Unrichtigkeit der Angabe auf einem Empfangsbekenntnis; Eingang auf dem Server als Zustellung im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs Orientierungssatz
- Existiert ein Empfangsbekenntnis, kann die Angabe darauf aber nicht richtig sein, lässt sich die formgerechte Zustellung nicht nachweisen. (Rn.2)
- In einem solchen Fall gilt das zuzustellende Schriftstück in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem es dem Bundesamt tatsächlich zugegangen ist. (Rn.2)
- Im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs ist dafür maßgeblich die erstellte Eingangsbestätigung, die den Eingang auf dem Server (Ende des Empfangsvorgangs) bescheinigt (Anschluss: VGH Kassel, 2017-09-26, 5 A 1193/17). (Rn.5) Verfahrensgang vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht,
- Januar 2018, 10 A 1250/17, Urteil Tenor Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts -
- Kammer, Einzelrichter - vom
- Januar 2018 wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gründe Randnummer 1 Der Antrag ist wegen Versäumung der Antragsfrist unzulässig. Er ist nicht gemäß § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 78 Abs. 7 AsylG innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids gestellt worden. Randnummer 2 Der Gerichtsbescheid ist der Beklagten am
- Januar 2018 zugestellt worden. Zwar existiert ein Empfangsbekenntnis, das auf den
- Februar 2018 lautet. Diese Angabe kann aber nicht richtig sein, da die Zulassung der Berufung bereits am
- Februar 2018 beantragt worden ist. Dies führt dazu, dass sich – wie in dem Fall, dass das Empfangsbekenntnis überhaupt nicht zurückgesandt wird (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom
- Mai 2006 – 2 B 10/06 –, juris Rn. 5) – die formgerechte Zustellung nicht nachweisen lässt. Infolgedessen gilt der Gerichtsbescheid in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem er dem Bundesamt tatsächlich zugegangen ist (§ 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 189 ZPO). Maßgeblich ist hierfür die im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs erstellte Eingangsbestätigung, die den Eingang auf dem Server (Ende des Empfangsvorgangs) bescheinigt (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom
- September 2017 – 5 A 1193/17 –, juris Rn. 22). Nach der vorliegenden Eingangsbestätigung ist davon auszugehen, dass der Gerichtsbescheid am
- Januar 2018 um 13:33:25 Uhr auf dem Server eingegangen ist. Randnummer 3 Die Antragsfrist ist demnach am
- Februar 2018 abgelaufen. Der Zulassungsantrag ist jedoch erst am
- Februar 2018 bei dem Verwaltungsgericht eingegangen. Randnummer 4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Randnummer 5 Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). Randnummer 6 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001380585
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