG, Urteil vom
  6. Oktober 2017 – B 14 AS 35/16 R –

§ 11Nr.

82, juris Rn. 13 f.). Randnummer 30 Hinsichtlich der Berechnung des Leistungsanspruchs und der Erstattungssumme ist der Bescheid nicht zu beanstanden. Der Senat nimmt insoweit gemäß §§ 153 Abs. 1, 136 Abs. 3 SGG auf den Widerspruchsbescheid vom

  1. August 2014 sowie wegen der rechnerischen Einzelheiten auf den Ausgangsbescheid vom
  2. Juni 2014 und die diesem anliegenden Horizontalübersichten Bezug. Die (rein) rechnerische Richtigkeit der vom Beklagten getroffenen Erstattungsentscheidung dürfte zwischen den Beteiligten ohnehin nicht in Streit stehen. Randnummer 31 Der Beklagte ist bei seiner Berechnung – insbesondere im Hinblick auf die zwischen den Klägern und dem Ehemann der Klägerin zu
  3. bestehende so genannten „gemischten Bedarfsgemeinschaft“ – auch von zutreffenden rechtlichen Prämissen für die Berechnung der Leistungsansprüche ausgegangen. Randnummer 32 Zutreffend hat der Beklagte das Einkommen der Klägerin zu
  4. aus selbstständiger Tätigkeit lediglich auf deren Bedarf und den Bedarf des Klägers zu 2 angerechnet, nicht jedoch auf den Bedarf des Ehemannes, obwohl dieser – ungeachtet des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 5 SGB II – als nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte der Klägerin zu
  5. und damit als Partner der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person weiterhin Mitglied der Bedarfsgemeinschaft gewesen ist (vgl. § 7 Abs. 3 Nr. 3 lit. a SGB II). Zwar ordnet § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II an, dass bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen sind. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Mitteln und Kräften gedeckt, gilt gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 SGB II ferner jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig. Diese Regelungen scheinen vorliegend dazu zu zwingen, das Einkommen der Klägerin zu
  6. aus ihrer selbständigen Tätigkeit bedarfsanteilig nicht nur auf den Bedarf des Klägers zu
  7. sondern auch auf den – grundsicherungsrechtlich bemessenen – Bedarf des Ehemanns anzurechnen, was – sofern der Ehemann nicht im streitgegenständlichen Zeitraum über eigenes, dann ebenfalls zu verteilendes Einkommen verfügt haben sollte – im Ergebnis zu höheren Ansprüchen der Kläger für den streitgegenständlichen Zeitraum führen würde. Randnummer 33 Die Regelungen des § 9 Abs. 2 SGB II bedürfen jedoch für Fälle so genannter „gemischter Bedarfsgemeinschaften“ – also solcher Bedarfsgemeinschaften, zu denen Personen gehören, die bei grundsätzlicher Erfüllung der allgemeinen Leistungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 2 Satz 1 SGB II kraft besonderer Regelungen von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende allgemein (vgl. § 7 Abs. 4 SGB II) oder von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (vgl. § 7 Abs. 5 SGB II) ausgeschlossen sind – der korrigierenden Auslegung. Derartige Modifikationen sind erforderlich, weil der Gesetzgeber diese Fallkonstellationen bei der Formulierung des § 9 Abs. 2 SGB II augenscheinlich nicht im Blick gehabt hat und die wortlautgetreue Anwendung des § 9 Abs. 2 SGB II insbesondere dort zu zweckwidrigen Verwerfungen führen würde, in denen ausgeschlossene Personen andere Sozialleistungen beziehen, die – bei konsequenter Anwendung des § 9 Abs. 2 SGB II – dann wiederum ebenfalls im Rahmen der Einkommensberücksichtigung bedarfsanteilig innerhalb der Bedarfsgemeinschaft verteilt werden müssten. Dies hätte – bezogen insbesondere auf die hier in Rede stehende Fallkonstellation – etwa zur Folge, dass BAföG-Leistungen (nach Bereinigung gemäß §§ 11a, 11b SGB II) an die nach § 7 Abs. 5 SGB II von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgeschlossenen Person ebenfalls bedarfsanteilig auf die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen wären, obwohl die BAföG-Leistungen dazu bestimmt sind, den Bedarf gerade der/des Auszubildenden zu decken. Randnummer 34 Deshalb hat die höchstrichterliche Rechtsprechung bereits wiederholt entschieden, dass Einkommen, das in einer „gemischten Bedarfsgemeinschaft“ von der vom Arbeitslosengeld II und Sozialgeld ausgeschlossenen Person erzielt wird, entgegen § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II zunächst auf deren Bedarf anzurechnen und lediglich überschießendes Einkommen auf die anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu verteilen ist (zu den Verteilungsgrundsätzen in dieser Situation BSG, Urteil vom
  8. Juni 2011 – B 8 SO 20/09 R – BSGE 108, 241 = SozR 4-3500 § 82 Nr 8, juris Rn. 23), um auf diese Weise zwei miteinander nicht kompatible Systeme in Einklang zu bringen (vgl. BSG, Urteil vom
  9. April 2008 – B 14/7b AS 58/06 R –

§ 9Nr 5, Rn.

40 ff., 47). Das Bundessozialgericht hat folgerichtig ferner angedeutet, dass auch Einkommen, das von den SGB-II-leistungsberechtigten Personen in der Bedarfsgemeinschaft erzielt und zur Deckung ihres Bedarfs benötigt wird, vorrangig zur Deckung ihrer Bedarfe – und nicht bedarfsanteilig auch zur Deckung des Bedarfs der ausgeschlossenen Person – einzusetzen ist (vgl. BSG, Urteil vom

  1. Juni 2011 – B 8 SO 20/09 R, juris Rn. 24). Dieser berichtigenden Auslegung schließt sich der erkennende Senat an. Randnummer 35 Zutreffend hat der Beklagte den Ehemann diesen Grundsätzen entsprechend auch für den gesamten Monat September 2013 als nach § 7 Abs. 5 SGB II in der bis zum
  2. Juli 2016 geltenden Fassung (a.F.; jetzt vergleichbar mit § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II) von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossen „aus der Berechnung herausgenommen“, obwohl der Zulassungsbescheid zum Hochschulstudium ihm frühestens am
  3. September 2013 bekannt gegeben worden ist und die Immatrikulation erst später, zu einem nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem
  4. und dem
  5. September 2013 erfolgt ist. Allerdings ist den gesetzlichen Bestimmungen nicht ausdrücklich zu entnehmen, wann der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II a.F. einsetzt. Nach dieser Vorschrift haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Randnummer 36 Die Rückwirkung des Leistungsausschlusses auf den Beginn des Fachsemesters – hier entsprechend der dem Ehemann der Klägerin erteilten Immatrikulationsbescheinigung auf den
  6. September 2013 – ergibt sich allerdings aus dem Sinn und Zweck der Regelung. Der Ausschlusstatbestand des § 7 Abs. 5 SGB II dient dem Zweck, eine versteckte Ausbildungsförderung auf der zweiten Ebene zu verhindern (BSG, Urteil vom
  7. Juli 2009 – B 4 AS 67/08 R, juris Rn. 13; vgl. zuletzt BSG, Urteil vom
  8. Februar 2015 – B 14 AS 25/14 R –

§ 7Nr 40, juris Rn.

21; vgl. auch G. Becker in: Eicher/Luik, SGB II,

  1. Aufl. 2017, § 7 Rn. 185). Deshalb ist maßgeblich für die zeitliche Begrenzung des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 5 SGB II a.F. der Zeitraum, für den bei Vorliegen der individuellen Fördervoraussetzungen BAföG-Leistung gewährt werden könnten. Randnummer 37 Dies ist vorliegend nach Maßgabe der ausbildungsförderungsrechtlichen Bestimmungen der Zeitraum seit
  2. September
  3. Denn nach § 15 Abs. 1 Halbsatz 1 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) wird Ausbildungsförderung vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung begonnen wird. § 15 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BAföG stellt überdies klar, dass Ausbildungsförderung für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet wird, so dass es für den Leistungsausschluss insoweit nicht darauf ankommt, dass der Ehemann der Klägerin zu
  4. bis zur tatsächlichen Immatrikulation der Hochschule noch nicht angehört und tatsächlich die Ausbildung auch noch nicht aufgenommen hatte. Randnummer 38 Mit dieser Auslegung setzt sich der Senat auch nicht in Widerspruch zu Rechtssätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Dieses hatte in seiner Entscheidung vom
  5. August 2012 – B 14 AS 197/11 R, juris Rn. 17 f. grundsätzlich auf den „Besuch“ der Ausbildungsstätte als Voraussetzung für die Förderungsfähigkeit der Ausbildung dem Grunde nach abgestellt und in Anlehnung an höchstrichterliche verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom
  6. Oktober 1978 – V C 41.77 – BVerwGE 57, 21, juris Rn. 12 ff.) festgestellt, dass ein Auszubildender eine Ausbildungsstätte (nur) besucht, solange er dieser organisationsrechtlich angehört und die Ausbildung an der Ausbildungsstätte tatsächlich betreibt. Randnummer 39 Daraus kann mit Rücksicht auf den konkreten Fall nicht abgeleitet werden, dass der Ehemann der Klägerin zu
  7. für den Zeitraum zwischen dem
  8. September 2013 und dem Tag der Einschreibung noch Arbeitslosengeld II hätte beanspruchen können. Die BSG-Entscheidung betraf die Frage des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 5 SGB II a.F. für die Dauer eines Urlaubssemesters. In diesem Kontext sind auch die ergangenen Rechtssätze zu sehen. Entscheidend stellt damit auch die höchstrichterliche Rechtsprechung auf den jeweiligen Ausbildungsabschnitt ab. Auch daran gemessen ist der Ehemann der Klägerin zu
  9. vom
  10. September 2013 an von SGB-II-Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossen gewesen, weil er sich für das Wintersemester 2013/14 immatrikuliert hat, der Hochschule daher mit (Rück-)Wirkung vom
  11. September 2013 angehört und sein Studium im Wintersemester 2013/14 auch tatsächlich betrieben hat. Randnummer 40 Soweit die Klägerin zu
  12. schließlich erstinstanzlich vorgetragen hat, sie sei davon ausgegangen, dass die von ihr im EKS-Verfahren gemachten Angaben spätestens ab dem Bescheid vom
  13. November 2013 Berücksichtigung gefunden hätten, sie auf die Versicherung im EKS-Termin, dass die Überzahlung allenfalls gering sei und sie im Vertrauen darauf die zuviel gezahlten Leistungen verbraucht habe, vermag dies der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Dies gilt schon deshalb, weil eine vorläufige Entscheidung ob ihrer Kennzeichnung als „vorläufig“ gar nicht geeignet ist, beim Leistungsempfänger einen Vertrauensschutz zu begründen (vgl. nur Grote-Seifert in: jurisPK-SGB II,
  14. Aufl. 2015, § 41a Rn. 44 m.w.N.). Randnummer 41 Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Sie orientiert sich am Ausgang des Verfahrens. Randnummer 42 Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001375831

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