gelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zur Entrichtung der Grundsteuer B. Randnummer 2 Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks … in … Randnummer 3 Mit Bescheid aus dem Jahr 1974 setzte das Finanzamt … hinsichtlich des vorgenannten Grundstücks gegenüber dem Kläger einen Grundsteuermessbetrag in Höhe von 149,45 DM fest. Randnummer 4 Die Beklagte erließ aufgrund eines Beschlusses der Ratsversammlung vom 13. Oktober 2016 (RV-97/2016) am 21. Oktober 2016 eine 1.
tragssatzung zur Satzung über die Festsetzung der Hebesätze vom
tragssatzung sieht in § 2 ein Inkrafttreten zum
tragssatzung. Die Steuererhöhung sei nämlich evident unsachlich und verstoße daher gegen das Willkürverbot. Randnummer 8 Die Erhöhung des Hebesatzes verstoße außerdem gegen den haushaltsrechtlichen Grundsatz der Gesamtdeckung (sog. Non-Affektationsprinzip, § 7 Haushaltsgrundsätzegesetz), da sie ausdrücklich der Finanzierung der im Voraus eindeutig bestimmbaren Personalkosten der Beklagten im Bereich der Kinderbetreuung diene. Randnummer 9 Die Erhöhung sei darüber hinaus unzulässig, da ein Verbrauch von öffentlichen Mitteln festzustellen sei, der einer i.S.d. § 75 GO ordnungsgemäß, nämlich wirtschaftlich, effizient und sparsam geführten Verwaltung widerspreche. Es liege ein unvertretbarer Mittelverbrauch vor.
2 Ziff. 1 und 2 GO seien die erforderlichen Finanzmittel aus Entgelten für Leistungen und (erst) im Übrigen durch Steuern zu beschaffen. Die Gemeinde habe die Möglichkeit zur Erhöhung der KiTa-Gebühren nicht ausgeschöpft, bevor sie die Grundsteuer erhöht habe. Dies verstoße auch gegen § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG , wonach die Benutzungsgebühren so zu bemessen sind, dass die erforderlichen Kosten der laufenden Verwaltung und Unterhaltung der öffentlichen Einrichtung gedeckt sind. Durch die rechtswidrige Erhöhung der Grundsteuer würden mehr Einnahmen erzielt, als durch Gebühren erzielt werden könnten. Die Personalkosten seien noch gar nicht entstanden, da die entsprechenden Stellen noch nicht besetzt seien. Randnummer 10 Der Grundsteuer B komme in Verbindung mit dem neu geregelten Hebesatz eine Erdrosselungswirkung zu, weswegen der Kläger in Art. 14 GG verletzt sei. Die Erhöhung des Hebesatzes könne dazu führen, dass der Erwerb von Grundeigentum zurückgehe. Eigentümer könnten zudem zur Veräußerung ihrer Immobilien gezwungen sein. Randnummer 11 Die Erhöhung des Hebesatzes verstoße auch gegen das Äquivalenzprinzip. Eine kausale Verknüpfung von der Höhe
volatiler Einheitswerte mit der Kompensation kommunaler Aufwendungen für die Kinderbetreuung sei nicht sachgerecht und daher rechtswidrig. Randnummer 12 Das Verhältnismäßigkeitsprinzip sei verletzt, da sich die Grundsteuer wegen ihrer Bemessungsgrundlage derzeit in einem verfassungswidrigen – weil gleichheitswidrigen – Zustand befinde. Es mangele dem Bescheid daher an einer tauglichen Rechtsgrundlage. Die Grundsteuererhöhung sei auch unverhältnismäßig, da die Gemeinde Mehreinnahmen in Millionenhöhe erziele. Randnummer 13 Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 12. September 2017 als unbegründet zurück. Die 1.
tragssatzung sowie der dazugehörige Beschluss der Ratsversammlung vom 13. Oktober 2016 (RV-97/2016) seien rechtmäßig. Ein Verstoß gegen § 19 GemHVO-Doppik (Non-Affektationsprinzip) liege nicht vor. Eine diesem Grundsatz entgegenstehende Zweckbindung sei nur aufgrund eines Gesetzes oder einer besonderen Regelung im Haushaltsplan möglich. Eine solche Regelung sei weder in der 1.
tragssatzung noch in dem Haushaltsplan getroffen worden. Sie ergebe sich auch nicht aus dem Ratsbeschluss, der ohnehin keine rechtliche Zweckbindung erzeugen könne. Es sei allein Teil der politischen Darstellung, dass zusammen mit der Qualitätsoffensive für die Kinderbetreuung – die Mehrkosten zur Folge habe – zugleich über die Erhöhung der Hebesätze der Grundsteuer entschieden worden sei. Randnummer 14 Die Steuererhöhung sei auch nicht willkürlich. Angesichts der Haushaltslage der Beklagten könne keine Rede davon sein, dass die durch die streitgegenständliche Grundsteuererhöhung erzielten Mehreinnahmen nicht für die Erfüllung gemeindlicher Aufgaben erforderlich seien. Die Mehreinnahmen dienten keinesfalls der Kapitalbildung. Es seien zudem alle maßgeblichen Belange bei der Beschlussfassung abgewogen worden. Randnummer 15 Ebenso liege kein Verstoß gegen die allgemeinen Haushaltsgrundsätze in Gestalt von § 75 GO sowie den haushaltsrechtlichen Subsidiaritätsgrundsatz aus § 76 Abs. 2 GO vor. Randnummer 16 Der Kläger hat am 13. Oktober 2017 Klage erhoben. Randnummer 17 Zur Begründung verweist er auf seine Ausführungen im Vorverfahren. Ergänzend und vertiefend trägt er vor, dass mit dem maßgeblichen Ratsbeschluss (RV-97/2016) eine verbindliche Zweckbindung getroffen worden sei, die bei der Erhebung einer Steuer unzulässig sei. Die Beklagte habe in dem Beschluss deutlich gemacht, dass die Erhöhung des Hebesatzes der Grundsteuer ausschließlich der Finanzierung der „Qualitätsoffensive für die Kindertagesbetreuung“ diene. Dies offenbare sich auch an den Ausführungen im Widerspruchsbescheid,
denen sich die Beklagte „ausweislich der Beschlussvorlage bei der Festsetzung des Hebesatzes an konkreten finanziellen Bedürfnissen der Stadt“ orientiert habe. Randnummer 18 Die Hebesatzerhöhung sei willkürlich, da sie evident unsachlich sei. Die Beklagte habe bei der Erhöhung zugrunde gelegt, dass im Bereich der „Qualitätsoffensive für die Kindertagesbetreuung“ im Jahr 2017 bereits alle Stellen besetzt werden, was tatsächlich jedoch nicht geschehen sei. Die Beklagte habe zudem erhebliche Mehreinnahmen im Bereich der Gewerbesteuer unberücksichtigt gelassen, die dem allgemeinen Haushalt der Beklagten zur Verfügung gestanden hätten. In der Gesamtschau sei die Erhöhung der Grundsteuer daher zur Erfüllung gemeindlicher Aufgaben nicht erforderlich gewesen. Randnummer 19 Es ergebe sich zudem ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Vor dem Hintergrund der Verfassungswidrigkeit des Einheitsbewertungsverfahrens, die daraus resultiere, dass das Verfahren eine Ungleichbehandlung der Steuerpflichtigen darstelle, verschärfe die Anhebung der Grundsteuersätze diese Ungleichbehandlung noch. Randnummer 20 Die Beklagte habe es zudem unterlassen, die tatsächlichen Grundlagen der Besteuerung sorgfältig zu ermitteln und unter Abwägung aller betroffenen Interessen einen Grundsteuerhebesatz zu bestimmen. Erhöhte Steuereinnahmen der Gewerbesteuer sowie Zuschüsse des Landes für die Kindertagesstätten in …seien in die Betrachtung nicht einbezogen worden. Auf Ausgabenseite seien die nicht besetzten Stellen nicht berücksichtigt worden. Randnummer 21 Der Kläger beantragt, Randnummer 22 den Bescheid vom 5. Januar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. September 2017 aufzuheben. Randnummer 23 Die Beklagte beantragt, Randnummer 24 die Klage abzuweisen. Randnummer 25 Der angegriffene Bescheid sowie die ihm zugrundeliegende Rechtsgrundlage seien rechtmäßig. Die Beklagte verweist insoweit auf ihre Ausführungen im Vorverfahren. Randnummer 26 Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe Randnummer 27 I. Die als Anfechtungsklage
GO zulässige Klage ist unbegründet. Randnummer 28 Der angefochtene Bescheid vom
tragssatzung vom 21. Oktober 2016 (
folgend: 1.
tragssatzung) seine Rechtsgrundlage. Randnummer 30 Die Festsetzung des Hebesatzes in Gestalt der 1.
tragssatzung ist
Auffassung des erkennenden Gerichts nicht zu beanstanden. Randnummer 31 Zunächst ergeben sich keine Bedenken im Hinblick auf die formelle Rechtmäßigkeit. In materieller Hinsicht erweist sich die Festsetzung des Hebesatzes für die Grundsteuer ebenfalls als wirksam. Randnummer 32 Hinsichtlich des gerichtlichen Prüfungsmaßstabes gilt zunächst Folgendes:
6 Satz 1 GG steht das Aufkommen der Grundsteuer den Gemeinden zu. Die Gemeinden haben dabei das Recht, die Hebesätze der Grundsteuer festzusetzen. Dieses Recht wird einfachgesetzlich durch § 25 Abs. 1 GrStG konkretisiert. Wegen der verfassungsrechtlich garantierten Steuerhoheit als Bestandteil der Finanzhoheit, die eine eigenverantwortliche Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft gewährleistet, haben die Gemeinden bei der Festsetzung der Hebesätze einen weiten Entschließungsspielraum, der seine Grenzen lediglich in den allgemeinen Grundsätzen des Haushalts- und Steuerrechts findet (VG Gelsenkirchen, Urteil vom
der Rechtsordnung berufenen - und entsprechend legitimierten - Satzungsgebers zu stellen (VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18. Dezember 2012 – 5 K 1134/12 –, Rn. 44, juris). Eine Überprüfung
Art ermessensgeleiteter Verwaltungsakte findet nicht statt (VG Gelsenkirchen, Urteil vom
tragssatzung genügt diesen Maßgaben. Sie ist
Auffassung der Kammer mit dem maßgeblichen höherrangigen Recht vereinbar. Randnummer 35 a) Die 1.
tragssatzung verstößt insbesondere nicht gegen das (gemeindliche) Haushaltsrecht. Randnummer 36 aa) Der Kläger beruft sich insoweit erfolglos auf eine Unvereinbarkeit der 1.
tragssatzung mit dem in § 7 des Gesetzes über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder (Haushaltsgrundsätzegesetz - HGrG) sowie in § 8 der Bundeshaushaltsordnung (BHO), § 7 der Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein (LHO) bzw. § 19 Ziff. 1 der Landesverordnung über die Aufstellung und Ausführung eines doppischen Haushaltsplanes der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik - GemHVO-Doppik) zum Ausdruck kommenden Haushaltsgrundsatz, wonach alle Einnahmen als Deckungsmittel für alle Ausgaben dienen (sog. „Non-Affektationsprinzip“) und Beschränkungen der Mittelverwendung nur durch Gesetz vorgeschrieben oder im Haushaltsplan zugelassen werden dürfen. Randnummer 37 Der Kläger verweist darauf, dass die Beklagte durch die 1.
tragssatzung eine gegen die vorgenannten Normen verstoßende unzulässige „Zwecksteuer“ eingeführt habe, was aus der Begründung des Beschlusses der Ratsversammlung über die 1.
tragssatzung vom
tragssatzung selbst keine solche Zweckbindung, andererseits dienen die von dem Kläger in Bezug genommenen Motive der Ratsversammlung lediglich der Begründung für die Erhöhung des Hebesatzes, ohne zugleich eine rechtsverbindliche Verwendungsentscheidung zu treffen. Damit fehlt es insgesamt an einer rechtlich verbindlichen Zweckbindung für das Steueraufkommen aus der (erhöhten) Grundsteuer B. Randnummer 39 Anzumerken bleibt, dass selbst eine normierte Zweckbindung nicht per se unzulässig ist. Dies ergibt sich bereits aus den vorgenannten Haushaltsgesetzen und -ordnungen. Danach dürfen Einnahmen auf die Verwendung für bestimmte Zwecke beschränkt werden, soweit die Zweckbestimmung gesetzlich ausgestaltet ist (vgl. etwa Art. 1 Satz 1 des Straßenbaufinanzierungsgesetzes – StrFinG). Daraus folgt, dass selbst eine gesetzliche Zweckbindung nicht automatisch zu einer Rechtswidrigkeit der Satzungsbestimmung über den Hebesatz der Grundsteuer B führen würde. Daneben ist zu beachten, dass die benannten Regelungen das Budgetrecht des parlamentarischen Gesetzgebers sichern. Entsprechend dieses Zwecks vermag ein Verstoß gegen den haushaltsrechtlichen Grundsatz der Gesamtdeckung regelmäßig allein die Rechtswidrigkeit der die Mittelverwendung einschränkenden Regelung hervorzurufen. Die der Steuererhebung zugrundeliegenden Rechtsvorschriften, die lediglich den Zufluss finanzieller Finanzmittel regeln, werden hierdurch jedoch nicht ohne Weiteres rechtswidrig (so auch Musil, Steuerbegriff & Non-Affektationsprinzip, DVBl. 2007, S. 1526, 1531). Randnummer 40 Lediglich ergänzend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass § 3 Abs. 1 Satz 3 KAG , demzufolge das Aufkommen einzelner Steuern – ausnahmslos – nicht bestimmten Zwecken vorbehalten werden darf, im vorliegenden Fall keine Anwendung findet. Die Norm regelt gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG ausschließlich die Erhebung kommunaler Verbrauchs- und Aufwandsteuern, weswegen ihr Anwendungsbereich hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Erhebung der bundesgesetzlich geregelten Grundsteuer nicht eröffnet ist. Randnummer 41 bb) Der Kläger beruft sich zudem erfolglos darauf, dass ein Verstoß gegen § 76 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 2 GO vorliege. Hiernach hat die Gemeinde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Finanzmittel aus Entgelten für Leistungen und im Übrigen aus Steuern zu beschaffen, soweit sonstige Finanzmittel nicht ausreichen. Das in dieser Vorschrift normierte Gebot der Subsidiarität der Steuern gegenüber Leistungsentgelten vermag nicht dazu zu führen, dass die Bemessung der Hebesätze i.S.d. § 25 Abs. 1 GrStG durch die Ausschöpfung einer landesrechtlich zulässigen Gebührenerhebung für staatliche Leistungen beschränkt wird. Eine derartige Auslegung wäre mit der Kompetenzordnung des Grundgesetzes unvereinbar. Das grundgesetzlich garantierte bundesrechtliche Hebesatzrecht der Gemeinden für die Grundsteuer
StG, gewährt dem Landesgesetzgeber nämlich keine Kompetenz für eine entsprechende Einschränkung (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18. Dezember 2012 – 5 K 1134/12 –, Rn. 61, juris). Erfolglos muss gleichsam die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge des Klägers bleiben, dass die Beklagte gegen § 6 Abs. 1 und 2 KAG verstoße, da sie nicht vollumfänglich kostendeckende Gebühren für den Betrieb der Kindertagesstätten erhebe. Im Rahmen der Steuererhebung ist § 6 KAG nicht anwendbar, da diese Vorschrift ausschließlich die Erhebung sog. Benutzungsgebühren ( § 4 Abs. 1 Alternative 2 KAG ) regelt. Es handelt sich überdies um eine landesrechtliche Vorschrift, welche die bundesgesetzlich ausgestaltete Grundsteuererhebung mangels dahingehender Kompetenz des Landesgesetzgebers nicht einzuschränken vermag. Randnummer 42 Es kann demzufolge dahinstehen, ob der Grundsatz der Subsidiarität der Steuererhebung zwingend ist oder es sich dabei im Wesentlichen um eine „programmatische Finanzierungsregel“ handelt, die der gerichtlichen
prüfung ihrer Natur
grundsätzlich nicht zugänglich ist. Hierüber wäre im Übrigen allenfalls
einer kommunalaufsichtlichen Beanstandung der Nichterhebung spezieller Leistungsentgelte und einem daraus gefolgertem Verstoß gegen den Subsidiaritätsgrundsatz zu befinden (Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 19. Mai 2010 – 2 KN 2/09 –, Rn. 48, juris). Die aus § 76 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 2 GO folgende Verpflichtung der Gemeinden, bei der Erhebung kommunaler Steuern die Rangfolge der Deckungsmittel zu beachten, verleiht dem einzelnen Steuerpflichtigen nämlich kein individuelles, einklagbares Recht auf Einhaltung dieses Grundsatzes. Dementsprechend führt eine etwaige Verletzung des Grundsatzes der Subsidiarität der Steuern gegenüber den speziellen Entgelten auch nicht zu einer Nichtigkeit der Hebesatzsatzung (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 05. August 2014 – 5 B 1100/14 –, Rn. 3, juris). Randnummer 43
tragssatzung ist zudem mit dem maßgeblichen Steuerrecht vereinbar. Randnummer 45
StG ist die Gemeinde bei der Festsetzung des Hebesatzes frei. Das Grundsteuergesetz sieht insbesondere keinen allgemein vorgeschriebenen Höchstsatz dieses Hebesatzes vor. Der Landesgesetzgeber ist gemäß § 26 GrStG zwar berechtigt, einen solchen festzulegen. Hiervon hat der schleswig-holsteinische Landesgesetzgeber jedoch keinen Gebrauch gemacht. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Für die Länder besteht keine Rechtspflicht, sondern lediglich eine Ermächtigung zum Erlass einer derartigen Vorschrift (VG Wiesbaden, Urteil vom 27. Januar 2017 – 1 K 684/15.WI –, Rn. 24, juris, m.w.N.). Randnummer 47 c) Schließlich verstößt die streitgegenständliche 1.
tragssatzung auch nicht gegen verfassungsrechtliche Normen. Randnummer 48 Das durch Art. 106 Abs. 6 Satz 2 GG i.V.m. § 25 Abs. 1 GrStG eingeräumte Hebesatzrecht dient der Sicherung einer angemessenen Finanzausstattung der Gemeinden. Aus der Verfassung ist ein maximaler Höchstbetrag für den Hebesatz nicht herzuleiten (BVerwG, Beschluss vom
AO ganz oder teilweise begegnet werden (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, a.a.O., Rn. 9, juris). Randnummer 50 Es ist für das erkennende Gericht nicht ersichtlich, dass durch die Erhöhung des Hebesatzes auf 690 % ein Ausmaß erreicht wird, durch das die Privatnützigkeit des Eigentums gefährdet oder gar aufgehoben würde (vgl. hierzu VG Arnsberg, Urteil vom
der deutlichen Erhöhung des Hebesatzes zur Überzeugung der Kammer erwirtschaftet werden, ohne dass es zu einer Vernichtung der Steuerquelle selbst käme. Es ist seitens des Klägers weder substantiiert vorgetragen noch sonst erkennbar, dass die Grundstückseigentümer in aufgrund der erhöhten Grundsteuer, die für Eigentümer von Einfamilienhäusern eine monatliche finanzielle Zusatzbelastung von durchschnittlich zwischen 9,56 € (Baujahr 1953) und 22,08 € (Baujahr 2011) verursacht, im Allgemeinen und nicht nur im Einzelfall zu einem Verkauf ihrer Grundstücke gezwungen sind. Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass es im Zuge der Erhöhung des Hebesatzes nicht zu einer wesentlichen zahlenmäßigen Steigerung von Erlassanträgen im Sinne von § 227 AO gekommen ist, was gegen eine regelhafte finanzielle Überforderung der Grundstückseigentümer spricht. Im Übrigen ist selbst für den Kläger als einzelnen Steuerpflichtigen eine erdrosselnde Wirkung nicht ersichtlich. Die Grundsteuer hat sich für ihn von 366,76 € auf 527,66 € und somit um 13,40 € monatlich erhöht. Für die Kammer ist nicht erkennbar, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit des Klägers hierdurch derart überfordert wird, dass er zur Veräußerung seines Grundbesitzes gezwungen wäre. Er hat hierzu auch nichts vorgetragen. Randnummer 51 bb) Die Festschreibung der Hebesätze in der 1.
tragssatzung verstößt auch nicht gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsgebot (Art. 20 GG) abgeleitete allgemeine Willkürverbot (s. hierzu Maunz/Dürig/P. Kirchhof,
der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ist eine Grundsteuererhöhung dann evident unsachlich und somit willkürlich, wenn die dadurch erzielten Mehreinnahmen nicht zur Erfüllung gemeindlicher Aufgaben erforderlich sind, sondern der Kapitalbildung der Gemeinde dienen (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom
den vorgenannten Maßgaben nicht geeignet, einen Verstoß gegen das Willkürverbot zu begründen. Randnummer 52 cc) Die vom Kläger geltend gemachte Verletzung des verfassungsrechtlich abgeleiteten sog. „Äquivalenzprinzips“ führt zu keinem anderen Ergebnis. Das Äquivalenzprinzip ist ein Prinzip zur Ausgestaltung eines Finanzierungsbeitrags der Bürger für Leistungen des Staates. Hiernach muss im Sinne des verfassungsrechtlichen Übermaßverbotes im Einzelfall stets ein angemessenes Verhältnis zwischen einer Gebühr und dem Wert der Leistung für den Empfänger gewahrt bleiben (KAG SH, Praxis der Gemeindeverwaltung, § 1, Ziff. 3.2.2). Dieses Prinzip ist indes bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Erhebung einer Steuer unbeachtlich, da die Steuererhebung gerade keine Gegenleistungen voraussetzt, vgl. § 3 Abs. 1 AO (FG Bremen, Urteil vom 09. Juni 2010 – 3 K 57/09
tragssatzung leidet schließlich auch nicht deswegen an einem materiellen Satzungsfehler, weil die Erhöhung des Hebesatzes eine gegen Art. 3 GG verstoßende Ermittlung des Einheitswertes (siehe §§ 19 ff. des Bewertungsgesetzes - BewG) perpetuieren würde. Die Beklagte verweist zutreffend darauf, dass die Rechtmäßigkeit der Einheitswertfeststellung ausschließlich im Rahmen des insoweit maßgeblichen und hier nicht streitgegenständlichen Grundsteuermessbescheides zu bewerten ist. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass ausweislich des von dem Kläger kontextual in Bezug genommenen Urteils des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit der Ermittlung des Einheitswertes eine Anwendbarkeit der derzeit geltenden Rechtsnormen für fünf Jahre
Verkündung einer gesetzlichen Neuregelung bzw. bis spätestens zum
alledem die streitgegenständliche 1.
tragssatzung nicht zu beanstanden, so weist auch der angegriffene Bescheid vom 5. Januar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. September 2017 keine Rechtsfehler zu Lasten des Klägers auf. Randnummer 55
tragssatzung liegen vor. Randnummer 57 Die Beklagte hat die Grundsteuer im Sinne von § 2 Ziff. 2 GrStG für das Grundstück des Klägers festgesetzt. Eine gesetzliche Steuerbefreiung für den Grundbesitz des Klägers
StG ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Bei dem Kläger handelt es sich i.S.d. § 10 Abs. 1 GrStG auch um den richtigen Steuerschuldner, da ihm ausweislich des maßgeblichen Grundsteuermessbescheides vom 14. August 1974 der Steuergegenstand bei der Feststellung des Einheitswertes zugerechnet worden ist. Randnummer 58 Die Festsetzung entspricht zudem den Anforderungen des § 27 Abs. 1 GrStG. Hiernach wird die Grundsteuer für das Kalenderjahr festgesetzt. Ferner gilt, dass die jährlich zu erhebende Grundsteuer für die einzelnen Kalenderjahre desjenigen Zeitraums festgesetzt werden kann, für den der Hebesatz der Grundsteuer festgesetzt ist. Die Beklagte hat die Grundsteuer gegenüber dem Kläger für das Jahr 2017 sowie für die Folgejahre festgesetzt. Dies begegnet vor dem Hintergrund der unbefristeten mehrjährigen Gültigkeit des Hebesatzes (s.o.) keinen Bedenken. Randnummer 59 Schließlich hat die Beklagte den festzusetzenden Betrag auch korrekt berechnet (76,41 € x 690 v.H. = 527,22 €). Randnummer 60 II. Die Kostenentscheidung beruht § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001380594
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