Anordnung von Mehrarbeit im Rahmen eines G7-Gipfels Orientierungssatz 1. Hat der Dienstherr pauschal „vorsorglich“ Mehrarbeit angeordnet, macht er davon aber – unter Ausnahmen - keinen Gebrauch, ist tatsächlich keine Mehrarbeit angefallen. (Rn.26) 2. Soweit ein Beamten gemeint hat, „sich ständig in Bereitschaft halten zu müssen“, mag dies von ihm subjektiv so empfunden worden sein. Dass aber Bereitschaftsdienst (über den von ihm geleisteten und bereits berücksichtigten) tatsächlich angeordnet worden ist, ist damit nicht belegt. (Rn.29) 3. Zwischen Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft muss genau unterschieden worden. (Rn.30) 4. Eine Entscheidung nach BPolBG § 11 hat der Dienstherr für den Einsatz beim G7-Gipfel in Schloss Elmau vom 27.05.2015 – 10.06.2015 nicht getroffen. (Rn.33) 5. Der Dienstherr ist im Regelfalle bei mehrtägigen Einsätzen nicht gezwungen, den Freizeitausgleich immer nach BPolBG § 11 vorzunehmen. (Rn.34) 6. BPolBG § 11 S 1 ist in Übereinstimmung mit den Erlassen dahingehend auszulegen, dass die Vorschrift nur solche Einsätze erfasst, die im Hinblick auf den Personaleinsatz nicht abschließend planbar sind, da die Ablösung der Kräfte nicht in Übereinstimmung mit dem Arbeitszeitrecht im Vorhinein zuverlässig festgelegt werden kann. (Rn.36) Tenor Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Freizeitausgleich von weiteren 17,5 Stunden zu gewähren. Die Bescheide vom 16.09.2015 und vom 25.04.2016 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen. Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt 78%, die Beklagte 22% der Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um Freizeitausgleich. Randnummer 2 Der Kläger war als Polizeiobermeister im Rahmen des G7-Gipfels in Xxxxx eingesetzt. Er ist Angehöriger der Technischen Einsatzhundertschaft der Bundespolizeiabteilung xxxxx . Seine Hundertschaft war Teil des Abschnittes „Eingreifkräfte“. Im Vorfeld war der Einsatz im Rahmen der besonderen Aufbauorganisation-BAO-AETOS umfassend geplant worden. Im Einsatzbefehl Nr. 2 war u.a. bestimmt worden, dass „vorsorglich“ Mehrarbeit angeordnet werde. Untergebracht war der Kläger für die Dauer seines Einsatzes in einem Hotel vor Ort. Randnummer 3 Nach Beendigung des Einsatzes teilte der Präsident des Bundespolizeipräsidiums durch Mitarbeiterbrief vom 14.07.2015 mit, dass die Abrechnung der Arbeitszeit während des Einsatzes beim G7-Gipfel auf der Grundlage des tatsächlich geleisteten Dienstes nach § 88 Bundesbeamtengesetz (BBG) erfolgen, eine sogenannte spitze Abrechnung vorgenommen werden solle. Darüber hinaus solle unter Fürsorgeaspekten zusätzlich zur Anrechnung der tatsächlich geleisteten Dienste ein besonderer Zeitausgleich ermöglicht werden. Randnummer 4 Die Beklagte berechnete daraufhin den dem Kläger aufgrund des Einsatzes zustehenden Freizeitausgleich. Hierbei berücksichtigte sie Einsatzzeiten zu 100 % und Bereitschaftsdienste zu 50 % als Dienstzeiten; für die Rufbereitschaft galt die 1/8-Regelung gemäß § 12 Arbeitszeitverordnung (AZV). Zusätzlich wurde dem Kläger ein besonderer Zeitausgleich von zwei Tagen genehmigt (entsprechend der Ankündigung im Mitarbeiterbrief vom 14.07.2015, wonach dieser bei einer Einsatzdauer bis zu sieben Tagen einen Tag, bei einer Einsatzdauer von 8 - 21 Tagen zwei Tage und bei einer Einsatzdauer von über 21 Tagen drei Tage betrug). Insgesamt wurde danach für den Kläger - ohne die zwei zusätzlichen Tage - ein Freizeitausgleich von 99 Stunden errechnet. Randnummer 5 Mit Schreiben vom 11.09.2019 beantragte der Kläger unter Bezugnahme auf die Vorschrift des § 11 Bundespolizeibeamtengesetz (BPolBG), ihm einen Freizeitausgleich von 179,5 Stunden zu gewähren. Er erachte die „spitze“ Abrechnung für rechtswidrig; vielmehr seien die Voraussetzungen des § 11 BPolBG erfüllt. Mehrarbeit sei, sofern erforderlich, angeordnet gewesen. Randnummer 6 Die Beklagte lehnte das Begehren des Klägers mit Bescheid vom 16.09.2015 ab. Zur Begründung trug sie im Wesentlichen vor, dass eine sogenannte spitze Arbeitszeitabrechnung gewählt worden sei, um Ungleichbehandlungen zu vermeiden. Berücksichtigt seien Volldienstanteile zu 100 %, Bereitschaftsanteile zu 50 % und Rufbereitschaft nach der sogenannten 1/8-Regelung gemäß § 12 AZV. Die Voraussetzungen des § 11 BPolBG lägen nicht vor. Die Voraussetzungen für die Anordnung von Mehrarbeit in Form von Bereitschaftsdienst seien nicht gegeben gewesen, weil es sich bei dem G7-Gipfel um einen mehrtägigen planbaren Einsatz gehandelt habe und es sich lediglich um sogenannte verschobene Dienstzeiten und nicht um angeordnete Mehrarbeit gehandelt habe. Randnummer 7 Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 25.04.2016 zurück. Zur Begründung machte sie geltend, dass der Tatbestand des § 11 BPolBG nicht erfüllt sei. Bei dem Einsatz in Elmau habe es sich um einen planbaren Einsatz gehandelt. Ein Unterstützungseinsatz zur Wahrnehmung regelmäßiger Aufgaben sei grundsätzlich planbar. Ein solcher liege immer dann vor, wenn Einsätze zwar an mehreren Tagen hintereinander stattfänden, deren Verlauf jedoch täglich durch ein festgelegtes Dienstende und einen darauffolgenden festgelegten Dienstbeginn unterbrochen sei. Dies sei hier der Fall. Eine tatsächliche Anordnung von Mehrarbeit (Bereitschaftsdienst) nach § 88 BBG habe nicht vorgelegen. Die vom Kläger begehrte pauschalierte Ermittlung von Diensten nach § 11 BPolBG scheide aus. Randnummer 8 Der Kläger hat unter dem 16.06.2016 Klage erhoben. Randnummer 9 Er trägt im Wesentlichen vor, dass vorliegend die Vorschrift des § 11 Satz 1 BPolBG Anwendung finden müsse. Danach werde bei Einsätzen und bei Übungen von Verbänden, Einheiten oder Teileinheiten der Bundespolizei von einer Dauer von mehr als einem Tag und anstelle einer Dienstbefreiung nach den §§ 87 und 88 BBG ein einheitlicher Freizeitausgleich festgesetzt, der die Dauer des Einsatzes oder der Übung und die damit verbundene dienstliche Beanspruchung angemessen berücksichtigen müsse. Dieser Freizeitausgleichsanspruch trete an die Stelle eines Dienstbefreiungsanspruches und ersetze diesen vollständig. Es sei nach dem Einsatzbefehl Nr. 2 „Mehrarbeit, soweit erforderlich“ angeordnet worden. Durch diese Formulierung werde deutlich, dass die Beklagte vorausgesetzt habe, dass sich die Beamten während des Einsatzes ständig bereit zu halten gehabt hätten. Es habe sichergestellt werden sollen, dass auf ungeplante, vorübergehende Spitzenbelastungen reagiert werden könne. Alle am Einsatz beteiligten Kräfte hätten jederzeit unverzüglich einsatzbereit sein müssen. Aus diesem Grund habe auch keine Rufbereitschaft, sondern Bereitschaftsdienst vorgelegen. Dieser sei nach der Rechtsprechung als Volldienst zu berücksichtigen, da er vollwertige Arbeitszeit darstelle. Es komme nicht darauf an, ob es sich bei dem Einsatz in Elmau um einen planbaren Einsatz gehandelt habe. Die Bestimmung des § 11 BPolBG unterscheide insoweit nicht. Randnummer 10 Der Kläger beantragt, Randnummer 11 die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide zu verpflichten, ihm Freizeitausgleich unter Berücksichtigung von 179,5 geleisteten Stunden zu gewähren, Randnummer 12 hilfsweise, Randnummer 13 die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide zu verpflichten, ihm den zu gewährenden Freizeitausgleich in Geld zu entschädigen nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. Randnummer 14 Die Beklagte beantragt, Randnummer 15 die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Sie trägt vor, dass Bereitschaftsdienstzeiten (über die bereits berücksichtigten) nicht vorgelegen hätten; es fehle bereits an einer wirksamen Anordnung von Bereitschaft. Im Übrigen lägen auch die tatsächlichen Voraussetzungen eines Bereitschaftsdienstes nicht vor. Randnummer 17 Im Übrigen könne der Kläger nicht geltend machen, durch die Ablehnung seines Antrages in seinen Rechten verletzt zu sein, denn § 11 BPolBG vermittle ihm kein subjektiv-öffentliches Recht. Er sei insofern nicht gemäß § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) klagebefugt. Randnummer 18 Dessen ungeachtet seien auch die Voraussetzungen des § 11 BPolBG nicht erfüllt. Die Bestimmung stelle eine Ausnahmeregelung dar, weshalb der Anwendungsbereich restriktiv zu fassen sei. Eine Anwendung sei nur gerechtfertigt, wenn durch sie eine hohe Zahl an ausgleichspflichtigen Mehrleistungen entstehe, deren Ausgleich auf Grundlage der herkömmlichen Regelung mit der Gefahr der Herabsetzung der Einsatzbereitschaft der Verbände einhergehe. Eine solche Situation könne nur angenommen werden, wenn sie unvorhergesehen und damit ungeplant auftrete und sich ebenso unplanbar im Verlauf darstelle. Nur in einem solchen Falle könnten entsprechende Ausgleichszeiten für den Abbau der Mehrleistungen nicht von vornherein angemessen eingeplant oder im Verlaufe vermieden werden, so dass hierdurch die Gefahr einer unvorhergesehenen und damit sicherheitskritischen Herabsetzung der Einsatzbereitschaft entstünde. Der Einsatz des Klägers im Rahmen des G7-Gipfels sei weitgehend von der Wahrnehmung einzeldienstlicher Aufgaben geprägt gewesen. Sein Einsatz sei auch planbar gewesen. Die Vorbereitungen im Zusammenhang mit dem G7-Gipfel in Elmau hätten sich über einen Zeitraum von einem Jahr erstreckt. Die intensive Planung des seit langem feststehenden Einsatzes lasse sich den einschlägigen Einsatzbefehlen entnehmen. Der Einsatz des Klägers sei auf Grundlage eines konkreten Dienstplanes erfolgt. Es seien feste Zeiten für Einsatz, Bereitschaft und Ruhe vorgesehen und damit geplant gewesen. Randnummer 19 Das für die Anwendung des § 11 BPolBG (i.V.m. § 88 BBG) ebenfalls erforderliche Merkmal der Anordnung von Mehrarbeit liege nicht vor. Den einschlägigen Einsatzbefehlen lasse sich eine solche Anordnung nicht entnehmen. Nur für den Fall, dass bei Bedarf – je nach Einsatzverlauf – Mehrarbeit hätte angeordnet werden müssen, habe es eine vorsorgliche Regelung gegeben. Randnummer 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 21 Die Klage hat nur teilweise Erfolg. Die angefochtenen Bescheide sind in Bezug auf die Berücksichtigung der geleisteten Bereitschaftsdienstzeiten des Klägers rechtswidrig und verletzen den Kläger insoweit in seinen Rechten. Der Kläger hat zu einem (geringen) Teil Anspruch auf weiteren Freizeitausgleich (dazu 1.). Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg, insoweit sind die angefochtenen Bescheide rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten; einen weiteren Anspruch auf Bewilligung von Freizeitausgleich besitzt er nicht (§ 113 Abs. 5 VwGO) (dazu 2.). Randnummer 22 1. Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung sind Bereitschaftsdienste arbeitszeitrechtlich (nicht besoldungsrechtlich) wie Volldienstzeiten, also im Verhältnis 1:1 (und nicht lediglich zu 50%) auszugleichen (vgl. statt vieler: BVerwG, Urteil vom 17.11.2016 – 2 C 23.15 juris Rdnr. 16 ff.). Danach hätten von der Beklagten nicht nur 17,5, sondern insgesamt 35 Stunden, also weitere 17,5 Stunden ausgeglichen werden müssen. Insoweit sind die Bescheide rechtswidrig. Randnummer 23 2 . Ein Anspruch auf weiteren Freizeitausgleich für geleistete Mehrarbeit (Bereitschaftsdienst) besteht nicht; er folgt nicht aus § 88 BBG. Nach dieser Vorschrift sind Beamtinnen und Beamte verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Werden sie durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als 5 Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, ist ihnen innerhalb eines Jahres für die Mehrarbeit, die sie für die regelmäßige Arbeitszeit hinaus leisten, entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Randnummer 24 Dass der Kläger vorliegend bereits (berücksichtigte) Mehrarbeit in einem Umfang von mehr als 5 Stunden im Monat geleistet hat, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Jedoch stellt die vom Kläger in Bezug genommene Zeit der Anwesenheit im Einsatzhotel – außerhalb der ausdrücklich angeordneten (und ausgeglichenen) Bereitschaftsdienste –, keine als Bereitschaftsdienst (statt nur als Ruhezeit) zu berücksichtigende Dienstzeit dar. Randnummer 25 Mehrarbeit (Bereitschaftsdienst) ist bereits nicht in der erforderlichen Weise angeordnet bzw. genehmigt worden. Die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit unterliegt zwar keinem Schriftformerfordernis, sie muss sich aber auf konkrete und zeitlich abgegrenzte Mehrarbeitstatbestände beziehen. Der Dienstherr entscheidet über die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit nach Ermessen. Dabei hat er insbesondere zu prüfen, ob nach dienstlichen Notwendigkeiten überhaupt Mehrarbeit erforderlich ist und welchen Beamten sie übertragen werden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11. 2016 – 2 C 3.16 – juris Rdnr. 13 m.w.N.). Randnummer 26 Die Beklagte hat zwar pauschal „vorsorglich“ Mehrarbeit angeordnet, davon aber – bis auf Ausnahmen (wie beim Kläger) - keinen Gebrauch gemacht, so dass generell bzw. im Übrigen tatsächlich keine Mehrarbeit angefallen ist. Randnummer 27 Der Kläger hat auch in tatsächlicher Hinsicht keine – weitere – Mehrarbeit (in Form von Bereitschaftsdienst) geleistet. Randnummer 28 Bereitschaftsdienst ist nach der Bestimmung des § 2 Nr. 12 Arbeitszeitverordnung (AZV) die Pflicht, sich, ohne ständig zur Dienstleistung verpflichtet zu sein, an einer vom Dienstherrn bestimmten Stelle aufzuhalten, um im Bedarfsfall den Dienst aufzunehmen, wenn dabei Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen. Eine hiernach vorausgesetzte ausdrückliche Anordnung des Bereitschaftsdienstes fehlt vorliegend. Das VG Urteil Köln (Urteil vom 08.03.2018 – 15 K 5143/16 – juris Rdnr. 16
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.