Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Abschiebungsanordnung; notwendige Angaben im Antrag; Angabe der ladungsfähigen Adresse Orientierungssatz Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Abschiebungsanordnung ist grundsätzlich unzulässig, wenn die ladungsfähige Anschrift des Antragstellers nicht angegeben wird. Etwas anderes kann gelten, wenn die Angabe der Anschrift für den Betroffenen unmöglich oder unzumutbar ist. Nicht ausreichend ist jedoch, dass sich der Betreffende einer Abschiebung entziehen möchte. (Rn.9) Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 20.000,- € festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Mit Bescheid des Antragsgegners vom 27.11.2018 wurden die Duldungsbescheinigungen der Antragsteller mit der Auflage versehen, dass sie ab dem 05.12.2018 zur ausschließlichen Wohnsitznahme in der Ausreiseeinrichtung für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer in Boostedt verpflichtet sind. Die Antragsteller legten Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 11.01.2019 zurückgewiesen wurde. Die Kläger haben am 09.01.2019 Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Als Anschrift gaben sie A-Straße, A-Stadt an. Am 11.01.2019 gegen 6.15 Uhr scheiterte ein Versuch des Landesamtes für Ausländerangelegenheiten Schleswig-Holstein, die Antragsteller unter der angegebenen Anschrift abzuholen, da sie dort nicht angetroffen wurden. Am 16.01.2019 wurden die Antragsteller von Amts wegen abgemeldet. Der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller wurde mit Schreiben des Gerichts vom 12.02.2019 aufgefordert, die ladungsfähige Anschrift der Antragsteller bis zum 20.02.2019 (Eingang bei Gericht) mitzuteilen. Dieses erfolgte nicht. Randnummer 2 Die Antragsteller beantragen, Randnummer 3 die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Randnummer 4 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 5 den Antrag abzulehnen. Randnummer 6 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. II. Randnummer 7 Der Antrag ist unzulässig. Randnummer 8 Nach § 82 VwGO, der für selbständige Beschlussverfahren entsprechend anzuwenden ist (vgl. W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.