einem gesetzlichen Forderungsübergang des Kostenerstattungsanspruchs gem § 63 SGB 10 im Rahmen der Beratungshilfe
HiG auf den Rechtsanwalt zulässig (Zustimmung zu LSG Darmstadt vom 16.11.2018 - L 7 AS 330/17 = AGS 2019, 78). (Rn.29)
Aufrechnungsentscheidungen des Beklagten. Randnummer 2 Die 1967 geborene Frau P... T… (im Folgenden: T.) stand mit ihren beiden minderjährigen Kindern im Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
dem der Beklagte mit Bescheid vom
Abschluss der Angelegenheit zurück zu kommen. In Bezug auf den Bescheid vom
Erlass eines Änderungsbescheides vom
Eine Auszahlung des Kostenerstattungsanspruchs erfolge deshalb nicht. Eventuell bestehende weitere Forderungen blieben hiervon unberührt. Randnummer 5 Mit Schreiben vom
HG) zu einem Übergang des Kostenerstattungsanspruchs der T. aus § 63 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) auf die Rechtsanwälte geführt habe, sei nicht mitgeteilt worden (§ 407 Abs. 1 BGB). Der Anspruchsübergang ändere an der Aufrechnungslage als solcher nichts, da die Forderung gegen T., mit der aufgerechnet worden sei, bereits mit Bekanntgabe des Bescheides vom
Abschluss des Widerspruchsverfahrens, mithin mit Bestandskraft des am
dieser Vorschrift gehe der Anspruch auf den Rechtsanwalt über, wenn der Gegner – wie hier – verpflichtet sei, dem Rechtsuchenden die Kosten der Wahrnehmung seiner Rechte zu ersetzen. Hier sei Beratungshilfe spätestens am
Nr. 2400 VV RVG gemäß Nr. 1008 VV RVG um 60 % wegen dreier Auftragsgeber). Die streitige Gebührenforderung in Höhe von 199,61 EUR umfasse auch die Gebühren, die mit der Vertretung der Kinder angefallen seien. Auch unter diesem Aspekt sei eine Aufrechnung unzulässig. Randnummer 7 Ergänzend haben die Kläger darauf hingewiesen, dass ihre Kostennote vom 20. April 2012 nicht an T., sondern an den Beklagten gerichtet gewesen sei, weil der Anspruch
HG auf den Anwalt übergegangen sei und direkt von diesem gegenüber dem Beklagten habe geltend gemacht werden können. Sie – die Rechtsanwälte – seien insoweit infolge eines gesetzlichen Forderungsübergangs Inhaber der Forderung gewesen. Wegen des gesetzlichen Forderungsübergangs habe es einer Mitteilung hierüber nicht bedurft. Unabhängig hiervon sei die Aufrechnung nicht hinreichend bestimmt, weil der Beklagte gegen die gesamte Kostenforderung habe aufrechnen wollen, die jedoch auch eine Gebührenerhöhung wegen der insgesamt drei Auftraggeber enthalten habe. Randnummer 8 Die Kläger haben sinngemäß beantragt, Randnummer 9 den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger erstattungsfähige Kosten in Höhe von 199,61 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 10 Der Beklagte hat beantragt, Randnummer 11 die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Zur Begründung hat er seine zuvor zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung wiederholt. Ergänzend hat er unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zum Az. B 9 B 109/03 ausgeführt, dass die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage die Fälligkeit nicht beseitigt, sondern lediglich die Vollziehbarkeit des Bescheides gehindert hätten. Damit liege hier eine Aufrechnungslage vor; er – der Beklagte – habe
Soweit die Kläger auf eine nicht den Kindern gegenüber erfolgte Aufrechnung hingewiesen hätten, sei festzustellen, dass bei mehreren Auftraggebern jeder Auftraggeber dem Rechtsanwalt die Gebühren schulde, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre (§ 7 Abs. 2 Satz 1 RVG). Die Aufrechnung sei damit bis zur Höhe von 309,40 EUR gegen die Forderungen der T. zulässig. Randnummer 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Randnummer 14 Mit Urteil vom 18. Februar 2016, das im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergangen ist, hat das SG den Beklagten bei Zulassung der Berufung verurteilt, den Klägern die festgesetzten erstattungsfähigen Kosten in Höhe von 199,61 EUR zu zahlen. Im Übrigen hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung des Urteils hat das SG im Wesentlichen ausgeführt: Die als allgemeine Leistungsklage statthafte und auch sonst zulässige Klage sei im tenorierten Umfang begründet. Die Kläger hätten gegen den Beklagten einen Anspruch auf (Aus-) Zahlung der festgesetzten Vergütung in dieser Höhe. Ein solcher Anspruch sei – zwischen den Beteiligten unstreitig –
HG entstanden. Der Beklagte habe im Widerspruchsbescheid vom
1 SGB X sei von den Mandanten auf die Kläger übergegangen,
dem jedenfalls mit der Auszahlung durch die Landeskasse am 8. Mai 2012 Beratungshilfe bezogen worden sei. Der übergegangene Vergütungsanspruch sei nicht durch Aufrechnung entsprechend § 389 BGB erloschen. Zwar sei eine solche Aufrechnung
Auch dürfte die Aufrechnung als öffentlich-rechtliche Willenserklärung zulässig, eine Aufrechnung also nicht nur durch Verwaltungsakt möglich gewesen sein. Eine Aufrechnung sei jedoch – das Bestehen einer Aufrechnungslage unterstellt – nicht wirksam erklärt worden, da der Beklagte ein ihm insoweit eingeräumtes Ermessen nicht ausgeübt habe. Der Beklagte sei
den gesetzlichen Vorschriften nicht zur Aufrechnung verpflichtet gewesen. Handele es sich nicht um eine gebundene Entscheidung, so sei es eine Verwaltungsentscheidung gewesen, die im Ermessen des Beklagten gestanden habe. Der Beklagte habe in seinem Schreiben vom 29. Mai 2012 erkennbar kein Ermessen ausgeübt. Anhaltspunkte für eine Ermessensreduzierung auf null seien nicht ersichtlich. Randnummer 15 Ein Anspruch auf Prozesszinsen als Nebenforderung habe nicht bestanden. Ein solcher sei nicht grundsätzlich in Verfahren
Sozialgerichtsgesetz (SGG) gegeben, sondern lediglich für bestimmte – hier nicht vorliegende - Rechtsbeziehungen wie die im Leistungserbringungsrecht anerkannt. Randnummer 16 Gegen diese ihm am
SGB X fällig gewesen sei, so dass die Aufrechnungsbefugnis
Er habe auch mittels einseitiger Willenserklärung handeln dürfen; eines Verwaltungsakts habe es nicht bedurft. Die Aufrechnungserklärung sei mit Zugang bei den Klägern wirksam geworden, weil die ihnen von T. erteilte Vollmacht sich auf alle Neben- und Folgeverfahren erstreckt habe. Sie habe auch zur Entgegennahme einseitiger Willenserklärungen berechtigt. Da ihm – dem Beklagten – die Bewilligung von Beratungshilfe und der damit verbundene Forderungsübergang nicht bekannt gewesen sei, habe die Aufrechnungserklärung
Das SG sei zu Recht von der Zulässigkeit einer Aufrechnung ausgegangen. Der gesetzliche Forderungsübergang auf die Kläger ändere an der Aufrechnungsmöglichkeit nichts. Auch aus anderen Gesetzen ergebe sich kein Aufrechnungsverbot. § 43 RVG beschränke sich auf Straf- und Bußgeldverfahren; § 126 Zivilprozessordnung (ZPO) beziehe sich nur auf das Gerichtsverfahren, das das Vorverfahren gerade nicht umfasse. Randnummer 18 Die Auffassung des SGs, dass die Behörde bei Wahrnehmung ihrer privatrechtlichen Erklärungen Ermessen ausüben müsse, sei nicht
vollziehbar. Ermessen sei nur bei hoheitlicher Tätigkeit der Behörde eröffnet, wenn es entsprechende Anspruchsgrundlagen gebe. Die vom SG zitierten Entscheidungen führten zu keiner anderen Beurteilung. Randnummer 19 Mit Schriftsatz vom
Hinweis des Senats auf jüngste Rechtsprechung des Hessischen LSG (Urteil vom
1 Satz 1 SGG liegt trotz der Höhe der streitigen Forderung von nur 380,80 EUR nicht vor, weil das SG die Berufung zugelassen hat und der Senat hieran gebunden ist (§ 144 Abs. 3 SGG). Die Berufung ist auch nicht
4 SGG ausgeschlossen. Denn es handelt sich im Sinne dieser Vorschrift nicht „um die Kosten des Verfahrens“, wenn – wie hier – in der Hauptsache über die Kosten eines isolierten Vorverfahrens gestritten wird (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom
Auffassung des Senats der rechtlichen Überprüfung im gerichtlichen Verfahren standhält. Falls es überhaupt einer Ermessensausübung des Beklagten bedurfte, ist auch jedenfalls aus einer Gesamtschau der im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren abgegebenen Erklärungen hinreichend deutlich geworden, dass und warum der Beklagte sich zu der Aufrechnungserklärung veranlasst gesehen hat. Randnummer 29 Der Senat ist – wenngleich er das Ergebnis in der Sache für unbefriedigend hält – davon überzeugt, dass in Fällen wie dem vorliegenden eine Aufrechnungslage besteht und dass der Aufrechnung keine rechtlichen Hinderungsgründe entgegenstehen. Zwar ist die Zulässigkeit der Aufrechnung in derartigen Fällen in der Rechtsprechung umstritten (verneinend zuletzt SG Berlin, Urteil vom
5 SGG zulässig. Die Aufrechnungserklärung des Beklagten ist kein Verwaltungsakt, der gesondert hätte angefochten werden müssen. Randnummer 32 Die Klage ist allerdings nicht begründet, weil die Aufrechnung wirksam ist. Das die gegenteilige Rechtsauffassung vertretende Urteil des SGs ist deshalb aufzuheben; die Klage ist abzuweisen. Randnummer 33 Rechtsgrundlage der Aufrechnung sind hier die Bestimmungen des BGB. § 51 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) findet insoweit keine Anwendung (vgl. dazu Feddern, a.a.O., Rz 81 m.w.N.).
dieser Vorschrift kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf Geldleistungen mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen
2 und 4 SGB I pfändbar sind. Der hier in Rede stehende Erstattungsanspruch aus § 63 SGB X ist jedoch im Sinne dieser Vorschrift kein Anspruch auf eine Geldleistung, gegen die der Beklagte mit einem eigenen Anspruch aufrechnen könnte. Geldleistungen
1 SGB I sind Sozialleistungen im Sinn von § 11 SGB I (BSG, Urteil vom 22. Juli 2004, B 3 KR 21/03 R). Der Erstattungsanspruch
BSG, Urteil vom
Mai 2016 erklärte Aufrechnung wirksam war.
BGB bewirkt die Aufrechnung, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in dem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind. Randnummer 35 Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand
gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann (§ 387 BGB). Die Aufrechnung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil (§ 388 Satz 1 BGB). Randnummer 36 Eine Erklärung in diesem Sinne ist spätestens mit dem Schreiben des Beklagten vom 25. Mai 2016 erfolgt. Zur Überzeugung des Senats bestand auch eine Aufrechnungslage im Sinne von § 387 BGB. Randnummer 37 Bei dem von den Klägern geltend gemachten Anspruch handelt es sich um den ursprünglich ihrer Mandantin zustehenden Anspruch auf Übernahme der Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung
SGB X, der auch die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts für ein isoliertes Widerspruchsverfahren umfasst. Zwar steht dieser Anspruch im Ausgangspunkt nicht dem Rechtsanwalt im eigenen Namen zu (vgl. dazu LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. April 2012, L 19 AS 312/12 B, juris); vorliegend sind allerdings die Voraussetzungen eines Forderungsübergangs auf die klagenden Rechtsanwälte
HG erfüllt. § 9 BerHG bestimmt, dass – wenn der Gegner verpflichtet ist, dem Rechtsuchenden die Kosten der Wahrnehmung seiner Rechte zu ersetzen – er für die Tätigkeit der Beratungsperson die Vergütung
den allgemeinen Vorschriften zu zahlen hat (Satz 1). Der Anspruch geht auf die Beratungsperson über (Satz 2); der Übergang kann nicht zum
teil des Rechtsuchenden geltend gemacht werden (Satz 3). Randnummer 38 Diese Vorschrift erfasst auch Kostenerstattungsansprüche
SGB X in einem sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13. Mai 2014, L 11 AS 1360/12 NZB, juris).
HG geht somit ein Anspruch des Rechtsuchenden gegen seinen Gegner auf Ersatz der Rechtsverfolgungskosten bei der Bewilligung von Beratungshilfe in Höhe der gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren auf den Rechtsanwalt über. Dabei handelt es sich um einen gesetzlichen Anspruchsübergang, bei dem der Rechtsuchende sein Recht verliert und der Rechtsanwalt dieses Recht erwirbt. Der Rechtsanwalt tritt damit an die Stelle des Rechtsuchenden als Gläubiger des Ersatzanspruchs (Hessisches LSG a.a.O. unter Hinweis auf LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom
Denn
BGB kann der Schuldner im Falle einer Abtretung eine ihm gegenüber den bisherigen Gläubiger zustehende Forderung auch dem neuen Gläubiger gegenüber aufrechnen, es sei denn, dass er bei dem Erwerb der Forderung von der Abtretung Kenntnis hatte oder dass die Forderung erst
der Erlangung der Kenntnis und später als die abgetretene Forderung fällig geworden ist.
BGB finden die Vorschriften der §§ 399 bis 404, 406 bis 410 BGB auf die Übertragung einer Forderung kraft Gesetzes entsprechende Anwendung. Im Zeitpunkt des Erwerbs seiner Forderungen gegen T. hatte der Beklagte von dem gesetzlichen Forderungsübergang auf die Kläger des vorliegenden Rechtsstreits keine Kenntnis. Randnummer 41 Es liegt auch die
Der Anspruch des Leistungsempfängers aus § 63 SGB X stellt zunächst einen Freistellungsanspruch gegen die Behörde dar. Denn dieser Anspruch ist zunächst in der Person des Widerspruchsführers darauf gerichtet, von dem Vergütungsanspruch seines Bevollmächtigten freigestellt zu werden (vgl. BSG, Urteil vom
HG in einen Zahlungsanspruch des Rechtsanwalts umgewandelt worden ist. Randnummer 43
Auffassung des SG Berlin (a.a.O. Rz 32) führt diese Umwandlung nicht zu einer Heilung der fehlenden Gleichartigkeit. Zur Begründung wird ausgeführt: Zwar sei hinsichtlich des Vorliegens der Gleichartigkeit grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung abzustellen. Im Falle des hier vorliegenden gesetzlichen Forderungsübergangs sei jedoch der Zeitpunkt des Forderungsübergangs maßgebend. Denn Grund dafür, dass auf die Aufrechnungserklärung abgestellt werde, sei, dass der Gläubiger insoweit nicht für schutzwürdig angesehen werde. Er könne von der Abtretung Abstand nehmen, wenn er die dadurch bedingte Umwandlung in einen Zahlungsanspruch und die folgende Aufrechnungsmöglichkeit nicht wünsche. Gerade das ist jedoch bei einem gesetzlichen Forderungsübergang nicht der Fall. § 9 S. 2 BerHG regele einen gesetzlichen Forderungsübergang, den der Rechtsanwalt nicht beeinflussen könne.
BRAO sei der Rechtsanwalt vielmehr verpflichtet, Mandate im Rahmen der Beratungshilfe zu übernehmen. In dem – deshalb hier maßgebenden - Zeitpunkt des Forderungsübergangs seien die Forderungen nicht gleichartig gewesen, da es sich um einen Freistellungsanspruch des Mandanten und einen Zahlungsanspruch des Beklagten gehandelt habe. Randnummer 44 Wenn aber im Grundsatz – wie auch das SG Berlin ausführt – hinsichtlich des Vorliegens von Gleichartigkeit grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung abzustellen ist, ist es
Auffassung des Senats allerdings überzeugender, hier mit dem Hessischen LSG (a.a.O.) von einer Gleichartigkeit auszugehen. Denn im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung hatte sich der Freistellungsanspruch bereits in einen Zahlungsanspruch der klagenden Rechtsanwälte umgewandelt. Zur weiteren Begründung nimmt der Senat zunächst auf die Entscheidungsgründe des Hessischen LSG Bezug. Darin heißt es (a.a.O. Rz 35f.): Randnummer 45 Randnummer 35 Randnummer 46 Entgegen der Auffassung des SG fehlt es jedoch nicht an der
Zutreffend verweist das SG darauf, dass ein sich aus § 63 SGB X ergebende Freistellungsanspruch jedenfalls durch den gesetzlichen Forderungsübergang gemäß § 9 Satz 2 BerHG zu einem Zahlungsanspruch der Klägerin geworden ist und sich deshalb jedenfalls
dem Forderungsübergang zwei gleichartige Forderungen gegenübergestanden haben. Nicht gefolgt werden kann dem SG jedoch, soweit es in Abweichung von der Rechtsprechung des BGH Urteil vom 22. Januar 1954, I ZR 34/53, juris, Rdnr. 19) davon ausgeht, dass das Erfordernis der Gleichartigkeit im Falle eines gesetzlichen Forderungsübergangs nicht erst zum Zeitpunkt der Aufrechnung, sondern bereits zum Zeitpunkt des gesetzlichen Forderungsübergangs gegeben sein muss. Randnummer 47 Randnummer 36 Randnummer 48
BGB finden auf die Übertragung einer Forderung kraft Gesetzes die Vorschriften der §§ 399 bis 404, 406 bis 410 BGB entsprechende Anwendung.
BGB kann der Schuldner eine ihm gegen den bisherigen Gläubiger zustehende Forderung auch dem neuen Gläubiger gegenüber aufrechnen, es sei denn, dass er bei dem Erwerb der Forderung von der Abtretung Kenntnis hatte oder dass die Forderung erst
der Erlangung der Kenntnis und später als die abgetretene Forderung fällig geworden ist. Hier konnte der Beklagte (Schuldner) seinen noch nicht vollständig erfüllten Tilgungsanspruch gegen Frau B. (alter Gläubigerin) gegenüber der Klägerin (neuer Gläubigerin) aufrechnen. Durch seine an Frau B. und an die Klägerin gerichteten Schreiben vom
Erlangung der Kenntnis von dem Forderungsübergang und später als der übergegangene Erstattungsanspruch fällig. Sie war vielmehr sofort
Erlass des bestandskräftigen Bescheides vom 12. März 2009 fällig. Die vom SG angeführten "Billigkeitsgründe" rechtfertigen keine Abweichung von den hier anwendbaren zivilrechtlichen Regelungen. Vielmehr gelten die Regelungen der §§ 406, 412 BGB auch im Falle eines gesetzlichen Forderungsübergangs
G (Dürbeck, in: Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenbeihilfe, Beratungshilfe,
der eine Einrede aus der Person der Partei nicht zulässig ist, geschaffen (Dürbeck, in: Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenbeihilfe, Beratungshilfe,
der Grundregel des § 387 BGB erforderlich und genügend sei, wenn die Gleichartigkeit im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung vorliege. Ein zwingender rechtlicher Grund, von dieser Regel für den Fall abzuweichen, dass die Gleichartigkeit erst durch eine Abtretung herbeigeführt werde, sei nicht ersichtlich.
Auffassung des Senats spricht aus den vom Hessischen LSG genannten Gründen nichts dafür, im Falle des hier vorliegenden gesetzlichen Forderungsübergangs andere Maßstäbe anzuwenden. Randnummer 50
1 ZPO, der die Beitreibung von Rechtsanwaltskosten
der Bewilligung von Prozesskostenhilfe regelt, sind die für die Partei bestellten Rechtsanwälte berechtigt, ihre Gebühren und Auslagen von dem in die Prozesskosten verurteilten Gegner im eigenen Namen beizutreiben. Hierzu bestimmt Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift ergänzend, dass eine Einrede aus der Person der Partei nicht zulässig ist.
Abs. 2 Satz 2 kann der Gegner mit Kosten aufrechnen, die
der in demselben Rechtsstreit über die Kosten erlassenen Entscheidung von der Partei zu erstatten sind. Randnummer 51
dieser im Recht der Prozesskostenhilfe verorteten Vorschrift des § 126 Abs. 1 ZPO hat der Rechtsanwalt einer obsiegenden Partei wegen seiner Gebühren und Auslagen ein eigenes Beitreibungsrecht gegen die unterliegende Partei, sofern eine Kostengrundentscheidung zu Gunsten seiner Partei ergangen ist (vgl. Geimer in Zöller, ZPO, 31. Aufl. § 126 Rz 1). Gemäß § 126 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind dem Kostenschuldner dabei sämtliche Einreden gegen die Anspruch des Rechtsanwalts aus in der Person der hilfebedürftigen Partei liegenden Umständen verwehrt. Die Vorschrift will dem beigeordneten Rechtsanwalt - über die Gebühren im Rahmen der Prozesskostenhilfe hinaus - seinen Vergütungsanspruch sichern, zumal er
1 Nr. 3 ZPO
der Bewilligung von Prozesskostenhilfe keine Vergütungsansprüche mehr gegen die eigene Partei geltend machen darf (BGH, Beschluss vom 14.Februar 2007, XII ZB 112/06, juris). Eine Aufrechnung der unterliegenden Partei mit Gegenforderungen gegen die obsiegende Partei ist somit
2 Satz 1 ZPO ausgeschlossen. Es ist einzuräumen, dass die Interessenlage des Rechtsanwalts – Sicherung seines Vergütungsanspruchs – im Rahmen des § 9 BerHG vergleichbar ist. Das Hessische LSG verweist aber
Auffassung des Senats zu Recht darauf, dass der Gesetzgeber für den Bereich der Beratungshilfe gerade keine entsprechende Regelung getroffen hat. Vor diesem Hintergrund verbietet sich eine entsprechende Anwendung der für die Prozesskostenhilfe getroffenen Regelung auf die Beratungshilfe. Im Übrigen hat das Hessische LSG zu Recht darauf verwiesen, dass der Rechtsanwalt
, 58 RVG für die Tätigkeit im Rahmen der Beratungshilfe eine Vergütung
diesem Gesetz erhält, auf die nur Zahlungen
HG angerechnet werden. Angesichts dessen hält der Senat auch den Hinweis des Hessischen LSG auf das Fehlen verfassungsrechtlicher Bedenken gegen das Fehlen einer § 126 Abs. 2 Satz 1 ZPO vergleichbaren Norm für die Beratungshilfe für überzeugend. Randnummer 52
allem hat die Berufung des Beklagten Erfolg. Dabei weist der Senat allerdings ausdrücklich darauf hin, dass er das Ergebnis – wie eingangs bereits ausgeführt – für unbefriedigend hält; es ist allerdings aus den vorstehend ausgeführten Gründen der geltenden Rechtslage geschuldet. Diese Rechtslage hat allerdings zur Folge, dass der Rechtsuchende ohne sein Zutun von bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber dem aufrechnenden Leistungsträger befreit wird, während sein Anwalt für Forderungen des Leistungsträgers in Anspruch genommen wird, die ihm zunächst in keiner Weise zuzurechnen waren. Auch mag die Zulässigkeit der Aufrechnung in Fällen wie dem vorliegenden zu dem rechtspolitisch ungewünschten Ergebnis führen, dass Rechtsanwälte versuchen könnten, die Vertretung Rechtsuchender unter Bewilligung von Beratungskostenhilfe zu vermeiden. Diese Gesichtspunkte ließen es zur Überzeugung des Senats wünschenswert erscheinen, wenn der Gesetzgeber das Problem durch Schaffung einer dem § 126 Abs. 2 Satz 1 ZPO vergleichbaren Vorschrift auch für den Bereich der Beratungshilfe lösen würde. Im Bereich der gerichtlichen Rechtsanwendung auf der Grundlage der geltenden und letztlich verfassungsrechtlich hinzunehmenden Vorschriften vermag der Senat ein anderes Ergebnis als das im vorliegenden Verfahren tenorierte allerdings nicht zu begründen. Randnummer 53 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung. Der Senat hat keinen Anlass gesehen, dem Beklagten trotz des Erfolges seiner Berufung einen Teil der Kosten aufzuerlegen, weil die Aufrechnungserklärung den Rechtsanwälten gegenüber erst im Berufungsverfahren erfolgt ist. Denn auch
dieser Erklärung haben die Kläger an ihrem Begehren festgehalten. Eine teilweise Kostenauferlegung wäre nur geboten gewesen, wenn die klagenden Rechtsanwälte die Aufrechnung
Wirksamwerden der Erklärung vom 25. Mai 2016 akzeptiert und das Klageverfahren beendet hätten. Dies ist indessen nicht geschehen. Randnummer 54 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs.1 Satz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) und entspricht der im Antrag der Kläger bezifferten Geldleistung. Randnummer 55 Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 SGG) zugelassen. Denn es ist bisher höchstrichterlich nicht geklärt und – wie ausgeführt – in der Instanzrechtsprechung umstritten, ob auch im Falle des gesetzlichen Forderungsübergangs
HG von einer Aufrechnungslage in dem hier maßgeblichen Sinne auszugehen ist. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001377868
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