Begriff des Ghettos iS des ZRBG - keine Konzentration jüdischer Menschen in einem bestimmten, abgegrenzten Wohnbezirk aufgrund der geringen Anzahl jüdischer Personen sowie der Überschaubarkeit der ört
§ 1Nr.
5 sowie B 13 R 81/08 R – juris; Urteile vom 3. Juni 2009 – B 5 R 26/08 R –
§ 1Nr.
8 und B 5 R 66/08 R - juris). Randnummer 32 Kann nach diesen Maßstäben eine Beschäftigung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 ZRBG nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden, reicht es zur Feststellung der erheblichen Tatsachen gemäß § 1 Abs. 2 ZRBG i. V. m. § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG) aus, wenn die Tatsachen glaubhaft gemacht sind. Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. Gefordert ist insoweit mehr als die bloße Möglichkeit einer Tatsache, aber auch weniger als die an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Es muss aber die „gute Möglichkeit“ bestehen, dass sich die entscheidungserheblichen Tatsachen so zugetragen haben, wie sie von dem Betroffenen vorgetragen werden. Allein die bloße Möglichkeit eines solchen Geschehensablaufs, wie er vorgetragen wurde, reicht für eine Anerkennung nicht aus, sondern es muss mehr für als gegen den behaupteten Sachverhalt sprechen. Von verschiedenen möglichen Geschehensabläufen muss der vorgetragene relativ gesehen am wahrscheinlichsten erscheinen (vgl. BSG, Urteil vom 14. Dezember 2006 – B 4 R 29/06 R –
§ 1Nr. 3; Urteil vom 8. August 2001 - B 9 V 23/01 B – Soz
R 3-3900 § 15 Nr. 4). Randnummer 33 Unter Anwendung dieser Maßstäbe hält der Senat es für glaubhaft, dass der Kläger in der Zeit von Januar 1940 bis zum März 1942 während seines Aufenthaltes in einem Ghetto gegen Entgelt freiwillig gearbeitet hat. Denn es spricht mehr für diesen Geschehensablauf als für einen jeden möglichen anderen. Allerdings hat der Kläger in seinem Rentenantrag angegeben, er habe von Januar 1941 bis Dezember 1942 in einem Ghetto gearbeitet. Dementsprechend hat die Beklagte auch diesen Zeitraum in ihren Bescheiden zugrunde gelegt. Die Aussage muss der Kläger jedoch offensichtlich irrtümlich gemacht haben. Denn nach seinem gesamten Vortrag kam er bereits im April 1942 in das Arbeitslager B.... Dies hat er schon im Antrag auf Entschädigung vom
- Juli 1953 angegeben. Auch in M… wurde das Ghetto nach den Angaben der Liste der ZRBG-Lenkungsgruppe im März 1942 aufgelöst. Prof. Dr. G… hat es in seinem Gutachten vom
- März 2016 als unstreitig bezeichnet, dass die jüdische Bevölkerung von R… zwischen dem
- und
- März 1942 zur Vernichtung deportiert, erschossen oder in Zwangsarbeitslager verbracht worden sei. Aus demselben Grund muss die Angabe in dem im Rahmen des Entschädigungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten (Az. 38438), nach dem der Kläger bereits 1941 in das Zwangsarbeitslager B… gekommen sein soll, fehlerhaft sein. Bereits im Schreiben vom
- Februar 2012 an die Beklagte hat der Kläger den Zeitraum präzisiert und angegeben, von 1940 bis 1942 im Ghetto tätig gewesen zu sein. Den von ihm im Gerichtsverfahren benannten Zeitraum Januar 1940 bis März 1942 hält der Senat für glaubhaft im vorgenannten Sinne, denn auch der Anfangszeitpunkt ist nachvollziehbar: Prof. Dr. G… hat in seinem Gutachten ausgeführt, dass der Ort M… (für die umliegenden Dörfer kann das gleiche gelten) am
- September 1939 von den deutschen Truppen besetzt worden sei. Im Oktober/November 1939 sei die Kennzeichnungspflicht für die jüdische Bevölkerung eingeführt worden, die ab
- Januar 1942 nicht mehr ungenehmigt einen anderen Wohnsitz habe nehmen dürfen. Da der Kläger keine andere Überlebensmöglichkeit gehabt haben dürfte, ist naheliegend, dass er sich spätestens dann nach einer Beschäftigung umgesehen haben wird. Der Senat geht daher vom
- Januar 1940 bis März 1942 als Zeitraum der Beschäftigung aus. Randnummer 34 Der Kläger unterfällt dem persönlichen Anwendungsbereich des ZRBG. Er ist als Verfolgter im Sinne des § 1 BEG anerkannt. Insbesondere lebte er 1940 und bis März 1942 in R… in einem Ghetto. R… lag – wie unstreitig ist – im nationalsozialistischen Einflussbereich. Dort existierte nach der Rechtsauffassung des Senats in der betreffenden Zeit auch ein Ghetto. Dies entnimmt der Senat den Angaben des Klägers, die dieser im Entschädigung- und Verwaltungsverfahren sowie im Gerichtsverfahren gemacht hat und dem Gutachten von Prof. Dr. G… vom
- März
- Randnummer 35 Der Kläger hat ausgeführt, in R… hätten bei Einmarsch der deutschen Truppen lediglich drei jüdische Familien mit insgesamt 21 Personen gelebt. Gleich nach Ausbruch des Krieges sei die Stadt von den deutschen Truppen besetzt worden. Die Juden hätten eine Armbinde mit dem Judenstern tragen müssen. Sie hätten aus ihren Häusern und Wohnungen nicht mehr ohne Genehmigung umziehen dürfen. Diese seien nach Angaben des Klägers nicht als Judenhäuser gekennzeichnet worden, obwohl die Verhältnisse in dem kleinen Dorf allen bekannt gewesen sei und alle gewusst hätten, wo Juden gewohnt hätten. Nach den Ausführungen von Prof. Dr. G… erfolgte keine Kennzeichnung, die nach der Gutachtenaussage angesichts der überschaubaren örtlichen Verhältnisse überflüssig gewesen wäre. Die Deutschen, und zwar sowohl die Besatzer als auch die Volksdeutschen, hätten nach Angaben des Klägers, die von Prof. Dr. G… bestätigt wurden, eine wirksame Kontrolle ausgeübt und darauf geachtet, dass die Juden die ihnen auferlegten Verbote nicht überschritten. Aus dem Grunde hätten diese sich aus den Häusern nicht wegbewegen können, es sei denn, dass sie zur Arbeit gingen. Dabei hätten sie die Sperrstunden für die jüdische Bevölkerung einhalten müssen. Sie hätten dem Judenrat in M… unterstanden. Prof. Dr. G… hat in der Zusammenfassung seines Gutachtens (Seite 13) ausgeführt, dass die Juden zum zwangsweisen Aufenthalt in ihren Häusern gezwungen und von der übrigen Bevölkerung isoliert worden seien, wobei zumindest für die Nachtstunden ein Ausgehverbot bestanden habe. Er hat ferner darauf hingewiesen, dass die Verhältnisse denen in M… vergleichbar gewesen seien. Dies kann für die gesamten Dörfer der Umgebung von M… angenommen werden (vergleiche Urteil des Senats vom
- September 2018 – L 7 R 152/16 zu dem benachbarten Ort Pa…). Randnummer 36 Somit kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass die Juden in R… infolge der Kennzeichnungspflicht gegenüber der deutschen und polnischen Bevölkerung als solche erkennbar und von ihr abgesondert war. Kontakte zwischen der jüdischen und der deutschen und polnischen Bevölkerung waren auf ein Minimum reduziert, früher bestehende Kontakte brachen ab. Die Juden unterlagen einem Wohnungszwang und konnten sich nicht mehr freizügig bewegen. Außerdem unterlagen sie einem verwaltungsrechtlichen sowie tatsächlichen Zwang zum Aufenthalt in ihrer Wohnung, aus der sie sich zumindest nachts nicht fortbewegen durften und tagsüber aufgrund der Anfeindungen der volksdeutschen Bevölkerung faktisch nicht fortbewegen konnten. Randnummer 37 Diese Lebensverhältnisse erfüllen die Voraussetzungen für das Leben in einem Ghetto. Der Begriff des Ghettos ist im ZRBG oder in der Gesetzesbegründung hierzu (vergleiche BT-Drs. 14/8583, Seite 1 ff) nicht definiert. Es ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Auslegung sich maßgeblich an dem Sinn und dem Zweck des ZRBG zu orientieren hat. Es kommt deshalb nicht entscheidend darauf an, was historisch unter einem Ghetto zu verstehen ist oder von der Besatzungsmacht als solches bezeichnet wurde. Das ZRBG soll Verfolgten für deren Beschäftigung während ihres Zwangsaufenthalts in einem vom Deutschen Reich zu verantwortenden Ghetto eine Rente aus der Deutschen Rentenversicherung ermöglichen (BSG v.
- Juni 2009 - B 13 R 81/08 R –
§ 1Nr.
5, Rn. 26; vergleiche Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage von Abgeordneten der Fraktion DIE LINKE vom
- Juni 2006, BT-Drs. 16/1955, Seite 1). Zwar ist das ZRBG als Reaktion auf die Ghetto-Rechtsprechung des BSG und in deren Akzeptanz verabschiedet worden (vergleiche BT-Drs. 14/8583, Seite 5; 14/8823, Seite 4; 15/1475, Seite 9; Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom
- Juni 2007, BT-Drs. 16/5720, Seite 5). Es erweitert jedoch in mehrfacher Hinsicht die Reichweite dieser Rechtsprechung, indem es eine unterschiedslose Regelung unabhängig von lokal anwendbarem Recht, Größe und Struktur der Ghettos schafft (BSG vom
- Juni 2009 – aaO und vom
- Juni 2009 – B 5 R 26/08 R –
§ 1Nr.
8, Rn. 28). Randnummer 38 Umgangssprachlich und unter historischem Bezug wurde unter einem Ghetto ein abgesondertes Wohnviertel verstanden, das ab dem Spätmittelalter vor allem der Separierung der jüdischen Bevölkerung diente (vgl. Eintrag „Ghetto“ bei Wikipedia). Es konnte sich um einen Stadtteil oder eine Straße handeln, in der ausschließlich Juden wohnten. Es war ein eingegrenzter und von den anderen Teilen der Stadt abgetrennter Bezirk. Während Ghettos aus historischer Sicht reguläre Wohnbezirke der jüdischen Bevölkerung waren, dienten die Ghettos in den von den Deutschen im Zweiten Weltkrieg besetzten Gebieten anderen Zwecken; sie waren nicht als getrennte Wohngebiete für Juden geplant, sondern stellten ein Übergangsstadium im Verlauf der „Endlösung der Judenfrage“ dar. Es gab verschiedene Formen von Ghettos, geschlossene oder offene (Amsterdam) oder einzelne bestimmte Häuser wie in Ba… (Gutman u.a., Enzyklopädie des Holocaust, S. 535). Die Rechtsprechung zum ZRBG hat unter dem Blickwinkel der Zielrichtung des Gesetzes einen weiten Ghetto- Begriff vertreten und es ausreichen lassen, dass der Aufenthalt der Juden rechtlich und tatsächlich auf ein bestimmtes Wohngebiet beschränkt wurde und diese Beschränkung durch die Androhung schwerster Strafen bis hin zur Todesstrafe durchgesetzt wurde. Die Aufenthaltsbeschränkung hatte eine Abtrennung der jüdischen von der übrigen Bevölkerung zum Zweck (BSG vom 14. Dezember 2006 – B 4 R 29/06 R –
§ 1Nr.
3, Rn. 84; LSG Baden-Württemberg vom
- Januar 2010 – L 11 R 2534/09 – juris, Rn. 44). Das LSG Nordrhein-Westfalen hat Kriterien herausgearbeitet, die für ein Ghetto kennzeichnend sind. Danach zeichnet sich dieses durch die Absonderung, Konzentration und Internierung der jüdischen Bevölkerung aus. Die Absonderung wird durch die Kennzeichnung mit dem Davidstern erzielt, die Konzentration erfolgt durch die Zusammenfassung der jüdischen Bevölkerung der Stadt oder der weiteren Umgebung in einem Wohnbezirk, die Internierung durch die Zuweisung bestimmter zwingender Wohnbezirke (LSG Nordrhein-West-falen vom
- Dezember 2006 – L 13 RJ 112/04 - juris, Rn. 32 ff; Urteil vom
- Februar 2008 - L 8 R 153/06 - juris, Rn. 35). Das zwingende Merkmal der Konzentration in einem begrenzten Wohnbezirk hatte der
- Senat des BSG aus § 43 Abs. 2 Bundesentschädigungsgesetz (BEG) abgeleitet (BSG vom
- Dezember 2006, aaO). Das LSG Nordrhein-Westfalen hat jedoch bereits darauf hingewiesen (Urteil vom
- September 2006 - L 14 R 41/05 - juris, Rn. 27), dass die NS-Machthaber eine vollständige und hermetische Abriegelung der jüdischen Bevölkerung aus verschiedenen Gründen nicht realisieren konnten. Daraus folgte die große Zahl verschiedener offener Ghettos. (vgl. zu den verschiedenen äußeren Verhältnissen in den Ghettos: Röhl, Vom historischen zum rechtlichen Ghettobegriff, NZS 2018, S. 514). Gemeinsam war allen Ghettos jedoch die fehlende Freizügigkeit der jüdischen Menschen. Das LSG Nordrhein-Westfalen hielt es für maßgeblich, dass die Tätigkeit in einem Zeitraum ausgeübt wurde, in dem bereits eine aufgezwungene und kontrollierte Separierung der jüdischen Bevölkerung in bestimmten Wohnbezirken faktisch realisiert und als Ausdruck behördlicher Beschränkungen der Bewegungsfreiheit im Zusammenhang mit zunehmenden Verdrängungsmaßnahmen und in dem Zustrom weiterer Juden aufgrund von Vertreibungsaktionen umgesetzt worden war (LSG Nordrhein-Westfalen vom
- September 2006 - aaO). Randnummer 39 Der Senat ist der Auffassung, dass an der „3-Elementen-Theorie“ des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen als Grundsatz festgehalten werden soll, weil diese im Großen und Ganzen die Lebensumstände widerspiegelt, die in den Ghettos im Generalgouvernement in der Zeit der deutschen Besatzung während des Nationalsozialismus geherrscht haben. Das Merkmal der Absonderung war auch bei dem Kläger erfüllt, denn nach den Feststellungen des Senats war auch er nach dem Einmarsch der deutschen Truppen sofort gezwungen, die Armbinde mit dem Davidstern zu tragen und sich als Jude kenntlich zu machen. Die jüdischen Familien in R… waren auch im oben bezeichneten Sinne interniert. Denn sie mussten in ihren Wohnungen verbleiben und durften aus ihnen ohne Genehmigung nicht wegziehen. Sie waren in ihrer Bewegungsfreiheit auf die Wohnungen bzw. Häuser beschränkt und durften diese nicht verlassen, es sei denn, dass sie zur Arbeit gingen und - dies unterstellt der Senat - zum Zwecke unerlässlicher Besorgungen. Dabei standen sie auch unter Kontrolle entweder der deutschen Besatzungstruppen oder der volksdeutschen Bevölkerung. Hierzu hat der Gutachter G… ausgeführt, dass diese als im Ausland lebende Deutsche gelegentlich strenger auf die Einhaltung der Vorschriften durch die jüdische Bevölkerung achteten als die reichsdeutsche Bevölkerung. Er hat ferner ausgeführt, dass die „Volksdeutschen“ sich häufig die Zwangslage der jüdischen Bevölkerung zu Nutze machten und diese zu ihren eigenen Zwecken wirtschaftlich ausbeutete (vgl. Urteil des Senats vom
- September 2018 – L 7 R 152/16 zum Ort Pa…). Dieses hat der Gutachter durch Zeugenaussagen belegt. Randnummer 40 Allerdings waren die Juden in R… nicht konzentriert. Allein die Zahl von 21 Menschen ließ eine Konzentration in einem bestimmten, abgegrenzten Wohnbezirk nicht zu und die Überschaubarkeit der örtlichen Verhältnisse erforderte diese auch nicht. Vielmehr verblieben die Juden in ihren angestammten Häusern oder es wurden ihnen andere einzelne Häuser zugewiesen, in denen sie leben mussten und die sie mit den oben genannten Ausnahmen nicht verlassen durften. Dies hindert jedoch nicht die Annahme, dass die Juden in R… gleichwohl in einem Ghetto gelebt haben. Denn wenn man an dem Erfordernis der Konzentration unter allen Bedingungen festhalten würde, wären die Juden in den kleinen Landgemeinden, in denen eine sofortige Konzentration der jüdischen Bevölkerung nach der Besetzung der polnischen Gebiete kurzfristig gar nicht möglich war, von der Anwendung des ZRBG ausgeschlossen. Es ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der „Ghettoisierung“ der Juden um einen längerfristig gestreckten Vorgang handelte, der die verschiedenen Zwischenformen der Ghettobildung hervorrief. Dies belegt die Tatsache, dass auch der Kläger wie die übrige jüdische Bevölkerung von R… und der anderen umliegenden Gemeinden im März 1942 in das Zwangsarbeitslager B… kam. Diese Umsiedlungen dienten der Konzentration der gesamten jüdischen Bevölkerung des Kreises M... Ein Ausschluss der Bevölkerung der Landgemeinden von der Anwendung des ZRBG würde jedoch dem Zweck des ZRBG nicht entsprechen. Randnummer 41 Zweck des Gesetzes soll es sein, im Rentenrecht den Rest an (Vertrags-)Freiheit der jüdischen Bevölkerung bei der Ausübung von Tätigkeiten zu berücksichtigen, der diese einerseits von Zwangsarbeiten in Zwangsarbeitslagern und Konzentrationslagern abgrenzt und andererseits nicht die erforderlichen Merkmale der freien Willensbetätigung und des Entgelts für eine Beschäftigung im Sinne des § 7 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) aufweist ( vgl. BSG vom
- Juni 1997 – 5 RJ 66/95 – SozR 3-5050 § 14 Nr. 1, Rn. 17; BSG vom
- Dezember 2006 – B 4 R 29/06 R –
§ 1Nr. 3, Rn. 104; vgl. auch BSG vom 3. Juni 2009 – aa
O, Rn. 20 bis 22). Maßgeblicher Hintergrund für die Gesetzesregelung ist die Ausübung einer Beschäftigung jenseits einer Zwangsarbeit unter weitestgehender Einschränkung der Freizügigkeit im Übrigen. Die Abgrenzung eines Ghettos von einem Zwangslager oder Konzentrationslager ist bereits aufgrund deren struktureller Organisationsform hinreichend möglich, jedoch ist eine Abgrenzung von einer freien Lebensform ohne obrigkeitlichen Ordnungszwang nur schwer vorzunehmen, in der Beschäftigungen im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV ausgeübt werden können. Sie muss sich an der Zielbestimmung des ZRBG ausrichten (Röhl, aaO, S. 16). Das bedeutet, dass es auf die Einschränkung der Freizügigkeit, nicht jedoch auf die äußeren Organisationsmerkmale ankommt, mit denen diese Einschränkung verbunden ist. Diese Merkmale gleichen bei dem Versicherten denjenigen, bei denen das Ghetto mit „Mauer und Stacheldraht“ (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen vom 31. März 2008 - L 3 R 20/06 - juris, Rn. 37) abgegrenzt war. Die jüdische Bevölkerung im Kreis M… war in der Lebensführung nach der insgesamt glaubhaften Darstellung des Klägers auf die bewohnten Häuser beschränkt und durfte sich abgesehen vom Weg zur Arbeit nicht daraus fortbewegen. Damit war sie in weitaus stärkerem Maß in der Bewegungsfreiheit eingeschränkt als in einem Ghetto im Sinne eines weitläufigeren Wohnbezirkes (vgl. Ghetto Warschau). Denn dort stand es der jüdischen Bevölkerung frei, sich wenigstens innerhalb des Wohnbezirks auf der Straße zu bewegen. Diese Möglichkeit hatte der Versicherte nicht. Wie oben ausgeführt, verlangt die Zielrichtung des ZRBG, auf die Freiheitsbeschränkung als Grundlage für die Anerkennung der Beschäftigungszeiten abzustellen. Diese Beschränkung war unter den Lebensverhältnissen in den kleinen Gemeinden des Kreises M… – hier R… – in gleicher Weise gegeben, wie in großen Ghettos mit einer Konzentration der Juden der Stadt oder des Umlands. Allerdings muss diese Einschränkung der Freizügigkeit auch tatsächlich gegeben sein, um die Beschäftigung in einem Ghetto im Sinne des § 2 Abs. 1 ZRBG von allen anderen Beschäftigungs- und Lebensformen abzugrenzen und den Begriff des Ghettos nicht in Beliebigkeit ausufern zu lassen. Diese Voraussetzungen sind dann gegeben, wenn die entsprechenden Teile der Bevölkerung als solche gekennzeichnet waren, ihre Freizügigkeit, der Wohn- und ihr Lebensbereich eng begrenzt waren und sie keine oder allenfalls eine aufs Äußerste eingeschränkte Wahlmöglichkeit hinsichtlich ihres Lebensbereichs hatten. Der Senat gelangt daher zu dem Schluss, dass es sich bei dem Merkmal der Konzentration der Juden um einen historisch typischen Wesensbestandteil eines Ghettos handelt, der im Sinne des ZRBG weit auszulegen ist und in kleinen Gemeinden auch Wohnformen umfasst, in denen das Leben der Juden auf ihre Häuser oder Wohnungen beschränkt ist. Zwar hat Prof. Dr. G… in seinem Gutachten die Annahme von Ghettos für R… und die weiteren umliegenden Ortschaften verneint. Dabei ist er jedoch von einem formalen Ghetto-Begriff ausgegangen und hat dem Merkmal der Konzentration auf einen Stadtteil oder ein Stadtgebiet wesentliche Bedeutung beigemessen. Aus den oben genannten Gründen folgt der Senat diesem Ansatz nicht und hält die faktische Beschränkung der Freizügigkeit für das maßgebliche Merkmal. Die übrigen Voraussetzungen für ein Ghetto, die die bisherige Rechtsprechung aufgestellt hat, hat der Sachverständige hingegen bejaht. Randnummer 42 Diese Auffassung wird durch die Tatsache gestützt, dass für R… und die weiteren umliegenden Ortschaften der Judenrat für M… zuständig war. Damit war auch für diese Gemeinden eine Organisationsform gegeben, die üblicherweise für die Eigenverwaltung der Lebensbedürfnisse in den Ghettos vorgesehen war. Dagegen ist es unerheblich, dass die jüdische Bevölkerung mangels einer Konzentration mit den Volksdeutschen „Tür an Tür“ wohnte. Denn die Ghettobildung nach den oben bezeichneten Vorgaben verlangt keine Separierung der Juden in eigenen Stadtteilen oder Vierteln, sondern auch einzelne offene Straßenzüge oder Straßenseiten erfüllen den Ghettobegriff, also Wohnformen, in denen die Juden und die anderen Bevölkerungsteile nah beieinander lebten. Randnummer 43 In gleicher Weise hat der Senat es für glaubhaft erachtet, dass der Kläger in der Zeit, in der er in R… im Ghetto gelebt hat, einer freiwilligen entgeltlichen Beschäftigung nachgegangen ist. Der Kläger hat geschildert, dass er in Wohnungen, eventuell von Militärangehörigen geputzt hat, ferner auf dem deutschen Militärgelände gereinigt hat und die Militär-LKW’s gewaschen hat. Der Sachverständige Prof. Dr. G… hat diesen Vortrag des Klägers vor dem Hintergrund der weiteren historischen Erkenntnisse für glaubhaft erachtet. Dieser Einschätzung folgt der Senat. Die Tatsache ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten. Randnummer 44 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Randnummer 45 Der Senat hat gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen, da für den Gettobegriff des ZRBG höchstrichterlich eine weitergehende Abklärung erforderlich ist. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001382085