Beamtenrecht: Anerkennung einer psychischen Erkrankung als (weitere) Folge eines Dienstunfalls mit operationsbedürftigem Körperschaden Orientierungssatz
(3). Dementsprechend hat er auch keinen Anspruch auf eine höhere Festsetzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (III). Randnummer 34 I. Für das Dienstunfallrecht ist geklärt, dass die dienstunfallrechtliche Behandlung eines Ereignisses sich nach demjenigen Recht beurteilt, das in dem Zeitpunkt galt, in dem sich der Unfall ereignete, sofern sich eine Neuregelung nicht ausdrücklich – in der Regel den Beamten begünstigende – Rückwirkung beimisst (stRspr., vgl. nur BVerwG, Urteil vom
- November 2016 – 2 C 17.16 – Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 30 Rn. 12 m.w.N.). Es kann vorliegend dahinstehen, ob für die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen – hier insbesondere die Frage der Einhaltung von Meldefristen – ebenfalls auf das Recht zum Zeitpunkt des Unfallereignisses (§ 45 BeamtVG aF) oder auf das Recht zum Zeitpunkt des Auftretens weiterer Unfallfolgen oder dasjenige der Meldung des Unfalls ( § 45 BeamtVG SH ÜF) abgestellt werden muss (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom
- Januar 2009 – 3 ZB 08.776 –, juris Rn. 5). Randnummer 35 Zwar galten im November 2008, als sich der Unfall ereignete, für Schleswig-Holsteinische Landesbeamte noch die unfallfürsorgerechtlichen Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes des Bundes in der bis zum
- August 2006 geltenden Fassung (vgl. § 108 Abs. 1 BeamtVG). Im Jahr 2011, in dem sich die psychischen Erkrankungen als weitere Unfallfolgen manifestierten und hätten gemeldet werden müssen, galten bis zum Zeitpunkt der Meldung des Dienstunfalls im Januar 2012 die Vorschriften des am
- Dezember 2008 in Kraft getretenen Beamtenversorgungsgesetzes – Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein (BeamtVG SH ÜF). Mit dem Gesetz zur Überleitung des Bundesbesoldungsgesetzes, des Beamtenversorgungsgesetzes und ergänzender Vorschriften sowie Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom
- Dezember 2008 (GVOBl Schl.-H. S. 785) regelte der Landesgesetzgeber in Art. 2 die Überleitung des Beamtenversorgungsgesetzes (des Bundes) für die Landes- und Kommunalbeamten. Er bestimmte aber in seinem § 2 Abs. 1 (nur) die grundsätzliche Fortgeltung dieses Gesetzes in der Fassung vom
- Juli 2006, ohne für die hier maßgeblichen §§ 31, 35 und 45 BeamtVG etwas anderes anzuordnen. Erst mit dem ab dem
- März 2012 geltenden Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBeamtVG - vom
- Januar 2012 (GVOBl Schl.-H. S. 153, 219) traf das Land eine eigenständige – wenn auch inhaltsgleiche – Regelung; die Übergangsvorschriften der §§ 82 ff. SHBeamtVG enthalten keine hier relevanten Vorschriften zum Dienstunfallrecht. Im Folgenden kann daher ausschließlich auf die Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes des Bundes in der bis zum
- August 2006 geltenden Fassung abgestellt werden, da die Vorschriften in der Schleswig-Holsteinischen Überleitungsfassung – mit Ausnahme der geschlechtergerechten Sprache – sogar in ihrer Nummerierung mit diesen identisch sind. Randnummer 36 II. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung der geltend gemachten psychischen Krankheitsfolgen als weitere Dienstunfallfolgen. Randnummer 37 Rechtsgrundlage für eine solche Feststellung von Dienstunfallfolgen ist die in § 45 Abs. 3 Satz 2 iVm § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG enthaltene Ermächtigung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle darüber zu entscheiden, ob ein Dienstunfall vorliegt. Dies umfasst auch die Befugnis, das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen einzelner Dienstunfallfolgen durch Verwaltungsakt festzustellen (dies voraussetzend: BVerwG, Urteil vom
- August 2018 – 2 C 18.17 –, Rn. 7, juris; Senatsurteile vom
- Juni 2015 – 2 LB 10/13 –, juris, und vom
- April 2017 – 2 LB 10/16 –, juris; vgl. auch explizit OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
- Mai 2014 – 1 A 1988/11 –, Rn. 47, juris). Der Wortlaut des § 45 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG enthält zwar keine ausdrückliche Ermächtigung, mit der Feststellung des Dienstunfalls auch einzelne Dienstunfallfolgen anzuerkennen, eine solche ergibt sich jedoch im Wege der Auslegung aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Das Vorliegen eines Dienstunfalls ist tatbestandliche Voraussetzung für eine Vielzahl möglicher versorgungsrechtlicher Ansprüche. Mit der Feststellung des „Ob“ eines Dienstunfalls wird diese Voraussetzung – ggf. nach gerichtlicher Klärung – dem Streit entzogen und so der Möglichkeit ggf. widersprechender Bewertungen im Rahmen der Entscheidung über einzelne unfallfürsorgerechtliche Ansprüche entzogen. Ein entsprechender Zweck besteht auch für Dienstunfallfolgen vor. Die verwaltungsaktmäßige Feststellung zum Vorliegen bzw. Nichtvorliegen bestimmter Dienstunfallfolgen klärt verbindlich deren Vorliegen und sichert die einheitliche Bewertung im Rahmen der einzelnen versorgungsrechtlichen Ansprüche. Dem Beamten erwächst aus dieser Feststellungsbefugnis jedenfalls dann ein subjektives Recht auf Feststellung, wenn – wie vorliegend – in Abrede gestellt wird, dass die Krankheit eine Dienstunfallfolge ist. Randnummer 38
- Die streitgegenständlichen psychischen Krankheiten stellen sich nach naturwissenschaftlicher Betrachtung nicht als Folge des Dienstunfalls vom
- November 2008 dar. Randnummer 39 a) Eine Anerkennung von Krankheiten als Dienstunfallfolge setzt zunächst voraus, dass es sich überhaupt um anerkannte Krankheiten handelt. Daran fehlt es bereits bei der geltend gemachten Anerkennung der „psychischen Belastung“. Randnummer 40 Der Kläger geriet nach dem Dienstunfall in eine psychische Lebenskrise. Eine Anerkennung des vom Kläger geltend gemachten Aspekts „psychische Belastung“ kommt – ungeachtet der Frage, ob damit überhaupt ein hinreichend konkretes, feststellungsfähiges Krankheitsbild umschrieben ist (vgl. BSG, Urteil vom
- Mai 2006 – B 2 U 1/05 R –, Rn. 22, juris) – nicht in Betracht. Der Sachverständige Prof. Dr. A. hat zwar nachvollziehbar dargelegt, dass sich von Herbst 2008 bis Herbst 2010 eine Anpassungsstörung, die besser als Posttraumatisches Verbitterungssyndrom zu beschreiben ist, mit Krankheitswert entwickelt habe. Diese Krankheitsform sei jedoch noch nicht in die Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD 10) aufgenommen; dies werde diskutiert. Insoweit fehlt es bereits mangels anerkannter ICD-Klassifikation an einem anerkannten und damit unfallfürsorgerechtlich feststellungsfähigen Krankheitsbild (vgl. BVerwG, Urteil vom
- November 2017 – 2 A 5.16 –, Rn. 29, juris; Urteil vom
- August 2017 – 2 A 6.15 –, Rn. 65, juris; BSG, Urteil vom
- Mai 2006 – B 2 U 1/05 R –, Rn. 22, juris). Randnummer 41 b) Anders verhält es sich bei der Depression, einer anerkannten Krankheit, an der der Kläger nach der Schulteroperation erkrankte. Maßgebender Auslöser der Depression war das sich nach der Schulteroperation deutlich verstärkende Schmerzsyndrom. Randnummer 42 Dass die Depression des Klägers im Wesentlichen auf das sich nach der Operation verstärkende Schmerzsyndrom zurückzuführen ist, ergibt sich aus den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. A. . Für den Senat war ohne weiteres einsichtig, dass die Enttäuschung über den nicht nur ausbleibenden Heilerfolg, sondern sogar eine Verschlimmerung des Schmerzsyndroms bei der vorbestehenden psychischen Belastung des Klägers zu einer Depression geführt hat. Soweit das erstinstanzliche Sachverständigengutachten wegen anderer potentieller Ursachen im vulnerablen Zeitraum einen zweifelsfreien Kausalzusammenhang zwischen der Operation (dem Dienstunfall) und psychischen Störungen verneint hat, überzeugt dies nicht. Dass davon auszugehen sei, dass letztlich die Summe der Belastungen zu der psychischen Symptomatik geführt habe, schließt nicht aus, dass der Dienstunfall eine unfallfürsorgerechtliche wesentliche Teilursache ist. Die angeführten Stressoren – Tod der Mutter
(2008), Entwicklung zweier schwerer körperlicher Erkrankungen: COPD und Diabetes mellitus Typ 2 (2008 und 2010), Trennung von der langjährigen Lebensgefährtin (März 2011) – lassen nicht erkennen, dass das Schmerzsyndrom als Kausalfaktor in den Hintergrund tritt. Die Trennung ist wegen ihrer Nachzeitigkeit zur Entstehung der Depression schon kein Kausalfaktor. Die Trauerarbeit wegen des Todes der Mutter wurde nach den schlüssigen Ausführungen von Prof. Dr. A. durch erleichtert, dass sie alt und schwer krank war. Dass die sonstigen Krankheiten zu einem dem Schmerzsyndrom vergleichbaren Leidensdruck geführt hätten, ist nicht ersichtlich. Randnummer 43 Die Depression ist indes nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in tatsächlicher (naturwissenschaftlicher) Hinsicht nicht wesentlich im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 3 BeamtVG auf den Dienstunfall zurückzuführen, da die sie wesentlich auslösende Operation ihrerseits nicht wesentlich auf den Dienstunfall zurückzuführen ist. Randnummer 44 Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Als Folge eines Dienstunfalles gilt auch ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33 BeamtVG) erleidet (§ 31 Abs. 2 Satz 3 Alt. 1 BeamtVG). Eine Anerkennung einer Krankheit als Dienstunfallfolge setzt danach voraus, dass diese durch den Dienstunfall oder dessen Heilbehandlung verursacht ist. Dies bestimmt sich nach der im Unfallfürsorgerecht gelten Theorie der wesentlich mitwirkenden Teilursache. Die Prüfung der Kausalität erfolgt in zwei Schritten. Ausgangsbasis ist die naturwissenschaftlich-philosophische Bedingungstheorie (conditio sine qua non). Wegen der Weite dieser Theorie muss auf der zweiten Stufe eine wertende Entscheidung über die Wesentlichkeit einer Ursache getroffen werden (stRspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. November 2011 – 2 B 71.11 –, Rn. 11, juris). Randnummer 45 Ursächlich sind daher nur solche Bedingungen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise an dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2010 – 2 C 81.08 –, Rn. 9, juris). In derartigen Fällen ist der Dienstunfall dann als wesentliche Ursache im Rechtssinne anzuerkennen, wenn er bei natürlicher Betrachtungsweise entweder überragend zum Erfolg (Körperschaden) hingewirkt hat oder zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Schadens hatte wie die anderen Umstände insgesamt (BVerwG, Beschluss vom 14. November 2011 – 2 B 71.11 –, Rn. 7, juris). Nicht als Ursachen in diesem Sinne gelten sogenannte Gelegenheitsursachen, d.h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht (BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2010 – 2 C 81.08 –, Rn. 10, juris). Dies ist in Fällen anzunehmen, in denen die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden des Beamten so leicht aktualisierbar war, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen nicht besonderer, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis denselben Erfolg herbeigeführt hätte (BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2010 – 2 C 81.08 –, Rn. 10, juris). Bei der Anerkennung von psychischen Erkrankungen als Dienstunfallfolge ist zudem zu beachten, dass sie regelmäßig nicht auf einem Dienstunfall als einem plötzlichen, örtlich und zeitlich bestimmbaren Ereignis im Sinne des § 31 BeamtVG beruhen, wenn nur verhältnismäßig geringe Unfallfolgen erlitten worden sind (BVerwG, Beschluss vom 26. September 2012 – 2 B 97.11 –, Rn. 14 mwN, juris). Randnummer 46 Nach diesen Maßstäben ist die Schulteroperation bei einer rein tatsächlichen bzw. naturwissenschaftlichen Betrachtung keine wegen des Dienstunfalls notwendige Heilbehandlung iSd § 31 Abs. 2 Satz 3 Alt. 1 BeamtVG und das für die Depression maßgebliche, sich nach der Schulteroperation verschärfende Schmerzsyndrom damit keine Heilbehandlungsfolge im Sinne dieser Vorschrift, denn die Schulteroperation diente der Heilbehandlung von unfallunabhängigen Vorschäden. Dies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zweifelsfrei fest; insofern dürften die gegenteiligen Feststellungen im Bescheid vom 20. April 2010 auf einer Fehlinterpretation des MRT-Berichts von Dr. D. vom 3. Dezember 2008 beruhen. Randnummer 47 Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. P. war die operative Behandlung des Schultergelenkes wegen eines vorbestehenden Verschleißes notwendig, der durch den Dienstunfall lediglich offenbar wurde. Die hiergegen unter Verweis auf das privatärztliche Gutachten von Dr. H. vom 24. November 2017 vorgebrachten Einwände greifen nicht. Insoweit wird auf die erwidernde Stellungnahme von Dr. P. vom 28. Januar 2018 und seine Ausführungen in der mündlichen Verhandlung verwiesen. Danach war der Dienstunfall lediglich eine Gelegenheitsursache. Dr. P. hat in der mündlichen Verhandlung zusätzlich anhand der MRT-Bilder unmittelbar einsichtig und nachvollziehbar dargelegt, dass eine bereits vor dem Dienstunfall bestehende Ausdünnung der Supraspinatussehne des betroffenen Schultergelenks infolge einer Verengung des Subacrominialraumes vorlag, der bei der Operation erweitert wurde, und dass diese Ausdünnung damit nur Ergebnis eines degenerativen Prozesses, nicht aber Folge einer traumatischen Schädigung sein konnte. Hinzu kommt, dass die Supraspinatussehne für die seitliche Abhebung des Armes von Bedeutung ist, der Kläger das Dienstunfallereignis aber dahingehend beschreibt, dass sein Arm von jemandem erfasst und nach hinten oben ruckartig zurückgerissen worden ist. Insoweit lässt sich der Unfallhergang schon nicht mit der Verletzung in Übereinstimmung bringen. Für einen Riss der Rotatorenmanschette gibt es keine Anhaltspunkte. Bereits der zum Ausschluss einer Rotatorenmanschettenläsion erbetene MRT-Bericht von Dr. D. vom 3. Dezember 2008 schließt diesen aus und spricht (in der zusammenfassenden Beurteilung auf S. 1 unten unter 1.) von einer feinen Aufrauhung der Supraspinatussehne, aber keiner kompletten, transmuralen Rotatorenmanschettenruptur. Hierzu hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass damit die Frage nach dem Vorliegen einer Rotatorenmanschettenruptur verneint worden ist. Randnummer 48 2. Hierauf kann aus rechtlicher Sicht jedoch nicht abgestellt werden, denn der Beklagte hat mit Bescheid vom 20. April 2010 als Unfallfolge eine „Verdrehung/ Verrenkung/ Zerrung linkes Schultergelenk mit Riss der Rotatorenmanschette“ festgestellt. Hiervon ausgehend wäre die Depression als weitere Dienstunfallfolge anzuerkennen gewesen. Randnummer 49 Der Kläger erkrankte nach der Schulteroperation an einer Depression, für die der Dienstunfall eine unfallfürsorgerechtlich wesentliche Ursache ist. Die Depression entwickelte sich, nachdem in Folge der auf der Verletzung des Schultergelenks beruhenden Operation die Schmerzen sogar noch zunahmen. Die Schulteroperation ist dabei Heilbehandlung und das sich nach der Schulteroperation verschärfende Schmerzsyndrom und die dadurch wesentlich mitverursachte Depression sind Heilbehandlungsfolgen iSd § 31 Abs. 2 Satz 3 Alt. 1 BeamtVG. Insofern hat der Sachverständige Dr. P. in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass man einen kompletten Riss der Supraspinatussehne (die den oberen Anteil der Rotatorenmanschette bildet) hätte operieren müssen und dass das Schmerzsyndrom auf die Operation selbst oder deren Folgen (Narbenbildung) zurückzuführen sein könnte. Da dies rein hypothetische, nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen beim Kläger im Zusammenhang stehende Überlegungen waren, ist eine sichere(
- re)Feststellung einem Sachverständigen nicht möglich. Randnummer 50 Die mit Bescheid vom 20. April 2010 als Dienstunfallfolge festgestellte Schulterverletzung („Verdrehung/ Verrenkung/ Zerrung linkes Schultergelenk mit Riss der Rotatorenmanschette“) entfaltet Tatbestandswirkung für das vorliegende Verfahren, sodass von Rechts wegen davon auszugehen ist, dass die Schulterverletzung eine Dienstunfallfolge war (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2004 – 2 C 66.03 –, Rn. 20, juris: zur Bindungswirkung der Dienstunfallfeststellung). Auf dieser Grundlage war die Operation durch eine Dienstunfallfolge veranlasst. Randnummer 51 Der Umfang der möglichen Bindungswirkung eines Verwaltungsaktes wird von seinem Regelungsinhalt bestimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 7 C 2/10 - Rn. 21, juris). Die Tatbestandswirkung einer durch Verwaltungsakt festgestellten (reinen) Tatsachenfrage erstreckt sich nur auf den mit dieser Regelung erkennbar intendierten Ordnungs- bzw. Lebensbereich, für den diese Tatfrage verbindlich entschieden und damit dem Streit entzogen werden soll (vgl. auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26. August 1998 – 12 A 5114/96 –, Rn. 16, juris). Es ist im Regelfall fernliegend, dass die feststellende Behörde eine allumfassende Bindungswirkung herbeiführen will, insbesondere in Regelungskontexten, für die sie unzuständig ist. Randnummer 52 Stellt die oberste Dienstbehörde (vgl. § 45 Abs. 3 Satz 2 iVm § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG und oben vor 1.) für eine bestimmte Krankheit fest, dass sie eine Dienstunfallfolge ist (positive Feststellung) oder dass sie keine Dienstunfallfolge ist (negative Feststellung), so soll diese Tatfrage erkennbar für alle unfallfürsorgerechtlichen Zusammenhänge geklärt und dem Streit in weiteren Verfahrensstufen entzogen werden (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 13. September 2016 – 14 B 15.1196 –, Rn. 34, juris). Dies soll insbesondere verhindern, dass dieselbe Tatfrage in unterschiedlichen unfallfürsorgerechtlichen Verwaltungsverfahren abweichend beurteilt wird. Die beabsichtigte verbindliche Klärung erstreckt sich daher nicht lediglich auf die unfallfürsorgerechtlichen Ansprüche, die unmittelbar wegen dieser Krankheit bestehen können, sondern erfasst (jedenfalls) auch sonstige unfallfürsorgerechtliche Ansprüche, in denen die Feststellung zur Krankheit nur mittelbar relevant, etwa weil sie ggf. (Mit-)Ursache für eine weitere Krankheit ist. Randnummer 53 3. Jedoch hat der Kläger die Depression als weitere Unfallfolge verspätet gemeldet, so dass sie daher wegen der Ausschlusswirkung der unfallfürsorgerechtlichen Meldefristen nicht anerkennungs- und berücksichtigungsfähig ist. Randnummer 54
- a)Die vom Kläger geltend gemachten psychischen Erkrankungen waren innerhalb der Meldefristen des § 45 Abs. 2 BeamtVG zu melden. Randnummer 55 Die rechtzeitige Meldung des Dienstunfallereignisses iSd § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG führt nicht dazu, dass sämtliche Dienstunfallfolgen zeitlich unbefristet geltend gemacht werden können. Zwar werden Leistungen der Unfallfürsorge wegen eines Körperschadens – und ggf. wegen weiterer damit in ursächlichem Zusammenhang stehenden Körperschäden – grundsätzlich unbefristet gewährt, wenn ein Dienstunfall wegen dieses bereits entstandenen Körperschadens anerkannt worden ist (BVerwG, Urteil vom 30. August 2018 – 2 C 18.17 –, Rn. 17, juris), jedoch löst eine weitere, erst später bemerkbar gewordene Unfallfolge erneut die Meldepflicht des § 45 Abs. 2 BeamtVG aus und zwar auch dann, wenn der Unfall und/ oder eine andere Unfallfolge bereits gemeldet worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 2018 – 2 C 18.17 –, Ls. 2 und Rn. 22, juris; Beschluss vom 11. Juli 2014 – 2 B 37.14 –, Rn. 9, juris; Urteil vom 28. Februar 2002 – 2 C 5/01 –, Rn. 18, juris; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. November 2017 – 1 A 469/15 –, Rn. 80, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. März 2013 – 2 A 10965/12 –, Rn. 32, juris; a.A. Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 23. August 2016 – 2 KO 653/15 –, Ls. 2 und Rn. 49, juris; BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1969 – II C 37.68 –, Rn. 22, juris). An seiner im Urteil vom 2. Juni 2015 – 2 LB 10/13 –, Rn. 59 , juris, geäußerten gegenteiligen Auffassung hält der Senat nicht fest. Randnummer 56 § 45 Abs. 2 BeamtVG ist auch anwendbar, wenn der Dienstunfall fristgemäß iSd § 45 Abs. 1 BeamtVG gemeldet wurde. Hiergegen spricht nicht, dass § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG den Ablauf der Ausschlussfrist voraussetzt. Damit wird allein auf das Zeitmoment der Ausschlussfrist – zwei Jahre nach dem Eintritt des Unfalles gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG – Bezug genommen. Ein Eintritt der Ausschlusswirkung § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG wegen Nichtmeldung des Dienstunfalls ist nicht notwendig, da kein fruchtloser Fristablauf verlangt wird. Randnummer 57 Der Gegenstand der Meldeobliegenheit nach § 45 Abs. 2 BeamtVG ist nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht eindeutig bestimmt (a.A. Thüringer OVG, Urteil vom 23. August 2016 – 2 KO 653/15 –, Rn. 49, juris). § 45 Abs. 2 BeamtVG äußert sich nicht dazu, was meldepflichtig ist. Der systematische Zusammenhang zwischen § 45 Abs. 1 und 2 BeamtVG legt zwar nahe, dass Gegenstand der Meldung iSd § 45 Abs. 2 BeamtVG der Dienstunfall ist (insoweit zutreffend Thüringer OVG, Urteil vom 23. August 2016 – 2 KO 653/15 –, Rn. 49, juris), hierbei handelt es sich jedoch nur um den primären, nicht aber den alleinigen Meldegegenstand. Dass eine Meldeobliegenheit auch für Dienstunfallfolgen besteht, deutet bereits der Wortlaut des § 45 Abs. 2 BeamtVG an, der sich in Satz 1 und 2 auf die „Folge des Unfalles“ bezieht. Sie ergibt sich unmittelbar aus dem Sinn und Zweck der Fristenregelungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 – 2 C 5.01 –, Rn. 18, juris). Randnummer 58 Die Meldeobliegenheit nach § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG soll den Dienstherrn in die Lage versetzen, selbst die erforderlichen Ermittlungen anzustellen und eine zeitnahe Klärung des Sachverhalts sicherstellen. Damit werden einerseits Aufklärungsschwierigkeiten vermieden, die sich bei späteren Ermittlungen ergeben könnten; zum anderen wird der Dienstherr in die Lage versetzt, präventive Maßnahmen zur Vermeidung weiterer Schäden zu ergreifen (BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2014 – 2 B 37.14 –, Rn. 8 mwN, juris). Bei zunächst nicht erkennbaren, später eingetretenen Gesundheitsschäden besteht dasselbe Bedürfnis. Dies betrifft – wie gerade dieser Fall zeigt – insbesondere die Vermeidung von Aufklärungsschwierigkeiten bezüglich der Frage, ob der erst später zutage getretene Gesundheitsschaden eine Folge des Dienstunfalls ist. Randnummer 59 Soweit das Thüringer Oberverwaltungsgericht (Urteil vom 23. August 2016 – 2 KO 653/15 –, Rn. 49, juris) unter Verweis auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juli 2014 – 2 B 37/14 –, Rn. 8, juris, annimmt, aus Sinn und Zweck der Meldefristen ergebe sich anderes, überzeugt dies nicht. Die in Bezug genommen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes beziehen sich allein auf die Funktion der Dienstunfallmeldung nach § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG und sprechen für eine Anwendung auch auf die Meldung von Dienstunfallfolgen. Hiervon geht auch das Bundesverwaltungsgericht in dem in Bezug genommenen Beschluss, dem ein unverzüglich gemeldetes Unfallgeschehen zugrunde lag, aus, da es ausdrücklich heißt: „Ist der eingetretene Gesundheitsschaden zunächst nicht erkennbar aber noch innerhalb der Zehnjahresfrist des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG diagnostiziert, muss diese Unfallfolge nach § 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG innerhalb dreier Monate gemeldet werden“ (BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2014 – 2 B 37.14 –, Rn. 9, juris). Randnummer 60 Die vom Kläger geltend gemachten psychischen Erkrankungen sind erst später bemerkbar gewordene Unfallfolgen. Sowohl von der Dienstunfallmeldung als auch von dem Feststellungsbescheid werden sie nicht umfasst, da das Dienstunfallereignis als auch der festgestellte Körperschaden schon im Ansatz nicht die Entwicklung einer psychischen Folgeproblematik nahelegen, da nur verhältnismäßig geringe somatische Unfallfolgen erlitten wurden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. September 2012 – 2 B 97.11 –, Rn. 14, juris). Randnummer 61
- b)Die Meldung der streitgegenständlichen Dienstunfallfolgen ist verfristet, da der Kläger nicht die dreimonatige Meldefrist des § 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG gewahrt hat. Nach dieser Vorschrift beginnt die Frist für die Meldung von Dienstunfallfolgen, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte. Randnummer 62 Eine Meldung der streitgegenständliche(
- n)Dienstunfallfolge(
- n)erfolgte erstmals mit dem Widerspruchsschreiben des Klägers, das dem Beklagten laut Eingangsstempel am 31. Januar 2012 zuging. Erst diese Meldung erfolgte gegenüber dem richtigen Adressaten und ergab, dass der Kläger seine psychische Beeinträchtigung auf den Dienstunfall zurückführt. Auch im Rahmen der Meldung nach § 45 Abs. 2 BeamtVG beansprucht die Regelung zum Meldeadressaten nach § 45 Abs. 1 BeamtVG Geltung, sodass die Meldung nur gegenüber dem Dienstvorgesetzten (Satz 1) oder der für den Wohnort des Berechtigten zuständigen unteren Verwaltungsbehörde (Satz 3) erfolgen kann. Die vorherigen Mitteilungen des Klägers gegenüber den Behördenärzten genügen für die Erfüllung der Meldeobliegenheiten nicht (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. November 2014 – 1 A 450/13 –; Rn. 4, juris; Hessischer VGH, Beschluss vom 7. März 1995 – 1 UE 1098/92 –, Rn. 29, juris; siehe auch Bayerischer VGH, Urteil vom 17. März 2016 – 3 B 14.2652 –, Rn. 26, juris). Randnummer 63 Der Kläger musste mit der Möglichkeit, dass seine psychischen Probleme Krankheitswert haben und auf den Dienstunfall zurückführbar sind, vor dem 31. Oktober 2011 rechnen. Als Dr. W. ihm im Juni 2011 zu einer psychotherapeutischen Behandlung riet und ihm Frau K. als Therapeutin empfahl, war mit der Möglichkeit einer psychischen Beeinträchtigung von Krankheitswert zu rechnen. Der Kläger selbst ging durchgängig davon aus, dass seine psychischen Probleme auf den Dienstunfall zurückgingen. Auch der Sachverständige Prof. Dr. A. geht daher davon aus, dass der Kläger spätestens mit dem Hinweis von Dr. W. im Juni 2011 positive Kenntnis davon hatte, dass er unter einer behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung litt (vgl. S. 6 des Prot. d. mdl. Vhdlg vom 18. Oktober 2018, Bl. 469 GA). Zudem wird in dem Schreiben von Frau K. vom 21. Oktober 2011 an Herrn Dr. W. bezüglich der Kostenübernahme für die Therapie eine Verbindung zum Dienstunfall hergestellt. Es ist fernliegend, dass Frau K. hierüber nicht vorab mit dem Kläger in einer der Sitzungen vom 26. Juli, 1. August, 29. September, 13. oder 20. Oktober 2011 gesprochen hat. Randnummer 64 III. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine höhere Festsetzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit aus § 35 BeamtVG. Eine höhere Festsetzung wegen psychischer Krankheitsfolgen kommt aus dem vorgenannten formellen Grund der Meldefristsäumnis nicht Betracht. Auch sonst ist die Festsetzung nicht zu beanstanden. Bei einem traumatischen Riss der Rotatorenmanschette sind regelmäßig bei einer gering bis mittelgradigen Funktionseinschränkung eine MdE bis zu 20 v.H. und bei stärkeren und schmerzhafteren Funktionseinschränkung eine MdE bis zu 30 v.H. angemessen (vgl. Knickrehm/ Kreikebohm/ Waltermann/ Holtstraeter, 5. Auflage 2017, SGB VII § 56 Rn. 20 unter Bezug auf Schönberger/ Mehrtens/ Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Auflage). Ein MdE von mehr als 30 v.H. kommt grundsätzlich nur bei einer Versteifung in Betracht (vgl. Berz/ Burmann, StraßenVerkehrsR-HdB, 38. EL Dezember 2017, Kap. 20, Verletzungen und ihre medizinischen Folgen, B. Allgemeine Verletzungslehre Rn. 82). Für eine Abweichung von den Regelsätzen ist hier nichts ersichtlich. Dass die linke Hauptseite des Klägers betroffen war, begründet keinen Erhöhungsgrund, da eine seitendifferente Beurteilung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht vorzunehmen ist (vgl. Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 15. März 2006 – L 8 U 50/05 –, Rn. 51, juris; Ricke, in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, 101. EL September 2018, SGB VII, § 57 Rn. 64). Umfang und Dauer von Krankschreibungen sind von vornherein unerheblich, da die Dienstfähigkeit oder -unfähigkeit sich bereits begrifflich von der Minderung der Erwerbsfähigkeit unterscheidet. Randnummer 65 IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO iVm § 708 Nr. 10, § 711, § 709 Satz 2 ZPO. Randnummer 66 Die Revision wird gemäß § 127 Nr. 1 BRRG zugelassen. Der Senat weicht hinsichtlich der Frage der dienstunfallfürsorgerechtlichen Meldepflichtigkeit von weiteren bzw. neuen Krankheitsfolgen bei gemeldetem Dienstunfallereignis von der Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 23. August 2016 – 2 KO 653/15 – ab. Zwar geht der Senat davon aus, dass insoweit eine in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (implizit) geklärte Rechtfrage vorliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2014 – 2 B 37.14 –, juris; Urteil vom 28. Februar 2002 – 2 C 5/01 –, juris), das Thüringer Oberverwaltungsgericht beruft sich jedoch auf die erstgenannte Entscheidung (2 B 37.14) für ein gegenteiliges Ergebnis. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. August 2018 – 2 C 18.17 – lag in abgesetzter Form noch nicht vor, als über die Zulassung entschieden wurde. Die Abweichung ist auch, wie sich aus den Ausführungen zu II. 2. ergibt, entscheidungserheblich. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001376644