Aufhebung einer (Gesamt-)Betriebsvereinbarung - Absenkung des Vergütungsniveaus zum Zwecke der Sanierung - Betriebsübergang - Rechtsmissbrauch - Zustimmung der Tarifvertragsparteien - Darlegungslast L
§ 288Abs.
5 BGB zu zahlen, Randnummer 79 2. an den Kläger für den Monat Juni 2016 einen Betrag in Höhe von EUR 659,10 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zuzüglich EUR 40,
§ 288Abs.
5 BGB zu zahlen, Randnummer 80 3. an den Kläger für den Monat Juli 2016 einen Betrag in Höhe von EUR 659,10 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zuzüglich EUR 40,
§ 288Abs.
5 BGB zu zahlen, Randnummer 81 4. an den Kläger für den Monat August 2016 einen Betrag in Höhe von EUR 659,10 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zuzüglich EUR 40,
§ 288Abs.
5 BGB zu zahlen. Randnummer 82 5. an den Kläger für den Monat September 2016 einen Betrag in Höhe von EUR 659,10 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zuzüglich EUR 40,
§ 288Abs.
5 BGB zu zahlen. Randnummer 83 6. an den Kläger für den Monat Oktober 2016 einen Betrag in Höhe von EUR 659,10 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zuzüglich EUR 40,
§ 288Abs.
5 BGB zu zahlen. Randnummer 84 7. an den Kläger für den Monat Dezember 2016 einen Betrag in Höhe von EUR 650,97 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zuzüglich EUR 40,
§ 288Abs.
5 BGB zu zahlen. Randnummer 85 8. an den Kläger weitere EUR 948,78 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zuzüglich EUR 40,
§ 288Abs.
5 BGB zu zahlen. Randnummer 86 9. an den Kläger weitere EUR 650,97 brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zuzüglich EUR 40,
§ 288Abs.
5 BGB zu zahlen. Randnummer 87 Die Beklagte beantragt, Randnummer 88 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 89 Die Streithelferin hat keinen Antrag gestellt. Randnummer 90 Beklagte und Streithelferin verteidigen die Entscheidung des Arbeitsgerichts, wiederholen ihren erstinstanzlichen Vortrag und treten den Ausführungen des Klägers in der Berufung entgegen. Randnummer 91 Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 92 Die nach § 64 Abs. 2 lit.
- b)ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere form- und fristgemäß eingelegt und begründet (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 1, 2 und 6 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 ZPO). Randnummer 93 Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die hiergegen vom Kläger in der Berufungsinstanz erhobenen Einwände führen zu keiner anderen Entscheidung. Ihm stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Nachzahlung von Vergütung nicht zu. Daher hat er auch keinen Anspruch auf Zahlung einer Verzugskostenpauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB. Randnummer 94 Die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein hat am 11.09.2018 in mehreren Parallelverfahren jeweils die Berufungen der dortigen Kläger zurückgewiesen (u. a. 1 Sa 229/17 ). Die erkennende Kammer schließt sich dem an. Randnummer 95 Im Einzelnen: Randnummer 96 I. Streitgegenstand dieses Verfahrens ist allein das Bestehen kollektivrechtlicher Ansprüche des Klägers. Der Kläger bestimmt mit der Antragstellung und dem zur Begründung herangezogenen Lebenssachverhalt den Streitgegenstand, während es auf die Einlassung der Beklagten nicht ankommt (Thomas/Putzo/Seiler, ZPO 39. Aufl., Einl. II Rn. 14). Wie bereits das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, stützt der Kläger seine Ansprüche auf tarifliche Regelungen aus dem ZTV 2009 und dem ETV sowie auf die GBV E.-N., somit ausschließlich auf kollektive Anspruchsgrundlagen. Über das Bestehen individualvertraglicher Ansprüche auf weitere Vergütung war hier deshalb nicht zu entscheiden. Dies war nicht Streitgegenstand. Randnummer 97 II. Unter Zugrundelegung dieses Streitgegenstands stehen dem Kläger über die von der Beklagten erfüllten Ansprüche hinaus keine weiteren Vergütungsansprüche nach § 613 a Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. Ziff. 2, 3 ETV, Ziff. 3 ZTV 2009 sowie der Anlage 1 ETV zu. Diese tariflichen Vorschriften begründen die geltend gemachten Zahlungsansprüche nicht, auch nicht in ihrem Zusammenwirken mit der GBV E.-N.. Randnummer 98 1. Aus den genannten Normen des ZTV und des ETV allein ergeben sich die mit der Klage verfolgten Ansprüche nicht. Die vom Kläger auch in der Berufung vertretene Auffassung, seine Ansprüche bestünden unabhängig vom Fortbestand der GBV E.-N., trifft nicht zu. Die Normen des ETV i.V.m denen des ZTV 2009 regeln den Vergütungsanspruch des Klägers nicht selbst. Ohne die GBV E.-N. gehen die tariflichen Normen ins Leere. Randnummer 99
- a)Der ETV und der ZTV 2009 enthalten keine eigenständige Regelung, aufgrund der sich die bisher von der Streithelferin gezahlten Vergütung ermitteln lässt. Zwar ergibt sich aus Ziff. 3 ZTV 2009 und Ziff. 2 ZTV 2012 wie sich das tarifliche Entgelt des Klägers strukturell zusammensetzt. Auch bestimmt Ziff. 3.2 ZTV 2009, dass die Beschäftigten ein tarifliches Grundentgelt gemäß dem in der Anlage 1 beigefügten Entgeltgruppenschlüssel erhalten. Ferner haben die Tarifvertragsparteien in Ziff. 3 ETV geregelt, dass sich die Höhe der Entgelte zum Einführungsstichtag nach den jeweils gültigen regionalen Entgeltabkommen richtet und sie haben in der Anlage 1 die Eckwerte der EG 7 für die Niederlassungen K. und L. im Streitzeitraum festgelegt. Dennoch lässt sich auf dieser Grundlage die Höhe der dem Kläger zustehenden Vergütung nicht berechnen. Randnummer 100
- b)Das gilt für alle Vergütungsbestandteile. Randnummer 101 aa. Die Höhe des Grundentgelts lässt sich anhand der tariflichen Vorschriften nicht ermitteln. Das haben die Tarifparteien offenbar so beabsichtigt, denn in Ziff. 3.2 S. 3 ZTV 2009 heißt es ausdrücklich, dass das Verfahren zur Findung des Grundentgelts durch Gesamtbetriebsvereinbarung geregelt wird. Die Ermittlung des Grundentgelts ist in Ziff. 2.2 GBV E.-N. und der dazu gehörenden Anlage 1 umfangreich und detailliert im Sinne einer Eingruppierungsrichtlinie festgelegt. Ohne diese Eingruppierungsvorschriften gäbe es im Tarifvertrag für die Zuordnung des Klägers zu seiner Entgeltgruppe keine rechtliche Grundlage. Abstrakt – ohne Heranziehung der GBV E.-N. – ist die Findung des Grundentgelts für einen Beschäftigten nicht möglich. Randnummer 102 Dass die Tarifvertragsparteien in der Anlage 1 zum ZTV 2009 einen Entgeltgruppenschlüssel und in der Anlage 1 zum ETV das Grundentgelt der Eckentgeltgruppe 7 tarifvertraglich festgelegt haben, führt zu keiner anderen Beurteilung. Die maßgebliche Eingruppierung richtet sich nicht nach dem ZTV 2009 oder dem ETV. Diese ergibt sich aus der GBV E.-N.. Unstreitig weist diese Vereinbarung eine gänzlich andere Vergütungsstruktur auf als der Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer, Angestellten und Auszubildenden in den Betrieben des Kraftfahrzeuggewerbes S-H ab 01.05.2010. Während die GBV E.-N. 17 Entgeltgruppen vorsieht, beschränkt sich der Manteltarifvertrag auf 4 Lohngruppen für gewerbliche Arbeitnehmer, 5 Gehaltsgruppen für Angestellte und 3 Gehaltsgruppen für Meister. Die Eingruppierung des Klägers in die EG 7 GBV E.-N. hat daher nur bei Fortbestand dieser Regelung eine Grundlage. Der in Anlage 1 des ZTV 2009 geregelte Entgeltgruppenschlüssel und die in Anlage 1 zum ETV festgesetzten Entgelte für den Eckwert der EG 7 haben vor diesem Hintergrund ausschließlich die Funktion einer Berechnungsgrundlage für die nach der GBV E.-N. geschuldete Vergütung. Sie begründen selbst keine Ansprüche. Randnummer 103 Tatsächlich war der Kläger ab dem Zeitpunkt der Aufhebung der GBV E.-N. – deren Wirksamkeit hier zunächst einmal unterstellt (dazu unten II 2.
- c)– wieder in eine der Vergütungsgruppen des Manteltarifvertrags für das Kfz-Gewerbe in S-H eingruppiert. Dieser Tarifvertrag fand nach Aufhebung der GBV E.-N. 24 Stunden vor dem Betriebsübergang kraft unmittelbarer Tarifbindung auf das Arbeitsverhältnis des Klägers und der Streithelferin Anwendung, § 3 Abs. 1 TVG. Mit der Aufhebung der GBV E.-N. fiel das Arbeitsverhältnis noch vor dem Betriebsübergang auf das Niveau des Tarifvertrags des Kfz-Gewerbes zurück. Randnummer 104 bb. Die Höhe des Leistungsentgelts kann ebenfalls nicht allein auf Grundlage des ZTV 2009 und des ETV ermittelt werden. Auch hier muss die GBV E.-N. herangezogen werden. Das ist im Tarifvertrag so angelegt, denn gemäß Ziff. 3.3 S 2 ZTV 2009 wird das Verfahren zur Bestimmung des Leistungsentgelts durch Gesamtbetriebsvereinbarung geregelt. Dieses Verfahren ist Gegenstand von Ziff. 2.3 GBV E.-N. unter Hinzuziehung der Anlage 2. Allein aus den Tarifverträgen ergibt sich weder zum Grund noch zur Höhe dieses Anspruchs etwas. Randnummer 105 cc. Schließlich ist auch die Ermittlung des den Beschäftigten zustehenden Ausgleichsbetrags gemäß Ziff. 3.5 S. 3 ZTV 2009 der Regelung durch Gesamtbetriebsvereinbarung vorbehalten. Zwar haben die Tarifvertragsparteien konkretere Vorgaben für den Ausgleichsbetrag gemacht, für die Höhe selbst bedarf es jedoch einer konkretisierenden Regelung durch GBV. Randnummer 106 2) Der Kläger hat gegen die Beklagte auch nicht nach § 613 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. Ziff. 2, 3 ETV, Ziff. 3 ZTV 2009 und den Regelungen aus der GBV E.-N. Anspruch auf die Differenzbeträge. Die Tarifvertragsparteien des ZTV 2009 und des ETV haben die Regelungen der GBV E.-N. nicht zum Inhalt ihrer tariflichen Regelungen gemacht. Das Arbeitsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Regelungen der GBV E.-N. nicht Teil des ZTV 2009 geworden sind. Tatsächlich handelt es sich bei Ziff. 3.1 1 ZTV 2009 um eine Tariföffnungsklausel im Sinne von § 77 Abs. 3 S. 2 BetrVG, deren Wirkung durch den ETV auf die Beschäftigten der Niederlassung K. erstreckt wird. Das ergibt die Auslegung des ZTV. Randnummer 107
- a)Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, sofern und soweit er in den tariflichen Regelungen und ihrem systematischen Zusammenhang Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können (vgl. BAG, Urt. v. 20.09.2017 – 6 AZR 143/16 –, Rn. 33, juris). Randnummer 108
- b)Danach handelt es sich bei Ziff. 3.1 ZTV 2009 um eine Tariföffnungsklausel i.S.v. § 77 Abs. 3 Satz 2 BetrVG. Auch insoweit folgt die erkennende Kammer der Auffassung der 1. Kammer in ihren Urteilen vom 11.09.2018 u. a. in der Sache 1 Sa 229/17 . Randnummer 109 aa. Hierfür spricht schon deutlich der von den Parteien verwendete Wortlaut. So heißt es in Ziff. 3 ZTV 2009, dass für die Beschäftigten im Geltungsbereich nachfolgende Bestimmungen „gelten“. Mit der Verwendung des Wortes „gelten“ knüpfen die Tarifvertragsparteien an die sprachliche Regelung in § 4 Abs. 1 TVG an. Damit ist typischerweise die Annahme einer unmittelbaren Tarifbindung verbunden. Diesen Wortlaut verwenden die Tarifvertragsparteien im Folgenden dann jedoch gerade nicht mehr. So heißt es in Ziff. 3.1 ZTV 2009, die Regelungen der GBV E.-N. „kommen… zur Anwendung“. Das lässt sich dahin interpretieren, dass die Tarifvertragsparteien die GBV E.-N. nicht in ihren eigenen Willen aufnehmen wollten – also keine Geltung beanspruchten –, sondern dieser eigenständigen Wirkung zukommen sollte (so: LAG Düsseldorf, Urt. v. 22.12.2017, juris, Rn. 89). Randnummer 110 Noch deutlicher kommt dieser Regelungswille im Wortlaut der Ziff. 3.2 und Ziff. 3.3 ZTV 2009 zum Ausdruck. Dort ist bestimmt, dass das Verfahren der Grundentgeltfindung „durch Gesamtbetriebsvereinbarung geregelt“ wird. Das spricht dafür, dass die Tarifvertragsparteien die angesprochenen Regelungskomplexe generell der betrieblichen Ausgestaltung überlassen wollten (LAG Düsseldorf, aaO, Rn 89). Randnummer 111 Schließlich wird dadurch, dass Ziff. 5 ZTV 2009 auf § 77 Abs. 3 BetrVG Bezug nimmt deutlich, dass die Tarifvertragsparteien im Blick gehabt haben, dass sie durch den ZTV 2009 eine Öffnung ihrer tariflichen Regelung für eine Betriebsvereinbarung vornehmen. Deswegen enthält Ziff. 5 ZTV 2009 den Hinweis an die Betriebspartner, dass sie Änderungen der GBV E.-N. nur mit (erneuter) Zustimmung der Tarifpartner vornehmen können. Randnummer 112 bb. Die vorstehenden Ausführungen machen auch den Sinn und Zweck des ZTV 2009 deutlich. Diesem kommt die Funktion einer Tariföffnungsklausel zu. Soweit die Parteien bzw. die Streithelferin wechselseitig zu den Motiven für die tarifliche Randnummer 113 (Nicht-)Absicherung der Ansprüche vorgetragen haben, hat die vom Kläger behauptete Auffassung der IG Metall, es sei keine Tariföffnungsklausel beabsichtigt gewesen (S. 6 der Berufungsbegründung), im Wortlaut der Tarifnormen nicht den notwendigen Ausdruck gefunden. Randnummer 114 3. Der Anspruch des Klägers folgt auch nicht aus § 613 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 77 Abs. 4 BetrVG i.V.m. Ziff. 2, 3 ETV, ZIff. 3 ZTV 2009 und der GBV E.-N.. Die GBV ist bereits vor dem Betriebsübergang wirksam aufgehoben worden. Randnummer 115
- a)Auch dieser Anspruch ist vom Begehren des Klägers umfasst und damit Streitgegenstand des vorliegenden Prozesses. Der Kläger hat sich erstinstanzlich ausdrücklich auf eine Umgehung des § 613 a BGB berufen, die rechtlich nicht zulässig sei. Damit hat er zumindest auch die Wirksamkeit der Aufhebung der GBV E.-N. in Frage gestellt. Zweitinstanzlich hat der Kläger ausgeführt, dass sein Anspruch unabhängig vom Weiterbestehen der GBV E.-N. begründet sei und damit zum Ausdruck gebracht, dass er von deren Fortbestand ausgehe. Er hat sich dann in seiner Berufungsbegründung allein auf den aus seiner Sicht auch gegebenen tariflichen Anspruch gestützt. Damit hat er sein Begehren aber nicht fallengelassen. Vielmehr ist sein Vortrag – entsprechend seinem mutmaßlichen Willen – dahin zu verstehen, dass der Anspruch auch, im Sinne von „erst recht“, wegen des Fortbestands des GBV E.-N. besteht (vgl. LAG S-H, Urt. v. 11.09.2018 – 1 Sa 229/17 ). Randnummer 116
- b)Der Kläger leitet seine Zahlungsansprüche somit auch aus § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 77 Abs. 4 BetrVG her. Nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB tritt der Betriebserwerber in die zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs geltenden Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis ein. Randnummer 117 Soweit sich der Kläger auf § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB beruft, ist diese Norm hier nicht einschlägig. Wie die Parteien im Berufungstermin unstreitig gestellt haben, war die Niederlassung K. bei der Streithelferin als eigenständiger Betrieb geführt worden. Die Beklagte führt den Betrieb unter Beibehaltung dieser Struktur fort. Bei der Übertragung eines eigenständigen Betriebs unter Wahrung seiner Identität bleiben die bestehenden Betriebsvereinbarungen nach dem Betriebsübergang gemäß § 613 a Abs.1 Satz 1 BGB erhalten. Der Erwerber tritt betriebsverfassungsrechtlich an die Stelle des früheren Inhabers (BAG Urteil v. 05.05.2015 – 1 AZR 763/13; Schaub/Ahrendt, Arbeitsrechtshandbuch, 17. Aufl., § 119, Rn. 22). § 613 a Abs.1 Satz 2 BGB kommt demgegenüber nur eine Auffangfunktion zu (BAG Urt. v. 26.08.2009 – 4 AZR 280/08, juris, Rn. 29). Randnummer 118
- c)Der Kläger kann seine Ansprüche jedoch nicht mit Erfolg auf § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 77 Abs. 4 BetrVG stützen. Voraussetzung wäre, dass zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs noch eine Betriebsvereinbarung gegolten hat, aus der sich seine Klagansprüche ergeben. Das ist indes nicht der Fall. Die Streithelferin und der bei ihr gebildete Gesamtbetriebsrat haben in Abschnitt V. 2 RBV Neuorganisation die GBV E.-N. ausdrücklich aufgehoben, und zwar 24 Stunden vor Eintritt des Betriebsübergangs und ohne Nachwirkung. Randnummer 119 aa. In Ziff. V. 2 RBV Neuorganisation ist ausdrücklich geregelt, dass für die in der Anlage 5 bezeichneten Niederlassungen, zu denen auch die Niederlassung in K. gehört, unter anderem die hier strittige GBV E.-N. zu einem Zeitpunkt „24 Stunden vor dem jeweiligen Betriebs(teil)übergang ohne Nachwirkung aufgehoben“ wird, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Randnummer 120 Die dort genannte Bedingung ist eingetreten. Die Niederlassung K. ist zum 01.05.2016 auf die Beklagte übertragen worden. Damit endete die GBV E.-N. zum 29.04.2016. Sie kann damit weitergehende Gehaltsansprüche des Klägers ab Mai 2016 nicht begründen. Randnummer 121 bb. Die Aufhebung der GBV E.-N. durch die Streithelferin und ihren Gesamtbetriebsrat bedurfte nicht der Zustimmung der Tarifvertragsparteien. Ein solches Erfordernis folgt insbesondere nicht aus Ziff. 5 ZTV 2009. Dort ist vereinbart, dass Änderungen der Gesamtbetriebsvereinbarung zum Vergütungssystem, womit unstreitig die GBV E.-N. gemeint ist, im Rahmen des § 77 Abs. 3 BetrVG der Zustimmung der Tarifvertragsparteien bedürfen. Randnummer 122
(1)Die Aufhebung der GBV E.-N. ist aber keine Änderung im Rahmen des § 77 Abs. 3 BetrVG. Das folgt aus Sinn und Zweck der Ziff. 5 ZTV 2009. Randnummer 123 Durch eine Öffnungsklausel im Sinne von § 77 Abs. 3 S. 2 BetrVG geben die Tarifvertragsparteien ein Stück ihrer Tarifautonomie auf und übertragen ihre Verantwortung für angemessene Arbeitsbedingungen auf die Betriebspartner. Wie weit sie ihre Tarifautonomie übertragen, liegt ausschließlich in ihrer Entscheidungshoheit. Daher können sie sich auch für jede Änderung einer einmal gefundenen betrieblichen Regelung ihre Zustimmung vorbehalten. Das haben die Tarifpartner in Ziff. 5 ZTV 2009 getan. Randnummer 124
(2)Die Aufhebung der betrieblichen Regelung, die infolge der Tariföffnungsklausel vereinbart wurde, führte dazu, dass die tariflichen Vorschriften des Kfz-Gewerbes (wieder) galten. Einer Zustimmung zu dieser kraft Gesetzes eintretenden Rechtsfolge bedurfte es nicht. Daher fanden nach Beendigung der GBV E.-N. mit Ablauf des 29.04.2016 die tariflichen Regelungen des Kfz-Gewerbes wieder Anwendung, an die die Streithelferin gebunden war. Es ist nicht ersichtlich, warum durch den ZTV 2009 dieses „Mehr“ an Regelungskompetenz für die Tarifvertragsparteien an deren Zustimmung geknüpft werden sollte (LAG S-H, Urt. v. 11.09.2018 – 1 Sa 229/17 -; ähnlich: LAG Düsseldorf, aaO, Rn. 93). Die Entscheidung, das betriebliche Entgeltfindungssystem aufzuheben, berührt die durch § 77 Abs. 3 BetrVG geschützte Tarifautonomie nicht Randnummer 125
(3)Unabhängig davon liegt die Zustimmung der Tarifvertragsparteien zur Aufhebung der GBV E.-N. vor. Unter Abschnitt V. TV Neuorganisation ist ausdrücklich klargestellt, dass auch die IG Metall über die im Zusammenhang mit der Neuausrichtung des Eigenvertriebs der Streithelferin stehenden Entscheidungen informiert wurde und etwaigen hieraus resultierenden Änderungen der bestehenden Gesamtbetriebsvereinbarung zum Vergütungssystem – das ist die GBV E.-N. – zustimmt. Dieser Zustimmung steht die Aufhebung des TV Neuorganisation für die Zukunft im Falle eines Betriebsübergangs nicht entgegen (vgl. LAG Düsseldorf, aaO, Rn. 96). Die dortige Regelung zielt erkennbar darauf ab, die von der Veräußerung betroffenen Organisationseinheiten von den unter den Gliederungspunkten II. – IV. des Tarifvertrags vereinbarten Maßnahmen zu lösen. Es wäre nicht nachvollziehbar, sie als eine im Fall des Betriebsübergangs rückwirkend eingreifende Aufhebung der zuvor unter Gliederungspunkt V. mit Abschluss des Tarifvertrags erteilten Zustimmung zu interpretieren. Der Tarifvertrag hat seine eigene Aufhebung nur „mit Wirkung für die Zukunft“ vorgesehen (so zutreffend LAG Düsseldorf, Urt. v. 22.12.2017 – 10 Sa 822/16 – Rn 96). Randnummer 126 Wegen der Regelung in Ziff. 4 ETV gilt diese Zustimmung auch für die Betriebe im Zuständigkeitsbereich der IG Metall K., also die K. Niederlassung der Streithelferin. Randnummer 127 cc. Für die Aufhebung der GBV E.-N. war der Gesamtbetriebsrat der Streithelferin gemäß § 50 Abs. 1 S. 1 BetrVG zuständig. Das hat bereits das Arbeitsgericht mit zutreffender Begründung festgestellt. Hiergegen sind im Berufungsverfahren keine Einwendungen erhoben werden. Auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts wird daher Bezug genommen. Randnummer 128 dd. Die Aufhebung der GV E.-N. ist schließlich nicht wegen Umgehung des § 613 a Abs. 1 BGB unwirksam. Die erkennende Kammer schließt sich auch in diesem Punkt der Beurteilung der 1. Kammer in ihrem Urteil vom 11.09.2018 ( 1 Sa 229/17 ) an. Im Einzelnen: Randnummer 129
(1)Ein Rechtsgeschäft darf und kann die mit ihm beabsichtigte Wirkung nicht entfalten, wenn es sich als objektive Umgehung zwingender Rechtsnormen darstellt. Das ist der Fall, wenn der Zweck einer zwingenden Rechtsnorm dadurch vereitelt wird, dass andere Gestaltungsmöglichkeiten missbräuchlich verwendet werden (BAG, Urt. v. 19.03.2009 – 8 AZR 722/07 – juris, Rn. 24). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gewährt § 613 a BGB Schutz vor einer Veränderung des Arbeitsvertragsinhaltes im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang ohne sachlichen Grund (BAG, aaO, Rn. 26). Demnach stellt eine Vereinbarung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Betriebsveräußerer oder dem in Aussicht genommenen Betriebserwerber eine zur Unwirksamkeit nach § 134 BGB führende Umgehung des § 613 a Abs. 1 BGB dar, wenn es Grund und Ziel der Vereinbarung ist zu verhindern, dass der künftige Betriebserwerber in sämtliche bestehenden Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis eintritt (aaO, Rn. 27). Daher hat das Bundesarbeitsgericht einen individualrechtlich vor Betriebsübergang erklärten Verzicht des Arbeitnehmers auf ein beim Betriebsveräußerer bislang auf individualrechtlicher Grundlage gezahltes Urlaubs- und Weihnachtsgeld für unwirksam erklärt, weil der Verzicht unter der Bedingung eines eingetretenen Betriebsübergangs stattfand und weil es „Grund und Ziel“ des Erlassvertrages gewesen sei, gerade zu verhindern, dass die künftige Betriebserwerberin vollständig in die bestehenden Rechte des Arbeitnehmers eintreten musste (BAG aaO, Rn. 27, 29). Randnummer 130
(2)Eine rechtsmissbräuchliche Umgehung des § 613 a BGB lässt sich nicht feststellen. Randnummer 131 Die Beklagte und die Streithelferin haben zwar eingeräumt, es sei bei der Aufhebung der GBV E.-N. 24 Stunden vor einem Betriebsübergang darum gegangen, die Einheiten veräußerungsfähig zu gestalten. Die zu veräußernden Niederlassungen sollten vom Entgeltniveau der GBV E.-N. auf das Entgeltniveau der Tarifverträge des Kfz-Gewerbes zurückgeführt werden. Auf diese Weise sollte ein Betriebsübergang attraktiv gemacht bzw. ermöglicht werden. Diese Absicht führt dennoch nicht dazu, dass sich die Aufhebung der GBV E.-N. als Umgehung des § 613 a BGB darstellt. Randnummer 132 (
- a)Der EuGH hat in der Rechtssache „S.“ (Urt. v. 06.09.2011 – C-108/10 -) entschieden, Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2001/23/G lasse für die beim Erwerber geltenden Kollektivregelungen dem Erwerber und den anderen Vertragsparteien einen gewissen Spielraum, um die Integration der Arbeitnehmer in die Lohn- und Gehaltsstruktur beim Erwerber so zu gestalten, dass die Umstände des fraglichen Übergangs angemessen berücksichtigt würden. Allerdings müssten die gewählten Modalitäten mit dem Ziel der Richtlinie vereinbar sein. Ziel sei es zu verhindern, dass sich die Lage der übergegangenen Arbeitnehmer allein aufgrund des Übergangs verschlechtere. Randnummer 133 Aus der Rechtssache „S.“ lässt sich zumindest danach schließen, dass Veränderungen kollektiver Rechtspositionen im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang nicht von vornherein ausgeschlossen sind. Ein umfassendes „Verschlechterungsverbot“ kollektiver Arbeitsbedingungen kann der Entscheidung nicht entnommen werden (Sittard/Flockenhaus, NZA 2013, 652, 654). Für weitere Verallgemeinerungen gibt es aus Sicht der Berufungskammer keine hinreichende Grundlage (ebenso: Sittard/Flockenhaus, aaO, S. 654, 657) Randnummer 134 (
- b)Maßgeblich für die Wirksamkeit der Aufhebung der GBV E.-N. und gegen Rechtsmissbrauch spricht aus Sicht des Berufungsgerichts, dass nach der Konzeption in § 613 a Abs. 1 Sätze 2 – 4 BGB kollektivrechtlich gewährte Ansprüche der Beschäftigten nicht in demselben Maß geschützt sind wie individualrechtliche. Das zeigen folgende Überlegungen: Im Falle eines Betriebsübergangs verdrängen beim Erwerber durch Betriebsvereinbarung geregelte Ansprüche die Ansprüche aus einer beim Veräußerer zum selben Regelungsgegenstand geltenden Betriebsvereinbarung. Es ist kein Günstigkeitsvergleich vorzunehmen. Ohne einen Zusammenhang mit einem Betriebsübergang können Ansprüche aus einer Betriebsvereinbarung – im Rahmen des Vertrauensschutzes – durch die Betriebspartner jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Die Streithelferin und ihr Gesamtbetriebsrat hätten daher die GBV E.-N. schon bei Abschluss der RBV Neuorganisation ersatzlos streichen können. Die Ansprüche des Klägers nach Maßgabe der GBV E.-N. wäre dann schon zu diesem frühen Zeitpunkt entfallen. Randnummer 135 (
- c)Der Umstand, dass die GBV E.-N. 24 Stunden vor einem Betriebsübergang einvernehmlich enden sollte, deutet im vorliegenden Fall auch nicht auf eine Umgehung des § 613 a BGB hin. Dabei ist von Bedeutung, dass die Streithelferin und der bei ihr gewählte Gesamtbetriebsrat diese Regelung schon im Dezember 2014 getroffen haben. Zu diesem Zeitpunkt stand noch nicht fest, ob und wann es zu einem Betriebsübergang der Niederlassung K. kommt. Tatsächlich fand der Betriebsübergang erst rund 1 ½ Jahre später statt. Vor diesem Hintergrund deutet die Beendigung der GBV E.-N. kurz vor dem Betriebsübergang nicht auf eine rechtsmissbräuchliche Umgehung des § 613 a BGB hin. Denn hätten die Betriebsparteien bereits im Dezember 2014 vereinbart, dass die GBV E.-N. deutlich früher, z. B. Ende des Jahres 2014 endet, läge der Umgehungsgedanke fern. Randnummer 136 (
- d)Der Umstand, dass die Aufhebung 24 Stunden vor dem tatsächlichen Betriebsübergang wirken sollte, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn die Wahl dieses späten Zeitpunkts erweist sich als für die Belegschaft vorteilhaft. Sie musste zur Herbeiführung der Veräußerungsfähigkeit der Einheit nicht für einen längeren Zeitpunkt vor dem Betriebsübergang auf die günstigen Regelungen verzichten, sondern nur tatsächlich im Fall eines Betriebsübergangs. Diese konditionierte Aufhebung nach § 158 Abs. 1 BGB (vgl. dazu Meyer, DB 2000, 1174, 1178) erwies sich daher, jedenfalls soweit man nur auf die 24 Stunden vor Betriebsübergang abstellt, nicht als für die Belegschaft nachteilig. Randnummer 137 (
- e)Es ist auch in der Praxis des Wirtschaftslebens in anderen Bereichen nicht unüblich, dass Sanierungsvereinbarungen (Tarifverträge und/oder Betriebsvereinbarungen) für ein Unternehmen geschlossen werden und es dennoch später zu einem Verkauf von Betrieben kommt, der bei Abschluss dieser Vereinbarung schon absehbar war, wenn nicht sogar beabsichtigt. Die Entscheidung für den Abschluss eines Sanierungstarifvertrags liegt grundsätzlich bei den Tarifpartnern. Hier dürfen die Gerichte schon im Hinblick auf die Tarifautonomie nur in klaren Missbrauchsfällen eingreifen. Im Übrigen bleibt die Frage, ob ein Sanierungstarifvertrag geschlossen werden soll, den Tarifpartnern vorbehalten, auch wenn es im Zuge der Sanierung zu einem Betriebs(teil)übergang kommt. Bei sanierenden Betriebsvereinbarungen hält die Berufungskammer denselben Maßstab für geboten, wenn diese ausdrücklich mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien geschlossen wurden. Randnummer 138 Hielte man die sanierenden Regelungen wegen einer Umgehung des § 613 a BGB für unwirksam, wäre die Sanierung von Unternehmen mit erheblichen Risiken behaftet. Im Ergebnis würden damit Arbeitsplätze nicht erhalten, sondern gefährdet. Hierauf haben sich auch die Streithelferin und die Beklagte im vorliegenden Verfahren berufen. Ohne eine Absenkung des Vergütungsniveaus wäre eine Veräußerung der Niederlassung K. voraussichtlich gescheitert. Vor diesem Hintergrund sieht das Gericht für die Annahme eines vom Kläger darzulegenden Missbrauchs keine hinreichenden Anhaltspunkte. Das Vorgehen der Betriebspartner erfolgte auch im Zusammenwirken mit den Tarifvertragsparteien. Der TV Neuorganisation weist ausdrücklich auf die von der IG Metall erteilte Zustimmung zu den mit der Neuausrichtung des Eigenvertriebs verbundenen Folgen hin. Randnummer 139 III. Da dem Kläger keine Hauptansprüche zustehen, hat er keinen Anspruch auf die Verzugskostenpauschale des § 288 Abs. 5 BGB. Zudem hat der 8. Senat des Bundesarbeitsgerichts mit Urteil vom 25.09.2018 (8 AZR 26/17) den Anspruch auf Verzugspauschale bei verspäteter Entgeltzahlung wegen der speziellen arbeitsrechtlichen Regelung in § 12 a Abs. 1 S. 1 ArbGG abgelehnt. Randnummer 140 IV. Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 141 Die Revision ist gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der sich im Hinblick auf den Fortbestand kollektivrechtlicher Normen bei einem Betriebsübergang stellenden Fragen zugelassen worden. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001376908