Anerkennung eines Gesprächs als Dienstunfall; posttraumatische Belastungsstörung aufgrund eines dienstlichen Gesprächs Orientierungssatz
(203), s.a. https://www.awmf.org/uploads/tx_szleitlinien/051-010l_S3_Posttraumatische_Belastungsstoerung_2012-abgelaufen.pdf <die Fertigstellung neuer Leitlinien ist für Ende 2018 avisiert>). Randnummer 55 Grundvoraussetzung für die Annahme einer Posttraumatischen Belastungsstörung ist also das Vorliegen eines derartigen traumatischen Ereignisses, das bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Vergleichsmaßstab für diese objektive Bewertung sind deshalb psychisch robuste Menschen mit überdurchschnittlich starkem Nervenkostüm (vgl. LSG Essen, Urteil vom
- Mai 2007 – L 17 U 127/06 –, juris, Rn. 25; VG München, Urteil vom
- Juli 2016 – M 12 K 15.4789 –, juris, Rn. 35; Pflaum, RiA 2011, 198 <202>). Dass ein solches Ereignis tatsächlich stattgefunden hat, muss dabei gegenüber dem Tatrichter und nicht gegenüber einem ärztlichen Gutachter nachgewiesen bzw. wahrscheinlich gemacht werden (vgl. VGH München, Beschluss vom
- Oktober 2018 – 3 ZB 15.2728 –, juris, Rn. 5; VG München, Urteil vom
- Juli 2016 – M 12 K 15.4789 –, juris, Rn. 69). Randnummer 56 Davon ausgehend steht es zur Überzeugung des Gerichts fest, dass es sich bei dem Gespräch am
- Mai 2016 nicht um ein traumatisierendes Ereignis von außergewöhnlicher Bedrohung oder mit katastrophenartigem Ausmaß gehandelt hat, auf welches die Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung hätte gestützt werden können, weil es in fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorgerufen hätte. Selbst wenn an den Kläger „massive“ oder auch „emotionale“ Rücktrittsforderungen gerichtet worden sein sollten, insoweit – wie von ihm in der mündlichen Verhandlung vorgetragen – mehrfach nachgesetzt worden und der Ton einer Teilnehmerin dabei „keifend“ gewesen sein sollte, würde dies den für die Annahme eines derartigen traumatischen Ereignisses erforderlichen Schweregrad nicht erreichen. Randnummer 57 III. Das Gespräch mit den Vertretern des Schulverbands ist auch nicht – im Sinne des Dienstunfallrechts – ursächlich für die amtsärztlich festgestellte langandauernde psychische Erkrankung (schwere Depression) des Klägers. Randnummer 58 Dabei ist vorliegend zu berücksichtigen, dass psychische Erkrankungen in aller Regel nicht auf einem plötzlichen, örtlich und zeitlich bestimmbaren Ereignis im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 SHBeamtVG beruhen (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- Februar 2007 – 2 B 19.07 –, juris, Rn. 8; VGH München, Beschluss vom
- Dezember 2015 – 14 ZB 15.2160 –, juris, Rn. 7; VG Bayreuth, Urteil vom
- August 2018 – B 5 K 13.438 –, juris, Rn. 38). Randnummer 59 Dass hier eine Ausnahme von dieser Regel gegeben ist, ist schon nach dem Vortrag des Klägers nicht ersichtlich. Im Gegenteil ergibt sich daraus wie aus weiteren Umständen, dass mögliche Körperschäden allenfalls durch die zweifellos belastende berufliche Gesamtsituation des Klägers sowie möglicherweise auch seine Veranlagung verursacht worden sein könnten. Werden Körperschäden jedoch durch schädliche Dauereinwirkungen verursacht, liegt kein Dienstunfall vor (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom
- Oktober 1993 – 3 L 99/93 –, juris, Rn. 40). Randnummer 60 So gab der Kläger gegenüber der ihn zunächst behandelnden Diplom-Psychologin an, zunehmend 60 bis 80 Stunden in der Woche gearbeitet zu haben und in den Ferien keinen Urlaub genommen zu haben. Es habe erhebliche Schwierigkeiten mit seinem Stellvertreter gegeben. Die Situation habe für ihn Ausmaße von Mobbing angenommen. In dem Konsiliarbericht eines Facharztes für Allgemeinmedizin vom
- August 2016 heißt es entsprechend, dass es im Rahmen der Tätigkeit des Klägers als Schulleiter zu „jahrelange[r] Überlastung und Mobbing durch Vorgesetzte und Untergebene“ gekommen sei. Aus dem Schreiben einer neurologischen Praxis vom
- November 2016 ergibt sich, dass der Kläger dort angab, im Rahmen seiner Tätigkeit als Schulleiter viele Kränkungen und Traumata hinter sich zu haben. Randnummer 61 Aus der internen Stellungnahme des Beklagten vom
- November 2016 geht zudem hervor, dass es seit dem Amtsantritt des Klägers als Schulleiter immer wieder zu Konflikten und Beschwerden über dessen dienstliches Verhalten gekommen war. Diesbezüglich fand im April 2014 eine Personalversammlung statt. Im Juli 2015 wurde aufgrund von Beschwerden ein Dienstführungsgespräch mit dem Kläger geführt. Randnummer 62 Nach den Angaben des Klägers gegenüber einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Bl. 40 ff. der Gerichtsakte) fand schon Anfang des Jahres 2016 ein Gespräch bei dem Beklagten statt, bei dem er darauf hingewiesen worden sei, dass aus der Situation an der Schule schlimmstenfalls seinen Degradierung und ein Wechsel auf eine andere Schule in nachgeordnete Funktion resultieren könnten. Jedenfalls aus der vom Kläger vorgelegten E-Mail des Vorgesetzten des Klägers vom
- Mai 2016 (Bl. 11 der Unfallakte) ergibt sich, dass dem Kläger bereits vor dem Gespräch mit dem Schulverband am gleichen Datum eine Entbindung von den Aufgaben des Schulleiters angeboten worden war. Randnummer 63 Auch mit dem Schulträger war es unter anderem bereits am
- April 2016 und am
- Mai 2016 zu Gesprächen gekommen (Bl. 46 ff. der Disziplinarakte), die der Kläger als „Krisensitzungen“ beschreibt (Bl. 6 der Unfallakte). Schließlich hatte der Kläger nur zwei Stunden vor dem Gespräch mit den Vertretern des Schulträgers am
- Mai 2016 gegenüber seinem Vorgesetzten seine Überlastung angezeigt und gleichzeitig erklärt, dass er körperlich nicht gesund fühle, was er einerseits auf seine Arbeitsbelastung, aber auch auf den von ihm „nicht immer positiv empfundenen Umgang“ mit ihm zurückführte. Randnummer 64 Die rechtliche Ursächlichkeit des Gesprächs wird auch durch die Stellungnahme des Facharztes für Psychologie und Psychotherapie vom
- Oktober 2018 schon nicht schlüssig dargelegt. Darin findet sich zwar die Aussage, dass es sich bei dem Gespräch am
- Mai 2018 um ein „akutes Ereignis, das [den Kläger] in Ausübung seines Dienstes traf und ihn von einem auf den anderen Tag bis heute arbeitsunfähig machte“ gehandelt habe. Gleich im nächsten Absatz heißt es jedoch, dass es für die beim Kläger aufgetretene Symptomatik „eine Reihe von Gründen [gebe], die 1.) in der Persönlichkeit und der Biografie [des Klägers], 2.) in den, diesem Gespräch vorangehen Umständen und im Ablauf des Gesprächs liegen“. An anderer Stelle heißt es zudem, die psychische Erkrankung des Klägers sei „ausschließlich ausgelöst durch das Gespräch mit dem Schulverband und das Gefühl, von seinem Vorgesetzten grundlos angegriffen zu werden“ also wiederum aufgrund verschiedener Einflussfaktoren. Randnummer 65 Hinzu tritt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und von Obergerichten, der sich das Gericht anschließt, ein Unfall nur dann eine rechtlich relevante, wesentlich mitwirkende Ursache einer psychischen Erkrankung ist, wenn dieser durch die Schwere der körperlichen oder seelischen Einwirkungen des Unfalls, durch den hierbei ausgestandenen Schreck oder durch die anschließende ärztliche Behandlung ausreichend zu rechtfertigen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- September 2012 – 2 B 97/11 –, juris, Rn. 14; Beschluss vom
- November 1996 – 2 B 40/96 –, juris, Rn. 6; OVG Münster, Urteil vom
- Januar 1997 – 12 A 5532/94 –, juris, Rn. 8; OVG Koblenz, Urteil vom
- April 2011 – 2 A 10025/11.OVG –, juris, Rn. 33). Deshalb kommen grundsätzlich bei relativ kurz dauernden psychischen Belastungen nur besonders schwer belastende Ereignisse, etwa Geiselnahmen, Folterungen oder Vergewaltigungen als rechtlich relevante Ursachen für lang andauernde psychische Erkrankungen in Betracht (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom
- April 2011 – 2 A 10025/11.OVG –, juris, Rn. 33; OVG Münster, Urteil vom
- Januar 1997 – 12 A 5532/94 –, juris, Rn. 8; vgl. auch BSG, Urteil vom
- Oktober 1995 – 9/9aRVg 4/92 –, juris, Rn. 18 sowie die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales herausgegebenen Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht <Teil 2 SGB IX>, 2008, Seite 205). Randnummer 66 Ein solcher Belastungsgrad konnte sich aus dem Gespräch am
- Mai 2016 nach der Überzeugung des Gerichts unter keinen Umständen ergeben. Bei objektiver Betrachtung handelt es sich dabei nicht um ein Ereignis, das ohne eine entsprechende Prädisposition oder ohne die vorangegangene, lang andauernde Belastungssituation eine lang andauernde psychische Erkrankung hätte hervorrufen können. Selbst wenn die in dem Gespräch geäußerten Vorwürfe und Rücktrittsforderungen unberechtigt gewesen wären, ist davon auszugehen, dass die Verarbeitung solcher Erfahrungen von gesunden Menschen geleistet werden kann (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom
- März 2009 – 2 B 353/07 –, juris, Rn. 11 zur Ankündigung der Prüfung eines Disziplinarverfahrens; VG Berlin, Urteil vom
- November 2015 – 26 K 123.14 –, juris, Rn. 28 zur Mitteilung der Einleitung von vier strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und eines Disziplinarverfahrens <die später allesamt eingestellt wurden>, der Versetzung sowie weiterer dienstlicher Beschränkungen). Randnummer 67 Bei dieser Wertung ist vorliegend ergänzend zu berücksichtigen, dass von Schulleitern in besonderem Maße die Fähigkeit zur Austragung und zum Aushalten von Konflikten zu erwarten ist (vgl. den Erlass des damaligen Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein vom
- März 1997 <– III 304 – 330.40-11 –> zum Ausschreibungs- und Auswahlverfahren zur Besetzung von Schulleiterstellen <NBl. 6/1997 vom
- April 1997 S. 238 ff.> unter I. B.). Dass Vertreter des Schulträgers ihrer Unzufriedenheit mit der Amtsführung eine Schulleiters – auch nachdrücklich – Ausdruck verschaffen, ist nicht unüblich (vgl. VG Schleswig, Urteil vom
- Mai 2018 – 12 A 66/18 –, juris, Rn. 17 ). Hinzu tritt, dass das Gespräch zwar für die berufliche Situation des Klägers wichtig war, aber keine unmittelbaren Auswirkungen auf seine berufliche Zukunft oder seinen Status haben konnte. Weil der Schulträger nicht Dienstherr des Schulleiters ist, hat er auf diese Fragen keinen direkten Einfluss. Randnummer 68 Dabei wird nicht verkannt, dass dieses Gespräch für den Kläger sicherlich äußerst unangenehm, möglicherweise auch beängstigend war. Es mag auch der „letzte Tropfen“ gewesen sein, der „das Fass zum Überlaufen“ gebracht hat. Für eine Ursächlichkeit für eine psychische Erkrankung im Sinne des Dienstunfallrechts reicht dies aber nicht aus. Auch insofern gilt, dass schädliche Dauereinwirkungen im dienstlichen Bereich kein Dienstunfall sind (vgl. auch OVG Magdeburg, Beschluss vom
- März 2009 – 2 B 353/07 –, juris, Rn. 12 f.). Randnummer 69 IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 70 V. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO und § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001376608