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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 17. Kammer 17 A 2/17 Urteil Zurückstufung eines Beamten in ein anderes Amt wegen eines Verstoßes gegen die

Obsah (5)§ 55§ 4§ 60§ 154§§ 708

Zurückstufung eines Beamten in ein anderes Amt wegen eines Verstoßes gegen die Grundpflichten Orientierungssatz 1. Ein Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens wegen der unzulässigen Beteiligung

bestimmungsgremien ist nur als wesentlich anzusehen, wenn sich nicht

hinreichender Sicherheit ausschließen lässt, dass der Mangel sich auf das Ergebnis des Disziplinarverfahrens ausgewirkt haben kann. (Rn.135) 2. Ein Beamter verstößt gegen die ihm obliegenden Grundpflichten, wenn er im Rahmen seines Dienstes eine sexuelle Belästigung gegenüber einer ihm unterstellten

arbeiterin begeht. (Rn.154)

  1. Eine innerdienstliche Pflichtverletzung liegt vor, wenn die kausale und logische Einbindung in das Amt gegeben ist. (Rn.155)
  2. Der Dienstherr kann bei Ausübung seines Ermessens einen Beamten wegen eines Dienstvergehens in ein anderes Amt zurückzustufen. (Rn.157) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wendet sich gegen eine Disziplinarverfügung,

der er um eine Stufe in das Amt eines Kreisverwaltungsrats zurückgestuft wurde. Randnummer 2 Der 1972 geborene Kläger ist verheiratet und hat zwei …. und ……. geborene Kinder. Er steht seit dem 01.02.2006 im Dienst des Kreises ….., und zwar zunächst als Angestellter und seit dem 01.05.2008 als Kreisverwaltungsrat zur Anstellung.

Wirkung vom … 2009 wurde er zum Beamten auf Lebenszeit ernannt und zum … 2012 zum Kreis… befördert (Bes. Gr. A 14 SHBesG). Seit dem 23.07.2013 war er Leiter des Fachbereichs V - Umwelt, Planen, Bauen. In den dienstlichen Beurteilungen vom 17.08.2006 und vom 18.05.2009 wurden die Leistungen des Klägers zum Teil

weit über den Anforderungen liegend bewertet. Die Beurteilungen vom 29.10.2011 und vom 12.06.2013 bescheinigten dem Kläger überwiegend gute Leistungen. Randnummer 3 Im August 2013 teilte die im Vorzimmer des Klägers tätige Zeugin F. ihrer Vorgesetzten u.a.

, dass sie von dem Kläger sexuell belästigt werde. Nach einer Befragung der Zeugin erstattete die Landrätin des Kreises … am 25.09.2013 Strafanzeige gegen den Kläger u.a. wegen sexueller Nötigung. Die Zeugin F. stellte am 26.09.2013 Strafantrag und trat im Ermittlungsverfahren als Nebenklägerin auf. Randnummer 4

Verfügung vom 25.09.2013 leitete die Landrätin des Kreises … gegen den Kläger gemäß § 17 Abs. 1 Landesdisziplinargesetz (LDG) disziplinarische Ermittlungen ein wegen des Verdachts eines Dienstvergehens im Sinne der §§ 47 Abs. 1, 33 f Beamtenstatusgesetz (BeamtStG), § 3 Abs. 4 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und § 16 Gleichstellungsgesetz (GstG). Der Kläger wurde angeschuldigt, gegen seine Pflicht zur Beachtung der Gesetze sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verstoßen zu haben, indem er seine ihm direkt unterstellte

arbeiterin, die Zeugin F., sexuell belästigt und beleidigt habe. Die … führte dazu folgende Vorfälle auf: Randnummer 5

  1. Am 11.12.2012 habe der Kläger vor der Hauptausschusssitzung bei Kerzenschein der Zeugin F. über seine sexuellen Neigungen und Wünsche berichtet. Unter anderem habe er dazu ausgeführt, dass „man manchmal doch nur ficken will“. Der Kläger habe in diesem Zusammenhang auf einen Bekannten verwiesen, der aus diesem Grund regelmäßig einen Swinger Club aufgesucht und dadurch seine Ehe gerettet habe. Das Gespräch sei durch den Hinweis der Zeugin F. auf die unmittelbar bevorstehende Hauptausschusssitzung beendet worden. Randnummer 6
  2. Am 12.12.2012 habe der Kläger der Zeugin F. erklärt, dass er eine Sexfreundin (ohne Gefühle) suche, und konkret gefragt, ob es für sie vorstellbar sei, eine rein sexuelle Beziehung

ihm einzugehen. Dies habe die Zeugin am 13.12.2012 abgelehnt. Daraufhin habe der Kläger erwidert „Das ist okay, ich muss dann halt weiter suchen“. Randnummer 7

  1. Im Januar 2013 habe der Kläger einen 4-seitigen Brief (Anlage 1) in den Briefkasten der Wohnung der Zeugin geworfen, in dem er seine Vorstellungen zu sexuellen Vorlieben erläutert habe. Randnummer 8
  2. Der Kläger habe die Zeugin F. wiederholt in ihrer Privatwohnung nach Feierabend bzw. nach Hauptausschusssitzungen aufgesucht. Die Zeugin habe gegenüber dem Kläger deutlich gemacht, dass sie derartige Besuche nicht wünsche und auch nicht möchte, dass andere von diesen Besuchen Kenntnis erlangten. Daraufhin habe der Kläger erläutert, dass er sein Auto unauffällig in der angrenzenden Nebenstraße „….“ abgestellt habe. Randnummer 9
  3. Der Kläger habe der Zeugin kurz vor Weihnachten ein Präsent ausgehändigt

der Bitte, dies erst am Heiligabend zu öffnen. Zu Hause habe die Zeugin festgestellt, dass es sich um eine „Porno-DVD“ gehandelt habe. Die Zeugin habe dem Kläger nach Weihnachten die DVD zurückgeben wollen. Dies sei von dem Kläger

der Äußerung „Schade! Schau dir mal die DVD an, ich finde besonders den ersten Teil gut“ abgelehnt worden. Randnummer 10 6. Der Kläger habe der Zeugin eine Tüte

einer braunen und einer roten Lederhose als Geschenk angeboten. Dies sei von der Zeugin abgelehnt und nicht angenommen worden. Randnummer 11

  1. In der Zeit vom 17.12.2012 bis 19.07.2013 habe der Kläger SMS (Anlage 2) an die Zeugin übermittelt. Randnummer 12
  2. Der Kläger habe der Zeugin einen Klaps auf den Po gegeben. Randnummer 13
  3. Der Kläger habe die Zeugin nach der FBL-Runde im …. 2013 gefragt, ob sie erkennen könne, dass er unter seiner weißen Jeans keine Unterhose trage. Dies habe die Zeugin verneint. Daraufhin habe der Kläger seinen Hosenschlitz geöffnet, so dass die Zeugin seine Schamhaare habe erkennen können. Beim Näherkommen habe die Zeugin dem Kläger ihre ablehnende Haltung deutlich gemacht. Randnummer 14
  4. Der Kläger habe die Zeugin des Öfteren aufgrund ihrer ablehnenden Haltung aufgefordert, ihre moralischen Grundsätze zu überdenken. Er habe auf seinen … verwiesen und geäußert, „es ist ein Spiel“. Randnummer 15
  5. Der Kläger habe gegenüber der Zeugin erklärt, dass er bereits

zwei Auszubildenden und einer Rechtspraktikantin geschlafen habe. Randnummer 16 12. Der Kläger habe versucht, die Zeugin zu küssen. Er habe sie an die Wand gedrückt und gefragt, ob er sie ficken solle. Randnummer 17 In der Verfügung heißt es weiter, dass das Disziplinarverfahren zunächst nach § 23 Abs. 1 Satz 1 LDG ausgesetzt werde, da die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger eingeleitet habe. Randnummer 18 Im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens (Az. 500 Js 60910/13) wurden zahlreiche

arbeiterinnen und

arbeiter des Kreises … als Zeugen vernommen, insbesondere auch die Zeugin F.. Außerdem wurden mehrere Beweismittel gesichert, so ein USB-Stick der Zeugin F.

Screenshots einiger SMS des Klägers, Festplatten der dienstlichen Computer des Klägers, eine DVD samt Hülle „Lena Nitro All Stars“ und Teile eines Briefes vom 07.01.2013. Randnummer 19

Schreiben vom 30.09.2013 entband die Landrätin den Kläger

sofortiger Wirkung von der Leitung des Fachbereichs V und untersagte ihm im Hinblick auf das anhängige Disziplinarverfahren den Zutritt zum Haus B der Kreisverwaltung. Der Kläger wurde im Oktober 2013 in den Fachbereich I - Zentrale Steuerung - und in das Haus A der Kreisverwaltung umgesetzt. Randnummer 20

Verfügung vom 22.05.2014 leitete die Landrätin des Kreises …. gemäß § 17 Abs. 1 LDG ein weiteres Disziplinarverfahren gegen den Kläger ein

der Begründung: Nach dem Weihnachtskaffee der Bauverwaltung am 17.12.2012 habe der Kläger die Zeugin F. gegen 17.00 Uhr aufgefordert, ihm in sein Dienstzimmer zu folgen. Nachdem die Zeugin das nicht beleuchtete Zimmer betreten habe, habe der Kläger die Tür abgeschlossen und die Zeugin auf den dem Bürotisch angegliederten halbrunden Besprechungstisch gedrängt. Die Zeugin habe versucht, sich zu wehren und von dem Kläger zu lösen. Bei dem Versuch, die Zeugin zu küssen, habe der Kläger ihr mehrfach in Ober- und Unterlippe gebissen. Durch die Gegenwehr der Zeugin und ihre hektischen Bewegungen habe das instabile Tischteil gekracht. Die Zeugin habe sich von dem Kläger lösen können und versucht, durch die Verbindungstür den Raum 608 zu erreichen. Kurz vor der Tür habe der Kläger die Handgelenke der Zeugin umfasst, diese auf ihren Rücken gezogen und gefragt, „Soll ich dich von hinten ficken?“. Nachdem er plötzlich die Hände der verängstigten Zeugin losgelassen habe, habe diese die Tür aufschließen und flüchten können. Auf der Damentoilette habe die Zeugin bemerkt, dass ihre Unterlippe infolge der Verletzung geblutet habe. Durch diese sexuelle Belästigung bestehe der Verdacht des Verstoßes gegen §§ 33 Abs. 1 und 34 BeamtStG, § 3 Abs. 4 AGG und § 16 GstG . Darüber hinaus bestehe der Verdacht, dass der Kläger durch sein Verhalten strafbare Handlungen (§§ 177 Abs. 1, 185, 223 Abs. 1 StGB begangen habe. Auch dieses Disziplinarverfahren werde zunächst nach § 23 Abs. 1 Satz 1 LDG ausgesetzt, da die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger eingeleitet habe. Randnummer 21 Ende Oktober 2014 stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren

Zustimmung des Klägers gemäß § 153a StPO nach Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 500,- Euro ein.

Verfügung vom 04.11.2014 setzte der Landrat des Kreises … daraufhin das Disziplinarverfahren fort. Im Dezember 2014 wurde der Kläger dem Fachbereich L - Fachdienst 30.00 (Rechtsamt und Kommunalaufsicht) zur Dienstleistung zugewiesen. Dort nimmt der Kläger keine Leitungsaufgaben wahr. Das Zutrittsverbot wurde wieder aufgehoben. Randnummer 22

Verfügung vom 07.05.2015 dehnte der Landrat des Kreises …. das eingeleitete Disziplinarverfahren gemäß § 19 Abs. 1 LDG aus

der Begründung: Der Kläger habe im Jahr 2011 einen Fragebogen für die seinerzeit geführten Auswahlgespräche betreffend die Stellenbesetzung der Leitung des Fachdienstes 30.00 konzipiert. Als diese Stelle im Jahr 2013 erneut ausgeschrieben worden sei, habe der Kläger diesen Fragebogen einer Bewerberin im Juni 2013 zur Vorbereitung des Auswahlgespräches per Email übersandt. Es lägen tatsächliche zureichende Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens, und zwar eines Verstoßes gegen die Verschwiegenheitspflicht (§ 37 Abs. 1 BeamtStG) rechtfertigten. Dem Kläger stehe es frei, sich dazu zu äußern. Randnummer 23

Schreiben vom 17.06.2015 nahm der Kläger zu den Vorwürfen Stellung. Er führte im Wesentlichen aus: Randnummer 24 Er habe in seinem Verhalten gegenüber der Zeugin F. zu keiner Zeit irgendetwas unternommen, das nicht

deren Einverständnis geschehen wäre. Ausnahmslos in jedem Einzelfall habe er seine Bemühungen sofort beendet, sobald ihm die Zeugin „ihre“ Grenze deutlich gemacht habe. Zwischen der Zeugin und ihm habe es eine wechselseitig geführte Interaktion gegeben, die

einigen Unterbrechungen sechs bis neun Monate angedauert habe, bis sich die Zeugin

te September 2013 „offenbart“ habe. Er und die Zeugin seien aneinander persönlich interessiert gewesen und hätten das auch gegenseitig immer wieder bekundet. Beider Erwartungen seien recht unterschiedlich gewesen. Während die Zeugin eine Liebesbeziehung

allem, was dazugehöre, hätte haben wollen, sei es ihm auf außereheliche Abenteuer ohne jede Verpflichtung angekommen. Er habe an Ehefrau und Kindern festhalten wollen. Es habe ihm gegenüber nie eine endgültige und eindeutige Zurückweisung gegeben. Stets habe die Zeugin wieder einen Neuanfang zugelassen bis an die selbst gesteckte „Grenzlinie“. Dies habe er ausnahmslos respektiert. Selbst nach der Darstellung der Zeugin habe es sich um ganz alltägliche Vorgänge gehandelt, wie sie sich bei der menschlichen Interaktion und bei der Anbahnung zwischen zwei aneinander interessierten Personen ständig ereigneten. Randnummer 25 Hinsichtlich der Äußerungen per SMS hätte offengelegt werden müssen, was der andere Korrespondent kommuniziert habe. So habe die Zeugin von sich selbst ein Foto gemacht und ihm zur Verfügung gestellt, auf dem sie wenig bekleidet posiere. Das Handy habe die Zeugin den ermittelnden Polizeibeamten allerdings nicht mehr vorlegen können. Im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren habe die Zeugin ausschließlich ihn belastende Geschehnisse dargestellt. Von dem Vorfall am 19.12.2012 (oder am 21.12.) habe sie erst in einer späteren Vernehmung berichtet. Am 19. oder 21.12.2012 hätten sie sich verabredet, um gemeinsam einen Pornofilm anzusehen. Die entsprechenden Geräte habe die Zeugin von zu Hause

gebracht. Als er sich an seinem Hosenbund zu schaffen gemacht habe, habe die Zeugin ihn zurückgewiesen. Daher sei der Fernsehabend abgebrochen worden. Der Brief, den die Zeugin am 07.01.2013 in ihrem Briefkasten gefunden habe (Ziffer 3 der Einleitungsverfügung), könne sie danach nicht überrascht haben. Da die Zeugin sogar eine Abschrift von dem Brief angefertigt habe, bevor sie ihn zerrissen habe, könne sie von dem Brief nicht angewidert gewesen sein. Sie habe auf den Brief ihm gegenüber nicht reagiert. Randnummer 26 Zu Ziffer 1): Es habe sich um einen Dialog bei angenehmer Atmosphäre nach Feierabend gehandelt. In dessen Verlauf habe die durchaus interessierte Zeugin erwähnt, dass ihr ehemaliger Freund ihr einmal eine DVD

einem Sexfilm geschenkt habe. Daraus sei die Idee entsprungen, sich den Film gemeinsam anzusehen. Randnummer 27 Zu Ziffer 4): Die Zeugin habe selbst dargelegt, dass sie ihn nie in ihre Wohnung hineingelassen habe. Sie habe dies nicht gewollt. Ein „wiederholtes“ Aufsuchen habe es nicht gegeben. Randnummer 28 Zu Ziffer 5): Es könne keine Rede davon sein, dass die Zeugin empört oder schockiert gewesen sei. Die Aussagen der Zeugin anlässlich ihrer Vernehmung bei der Polizei seien zu diesem Vorgang widersprüchlich. Randnummer 29 Zu Ziffer 6): Dass er der Zeugin zwei Hosen vergeblich zum Geschenk angeboten habe, sei disziplinarrechtlich irrelevant. Randnummer 30 Zu Ziffer 7): Die von der Zeugin aufgelisteten SMS erlaubten keinen Rückschluss auf irgendetwas, solange der

ihm geführte Dialog nicht nachvollziehbar sei. Randnummer 31 Zu Ziffer 8): Es sei unklar, welcher Vorfall konkret angesprochen sein solle. In Betracht kämen zwei Vorgänge. Die Zeugin habe von so einem Vorgang berichtet, als sie

te Dezember einmal am Kopierer gestanden habe. Zu diesem Zeitpunkt seien die Zeugin und er schon sehr vertraut

einander gewesen. Die Sache habe in direktem Zusammenhang

der Verabredung zum gemeinsamen Ansehen der DVD in seinem Dienstzimmer gestanden. Der andere Vorfall betreffe einen Vorgang in seinem Dienstzimmer. Die Zeugin habe anlässlich der Vernehmungen zunächst von einem „ganz kurzen, flüchtigen Klaps“ auf den Po berichtet. Er habe ihr dabei sogar in den Schritt gegriffen. Eine Zeugin habe lediglich bekundet, ein Ereignis gesehen zu haben, das einen Klaps auf den Po möglich erscheinen lasse könne. Es sei nicht vorstellbar, wie es dabei zu einem Griff in den Schritt gekommen sein könne. Die Zeugin habe nicht behauptet, sich ihm gegenüber wegen eines dieser Vorfälle ablehnend geäußert zu haben. Randnummer 32 Zu Ziffer 9): Diese Beschuldigung stehe im Raum, ohne dass dazu irgendein Kontext erkennbar wäre. Vorstellbar sei vielleicht eher, dass die Zeugin ihn dazu animiert oder herausgefordert hätte. Ihm gegenüber habe die Zeugin jedenfalls keine Ablehnung zum Ausdruck gebracht. Randnummer 33 Zu Ziffer 10): Es sei disziplinarrechtlich irrelevant, dass er die Zeugin aufgefordert haben solle, ihre „moralischen Grundsätze“ zu überdenken. Hätte sich die Zeugin durch eine solche Äußerung belästigt gesehen, hätte sie sich sicher nicht auf die Geschehnisse einige Tage später (Ziffer 13 und Ansehen der „Porno-DVD“) eingelassen. Randnummer 34 Zu Ziffer 11): Eine Beweisaufnahme zu diesem Sachverhalt hätte ergeben, dass ein solcher Sachverhalt falsch sei. Jedenfalls sei dies disziplinarrechtlich irrelevant. Randnummer 35 Zu Ziffer 12): Die Darstellung der Zeugin dazu im Ermittlungsverfahren sei widersprüchlich. Sie habe ihre vorangegangene Aussage, dass versucht worden sei, sie zu küssen, revidiert und als Datum für dieses Ereignis den 19.12.2012 angegeben. Anschließend habe sie den Zeitpunkt in irgendeinen der ersten Monate des Jahres 2013 bzw. auf einen späteren Nachmittag „irgendwann Anfang des Jahres 2013“ verlegt. Randnummer 36 Zu Ziffer 13): Die Zeugin habe gewusst, dass er an Sex ohne jede Verbindlichkeit

ihr interessiert gewesen sei. Sie habe gerade erst zwei Tage vorher

ihm zusammen in seinem Dienstzimmer ihre eigene „Porno-DVD“ angesehen, bis der Versuch einvernehmlich abgebrochen worden sei. Wenn sie ihm nun nach Dienstschluss in das unbeleuchtete Dienstzimmer 609 gefolgt sei, sei erstens klar, was sie in diesem Zimmer erwarten werde. Zweitens komme sie

, weil sie damit einverstanden sei, sich auf diese Erwartungen einzustellen. Randnummer 37 Zu Ziffer 14): Er habe 2011 die Fragen für das Auswahlgespräch zusammengestellt. Im Sommer 2012 sei er an den geführten Auswahlgesprächen zur Nachbesetzung der Fachdienstleiterstelle „Rechtsamt und Kommunalaufsicht“ nicht beteiligt gewesen. Er habe im Nachhinein von einer der Bewerberinnen erfahren, dass abweichend von dem sonst üblichen Verfahren die im Vorjahr von ihm erarbeiteten Fragen 2012 erneut Verwendung gefunden hätten. Der von ihm 2011 erarbeitete Fragenkatalog sei vom Dienstherrn selbst im Juli 2012 in das Alris-Rats-Informationssystem, eine Art verwaltungsinternes Intranet, zur Veröffentlichung gestellt worden. Auf dieses Programm habe eine Vielzahl von

arbeitern des Kreises jederzeit Zugriff, auch die genannte Bewerberin. Diese habe sich die Fragen sogar schon besorgt, lange bevor er sie für ihre Bewerbung 2013 aus dem Alris-System per Email übermittelt habe. Den Anstoß für den Vorwurf der Verletzung der Verschwiegenheitspflicht dürfte die Zeugin gegeben haben. Randnummer 38 Unter dem 03.03.2016 teilte der Ermittlungsführer des Kreises … zunächst dem Prozessbevollmächtigten des Klägers und unter dem 12.07.2016 dem Landrat des Kreises ….. sein Ermittlungsergebnis

. Der Ermittlungsführer legte seinem Bericht aufgrund der Aussagen der Zeugin F. vor der Kriminalpolizei F-Stadt folgende Vorfälle zugrunde: Randnummer 39

  1. Vor der Hauptausschusssitzung am 04.12.2012 hätten der Kläger und die Zeugin F. in seinem Büro Kaffee getrunken. Dabei sei über persönliche Dinge gesprochen worden. Für die Zeugin unerwartet habe der Kläger ihr von seinen sexuellen Neigungen und Wünschen berichtet. Er habe u.a. ausgeführt, gerne einen Swinger Club besuchen zu wollen, und geäußert, dass „man manchmal doch einfach nur ficken“ wolle. Außerdem habe der Kläger über Sexshops, Sexspielzeug und Pornofilme gesprochen. Randnummer 40
  2. Am nächsten Tag habe er die Zeugin F. gefragt, ob sie sich

ihm einen Pornofilm ansehen oder

ihm einen Sexshop besuchen wolle. Dies habe die Zeugin abgelehnt. Trotzdem habe sie ihm davon berichtet, dass sie einen Pornofilm besitze, den sie von einem Ex-Freund geschenkt bekommen habe. In den Folgetagen habe der Kläger die Zeugin mehrfach darauf angesprochen, ob sie sich diesen Film gemeinsam in ihrer Wohnung ansehen wollten. Dies habe die Zeugin verneint, den Film jedoch am 12.12.2012

in die Dienststelle gebracht und dem Kläger

dem Hinweis gegeben, er könne sich den Film gerne

seiner Frau ansehen. Randnummer 41 3. Am 13.12.2012 habe der Kläger gegenüber der Zeugin F. erklärt, dass er eine Sexfreundin suche, und gefragt, ob es für sie vorstellbar sei, eine rein sexuelle Beziehung

ihm einzugehen. Dabei sei seitens des Klägers das Wort „Angebot“ gefallen. Die Zeugin habe sich nicht getraut, dem Kläger unmittelbar darauf zu antworten, und den Kläger auf den nächsten Tag vertröstet. Am nächsten Tag habe sie das „Angebot“ ausdrücklich abgelehnt. Darauf habe der Kläger erwidert, dass dies okay sei und er dann weitersuchen müsse. Randnummer 42 4. Auf weiteres Drängen des Klägers habe sich die Zeugin F. von dem Kläger überreden lassen, sich den Pornofilm gemeinsam auf der Dienststelle anzuschauen. Die Zeugin habe sich davon erhofft, anschließend von dem Kläger in Ruhe gelassen zu werden. Da sie den Kläger nicht in ihre Wohnung habe lassen wollen, habe sie angeboten, einen kleinen Fernseher sowie einen DVD-Player

in das Büro zu bringen. Am 14.12.2012 hätten sich beide gegen 18.00 Uhr in dem Büro des Klägers getroffen. Der Zeugin sei die Situation sehr unangenehm gewesen. Der Kläger sei durch den Film derart erregt worden, dass er versucht habe, sich selbst zu befriedigen. Als der Kläger versucht habe, seine Hand in die Hose der Zeugin zu stecken, habe sie dies abgelehnt. Daraufhin habe der Kläger sich wieder angezogen und beide hätten gegen 19.00 Uhr das Dienstgebäude verlassen. Am darauffolgenden Montag habe sich der Kläger für sein Verhalten entschuldigt. Randnummer 43

  1. Nach dem Weihnachtskaffee der Bauverwaltung am 19.12.2012 gegen 17.00 Uhr habe der Kläger die Zeugin F. dazu aufgefordert, ihm in das Dienstzimmer 609 zu folgen. Nachdem die Zeugin das nicht beleuchtete Zimmer betreten habe, habe der Kläger hinter ihr die Tür abgeschlossen und die Zeugin auf den Besprechungstisch gedrängt. Er habe sich zwischen ihre Beine gepresst, wogegen sich die Zeugin zu wehren versucht habe. Bei dem Versuch, die Zeugin zu küssen, habe er ihr in die Unterlippe gebissen. Aufgrund der Gegenwehr der Zeugin und ihrer hektischen Bewegungen habe der Tisch durch lautes Knacken nachgegeben, woraufhin der Kläger von der Zeugin abgelassen habe. Diese habe sich aus ihrer Position lösen können und versucht, durch die nahegelegene Tür zu fliehen. Kurz vor der Tür habe der Kläger ihre Handgelenke umfasst, sie an die Wand gedrückt und gefragt „Soll ich dich von hinten ficken?“. Nachdem der Kläger plötzlich die Hände der verängstigten Zeugin losgelassen habe, habe diese die Tür aufstoßen und flüchten können. Randnummer 44
  2. Kurze Zeit später habe der Kläger die Zeugin F. in sein Büro gerufen und ihr als Geschenk zwei enge Lederleggings überreicht. Dies habe die Zeugin abgelehnt. Randnummer 45
  3. Kurz vor Weihnachten habe der Kläger der Zeugin F. ein weiteres, diesmal in Geschenkpapier eingeschlagenes Präsent

der Bitte übergeben, dieses erst an Heiligabend zu öffnen. Zu Hause habe die Zeugin festgestellt, dass es sich um eine Porno-DVD (Titel: „Lena Nitro All Stars“) gehandelt habe. Die Zeugin habe dem Kläger umgehend per SMS

geteilt, dass sie das alles so nicht möchte. Damit die Ehefrau des Klägers nicht misstrauisch werde, habe sie die Nachricht auf Englisch verfasst und den Namen „Lara“ verwendet. Nach Weihnachten habe die Zeugin versucht, dem Kläger die DVD zurückzugeben. Dies sei von ihm

der Äußerung „Schade! Schau dir mal die DVD an, ich finde insbesondere den ersten Teil gut.“ abgelehnt worden. Daraufhin habe sich die Zeugin den ersten Teil des Films angesehen, weil sie sich ein Bild über die Neigungen des Klägers habe machen wollen. Randnummer 46 8. Am Abend des 07.01.2013 habe die Zeugin F. eine SMS von dem Kläger

der Aufforderung erhalten, sie solle in den Briefkasten ihrer Wohnung schauen. Dort habe sie einen vierseitigen,

„Laura“ unterzeichneten Brief gefunden. Darin habe der Verfasser seine sexuellen Vorlieben und Gefühle für die Zeugin F. erläutert. Außerdem habe er ausführlich von sexuellen Fantasien berichtet, die er

ihr habe. Randnummer 47 9. Im Januar 2013 habe der Kläger die Zeugin F. mehrfach gefragt, ob sie

ihm in das …. in den Wellness-Bereich gehen wolle. Dort habe er gemeinsam

ihr eine Wellness-Behandlung wahrnehmen wollen. Randnummer 48 10. Im gleichen Monat sei es zu einem weiteren Vorfall gekommen, als die Zeugin

der Postmappe das Büro des Klägers betreten habe. Der Kläger habe die Zeugin F. gegriffen, sie

dem Rücken zu sich gedreht und an ein Bücherregal gedrückt. Sodann habe er sich dicht hinter die Zeugin gestellt und gefragt, ob er sie „von hinten ficken“ solle. Zudem habe der Kläger betont, „wie gut sie doch zueinander passen würden“. Die Zeugin habe sich, ohne ein Wort zu sagen, aus der Situation befreien können. Randnummer 49

  1. Zwischen Januar und Juni 2013 habe der Kläger die Zeugin F. nach Hauptausschusssitzungen wiederholt an ihrer Privatwohnung aufgesucht und an der Tür geklingelt. Die Zeugin habe ihn durch das Fenster erkennen können und nicht geöffnet. Teilweise habe der Kläger seine Besuche per SMS angekündigt. Die Zeugin habe dem Kläger gegenüber deutlich gemacht, dass sie derartige Besuche nicht wünsche und auch nicht möchte, dass andere davon Kenntnis erlangten. Daraufhin habe der Kläger erläutert, dass er sein Auto unauffällig in der angrenzenden Nebenstraße abstellen würde. Randnummer 50 In der Zeit vom 17.12.2012 bis 19.07.2013 habe der Kläger der Zeugin F. eine Vielzahl von SMS ungebührlichen Inhalts übermittelt. Hierauf habe die Zeugin entweder gar nicht oder ablehnend reagiert. Ihre Antworten habe sie zur Zeit der Vernehmung bereits gelöscht. Einen Teil der Nachrichten des Klägers habe die Zeugin von ihrem Mobiltelefon abgeschrieben. Sie habe oft geschrieben „Ich brauch Abstand“. Ab und zu habe sie geschrieben „Sieh zu, dass Du Land gewinnst“. Randnummer 51
  2. Um nicht weiter belästigt zu werden, habe die Klägerin im April 2013 einen Freund erfunden, von dem sie dem Kläger erzählt habe. Daraufhin habe der Kläger zu ihr gesagt, dass sie sich „am Wochenende gut durchvögeln lassen“ solle, und sie am darauffolgenden Montag gefragt, ob sie „guten Sex gehabt“ habe. Randnummer 52
  3. Als die Zeugin F. im Juli 2013 im Büro des Klägers Vorbereitungen für die Fachdienstleiterbesprechung getroffen habe, habe der Kläger ihr einen Klaps auf den Po gegeben und ihr dabei in den Schritt gefasst. Randnummer 53
  4. Nach der Fachdienstleiterbesprechung im Juli 2013 habe sich der Kläger vor den Schreibtisch der Zeugin F. gestellt, ihr den Rücken zugewandt und sie gefragt, ob sie erkennen könne, dass er unter seiner weißen Jeans keine Unterhose trage. Nachdem die Zeugin dies verneint habe, habe der Kläger sich umgedreht und seinen Hosenschlitz geöffnet, so dass die Zeugin seine Schamhaare habe sehen können. Beim Näherkommen habe die Zeugin dem Kläger ihre ablehnende Haltung deutlich gemacht. Randnummer 54
  5. Im Übrigen sei es zu folgenden Geschehnissen gekommen, die zeitlich nicht mehr genau einzuordnen seien: Randnummer 55 - Der Kläger habe der Zeugin F. ein Video gezeigt, das ihn bei der Selbstbefriedigung gezeigt habe. Er habe geäußert, dass er dies im Badezimmer des Öfteren tue. Randnummer 56 - Der Kläger habe die Zeugin F. mehrfach aufgefordert, Nacktbilder von sich anzufertigen. Nachdem die Zeugin dies stets abgelehnt habe, habe sie nach dem Sport in der Umkleidekabine ein Bild von sich

Jeans und BH bekleidet angefertigt. Dies habe sie dem Kläger in der Hoffnung gezeigt, dass er sich damit zufrieden geben würde. Der Kläger habe die Zeugin jedoch weiterhin bedrängt, ein Nacktfoto von sich anzufertigen. Randnummer 57 - Der Kläger habe der Zeugin F. die Seite eines Bonprix-Katalogs

hautengen Jeans gezeigt, in denen er sie gerne sehen wolle. Die Seite habe er für sie

einem Post-It markiert. Adressiert sei der Katalog an die Ehefrau gewesen. Auch habe der Kläger angeregt, die Zeugin solle Overknee-Stiefel tragen. Randnummer 58 - Der Kläger habe der Zeugin F. das Buch „Fifty Shades of Grey“ geschenkt, in dem er die seiner Meinung nach besten Stellen markiert habe. Randnummer 59 - Wiederholt habe der Kläger gegenüber der Zeugin F. Bemerkungen wie „Ich steh auf harten Sex!“, „Hab wieder dicke Eier, lass mich doch mal rein!“, „Ich werde heute Abend wieder genüsslich Hand anlegen.“ oder „Ich will dich lutschen, dass dir Hören und Sehen vergeht!“ abgegeben. Randnummer 60 - Einmal habe der Kläger von hinten kommend der am Waschbecken stehenden Zeugin F. das Oberteil hochgeschoben. Randnummer 61 - Der Kläger habe der Zeugin F. erzählt, dass er bereits

zwei Auszubildenden sowie einer Rechtspraktikantin geschlafen habe. Randnummer 62 - Eine Kollegin habe in ihrer Zeugenvernehmung angegeben, dass der Kläger die Zeugin F. des Öfteren gemustert bzw. angestarrt habe. Randnummer 63 Der Ermittlungsführer kam in seinem Bericht zu dem Ergebnis, dass ein schweres Dienstvergehen zulasten der Zeugin F. vorliege, dass

einer Zurückstufung des Klägers zu ahnden sei. Randnummer 64 In seiner Stellungnahme vom 11.05.2016 nahm der Kläger insbesondere zu der vom Ermittlungsführer angenommenen Glaubwürdigkeit der Zeugin F. und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen Stellung. Randnummer 65

Schreiben vom 24.11.2016 gab der Landrat des Kreises …. das Disziplinarverfahren gemäß § 31 Satz 1 LDG an den Beklagten ab. Im Hinblick darauf, dass nach dem Ermittlungsergebnis mindestens eine Zurückstufung als angemessene Disziplinarmaßnahme gegen den Kläger ausgesprochen werden sollte, sehe er seine Befugnisse als Dienstvorgesetzter nicht mehr als gegeben an. Der Landrat ergänzte die Feststellungen des Ermittlungsberichts vom 12.07.2016 um weitere Wahrnehmungen. Der Beklagte gab dem Kläger nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme, insbesondere zu der vom Landrat vorgenommenen Bewertung der Vorfälle. Der Kläger wies

Schreiben vom 21.12.2016 darauf hin, dass das gegen ihn eingeleitete Disziplinarverfahren schon viel zu lange dauere. Eine zusätzliche Disziplinarmaßnahme neben der strafrechtlichen Sanktionierung sei auch nicht erforderlich im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 LDG . Es gebe keinerlei Anlass zu der Annahme, dass

„weiteren Belästigungen“ zu rechnen sei. Er habe sich im Anschluss an einen in den Lübecker Nachrichten vom 13.09.2014 erschienenen Artikel, in dem von dem eingestellten Ermittlungsverfahren berichtet worden sei, an den Landrat gewandt und um Fürsorge gebeten. Innerhalb der Kreisverwaltung habe es niemanden gegeben, der nicht von den ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen gewusst habe. Von Vorgesetztenseite habe es keinerlei Anstalten gegeben, sich in irgendeiner Weise schützend vor ihn zu stellen. In einem Gespräch u.a.

dem Vertreter der verhinderten damaligen Landrätin am 07.07.2014 sei er darauf hingewiesen worden, dass ihm eine Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens auch im Disziplinarverfahren zugutegehalten würde. Dies habe ihn dazu motiviert, gegenüber der Staatsanwaltschaft die Zustimmung zur Verfahrenseinstellung zu erklären. Randnummer 66

Schreiben vom 31.01.2017 teilte der Beklagte dem Kläger

, dass er davon ausgehe, dass kein Fall des § 51 Abs. 5

bestimmungsgesetz Schleswig-Holstein (MBG) vorliege, und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 06.02.2017. Danach ist die

bestimmung von der vorher einzuholenden Zustimmung der Betroffenen abhängig, soweit

bestimmungsfälle über die beabsichtigten Maßnahmen hinaus schutzwürdige persönliche Interessen von Beschäftigten berühren. Unter dem 02.03.2017 stimmte der Personalrat der Kreisverwaltung ……… der in Aussicht genommenen Disziplinarmaßnahme zu. Die Gleichstellungbeauftragte wurde am 01.03.2017 beteiligt. Randnummer 67

Verfügung vom 07.03.2017 sprach der Beklagte wegen eines Dienstvergehens als Disziplinarmaßnahme eine Zurückstufung des Klägers in das Amt eines Kreisverwaltungsrates gemäß § 9 LDG aus. Im Hinblick auf die Dauer des Disziplinarverfahrens werde der Zeitraum, nach dem der Kläger frühestens wieder befördert werden könne, gemäß § 9 Abs. 3 LDG von fünf auf drei Jahre verkürzt. Randnummer 68 Der Beklagte legte seiner Entscheidung folgenden Sachverhalt zugrunde: Randnummer 69

  1. Vor der Hauptausschusssitzung am 04.12.2012 hätten der Kläger und die Zeugin F. in seinem Büro Kaffee getrunken. Dabei sei über persönliche Dinge gesprochen worden. Für die Zeugin unerwartet habe der Kläger ihr von seinen sexuellen Neigungen und Wünschen berichtet. Er habe u.a. ausgeführt, gerne einen Swinger Club besuchen zu wollen, und geäußert, dass „man manchmal doch einfach nur ficken“ wolle. Außerdem habe der Kläger über Sexshops, Sexspielzeug und Pornofilme gesprochen. Randnummer 70
  2. Am nächsten Tag habe er die Zeugin F. gefragt, ob sie sich

ihm einen Pornofilm ansehen oder

ihm einen Sexshop besuchen wolle. Dies habe die Zeugin abgelehnt. Gleichwohl habe sie ihm erzählt, dass sie einen Pornofilm besitze, den sie von einem Ex-Freund geschenkt bekommen habe. In den Folgetagen habe der Kläger die Zeugin mehrfach darauf angesprochen, ob sie sich diesen Film gemeinsam in ihrer Wohnung ansehen wollten. Dies habe die Zeugin abgelehnt, den Film jedoch am 12.12.2012

in die Dienststelle gebracht

dem Hinweis, er könne sich den Film

seiner Frau ansehen. Randnummer 71 3. Am 13.12.2012 habe der Kläger gegenüber der Zeugin F. erklärt, dass er eine Sexfreundin suche, und gefragt, ob es für sie vorstellbar sei, eine rein sexuelle Beziehung

ihm einzugehen. Dies habe er als „Angebot“ bezeichnet. Die Zeugin habe sich nicht getraut, dem Kläger unmittelbar darauf zu antworten, sondern dieses „Angebot“ (erst) am nächsten Morgen ausdrücklich abgelehnt, woraufhin der Kläger erwidert habe, dass das „OK“ sei und er dann weitersuchen müsse. Randnummer 72 4. Auf weiteres Drängen des Klägers habe sich die Zeugin F. von dem Kläger überreden lassen, sich den Pornofilm gemeinsam auf der Dienststelle anzuschauen. Die Zeugin habe sich davon erhofft, anschließend von dem Kläger in Ruhe gelassen zu werden. Zu diesem Zweck habe sie für den 14.12.2012 einen kleinen Fernseher sowie einen DVD-Player

ins Büro gebracht. Gegen 18.00 Uhr habe der Kläger begonnen, sich

der Zeugin den Film anzusehen, woraufhin der Kläger versucht habe, sich selbst zu befriedigen. Den Versuch des Klägers, seine Hand in ihre Hose zu stecken, habe die Zeugin zurückgewiesen. Gegen 19.00 Uhr hätten der Kläger und die Zeugin das Dienstgebäude verlassen. Am nächsten Tag habe der Kläger die Zeugin um Entschuldigung für sein Verhalten gebeten. Randnummer 73

  1. Nach dem Weihnachtskaffee der Bauverwaltung am 19.12.2012 gegen 17.00 Uhr habe der Kläger die Zeugin F. dazu aufgefordert, ihm in das Dienstzimmer 609 zu folgen. Nachdem die Zeugin das nicht beleuchtete Zimmer betreten habe, habe der Kläger hinter ihr die Tür abgeschlossen und die Zeugin auf den Besprechungstisch gedrängt. Er habe sich zwischen ihre Beine gepresst, wogegen sich die Zeugin zu wehren versucht habe. Bei dem Versuch, die Zeugin zu küssen, habe er ihr in die Unterlippe gebissen, die daraufhin geblutet habe. Aufgrund der Gegenwehr der Zeugin habe der Tisch nachgegeben, woraufhin der Kläger von der Zeugin abgelassen habe. Als die Zeugin versucht habe, durch die Tür zu fliehen, habe der Kläger ihre Handgelenke umfasst, sie an die Wand gedrückt und gefragt „Soll ich dich von hinten ficken?“. Nachdem der Kläger plötzlich die Hände der verängstigten Zeugin losgelassen habe, habe diese die Tür öffnen und flüchten können. Randnummer 74
  2. Kurz vor Weihnachten 2012 habe der Kläger versucht, der Zeugin F. zwei enge Lederleggings zu schenken, was diese jedoch abgelehnt habe. Randnummer 75
  3. Kurz vor Weihnachten 2012 habe der Kläger der Zeugin F. eine in Geschenkpapier verpackte Porno-DVD „Lena Nitro All Stars“

dem Hinweis gegeben, das Geschenk erst am Heiligabend zu öffnen. Die Zeugin habe dem Kläger per SMS

geteilt, dass sie das alles so nicht möchte. Nach Weihnachten habe die Zeugin erfolglos versucht, dem Kläger die DVD zurückzugeben. Randnummer 76 8. Am Abend des 07.01.2013 habe der Kläger die Zeugin F. per SMS aufgefordert, sie solle in ihren Briefkasten schauen. Dort habe sie einen vierseitigen,

„Laura“ unterzeichneten Brief gefunden, in dem der Verfasser seine sexuellen Vorlieben und Gefühle für die Zeugin F. detailliert erläutere (Begehren, feuchte Träume, Selbstbefriedigung). Zudem würden sexuelle Fantasien

der Zeugin ausführlich beschrieben (Küssen, Oralverkehr, verschieden Arten der Penetration) und es werde deutlich, dass es dem Verfasser um eine Beziehung auf ausschließlich sexueller Basis gehe. Randnummer 77 9. Im Januar 2013 habe der Kläger die Zeugin F. mehrfach gefragt, ob sie

ihm in das …. gehen wolle, um gemeinsam eine Wellness-Behandlung wahrzunehmen. Randnummer 78 10. Ebenfalls im Januar 2013 habe der Kläger die Zeugin F. gegriffen, sie

dem Rücken zu sich gedreht, sie an ein Bücherregal gedrückt und gefragt, ob er sie „von hinten ficken“ solle, als die Zeugin sein Büro

der Postmappe betreten habe. Zudem habe der Kläger betont, „wie gut sie doch zueinander passen“ würden. Randnummer 79

  1. Zwischen Januar und Juni 2013 habe der Kläger die Zeugin F. nach Hauptausschusssitzungen wiederholt an ihrer Privatwohnung aufgesucht und an der Tür geklingelt. Teilweise habe der Kläger seine Besuche per SMS angekündigt. Die Zeugin habe nicht geöffnet und dem Kläger gegenüber deutlich gemacht, dass sie solche Besuche nicht wünsche und dass andere davon erführen. Randnummer 80
  2. Zwischen dem 17.12.2012 und dem 19.07.2013 habe der Kläger der Zeugin F. zahlreiche SMS

ungebührlichem Inhalt übermittelt, auf die die Zeugin ablehnend - z.B.

„Ich brauche Abstand“ oder „Sieh zu, dass Du Land gewinnst“ - oder gar nicht reagiert habe. Randnummer 81

  1. Um nicht weiter belästigt zu werden, habe die Klägerin einen Freund erfunden, von dem sie dem Kläger erzählt habe. Daraufhin habe der Kläger zu ihr gesagt, dass sie sich „am Wochenende gut durchvögeln lassen“ solle, und sie am darauffolgenden Montag gefragt, ob sie „guten Sex gehabt“ habe. Randnummer 82
  2. Im Juli 2013 habe der Kläger der Zeugin F. einen Klaps auf das Gesäß gegeben und ihr in den Schritt gefasst, als die Zeugin im Büro des Klägers Vorbereitungen für die Fachdienstleiterbesprechung getroffen habe. Randnummer 83
  3. Nach der Fachdienstleiterbesprechung im Juli 2013 habe sich der Kläger vor den Schreibtisch der Zeugin F. gestellt, ihr den Rücken zugewandt und sie gefragt, ob sie erkennen könne, dass er unter seiner weißen Jeans keine Unterhose tragen würde. Nachdem die Zeugin dies verneint habe, habe der Kläger seinen Hosenschlitz geöffnet, so dass die Zeugin seine Schambehaarung habe sehen können. Randnummer 84
  4. Im Übrigen sei es zu folgenden Geschehnissen gekommen, die zeitlich nicht mehr genau einzuordnen seien: Randnummer 85 - Der Kläger habe der Zeugin F. ein Video gezeigt, das ihn bei der Selbstbefriedigung gezeigt habe. Randnummer 86 - Der Kläger habe die Zeugin F. mehrfach aufgefordert, Nacktbilder von sich anzufertigen. Nachdem die Zeugin dies stets abgelehnt habe, habe sie schließlich ein Bild gefertigt, das sie in Jeans und

BH bekleidet zeige. Sie habe dies in der Hoffnung getan, dass der Kläger sich damit zufrieden geben würde. Der Kläger habe die Zeugin jedoch weiterhin bedrängt, ein Nacktfoto von sich anzufertigen. Randnummer 87 - Der Kläger habe der Zeugin F. die Seite eines Bonprix-Katalogs

hautengen Jeans gezeigt, in denen er sie gerne sehen würde. Zudem habe der Kläger der Zeugin vorgeschlagen, sie möge Overknee-Stiefel tragen. Randnummer 88 - Der Kläger habe der Zeugin F. das Buch „Fifty Shades of Grey“ geschenkt, in welchem er die seiner Meinung nach besten Stellen markiert habe. Randnummer 89 - Wiederholt habe der Kläger gegenüber der Zeugin F. Bemerkungen wie „Ich steh auf harten Sex!“, „Hab wieder dicke Eier, lass mich doch mal rein!“, „Ich werde heute Abend wieder genüsslich Hand anlegen.“ oder „Ich will dich lutschen, dass dir Hören und Sehen vergeht!“ abgegeben. Randnummer 90 - Der Kläger habe der am Waschbecken stehenden Zeugin F. von hinten kommend das Oberteil hochgeschoben. Randnummer 91 Die Zeugin habe angegeben, dass sie auf die Annäherungsversuche stets ablehnend reagiert habe, wenn auch nicht immer laut und sofort. Dies sei ihr schwergefallen, weil der Kläger ihr Vorgesetzter gewesen sei. Wenn sie die Angebote des Klägers abgelehnt oder sie zu Hause nicht angetroffen habe, habe der Kläger tagelang nicht

ihr gesprochen. Die Zeugin sei auch in ihrer dienstlichen Tätigkeit eingeschränkt gewesen, da sie ständig Angst gehabt habe, dass der Kläger plötzlich vor ihrem Schreibtisch stehen und eine sexuelle Bemerkung machen würde. Letztlich habe sie sich nicht mehr in der Lage gesehen,

dem Kläger zusammenzuarbeiten. Randnummer 92 Die Staatsanwaltschaft Kiel habe in ihrer Einstellungsverfügung vom 17.06.2014 folgendes festgestellt: Randnummer 93 - Eine Straftat wegen sexueller Nötigung scheide aus, weil als sexuelle Handlungen insoweit lediglich das Fassen in den Schritt und der Kuss

Biss auf die Lippe in Betracht kämen, diese jedoch - wenn sie überhaupt als ausreichend erheblich anzusehen seien - weder im Zusammenhang

einer Drohung,

Gewalt oder Ausnutzung einer schutzlosen Lage vollzogen worden seien. Das Packen am 19.12.2012 könne allenfalls als Nötigung (§ 240 StGB) verfolgt werden. Randnummer 94 - Eine Nachstellung (§ 238 Abs. 1 StBG) scheide tatbestandlich aus, weil es an der dafür erforderlichen Beharrlichkeit fehle, welche die bewusste Missachtung des entgegenstehenden Willens der geschädigten Frau F. voraussetze. Frau F. habe den Annäherungsversuchen des Klägers innerlich stets kritisch gegenübergestanden, auf die Fragen und Angebote des Klägers aber nicht immer klar und eindeutig reagiert. Dem Kläger sei zugute zu halten, dass sich Frau F. immer wieder auf sein Drängen eingelassen habe, etwa beim gemeinsamen Porno-Sehen,

dem Selfie in Jeans und BH,

der Beantwortung der Frage, ob sie seine Sexfreundin sein wolle, erst am nächsten Tag und

dem Behalten der geschenkten Porno-DVD. Damit stehe nicht

der für eine Anklageerhebung erforderlichen Sicherheit fest, dass der Kläger einen klar entgegenstehenden Willen von Frau F. bewusst missachtet habe. Randnummer 95 - Die Taten vor dem 26.03.2013 könnten wegen des erst am 26.09.2013 gestellten Strafantrags nicht mehr als Beleidigung (§ 185 StGB) verfolgt werden, während die nach dem 26.03.2013 begangenen Taten „Klaps auf das Gesäß“ und „Griff in den Schritt“, „Öffnen des Hosenschlitzes“ und „Übersendung eines Videos“ als Beleidigung zu werten seien. Randnummer 96 - Der Kläger habe sich damit in vier Fällen der Beleidigung und in mindestens einem Fall der Nötigung zum Nachteil von Frau F. schuldig gemacht. Die Angaben von Frau F. seien glaubhaft und ließen sich anhand der übrigen Zeugenaussagen und der weiteren Beweismittel sehr gut nachvollziehen. Randnummer 97 Zur Frage einer sexuellen Belästigung (

Berührung) im Sinne von § 184i StGB verhalte sich die Einstellungsverfügung vom 17.06.2014 nicht. Die von der Staatsanwaltschaft getroffenen Feststellungen könnten dem Disziplinarverfahren gemäß § 22 Abs. 3 Satz 2 LDG ohne nochmalige Prüfung zugrunde gelegt werden. Die im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gewonnenen Erkenntnisse würden wie folgt gewürdigt: Randnummer 98 - Die Angaben der Zeugin F. seien nach Einschätzung der StA … und der Kriminalpolizei glaubhaft und nachvollziehbar. Sie habe der wiederholten Befragung durch geschulte Polizeivollzugsbeamte standgehalten. Nach Auswertung der Festplatten des dienstlichen Computers des Klägers bestehe kein vernünftiger Zweifel daran, dass der Kläger der Urheber des Briefes vom 07.01.2013 sei. Dass sowohl das Mobiltelefon des Klägers als auch das der Zeugin F. abhandengekommen sein sollten, wirke sich weder zu Lasten noch zu Gunsten des Klägers aus. Dass die Zeugin F. die Porno-DVD samt Hülle erst zu einem späteren Zeitpunkt an die Ermittlungsbehörden herausgegeben habe, nachdem sie ursprünglich angegeben habe, diese weggeworfen zu haben, sei

naheliegendem menschlichem Schamgefühl plausibel zu erklären und erschüttere die Glaubwürdigkeit der Zeugin nicht nachhaltig. Auf dem Bonprix-Katalog habe der Abdruck des rechten Zeigefingers des Klägers festgestellt werden können. Randnummer 99 - Die Zeugin F. habe nach Einschätzung der StA … ein typisches Opferverhalten gezeigt und sich deshalb nicht eindeutig abwehrend verhalten, weil der Kläger ihr unmittelbarer Vorgesetzter gewesen sei und ihr zudem immer wieder von seiner Familie erzählt habe. Der Ermittlungsführer erkläre die nicht immer eindeutige Zurückweisung durch die Zeugin plausibel

der Angst vor negativen Konsequenzen und der Hoffnung, dass der Kläger seine Annäherungsversuche irgendwann von selbst aufgeben würde. Die StA komme zu dem Schluss, dass sich der Kläger gegenüber der Zeugin F. teilweise sehr manipulativ verhalten habe, weshalb diese sich in einer regelrechten Verdichtung von Emotionen aus Angst, Druck und ihrem Willen befunden habe. Sie habe daher versucht, das Verhalten des Klägers durch ein gewisses Entgegenkommen abzustellen. Randnummer 100 - Eine Feindseligkeit der Zeugin F. gegenüber dem Kläger habe nicht festgestellt werden können. Die Ermittlungen hätten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Zeugin wegen des engen Kontaktes des Klägers zu einer

arbeiterin des Kreises, Frau M., eifersüchtig gewesen sei und dem Kläger habe schaden wollen. Vielmehr habe der Kläger seine Vorgesetztenstellung gegenüber der Zeugin in klassischer Weise ausgenutzt. Randnummer 101 - Der Kläger habe keine Umstände dargelegt, die die Schilderungen der Zeugin F. ernsthaft in Zweifel zögen. Soweit der Kläger die Vorwürfe weder bestätige noch dementiere, was sein Recht sei, könne daraus nicht geschlossen werden, dass die Vorwürfe unzutreffend seien. Beweisanträge habe der Kläger nicht gestellt. Es möge für den Einzelfall zutreffen, dass der Kläger seine Bemühungen stets beendet habe, sobald die Zeugin ihre Grenze deutlich gemacht habe. In der Gesamtschau widerspreche dieses Vorbringen dem gegenüber der Zeugin über einen vergleichsweise langen Zeitraum von mehreren Monaten gezeigten hartnäckigen Verhalten. Für die Behauptung des Klägers, die Zeugin habe sein Schreiben vom 07.03.2013 als Liebesbrief angesehen, gebe es keinen Beleg. Das gemeinsame Ansehen des Pornofilms in den Räumlichkeiten der Kreisverwaltung sei aus Sicht der Zeugin F. - nachvollziehbar - als „milderes

tel“ im Vergleich zu dem von dem Kläger geforderten gemeinsamen Ansehen in der Wohnung der Zeugin anzusehen. Randnummer 102 - Das von dem Kläger gegenüber der Zeugin F. über mehrere Monate gezeigte triebhafte Gebaren stelle sich nicht als ganz normales, völlig alltägliches zwischenmenschliches Geschehen im Rahmen der Anbahnung einer engeren persönlichen Beziehung dar. Sein Interesse an einer rein körperlich-sexuellen Beziehung habe der Kläger gegenüber der Zeugin über einen längeren Zeitraum triebhaft und rücksichtslos verfolgt, obwohl er nach seinen eigenen Angaben gewusst habe, dass die Zeugin daran nicht interessiert gewesen sei. Randnummer 103 -Das Benehmen des Klägers gegenüber der Zeugin F. sei in seiner Gesamtheit ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, das bezweckt und bewirkt habe, dass die Würde der Zeugin verletzt werde, und sei damit als sexuelle Belästigung im Sinne von § 3 Abs. 4 AGG anzusehen, selbst wenn einzelne Taten, etwa das versuchte Schenken der Lederleggins, für sich genommen, die Schwelle zur sexuellen Belästigung nicht erreicht hätten. Randnummer 104 Folgende Sachverhalte hätten keine disziplinarrechtliche Relevanz: Randnummer 105 - die unterbliebene Reaktion auf den Wunsch der Zeugin F. nach einer Versetzung (Ende Juli 2013), Randnummer 106 - die Schilderung des Klägers gegenüber der Zeugin F., dass er bereits

zwei Auszubildenden sowie einer Rechtspraktikantin geschlafen habe, Randnummer 107 - die Schilderung einer

arbeiterin des Kreises, dass der Kläger die Zeugin F. des Öfteren gemustert bzw. angestarrt habe sowie Randnummer 108 - die Weitergabe des Fragebogens an eine

arbeiterin, da sich ein vollendeter Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht nicht

der erforderlichen Gewissheit feststellen lasse. Randnummer 109 Dass der Kläger gegen seine aus § 34 Satz 1 BeamtStG resultierende Pflicht zum vollen Einsatz verstoßen habe sei nicht ersichtlich. Er habe sich jedoch durch das Packen am 19.12.2012 (s. Nr. 5) einer Nötigung (§ 240 StGB) sowie durch den „Klaps auf das Gesäß“ und den „Griff in den Schritt“ (s. Nr. 14), das „Öffnen des Hosenschlitzes“ (s. Nr. 15) und die „Übersendung eines Videos“ (s. Nr. 16a) einer Beleidigung (§ 185 StGB) schuldig gemacht. Durch dieses Verhalten insgesamt habe sich der Kläger einer sexuellen Belästigung schuldig gemacht, die im Übrigen gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 GstG verboten sei. Damit habe der Kläger gegen seine Pflicht aus § 33 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG zur Beachtung der Gesetze verstoßen. Randnummer 110 Gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG müsse das Verhalten eines Beamten zudem der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erforderten. Bei einem Annäherungsversuch

sexuellem Hintergrund sei die Grenze zur Pflichtwidrigkeit überschritten, wenn ein Beamter gegenüber weiblichen Bediensteten trotz eindeutig ablehnender Haltung aus sexuellen Gründen zudringlich werde. Die disziplinarrechtliche Vorwerfbarkeit einer sexuellen Belästigung entfalle nicht per se, wenn keine Strafbarkeit nach §§ 177, 185 StGB vorliege. Anders als im Strafrecht komme es auch nicht auf das eindeutige Zeigen einer ablehnenden Haltung an. Es reiche aus, wenn die ablehnende Haltung aus den Umständen erkennbar sei. Ein rein passives Verhalten in der Form eines zögernden, zurückhaltenden Geschehenlassens gegenüber dem heftigen Drängen durchsetzungsfähiger Vorgesetzter reiche zur Erkennbarkeit einer ablehnenden Haltung aus. So liege der Fall hier. Auch unabhängig von § 16 Abs. 1 GstG sei jede ungebührliche, gegen die allgemeinen Regeln des Anstands und der guten Sitten im gesellschaftlichen, menschlichen Umgang untereinander verstoßende Handlung im Dienstbetrieb geeignet, einen Verstoß gegen die allgemeine innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht nach § 34 Satz 3 BeamtStG darzustellen. Dass der Kläger der Zeugin F. seine sexuellen Fantasien aufgedrängt und sie darin einbezogen habe, verletze die Zeugin in ihrer Würde. Eine disziplinarrechtlich relevante, die Achtung und Wahrung des Berufsbeamtentums schädigende Handlung liege insbesondere dann vor, wenn die Übergriffe - wie im Fall des Klägers - durch einen Vorgesetzten gegenüber ihm dienstlich unterstellte

arbeiter und

arbeiterinnen begangen würden. Randnummer 111 Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe seien nicht ersichtlich. Im Hinblick auf das hartnäckige, unangemessene Verhalten des Klägers gegenüber der Zeugin F. und seine individuellen Kenntnisse und Erfahrungen als Führungskraft und Volljurist sei nicht mehr von grober Fahrlässigkeit, sondern davon auszugehen, dass der Kläger die ihm zur Last gelegten Pflichtverletzungen jedenfalls bedingt vorsätzlich handelnd begangen habe. Dies gelte auch, soweit zu Gunsten des Klägers zu unterstellen sei, dass die Zeugin nicht jede seiner Handlungen unverzüglich und energisch zurückgewiesen habe. Der Kläger habe damit seine Pflichten aus §§ 33 Abs. 1 Satz 2, 34 Satz 3 BeamtStG schuldhaft verletzt und damit ein innerdienstliches Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen. Randnummer 112 Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergehe nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei seien die Schwere des Dienstvergehens und das Persönlichkeitsbild des Klägers angemessen zu berücksichtigen sowie inwieweit das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt worden seien ( § 13 Abs. 1 LDG ). Im Hinblick auf die Schwere des Dienstvergehens sei zu berücksichtigen, dass sich das hohe disziplinarrechtliche Gewicht einer sexuellen Belästigung schon daraus ergebe, dass der Gesetzgeber dieses Verhalten in § 16 Abs. 1 GstG ausdrücklich untersage und zur Dienstpflichtverletzung erkläre. Bei innerdienstlicher sexueller Belästigung am Arbeitsplatz seien die besonderen Umstände des Einzelfalls maßgebend. Ein minderschwerer Fall liege hier nicht vor. Vielmehr habe der Kläger als direkter Vorgesetzter permanent und über einen längeren Zeitraum die körperliche Integrität einer seiner engsten

arbeiterinnen missachtet und sie am Arbeitsplatz und in ihrem Privatleben gegen ihrem regelmäßig erkennbaren Willen sexuell belästigt. Erschwerend wirke sich aus, dass der Kläger die Möglichkeit gehabt habe, sich der Zeugin F. zu nähern, ohne dass diese sich auf einfache Weise hätte entziehen können. Hinzu komme, dass der Kläger anfangs offenbar ein persönliches Verhältnis der Freundschaft und des Vertrauens

der Zeugin aufgebaut habe. Zu seinen Lasten seien weiterhin die Hartnäckigkeit seines Vorgehens und der vergleichsweise lange Zeitraum zu berücksichtigen. Daher sei die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ( § 10 LDG ) Ausgangspunkt der Bemessungserwägungen. Erschwerend sei zu berücksichtigen, dass der Kläger jedenfalls

Eventualvorsatz gehandelt habe. Zu Gunsten sei in die Betrachtung einzustellen, dass das Verhalten des Klägers nur in begrenztem Umfang die Grenze zur Strafbarkeit erreicht habe und nicht auszuschließen sei, dass sein Unrechtsbewusstsein gemindert gewesen sei, weil die Zeugin F. nicht immer sofort, klar und eindeutig auf seine Belästigungen reagiert habe. Mildernd berücksichtige er auch, dass der Kläger bereits seiner Vorgesetztenfunktion als Fachbereichsleiter verlustig gegangen sei und der Vorgang den Weg in die Öffentlichkeit gefunden habe. Für das Vorliegen sonstiger Milderungsgründe bestünden keine Anhaltspunkte. Randnummer 113 Bei dem Persönlichkeitsbild des Klägers berücksichtige er, dass der Kläger

dem Sachverhalt aus dem Jahr 2007 einschlägig vorbelastet sei. Ein materielles Verwertungsverbot gemäß § 16 Abs. 1 LDG bestehe insoweit nicht. Der Kläger habe versucht, seine Taten zu verharmlosen, und habe sich uneinsichtig gezeigt, indem er wahrheitswidrig versucht habe, den Eindruck zu erwecken, das strafrechtliche Ermittlungsverfahren sei mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt worden. Im Hinblick auf die Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit sei nach Abwägung der für und gegen den Kläger sprechenden Umstände nicht von einem endgültigen Vertrauensverlust im Sinne des § 13 Abs. 2 LDG auszugehen, so dass von einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen sei. Nach Abwägung der Gesamtumstände halte er den Ausspruch einer Zurückstufung im Amt für notwendig, aber auch ausreichend, um den Kläger zur künftigen ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten. Die Dauer des am 25.09.2013 eingeleiteten Disziplinarverfahrens sei

einer Verkürzung der Frist des § 9 Abs. 3 LDG von fünf auf drei Jahre angemessen berücksichtigt. Randnummer 114 § 15 Abs. 3 LDG stehe der Zurückstufung ebenso wenig entgegen wie § 14 Abs. 1 Satz 2 LDG in der hier maßgeblichen bis zum 27.03.2014 geltenden Fassung. Es fehle bereits an dem Tatbestandsmerkmal „desselben Sachverhalts“, da in dem disziplinaren Gesamtvorwurf zu dem strafgerichtlich erfassten Sachverhalt noch weitere zeitlich und kausal getrennte disziplinarrechtlich relevante Geschehensabläufe hinzukämen, die nicht Gegenstand einer Strafe oder Ordnungsmaßnahme gewesen seien und strafrechtlich von der Staatsanwaltschaft nur ein Vorgang im Rahmen des § 153a StPO erfasst worden sei. Jedenfalls sei hier die Zurückstufung „zusätzlich erforderlich“, um den Kläger zur Pflichtenerfüllung anzuhalten. Im Hinblick auf eine Vorbelastung dürfe der Vorfall aus dem Jahr 2007 berücksichtigt werden. Dies führe zu der Einschätzung, dass die Aussetzung der Selbstkontrollmechanismen des Klägers eine Wiederholungsgefahr naheliegen lasse. Eine fortbestehende Uneinsichtigkeit könne sich daraus ergeben, dass der Beamte - wie der Kläger - sein Handeln weiterhin bagatellisiere, eine sexuelle Belästigung in Abrede stelle und verkenne, dass es sich bei seinen Taten um Verhaltensweisen handele, die dazu geeignet und bestimmt seien, die sexuelle Würde der Geschädigten zu verletzen. Indem der Kläger durch sein Schreiben vom 13.11.2014 versucht habe, außerhalb des Kreises der

dem Disziplinarverfahren befassten Personen

wahrheitswidrigen Behauptungen ein für ihn günstiges Klima in Politik und Verwaltung des Kreises ... zu erzeugen, habe er kein zulässiges Verteidigungsverhalten mehr gezeigt. Ihm sei daher sehr wohl Uneinsichtigkeit vorzuhalten. Randnummer 115 Der Kläger hat am 06.04.2017 Klage beim hiesigen Verwaltungsgericht erhoben. Er macht zur Begründung im Wesentlichen geltend: Randnummer 116 Es sei zu unterscheiden zwischen der Einheitlichkeit des Dienstvergehens und dem in §§ 31 ff BeamtStG definierten Begriff der Dienstverfehlung. Die Einheitlichkeit zwinge dazu, jeden einzelnen Sachverhalt aufzuklären, zu untersuchen und zu benennen, der eine Dienstpflichtverletzung darstellen solle. Anschließend bedürfe es einer auf jede Pflichtverletzung bezogenen Bewertung als schwer oder weniger schwer und schließlich einer Gesamtwürdigung. Diesen Anforderungen werde die Disziplinarverfügung nicht gerecht. Es sei nicht zu erkennen, aus welchen einzelnen Verfehlungen sich das Dienstvergehen zusammensetzen solle. Es fehle an jeder Subsumtion zu einer Rechtsvorschrift, nach der ein bestimmter Sachverhalt eine Dienstpflichtverletzung sei. Der Beklagte habe die Tatbestandsmäßigkeit

seiner Gesamtbetrachtung lediglich unterstellt und das auch nicht in Bezug auf jede Einzelverfehlung, sondern eher im Hinblick auf das einheitliche Dienstvergehen. Lediglich auf Seite 17 der Disziplinarverfügung sei in gerade elf Zeilen eine Anzahl von Verhaltensweisen aus dem „festgestellten Sachverhalt“ als Pflichtenverstoß benannt. Es fehle allerdings jede Subsumtion. Das

Nr. 5 bezeichnete Verhalten - gemeint sei wohl der Vorfall im Dienstzimmer 609 - sei aus dem Zusammenhang gerissen, weil sich unmittelbar davor oder danach das gemeinsame Ansehen der Porno-DVD in seinem Dienstzimmer ereignet habe. Der Klaps auf das Gesäß und der Griff in den Schritt seien schon dem objektiven Tatbestand nach zweifelhaft. Das Öffnen des Hosenschlitzes quasi aus heiterem Himmel und ohne jede Veranlassung sei kaum vorstellbar. Gleiches gelte für die „Übersendung“ oder auch nur Zeigen eines Videos, das sich nicht einmal zeitlich einordnen lasse. Auch bzgl. der Einleitungs- bzw. Erweiterungsverfügung sei es unzureichend, lediglich einen Geschehensablauf zugrunde zu legen. Dies gelte nicht nur bei einer Disziplinarklage (§§ 53, 55 BDG), sondern auch bei einer Disziplinarverfügung. Ohne Kenntnis der vorwerfbaren und zur Untersuchung anstehenden Pflichtverletzung könne der Beamte seine Rechte nicht wahren. Eine gezielte Verteidigung

Bezug auf die Pflichtverletzung sei ausgeschlossen. Es sei unerheblich, dass der vom Disziplinarvorgesetzten zugrunde gelegter Sachverhalt dem Beamten bekannt sei und er sich dazu geäußert habe. Seinem Schweigen dürften im Disziplinarverfahren keine nachteiligen Folgen entnommen werden. Ihm sei ein in objektiver und subjektiver Hinsicht rechtswidriges Geschehen nachzuweisen, das eine Dienstverfehlung darstelle. Randnummer 117 Der Gegenstand der Einleitungsverfügung stimme nicht

dem Gegenstand der Disziplinarverfügung überein. Weite Teile des Sachverhalts, der Gegenstand der Disziplinarverfügung geworden sei, seien erst nachträglich im Zuge des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft bekannt geworden. Randnummer 118 Es sei rechtswidrig gewesen, den Personalrat vor Erlass der Disziplinarverfügung um Zustimmung zu bitten, da er - der Kläger - nicht seine Zustimmung zur Beteiligung des Personalrates gegeben habe. Die Disziplinarverfügung enthalte auf seine Intimsphäre bezogene Ausführungen zum Sachverhalt und Wertungen, die nicht Grundlage für eine einzelne Pflichtverletzung geworden seien. Dies gelte etwa für das gemeinsame Ansehen des Pornofilms in seinem Dienstzimmer. Letztlich solle es nach der Disziplinarverfügung „nur“ um vier oder fünf Dienstpflichtverletzungen gehen. Es sei fraglich, was die lange Reihe von insgesamt 16 Einzelsachverhalten

den konkret benannten Pflichtverletzungen zu tun habe. Was nichts damit zu tun habe, dürfe den Personalrat nichts angehen. Diesen Verfahrensfehler könne der Beklagte nicht

dem Argument „heilen“, dass die Disziplinarverfügung ohne

wirkung der Personalvertretung „

hinreichender Sicherheit“ nicht anders ausgefallen wäre. Im Übrigen hätten der Personalrat und die Gleichstellungsbeauftragte einem Entwurf der Disziplinarverfügung zugestimmt, der anschließend korrigiert worden sei. Hier hätte sichergestellt werden müssen, dass die Personalvertretung auch der Verfügung in der geänderten Fassung zustimmt. Maßstab seien insofern §§ 319 f ZPO. Wenn wie hier eine Person - sogar verwechslungsfähig

seiner Ehefrau - gleich zweimal in der Verfügung bezeichnet sei statt der Zeugin F. handele es sich nicht mehr um die Berichtigung eines Schreibfehlers, weil es um die Identität einer bestimmten Person gehe, sondern um einen Fall der Berichtigung des Tatbestandes. Das sei in Gerichtsverfahren ausschließlich auf Antrag und nie von Amts wegen zulässig. Schließlich könne auch für den Personalrat und die Gleichstellungsbeauftragte nicht verständlich geworden sein, was ihm als Pflichtverletzung für welches Verhalten angelastet sein solle. Randnummer 119 Sexuelle Belästigung als Dienstverfehlung habe sehr offene Tatbestandsvoraussetzungen, die sehr weit gefasst seien. Das mache es unumgänglich, jeden „relevant“ erscheinenden Sachverhalt herauszuarbeiten, unter die einzelnen Tatbestandsmerkmale zu subsumieren, seine Rechtswidrigkeit zu klären und das Verschulden festzustellen. Diesen Anforderungen genüge die Disziplinarverfügung nicht im Ansatz. Der Beklagte habe es unterlassen, jeweils auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen. Stattdessen habe er vor dem Hintergrund irgendwelcher Sittlichkeitsvorstellungen die Verfügung auf Vorurteile gestützt statt sich

Zweifeln über seine Vorstellungen auseinanderzusetzen. Randnummer 120 Anhaltspunkte dafür, dass sich die Zeugin F. gegen ihn gewendet habe, könnten Eifersucht oder verschmähte Liebe sein. Anhaltspunkte dafür ergäben sich aus den Aussagen der Zeuginnen K. und M.. Die Zeugin K. habe nicht nachvollziehen können, weshalb die Zeugin F. nicht froh gewesen sei, im Rahmen einer geplanten Umstrukturierung aus dem Vorzimmer wegzukommen, und die Äußerungen der Zeugin F. deshalb als widersprüchlich bezeichnet. Dass bei Frau F. Eifersucht eine Rolle gespielt haben könne, habe die Zeugin K. auch aus den Äußerungen der Zeugin F. im Hinblick auf die Zeugin M. geschlossen. Auch das Motiv, den anonymen Brief im Frühjahr 2013 der Zeugin M. zu übermitteln, könne nur Eifersucht bzw. Enttäuschung der Zeugin F. sein. Es seien daher Zweifel daran begründet, dass die Zeugin F. ihren eigenen Anteil zu dem von ihr dargestellten Sachverhalt vollständig, lückenlos und im Ergebnis zutreffend dargestellt habe, indem sie sich als das „naive Opfer“ und ihn, den Kläger, als triebhaft und rücksichtslos nur an einer körperlich-sexuellen Beziehung interessierten Vorgesetzten darstelle. Ohne Vernehmung der Zeugin könnten ihre Aussagen nicht sachgerecht gewürdigt werden. Man müsse der Frage nachgehen, ob und wodurch die Zeugin F. für ihn - den Kläger - erkennbar, zum Ausdruck gebracht haben könnte, wie sehr ihr das alles widerstrebt habe. Das einzige nicht ganz normale, alltägliche zwischenmenschliche Geschehen im Rahmen der Anbahnung einer engeren persönlichen Beziehung auf der Grundlage der Darstellung der Zeugin F. sei der Umstand, dass es einen gewissen Dienstbezug gebe. Randnummer 121 Es verwundere, dass die Angaben der Zeugin F. „nach Einschätzung der StA … und der Kriminalpolizei“ glaubhaft und nachvollziehbar seien. In der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft finde sich an keiner Stelle eine derartige Einschätzung der Beamten, die die Zeugin F. vernommen hätten. Lediglich eine

arbeiterin des Kreises, die die disziplinaren Ermittlungen gegen ihn geführt habe, habe in einem Vermerk über ein Telefonat, das sie

dem Staatsanwalt geführt haben wolle, von einer solchen Bewertung berichtet. Jedenfalls aus der Sicht dieser

arbeiterin habe es zwischen ihr und ihm - dem Kläger - seinerzeit eine Dienstpostenkonkurrenz im Hinblick auf die Stelle des Kreisverwaltungsdirektors gegeben. Eine Befangenheit der

arbeiterin dürfte daher nicht allzu fernliegend sein. Der Staatsanwalt könne einen Eindruck über die Zeugin F., ihr Aussageverhalten und den Inhalt ihrer Aussagen nur nach Aktenlage gehabt haben, weil er sie nicht vernommen habe. Randnummer 122 Der Kläger beantragt, Randnummer 123 die

der Disziplinarverfügung vom 07.03.2017 verhängte Zurückstufung in das Amt eines Kreisverwaltungsrats aufzuheben. Randnummer 124 Der Beklagte beantragt, Randnummer 125 die Klage abzuweisen. Randnummer 126 Er erwidert im Wesentlichen: Randnummer 127 Die der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalte würden in der Disziplinarverfügung hinreichend konkret benannt, unter die Vorschrift des § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG subsumiert und einer Beweiswürdigung unterzogen. Dass die Vorwürfe zu Nrn. 1, 3, 6, 7, 8, 10, 11, 12, 14 und 15 im Verlauf der Ermittlungen des behördlichen Disziplinarverfahrens untersucht und teilweise weiter konkretisiert worden seien, könne nicht dazu führen, dass der „Gegenstand der Einleitungs- und Ausdehnungsverfügung“ nicht

dem „Gegenstand der Disziplinarverfügung“ übereinstimme.

der abschließenden Anhörung zum Ermittlungsergebnis seien dem Kläger auch die Taten zu Nrn. 2, 4, 5, 9, 13 und 16 vorgeworfen worden. Zum Ermittlungsbericht habe sich der Kläger rügelos eingelassen. Der Landrat des Kreises ….. habe sich die Feststellungen des Ermittlungsberichts in seinem Schreiben vom 24.11.2016 „vollumfänglich“ zu eigen gemacht, so dass insoweit von einer Ausdehnung des behördlichen Disziplinarverfahrens noch vor Erlass der Entscheidung gemäß § 33 LDG auch auf die Vorwürfe zu Nrn. 2, 4, 5, 9, 13 und 16 ausgegangen werden könne. Einer förmlichen Bekanntgabe der Ausdehnung gegenüber dem Kläger bedurfte es nach dem Wortlaut des § 19 Abs. 1 LDG nicht. Im Übrigen würden die Vorwürfe zu Nrn. 1, 3, 6, 7, 8, 10, 11, 12, 14 und 15 bereits für sich genommen die Zurückstufung des Klägers rechtfertigten. Die Beteiligung des Personalrates sei nicht rechtswidrig gewesen. Randnummer 128 Das Verhalten des Klägers gegenüber der Zeugin F. stelle sich nicht als ganz normales, völlig alltägliches zwischenmenschliches Geschehen im Rahmen der Anbahnung einer engeren persönlichen Beziehung dar. Das der Disziplinarverfügung zugrunde liegende tatsächliche Geschehen habe der Kläger nicht substantiiert bestritten, sondern sich darauf beschränkt, das Ganze als einvernehmliches Geschehen darzustellen und die Glaubwürdigkeit der Geschädigten in Zweifel zu ziehen. Hinsichtlich des von der seinerzeitigen Fachbereichsleiterin unter dem 23.06.2014 gefertigten Gesprächsvermerks sei nicht ersichtlich, warum OStA Bieler nicht als Zeuge vom Hörensagen in Betracht kommen solle. Im behördlichen Disziplinarverfahren habe der Kläger auch insoweit keinen förmlichen Beweisantrag gestellt. Die Fachbereichsleiterin habe nicht in einer Dienstposten- oder Beförderungskonkurrenz zum Kläger gestanden. Das von Uneinsichtigkeit geprägte Vorbringen des Klägers unterstreiche nicht nur das Erfordernis,

tels der ausgesprochenen Disziplinarmaßnahme pflichtenmahnend auf ihn einzuwirken, sondern auch, dass es ihm an der Eignung im Sinne von § 9 BeamtStG für das

Führungsaufgaben verbundene Amt eines Kreisoberverwaltungsrats fehle. Randnummer 129 Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung am 14.03.2019 beschlossen, Beweis zu erheben über die Vorgänge bzw. das Verhältnis zwischen dem Kläger und Frau Constan- ze F. im Zeitraum Dezember 2012 und Juli 2013 durch Vernehmung der Frau F. als Zeugin. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 14.03.2019 verwiesen. Randnummer 130 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Personalakte des Klägers und die Disziplinarakte verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 131 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtene Disziplinarverfügung vom 07.03.2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das nach Ansicht des Gerichts erwiesene Fehlverhalten des Klägers gebietet es, ihn in das Amt eines Kreisverwaltungsrats (Besoldungsgruppe A 13 SHBesG) zurückzustufen. Randnummer 132 Die formellen Voraussetzungen (Gang des Verfahrens, Anhörung des Klägers, Schlussanhörung, Beteiligung der

bestimmungsorgane) sind ohne Rechtsfehler gegeben. Der Beklagte war für den Erlass der Disziplinarverfügung zuständig ( § 33 Abs. 3 LDG ). Über die Zurückstufung des Klägers war auch im Wege der Disziplinarverfügung zu entscheiden ( § 33 Abs. 1 Satz 1 LDG ). Randnummer 133 Ein Verfahrensfehler ergibt sich nicht daraus, dass die Gleichstellungsbeauftragte und der Personalrat vor Erlass der Disziplinarverfügung beteiligt wurden, obwohl der Kläger nicht seine Zustimmung erteilt hatte. Der Personalrat bestimmt

bei allen personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Maßnahmen, die die Beschäftigten der Dienststelle insgesamt, Gruppen von ihnen oder einzelne Beschäftigte betreffen oder sich auf sie auswirken (§ 51 Abs. 1 Satz 1

bestimmungsgesetz Schleswig-Holstein - MBG). Gemäß § 51 Abs. 5 Satz 1 MBG ist die

bestimmung allerdings von der vorher einzuholenden Zustimmung der Betroffenen abhängig, soweit über die beabsichtigten Maßnahmen hinaus schutzwürdige persönliche Interessen von Beschäftigten berührt sind. Seine Zustimmung zur Beteiligung der

bestimmungsgremien hat der Kläger nicht erteilt. Auf das Schreiben des Beklagten vom 31.01.2017, wonach dieser davon ausging, dass kein Fall des § 51 Abs. 5 MBG vorlag, und dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme gab, hat der Kläger nicht geantwortet. Daraus durfte der Beklagte nicht ein vermutetes Einverständnis ableiten. Es besteht keine Pflicht des Beamten, sich zu der Durchführung eines

bestimmungsverfahrens zu äußern. Beantwortet der Beamte eine entsprechende Anfrage nicht, so fehlt es an der Zustimmung (BVerwG, Urteil vom 24.06.2010 - Az. 2 C 15/09 - juris Rn. 14). Unerheblich ist dabei, dass die Akteneinsicht auf den Vorsitzenden des Personalrats beschränkt worden ist und dass die

glieder des Personalrats zum Stillschweigen verpflichtet sind (§ 9 Abs. 1 MBG), da auch eine nur personalratsöffentliche Erörterung intimer Informationen bereits eine schwere Beeinträchtigung schutzwürdiger persönlicher Interessen des Beamten darstellen kann (BVerwG, a.a.O., Rn. 15). Randnummer 134 Der Umstand, dass persönliche Belange etwa durch die Offenlegung disziplinarisch relevanter Verhaltensweisen berührt werden, reicht jedoch im Hinblick auf den Grundsatz der Allzuständigkeit der Personalvertretung (§ 51 Abs. 1 MBG) und ihren Zweck einer möglichst umfassenden

bestimmung für sich genommen auch dann nicht aus, wenn es sich um besonders gewichtige oder verfassungsrechtlich gewährleistete Rechtspositionen - etwa das Recht auf informationelle Selbstbestimmung - handelt. Hinzukommen muss vielmehr, dass sich aus der Durchführung des

bestimmungsverfahrens für den Beamten Belastungen ergeben, die über die durch das Disziplinarverfahren hervorgerufenen Belastungen hinausgehen. Wann dies der Fall ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (BVerwG, a.a.O., Rn. 13). In der genannten Entscheidung, in der es um den Besitz kinderpornografischer Schriften und den Missbrauch dienstlicher Datenbanken zu privaten Zwecken ging, hat das Bundesverwaltungsgericht beanstandet, dass dem Personalrat Informationen übermittelt wurden, die über den Gegenstand der beabsichtigten Maßnahme hinausgingen. Dadurch seien schutzwürdige persönliche Interessen des Beamten berührt worden, da er ein gewichtiges Interesse daran hatte, die Weitergabe seiner für die Disziplinarklage nicht relevanten intimen Fantasien zu verhindern. Im hier zur Entscheidung stehenden Fall wurde dem Personalrat lediglich der Entwurf der Disziplinarverfügung übermittelt. Dies war auch erforderlich, damit der Personalrat sein

bestimmungsrecht sachgerecht ausüben konnte. Zu Recht sah der Landrat des Kreises …….. davon ab, dem Personalrat den Brief vom 07.01.2013, der besonders intime Details enthielt, oder die SMS, die vom Mobiltelefon des Klägers versandt wurden, vorzulegen. Insoweit waren die schutzwürdigen Interessen des Klägers höher zu gewichten als das Informationsrecht des

bestimmungsgremiums. Zwar mögen nicht alle der in der Disziplinarverfügung aufgeführten 16 Einzelsachverhalte

den konkret benannten Pflichtverletzungen unmittelbar etwas zu tun haben. Die dort aufgelisteten Vorfälle waren für den Beklagten jedoch im Rahmen der Schuldfrage und der Bemessung der Disziplinarmaßnahme von Bedeutung, gingen also über den Gegenstand der beabsichtigten Maßnahme nicht hinaus. Randnummer 135 Darüber hinaus wäre ein Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens, der in der unzulässigen Beteiligung der

bestimmungsgremien liegen könnte, nicht als wesentlich anzusehen ( § 41 Abs. 1 LDG in Verb.

§ 55Abs.

3 Bundesdisziplinargesetz - BDG). Wesentlich ist ein Mangel, wenn sich nicht

hinreichender Sicherheit ausschließen lässt, dass er sich auf das Ergebnis des gerichtlichen Disziplinarverfahrens ausgewirkt haben kann. Hingegen kommt es für die Frage der Wesentlichkeit eines Mangels weder darauf an, ob er behebbar ist noch darauf, ob und ggf. wie intensiv schutzwürdige - insbesondere grundrechtsbewehrte - Rechtspositionen Betroffener durch den Mangel berührt worden sind. Maßgeblich ist wegen der Funktion des Disziplinarverfahrensrechts, bei der Prüfung und ggf. Ahndung von Dienstvergehen gesetzmäßige Ergebnisse zu erzielen, vielmehr die Ergebnisrelevanz. Nur solche Mängel sind wesentlich und bedürfen einer Korrektur oder führen zur Einstellung des Verfahrens, bei denen nicht

hinreichender Sicherheit auszuschließen ist, dass sie das Ergebnis eines fehlerfreien Verfahrens verändert haben könnten. Wann ein Mangel in diesem Sinne wesentlich ist, ist eine Frage des Einzelfalles. Bei Mängeln im Zusammenhang

der

wirkung der Personalvertretung sind daher alle konkreten Umstände des

bestimmungsverfahrens zu berücksichtigen (BVerwG, a.a.O., Rn. 19). Vorliegend haben sich der Personalrat und die Gleichstellungsbeauftragte auf eine bloße Zustimmung beschränkt und ihre Entscheidung nicht begründet. Es kann daher

hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die beabsichtigte Maßnahme anders, insbesondere milder ausgefallen wäre, wenn es die rechtswidrige Beteiligung der

bestimmungsgremien nicht gegeben hätte (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 20), zumal der Beklagte auch eine Entfernung des Klägers aus dem Dienst in Erwägung gezogen hatte (s. Schreiben an eine

arbeiterin des Kreises vom 09.09.2014). Randnummer 136 Der Einwand des Klägers, der Personalrat und die Gleichstellungsbeauftragte hätten einem Entwurf der Disziplinarverfügung zugestimmt, der anschließend korrigiert worden sei, ist lediglich insofern berechtigt, als im Entwurf auf Seite 2 oben der Zusatz „ausweislich ihres Bestätigungsvermerks vom 01.03.2017“ fehlt und es auf derselben Seite unter Nr. 1., letzter Satz, sowie auf Seite 3 unter Nr. 5 fälschlicherweise „Frau A.“ statt „Frau F.“ heißt. Dem im Entwurf fehlenden Zusatz kommt keine weitere Bedeutung zu, und bei der falschen Bezeichnung der Zeugin handelt es sich um eine offensichtliche Unrichtigkeit, die auch für die

bestimmungsgremien ohne weiteres erkennbar gewesen sein dürfte. Randnummer 137 Dem Kläger ist auch sowohl hinsichtlich der hier noch maßgeblichen Einleitungsverfügungen vom 25.09.2013 und vom 22.05.2014 als auch in Bezug auf den Ermittlungsbericht vom 03.03.2016 hinreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ( §§ 20 Abs. 1, 30 LDG ). Zwar wurde das Disziplinarverfahren nach Erlass der Einleitungsverfügungen gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 LDG auf neue Handlungen ausgedehnt, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigten. Während lediglich die unter den Nrn. 1, 3, 6, 7, 8, 10, 11, 12, 14 und 15 der Disziplinarverfügung aufgeführten Handlungen des Klägers Gegenstand der Einleitungsverfügungen waren, wurde das Disziplinarverfahren im Bericht des Ermittlungsführers vom 03.03.2016 auf die in der Disziplinarverfügung unter den Nrn. 2, 4, 5, 9, 13 und 16 genannten Handlungen ausgedehnt. Davon wurde der Kläger durch die Übersendung des Ermittlungsberichtes im Rahmen der abschließenden Anhörung gemäß § 20 Abs. 1 LDG unterrichtet. Diese Ausdehnung wurde dadurch gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 LDG aktenkundig gemacht, dass sich der Landrat des Kreises …… in seinem an den Beklagten gerichteten Schreiben vom 24.11.2016 den Ausführungen des Ermittlungsführers in seinem Ermittlungsbericht anschloss. Auch von diesem Schreiben erhielt der Kläger Kenntnis und die Möglichkeit der Stellungnahme (Schreiben des Beklagten vom 29.11.2016). Anschließend ließ sich der Kläger auf den Ermittlungsbericht und das Schreiben des Landrates

Schreiben vom 21.12.2016 ein, ohne die Ausdehnung des Disziplinarverfahrens zu rügen. Hinsichtlich der einzelnen Sachverhalte, auf die die Disziplinarverfügung gestützt wird (Nrn. 1 bis 16, S. 7 - 10), weicht die endgültige Verfügung nur geringfügig vom Ermittlungsbericht ab. Randnummer 138 Aufgrund der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger die Zeugin F. im Zeitraum von Dezember 2012 bis Juli 2013 mehrfach sexuell belästigte, teilweise auch in strafrechtlich relevanter Weise. Dies wird durch die Aussagen der Zeugin in ihrer Vernehmung bestätigt. Die Zeugin führte dazu folgende, bereits in der Disziplinarverfügung angesprochene Vorfälle auf: Randnummer 139 - Im Dezember 2012 erzählte der Kläger der Zeugin, dass er einen Freund habe, der durch Besuche im Swinger Club seine Ehe gerettet habe. Der Kläger meinte, dass er dazu auch Lust hätte. Er bemerkte, dass man manchmal einfach nur ficken wolle, und fragte die Zeugin, ob das für sie auch in Frage komme. Der Kläger äußerte, dass er

Sex außerhalb der Ehe seinen Mehrbedarf decken wolle. Randnummer 140 - Einige Tage später fragte der Kläger die Zeugin, ob sie seine Sexfreundin sein wolle. Der Kläger bekundete, dass es ihm nicht um Gefühle gehe, sondern nur um Sex. Randnummer 141 - Als die Zeugin

dem Kläger im Büro an einem Freitag eine Porno-DVD ansah, öffnete der Kläger seine Hose. Am darauffolgenden Montag meinte der Kläger, dass sich die Zeugin auf ihn hätte setzen können. Randnummer 142 - Nach der Weihnachtsfeier der Bauverwaltung forderte der Kläger die Zeugin auf,

ihm in ein leerstehendes Büro zu gehen. Die Zeugin dachte, dass dort für den am 02.01. eintreffenden Denkmalpfleger noch etwas herzurichten sei. Nachdem der Kläger die Tür verschlossen hatte, drängte er die Zeugin auf die sog. Besprechungskugel und versuchte, sie zu küssen, indem er ihre Hände nach hinten drückte. Der Kläger fragte die Zeugin, ob er sie von hinten ficken solle. Die Zeugin konnte sich lösen und wollte zur Tür. Dabei ergriff der Kläger von hinten ihre Hände, drängte sie an die Wand und fragte, ob er sie von hinten ficken solle. Dann ließ der Kläger plötzlich los. Die Zeugin konnte das Büro verlassen. Sie stellte fest, dass ihre Lippe blutete. Randnummer 143 - Am 07.01.2013 erhielt die Zeugin von dem Kläger eine SMS, wonach sie in ihren Briefkasten schauen solle. Dort fand sie einen längeren Brief, in dem der Kläger u.a. seine sexuellen Vorlieben schilderte. Die Zeugin bezog den Brief auf sich. Randnummer 144 -Gegen Ende des Zeitraums Dezember 2012 bis Juli 2013 suchte die Zeugin das Büro des Klägers auf, um für eine Besprechung eine Schale

Gebäck zu holen. In dem Augenblick griff ihr der Kläger von hinten in den Schritt. Sie bemerkte dies deutlich, weil sie an dem Tag eine dünne Stoffhose trug. Randnummer 145 - Zwischen März und Juli 2013 öffnete der Kläger zwei- bis dreimal seinen Hosenbund und seinen Hosenschlitz, so dass die Zeugin seine Unterhose sehen konnte. Randnummer 146 - Im Dezember 2012 schenkte der Kläger der Zeugin ein Video. Anhand des Covers konnte sie erkennen, dass es sich um ein Pornovideo handelte. Randnummer 147 - Der Kläger wollte ein Nacktfoto von der Zeugin. Randnummer 148 -Als die Zeugin einen Freund erfand, bemerkte der Kläger, dass sie sich am Wochenende gut durchvögeln lassen solle. Am Montag fragte er, ob sie guten Sex gehabt habe. Randnummer 149 Die Kammer hat keinen Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin. Ihre Aussage vor Gericht deckt sich überwiegend

den Angaben, die sie bereits vor der Kriminalpolizei in insgesamt sechs Vernehmungen gemacht hat. Zwar konnte sie sich nicht mehr an alle in der Disziplinarverfügung aufgelisteten Vorfälle erinnern. So insbesondere nicht an ein Video, das den Kläger bei der Selbstbefriedigung zeigen soll (Ziffer 16 der Disziplinarverfügung). Auch bestätigte sie nicht, dass es im Zusammenhang

dem Griff in den Schritt zu einem Klaps auf das Gesäß gekommen sein soll (Ziffer 14 der Disziplinarverfügung). Dies stellt jedoch nicht die Glaubwürdigkeit der Zeugin in Frage. Vielmehr ist verständlich, dass nach etwa sechs Jahren und im Hinblick auf die Vielzahl der in der Disziplinarverfügung aufgelisteten Vorfälle der Zeugin nicht mehr alle Vorgänge und in allen Einzelheiten in Erinnerung waren. Andererseits konnte sie sich teilweise sogar noch an Details erinnern, so etwa an die Marke der Unterhose, die der Kläger trug, und daran, dass sie dem Kläger nach der Weihnachtsfeier in ein leerstehendes Büro folgte, weil dort am 02.01. der Denkmalpfleger kommen sollte und sie meinte, dort noch etwas richten zu müssen. Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass sich die Vorfälle im Wesentlichen so abgespielt haben, wie von der Zeugin geschildert. Für die Glaubwürdigkeit der Zeugin spricht auch, dass sie unumwunden zugab, in zwei Fällen dem Begehren des Klägers entgegengekommen zu sein, indem sie die Gerätschaften für das Ansehen einer ihr gehörenden Porno- DVD

ins Büro brachte und indem sie dem Kläger ein Foto gab, das sie leicht bekleidet zeigte. Die Zeugin hat auch plausibel erklären können, warum sie dem Kläger nicht in jedem Fall ihre ablehnende Haltung hinreichend deutlich machte. Die Zeugin hatte Angst um ihre Stelle und fühlte sich unter Druck gesetzt, nachdem der Kläger einmal bemerkt hatte, dass im Vorzimmer vielleicht auch nur eine Teilzeitkraft beschäftigt werden müsste. An ihre Vorgesetzte wand sie sich erst Monate später, weil sie im Hinblick auf die herausgehobene Stellung des Klägers davon ausging, dass man ihr ohnehin nicht glauben würde. Dass der Zeugin die Vorgänge auch heute noch nahegehen, wurde zum Schluss ihrer Vernehmung deutlich. Sie schilderte, sichtlich bewegt, die Reaktion des Klägers auf ihre Strafanzeige. Der Kläger hatte geäußert, dass sein Leben gerade den Bach runtergehe. Er habe schon eine Therapie gemacht und wolle „das“ auch nicht mehr tun. Der in der mündlichen Verhandlung anwesende Kläger zeigte im Übrigen während der Vernehmung der Zeugin keine Reaktion, insbesondere bestritt er ihre Aussagen nicht. Randnummer 150 Das Packen nach der Weihnachtsfeier der Bauverwaltung, der Griff in den Schritt und das Öffnen der Hose erfüllen den Straftatbestand der Nötigung (§ 240 StGB) bzw. der Beleidigung (§ 185 StGB). Die Kammer schließt sich insoweit der vom Oberstaatsanwalt in seinem Vermerk vom 17.06.2014 in dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und in seinem Schreiben vom 08.09.2014 an den Kreis … vorgenommenen strafrechtlichen Würdigung an. Von der Erhebung der öffentlichen Klage wurde lediglich wegen minder schwerer Schuld des Klägers vorläufig abgesehen und stattdessen eine Auflage in Form einer Geldbuße in Höhe von 500,- Euro erteilt (§ 153a StPO). Die von der Zeugin geschilderten Vorfälle stellen darüber hinaus sämtlich jedenfalls eine sexuelle Belästigung dar, die verboten ist ( § 16 Abs. 1 Satz 1 Gleichstellungsgesetz - GstG). Gemäß § 3 Abs. 4 AGG, das auch auf öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse Anwendung findet (§ 24 AGG), liegt eine sexuelle Belästigung vor, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu u. a. auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen und Bemerkungen sexuellen Inhalts gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird. Sexuelle Belästigung ist jedes sexuell belegte Verhalten, das von den Betroffenen nicht erwünscht und von ihnen als beleidigend oder abwertend empfunden wird. Sie beginnt dort, wo signalisierte Grenzen überschritten werden (VG Meiningen, Beschluss vom 08.12.2011 - 6 D 60012/11 ME - juris Rn. 47). Im Interesse des Schutzes der Menschenwürde der betroffenen Beschäftigten reicht es aus, wenn die ablehnende Haltung aus den Umständen erkennbar ist. Die Menschenwürde wird bereits verletzt, wenn eine andere Person als bloßes Objekt eigenen Verhaltens behandelt wird. Deshalb reicht ein rein passives Verhalten in der Form eines zögernden, zurückhaltenden Geschehenlassens gegenüber dem heftigen Drängen durchsetzungsfähiger Vorgesetzter zur Erkennbarkeit einer ablehnenden Haltung aus. Dies ist insbesondere bei Überrumpelungsmanövern und bei bestehender Labilität und persönlichkeitsbedingt fehlender Widerstandskraft der betroffenen Beschäftigten der Fall, zumal wenn das Drängen in einer für die Beschäftigten dienstrechtlich zugespitzten Situation stattfindet, die seitens des Vorgesetzten entsprechend empfindliche Einflüsse befürchten lässt. Es reicht deshalb aus, dass die innere Ablehnung sich dem überlegenen Vorgesetzten nach den erkennbaren Umständen aus dem Verhalten hätte aufdrängen müssen (BVerwG, Urteil vom 08.11.2000 - 1 D 35/99 - juris Rn. 27). Randnummer 151 So liegt der Fall hier. Indem der Kläger die Zeugin F. nach der Weihnachtsfeier der Bauverwaltung auf den Besprechungstisch drängte und versuchte, sie zu küssen, ihr in den Schritt fasste und seinen Hosenschlitz öffnete, behandelte er sie als Objekt seines eigenen Verhaltens und verletzte die Würde der Zeugin. Die Würde der Zeugin wurde ferner durch die Aufforderung, von sich ein Nacktfoto zu fertigen, sowie durch die verschiedenen, von ihr genannten Bemerkungen des Klägers die, sie solle sich gut durchvögeln lassen und ob sie guten Sex gehabt habe, und seine Schilderung sexueller Vorlieben in dem am 07.01.2013 vorgefundenen Brief verletzt. Dass der Kläger der Urheber des Briefes ist, steht zur Überzeugung des erkennenden Gerichts aufgrund des Gutachtens der Fast-Detect GmbH vom 18.12.2014 fest. Danach wurde der Brief auf dem Laptop des Klägers erstellt, wobei der Kläger Zugang zu dem Benutzerkonto hatte. Die Frage des Klägers, ob für die Zeugin eine sexuelle Beziehung in Frage komme, stellt schließlich eine Aufforderung zu einer sexuellen Handlung dar. Randnummer 152 Dass die Zeugin das Verhalten des Klägers ablehnte, hätte sich dem Kläger nach den Umständen auch aufdrängen müssen. Er setzte sich jedoch hartnäckig und unter Ausnutzung seiner Stellung als Vorgesetzter über ihre ablehnende Haltung hinweg. Die Zeugin hat in ihrer Vernehmung in der mündlichen Verhandlung glaubhaft bekundet, dem Kläger erklärt zu haben, dass für sie eine sexuelle Beziehung nicht in Frage komme, vielmehr Sex und Liebe für sie zusammengehörten. Sie wolle sein „Angebot“ nicht annehmen. Sie habe dem Kläger oft genug gesagt, dass sie das alles nicht wolle. Hinsichtlich des Öffnens des Hosenschlitzes bat die Zeugin den Kläger ausdrücklich, damit aufzuhören. Die Zeugin betonte, dass der Kläger sie trotz ihrer ablehnenden Haltung weiter belästigt habe, wenn nicht in dem jeweiligen Augenblick, aber zumindest am nächsten Tag. Dem Vortrag des Klägers, es habe sich um ein ganz normales, alltägliches zwischenmenschliches Geschehen im Rahmen der Anbahnung einer engeren persönlichen Beziehung gehandelt, ist die Zeugin in der Vernehmung entschieden

der Aussage entgegengetreten, sie habe

dem Kläger keine Beziehung eingehen wollen, sie sei an ihm nicht interessiert gewesen. Wenn dies evtl. nicht immer hinreichend deutlich zum Ausdruck kam, dürfte (evtl.

Ausnahme des Vorfalls am 19.12.2012) dies zum einen ihrer Persönlichkeitsstruktur zuzuschreiben sein - die Zeugin machte auf die Kammer einen eher ruhigen, zurückhaltenden Eindruck - war aber sicher auch darauf zurückzuführen, dass es sich bei dem Kläger um ihren Vorgesetzen handelte. Randnummer 153 Die von der Zeugin geschilderten Vorfälle stellen ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen des Klägers im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG dar. Auch wenn der Kläger mehrere einzelne Pflichtverletzungen begangen hat, liegt nur ein Dienstvergehen vor. Der gesetzliche Begriff des Dienstvergehens umfasst alle disziplinarrechtlich bedeutsamen Dienstpflichtverletzungen des Beamten. Danach ist das durch mehrere Pflichtenverstöße zutage getretene Fehlverhalten des Beamten einheitlich zu würdigen. Diese stellen disziplinarrechtlich eine Einheit dar. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass es im Disziplinarrecht nicht allein um die Feststellung und Maßregelung einzelner Verfehlungen geht, sondern vor allem um die dienstrechtliche Bewertung des Gesamtverhaltens des Beamten, das im Dienstvergehen als der Summe der festgestellten Pflichtverletzungen seinen Ausdruck findet. Der Beamte wird disziplinarisch nicht gemaßregelt, weil er bestimmte Pflichten verletzt hat, sondern weil er dadurch Persönlichkeitsmängel offenbart, die eine Pflichtenmahnung oder eine Beendigung des Beamtenstatus für geboten erscheinen lassen. Nur aufgrund einer Gesamtwürdigung des Verhaltens und der Persönlichkeit des Beamten kann beurteilt werden, ob der Beamte im Beamtenverhältnis noch tragbar ist und, falls dies zu bejahen ist, welche Disziplinarmaßnahme erforderlich ist, um ihn zur künftigen Einhaltung der Dienstpflichten und der Wahrung des Ansehens des Berufsbeamtentums anzuhalten (Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens, OVG Schleswig, Urteil vom 09.03.2017 - 14 LB 1/15 - juris Rn. 285

weit. Nachw.). Randnummer 154 Begeht ein Beamter im Rahmen seines Dienstes eine sexuelle Belästigung gegenüber einer ihm unterstellten

arbeiterin, verstößt er gegen die ihm obliegenden Grundpflichten aus § 33 BeamtStG, insbesondere gegen seine Pflicht zum treuen Dienen (BVerwG, Urteil vom 14.06.2018 - 2 WD 15/17 - juris Rn. 25). Darüber hinaus verstieß der Kläger dadurch gegen die ihm obliegende Wohlverhaltenspflicht aus § 34 Satz 3 BeamtStG, wonach sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, die sein Beruf erfordern (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.03.2017 - 3d A 1512/13.O - juris Rn. 57). Erschwerend fällt hier ins Gewicht, dass die Übergriffe durch einen Vorgesetzten gegenüber einer ihm dienstlich unterstellten

arbeiterin begangen wurden (VG Magdeburg, Urteil vom 13.12.2012 - 8 A 7/11 - juris Rn. 64). Randnummer 155 Der Beklagte hat das Dienstvergehen innerdienstlich begangen. Für die rechtliche Einordnung eines Verhaltens als innerdienstliche Pflichtverletzung kommt es in erster Linie auf die materielle Dienstbezogenheit an. Entscheidend für die rechtliche Einordnung eines Verhaltens als innerdienstliche Pflichtverletzung ist dessen kausale und logische Einbindung in ein Amt und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.03.2017 - 3d A 1512/13.O - juris Rn. 91). Diese kausale und logische Einbindung in das Amt des Klägers ist gegeben.

Ausnahme des Briefs vom 07.01.2013, den die Zeugin F. in ihrem Briefkasten vorfand, fanden alle von der Zeugin geschilderten Vorfälle in den Diensträumen der Kreisverwaltung und weitaus überwiegend während der Dienstzeit statt. Randnummer 156 Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe liegen nicht vor. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Beklagten auf S. 18 f der Disziplinarverfügung verwiesen, denen sich die Kammer gemäß § 117 Abs. 5 VwGO, der gemäß § 4 LDG entsprechend anzuwenden ist, anschließt. Darin nimmt der Beklagte zu Recht an, dass der Kläger die ihm zur Last gelegten Pflichtverletzungen zumindest

bedingtem Vorsatz beging. Anhaltspunkte für eine Schuldunfähigkeit des Klägers im Sinne des § 20 StGB sind nicht ersichtlich. Randnummer 157 Die Entscheidung des Beklagten, den Kläger in das Amt eines Kreisverwaltungsrats zurückzustufen, lässt Ermessensfehler nicht erkennen. Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme trifft der Dienstherr nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat ( § 13 Abs. 1 LDG ). Über die erforderliche Disziplinarmaßnahme ist unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrechtzuerhalten (OVG Schleswig, a.a.O., Rn. 287). Das Gericht prüft nicht allein, ob das dem Kläger

der Disziplinarverfügung vorgeworfene Verhalten tatsächlich vorliegt und disziplinarrechtlich als Dienstvergehen zu würdigen ist, sondern es hat unter Beachtung des Verschlechterungsverbots (§ 88 VwGO) im Interesse der Verfahrensbeschleunigung ( § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG in Verb.

§ 4

BDG) auch darüber zu entscheiden, welches die angemessene Disziplinarmaßnahme ist. Anders als sonst bei einer Anfechtungsklage ist das Gericht danach nicht gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO darauf beschränkt, eine rechtswidrige Verfügung aufzuheben. Vielmehr übt es in Anwendung der in § 13 Abs. 1 BDG - bzw. hier § 13 LDG - niedergelegten Grundsätze innerhalb der durch die Verfügung für die Disziplinarmaßnahme vorgegebenen Obergrenze selbst die Disziplinarbefugnis aus. Danach kann das Gericht die angefochtene Disziplinarverfügung zu Gunsten des Klägers abändern und anstelle der verhängten eine mildere Disziplinarmaßnahme aussprechen. Eine gegenüber der Verfügung schwerere Maßnahme ist ausgeschlossen (BVerwG, Urteil vom 31.08.2017 - 2 A 6/15 - juris Rn. 18 f.). Randnummer 158 Der Beklagte hat in seiner Disziplinarverfügung alle sich aus § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 LDG ergebenden Bemessungskriterien

den ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht ermittelt und in die Entscheidung eingestellt. Die gegen den Kläger ausgesprochene Disziplinarmaßnahme steht unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls auch aus der Sicht des erkennenden Gerichts in einem gerechten Verhältnis zur Schwere seines Dienstvergehens und zu seinem Verschulden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.06.2013 - 2 A 2.12 - juris Rn. 32

weit. Nachw.). Randnummer 159 Der Beklagte verweist zu Recht darauf, dass es sich im Hinblick auf die Vorgesetzteneigenschaft des Klägers, den langen Zeitraum, in dem sich die Vorfälle zutrugen, und die fehlende Möglichkeit der Zeugin F., sich dem Kläger auf einfache Weise zu entziehen, um einen schweren Fall innerdienstlicher sexueller Belästigung handelt, der eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigen könnte. Hinsichtlich des Persönlichkeitsbildes des Klägers verweist der Beklagte ebenfalls zu Recht auf eine Vorbelastung wegen der Vorfälle aus dem Jahr 2007. Mildernd war hier jedoch zum einen zu berücksichtigen, dass die Zeugin F. nicht stets klar und eindeutig auf die Belästigungen reagiert hatte, dem Kläger bereits seine Vorgesetztenfunktion entzogen worden war und die Öffentlichkeit von den Vorgängen Kenntnis erlangt hatte. Zugunsten des Klägers fiel weiter ins Gewicht, dass er sich gegenüber anderen

arbeiterinnen angemessen verhielt und gute dienstliche Leistungen erbrachte. Dass der Kläger in einer an den Landrat des Kreises … gerichteten Stellungnahme vom 13.11.2014 den Eindruck zu erwecken versucht, in dem gegen ihn anhängige Strafverfahren hätten die vorgeworfenen Taten nicht bestätigt werden können und es stünden weder der Sachverhalt noch seine Schuld fest, wertet der Beklagte allerdings zu Recht als uneinsichtiges Verhalten. Da der Beklagte jedoch keinen endgültigen Vertrauensverlust im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 2 LDG

der Folge, dass der Kläger aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen gewesen wäre, annahm, war hier lediglich eine Zurückstufung ( § 9 LDG ) auszusprechen. Diese stellt im Hinblick auf das Fehlverhalten des Klägers auch aus der Sicht des erkennenden Gerichts die recht- und zweckmäßige Disziplinarmaßnahme dar ( § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG in Verb.

§ 60Abs.

3 BDG). Randnummer 160 Der langen Dauer des Disziplinarverfahrens hat der Beklagte dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass er die Frist des § 9 Abs. 3 LDG , wonach der Beamten frühestens fünf Jahre nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Maßnahme wieder befördert werden darf, auf drei Jahre verkürzt hat. Randnummer 161 Der Zurückstufung des Klägers steht nicht § 14 Abs. 1 LDG in der hier maßgeblichen bis zum 27.03.2014 gültigen Fassung vom 18.03.2003 entgegen. Danach darf wegen desselben Sachverhalts ein Verweis, eine Geldbuße oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht ausgesprochen werden, wenn gegen eine Beamtin oder einen Beamten im Straf- oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden ist oder eine Tat nach § 153 a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2 StPO nach der Erfüllung von Auflagen und Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden kann. Eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Zurückstufung darf nur ausgesprochen werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um die Beamtin oder den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten. Hier fehlt es am Tatbestandsmerkmal „desselben Sachverhalts“. Eine Sachverhaltsidentität, für die allein der historische Geschehensablauf maßgebend ist, liegt nicht vor, wenn in dem disziplinaren Gesamtvorwurf zu dem strafgerichtlich erfassten Sachverhalt noch weitere zeitlich und kausal getrennte disziplinarerhebliche Geschehensabläufe hinzukommen, die nicht Gegenstand einer Strafe oder Ordnungsmaßnahme waren (OVG Schleswig, Beschluss vom 23.11.2004 - 16 LB 1/04 - juris Rn. 27). Strafrechtlich erfasst wurden hier das Packen am 19.12.2012, ein - von der Zeugin F. nicht bestätigter - „Klaps auf das Gesäß“ und der „Griff in den Schritt“, das „Öffnen des Hosenschlitzes“ und eine - von der Zeugin ebenfalls nicht bestätigte - „Übersendung eines Videos“. Der gegen den Kläger gerichtete disziplinare Gesamtvorwurf bezieht sich jedoch auch auf weitere, von der Zeugin F. bestätigte, davon zeitlich und kausal getrennte Geschehensabläufe, die auch für das erkennende Gericht für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sind. Darüber hinaus dürfte es im Hinblick auf die Vorbelastung des Klägers wegen des Vorfalls aus dem Jahr 2007 erforderlich gewesen sein, den Kläger zur Pflichterfüllung anzuhalten. Darauf weist der Beklagte zutreffend hin. Randnummer 162 Die Disziplinarmaßnahme war nicht wegen Zeitablaufs unzulässig. Gemäß § 15 Abs. 3 LDG darf eine Zurückstufung nicht mehr ausgesprochen werden, wenn seit der Vollendung des Dienstvergehens mehr als sieben Jahre vergangen sind. Der Fristenlauf beginnt bei einem aus mehreren Pflichtverletzungen bestehenden Dienstvergehen, wie hier,

Vollendung der zeitlich letzten Verfehlung. Erst zu diesem Zeitpunkt ist das Dienstvergehen vollendet (BVerwG, Urteil vom 14.11.2007 - 1 D 6/06 - juris Rn. 54). Die letzten Verfehlungen des Klägers fanden im Juli 2013 statt. Danach läuft die Frist von sieben Jahren - unabhängig von erfolgten Unterbrechungen bzw. Hemmungen, s. § 15 Abs. 4 und 4 LDG - erst 2020 ab. Randnummer 163 Die Kostenentscheidung folgt aus § 4 LDG in Verb.

§ 154Abs. 1 Vw

GO, die über die vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO in Verb.

§§ 708Nr.

11, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001380597

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