gehend Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht
gehend BSG,
trags vom
des Vertrags sinngemäß alle Mitglieder der Lotsenbrüderschaften, die diesen am
Die monatlich zu entrichtenden Prämien orientieren sich gemäß § 2 Nr. 2 des Vertrags an der Höhe des jeweiligen Kapitänsgehalts des versicherten Lotsen. Der versicherte Lotse hat darüber hinaus die Möglichkeit, durch einmal jährliche Zuzahlungen die versicherten Leistungen zu erhöhen. Die versicherten Lotsen sind
Weiter heißt es dort, dass die Kammer [Bundeslotsenkammer] erklärt hat, von der Versicherten zur Wahrnehmung aller Rechte und Pflichten aus den Versicherungsverträgen bevollmächtigt zu sein. Die Vollmacht erstreckt sich nicht auf die Entgegennahme von Versicherungsleistungen und auf die Änderung des Bezugsrechts. Weiterhin erstreckt sich die Vollmacht nicht auf die Beantragung der Aufhebung der Versicherung. Im
trag Nr. 19 vom
des Vertrags gelten die Bestimmungen des Vertrags nur solange der Versicherte Mitglied der Lotsenbrüderschaft ist. Mitglieder, die aus den Lotsenbrüderschaften ausscheiden, sind der H... unter Rückgabe des Versicherungsscheins gemeldet werden. Ausgetretene Mitglieder haben die Möglichkeit innerhalb von drei Monaten
ihrem Austritt unter Einreichung des Versicherungsscheins von der H... die Fortsetzung der durch ihren Austritt erloschenen Versicherung ohne Gesundheitsprüfung
dem entsprechenden Fortsetzungstarif der H... zu verlangen.
des Vertrags kann der Vertrag
Ablauf der ersten fünf Jahre jährlich zum Ablauf eines jeden Versicherungsjahres – so wörtlich – „ von einem der beiden Parteien “ gekündigt werden. Randnummer 4
dem der beklagten knappschaftlichen Rentenversicherung am
. Randnummer 5 Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 15. Mai 2012 Widerspruch. Zur Begründung nahm er Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Das Bundesverfassungsgericht habe entschieden, dass Kapitalleistungen aus einer Versicherung unberücksichtigt bleiben würden, soweit die versicherte Person Versicherungsnehmer sei. Die Leistungen seien dann dem Bereich der privaten Vorsorge zuzuordnen. So liege der Fall hier, da die Kapitalleistung aus seinem persönlichen Versicherungsvertrag mit der H... stamme, welcher aus von ihm bereits versteuertem Einkommen eingedeckt worden sei. Die Versicherungsleistung stehe nicht im Zusammenhang mit seinem Erwerbsleben. Es handele sich um eine rein private Vorsorge und nicht um eine Leistung aus einem Versorgungswerk oder dergleichen.
dem die H... der Beklagten auf
frage mit Schreiben vom 14.Juni 2012 die Versicherungsvertragsnummern mitgeteilt und darauf hingewiesen hatte, dass die Prämienzahlung ausschließlich von dem Kläger während seiner gesamten Dauer der Mitgliedschaft in der Lotsenbrüderschaft geleistet worden und er von Anfang an Versicherungsnehmer gewesen sei, wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 2013 als unbegründet zurück. Hierzu führte sie im Wesentlichen aus, dass es sich
der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom
LG) zwar gesetzlich verpflichtet ist, Maßnahmen zu treffen, um eine ausreichende Versorgung der Seelotsen zu gewährleisten und die Durchführung der Maßnahmen zu überwachen, handelt es sich dabei nicht um eine Versorgungszusage bzw. ein entsprechendes Pendant im Sinne des § 229 Abs. 1 Nr. 3 SGB V. Die Gesamtversorgung der Lotsen sei nicht von den Leistungen der Lotsenbrüderschaft und der Bundeslotsenkammer abhängig, da der Lotse neben der gesetzlichen Altersversorgung zusätzlich über die weiteren Versorgungseinrichtungen (u.a. gemeinsamen Ausgleichskassen im Seelotswesen der Seelotsreviere (GAK)) im Alter ausreichend abgesichert. Die Leistungen beruhten daher im Ergebnis auf seiner überobligatorischen Eigenvorsorge, für welche er Beiträge aus seinem bereits verbeitragten und versteuerten Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit allein geleistet hat. Die nunmehr vorgenommene doppelte Verbeitragung sei auch schon deshalb ungerecht. Im Übrigen hätte die Lotsenbrüderschaft bzw. die Bundeslotsenkammer aus dieser Vorschrift auch schon keine gesetzliche Vollmacht zum Abschluss des Gruppenversicherungsvertrags mit der H... herleiten können. Randnummer 7 Der Kläger beantragt, Randnummer 8 den Bescheid der Beklagten vom
folgende Wertungen getroffen und hatte dabei ebenfalls den vorliegenden Gruppenversicherungsvertrag, auf dem die hier streitigen Kapitalleistungen beruhen, zu beurteilen (vgl. Urteil vom
1 Satz 3 SGB V ausdrücklich mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes für vereinbar erklärt und insoweit insbesondere auch auf das Betriebsrentenrecht verwiesen. Auch dort sei es zulässig, ausschließlich arbeitnehmerfinanzierte Direktversicherungen als betriebliche Altersversorgungen zu qualifizieren (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 06. September 2010 – 1 BvR 739/08-, juris Rn. 15-16). Randnummer 23 Die Kammer schließt sich
eigener Überzeugungsbildung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts an und ordnet die hier streitigen Einmalzahlungen der H... an den Kläger aus den beiden Kapitallebensversicherungen als beitragspflichtige Versorgungsbezüge im Sinne des § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V ein. Es handelt sich nicht um eine berufsfremde Eigenvorsorge (so bereits in einem vergleichbaren Fall für einen Hafenlotsen der Freien und Hansestadt Hamburg: Landesozialgericht Hamburg, Urteil vom
LG obliegt es der Lotsenbrüderschaft Maßnahmen zu treffen, die eine ausreichende Versorgung der Seelotsen und ihrer Hinterbliebenen für den Fall des Alters, der Berufsunfähigkeit und Todes gewährleisten, und die Durchführung dieser Maßnahmen zu überwachen.
LG hat die Lotsenbrüderschaft außerdem von den eingenommenen Lotsgeldern u.a. die einbehaltenen Versorgungsbeiträge an die dafür zuständigen Stellen abzuführen. Aus dieser gesetzlichen Regelung folgt die Verpflichtung und zugleich Ermächtigung der Lotsenbrüderschaften, auch Verträge zugunsten ihrer Mitglieder mit privaten Versicherungsgesellschaften wie der H... abzuschließen, um eine entsprechende Versorgung sicherzustellen. Eine – wie vom Kläger angenommen – vorherige Bevollmächtigung hierfür hatte es daher aufgrund des gesetzlichen Versorgungsauftrags nicht bedurft. Darüber hinaus waren keine Zwischenschritte mehr von Seiten des einzelnen Seelotsen mehr zur Einbeziehung erforderlich. Er ist allein infolge des Beitritts seiner Lotsenbrüderschaft, in welcher er wiederum zwangsweise aufgrund seiner Bestallung im jeweiligen Seelotsrevier
LG Mitglied ist, auch einzelvertraglich einbezogen. Er kann die Einbeziehung und Fortdauer
den Regelungen des Gruppenversicherungsvertrags nicht mehr ändern, solange er bestallter Seelotse ist und kann insbesondere auch nicht über seine Versicherungsansprüche verfügen. Weder ist eine Kündigungsregelung enthalten noch kann der betroffene Seelotse seine Versicherungsansprüche abtreten, verpfänden oder beleihen. Randnummer 26 Daraus wird zum einen deutlich, dass diese Versicherung nicht dem allgemeinen Markt für Kapitalleistungsverträge zuzuordnen ist, die grundsätzlich jedermann offensteht. Es handelt sich vielmehr um eine spezifische Versorgung, die allein für aktiv erwerbstätige Seelotsen der jeweils beigetretenen Lotsenbrüderschaften geschaffen wurde. Es soll gerade nicht dem einzelnen Seelotsen möglich sein, sich von dieser Versicherung während seiner Erwerbstätigkeit zu lösen oder sie zu anderen Zwecken zu nutzen. Lediglich die Erhöhung der Prämie durch einmalige Zahlungen ist ihm möglich. Dies verdeutlicht die Versorgungsqualität des Vertrags. Randnummer 27 Im Übrigen wäre selbst dann, wenn man annehmen würde, dass es sich nicht um eine Pflichtversicherung handelt, würde dies nicht gegen die Annahme eines Versorgungsbezugs sprechen. § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB V enthält nämlich keine Beschränkung auf Renten aus Pflichtversicherungen. Das Bundesozialgericht hat insoweit bereits überzeugend darauf hingewiesen, dass die Einbeziehung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und von rentenvergleichbaren Bezügen in die Beitragspflicht dazu dient, alle Bezüge zu Beiträgen heranzuziehen, die
Eintritt des Versicherungsfalles typischerweise Erwerbseinkommen ersetzen oder der Hinterbliebenenversorgung dienen und es dann keinen sachlich zu rechtfertigenden Unterschied macht, ob die Rente, die ein früher selbständig erwerbstätiger Versicherter bezieht, auf einer Antragspflichtversicherung oder einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer Pflichtversicherung oder einer freiwilligen Versicherung in einer öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung beruht (vgl. BSG, Urteil vom 30.03.1995 – 12 RK 40/94 – Juris Rn. 19). Vielmehr entspricht die Heranziehung aller dieser Renten zu Beiträgen dem die gesetzliche Krankenversicherung beherrschenden Solidaritätsprinzip,
dem die Versicherten
Maßgabe ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu Beiträgen herangezogen werden (BSG, a.a.O. Rn. 21). Auch die Kammer geht davon aus, dass die solidarische Finanzierung der Krankenversicherung nur gewährleistet werden kann, wenn auch umfassend unter Einbeziehung von freiwilligen Versicherungen auch bei privaten Versicherungsunternehmen die Beitragsbemessung der Mitglieder erfolgt, sofern die ein unmittelbarer Bezug zur Erwerbstätigkeit erwiesen ist. Randnummer 28 Für einen solchen Bezug spricht im vorliegenden Fall über die bereits genannten Merkmale hinaus noch, dass unmittelbar
dem Ende der Erwerbstätigkeit als bestallter Seelotse auch der Vertrag endet und nur im Wege eines Fortsetzungstarifs zu anderen Konditionen weitergeführt werden kann. Würde es sich tatsächlich um einen privaten Versorgungsvertrag handeln, dürfte die Bestallung keinen Einfluss auf die Fortdauer des Vertrages und auch zu den Konditionen haben. Randnummer 29 Der Kläger hat auch bis zum Ende seiner Erwerbstätigkeit der Lotsenbrüderschaft angehört, sodass eine Loslösung vom betrieblichen Bezug mit der Folge, dass die Beiträge differenziert zu betrachten wären, von vornherein entfällt. Randnummer 30 Soweit nun der Kläger darauf verweist, dass die Versorgung bereits über die weiteren Versorgungseinrichtungen (z.B. GAK) im Alter ausreichend abgesichert sei und es sich deshalb bei den Bezügen der H... nicht mehr um einen Versorgungsbezug handeln könne, vermag dies die Kammer nicht zu überzeugen. Für die Frage der Verbeitragung einzelner Bezüge knüpft das Gesetz nicht daran an, ob das Versorgungssystem bereits hinreichend für einen gewissen Lebensstandard ist und sondern daran, ob es sich um eine ihrem Sinn und Zweck zu verbeitragende Leistung handelt. Lediglich die Beitragsbemessungsgrenze ist zu berücksichtigen (§ 223 Abs. 3 SGB V). Randnummer 31 Dass sich der Kläger im Übrigen durch die erneute Verbeitragung der Leistungen benachteiligt fühlt, ist verständlich und
vollziehbar. Dennoch handelt es sich dabei nicht um eine rechtlich verbotene „Doppelverbeitragung“. Das Bundessozialgericht hat hierzu ausgeführt, dass es an einem Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip fehlt, wenn der Gesetzgeber nunmehr zum 01. Januar 2004
einer über zwanzigjährigen Beobachtungsphase in Wahrnehmung seines gesetzgeberischen Spielraumes auch im Hinblick auf Umgehungsmöglichkeiten Versorgungsbezüge in Form einmaliger Kapitalzahlungen mit regelmäßig wiederkehrend gezahlten Versorgungsbezügen gleichstellt und damit bei gleichartiger Verwurzelung in der früheren Erwerbstätigkeit eine Gleichbehandlung ohne Berücksichtigung der Zahlungsmodalitäten schafft (BSG, Urteil vom 12. November 2008 – B 12 KR 9/08 R –, juris Rn. 16). Dabei durfte er im Wege einer sog. unechten Rückwirkung auch an in der Vergangenheit begründete Rechtsverhältnisse anknüpfen. Dieser Wertung schließt sich die Kammer
eigener Überzeugungsbildung umfassend an. Randnummer 32 Die Leistungen aus der Versicherung mit der H... haben im Übrigen auch Einkommensersatzfunktion. Randnummer 33 Da es sich bei den beiden Einmalzahlungen gerade nicht um regelmäßig wiederkehrende Leistung handelt, findet § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V für die Beitragsberechnung Anwendung, wonach ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate. Die von der Beklagten vorgenommene Berechnung folgt dieser Regel und lässt auch im Übrigen keine Fehler erkennen. Randnummer 34
alledem war die Klage abzuweisen. Randnummer 35 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001380483
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