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Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 4. Senat 4 LA 28/18 Beschluss Unrichtigkeit der Angabe auf einem Empfangsbekenntnis; Eingang au

Unrichtigkeit der Angabe auf einem Empfangsbekenntnis; Eingang auf dem Server als Zustellung im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs Orientierungssatz

  1. Existiert ein Empfangsbekenntnis, kann die Angabe darauf aber nicht richtig sein, lässt sich die formgerechte Zustellung nicht nachweisen. (Rn.2)
  2. In einem solchen Fall gilt das zuzustellende Schriftstück in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem es dem Bundesamt tatsächlich zugegangen ist. (Rn.2)
  3. Im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs ist dafür maßgeblich die erstellte Eingangsbestätigung, die den Eingang auf dem Server (Ende des Empfangsvorgangs) bescheinigt (Anschluss: VGH Kassel, 2017-09-26, 5 A 1193/17). (Rn.5) Verfahrensgang vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht,
  4. Januar 2018, 10 A 1250/17, Urteil Tenor Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts -
  5. Kammer, Einzelrichter - vom
  6. Januar 2018 wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gründe Randnummer 1 Der Antrag ist wegen Versäumung der Antragsfrist unzulässig. Er ist nicht gemäß § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 78 Abs. 7 AsylG innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids gestellt worden. Randnummer 2 Der Gerichtsbescheid ist der Beklagten am
  7. Januar 2018 zugestellt worden. Zwar existiert ein Empfangsbekenntnis, das auf den
  8. Februar 2018 lautet. Diese Angabe kann aber nicht richtig sein, da die Zulassung der Berufung bereits am
  9. Februar 2018 beantragt worden ist. Dies führt dazu, dass sich – wie in dem Fall, dass das Empfangsbekenntnis überhaupt nicht zurückgesandt wird (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom
  10. Mai 2006 – 2 B 10/06 –, juris Rn. 5) – die formgerechte Zustellung nicht nachweisen lässt. Infolgedessen gilt der Gerichtsbescheid in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem er dem Bundesamt tatsächlich zugegangen ist (§ 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 189 ZPO). Maßgeblich ist hierfür die im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs erstellte Eingangsbestätigung, die den Eingang auf dem Server (Ende des Empfangsvorgangs) bescheinigt (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom
  11. September 2017 – 5 A 1193/17 –, juris Rn. 22). Nach der vorliegenden Eingangsbestätigung ist davon auszugehen, dass der Gerichtsbescheid am
  12. Januar 2018 um 13:33:25 Uhr auf dem Server eingegangen ist. Randnummer 3 Die Antragsfrist ist demnach am
  13. Februar 2018 abgelaufen. Der Zulassungsantrag ist jedoch erst am
  14. Februar 2018 bei dem Verwaltungsgericht eingegangen. Randnummer 4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Randnummer 5 Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). Randnummer 6 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001380585

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