← Deutschland

LG Kiel 1. Große Strafkammer 1 KLs 17/18 Urteil Diebstahl von Geldbehältern aus dem Geldtransportfahrzeug eines Werttransportunternehmens: Bruch des G

Diebstahl von Geldbehältern aus dem Geldtransportfahrzeug eines Werttransportunternehmens: Bruch des Gewahrsams des Niederlassungs- und Einsatzleiters des Werttransportunternehmens trotz der Entfernun

§ 267Abs. 1 S. 3 St

PO verwiesen wird. Randnummer 68 Im Einzelnen: Randnummer 69 Der Zeuge D. hat in seiner Funktion als Leiter der H. Niederlassung bekundet, dass es sich bei dem am 24.01.2018 vom Angeklagten J. geführten Fahrzeug um einen Lkw älteren Modells des Herstellers Mercedes-Benz vom Typ 814 Vario gehandelt habe. Das Fahrzeug verfüge über ein Führerhaus, das über eine Fahrer- und eine Beifahrertür zugänglich sei, sowie einen davon abgetrennten Laderaum. Der Fahrer verfüge über einen Schlüsselbund mit drei Schlüsseln, nämlich einen Zündschlüssel, einen Schlüssel für den Tankdeckel sowie einen Schlüssel für die Fahrer- und die Beifahrertür. Der Laderaum des Geldtransporters sei über den Heckbereich und dort wiederum über die Ladebühne zugänglich. Im geschlossenen Zustand decke die Ladebühne zwei Türen am Heck ab, die sich jeweils mittels eines Hebels öffnen ließen. Für die Ladebühne gebe es wiederum in der Fahrerkabine einen Schalter, damit diese freigeschaltet werde und von einer Bedieneinheit im Heckbereich des Transporters, der außen gelegen ist, bedient werden könne. Randnummer 70 Ferner verfüge das Fahrzeug über eine GPS-Überwachung, die in bestimmten Zeitabständen die Position des Fahrzeugs und die im letzten Intervall gefahrene Durchschnittsgeschwindigkeit an die Einsatzzentrale übermittle. Das sei alle zehn Minuten der Fall, was sich aus einem in der Einsatzleitung einsehbaren sog. GPS-Protokoll ergebe. Randnummer 71 Darüber hinaus sei dieses Fahrzeug mit einen sog. „Bundesbankmodus“ ausgestattet. Dieser funktioniere unabhängig von der GPS-Überwachung und sein Status (im GPS-Protokoll mit „48“ für inaktiv und mit „50“ für aktiv vermerkt) werde ebenfalls per GPS in die Einsatzleitung in H. übermittelt. Während es bei den im Übrigen durch die P. GmbH für Achstouren verwendeten Fahrzeugen so sei, dass dieser Modus automatisch beim Verlassen des gesicherten Bereichs einer Niederlassung aktiviert werde, habe bei diesem einzigen älteren Fahrzeug der Modus durch den jeweils zuständigen Einsatzleiter manuell gesetzt werden müssen. Dafür sei am 24.01.2018 der Zeuge E. zuständig gewesen. Der Status des Bundesbankmodus sei im Cockpit anhand einer Signallampe erkennbar, wobei eine grüne Lampe bedeute, dass das Fahrzeug unscharf und der Modus nicht aktiv sei, während eine rote Lampe signalisiere, dass der Modus aktiviert, also scharf geschaltet sei. Gleichermaßen ob der Bundesbankmodus aktiviert oder deaktiviert sei, werde weder im Fall des Öffnens einer Tür noch im Fall der Betätigung der Ladebühne ein Alarm ausgelöst; der eingeschaltete Bundesbankmodus führe allein dazu, dass sich die Ladebühne über den Hebel im Führerhaus und die Steuerungseinheit im Heckbereich nicht mehr betätigen lasse. Randnummer 72 Befragt zur Einsehbarkeit des GPS-Protokolls durch die Einsatzleitung hat der Zeuge D. bekundet, dass der jeweils diensthabende Einsatzleiter - am 24.01.2018 sei dies der Zeuge E. gewesen - in der H. Niederlassung über zwei Monitore verfüge. Auf dem einen Monitor seien in einer tabellarischen Ansicht alle im Dienst befindlichen Fahrzeuge mit einem entsprechenden Datensatz aufgelistet. Wenn man nun ein Fahrzeug per Mausklick anwähle, könne das GPS-Protokoll mit den dort hinterlegten Informationen zum Standort des Fahrzeugs und zum Status des Bundesbankmodus angezeigt werden. Auf einem zweiten Monitor sei darüber hinaus eine „Landkarte“ dargestellt, auf der alle in Betrieb befindlichen Fahrzeuge mit ihren über den GPS-Sender angegebenen Standorten zu erkennen seien, wobei der genaue Standort durch ein „heranzoomen“ an das Fahrzeug genauer dargestellt werden könne. Randnummer 73 Die Angaben des Zeugen D. sind für die Kammer glaubhaft. Denn der Zeuge vermochte detailreich und widerspruchsfrei zu erläutern, wie das Fahrzeug zur Tatzeit beschaffen und womit es ausgestattet war. Randnummer 74 Soweit es den Aufbau des Fahrzeugs und die Funktionsweise der Hebebühne betrifft, decken sich seine Angaben darüber hinaus mit den Erkenntnissen, die sich aus der in Augenschein genommenen Videoaufzeichnung zum Beladevorgang in H. ergeben (Videoaufzeichnung, Datei „Laden2_

(152)_FS_4_Hinten_Übersicht in H.gbf“, USB-Stick gelb-silber, Bl. 213 SB Überwachungsmaßnahmen, 24.01.2018, 14:54:00 bis 15:06:52). Auf deren Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen. So ist beim Stand von „14:45:06“ in der Mitte des Bildausschnitts die rückwärtige Ansicht des Lkw mit geöffneten Hecktüren, der in der Mitte des Bildausschnitts erkennbaren hinteren Ladebordwand und der im unteren Bildbereich heruntergefahrenen Ladebühne zu erkennen. Beim Stand von „14:54:18“ ist darüber hinaus zu erkennen, wie im rechten unteren Bereich des Bildausschnitts oberhalb des vom Angeklagten J. bedienten Gabelstaplers eine zweite Person, der Zeuge W., im Heckbereich auf der Beifahrerseite in hockender Position zu erkennen ist. Beim Stand von „15:05:53“ ist wiederum im mittleren Bereich des Bildausschnitts der Heckbereich des Transporters mit geschlossenen Türen zu erkennen, während im rechten unteren Bereich des Hecks auf der Beifahrerseite eine Person, der Zeuge W., auf dem Boden und dem Fahrzeug zugewandt hockt und seine Arme in Richtung des Fahrzeugs streckt. Daraus ergibt sich zur Überzeugung der Kammer, dass sich dort wie vom Zeugen D. bekundet die Bedieneinheit für die Ladehebebühne befindet. Randnummer 75 Die Angaben des Zeugen D. decken sich darüber hinaus mit jenen des Zeugen L. Dieser hat unter Bezugnahme auf den durch Verlesung eingeführten Ermittlungsvermerk vom 02.02.2018 für die Kammer gut nachvollziehbar bekundet, als Polizeibeamter kurz nach der Tat das Fahrzeug mit Blick auf die Funktionsweise des GPS-Systems und den Bundesbankmodus überprüft zu haben. Dabei habe er das Fahrzeug auf dem Gelände des Landeskriminalamts Schleswig-Holstein in K. vorgefunden und in Gegenwart des Zeugen D. auf fernmündliche Anordnung die Bundesbankschaltung durch einen Mitarbeiter der P. GmbH in der H. Niederlassung schalten lassen. Dabei habe er festgestellt, dass im Fall eines deaktivierten Bundesbankmodus sowohl bei aus- wie eingeschalteter Zündung der Kippschalter im Führerhaus und die Steuereinheit für die Hebebühne außen am Fahrzeug habe bedient werden können. Im Fall eines aktivierten Bundesbankmodus habe sich bei aus- wie eingeschalteter Zündung zwar der Kippschalter bedienen lassen, ohne dass aber die Ladebühne habe gesteuert werden können. In beiden Szenarien sei aus dem GPS-Protokoll jeweils nur die Aktivierung bzw. Deaktivierung des Bundesbankmodus, nicht aber das Öffnen und Schließen der Türen sowie die Betätigung der Ladebühne ersichtlich gewesen. Randnummer 76 Die Angaben der Zeugen D. und L. wurden wiederum bestätigt durch die Aussagen der Zeugen A. und N. Randnummer 77 So hat der Zeuge A. in seiner Funktion als Manager mehrerer Niederlassungen der P. GmbH und zugleich als Vorgesetzter des Zeugen D. dessen Angaben zur GPS-Überwachung und zur Funktionsweise des Bundesbankmodus bestätigt. Randnummer 78 Der Zeuge N. hat in seiner Funktion als Sicherheitsverantwortlicher der P. GmbH gleichfalls bekundet, dass das am Tattag eingesetzte Fahrzeug über einen GPS-Sender verfüge. Dieser übermittle „wie eine black box“ in Intervallen von zehn Minuten die Position des Fahrzeugs, die zuletzt gefahrene Durchschnittsgeschwindigkeit und den Status des Bundesbankmodus in die Einsatzleitung. In dem dort einsehbaren GPS-Protokoll stehe eine „48“ für den Status unscharf bzw. deaktiviert und eine „50“ für einen scharfen bzw. aktivierten Zustand. Soweit der Zeuge N. in Widerspruch zu den vorgenannten Zeugen schließlich bekundet hat, ein deaktivierter Bundesbankmodus werde im Cockpit durch eine rote (nicht grüne) Signallampe angezeigt und in diesem Fall mit dem GPS-Protokoll ein entsprechendes akustisches und optisches Signal in die Einsatzleitung übermittelt, hält die Kammer diese Angaben nicht für glaubhaft. Denn der Zeuge erklärte auf Nachfrage, sich hinsichtlich der Signallampen nicht sicher zu sein und korrigierte auf entsprechenden Vorhalt der Angaben des Zeugen L. seine Aussage dahingehend, dass er keine eigene Wahrnehmung zu etwaigen optischen und akustischen Signalen den Status des Bundesbankmodus betreffend gemacht habe. Randnummer 79 Dagegen decken sich die Angaben der Zeugen D., L. und A. schließlich mit dem als Urkunde eingeführte GPS-Protokoll (HB I, Bl. 67 d.A.). Es weist nämlich in den Zeilen sechs bis 23 und jeweils in den Spalten eins bis sechs vom Zeitpunkt der Abfahrt in H. bis zur Ankunft in M. das Datum und die Uhrzeit der GPS-Meldung, den Status des Bundesbankmodus, den Standort des Fahrzeugs und die im letzten Intervall gefahrene Durchschnittsgeschwindigkeit aus, während sich ihm darüberhinausgehende Informationen zu etwaigen Meldungen nicht entnehmen lassen. Randnummer 80 Die Feststellungen zu den für die Besatzung und die Einsatzleitung geltenden Dienstanweisungen sowie zur Bewaffnung beruhen gleichfalls auf den Aussagen der Zeugen D., A. und N.. Randnummer 81 Der Zeuge D. hat auch insoweit detailreich und gut nachvollziehbar erläutert, dass es mehrere Anweisungen für die Durchführung einer Achstour gebe, die insbesondere die Beladung und das Vorgehen während der Fahrt beträfen. So seien - wie es auch der Zeuge A. bekundet hat - der Fahrer und der Beifahrer als gemeinsam für die Beladung zuständigen Personen angewiesen, die Geldbeträge in Scheinen stets an die zum Führerhaus gelegene hintere Ladebordwand zu stellen und davor etwaiges Münzgeld zu deponieren. Hintergrund dieser Anweisung sei nämlich, dass im Falle eines widerrechtlichen Zugriffs auf die Wertgegenstände das wertvollere Notengeld mit regelmäßig höheren Beträgen auf diese Weise besser geschützt sei. Zur Routenplanung gebe es keine festen Vorgaben; der Fahrer sei aber - wie wiederum auch der Zeuge N. bekundet hat - verpflichtet, die schnellste Route zu wählen und die Fahrt zwischen den beiden Niederlassungen ohne einen grundsätzlich nicht zulässigen Zwischenstopp durchzuführen. Im Fall eines aus Sicht der Besatzung notwendigen Zwischenhalts sei diese nach den übereinstimmenden Angaben der Zeugen D., A. und N. angewiesen, einen solchen vorab dem Einsatzleiter mit dem hierzu im Führerhaus hinterlegten Diensthandy anzukündigen und unter Angabe von Gründen gestatten zu lassen. Schließlich seien - wie wiederum die Zeugen D. und N. übereinstimmend und nachvollziehbar erklärt haben - der Fahrer und der Beifahrer verpflichtet, vor dem Verlassen der jeweiligen Niederlassung die für sie im Führerhaus durch die beschriebenen Signallampen erkennbare ordnungsgemäße Funktion des Bundesbankmodus zu überprüfen. Im Fall eines deaktivierten Modus sei die Einsatzleitung hierüber zu informieren und die Aktivierung des Bundesbankmodus durch ihn vor Verlassen des gesicherten Bereichs der Niederlassung abzuwarten. Der Einsatzleiter habe nach den insoweit übereinstimmenden Angaben der Zeugen D., N. und A. seinerseits die Aufgabe, den Transport zu überwachen und insbesondere einen manuell zu schaltenden Bundesbankmodus zu aktivieren. Er könne und müsse die intervallweise dokumentierte GPS-Überwachung einsehen und so prüfen, wo sich das Fahrzeug in welchem Zustand gerade befinde. Der Einsatzleiter habe bei Bedarf über das Diensthandy sofort Kontakt zur Besatzung aufzunehmen und - je nachdem ob es eine schlüssige Rückmeldung gibt - die Polizei unter Angabe des zuletzt bekannten Standorts zu alarmieren. Randnummer 82 Die Feststellungen zur Bewaffnung der Besatzung beruhen insbesondere auf den Angaben des Angeklagten J. - auf die noch einzugehen sein wird - sowie auf jenen der Zeugen D. und N. Der Zeuge D. hat - insoweit in Übereinstimmung mit der Einlassung des Angeklagten J. - bekundet, dass die Besatzung jeweils mit einer scharfen Schusswaffe, nämlich mit einem Revolver vom Typ 357 Magnum und sechs Schuss scharfer Munition ausgestattet sei. Der Zeuge N. hat diese Angaben bestätigt und insbesondere erläutert, dass die Waffe in dem dafür vorgesehenen Holster während des gesamten Transports sichtbar zu tragen sei und nicht abgelegt werden dürfe. Wie der Zeuge für die Kammer plausibel erläuterte beruhe die Anweisung darauf, dass eine sichtbar am Körper getragene Waffe vor widerrechtlichen Zugriffen auf das Transportgut schützen solle und die Transportfahrzeuge für eine etwaige Zwischenlagerung der Waffe und ein dafür erforderliches „Abmunitionieren“ keine entsprechende Einrichtung vorsehen würden. Randnummer 83 Die Feststellungen dazu, dass die P. GmbH vor der Tat die zur Verfügung stehenden GPS-Protokolle zu den Fahrten des verfahrensgegenständlichen Fahrzeugs nicht überprüfte, beruhen auf den Angaben des Zeugen N. Randnummer 84 Dieser hat bekundet, dass die Auswertung von GPS-Protokollen unter Sicherheitsgesichtspunkten nur anlassbezogen erfolge. Damit sei gemeint, dass die Auswertung nur im Nachhinein erfolge, wenn sich auf andere Weise bekannt gewordene Auffälligkeiten bei Transporten oder am Fahrzeug ergäben. Bei der Verwendung dieses Fahrzeugs habe es keinen konkreten Anlass zur Überprüfung der GPS-Protokolle gegeben und diese seien daher auch nicht überprüft worden. Randnummer 85 Die Kammer hält die Aussage für glaubhaft. Denn der Zeuge hat mit ihr Umstände offen gelegt, von denen er annehmen musste, dass sie ihn als leitenden und für Sicherheitsfragen verantwortlichen Mitarbeiter sowie innerbetriebliche Abläufe der P. GmbH in einem schlechten Licht erscheinen lassen könnten. Gleichwohl hat der Zeuge direkt und ohne Umschweife die hierauf gerichteten Fragen der Kammer in der geschilderten Weise beantwortet, so dass die Kammer von der Richtigkeit seiner Aussage überzeugt ist. Randnummer 86
  1. c)Zum Tatplan und dem Tatgeschehen am 24.01.2018 Randnummer 87 Die Feststellungen zu der zwischen den Angeklagten getroffenen Abrede und zum Tatgeschehen am 24.01.2018 beruhen auf den weitgehend geständigen Einlassungen der Angeklagten, den Aussagen der Zeugen O. und I., auf den durch Verlesung eingeführten Urkunden und auf den zu diesen Feststellungen in Augenschein genommenen Lichtbildern. Randnummer 88 Die Angaben des Angeklagten J. Randnummer 89 Der Angeklagte J. hat sich dahingehend eingelassen, dass der ihm mit der Anklage der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Kiel vom 13.06.2018 zur Last gelegte Sachverhalt weitgehend zutreffe. Im Einzelnen hat er den Feststellungen zu II. 1.
  2. c)und II. 2. entsprechende Angaben gemacht, wobei er sich davon abweichend wie folgt eingelassen hat: Randnummer 90 Der Ausgangspunkt der Planung sei nicht nur eine Abrede zwischen ihm und dem Angeklagten M. gewesen. Vielmehr habe auch der Zeuge W. Kenntnis davon gehabt und sei daran wie folgt beteiligt gewesen: In den Monaten vor der Tat sei der Angeklagte J. als Fahrer mehrfach mit dem als Beifahrer eingeteilten Zeugen W. die Tour von H. nach M. gefahren. Dabei sei der Bundesbankmodus mehrfach ohne für ihn erkennbare Folgen deaktiviert gewesen, so dass er den Zeugen W. auf die Möglichkeit angesprochen habe, während eines Transports Geld zu entwenden. Wann das genau gewesen sei, erinnere er nicht mehr. Es sei jedenfalls einige Wochen vor der Tat gewesen, er vermute anhand der ihm noch erinnerlichen Dienstpläne, dass es der 09.01.2018 gewesen sein müsse. Der Zeuge W. habe aber zunächst gezögert. Daraufhin habe er dem Zeugen W. vorgeschlagen, dass er während eines Zwischenstopps Bargeld vom Transporter ablade und verstecke, während der Zeuge W. ihn und das etwaige Tatgeschehen lediglich gegenüber der P. GmbH decken solle. Weil ein zwischenzeitlich erwogenes Vorgehen, nämlich die Beute in einer Mülltonne zwischenzulagern verworfen worden sei, habe der Zeuge W. ihm vorgeschlagen, dass der Angeklagte J. einen Dritten damit beauftragen solle, die Beute im Auto zu verstecken und abzutransportieren. Randnummer 91 Das sei dann auch passiert. So habe der Angeklagte J. in seiner Vorstellung, einen Behälter mit einen Bargeldbetrag von ca. 50.000,00 € zu entwenden mit dem Zeugen W. vereinbart, dass dieser davon 15.000,00 € dafür erhalten solle, dass er „die Augen zumach[e]“ und ihn bei einer etwaigen Befragung durch die P. GmbH decken solle. Sodann habe sich der Angeklagte „am Sonntag vor der Tat“ an den Angeklagte M. gewandt. Mit ihm habe er eine zunächst allgemein gehaltene Absprache dahingehend getroffen, dass der Angeklagte M. „einen Behälter“ abholen solle. Zu diesem Zeitpunkt sei nicht über Details und insbesondere auch nicht über eine etwaige Beteiligung des Angeklagten M. an der Beute gesprochen worden. Es sei auch nur von „einem Behälter“ gesprochen worden, wobei der Angeklagte J. angenommen habe, dass der Angeklagte M. „weiß, was damit gemeint ist“. Erst einen Tag vor der Tat sei noch einmal konkret über das Vorhaben gesprochen worden. Hierbei habe der Angeklagte M. dem Angeklagten J. bestätigt, dass er „den Behälter“ abholen werde und es sei vereinbart worden, dass dieser dafür 10.000,00 € erhalten solle. Zu den Einzelheiten des Abholvorgangs und insbesondere zu dem dafür zu verwendenden Fahrzeug habe es keine Absprache zwischen ihnen gegeben. Randnummer 92 Am folgenden Tag, nämlich am Mittwoch den 24.01.2018, habe er zusammen mit dem Zeugen W. den Geldtransporter in H. beladen und dabei die drei später entwendeten Behälter im vorderen Bereich des Laderaums platziert. Dabei habe er auf dem größten der drei Behälter eine „Summe gesehen, die etwas länger war“ und angenommen, dass dort „viel Geld“ enthalten sei. Randnummer 93 Anschließend sei er in H. losgefahren. Dabei habe er - wie er es für gewöhnlich aus Bequemlichkeit tue - seine von ihm in einem Holster mitgeführte Dienstwaffe im Führerhaus und dort wiederum zwischen den Sitzen abgelegt, damit sie ihn nicht beim Fahren störe. Er habe dann im Cockpit eine grüne Signallampe erkennen können und angenommen, dass das Fahrzeug „nicht scharf geschaltet“ sei. Er habe daraufhin seine Mütze auf die Konsole über die Signallampe gelegt. Das sei für den Fall gewesen, dass gegenüber der P. GmbH auf etwaige Nachfragen dazu, ob und warum sie denn im ungesicherten Modus losgefahren seien, habe geantwortet werden können, dass sie die Signallampe nicht gesehen hätten. Während der Fahrt in H. habe dann wie zuvor vereinbart der Angeklagte M. in einem Transporter gewartet. Er habe dem Angeklagten M. durch Betätigen der „Lichthupe“ signalisiert, dass er ihm folgen solle. Randnummer 94 In T. sei er dann auf einen Parkplatz gefahren und ausgestiegen. Er habe dort getestet, ob er die Türen und die Ladebühne öffnen könne, ohne dass - wie er es für möglich gehalten habe - ein stiller Alarm ausgelöst und er über das Diensthandy im Cockpit kontaktiert werde. Für den Fall eines Anrufs hätten er und der Zeuge W. vereinbart, gegenüber der Einsatzleitung anzugeben, dass sich die Türen am Transporter gelockert hätten und er deshalb angehalten sei. Randnummer 95 Sodann habe er die Fahrt in Richtung Esso-Tankstelle in A. fortgesetzt, wo ihn der in dem Mercedes Vito sitzende Angeklagte M. vereinbarungsgemäß erwartet habe. Dabei habe der Mercedes Vito rechtsseitig und rückwärts eingeparkt neben dem Shop der Tankstelle gestanden und er selbst habe - unterstützt durch eine Rückfahrkamera und Handzeichen des Angeklagten M. - daneben rückwärts eingeparkt. Der Zeuge W. sei sodann ausgestiegen und habe zu ihm gesagt, dass er „schnell machen“ solle. Daraufhin sei er ausgestiegen, habe die Ladebühne heruntergefahren und die Türen geöffnet. Sodann habe er den Angeklagten M. aufgefordert, mit ihm die drei im vorderen Bereich abgestellten Behälter abzuladen, woraufhin der Angeklagte M. erstaunt gewesen sei, weil er nur mit einem Behälter gerechnet und erklärt habe, dass für drei Behälter kein Platz in dem Mercedes Vito sei. Daraufhin hätten sie die Sitze in dem Vito umgeklappt und die Behälter hineingeschoben, ehe er die Türen und die Ladebühne des Geldtransporters geschlossen habe. Der gesamte Abladevorgang habe wenige Minuten gedauert. Daraufhin sei er dem Zeugen W. in die Tankstelle gefolgt. Dieser habe ihn gefragt, weshalb „es so lange gedauert“ habe, woraufhin der Angeklagte J. darauf verwiesen habe, dass drei - und nicht wie es mit dem Zeugen W. vereinbart worden sei - ein Behälter abgeladen worden sei. Die beiden seien anschließend zum Fahrzeug zurückgekehrt und man habe abgewartet, ob die Einsatzleitung Kontakt zu ihnen aufnehmen werde. Das sei nicht geschehen. Randnummer 96 Auf der anschließenden Fahrt zur Niederlassung der P. GmbH in M. sei der Zeuge W. deshalb „sauer“ auf ihn gewesen und habe ihm gegenüber erklärt, dass er nichts damit zu tun haben wolle. Sodann sei verabredet worden, dass man sich in M. für den Fall einer Entdeckung „dumm stellen“ werde. Dort hätten die P. GmbH und die Polizei davon überzeugt werden können, dass sie nichts mit dem Verschwinden der Behälter zu tun gehabt hätten und man sei nach der Entlassung aus dem Gewahrsam vom Bahnhof in K. mit der Bahn zurück nach H. gefahren. Dort seien sie zusammen in ein Taxi gestiegen und hätten sich - inzwischen in dem Wissen, dass ein Geldbetrag von über zwei Millionen Euro erbeutet worden ist - hierüber unterhalten. Der Zeuge W. habe vorgeschlagen, das Geld „in alten Autos“ zu bunkern und abzuwarten. Sie hätten schließlich vereinbart, erst wieder Kontakt zueinander aufzunehmen, wenn der Zeuge W. den Angeklagten J. anrufe. Ferner sei vereinbart worden, dass auch für den Zeugen W. ein Fahrzeug mit Geld bereitgestellt werden sollte, wobei der Zeuge W. erklärt habe, von „dem Geld nichts mehr anzufassen“. Tatsächlich habe sich der Zeuge W. auch nicht mehr bei ihm gemeldet und der Schlüssel des für den Zeugen W. später vorgesehenen Renault Twingo sei bei dem Angeklagten M. verblieben. Randnummer 97 Am darauf folgenden Tag habe er sich mit dem Angeklagten M. getroffen. Dieser habe entsprechend einer zwischen ihnen getroffenen Vereinbarung den Renault Twingo und den Renault Scenic besorgt und der Angeklagte J. habe das erbeutete Geld zunächst auf diese beiden Fahrzeuge und später zusätzlich auf den vom Angeklagten M. erworbenen Wohnwagen verteilt. Etwa zu diesem Zeitpunkt - genauer könne er das nicht sagen - habe er dem Angeklagten M. seinen Anteil von 10.000,00 € angeboten. Das habe dieser aber mit der Begründung abgelehnt, dem Angeklagten J. nur aus freundschaftlicher Verbundenheit geholfen zu haben. Der Angeklagte M. sei selbst mehrfach an den Bunkerfahrzeugen gewesen und habe dabei auch das Geld gesehen. Randnummer 98 Soweit es die vom Angeklagten J. behauptete Beteiligung des Zeugen W. betrifft, vermochte die Kammer ihren Feststellungen eine solche nicht zu Grunde zu legen. Zwar spricht für die Richtigkeit der Angaben des Angeklagten J., dass es aus seiner Perspektive als Fahrer des Fahrzeugs plausibel erscheint, an den Beifahrer als für eine mögliche Entdeckung größten Risikofaktor heranzutreten und diesen mit der Chance auf eine Verdeckung der Tat einzuweihen. Auch beschreibt der Angeklagte durchaus lebensnah erscheinende Situationen, etwa wenn er schildert, der Zeuge W. habe ihn beim Verlassen des Fahrzeugs in A. aufgefordert, „schnell [zu] machen“. Allerdings begegnet die Einlassung bereits zum Inhalt der Abrede und dem behaupteten Beuteanteil des Zeugen W. durchgreifenden Bedenken. So war der Angeklagte J. im Zeitpunkt der Tat seit fast fünf Jahren als Fahrer im Unternehmen mit dem Transport von Millionenbeträgen befasst und er musste im Fall einer Entdeckung mit erheblichen strafrechtlichen wie arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen. Die Kammer hält es deshalb für fernliegend, dass er in Anbetracht der geschilderten Risiken die Tat in Erwartung einer gerade einmal im mittleren fünfstelligen Bereich liegenden Beute ausführte, zumal er davon auch noch die Hälfe, nämlich 15.000,00 € an den Zeugen W. und - worauf noch einzugehen sein wird - weitere 10.000,00 € an den Angeklagten M. habe abgeben sollen. Darüber hinaus widersprechen sich die Angaben des Angeklagten über die behaupteten Äußerungen des Zeugen W. zur Lagerung des Geldes und zu dem angeblich für ihn bestimmten „Bunkerfahrzeug“. Der Zeuge soll nämlich einerseits „sauer“ über das Verhalten des J. gewesen sein und habe von dem Geld „nichts mehr“ anfassen wollen. Andererseits soll er - ohne dass nachvollzogen werden kann, wie es zu diesem Sinneswandel gekommen sein soll - die Idee gehabt haben, Fahrzeuge zur Lagerung des Geldes zu beschaffen. Ein solches Verhalten ist mit der behaupteten Rolle des Zeugen, der angeblich nur „die Augen zu machen“ sollte, nicht zu vereinbaren. Schließlich haben die Zeugen P. und Q. als die für die Leitung der Observation und Telekommunikationsüberwachung zuständigen Ermittlungsbeamten bekundet, dass auch der Zeuge W. unmittelbar nach der Tat observiert und seine Telekommunikationsanschlüsse überwacht worden seien. Dabei hätten sich keine Hinweise auf eine etwaige Beteiligung des Zeugen an der Tat - etwa verdächtigte Gesprächsinhalte, das Aufsuchen des angeblich versprochenen Bunkerfahrzeugs oder eine Kontaktaufnahme mit den Angeklagten - ergeben. Randnummer 99 Soweit sich der Angeklagte J. zum Inhalt der mit dem Angeklagten M. getroffenen Abreden abweichend von den unter II. 1
  3. c)getroffenen Feststellungen eingelassen hat, werden diese Angaben auf Grund der durchgeführten Beweisaufnahme widerlegt. Randnummer 100 Zur Überzeugung der Kammer steht nämlich fest, dass die Angeklagten zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt vor der Tat, jedenfalls aber mehrere Wochen zuvor, gemeinsam den Plan fassten, während eines unter der Beteiligung des Angeklagten J. durchgeführten Geldtransports Bargeld in Millionenhöhe zu entwenden, dabei wie zu II. 1.
  4. c)und II. 2 festgestellt zusammenzuarbeiten und die Beute unter sich aufzuteilen. Randnummer 101 Im Einzelnen: Randnummer 102 Es erscheint bereits für sich genommen unplausibel, dass der Angeklagte J. den Angeklagten M. als seinen langjährigen Freund allein mit der nicht näher begründeten und angeblich nur wenige Tage (allgemein) bzw. einen Tag vor der Tat (konkret) formulierten Bitte, „einen Behälter abzuholen“, zu dem von ihm geschilderten Verhalten bewegt haben soll. Das - gleichfalls durch den Angeklagten M. eingeräumte - Bereithalten in einem gemieteten Fahrzeug, die Verfolgung des mit der Firmenaufschrift versehenen Transporters und insbesondere das Abladen und Abtransportieren von mehreren Behältern erforderten nämlich aus Sicht der Kammer nicht nur viel genauere, sondern vor allem auch deutlich früher getroffene Absprachen. Das wird zur Überzeugung der Kammer insbesondere anhand des durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführten Mietvertrags der S. GmbH vom 22.01.2018 (SB VA, Bl. 303) und der verlesenen Rechnung der S. GmbH vom 25.01.2018 (SB VA, Bl. 312) belegt. Hieraus ist nämlich ersichtlich, dass der Angeklagte M. - wie er seinerseits und wiederum auch im Widerspruch zu den Angaben des Angeklagten J. eingeräumt hat - bereits am Montag, den 22.01.2018 um 11.00 Uhr das in den Feststellungen bezeichnete Kraftfahrzeug für drei Tage, nämlich bis zur Rückgabe am 25.01.2018 um 06.59 Uhr, angemietet hat. Das spricht dafür, dass die Tat nicht erst am Tag zuvor, sondern deutlich früher geplant worden ist. Mit Blick auf diesen zeitlichen Vorlauf, den Umstand der Anmietung eines Mercedes Vito als geräumiges Transportfahrzeug und die erheblichen strafrechtlichen Risiken hält es die Kammer für unplausibel, dass von den Angeklagten lediglich eine Beute von ca. 50.000,00 € erwartet wurde. Vielmehr sprechen die dargestellten Umstände dafür, dass - gerade auch vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zu den an den Behältern befindlichen Steckkarten und der Erkennbarkeit der Geldbeträge - beide Angeklagten mit einer deutlich höheren Beute rechneten. Randnummer 103 Aus diesen Gründen ist die Einlassung des Angeklagten J., der Angeklagte M. habe sich überrascht darüber gezeigt, dass statt einem drei Behälter abzuladen gewesen seien, gleichfalls unglaubhaft. Die erhebliche Beuteerwartung deckt eine jedenfalls grobe Vorstellung davon, dass mehrere Behälter entwendet werden ohne Weiteres ab - zumal mit einem Mercedes Vito ein ausreichend geräumiges Transportfahrzeug zur Verfügung stand. Das belegen die in Augenschein genommenen Lichtbilder zur Beschaffenheit des Fahrzeugs,

§ 267Abs. 1 S. 3 St

PO verwiesen wird (SB VA, Bl. 305). So ist auf den insgesamt fünf in Augenschein genommenen Lichtbildern jeweils deutlich zu erkennen, dass es sich bei dem angemieteten Fahrzeug um einen grauen Kleintransporter mit einer Heckklappe und einer auf der Beifahrerseite angeschlagenen Schiebetür handelt, welcher über ein erhebliches Ladevolumen verfügt. Randnummer 104 Die Angaben des Angeklagten M. Randnummer 105 Der Angeklagte M. hat sich ebenfalls dahingehend eingelassen, dass der ihm mit der Anklage der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Kiel vom 13.06.2018 zur Last gelegte Sachverhalt teilweise zutreffe. Abweichend von den durch die Kammer getroffenen und unter II. 1.

  1. c)und II. 2. dargestellten Feststellungen hat der Angeklagte M. diese Angaben gemacht: Randnummer 106 Er habe weder gewusst, um was für Behälter es gegangen sei, noch erwartet, einen Geldbetrag im Millionenbereich zu erbeuten. Er habe den Angeklagten J. am Sonntag vor der Tat aufgesucht und dieser habe ihn gefragt, ob er „einen Behälter“ abholen könne. Hierzu habe er sich ohne Nachfragen seinerseits einverstanden erklärt und dabei nicht gewusst, worum es gehe. Am Dienstag vor der Tat, also am 23.01.2018, hätten sie sich erneut getroffen und der Angeklagte J. habe ihm mit Hilfe einer Suche per „google maps“ gezeigt, wo er im H. Stadtgebiet am folgenden Tag warten solle. Dabei sei vereinbart worden, dass er für das Abholen des Behälters vom Angeklagten J. 10.000,00 € erhalten solle. Am Tag darauf sei er mit dem Mercedes Vito zum vereinbarten Treffpunkt gefahren. Der Angeklagte J. sei dort mit einem Geldtransporter entlanggefahren und habe ihm mit der Lichthupe ein Signal gegeben. Daraufhin sei er dem Transporter gefolgt. Zu diesem Zeitpunkt habe er immer noch nicht gewusst, worum es gehe, er habe dem Angeklagten J. lediglich einen Gefallen tun wollen. Den versprochenen Anteil habe er tatsächlich gar nicht haben wollen und es „später auch vergessen“; zu einem ihm nicht mehr erinnerlichen Zeitpunkt nach der Tat habe ihm der Angeklagte J. das Geld erneut angeboten, was er aber abgelehnt habe. Den Mercedes Vito habe er tatsächlich bei der Mietwagenfirma S. GmbH am 22.01.2018 angemietet. Der sei aber zunächst nicht für das Abholen des Behälters vorgesehen gewesen, sondern für private Zwecke, weil ihn das Fahrzeug als Van „angesprochen“ habe, er habe „so gerne damit fahren wollen“. Randnummer 107 Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Angeklagten wie festgestellt gemeinsam den Plan fassten, während eines unter der Beteiligung des Angeklagten J. durchgeführten Geldtransports Bargeld in Millionenhöhe zu entwenden, dabei arbeitsteilig zusammenzuarbeiten und die Beute unter sich aufzuteilen. Randnummer 108 Die Einlassung des Angeklagten ist unglaubhaft, die Kammer ist vielmehr davon überzeugt, dass die Angeklagten die Tat sehr detailliert, deutlich früher und insbesondere gemeinsam mit den festgestellten Tatbeiträgen geplant haben. Randnummer 109 So ist es unplausibel, dass der Angeklagte M. lediglich darum gebeten worden sein soll, „einen Behälter“ abzuholen, ohne dass hierzu weitere Informationen ausgetauscht worden sein sollen. Denn schon das Verfolgen des Geldtransporters, die Entnahme eines Containers aus dem Transporter und ihre Verladung in den Mercedes Vito wäre ohne eine detaillierte und zwischen den Angeklagten abgesprochene Planung äußerst riskant gewesen, zumal jederzeit mit einer Entdeckung der Tat etwa durch den Einsatz der GPS-Überwachung gerechnet werden musste, was durchaus einen Notfalleinsatz zahlreicher Polizeikräfte hätte auslösen können. Dieses sich jedem durchschnittlich begabten Täter aufdrängende Risiko waren sich auch die Angeklagten bewusst. Randnummer 110 Auch ist nicht nachvollziehbar, dass sich der Angeklagte M. für den behaupteten bloßen „Freundschaftsdienst“ einerseits 10.000,00 € versprechen lässt, andererseits aber nicht gewusst haben will, wofür er eine immerhin im unteren fünfstelligen Bereich liegende Gegenleistung erhalten soll. Randnummer 111 Unplausibel ist auch der behauptete Verwendungszweck betreffend den Mercedes Vito. Der zeitliche Zusammenhang der Anmietung mit dem Tatgeschehen legt nahe, dass beide Vorgänge miteinander in Zusammenhang stehen und die Angeklagten auch diesbezüglich eine Vereinbarung getroffen haben. Dass der Van am Montag und Dienstag vor der Tat zum privaten Vergnügen des Angeklagten M. bereitgestanden haben soll, glaubt ihm die Kammer nicht. Denn angesichts der festgestellten finanziellen Verhältnisse des Angeklagten M. waren mit der Anmietung des Transporters Kosten von ca. 350,00 € verbunden. Bei einem Nettomonatsgehalt von ca. 1.300,00 € bedeutete das für ihn eine erhebliche Investition, die mit der behaupteten Motivation, das Fahrzeug zum Freizeitvergnügen zu führen, nicht zu erklären ist. Randnummer 112 Hinzu kommt, dass sich der Angeklagte bereits vom 22.01. und dann bis zum 30.01.2018 bei seinem Arbeitgeber, dem Zeugen T. W., krank gemeldet hat. Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass auch diese Krankmeldung Gegenstand der Absprache zwischen den Angeklagten war und der Umsetzung des Tatplans durch den Angeklagten M. diente. Der Angeklagte hat sich hierzu dahingehend eingelassen, dass er vor der Tat „am Wochenende Döner gegessen“ und deshalb zum Arzt gegangen sei, der ihm Tabletten verschrieben habe; Einzelheiten dazu erinnere er nicht mehr. Die Erklärung war bereits für sich genommen unglaubhaft, weil der Angeklagte trotz mehrfacher Nachfragen der Kammer nicht zu erklären vermochte, welche konkreten Symptome Anlass für den behaupteten Arztbesuch gewesen sein sollen. Es erschließt sich auch nicht, weshalb der Angeklagte dann - angeblich erkrankt - am darauf folgenden Montag - angeblich zum Vergnügen - den Mercedes Vito anmietet, muss er doch davon ausgehen, das Fahrzeug krankheitsbedingt nicht wie gewünscht nutzen zu können. Randnummer 113 Die Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte M. nicht arbeitsunfähig krank war und die Krankmeldung der zuvor mit dem Angeklagten J. detailliert geplanten Tatumsetzung diente, wird schließlich auch belegt durch die Angaben des Zeugen T. W. Dieser hat nämlich bekundet, den Angeklagten M. seit etwa 2015 als Umzugshelfer angestellt und ihn als äußerst gründlichen und zuverlässigen Mitarbeiter wahrgenommen zu haben, den sich jeder Arbeitgeber „nur wünschen könne“. Er habe sich daher „sehr gewundert“, dass sich der Angeklagte Anfang des Jahres und dann auch gleich für eine längere Zeit krankgemeldet habe, das habe er von ihm „gar nicht gekannt“. Die Aussagen des Zeugen, an dessen Glaubwürdigkeit keine Zweifel aufkamen, waren für die Kammer glaubhaft. Denn der Zeuge hat noch sichtlich unter dem Eindruck seiner Überraschung über das Verhalten seines Mitarbeiters nachvollziehbar erklärt, weshalb er sich über die Krankmeldung gewundert habe. Randnummer 114 Abweichend von den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte M. darüber hinaus diese Angaben zum Geschehen bei der Esso-Tankstelle in A. gemacht: Randnummer 115 Er habe nach dem Einparken des Mercedes Vito neben dem Tankstellengebäude gesehen, wie der ihm persönlich unbekannte Beifahrer ausgestiegen sei, sich mit dem zunächst noch im Fahrzeug verbleibenden Angeklagten J. kurz unterhalten und dann zum Angeklagten M. gesagt habe: „Schneller, schneller.“ Sodann sei der Angeklagte J. ausgestiegen, habe die Ladebühne heruntergefahren und zunächst einen Behälter in Richtung der Ladebühne geschoben, wo er gewartet habe. Er sei sehr überrascht gewesen, dass nicht ein, sondern insgesamt drei - und davon noch ein größerer - Behälter verladen werden sollten und habe den Angeklagten J. darauf hingewiesen. Dieser habe darauf nicht geantwortet und sie hätten zusammen die Behälter umgeladen, wobei sie noch die Sitze des Mercedes Vito dafür hätten umklappen müssen. Der Angeklagte J. habe dann die Ladebühne wieder hochgefahren und sei dem Beifahrer in die Tankstelle gefolgt. Randnummer 116 Aus den bereits oben genannten Gründen ist die Kammer nicht davon überzeugt, dass der Beifahrer auch den Angeklagten M. angesprochen hat, für widerlegt hält sie diese Einlassung aber nicht, zumal sie sich mit jener des Angeklagten J. deckt. Randnummer 117 Die Feststellungen zur der im Führerhaus gelagerten Waffe und zur Vorstellung des Angeklagten M. über diesen Umstand beruhen auf der Würdigung der Einlassungen der Angeklagten sowie auf den Angaben des Zeugen O. Randnummer 118 Die Einlassung des Angeklagten J., die Waffe in das Führerhaus gelegt zu haben, lässt sich ebenso wenig widerlegen wie die Einlassung des Angeklagten M., im Zeitpunkt des Abladens der Behälter keine Waffe beim Angeklagten J. gesehen zu haben. Zur Überzeugung der Kammer steht aber fest, dass es der Angeklagte M. jedenfalls für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, dass der Angeklagte J. zur Tatzeit über eine Dienstwaffe verfügte und auf diese - wenngleich nicht sichtbar am Körper tragend - zugreifen konnte. Denn die freundschaftlich seit etwa 20 Jahren verbundenen Angeklagten haben die Tat detailliert geplant und dem Angeklagten M. war jedenfalls die berufliche Tätigkeit des Angeklagten J. bekannt. Randnummer 119
  2. d)Zum Geschehen nach der Tat Randnummer 120 Zur Beschaffung der Fahrzeuge Randnummer 121 Die unter II. 3. hinsichtlich der Beschaffung der Bunkerfahrzeuge getroffenen Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf den geständigen Angaben der Angeklagten. Sie haben sich übereinstimmend dahingehend eingelassen, zunächst den Renault Twingo, anschließend den Renaut Scenic und schließlich den Wohnanhänger des Herstellers Knaus Tabbert wie festgestellt erworben zu haben. Die Angaben der Angeklagten sind insoweit glaubhaft. Denn sie decken sich mit jenen der Zeugen K., G., B. und T. sowie mit den Erkenntnissen aus den in diesem Zusammenhang im Wege der Verlesung eingeführten Urkunden. Randnummer 122 Soweit der Angeklagte M. hingegen behauptet hat, den Wohnwagen mit eigenen und nicht aus der Tatbeute stammenden Mitteln bezahlt zu haben, sind seine Angaben unglaubhaft und werden überdies widerlegt durch die Aussage der Zeugin T. So vermochte der Angeklagte bereits nicht näher die Umstände des behaupteten Verkaufs des Audi zu erläutern. Für die Kammer entstand daher der Eindruck, dass der Angeklagte ad hoc versucht hat, eine plausible Erklärung für die Herkunft von Barmitteln in Höhe von 12.000,00 € zu finden. Randnummer 123 Darüber hinaus steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte auch diesen Wohnanhänger unter der Beteiligung des Angeklagten J. erwarb und aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs mit der Tat und angesichts der finanziellen Situation des Angeklagten der Kaufpreis aus der Beute beglichen wurde. So hat die Zeugin T. glaubhaft bekundet, den Wohnwagen im Februar auf der Internetplattform mobile.de inseriert zu haben. Nach telefonischer Vereinbarung seien dann zwei Männer erschienen, bei denen es sich - das erkenne die Zeugin zweifelsfrei anhand der Gesichtszüge wieder - um die beiden Angeklagten gehandelt habe. Sie könne sich sogar noch daran erinnern, dass „dieser Mann“(die Zeugin hat in dem Moment spontan auf den Angeklagten M. gezeigt) den Kaufvertrag am Ende unterzeichnet und auch den Kaufpreis bezahlt habe und „dieser Mann“ (die Zeugin hat in dem Moment spontan auf den Angeklagten J. gezeigt) nur dabei gewesen sei und ihn begleitet habe. Randnummer 124 Die Feststellungen zu den Zulassungen des Renault Scenic und des im ... sichergestellten Wohnwagens auf den Namen des Zeugen D. W. beruhen auf den übereinstimmenden Angaben des Angeklagten M. und des Zeugen D. W. Randnummer 125 Zur Lagerung der Beute Randnummer 126 Die Feststellungen zur Lagerung der Tatbeute in den beiden Kraftfahrzeugen und in dem Wohnwagen durch den Angeklagten J. sowie die Kenntnis des Angeklagten M. davon beruhen insbesondere auf der Würdigung der hierzu abgegebenen Einlassungen der Angeklagten. Im Übrigen beruhen sie auf den verlesenen Observationsberichten samt der in diesem Zusammenhang in Augenschein genommenen Lichtbilder,

§ 267Abs. 1 S. 3 St

PO verwiesen wird. Randnummer 127 Der Angeklagte M. hat sich zunächst dahingehend eingelassen, nicht gewusst zu haben, dass in den beiden Kraftfahrzeugen und in dem Wohnwagen vom Typ Weinsberg die Tatbeute versteckt gewesen sei. So habe er an dem Renault Scenic lediglich vorne links einen Reifenwechsel vorgenommen und - nach Zulassung durch den Zeugen D. W. - die Kennzeichen getauscht. Im Kofferraum des Renault Twingo habe er „einen oder zwei Säcke gesehen“, die er sich aber nicht näher angesehen und für die er sich auch nicht näher interessiert habe. Schließlich sei er zusammen mit dem Angeklagten J. auch „in der Scheune bei dem Wohnanhänger“ gewesen; da habe er aber „nichts gemacht und eine Zigarette geraucht“. Er habe den Angeklagten J. nicht zum Verwendungszweck der beiden Fahrzeuge und des Wohnanhängers befragt, sondern ihm „nur helfen“ wollen. Er erinnere auch nicht mehr, wann und wie oft er sie aufgesucht habe. Randnummer 128 Die Einlassung des Angeklagten M. wird durch die durchgeführte Beweisaufnahme widerlegt. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte M. wusste, dass in den beiden Fahrzeugen und in dem Wohnwagen wie festgestellt die Beute lagerte und der Angeklagte J. sie dorthin gelegt hat. Randnummer 129 So ist die Einlassung des Angeklagten M. bereits für sich genommen unglaubhaft. Denn indem er die beiden Fahrzeuge und den Wohnwagen beschafft, ihre (bloß formale) Zulassung durch einen Dritten veranlasst und sie jeweils aufgesucht hat, legt das ein Interesse an dem Verbleib der Fahrzeuge und ihrer Verwendung nahe, welches über einen bloßen „Freundschaftsdienst“ weit hinausgeht. Darüber hinaus spricht allein der Umstand, dass sich die Angeklagten nur wenige Tage nach der Tat wie festgestellt mit dem Erwerb der beiden Fahrzeuge und des Wohnwagens durch den Angeklagten M. befasst haben, dafür, dass auch der Angeklagte M. gewusst hat, zu welchem Zweck sie beschafft werden sollten. Schließlich wird dessen Einlassung auch durch die Aussage des Angeklagten J. sowie die verlesenen Observationsberichte widerlegt. So hat sich der Angeklagte J. dahingehend eingelassen, dass der Angeklagte M. die beiden Fahrzeuge und den Wohnwagen von den jeweiligen Verkäufern abgeholt habe, sie diese mehrmals zusammen aufgesucht hätten, um den Zustand zu überprüfen und auch der Angeklagte M. „das Geld mal angesehen“ habe. Die Einlassung des Angeklagten J. ist insoweit glaubhaft. Denn es ist nicht ersichtlich, weshalb er den Angeklagten M. diesbezüglich zu Unrecht belasten sollte. Auch stehen seine Angaben in Einklang mit den Erkenntnissen aus dem verlesenen Observationsbericht des Landeskriminalsamts Schleswig-Holstein vom 20.02.2018 (SB Observation, Bl. 150-158). Aus ihm ergibt sich, dass die Angeklagten um 15:26 Uhr an dem geöffneten Kofferraum des Renault Scénic mit dem amtlichen Kennzeichen C gestanden haben, wobei dort orangefarbene gefüllte Plastiktüten in der Größe handelsüblicher Einkaufstüten gesehen werden konnten (aaO, Bl. 154). Soweit in dem ebenfalls verlesenen Bericht über die Durchsuchung des Fahrzeugs vom 28.03.2018 vermerkt wurde, dass das sichergestellte Bargeld unter der Kofferraumabdeckung in zwei Kunststofftragetaschen und einem blauen Müllsack gefunden wurde (SB Durchsuchung II, Bl. 37) und auf dem hierzu in Augenschein genommenen Lichtbild Nr. 8 in der Mitte des Bildausschnitts eine orangefarbene Tragetasche zu erkennen ist (SB Durchsuchung II, Bl. 44), belegt das, dass sich der Angeklagte M. in unmittelbarer Nähe zur Beute und deshalb auch in Kenntnis ihrer Lagerung dort aufgehalten hat. Randnummer 130 Zur Sicherstellung der Geldscheine in den Fahrzeugen und im Wohnwagen Randnummer 131 Die Feststellungen zu den Durchsuchungen der beiden Fahrzeuge Renault Twingo und Renault Scenic und des Wohnwagens sowie zur Sicherstellung der darin aufgefundenen Geldscheine beruhen auf den verlesenen Durchsuchungsberichten, auf der verlesenen Sicherstellungsniederschrift vom 28.03.2018 und auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern,

§ 267Abs. 1 S. 3 St

PO verwiesen wird. Randnummer 132 Schließlich ist die Kammer davon überzeugt, dass am gleichen Tag in dem Wohnwagen vom Typ Weinsberg mit dem amtlichen Kennzeichen D in verschiedenen Staufächern Geldscheine zu einem Betrag von weiteren 1.319.415,00 € sichergestellt wurden (Vermerk vom 29.03.2018, SB Durchsuchung II, Bl. 66 f. sowie Sicherstellungsniederschrift vom 28.03.2018, HB II, Bl. 468 und dort zu Lfd. Nr. 1 - 13). Randnummer 133 Soweit sich hinsichtlich der in dem Wohnwagen aufgefundenen Geldscheine aus der vorgenannten Sicherstellungsniederschrift eine darüber hinausgehende Gesamtsumme von rechnerisch (40.000,00 € + 263.920,00 € + 11.825,00 € + 54.000,00 € + 323.250,00 € + 86.930,00 € + 544.400,00 =) 1.324.325,00 € ergibt, steht indes zur Überzeugung der Kammer fest, dass sich lediglich 1.319.415,00 € in dem Wohnwagen befanden und insgesamt wie festgestellt Geldscheine zu folgenden Beträgen sichergestellt wurden: Randnummer 134 im Renault Twingo: 140.000,00 € im Renault Scenic: 885.000,00 € im Wohnwagen: 1.319.415,00 € Gesamt: 2.344.415,00 € Randnummer 135 Denn die für Zählung des sichergestellten Geldes zuständige Zeugin C. hat detailreich und für die Kammer gut nachvollziehbar bekundet, dass die erste am 28.03.2018 beim Zoll vorgenommene Zählung äußerst schwierig gewesen sei. So habe die Geldzählmaschine sehr ungenau gearbeitet, weshalb am 05.04.2018 eine zweite Zählung auf der Dienststelle mit zwei bei der Fördesparkasse angeforderten Zählmaschinen durchgeführt worden sei. Ferner sei bereits zu diesem Zeitpunkt die P. GmbH über die Sicherstellung informiert und gebeten worden, eine Metallbox für die sichere Verwahrung des Bargeldes bereitzustellen. Das sei passiert und es sei auf der Dienststelle mit den beiden Zählmaschinen und zwei unabhängig voneinander arbeitenden Zählteams ein Geldbetrag in Höhe von 2.344.4 30 ,00 € gezählt worden. Schließlich sei nach vorheriger Absprache mit der P. GmbH am 19.07.2018 in deren Räumlichkeiten eine dritte Zählung vorgenommen worden, bei der sich eine Zählung zu einem Geldbetrag in Höhe von 2.344.4 15 ,00 € ergeben habe. Auf die Frage der Kammer, wie die Differenz von 15,00 € zwischen der zweiten und der dritten Zählung erklären sei, gab die Zeugin - ebenso nachvollziehbar - an, dass eine bei der zweiten Zählung als 20-Euro-Schein gezählte Banknote tatsächlich ein 5-Euro-Schein gewesen sei und somit der bei der dritten Zählung ermittelte zutreffe. Diese Aussage deckt sich wiederum mit der gemäß § 249 Abs. 2 StPO durch Verlesung eingeführten Empfangsbescheinigung vom 19.07.2018, ausweislich derer die Zeugen D. und A. als Vertreter der P. GmbH den Empfang eben dieses Geldbetrags in Höhe von 2.344.415,00 € quittiert haben (SB VA Bl. 369). Randnummer 136 Zur Herkunft der in der beim Angeklagten J. sichergestellten Geldscheine Randnummer 137 Die Feststellungen zur Sicherstellung der Geldscheine zu einem Betrag von 12.850,00 € in der Wohnung des Angeklagten J. und ihrer Herkunft beruhen auf der Würdigung seiner hierzu abgegebenen Einlassung sowie auf der der Aussage der Zeugin C. Randnummer 138 Der Angeklagte hat im Einklang mit dem gemäß § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO durch Verlesung eingeführten Durchsuchungsbericht vom 29.03.2018 (SB Durchsuchung II, Bl. 4-6 d.A.) bestätigt, dass an diesem Tag in einer schwarzen Geldtasche in einer Schublade der Wohnzimmerkommode Geldscheine zu einem Betrag von 12.850,00 € durch die Polizei aufgefunden und sichergestellt worden seien. Der Angeklagte hat sich zu ihrer Herkunft dahingehend eingelassen, dass die Geldscheine von seinem Schwager gestammt und als Anzahlung für den Erwerb eines Porsche Cayenne gedient hätten. Später sei noch ein anderer Interessent an den Angeklagten herangetreten, so dass der Porsche nicht mehr an den Schwager habe verkauft werden sollen und lediglich noch die Anzahlung beim Angeklagten verblieben sei. Randnummer 139 Die Zeugin C. hat bekundet, im Rahmen der Finanzermittlungen die finanziellen Verhältnisse und das Schicksal des vorgenannten Fahrzeugs ermittelt zu haben. So habe sie nach den entsprechenden BaFin-Abfragen eine Übersicht zu den verschiedenen Konten des Angeklagten J. erhalten. Er habe im Tatzeitraum insbesondere über ein Girokonto verfügt, über das die regelmäßigen Eingänge und Ausgänge abgewickelt worden seien. Im Auswertezeitraum von insgesamt 14 Monaten habe der Angeklagte über regelmäßige Einnahmen in Form von Gehalt und Kindergeld und damit in Höhe von etwa 26.000 € verfügt. Die Ausgaben hätten in dem gleichen Zeitraum ca. 31.000 € betragen und das mit einem Dispositionskredit in Höhe von 7.000 € versehene Konto sei schließlich zu einem Betrag in Höhe von 6.800 € im Soll geführt worden. Der in P. zugelassene Porsche Cayenne sei ursprünglich auf den Angeklagten M. und später auf den Angeklagten J. zugelassen worden. Ausweislich der von der Zeugin ausgewerteten Versicherungsunterlagen sei das Fahrzeug dann in einen Verkehrsunfall involviert gewesen und habe ausweislich eines in diesem Zusammenhang gefertigten Gutachtens noch einen Restwert in Höhe von 7.000,00 € gehabt. Sodann habe der Angeklagte J. das Fahrzeug zu diesem Betrag an seinen Vater veräußert, auf dessen Namen das Fahrzeug sodann zugelassen gewesen sei. Am 05.09.2017 sei das Fahrzeug erneut in einen Verkehrsunfall verwickelt gewesen, wobei der Restwert gutachterlich noch auf 1.600,00 € geschätzt worden sei. Am 19.03.2018 habe wiederum der Angeklagte J. das Fahrzeug an eine Person veräußert, die - auffälligerweise - der Geschäftsführer der das Fahrzeug zuvor begutachtenden Firma gewesen sei. Zuletzt habe schließlich noch die Ehefrau des Angeklagten erklärt, dass sie Eigentümerin des Fahrzeugs sei und ihr Bruder zum Erwerb des Fahrzeugs eine Anzahlung geleistet habe, die bei der Durchsuchung sichergestellt worden sei. Randnummer 140 Zur Überzeugung der Kammer steht hiernach fest, dass die sichergestellten Geldscheine tatsächlich aus der Tatbeute stammen und der Angeklagte zu ihrer Herkunft unwahre Angaben gemacht hat. So verbleibt nach den zur Höhe des entwendeten Geldbetrags (2.431.500,00 €) und zur Höhe des sichergestellten Geldbetrags (2.344.415,00 €) getroffenen Feststellungen ein Betrag in Höhe von 87.085,00 €, den der Angeklagte J. nicht in den beiden Fahrzeugen und nicht in dem Wohnwagen gelagert hat. Der enge zeitliche Zusammenhang zwischen Tatzeit und dem Zeitpunkt der Sicherstellung spricht dafür, dass der Angeklagte - der nach den nachvollziehbaren Angaben der Zeugin C. in einer finanziell angespannten Lage lebte - jedenfalls einen Teil der Beute bei sich lagerte und gerade dieser Teil sichergestellt worden ist. Diese Überzeugung wird auch nicht durch die Angaben des Angeklagten erschüttert. Die Kammer hält die Angaben des Angeklagten zur behaupteten Herkunft der Geldscheine für unwahr und ist davon überzeugt, dass die Angaben nur vorgeschoben sind, um die Herkunft des sichergestellten Geldbetrags zu verschleiern. So vermochte der Angeklagte bereits die näheren Umstände des angeblich geplanten Verkaufs des Fahrzeugs an den Schwager - etwa wann diese Vereinbarung getroffen und das Geld übergeben worden sein soll - nicht näher zu erläutern. Auch spricht die detaillierte Schilderung der Zeugin C. zur Historie des Fahrzeugs dafür, dass dieses zur Begehung von Betrugsstraftaten zum Nachteil der Kfz-Versicherung eingesetzt worden und in diesem Zusammenhang mehrfach beschädigt worden ist. Die Kammer hält es daher für ausgeschlossen, dass ein solches Fahrzeug im engsten Familienkreis für einen Betrag veräußert wird, der um ein Vielfaches über dem Fahrzeugwert liegt. Randnummer 141 Zur Herkunft der beim Angeklagten M. sichergestellten Geldscheine Randnummer 142 Dagegen ist die Kammer nicht davon überzeugt, dass die ausweislich des gemäß § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO durch Verlesung eingeführten Durchsuchungsberichts (SB Durchsuchung II, Bl. 168-170) bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten M. am 28.03.2018 sichergestellten Geldscheine zu einem Betrag von 9.050,00 € aus der Tatbeute stammen. Die Feststellungen beruhen insoweit auf der Aussage der Zeugin C. Diese hat nämlich mit Blick auf die durch sie durchgeführten Finanzermittlungen bekundet, Randnummer 143 dass ausweislich der durch sie ausgewerteten Kontoauszüge vom Girokonto des Angeklagten M. am 09.02.2018 eine Barabhebung in Höhe von 9.300,00 € erfolgt sei. Sie habe ferner festgestellt, dass kurz zuvor, nämlich am 07.02.2018, durch die A. Versicherung eine Gutschrift in Höhe von 9.313,32 € eingegangen sei. Die Kammer hält es aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Barabhebung und Sicherstellung für möglich, dass die Geldscheine aus eben dieser Barabhebung stammen. IV. Randnummer 144 1. Der Angeklagte J. hat sich durch die festgestellte Tat des Diebstahls mit Waffen gemäß der §§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 1

  1. a)StGB schuldig gemacht, wobei er die Tat gemeinschaftlich mit dem Angeklagten M. beging, § 25 Abs. 2 StGB. Randnummer 145 Im Einzelnen: Randnummer 146
  2. a)Indem er und der Angeklagte M. die drei Behälter mit den darin befindlichen Geldscheinen als für sie fremde bewegliche Sachen abluden, in den bereitgestellten Mercedes Vito verbrachten und der Angeklagte M. mit ihnen davonfuhr, verwirklichten die Angeklagten zunächst jeweils den Grundtatbestand des Diebstahls gemäß § 242 Abs. 1 StGB. Sie brachen den noch zu diesem Zeitpunkt bestehenden (alleinigen) Gewahrsam der P. GmbH, den die für diese als juristische Person handelnden Mitarbeiter an den Geldscheinen ausübten (vgl. insoweit Fischer, StGB, 66. Aufl. 2019, § 242, Rn. 13 a.E.). Randnummer 147 Dazu ist zunächst Voraussetzung, dass unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung insbesondere die Einsatzleitung, hier die Zeugen D. und E. als Niederlassungs- und Einsatzleiter der H. Niederlassung, die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft über die Geldscheine im Zeitpunkt der Tat ausübten. Randnummer 148 So liegt es hier. Randnummer 149 Dabei kommt es im Ausgangspunkt darauf an, ob unter Heranziehung eines anerkanntermaßen faktisch-normativen Gewahrsamsbegriffs nach den hier festgestellten Umständen und einer wertenden Betrachtungsweise diese Mitarbeiter trotz der Entfernung zwischen der Niederlassung in H. und dem nach den getroffenen Feststellungen ca. 90 km entfernten Tatort in A. über die Geldscheine verfügen konnten. Nach den in der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätzen sind bei dieser Frage insbesondere maßgeblich die Art des Transports und die Gestaltung der Fahrtroute, hierzu bestehende Dienstvorschriften und ihre tatsächliche Handhabung, technische Vorkehrungen der Transportfirma zur Ausübung einer tatsächlichen Sachherrschaft über die Ladung während der Fahrt sowie die sozial-normative Zuordnung der Herrschaftssphären zwischen der Besatzung und dem Geschäftsherrn (vgl. BGH, Urt. v. 22.04.1952, 2 StR 657/51, Rn. 3; BGH, Urteil vom 23.06.1988, 4 StR 110/88, Rn. 6; Beschluss vom 17.08.1993, 4 StR 393/93, Rn. 3; Beschluss vom 02.08.2000, 3 StR 218/00, Rn. 3; Beschluss vom 22.06.2011, 5 StR 203/11; OLG Köln, Urteil vom 29.07.2004, Ss 196/03 - 100, Rn. 11). Randnummer 150 Nach den getroffenen Feststellungen waren der Zeuge D. als Niederlassungsleiter und ihm wiederum untergeordnet der Zeuge E. als Einsatzleiter weisungsberechtigt zuständig und verantwortlich für den Transport des Geldes von H. nach M. Der Angeklagte J. und der Zeuge W. waren dagegen weisungsgebundene Angestellte, die die zuvor im Cash-Center gepackten und verplombten Behälter zwischen den beiden Niederlassungen ohne bestimmungsgemäße Zwischenstopps und ohne jeglichen Spielraum hinsichtlich der Verfügung über das Geld auf der sogenannten Achstour zu transportieren hatten. Trotz des zur Tatzeit deaktivierten Bundesbankmodus bestanden ausreichende technische Möglichkeiten für die P. GmbH, einen direkten Einfluss auf die Fahrt und die Ladung zu nehmen. So verfügte der Zeuge E. als Einsatzleiter entsprechend seines Aufgabengebiets über zwei Monitore, auf denen er die durch die GPS-Überwachung in Zehn-Minuten-Intervallen übermittelten Fahrzeugdaten einsehen konnte. Er hatte die Möglichkeit, zu dem jeweiligen Intervall den Standort des Fahrzeugs, die zuletzt gefahrene Durchschnittsgeschwindigkeit sowie den Status des Bundesbankmodus abzufragen und - für den Fall, dass es Hinweise auf Verstöße gegen die Beförderungsanweisungen gibt - die Besatzung über das von ihnen im Fahrzeug mitgeführte Diensthandy zu kontaktieren. Für den Fall, dass kein Kontakt aufgenommen wurde oder der Hintergrund etwaiger Zwischenstopps sich aus der Entfernung nicht hätten aufklären lassen können, hätte der Zeuge E. die Polizei über die Sachlage und die Standortdaten informieren können. Er war damit aufgrund der für ihn einsehbaren Überwachungsmechanismen trotz der räumlichen Entfernung zum Fahrzeug in der Lage, den Transport zu beaufsichtigen und zu lenken. Nach den getroffenen Feststellungen ist nämlich - gewissermaßen spiegelbildlich - auch der Angeklagte J. davon ausgegangen, dass der Fahrtverlauf, ein nichtautorisierter Zwischenstopp und das Betätigen der Ladebühne in der Einsatzleitung bemerkt werden könnte und über das mitgeführte Diensthandy hinterfragt werden würde; da er nämlich bei dem ersten Zwischenhalt an der Bundesautobahn 21 überprüfte, ob sich die Einsatzleitung melden würde, ist belegt, dass nicht er als Fahrer, sondern die Einsatzleitung aufgrund der GPS-Überwachung den maßgeblichen Einfluss auf die Fahrt und Ladung nehmen konnte. Dafür sprechen auch die festgestellten Dienstanweisungen. Indem der Angeklagte und der Zeuge W. angewiesen waren, grundsätzlich unzulässige Zwischenstopps nur nach vorheriger Freigabe durch die Einsatzleitung vorzunehmen und insbesondere den gesicherten räumlichen Bereich der Niederlassung nur im aktiven Bundesbankmodus zu verlassen, hat die P. GmbH - ausgeübt durch den für sie handelnden Einsatzleiter - die nach ihrem Willen bestehende Verantwortung für den Transport und die Ladung trotz der räumlichen Entfernung nicht aus der Hand gegeben und sich ihren alleinigen Gewahrsam bewahrt. Randnummer 151 Dagegen spricht auch nicht die von der Verteidigung ins Feld geführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach welcher ein Angestellter, der eine Kasse allein verwaltet und ihren Inhalt allein abrechnet, in der Regel Alleingewahrsam über den Kasseninhalt habe (BGH, Beschluss vom 16.01.2018, 4 StR 458/17, Rn. 6). Denn nach den hier festgestellten Umständen hatten es der Angeklagte J. und der Zeuge W. in der Zielniederlassung in M. nicht selbst in der Hand, mit einem bestimmten Abrechnungsergebnis entlassen zu werden. Nach den festgestellten betriebsinternen Vorgängen bei der P. GmbH im Tatzeitraum haben der Fahrer und der Beifahrer genau die Behälter mit ihrem Inhalt bei der Zielniederlassung vorzulegen und gegenscannen zu lassen, die bei der Startniederlassung gepackt und eingescannt worden sind. Ein Spielraum bestand bei der Verwaltung der Transportgüter nicht. Randnummer 152 Dieser Gewahrsam wurde durch das Verladen der Container in den Mercedes Vito und den Abtransport von dem Tankstellengelände gegen den Willen der P. GmbH aufgehoben und damit gebrochen, da ihre Mitarbeiter die tatsächliche Sachherrschaft von diesem Zeitpunkt nicht mehr ausüben konnten. Gleichzeitig begründeten die Angeklagten neuen - nämlich eigenen - Gewahrsam, da sie nunmehr entsprechend ihrem Tatplan gemeinschaftlich die Sachherrschaft über die Geldscheine ausübten. Randnummer 153
  3. b)Indem der Angeklagten J. die geladene und schussbereite Dienstwaffe im Zeitpunkt der Tat im Führerhaus lagerte, hat er darüber hinaus den Qualifikationstatbestand des Diebstahls mit Waffen gemäß § 244 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
  4. a)Alt. 1 StGB erfüllt. Denn er hat den Revolver vom Typ Magnum 357, der eine Waffe darstellt, bei der Tat bei sich geführt. Das ist nämlich nicht nur dann der Fall, wenn der Täter sie in der Hand hält oder am Körper trägt, sondern bereits dann, wenn er sich ihrer jederzeit ohne nennenswerten Zeitaufwand bedienen kann (vgl. zuletzt etwa BGH, Urteil vom 24.06.2003, 1 StR 25/03, NStZ 2004, 111, Rn. 4; Urteil vom 21.03.2000, 1 StR 441/99, Rn. 4; Beschluss vom 23. Juni 2010, 2 StR 203/10, Rn. 4). Randnummer 154 Nach den getroffenen Feststellungen lag die geladene und schussbereite Dienstwaffe in dem während des Abladevorgangs unverschlossenen Führerhaus zwischen den Sitzen, so dass sich der Angeklagte J. im Zeitpunkt des Abladens der Behälter aufgrund der kurzen Entfernung von nur wenigen Metern zwischen dem Heckbereich und dem Führerhaus ihrer innerhalb weniger Sekunden bemächtigen konnte. Randnummer 155 Die Angeklagte J. handelte vorsätzlich und mit Zueignungsabsicht, da es ihm darauf ankam, die entwendeten Geldscheine für sich und für den Angeklagten M. zu behalten. Er handelte rechtswidrig und schuldhaft. Randnummer 156 2. Der Angeklagte M. hat sich durch den festgestellten Sachverhalt ebenfalls wegen Diebstahls mit Waffen gemäß §§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
  5. a)Alt. 1 StGB strafbar gemacht, wobei er die Tat gemeinschaftlich mit dem Angeklagten J. beging, § 25 Abs. 2 StGB Randnummer 157
  6. a)Indem der Angeklagte M. wie festgestellt mit dem Angeklagten J. die drei Behälter vom Geldtransporter ablud, in den bereitgestellten Mercedes Vito verbrachte und sie nach H. transportierte, verwirklichte er selbst den gesetzlichen Tatbestand des Diebstahls gemäß § 242 Abs. 1 StGB. Randnummer 158 Insbesondere ist die Tatbegehung nicht bloß durch eine Beihilfe zu einer fremden Tat (§ 27 Abs. 1 StGB), sondern durch eine mittäterschaftliche Begehungsweise gemäß § 25 Abs. 2 StGB gekennzeichnet. Mittäter ist nämlich, wer einen eigenen Tatbeitrag leistet und diesen so in die Tat einfügt, dass er als Teil der Handlung eines anderen und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint (BGH, Beschlüsse vom 14. Juli 2016 - 3 StR 129/16, NStZ-RR 2016, 335; vom 8. Dezember 2015 - 3 StR 439/15, StV 2016, 648), was sich anhand einer Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände und dabei insbesondere nach dem Grad des eigenen Interesses an der Tat, dem Umfang der Tatbeteiligung und der Tatherrschaft oder wenigstens dem Willen dazu bemisst (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 14.07.2016, 3 StR 129/16, NStZ-RR 2016, 335; Beschl. v. 30.06.2016, 3 StR 221/16, NStZ 2017, 296, 297 und mwN Fischer, aaO, § 25, Rn. 26 ff.). Randnummer 159 So liegt es hier. Nach den getroffenen Feststellungen oblag es dem Angeklagten M. nach dem zwischen ihm und dem Angeklagten J. gefassten Tatplan, beim Abladen der Beute als einem wesentlichen Teil der Tatbestandsverwirklichung zu helfen, sie in dem dafür von ihm angemieteten Mercedes Vito abzutransportieren und in den dafür überwiegend von ihm beschafften Bunkerfahrzeugen zu lagern. Der Angeklagte M. hat dadurch nicht bloß das Tun des Angeklagten J. gefördert, sondern am Tatort einen eigenen und die Tatbestandsverwirklichung prägenden Beitrag geleistet. Er konnte durch seine Mitwirkung am Kerngeschehen der Tat einen erheblichen Einfluss auf die Tatausführung nehmen, weil ohne sein Zutun das Abladen der Beute und ihre nachhaltige Sicherung als wesentliche Merkmale des Tatplans nicht umsetzbar gewesen wären. Indem er nach dem zwischen ihm und dem Angeklagten J. gefassten Tatplan auch an der Beute teilhaben sollte, bestand auch ein großes eigenes Interesse an der Tat und ein entsprechender und bis weit in das Nachtatgeschehen reichender Tatherrschaftswille. Randnummer 160
  7. b)Der Angeklagte M. hat sich daher auch wegen Diebstahls mit Waffen strafbar gemacht. Er hat zwar selbst keine Waffe bei der Tat bei sich geführt und daher nicht selbst den Qualifikationstatbestand des § 244 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
  8. a)Alt. 1 StGB verwirklicht. Ihm ist jedoch das Beisichführen einer Waffe durch den Angeklagten J. gemäß § 25 Abs. 2 StGB objektiv und subjektiv zuzurechnen. Nach den getroffenen Feststellungen wusste der Angeklagte M. anhand des zwischen ihnen vereinbarten Tatplans, dass der Angeklagte J. als Fahrer eines Geldtransportunternehmens arbeitete und daher über eine von ihm mitzuführende Dienstwaffe verfügte. Wenngleich er im Zeitpunkt der Tat die Dienstwaffe des Angeklagten J. nicht wahrgenommen hat, hielt er es jedenfalls für möglich und nahm es billigend in Kauf, dass der Angeklagte J. seinerseits auf diese zugreifen konnte. Randnummer 161 Die Angeklagte M. handelte vorsätzlich und mit Zueignungsabsicht, da es ihm darauf ankam, die entwendeten Geldscheine für sich und für seinen Mittäter J. zu behalten. Er handelte auch rechtswidrig und schuldhaft. V. Randnummer 162 1. Die Kammer hat gegen den Angeklagten J. eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten verhängt. Randnummer 163 Dabei ist sie im Ausgangspunkt vom Regelstrafrahmen des § 244 Abs. 1 StGB ausgegangen, der Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vorsieht. Randnummer 164 Die Voraussetzungen eines minder schweren Falles gemäß § 244 Abs. 3 StGB vermag die Kammer nach Vornahme der hierfür erforderlichen Gesamtbetrachtung aller wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände der Tat und der Täterpersönlichkeit nicht anzunehmen, obwohl durchaus Umstände - sein Geständnis, sein Anerkenntnis betreffend den Adhäsionsantrag, fehlende Vorstrafen, der Umstand, dass etwa 96 % der Beute sichergestellt worden sind sowie die geringen Sicherheitsvorkehrungen im Betrieb der Geschädigten - zu Gunsten des Angeklagten J. sprechen. Der Annahme eines minder schweren Falles steht aber bereits der zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigende Umstand entgegen, dass er zunächst einen außerordentlich hohen Geldbetrag, nämlich einen solchen von über 2,4 Mio. € erbeutete. Damit ließ sich eine Abweichung vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle, die eine Anwendung des Ausnahmestrafrahmens nach § 244 Abs. 3 StGB geboten erscheinen ließe, nicht feststellen. Randnummer 165 Innerhalb des gefundenen Strafrahmens hat die Kammer bei der konkreten Strafzumessung zu Gunsten des Angeklagten J. insbesondere berücksichtigt, dass er nicht vorbestraft ist, sich geständig eingelassen hat und den Adhäsionsantrag prozessual anerkannt hat. Ferner ist als strafmildernd zu bewerten, dass von den entwendeten Geldscheinen zu einem Betrag von 2.431.500,00 € ein ganz erheblicher Teil, nämlich Geldscheine zu einem Betrag von 2.344.415,00 € - mithin ein Anteil von etwa 96 % - an die Geschädigte zurückgelangt sind. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass bereits etwa zwei Monate nach der Tat das Geld sichergestellt und sein Schicksal aufgrund der Observationsmaßnahmen bereits in einem frühen Stadium des Ermittlungsverfahrens kontrolliert werden konnte. Zu Gunsten des Angeklagten spricht auch - und das in besonders gewichtiger Weise -, dass erst ein erhebliches Fehlverhalten innerhalb der Arbeitsabläufe der P. GmbH die Tat ermöglicht und sie dem Angeklagten J. sehr leicht gemacht hat. Randnummer 166 Bei dem zur Tatzeit verwendeten Geldtransporter handelte es sich nach den unter II. getroffenen Feststellungen um das einzige bei der P. GmbH für Werttransporte verwendete Fahrzeug, bei dem der Bundesbankmodus durch den zuständigen Einsatzleiter in der H. Niederlassung manuell aktiviert und überwacht werden musste. Dieser Umstand hätte Veranlassung dazu geben müssen, die zu den Fahrten dieses Fahrzeugs gespeicherten GPS-Protokolle jedenfalls stichprobenartig daraufhin zu kontrollieren, ob die für die Einsatzleitung und die Besatzung maßgeblichen Dienstanweisungen, nämlich vor allem die Aktivierung des Bundesbankmodus und die Unzulässigkeit unautorisierter Zwischenhalte, auch tatsächlich umgesetzt wird. Das wurde vor der Tat und auch am Tattag versäumt und die Geschädigte hat damit das einfachste und effektivste Mittel, die Tat zu verhindern, von selbst aus der Hand gegeben. Randnummer 167 Zu Lasten des Angeklagten J. ist dagegen zu berücksichtigen, dass im Vergleich zu den Tatbeiträgen des Angeklagten M. von ihm die Initiative zur Tat und ihrer Planung ausging. Aufgrund seiner Kenntnisse von den innerbetrieblichen Abläufen prägte er die Planung maßgeblich und er war darüber hinaus auch nach der Tat an der Beschaffung des Wohnwagens für die Lagerung eines erheblichen Teils des entwendeten Geldes beteiligt. Die Planung und Durchführung der Tat ist durch ein erhebliches Maß an krimineller Energie gekennzeichnet, indem zum Auskundschaften der Arbeitsabläufe und Sicherheitslücken, den Planungen für zwei unautorisierte Zwischenstopps auch die festgestellten umfangreichen Maßnahmen für den Transport und die Lagerung der Beute hinzukamen. Schließlich spricht gegen den Angeklagten der bereits erwähnte Umstand, dass er zunächst einen außerordentlich hohen Geldbetrag, nämlich einen solchen von über 2,4 Mio. € erbeutete. Randnummer 168 Die Kammer hat diese Umstände gegeneinander abgewogen und dabei insbesondere den Umstand, dass die Tat erst durch ein erhebliches Mitverschulden der P. GmbH ermöglicht wurde, hervorgehoben. Unter Abwägung der vorgenannten Umstände hält die Kammer daher eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten für tat- und schuldangemessen. Randnummer 169 2. Die Kammer hat gegen den Angeklagten M. eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten verhängt. Randnummer 170 Dabei ist sie im Ausgangspunkt ebenfalls vom Regelstrafrahmen des § 244 Abs. 1 StGB ausgegangen, der Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vorsieht. Randnummer 171 Die Voraussetzungen eines minder schweren Falles gemäß § 244 Abs. 3 StGB lagen nach Vornahme der hierfür erforderlichen Gesamtbetrachtung aller wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände der Tat und der Täterpersönlichkeit des Angeklagten M. auch bei ihm nicht vor. Den für den Angeklagten J. genannten strafmildernden Umständen, die auch für den Angeklagten M. gelten, stand entgegen, dass er zunächst einen außerordentlich hohen Geldbetrag, nämlich einen solchen von über 2,4 Mio. € erbeutete. Damit ließ sich eine Abweichung vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle, die eine Anwendung des Ausnahmestrafrahmens nach § 244 Abs. 3 StGB geboten erscheinen ließe, auch bei ihm nicht feststellen. Randnummer 172 Innerhalb des gefundenen Strafrahmens hat die Kammer bei der konkreten Strafzumessung zu Gunsten des Angeklagten M. insbesondere berücksichtigt, dass er nicht vorbestraft ist, sich geständig eingelassen hat und auch er den Adhäsionsantrag prozessual anerkannt hat. Er war im Vergleich zum Angeklagten J. nicht geistiger Urheber des Tatplans und er hat im Planungsstadium einen deutlich geringeren Tatbeitrag geleistet. Ferner ist als strafmildernd der Umstand zu bewerten, dass ein Anteil von etwa 96 % des entwendeten Geldes an die Geschädigte zurückgelangt sind. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass bereits etwa zwei Monate nach der Tat das Geld sichergestellt und sein Schicksal aufgrund der Observationsmaßnahmen bereits in einem frühen Stadium des Ermittlungsverfahrens kontrolliert werden konnte. Zu Gunsten des Angeklagten M. spricht auch - und das in ebenso besonders gewichtiger Weise -, dass erst ein erhebliches Fehlverhalten innerhalb der Arbeitsabläufe der P. GmbH die Tat ermöglicht hat; insoweit wird auf die hier gleichermaßen geltenden Ausführungen beim Angeklagten J. Bezug genommen. Randnummer 173 Zu Lasten des Angeklagten M. ist dagegen zu berücksichtigen, dass der geringere Tatbeitrag in der Planungsphase aus Sicht der Kammer weitgehend dadurch aufgewogen wird, dass er in den Stadien des Abladens, des Transports und der Sicherung der Beute in den überwiegend durch ihn beschafften Fahrzeugen wichtige und von erheblicher krimineller Energie gekennzeichnete Tatbeiträge leistete. Schließlich spricht auch gegen ihn, dass er zunächst einen außerordentlich hohen Geldbetrag, nämlich einen solchen von über 2,4 Mio. € erbeutete. Randnummer 174 Die Kammer hat diese Umstände gegeneinander abgewogen und dabei insbesondere auch mit Blick auf die Strafzumessung beim Angeklagten M. den Umstand hervorgehoben, dass die Tat erst durch ein erhebliches Mitverschulden der P. GmbH ermöglicht wurde. Unter Abwägung der vorgenannten Umstände hält die Kammer daher eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten für tat- und schuldangemessen. VI. Randnummer 175 Die Entscheidung über die Einziehung folgt aus den §§ 73 Abs. 1, 73c, 73d, 73e Abs. 1 StGB. Randnummer 176 Aus den unter II. und IV. dargelegten Gründen haben die Angeklagten durch die Tat zunächst den Besitz an den entwendeten Geldscheinen zu einem Betrag von 2.431.500,00 € erlangt. Indem die bei den Durchsuchungen am 28.03.2018 sichergestellten Geldscheine zu einem Betrag in Höhe von 2.344.415,00 € am 19.07.2018 an die P. GmbH herausgegeben wurden, ist die Einziehung in dieser Höhe ausgeschlossen, § 73e Abs. 1 StGB. Randnummer 177 Hinsichtlich der Differenz, nämlich der Geldscheine zu einem Wert von (2.431.500,00 € ./. 2.344.415,00 € =) 87.085,00 € beruht die Einziehung der durch die Tat erlangten und bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten J. am 28.03.2018 sichergestellten Geldscheine zu einem Betrag in Höhe von 12.850,00 € auf § 73 Abs. 1 StGB. Denn der Angeklagte J. hat aus den Gründen zu II. und IV. den Besitz an den aus der Beute stammenden Geldscheinen durch eine rechtswidrige Tat erlangt, wonach ihre Einziehung anzuordnen ist. Randnummer 178 Die Entscheidung über die Wertersatzeinziehung folgt aus den §§ 73 Abs. 1, 73c, 73d, 73e Abs. 1 StGB. Denn aus den unter II. und IV. dargelegten Gründen haben die Ange- Randnummer 179 klagten darüber hinaus - nicht zurückgelangte und nicht als aus der Tat stammend sichergestellte - Geldscheine zu einem Wert von (87.085 € ./. 12.850,00 € = ) 74.235,00 € erlangt, § 73 Abs. 1 StGB. Das Schicksal dieser Geldscheine konnte nicht aufgeklärt werden, so dass ihre Einziehung aus einem anderen Grund nicht möglich ist, § 73c S. 1 StGB. Die Kammer hat abzugsfähige Aufwendungen nicht feststellen können und für die Bestimmung des Wertes des Erlangten den Wert der erlangten Banknoten zu Grunde gelegt, § 73d StGB. VII. Randnummer 180 1. Die Adhäsionsklägerin begehrt wegen der verfahrensgegenständlichen Tat von den Angeklagten Schadensersatz. Randnummer 181 Mit einem bei Gericht am gleichen Tag eingegangenen Schriftsatz vom 16.07.2018 hat sie zunächst beantragt, die Angeklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 2.436.862,91 € nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen und darüber hinaus sinngemäß beantragt, festzustellen, dass die Forderung auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung der Angeklagten beruht. Randnummer 182 Nachdem am 19.07.2018 die sichergestellten Geldscheine zu einem Betrag in Höhe von 2.344.415 € von der Polizei an die P. GmbH herausgegeben worden waren, hat die Adhäsionsklägerin ihren Antrag geändert und nunmehr noch beantragt: Randnummer 183 1. die Angeklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 92.447,91 € nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem auf den Eingang des Antrags bei Gericht folgenden Tag zu zahlen, sowie - sinngemäß - Randnummer 184 2. festzustellen, dass die Forderung auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung der Angeklagten beruht. Randnummer 185 Die Angeklagten haben im Termin zur Hauptverhandlung am 09.11.2018 jeweils durch ihre Verteidiger erklären lassen, den geltend gemachten Anspruch zu 1. anzuerkennen. Randnummer 186 2. Der gemäß §§ 403, 404 Abs. 1 StPO zulässige Adhäsionsantrag zu 1. ist begründet. Denn die Angeklagten haben bei Vorliegen der allgemeinen Prozesshandlungsvoraussetzungen den geltend gemachten Anspruch jeweils prozessual gemäß § 307 S. 1 ZPO anerkannt. Die Entscheidung über die Nebenforderung folgt aus § 404 Abs. 2 StPO i.V.m. §§ 288, 291 BGB. Randnummer 187 Der geltend gemachte Feststellungsantrag zu 2. ist zulässig, insbesondere handelt es sich bei der Frage, ob ein titulierter Anspruch aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung begründet ist, um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis gemäß § 256 Abs. 1 ZPO, an dessen Feststellung die Adhäsionsklägerin mit Blick auf das Pfändungsprivileg des § 850f Abs. 2 ZPO ein berechtigtes Interesse hat (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 30.11.1989, NJW 1990, 834; BGH, Beschl. v. 26.09.2002, NJW 2003, 515). Der Antrag ist auch begründet. Denn wie zu II. und IV. dargelegt, haben die Angeklagten jeweils vorsätzlich eine unerlaubte Handlung - nämlich einen Diebstahl mit Waffen - begangen, die in kausal zurechenbarer Weise zu dem Vermögensschaden führten, deren Ersatz die Adhäsionsklägerin verlangt, §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB, §§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 1
  9. a)StGB. Randnummer 188 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 406 Abs. 3 S. 2 StPO iVm § 708 S. 1 ZPO. VIII. Randnummer 189 Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich der Kosten des Strafverfahrens aus den §§ 464, 465 StPO. Randnummer 190 Die Entscheidung über die Kosten und notwendigen Auslagen für das Adhäsionsverfahren folgt aus § 472a StPO. Soweit nämlich dem Antrag stattgegeben wird - hier also in Höhe von 92.447,91 € - haben die Angeklagten die besonderen gerichtlichen Kosten des Adhäsionsverfahrens und die notwendigen Auslagen der Adhäsionsklägerin zu tragen, § 472a Abs. 1 StPO. Randnummer 191 Soweit die Adhäsionsklägerin mit Schriftsatz vom 24.07.2018 den ursprünglich noch mit Schriftsatz vom 16.07.2018 gestellten Zahlungsantrag in Höhe von 2.436.862,91 € bis auf einen Betrag in Höhe von 92.447,91 € zurückgenommen hat, hat sie nach pflichtgemäßem Ermessen im Umfang der Rücknahme die notwendigen Auslagen zu tragen. Randnummer 192 § 472a Abs. 2 S. 1 StPO. Die Kammer lässt sich bei ihrer Ermessensausübung vor allem davon leiten, dass die Adhäsionsklägerin nach den getroffenen Feststellungen bereits deutlich vor der (ersten) Antragstellung am 16.07.2018 Kenntnis davon hatte, dass ein Großteil der entwendeten Geldscheine durch die Polizei sichergestellt worden ist, sich also nicht mehr im Vermögen der Angeklagten befand und von diesen auch nicht mehr herausgegeben werden konnte. Denn die Geschäftsführung der P. GmbH wurde kurz nach der Sicherstellung der Geldscheine hierüber informiert und hat auf eine entsprechende Bitte der Ermittlungsbeamten hin einen Behälter für die Lagerung und Sicherung der Geldscheine bereitgestellt. Danach erscheint es unbillig, dass die Angeklagten für die notwendigen Auslagen in diesem Umfang aufkommen müssen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001379249

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.