gehend BSG,
einer Aufrechnungsentscheidung des Beklagten. Randnummer 2 Die klagenden Rechtsanwälte vertraten die im Oktober 2014
B… (Dithmarschen) umgemeldete Frau M... K... (im Folgenden: K.) in einem Widerspruchsverfahren, in dem es um eine Leistungsangelegenheit
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ging. Mit Bescheid vom
Eine Auszahlung des Kostenerstattungsanspruchs erfolge deshalb nicht. Mit weiterem Schreiben vom 23. Januar 2015 wiederholte der Beklagte diese Aufrechnungserklärung und führte aus, dass der Kostenerstattungsanspruch
HG) auf den Prozessbevollmächtigten der Frau K. übergegangen sei. Deshalb werde die Aufrechnung ihm gegenüber erklärt (§§ 412, 406 BGB). Randnummer 3
weiterer Korrespondenz haben die Rechtsanwälte ... GbR am
mündlicher Verhandlung am 30. August 2017 hat das SG der Klage bei Zulassung der Berufung mit Urteil vom selben Tage stattgegeben. Zur Begründung hat das SG im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei zulässig und begründet. Die GbR habe Anspruch auf Auszahlung der streitgegenständlichen Rechtsanwaltskosten. Der Anspruch stehe ihr im eigenen Namen zu. Zwar stehe der Anspruch auf Kostenübernahme für ein isoliertes Widerspruchsverfahren
Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) grundsätzlich dem Widerspruchsführer und nicht dem Rechtsanwalt im eigenen Namen zu; vorliegend habe jedoch ein gesetzlicher Forderungsübergang
HG stattgefunden mit der Folge, dass der Anspruch auf den Rechtsanwalt übergegangen sei und dieser mit Bewilligung der Beratungshilfe Gläubiger eines Kostenerstattungsanspruchs geworden sei. Randnummer 13 Die von dem Beklagten erklärte Aufrechnung führe nicht zur Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs. Grundsätzlich bestehe die Möglichkeit, einer öffentlich-rechtlichen Forderung im Wege der Aufrechnung entgegenzutreten, wobei die §§ 387ff. BGB entsprechend anzuwenden seien. Vorliegend habe der Hauptforderung der Rechtsanwälte die Gegenforderung des Beklagten gegen Frau K. gegenüber gestanden. Die Forderungen seien gegenseitig und gleichartig gewesen. Zwar sei in der Rechtsprechung umstritten, ob ein (ursprünglicher) Freistellungsanspruch mit einem Zahlungsanspruch gleichartig sei. Hier habe sich der ursprüngliche Freistellungsanspruch der Frau K. aber spätestens durch die mit dem Abhilfebescheid vom 30. Oktober 2014 erlassene Kostengrundentscheidung in einen Zahlungsanspruch umgewandelt, so dass sich jedenfalls im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung zwei Zahlungsansprüche gegenübergestanden hätten. Entgegen einer Auffassung,
der die Gleichartigkeit der Forderungen im Falle eines gesetzlichen Forderungsübergangs bereits im Zeitpunkt der Abtretung gegeben sein müsse oder jedenfalls dann, wenn die Gleichartigkeit durch die Abtretung herbeigeführt werde, halte es die Kammer mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) für ausreichend, dass die Gleichartigkeit der Forderungen jedenfalls im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung vorliege. Denn § 406 BGB, der eine Schlechterstellung des Schuldners aufgrund der Abtretung verhindern solle, enthalte keinen Hinweis auf die Gleichartigkeit der Forderungen. Randnummer 14 Indessen sei zur Überzeugung der Kammer die streitgegenständliche Aufrechnung wegen des Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben
Zwar bestehe kein ausdrückliches Aufrechnungsverbot, wie es in § 126 ZPO oder in § 43 RVG für bestimmte Fälle vorgesehen sei. Aus Gründen der Billigkeit sei es aber geboten, den Bevollmächtigten vor einer Aufrechnung mit einer Forderung des Sozialleistungsträgers gegenüber dem Mandanten zu schützen. Im Gegensatz zu einer vertraglichen Abtretung stehe es dem Gläubiger im Falle des gesetzlichen Forderungsübergangs gerade nicht frei, von der Abtretung Abstand zu nehmen, wenn er von der Existenz einer Gegenforderung Kenntnis erhalte. Auch habe der Gläubiger regelmäßig nicht die Gelegenheit, zuvor im Hinblick auf etwaige Gegenforderungen zu prüfen, bevor das zuständige Amtsgericht Beratungshilfe gewähre. Hinzu komme, dass der im Berechtigungsschein benannte Bevollmächtigte
der Bewilligung von Beratungshilfe nicht die Möglichkeit habe, das Beratungshilfemandat abzulehnen. Ein weiteres Argument für den Ausschluss der Aufrechnung aus Billigkeitsgründen finde sich in der Vorschrift des § 9 BerHG selbst. Satz 3 dieser Norm gebe vor, dass der Übergang der Forderung auf die Beratungsperson nicht zum
teil des Rechtssuchenden geltend gemacht werden könne. Bei grundsätzlicher Zulässigkeit einer Aufrechnung wäre zu befürchten, dass es insbesondere für Bezieher von Arbeitslosengeld II ohne Beratungshilfe schwieriger werde, einen vertretungsbereiten Rechtsanwalt zu finden, bevor nicht geklärt sei, ob einem eventuellen Kostenerstattungsanspruch
SGB X etwaige Kostenerstattungsforderungen der Jobcenter gegen den Mandanten gegenüberstünden. Randnummer 15 Gegen diese ihm am
Hinweis des Senats auf jüngste Rechtsprechung des Hessischen LSG (Urteil vom
1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegt trotz der Höhe der streitigen Forderung von nur 380,80 EUR nicht vor, weil das SG die Berufung zugelassen hat und der Senat hieran gebunden ist (§ 144 Abs. 3 SGG). Die Berufung ist auch nicht
4 SGG ausgeschlossen. Denn es handelt sich im Sinne dieser Vorschrift nicht „um die Kosten des Verfahrens“, wenn – wie hier – in der Hauptsache über die Kosten eines isolierten Vorverfahrens gestritten wird (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom
5 SGG zulässig. Die Aufrechnungserklärung des Beklagten ist kein Verwaltungsakt, der gesondert hätte angefochten werden müssen. Randnummer 28 Die Klage ist allerdings nicht begründet, weil die Aufrechnung wirksam ist. Das die gegenteilige Rechtsauffassung vertretende Urteil des SGs ist deshalb aufzuheben; die Klage ist abzuweisen. Randnummer 29 Rechtsgrundlage der Aufrechnung sind hier die Bestimmungen des BGB. § 51 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) findet insoweit keine Anwendung (vgl. dazu Feddern, a.a.O., Rz 81 m.w.N.).
dieser Vorschrift kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf Geldleistungen mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen
2 und 4 SGB I pfändbar sind. Der hier in Rede stehende Erstattungsanspruch aus § 63 SGB X ist jedoch im Sinne dieser Vorschrift kein Anspruch auf eine Geldleistung, gegen die der Beklagte mit einem eigenen Anspruch aufrechnen könnte. Geldleistungen
1 SGB I sind Sozialleistungen im Sinn von § 11 SGB I (BSG, Urteil vom 22. Juli 2004, B 3 KR 21/03 R). Der Erstattungsanspruch
BSG, Urteil vom
Januar 2015 erklärte Aufrechnung wirksam war.
BGB bewirkt die Aufrechnung, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in dem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind. Randnummer 31 Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand
gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann (§ 387 BGB). Die Aufrechnung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil (§ 388 Satz 1 BGB). Randnummer 32 Dass mit Schreiben vom 14. Januar 2015 eine Aufrechnungserklärung des Beklagten erfolgt ist, ist eindeutig und unbestritten und bedarf keiner weiteren Begründung. Problematisch ist allein das Bestehen einer Aufrechnungslage im Sinne von § 387 BGB. Randnummer 33 Bei dem von den Klägern geltend gemachten Anspruch handelt es sich um den ursprünglich ihrer Mandantin zustehenden Anspruch auf Übernahme der Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung
SGB X, der auch die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts für ein isoliertes Widerspruchsverfahren umfasst. Zwar steht dieser Anspruch im Ausgangspunkt nicht dem Rechtsanwalt im eigenen Namen zu (vgl. dazu LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. April 2012, L 19 AS 312/12 B, juris); vorliegend sind allerdings die Voraussetzungen eines Forderungsübergangs auf die klagenden Rechtsanwälte
HG erfüllt. § 9 BerHG bestimmt, dass – wenn der Gegner verpflichtet ist, dem Rechtsuchenden die Kosten der Wahrnehmung seiner Rechte zu ersetzen – er für die Tätigkeit der Beratungsperson die Vergütung
den allgemeinen Vorschriften zu zahlen hat (Satz 1). Der Anspruch geht auf die Beratungsperson über (Satz 2); der Übergang kann nicht zum
teil des Rechtsuchenden geltend gemacht werden (Satz 3). Randnummer 34 Diese Vorschrift erfasst auch Kostenerstattungsansprüche
SGB X in einem sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13. Mai 2014, L 11 AS 1360/12 NZB, juris).
HG geht somit ein Anspruch des Rechtsuchenden gegen seinen Gegner auf Ersatz der Rechtsverfolgungskosten bei der Bewilligung von Beratungshilfe in Höhe der gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren auf den Rechtsanwalt über. Dabei handelt es sich um einen gesetzlichen Anspruchsübergang, bei dem der Rechtsuchende sein Recht verliert und der Rechtsanwalt dieses Recht erwirbt. Der Rechtsanwalt tritt damit an die Stelle des Rechtsuchenden als Gläubiger des Ersatzanspruchs (Hessisches LSG a.a.O. unter Hinweis auf LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom
Denn
BGB kann der Schuldner im Falle einer Abtretung eine ihm gegenüber den bisherigen Gläubiger zustehende Forderung auch dem neuen Gläubiger gegenüber aufrechnen, es sei denn, dass er bei dem Erwerb der Forderung von der Abtretung Kenntnis hatte oder dass die Forderung erst
der Erlangung der Kenntnis und später als die abgetretene Forderung fällig geworden ist.
BGB finden die Vorschriften der §§ 399 bis 404, 406 bis 410 BGB auf die Übertragung einer Forderung kraft Gesetzes entsprechende Anwendung. Im Zeitpunkt des Erwerbs seiner Forderungen gegen Frau K. hatte der Beklagte von dem gesetzlichen Forderungsübergang auf die Kläger des vorliegenden Rechtsstreits keine Kenntnis. Randnummer 37 Es liegt auch die
Der Anspruch des Leistungsempfängers aus § 63 SGB X stellt zunächst einen Freistellungsanspruch gegen die Behörde dar. Denn dieser Anspruch ist zunächst in der Person des Widerspruchsführers darauf gerichtet, von dem Vergütungsanspruch seines Bevollmächtigten freigestellt zu werden (vgl. BSG, Urteil vom
HG in einen Zahlungsanspruch des Rechtsanwalts umgewandelt worden ist. Randnummer 39
Auffassung des SG Berlin (a.a.O. Rz 32) führt diese Umwandlung nicht zu einer Heilung der fehlenden Gleichartigkeit. Zur Begründung wird ausgeführt: Zwar sei hinsichtlich des Vorliegens der Gleichartigkeit grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung abzustellen. Im Falle des hier vorliegenden gesetzlichen Forderungsübergangs sei jedoch der Zeitpunkt des Forderungsübergangs maßgebend. Denn Grund dafür, dass auf die Aufrechnungserklärung abgestellt werde, sei, dass der Gläubiger insoweit nicht für schutzwürdig angesehen werde. Er könne von der Abtretung Abstand nehmen, wenn er die dadurch bedingte Umwandlung in einen Zahlungsanspruch und die folgende Aufrechnungsmöglichkeit nicht wünsche. Gerade das ist jedoch bei einem gesetzlichen Forderungsübergang nicht der Fall. § 9 S. 2 BerHG regele einen gesetzlichen Forderungsübergang, den der Rechtsanwalt nicht beeinflussen könne.
BRAO sei der Rechtsanwalt vielmehr verpflichtet, Mandate im Rahmen der Beratungshilfe zu übernehmen. In dem – deshalb hier maßgebenden - Zeitpunkt des Forderungsübergangs seien die Forderungen nicht gleichartig gewesen, da es sich um einen Freistellungsanspruch des Mandanten und einen Zahlungsanspruch des Beklagten gehandelt habe. Randnummer 40 Wenn aber im Grundsatz – wie auch das SG Berlin ausführt – hinsichtlich des Vorliegens von Gleichartigkeit grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung abzustellen ist, ist es
Auffassung des Senats allerdings überzeugender, hier mit dem Hessischen LSG (a.a.O.) von einer Gleichartigkeit auszugehen. Denn im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung hatte sich der Freistellungsanspruch bereits in einen Zahlungsanspruch der klagenden Rechtsanwälte umgewandelt. Zur weiteren Begründung nimmt der Senat zunächst auf die Entscheidungsgründe des Hessischen LSG Bezug. Darin heißt es (a.a.O. Rz 35f.): Randnummer 41 Randnummer 35 Randnummer 42 Entgegen der Auffassung des SG fehlt es jedoch nicht an der
Zutreffend verweist das SG darauf, dass ein sich aus § 63 SGB X ergebende Freistellungsanspruch jedenfalls durch den gesetzlichen Forderungsübergang gemäß § 9 Satz 2 BerHG zu einem Zahlungsanspruch der Klägerin geworden ist und sich deshalb jedenfalls
dem Forderungsübergang zwei gleichartige Forderungen gegenübergestanden haben. Nicht gefolgt werden kann dem SG jedoch, soweit es in Abweichung von der Rechtsprechung des BGH Urteil vom 22. Januar 1954, I ZR 34/53, juris, Rdnr. 19) davon ausgeht, dass das Erfordernis der Gleichartigkeit im Falle eines gesetzlichen Forderungsübergangs nicht erst zum Zeitpunkt der Aufrechnung, sondern bereits zum Zeitpunkt des gesetzlichen Forderungsübergangs gegeben sein muss. Randnummer 43 Randnummer 36 Randnummer 44
BGB finden auf die Übertragung einer Forderung kraft Gesetzes die Vorschriften der §§ 399 bis 404, 406 bis 410 BGB entsprechende Anwendung.
BGB kann der Schuldner eine ihm gegen den bisherigen Gläubiger zustehende Forderung auch dem neuen Gläubiger gegenüber aufrechnen, es sei denn, dass er bei dem Erwerb der Forderung von der Abtretung Kenntnis hatte oder dass die Forderung erst
der Erlangung der Kenntnis und später als die abgetretene Forderung fällig geworden ist. Hier konnte der Beklagte (Schuldner) seinen noch nicht vollständig erfüllten Tilgungsanspruch gegen Frau B. (alter Gläubigerin) gegenüber der Klägerin (neuer Gläubigerin) aufrechnen. Durch seine an Frau B. und an die Klägerin gerichteten Schreiben vom
Erlangung der Kenntnis von dem Forderungsübergang und später als der übergegangene Erstattungsanspruch fällig. Sie war vielmehr sofort
Erlass des bestandskräftigen Bescheides vom 12. März 2009 fällig. Die vom SG angeführten "Billigkeitsgründe" rechtfertigen keine Abweichung von den hier anwendbaren zivilrechtlichen Regelungen. Vielmehr gelten die Regelungen der §§ 406, 412 BGB auch im Falle eines gesetzlichen Forderungsübergangs
G (Dürbeck, in: Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenbeihilfe, Beratungshilfe,
der eine Einrede aus der Person der Partei nicht zulässig ist, geschaffen (Dürbeck, in: Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenbeihilfe, Beratungshilfe,
der Grundregel des § 387 BGB erforderlich und genügend sei, wenn die Gleichartigkeit im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung vorliege. Ein zwingender rechtlicher Grund, von dieser Regel für den Fall abzuweichen, dass die Gleichartigkeit erst durch eine Abtretung herbeigeführt werde, sei nicht ersichtlich.
Auffassung des Senats spricht aus den vom Hessischen LSG genannten Gründen nichts dafür, im Falle des hier vorliegenden gesetzlichen Forderungsübergangs andere Maßstäbe anzuwenden. Randnummer 46
1 ZPO, der die Beitreibung von Rechtsanwaltskosten
der Bewilligung von Prozesskostenhilfe regelt, sind die für die Partei bestellten Rechtsanwälte berechtigt, ihre Gebühren und Auslagen von dem in die Prozesskosten verurteilten Gegner im eigenen Namen beizutreiben. Hierzu bestimmt Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift ergänzend, dass eine Einrede aus der Person der Partei nicht zulässig ist.
Abs. 2 Satz 2 kann der Gegner mit Kosten aufrechnen, die
der in demselben Rechtsstreit über die Kosten erlassenen Entscheidung von der Partei zu erstatten sind. Randnummer 47
dieser im Recht der Prozesskostenhilfe verorteten Vorschrift des § 126 Abs. 1 ZPO hat der Rechtsanwalt einer obsiegenden Partei wegen seiner Gebühren und Auslagen ein eigenes Beitreibungsrecht gegen die unterliegende Partei, sofern eine Kostengrundentscheidung zu Gunsten seiner Partei ergangen ist (vgl. Geimer in Zöller, ZPO, 31. Aufl. § 126 Rz 1). Gemäß § 126 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind dem Kostenschuldner dabei sämtliche Einreden gegen die Anspruch des Rechtsanwalts aus in der Person der hilfebedürftigen Partei liegenden Umständen verwehrt. Die Vorschrift will dem beigeordneten Rechtsanwalt - über die Gebühren im Rahmen der Prozesskostenhilfe hinaus - seinen Vergütungsanspruch sichern, zumal er
1 Nr. 3 ZPO
der Bewilligung von Prozesskostenhilfe keine Vergütungsansprüche mehr gegen die eigene Partei geltend machen darf (BGH, Beschluss vom 14.Februar 2007, XII ZB 112/06, juris). Eine Aufrechnung der unterliegenden Partei mit Gegenforderungen gegen die obsiegende Partei ist somit
2 Satz 1 ZPO ausgeschlossen. Es ist einzuräumen, dass die Interessenlage des Rechtsanwalts – Sicherung seines Vergütungsanspruchs – im Rahmen des § 9 BerHG vergleichbar ist. Das Hessische LSG verweist aber
Auffassung des Senats zu Recht darauf, dass der Gesetzgeber für den Bereich der Beratungshilfe gerade keine entsprechende Regelung getroffen hat. Vor diesem Hintergrund verbietet sich eine entsprechende Anwendung der für die Prozesskostenhilfe getroffenen Regelung auf die Beratungshilfe. Im Übrigen hat das Hessische LSG zu Recht darauf verwiesen, dass der Rechtsanwalt
, 58 RVG für die Tätigkeit im Rahmen der Beratungshilfe eine Vergütung
diesem Gesetz erhält, auf die nur Zahlungen
HG angerechnet werden. Angesichts dessen hält der Senat auch den Hinweis des Hessischen LSG auf das Fehlen verfassungsrechtlicher Bedenken gegen das Fehlen einer § 126 Abs. 2 Satz 1 ZPO vergleichbaren Norm für die Beratungshilfe für überzeugend. Randnummer 48
allem hat die Berufung des Beklagten Erfolg. Dabei weist der Senat allerdings ausdrücklich darauf hin, dass er das Ergebnis – wie eingangs bereits ausgeführt – für unbefriedigend hält; es ist allerdings aus den vorstehend ausgeführten Gründen der geltenden Rechtslage geschuldet. Diese Rechtslage hat allerdings zur Folge, dass der Rechtsuchende ohne sein Zutun von bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber dem aufrechnenden Leistungsträger befreit wird, während sein Anwalt für Forderungen des Leistungsträgers in Anspruch genommen wird, die ihm zunächst in keiner Weise zuzurechnen waren. Auch mag die Zulässigkeit der Aufrechnung in Fällen wie dem vorliegenden zu dem rechtspolitisch ungewünschten Ergebnis führen, dass Rechtsanwälte versuchen könnten, die Vertretung Rechtsuchender unter Bewilligung von Beratungskostenhilfe zu vermeiden. Diese Gesichtspunkte ließen es zur Überzeugung des Senats wünschenswert erscheinen, wenn der Gesetzgeber das Problem durch Schaffung einer dem § 126 Abs. 2 Satz 1 ZPO vergleichbaren Vorschrift auch für den Bereich der Beratungshilfe lösen würde. Im Bereich der gerichtlichen Rechtsanwendung auf der Grundlage der geltenden und letztlich verfassungsrechtlich hinzunehmenden Vorschriften vermag der Senat ein anderes Ergebnis als das im vorliegenden Verfahren tenorierte allerdings nicht zu begründen. Randnummer 49 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung. Randnummer 50 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs.1 Satz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) und entspricht der im Antrag der Kläger bezifferten Geldleistung. Randnummer 51 Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 SGG) zugelassen. Denn es ist bisher höchstrichterlich nicht geklärt und – wie ausgeführt – in der Instanzrechtsprechung umstritten, ob auch im Falle des gesetzlichen Forderungsübergangs
HG von einer Aufrechnungslage in dem hier maßgeblichen Sinne auszugehen ist. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001377851
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