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Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 7. Senat L 7 R 152/16 Urteil Begriff des Ghettos iS des ZRBG - keine Konzentration jüdischer Menschen in

Begriff des Ghettos iS des ZRBG - keine Konzentration jüdischer Menschen in einem bestimmten, abgegrenzten Wohnbezirk aufgrund der geringen Anzahl jüdischer Personen sowie der Überschaubarkeit der ört

§ 1Nr.

5, Rn. 26; vergleiche Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage von Abgeordneten der Fraktion DIE LINKE vom

  1. Juni 2006, BT-Drs. 16/1955, Seite 1). Zwar ist das ZRBG als Reaktion auf die Ghetto-Rechtsprechung des BSG und in deren Akzeptanz verabschiedet worden (vergleiche BT-Drs. 14/8583, Seite 5; 14/8823, Seite 4; 15/1475, Seite 9; Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom
  2. Juni 2007, BT-Drs. 16/5720, Seite 5). Es erweitert jedoch in mehrfacher Hinsicht die Reichweite dieser Rechtsprechung, indem es eine unterschiedslose Regelung unabhängig von lokal anwendbarem Recht, Größe und Struktur der Ghettos schafft (BSG vom
  3. Juni 2009 – aaO und vom
  4. Juni 2009 – B 5 R 26/08 R –

§ 1Nr.

8, Rn. 28). Randnummer 28 Umgangssprachlich und unter historischem Bezug wurde unter einem Ghetto ein abgesondertes Wohnviertel verstanden, das ab dem Spätmittelalter vor allem der Separierung der jüdischen Bevölkerung diente (vgl. Eintrag „Ghetto“ bei Wikipedia). Es konnte sich um einen Stadtteil oder eine Straße handeln, in der ausschließlich Juden wohnten. Es war ein eingegrenzter und von den anderen Teilen der Stadt abgetrennter Bezirk. Während Ghettos aus historischer Sicht reguläre Wohnbezirke der jüdischen Bevölkerung waren, dienten die Ghettos in den von den Deutschen im Zweiten Weltkrieg besetzten Gebieten anderen Zwecken; sie waren nicht als getrennte Wohngebiete für Juden geplant, sondern stellten ein Übergangsstadium im Verlauf der „Endlösung der Judenfrage“ dar. Es gab verschiedene Formen von Ghettos, geschlossene oder offene (Amsterdam) oder einzelne bestimmte Häuser wie in Budapest (Gutman u.a., Enzyklopädie des Holocaust, S. 535). Die Rechtsprechung zum ZRBG hat unter dem Blickwinkel der Zielrichtung des Gesetzes einen weiten Ghetto- Begriff vertreten und es ausreichen lassen, dass der Aufenthalt der Juden rechtlich und tatsächlich auf ein bestimmtes Wohngebiet beschränkt wurde und diese Beschränkung durch die Androhung schwerster Strafen bis hin zur Todesstrafe durchgesetzt wurde. Die Aufenthaltsbeschränkung hatte eine Abtrennung der jüdischen von der übrigen Bevölkerung zum Zweck (BSG vom 14. Dezember 2006 – B 4 R 29/06 R –

§ 1Nr.

3, Rn. 84; LSG Baden-Württemberg vom

  1. Januar 2010 – L 11 R 2534/09 – juris, Rn. 44). Das LSG Nordrhein-Westfalen hat Kriterien herausgearbeitet, die für ein Ghetto kennzeichnend sind. Danach zeichnet sich dieses durch die Absonderung, Konzentration und Internierung der jüdischen Bevölkerung aus. Die Absonderung wird durch die Kennzeichnung mit dem Davidstern erzielt, die Konzentration erfolgt durch die Zusammenfassung der jüdischen Bevölkerung der Stadt oder der weiteren Umgebung in einem Wohnbezirk, die Internierung durch die Zuweisung bestimmter zwingender Wohnbezirke (LSG Nordrhein-Westfalen vom
  2. Dezember 2006 – L 13 RJ 112/04 - juris, Rn. 32 ff; Urteil vom
  3. Februar 2008 - L 8 R 153/06 - juris, Rn. 35). Das zwingende Merkmal der Konzentration in einem begrenzten Wohnbezirk hatte der
  4. Senat des BSG aus § 43 Abs. 2 Bundesentschädigungsgesetz (BEG) abgeleitet (BSG vom
  5. Dezember 2006, aaO). Das LSG Nordrhein-Westfalen hat jedoch bereits darauf hingewiesen (Urteil vom
  6. September 2006 - L 14 41/05 - juris, Rn. 27), dass die NS-Machthaber eine vollständige und hermetische Abriegelung der jüdischen Bevölkerung aus verschiedenen Gründen nicht realisieren konnten. Daraus folgte die große Zahl verschiedener offener Ghettos. (vgl. zu den verschiedenen äußeren Verhältnissen in den Ghettos: Röhl, Vom historischen zum rechtlichen Ghettobegriff, NZS 2018, S. 514). Gemeinsam war allen Ghettos jedoch die fehlende Freizügigkeit der jüdischen Menschen. Das LSG Nordrhein-Westfalen hielt es für maßgeblich, dass die Tätigkeit in einem Zeitraum ausgeübt wurde, in dem bereits eine aufgezwungene und kontrollierte Separierung der jüdischen Bevölkerung in bestimmten Wohnbezirken faktisch realisiert und als Ausdruck behördlicher Beschränkungen der Bewegungsfreiheit im Zusammenhang mit zunehmenden Verdrängungsmaßnahmen und in dem Zustrom weiterer Juden aufgrund von Vertreibungsaktionen umgesetzt worden war (LSG Nordrhein-Westfalen vom
  7. September 2006 - aaO). Randnummer 29 Der Senat ist der Auffassung, dass an der „3-Elementen-Theorie“ des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen als Grundsatz festgehalten werden soll, weil diese im Großen und Ganzen die Lebensumstände widerspiegelt, die in den Ghettos im Generalgouvernement in der Zeit der deutschen Besatzung während des Nationalsozialismus geherrscht haben. Das Merkmal der Absonderung war auch bei dem Versicherten erfüllt, denn nach den Feststellungen des Senats war auch er nach dem Einmarsch der deutschen Truppen sofort gezwungen, die Armbinde mit dem Davidstern zu tragen und sich als Jude kenntlich zu machen. Die jüdischen Familien in P. waren auch im oben bezeichneten Sinne interniert. Denn sie mussten in ihren Wohnungen verbleiben und durften aus ihnen ohne Genehmigung nicht wegziehen. Sie waren in ihrer Bewegungsfreiheit auf die Wohnungen bzw. Häuser beschränkt und durften diese nicht verlassen, es sei denn, dass sie zur Arbeit gingen und - dies unterstellt der Senat - zum Zwecke unerlässlicher Besorgungen. Dabei standen sie auch unter Kontrolle entweder der deutschen Besatzungstruppen oder der volksdeutschen Bevölkerung. Hierzu hat der Gutachter G. ausgeführt, dass diese als im Ausland lebende Deutsche gelegentlich strenger auf die Einhaltung der Vorschriften durch die jüdische Bevölkerung achteten als die reichsdeutsche Bevölkerung. Er hat ferner ausgeführt, dass die „Volksdeutschen“ sich häufig die Zwangslage der jüdischen Bevölkerung zu Nutze machten und diese zu ihren eigenen Zwecken wirtschaftlich ausbeutete. Dieses hat der Gutachter durch Zeugenaussagen belegt. Randnummer 30 Allerdings waren die Juden in P. nicht konzentriert. Allein die Zahl von 50 bis 100 Juden ließ eine Konzentration in einem bestimmten, abgegrenzten Wohnbezirk nicht zu und die Überschaubarkeit der örtlichen Verhältnisse erforderte diese auch nicht. Vielmehr verblieben die Juden in ihren angestammten Häusern oder es wurden ihnen andere einzelne Häuser zugewiesen, in denen sie leben mussten und die sie mit den oben genannten Ausnahmen nicht verlassen durften. Dies hindert jedoch nicht die Annahme, dass die Juden in P. gleichwohl in einem Ghetto gelebt haben. Denn wenn man an dem Erfordernis der Konzentration unter allen Bedingungen festhalten würde, wären die Juden in den kleinen Landgemeinden, in denen eine sofortige Konzentration der jüdischen Bevölkerung nach der Besetzung der polnischen Gebiete kurzfristig gar nicht möglich war, von der Anwendung des ZRBG ausgeschlossen. Es ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der „Ghettoisierung“ der Juden um einen längerfristig gestreckten Vorgang handelte, der die verschiedenen Zwischenformen der Ghettobildung hervorrief. Dies belegt die Tatsache, dass auch der Versicherte wie die übrige jüdische Bevölkerung von P. und der anderen umliegenden Gemeinden im Februar/März 1942 kurzfristig nach Ba. und anschließend in das Zwangsarbeitslager B. kam. Diese Umsiedlungen dienten der Konzentration der gesamten jüdischen Bevölkerung des Kreises M. Ein Ausschluss der Bevölkerung der Landgemeinden von der Anwendung des ZRBG würde jedoch dem Gesetzeszweck nicht entsprechen. Randnummer 31 Zweck des ZRBG soll es sein, im Rentenrecht den Rest an (Vertrags-)Freiheit der jüdischen Bevölkerung bei der Ausübung von Tätigkeiten zu berücksichtigen, der diese einerseits von Zwangsarbeiten in Zwangsarbeitslagern und Konzentrationslagern abgrenzt und andererseits nicht die erforderlichen Merkmale der freien Willensbetätigung und des Entgelts für eine Beschäftigung im Sinne des § 7 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) aufweist ( vgl. BSG vom
  8. Juni 1997 – 5 RJ 66/95 – SozR 3-5050 § 14 Nr. 1, Rn. 17; BSG vom
  9. Dezember 2006 – B 4 R 29/06 R –

§ 1Nr. 3, Rn. 104; vgl. auch BSG vom 3. Juni 2009 – aa

O, Rn. 20 bis 22). Maßgeblicher Hintergrund für die Gesetzesregelung ist die Ausübung einer Beschäftigung jenseits einer Zwangsarbeit unter weitestgehender Einschränkung der Freizügigkeit im Übrigen. Die Abgrenzung eines Ghettos von einem Zwangslager oder Konzentrationslager ist bereits aufgrund deren struktureller Organisationsform hinreichend möglich, jedoch ist eine Abgrenzung von einer freien Lebensform ohne obrigkeitlichen Ordnungszwang nur schwer vorzunehmen, in der Beschäftigungen im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV ausgeübt werden können. Sie muss sich an der Zielbestimmung des ZRBG ausrichten (Röhl, aaO, S. 16). Das bedeutet, dass es auf die Einschränkung der Freizügigkeit, nicht jedoch auf die äußeren Organisationsmerkmale ankommt, mit denen diese Einschränkung verbunden ist. Diese Merkmale gleichen bei dem Versicherten denjenigen, bei denen das Ghetto mit „Mauer und Stacheldraht“ (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen vom

  1. März 2008 – L 3 R 20/06 – juris, Rn. 37) abgegrenzt war. Die jüdische Bevölkerung im Kreis M. war in der Lebensführung nach der insgesamt glaubhaften Darstellung der Klägerin auf die bewohnten Häuser beschränkt und durfte sich abgesehen vom Weg zur Arbeit nicht daraus fortbewegen. Damit war sie in weitaus stärkerem Maß in der Bewegungsfreiheit eingeschränkt als in einem Ghetto im Sinne eines weitläufigeren Wohnbezirkes (vgl. Ghetto Warschau). Denn dort stand es der jüdischen Bevölkerung frei, sich wenigstens innerhalb des Wohnbezirks auf der Straße zu bewegen. Diese Möglichkeit hatte der Versicherte nicht. Wie oben ausgeführt, verlangt die Zielrichtung des ZRBG, auf die Freiheitsbeschränkung als Grundlage für die Anerkennung der Beschäftigungszeiten abzustellen. Diese Beschränkung war unter den Lebensverhältnissen in den kleinen Gemeinden des Kreises M. – hier P. – in gleicher Weise gegeben, wie in großen Ghettos mit einer Konzentration der Juden der Stadt oder des Umlands. Allerdings muss diese Einschränkung der Freizügigkeit auch tatsächlich gegeben sein, um die Beschäftigung in einem Ghetto im Sinne des § 2 Abs. 1 ZRBG von allen anderen Beschäftigungs- und Lebensformen abzugrenzen und den Begriff des Ghettos nicht in Beliebigkeit ausufern zu lassen. Diese Voraussetzungen sind dann gegeben, wenn die entsprechenden Teile der Bevölkerung als solche gekennzeichnet waren, ihre Freizügigkeit, der Wohn- und ihr Lebensbereich eng begrenzt waren und sie keine oder allenfalls eine aufs Äußerste eingeschränkte Wahlmöglichkeit hinsichtlich ihres Lebensbereichs hatten. Der Senat gelangt daher zu dem Schluss, dass es sich bei dem Merkmal der Konzentration der Juden um einen historisch typischen Wesensbestandteil eines Ghettos handelt, der im Sinne des ZRBG weit auszulegen ist und in kleinen Gemeinden auch Wohnformen umfasst, in denen das Leben der Juden auf ihre Häuser oder Wohnungen beschränkt ist. Randnummer 32 Der Versicherte hat in der Zeit von Februar 1940 bis Februar 1942 eine Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 1 ZRBG ausgeübt. Der Begriff der Beschäftigung in diesem Sinne erfasst jegliche Beschäftigung, die von Verfolgten ausgeübt wurde, während sie sich zwangsweise in einem Ghetto aufgehalten haben. Ist diese Voraussetzung erfüllt, bedarf es keiner besonderen Prüfung mehr, ob Dienstleistungen oder Arbeiten, die außerhalb des räumlichen Bereichs eines Ghettos verrichtet wurden, Ausfluss der Beschäftigung im Ghetto waren (BSG vom
  2. Juni 2009 - B 13 R 139/08 R – aaO, Rn. 15; BSG vom
  3. Juni 2009 - B 5 R 26/08 R – aaO, Rn. 18). Der Sachverständige G. bestätigte den Straßenbau, an dem der Versicherte eigenen Angaben zufolge täglich tätig war. Diese Arbeit verrichtete er auch aus eigenem Willensentschluss im Sinne des § 2 Abs. 1 ZRBG. Die Frage, ob ein eigener Willensentschluss vorliegt, ist vor dem Hintergrund der wirklichen Lebenslage im Ghetto zu beurteilen. Danach liegt eine aus eigenem Willensentschluss aufgenommene Beschäftigung vor, wenn der Ghettobewohner hinsichtlich des Zustandekommens oder der Durchführung der Arbeit noch eine Dispositionsbefugnis zumindest dergestalt hatte, dass er die Annahme oder Ausführung der Arbeit auch ohne Gefahr für Leib, Leben oder seine Restfreiheit ablehnen konnte (BSG vom
  4. Juni 2009 – aaO, Rn. 20). Eine allgemein bestehende Arbeitsverpflichtung aufgrund gesetzlicher oder verwaltungsrechtlicher Bestimmungen führt nicht dazu, von einer Zwangsarbeit auszugehen. Es ist nichts dafür erkennbar, dass der Versicherte gezwungen wurde, in dem Straßenbau zu arbeiten. Der Sachverständige G. führte hierzu aus, dass die Arbeitsverpflichtung für die jüdische Bevölkerung gerade am Anfang der deutschen Besatzung noch nicht unmittelbar umgesetzt wurde oder werden konnte, dass jedoch gerade die Juden in der ländlichen Umgebung sich „freiwillig“ zu allen möglichen Arbeiten meldeten, um ihr materielles Überleben zu sichern. Der Senat hält es daher für glaubhaft, dass der Versicherte nicht gezwungen wurde, im Straßenbau zu arbeiten, sondern dass er auch die Möglichkeit gehabt hätte, entweder die Arbeit zu verweigern oder eine andere Arbeit auszuüben. Aus dem Sachverständigengutachten geht hervor, dass in der Umgebung von M. auch noch andere Arbeitsmöglichkeiten bestanden (___-Werke, einzelne deutsche Arbeitgeber). Die freiwillige Arbeit hält der Senat daher für gut möglich. Diese erfolgte auch entgeltlich. Hierzu hat der Sachverständige ausgeführt, dass die Arbeiten tatsächlich bezahlt worden seien, wobei unbekannt sei, ob dies direkt durch die Arbeitgeber oder über den Judenrat erfolgte. Dieses ist jedoch unerheblich, denn Entgelt im Sinne des §§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b ZRBG umfasst jegliche Entlohnung in Geld oder Naturalform, ohne dass weitere Erfordernisse erfüllt sein müssen (BSG vom
  5. Juni 2009 - aaO, Rn. 25). Randnummer 33 Nach alledem kommt der Senat zu der Überzeugung, dass in der Versicherung des J. K. die Voraussetzungen für die Anerkennung von Beschäftigungszeiten für die Zeit von Februar 1940 bis Februar 1942 erfüllt sind. Randnummer 34 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Randnummer 35 Der Senat hat gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen, da für den Ghettobegriff des ZRBG höchstrichterlich eine weitergehende Abklärung erforderlich ist. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001378091

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