Klagebefugnis wegen möglicher Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben; Verzicht auf die Zulassung zu einem bundesweiten Fernsehvollprogramm (hier: SAT 1); Fortwirkung des Veranstaltungs- und V
§ 25Abs. 4 RSt
V i.V.m. dem jeweiligen Landesrecht bestehen oder organisiert werden. Die gesetzliche Verpflichtung zur Aufnahme von Regionalfensterprogrammen im Programm „SAT.1“ bleibt unberührt. Randnummer 14 1.6 Die Zulassung wird erst wirksam, wenn die Zulassung der SAT.1 Satellitenfernsehen GmbH für das Programm „SAT.1“ durch Rückgabe bis spätestens einen Monat nach Bestandskraft dieser Zulassung unwirksam geworden ist.“ Randnummer 15 Der Zulassungsantrag der Beigeladenen zu 1) wurde mit überwiegender Mehrheit positiv beschieden. Im Zuge der Erörterung über die Beschlussfassung votierten die LMK, ihrerseits Klägerin des Berufungsverfahrens Az. 3 LB 19/14 , die LPR Hessen, ihrerseits Klägerin des Berufungsverfahrens Az. 3 LB 20/14 , sowie die Landesmedienanstalt Saarland gegen diese Beschlussfassung. Sie hielten den Zulassungsantrag für unzulässig, da es sich ihrer Ansicht nach um Anträge auf Änderung der Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse handele. Auch sei die Beigeladene zu 2) nicht befugt, auf laufende Zulassungen zu verzichten. Randnummer 16 Die Mehrheit der Mitglieder der ZAK hielt dem entgegen, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit des Lizenzwechsels eröffnet habe. Der Antrag sei zulässig und auch nicht auslegungsbedürftig. Bestehende Zulassungen könnten zurückgegeben werden. Randnummer 17 Daraufhin erteilte die Beklagte mit Bescheid vom
- Juli 2012 der Beigeladenen zu 1) die Zulassung für das bundesweite Fernsehvollprogramm „SAT.1“, versehen mit den - wie von der ZAK beschlossen - oben aufgeführten sowie weiteren Nebenbestimmungen. Randnummer 18 Hiergegen hat die Klägerin am
- August 2012 Klage erhoben. Randnummer 19 Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass die bundesweite Zulassung der LMK für das Programm „SAT.1“ an die Beigeladene zu 2), die noch bis zum
- Mai 2020 laufe, einen Verwaltungsakt darstelle, der sie als Fensterprogrammveranstalterin im Programm von „SAT.1“ begünstige. Denn die Vorschriften der § 25 Abs. 4, § 31 RStV seien nicht nur dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Meinungsvielfalt, sondern auch dem subjektiv-öffentlichen Interesse der Fensterprogrammveranstalter zu dienen bestimmt. Randnummer 20 Die Beklagte hätte die angefochtene Zulassung an die Beigeladene zu 1) nicht erteilen dürfen. Vielmehr sei die LMK die für das Hauptprogramm von „SAT.1“ zuständige Landesmedienanstalt, da sie die Zulassung für das Hauptprogramm von „SAT.1“ bis einschließlich
- Mai 2020 erteilt habe. Diese Zuständigkeit dürfe nicht unterlaufen werden, indem lediglich eine andere juristische Person eine inhaltsgleiche Zulassung für das inhaltsgleiche Programm - nunmehr jedoch ohne Fenster - beantrage. Das gelte insbesondere dann, wenn es sich um zwei rechtlich unselbständige hundertprozentige Töchter des gleichen Konzerns handele. Randnummer 21 Der angefochtene Zulassungsbescheid sei auch deshalb rechtswidrig, da die Beklagte rechtsfehlerhaft davon ausgehe, dass die Beigeladene zu 2) ihre Zulassung für das Programm von „SAT.1“ vor Ablauf der Lizenzfrist zurückgeben könne. Randnummer 22 Der Zulassungsbescheid erweise sich auch insoweit als rechtswidrig, als die Beklagte ihr Beteiligungsrecht, das der Klägerin, verletzt habe. Die bundesweite Zulassung solle allein dem Zweck dienen, sich der bestehenden Regionalfensterverpflichtungen zu entledigen. Dies habe das Ende ihrer wirtschaftlichen Existenz, derjenigen der Klägerin, zur Konsequenz. Randnummer 23 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 24 den Bescheid der Beklagten vom
- Juli 2012, mit dem die Beklagte der Beigeladenen zu 1) die Zulassung für das nationale Fernsehvollprogramm Sat.1 erteilt hat, aufzuheben. Randnummer 25 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 26 die Klage abzuweisen. Randnummer 27 Die Klage sei bereits unzulässig. Randnummer 28 Die Beigeladene zu 1) erfülle die Voraussetzungen der §§ 20 ff. RStV für die Zulassung zur bundesweiten Veranstaltung von Rundfunk, denn ihre, der Beklagten, nach außen wirkende Zuständigkeit sei gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 und 2 RStV durch den Antrag der Beigeladenen zu 1) begründet worden. Im Innenverhältnis sei das Verfahren gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 1 RStV geregelt; danach sei ein entsprechender Antrag auf bundesweite Zulassung der ZAK - unter Beteiligung der KEK im Zusammenhang mit Fragestellungen zur Sicherung der Meinungsvielfalt - zuzuleiten. Sie, die Beklagte, sei dann wiederum im Außenverhältnis an die Entscheidung der ZAK gebunden, demzufolge sie der Beigeladenen zu 1) die beantragte Zulassung erteilt habe. Randnummer 29 Der angefochtene Bescheid treffe ausschließlich Regelungen, die die Beigeladenen zu 1) und 2) beträfen. Randnummer 30 Die Zulassung der Beigeladenen zu 1) habe auf die bestehenden Zulassungen der Klägerin gegenüber der Beigeladenen zu 2) keinen Einfluss. Insbesondere komme es nicht zu einem automatischen Erlöschen der der Klägerin erteilten Zulassungen. Die Regelung des § 31 Abs. 6 Satz 4 RStV gelte für die sogenannten Regionalfensterprogramme nicht. Randnummer 31 Durch Ziffer 1.6 des Zulassungsbescheides werde in Rechte der Klägerin nicht eingegriffen. Die Wirksamkeit der der Beigeladenen zu 1) erteilten Zulassung stehe unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Beigeladene zu 2) ihre Zulassung „zurückgibt“. Der eigentliche Akt, der die Klägerin in ihren Rechten verletzen könnte, sei damit nicht die streitgegenständliche Zulassung an sich, sondern das (möglicherweise) folgende Erlöschen der ihr erteilten Regionalfensterzulassungen. Vor diesem Hintergrund könne die Klägerin mangels unmittelbarer Betroffenheit durch die streitbefangene Zulassung gegenwärtig keine eigene Rechtsverletzung geltend machen. Randnummer 32 Mit der Beigeladenen zu 1) habe eine andere juristische Person als die bisherige Programmveranstalterin die Programmverantwortung übernommen, so dass ein Veranstalterwechsel erfolgt sei. Randnummer 33 Da die angefochtene Zulassung keinerlei Einschränkungen hinsichtlich der der Klägerin erteilten Zulassungen treffe, sei sie auch nicht an Zulassungsverfahren zu beteiligen gewesen. Randnummer 34 Die Beigeladenen zu 1) und 2) haben beantragt, Randnummer 35 die Klage abzuweisen. Randnummer 36 Sie haben sich dem Rechtsstandpunkt der Beklagten angeschlossen. Randnummer 37 Durch Urteil vom
- Mai 2013 hat das Verwaltungsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Randnummer 38 Die Klägerin könne kein subjektives Recht aus § 25 Abs. 4 RStV geltend machen. Entscheidungserheblich sei, dass gemäß Ziffer 1.4 des von der Klägerin angefochtenen Bescheides die Zulassung insoweit eingeschränkt sei,
§ 25Abs. 4 RSt
V in Verbindung mit dem jeweiligen Landesrecht bestünden oder organisiert würden. Demzufolge erfolgten die Zulassungen der Klägerin zu 1) zum Regionalfenster nach § 25 Abs. 4 RStV in einem gesonderten Verfahren nach dem jeweiligen Landesrecht. Das ziehe nach sich, dass die angefochtene Zulassung der Beigeladenen zu 1) auf die bestehenden Zulassungen der Klägerin bei der Beigeladenen zu 2) keinen Einfluss habe. Randnummer 39 Mit der durch Beschluss des Senats vom 18. Dezember 2014 zugelassenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr Ziel weiter. Zur Begründung vertieft sie ihr erstinstanzliches Vorbringen und begründet die Berufung im Weiteren wie folgt: Randnummer 40 Hinsichtlich der Zulässigkeit der Anfechtungsklage führt sie aus, dass das Verwaltungsgericht mit seiner Begründung, dass die angefochtene Zulassung der Beigeladenen zu 1) auf die bestehenden Zulassungen der Klägerin ohne Einfluss sei, das Eingriffspotenzial verkannt habe, welches der streitgegenständlichen Zulassung für ihre Rechtssphäre zukomme. Dies folge bereits aus Ziffer 1.6 des Zulassungsbescheides. Zwar bestehe von Gesetzes wegen kein unmittelbarer Einfluss auf die Regionalfensterzulassungen. Allerdings sei im vorliegenden Fall die Möglichkeit einer Rechtsverletzung aufgrund eines mittelbaren Eingriffs gegeben. Danach sei der Einfluss der Zulassung der Beklagten vom 11. Juli 2012 auf die Fensterprogrammzulassungen und ihre - der Klägerin - dadurch verbürgten Rechte nicht ein bloßer faktischer Rechtsreflex, sondern ein funktionales Äquivalent zu einem unmittelbaren Eingriff in ihre, der Klägerin, Rechte. Dies werde durch den von der Beklagten - im Einklang mit den Beigeladenen - verfolgten Zweck der Neuzulassung des Programms „SAT.1“ begründet. Von der Beklagten sei nämlich objektiv bezweckt worden, dass mit der in der Nebenbestimmung 1.6 beschriebenen Rückgabe der Zulassung vom 26. August 2008 und der Neuzulassung vom 11. Juli 2012 den bisher bestehenden Fensterprogrammzulassungen der Klägerin die Grundlage entzogen würde. Dies sei den in den Verwaltungsvorgängen dokumentierten Vermerken der Beklagten zu entnehmen. Die aufgezeigten Auswirkungen der von der Beigeladenen zu 1) beantragten Zulassung für das Hauptprogramm „SAT.1“ auf ihre bestehenden Fensterprogrammzulassungen seien eine für die Beklagte voraussehbare und von ihr auch in Kauf genommene Nebenfolge ihrer Zulassungserteilung gewesen. Durch diese rechtlich als staatlicher Eingriff einzuordnende Maßnahme der Beklagten sei sie, die Klägerin, auch in eigenen subjektiven Rechten betroffen. Randnummer 41 Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht verkannt, dass die Beigeladene zu 2) nicht befugt sei, auf ihre Rechte aus der Zulassung der LMK vom 26. August 2008 zu verzichten. Die Fälle des „passiven Verzichts“ durch Nichtausübung der Zulassung könnten nicht mit dem „aktiven ausdrücklichen Verzicht“ durch Rückgabe der Zulassung gleichgesetzt werden. Gegen eine Dispositionsbefugnis der Beigeladenen zu 2) spreche auch, dass ein Verzicht zumindest dann ausgeschlossen sei, wenn dieser dazu führe, dass die verfassungsrechtlich gebotene Gewährleistung der Meinungsvielfalt und die dazu vom Gesetzgeber getroffenen Vorkehrungen leerlaufen würden. Ebenso könne nicht aus der Vorschrift des § 31 Abs. 6 Satz 4 RStV - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - abgeleitet werden, dass jeder Fensterprogrammveranstalter schutzlos jedes denkbare Risiko zu tragen habe, dass der Hauptprogrammveranstalter den Sendebetrieb wegen Abänderung seines Geschäftsmodells oder des damit einhergehenden Verzichts auf die Rundfunklizenz einstelle. Jedenfalls sei ein Verzicht der Beigeladenen zu 2) deshalb unzulässig, weil durch die Zulassung der LMK vom 26. August 2008 unmittelbare subjektive Rechte der Klägerin begründet worden seien. Der Verzicht stelle vielmehr eine nach § 242 BGB unzulässige Umgehung der die Beigeladene zu 2) treffenden Verpflichtungen aus den einschränkenden Nebenbestimmungen des Zulassungsbescheides der LMK vom 26. August 2008 dar. Randnummer 42 Zum anderen sei die Annahme des Verwaltungsgerichts, dem Zulassungsantrag der Beigeladenen zu 1) liege ein Veranstalterwechsel zugrunde, rechtsfehlerhaft. Aufgrund der beherrschenden Einflussnahmemöglichkeiten der Beigeladenen zu 1) gegenüber der Beigeladenen zu 2) hätte das Verwaltungsgericht eine Veranstal-teridentität annehmen müssen. Randnummer 43 Die Klägerin beantragt, Randnummer 44 das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23. Mai 2013 (Az. 11 A 5/13), der Klägerin zugestellt am 15. Oktober 2013, zu ändern und Randnummer 45 1. den Zulassungsbescheid der Beklagten vom 11. Juli 2012 aufzuheben; Randnummer 46 2. hilfsweise festzustellen, dass auch nach einem Wirksamwerden der Zulassung der Beklagten vom 11. Juli 2012 Randnummer 47
- a)die Rechte der Klägerin aus der Zulassung der Hessischen Landesanstalt für privaten Rundfunk vom 28. November 2012 (Az.: 2/1000/0001) sowie der Zulassung der Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz vom 6. Mai 2014 (Az.: II/1 – 07.61/TVIIIa) i.d.F. des Berichtigungsbescheides vom 8. Mai 2014 nicht erlöschen und die Klägerin weiter berechtigt ist, ein regionales Fensterprogramm für die Bundesländer Hessen und Rheinland-Pfalz in dem von der Beigeladenen zu 1.) veranstalteten bundesweiten Fernsehprogramm Sat.1 zu veranstalten und zu verbreiten; Randnummer 48
- b)die Beigeladene zu 1) verpflichtet ist, die genannten Regionalfensterprogrammzulassungen der Klägerin zu achten und das von der Klägerin auf dieser Grundlage veranstaltete Regionalfensterprogramm für die Bundesländer Hessen und Rheinland-Pfalz in ihr bundesweites Fernsehprogramm Sat.1 aufzunehmen; Randnummer 49
- c)die Beigeladene zu 1) gegenüber der Klägerin an die Pflichten aus der Dienstleistungsvereinbarung vom 2. Juli 1997 in der durch die Sideletter vom 3. Juli 1997 und 10. Juli 1997, die Zusatzvereinbarung vom 28. November 2001, die zum 1. Februar 2002 in Kraft getretene Zusatzvereinbarung EDV sowie die Zusatzvereinbarung vom 25./26. Februar 2010 geänderten und ergänzten Fassung gebunden ist. Randnummer 50 Die Beklagte beantragt, Randnummer 51 die Berufung zurückzuweisen und sämtliche Hilfsanträge abzulehnen. Randnummer 52 Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf das erstinstanzliche Urteil. Darüber hinaus tritt sie der Klägerin unter anderem wie folgt entgegen: Randnummer 53 Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur mangelnden Klagebefugnis der Klägerin seien zutreffend. Entgegen der Auffassung der Klägerin könne eine Rechtsverletzung auch nicht mit Blick auf einen mittelbaren Eingriff in Rechte der Klägerin begründet werden. Ein nur mittelbares Betroffensein reiche für die Annahme einer möglichen Verletzung in eigenen Rechten jedenfalls dann nicht aus, wenn Verwaltungsakte nicht unmittelbar regelnd in die bestehende Privatrechtslage eingreifen würden, sondern noch der privatrechtlichen Umsetzung durch den Adressaten bedürften. Dieser Grundsatz müsse erst recht gelten, wenn - wie hier - nicht der Adressat, sondern ein „Dritter“ (die Beigeladene zu 2)) noch einen Umsetzungsakt (die Rückgabe der Lizenz) vorzunehmen habe. Zudem seien eventuelle Auswirkungen auf die Fensterprogrammzulassungen der Klägerin durch Erlass der streitgegenständlichen Zulassung weder bezweckt noch als vorhersehbare Nebenfolge in Kauf genommen worden. Randnummer 54 Ebenso gingen die Ausführungen der Klägerin bezüglich der fehlenden Dispositionsbefugnis der Beigeladenen zu 2) fehl. Das Verwaltungsgericht habe fehlerfrei festgestellt, dass die Beigeladene zu 2) auf ihre Erlaubnis aus dem Zulassungsbescheid vom 26. August 2008 wirksam verzichten könne. Gleiches gelte für den vom Verwaltungsgericht zutreffend getroffenen Schluss, dass von einem Veranstalterwechsel und nicht von einer Veranstalteridentität der Beigeladenen zu 1) und 2) auszugehen sei. Randnummer 55 Die hilfsweise gestellten Zwischenfeststellungsanträge seien jedenfalls unbegründet. Randnummer 56 Die Beigeladenen zu 1) und 2) schließen sich der Rechtsansicht der Beklagten an und beantragen, Randnummer 57 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 58 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge. Entscheidungsgründe Randnummer 59 Das Berufungsverfahren ist hinsichtlich der Klägerin zu 2) einzustellen, § 125 Abs. 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Diese hat mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2015 die Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 23. Mai 2013 zurückgenommen (Gerichtsakten Bl. 1222). Randnummer 60 Im Übrigen, das heißt hinsichtlich der Klägerin zu 1) (im Folgenden: Klägerin), ist die Berufung zulässig, indes nur im tenorierten Umfang begründet. Die Klage ist zulässig (A.) und mit einem Zwischenfeststellungsantrag auch begründet (B.). Randnummer 61 A. Die Klägerin kann sich gegenwärtig auf eine mögliche Verletzung in eigenen Rechten berufen, vgl. § 42 Abs. 2 VwGO. Danach ist eine verwaltungsgerichtliche Klage nur dann zulässig, wenn der Kläger eine Rechtsverletzung geltend macht. Hierfür wird die Möglichkeit der behaupteten Rechtsverletzung als ausreichend erachtet. Dies ist bereits dann anzunehmen, wenn eine Verletzung eigener subjektiver Rechte des Klägers nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen ist. Die Anwendung der Norm verlangt indes, dass die Anwendung von Rechtssätzen möglich erscheint, die abstrakt auch dem Schutz der Interessen von Personen zu dienen bestimmt sind, die sich in der Lage des Klägers befinden. Auch ein Dritter, der nicht Adressat eines Bescheides ist, kann klagebefugt sein, wenn er sich auf eine eigene, die Klagebefugnis begründende Rechtsposition berufen kann, die aus einer drittschützenden öffentlich-rechtlichen Norm (Schutznorm) hergeleitet werden kann (vgl. Binninger in: Brandt/Domgörgen, Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 4. Aufl. 2018, § 42 Rn. 44). Nicht hingegen ist es erforderlich, dass die Rechtsverletzung tatsächlich vorliegt. Diesbezüglich wird lediglich auf die Möglichkeit abgestellt. Die abstrakte Eignung eines Rechtssatzes zur Begründung von subjektiven Rechten muss hingegen tatsächlich bestehen (vgl. zum Vorstehenden BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 10.06.2009 – 1 BvR 198/08 -, juris Rn. 12 mwN). Randnummer 62 Nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen erscheint es nicht ausgeschlossen, dass sich die Klägerin auf die aus dem allgemeinen Rechtsgedanken des § 242 BGB folgende missbräuchliche Ausübung eines Rechts berufen kann. Randnummer 63 Der Grundsatz von Treu und Glauben gilt als allgemeiner Rechtsgedanke auch im Verwaltungsrecht. Er wird aus § 242 BGB abgeleitet, der über seinen Wortlaut hinaus das allgemeine Gebot der Beachtung von Treu und Glauben im rechtlichen Verkehr als allgemeinen Maßstab enthält, unter dem das gesamte private und öffentliche Recht steht. Der genannte Grundsatz bedarf wegen seiner Allgemeinheit der Konkretisierung. Diese erfolgt durch Typisierung anhand von Fallgruppen. Im Öffentlichen Recht spielt vornehmlich die unzulässige Ausübung von Rechten eine Rolle, die dann gegeben ist, wenn eine atypische Situation vorliegt, die die Geltendmachung eines an sich vorgesehenen Rechtes als missbräuchlich erscheinen lässt. Dabei ist für den Rechtsmissbrauch die Herbeiführung eines grob unbilligen Ergebnisses typisch. Eine unzulässige Rechtsausübung kann insbesondere gegeben sein, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen eines (vertraglichen oder gesetzlichen) Anspruchs in missbilligenswerter Weise begründet worden sind. Der Anwendungsfall, dass in einer manipulativen Schaffung von Anspruchsvoraussetzungen der Grund für die Annahme einer unzulässigen Rechtsausübung liegt, findet einen gesetzlichen Ausdruck in § 162 Abs. 2 BGB und ist in der Rechtsprechung anerkannt (BVerwG, Urt. v. 11.10.2012 – 5 C 22.11 –, BVerwGE 144, 313-326, Rn. 25 f. mwN). Randnummer 64 Insoweit wird im Hinblick auf die hier zugrundeliegende Fallkonstellation grundsätzlich vertreten, dass ein Verzicht möglicherweise dann rechtsmissbräuchlich wäre, wenn er allein mit der Absicht des Hauptprogrammveranstalters vorgenommen worden wäre, die Zulassung eines bestimmten, rechtmäßig lizensierten Regionalprogrammveranstalters zum Erlöschen zu bringen, das Hauptprogramm indes mit der Zulassung einer anderen Landesmedienanstalt fortgesetzt werden soll (vgl. BeckOK InfoMedienR/Müller-Terpitz RStV § 25 Rn. 32 a. E.). Daher erscheint es jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der der vonseiten der Beigeladenen zu 2) vorzunehmende Verzicht auf die derzeit bestehende Lizenz für das bundesweit ausgestrahlte Fernsehvollprogramm „SAT.1“ um des Erlöschens der auf der Grundlage von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG i. V. m. § 25 Abs. 4 RStV begründeten Regionalfensterzulassung willen erklärt werden soll. Randnummer 65 B. Die Klage hat nur im tenorierten Umfang Erfolg. Randnummer 66 1. Soweit die Klägerin ursprünglich den Antrag angekündigt hatte „festzustellen, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat, nachdem der Zulassungsbescheid der Beklagten vom 11. Juli 2012 für das bundesweite Fernsehvollprogramm „SAT.1“ gemäß § 17 Abs. 1 Satz 6 MStV erloschen ist“, hat sie im Rahmen der mündlichen Verhandlung daran nicht mehr festgehalten. Randnummer 67 2. Der als Hauptantrag gestellte Antrag, den Zulassungsbescheid der Beklagten vom 11. Juli 2012 aufzuheben, ist unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung des der Beigeladenen zu 1) gegenüber ergangenen Zulassungsbescheides vom 11. Juli 2012. Denn der noch zu erklärende Verzicht auf die derzeit bestehende Rundfunklizenz durch die Beigeladene zu 2) stellt sich nicht als rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 242 BGB dar (dazu unter 2.1.). Des Weiteren ist die Klägerin auch nicht in ihrer in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlich garantierten Stellung als Rundfunkveranstalterin verletzt; § 25 Abs. 4 RStV beinhaltet den Grundsatz der Programmakzessorietät (dazu unter 2.2.). Schließlich liegt keine Änderung der Beteiligungsverhältnisse nach § 29 Abs. 1 RStV vor, sondern ein Veranstalterwechsel (dazu unter 2.3.). Randnummer 68 2.1. Der Verzicht der Beigeladenen zu 2) auf ihre aus dem Bescheid vom 26. August 2008 folgende Zulassung als (derzeitige) Veranstalterin des Fernsehvollprogramms „SAT.1“ ist nicht rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 242 BGB. Selbst, wenn man indes ein rechtsmissbräuchliches Verhalten annehmen wollte, ist nicht erkennbar, wie der hier streitgegenständliche, der Beigeladenen zu 1) gegenüber erteilte Zulassungsbescheid vom 11. Juli 2012, auch, soweit er in der Nebenbestimmung zu 1.4. den in § 25 Abs. 4 RStV verankerten Grundsatz der Programmakzessorietät beinhaltet - hiervon tangiert sein sollte. Insoweit wird auch auf die nachstehenden Erwägungen unter Ziffer 2.2. Bezug genommen. Randnummer 69 Dessen ungeachtet ist zu konstatieren, dass ein Verzicht auf Ausübung eines (Grund- )Rechts grundsätzlich möglich ist, soweit er freiwillig erfolgt (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.10.2003 - 6 C 23.02 -, juris Rn. 19). Ausdruck der Ausübung einer grundrechtlich verbrieften Freiheit ist auch immer die negative Grundrechtsausübung (vgl. zum status negativus Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, 3. Aufl. 2011, § 195 Rn. 35). Dass auch ein Rundfunkveranstalter auf die Ausübung seiner rundfunkrechtlichen Zulassung verzichten können muss, ergibt sich daraus, dass er anderenfalls unzulässig in seiner unternehmerischen Freiheit eingeengt wäre. Für eine vorzeitige Aufgabe der Veranstaltertätigkeit kann es mannigfache Gründe geben, etwa die vom Verwaltungsgericht angeführte Insolvenz oder - wie hier - eine konzerninterne Umstrukturierung. Letztlich würde ein Verbot sich aber als Eingriff in die negative Rundfunkfreiheit darstellen und daher einer gesetzlichen Grundlage bedürfen. Dass indes auch der Normgeber des Rundfunkstaatsvertrages von der Möglichkeit eines Verzichts ausgeht, ergibt sich aus der Begründung zum 9. Rundfunkänderungsstaatsvertrag. Dort heißt es zu der enumerativen Aufzählung der Erlöschensgründe in § 31 Abs. 6 Satz 4 RStV , dass dadurch, dass ein Hauptprogrammveranstalter vor Ablauf der regulären Lizenzdauer seine Zulassung - aus welchen Gründen auch immer - aufgibt, beispielsweise „um andernorts eine neue Lizensierung anzustreben“, die Zulassung eines Fensterprogrammveranstalters nicht endet (vgl. Flechsig/Müller in: Binder/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Aufl. 2018, § 31 RStV Rn. 25 b). Randnummer 70 Ein Verzicht darf dabei allerdings nicht rechtsmissbräuchlich sein, sonst wäre er nach Maßgabe des allgemeinen Rechtsgrundsatzes von Treu und Glauben (vgl. § 242 BGB) unbeachtlich. Dies soll etwa dann der Fall sein, wenn der Verzicht allein mit der Absicht des (Hauptprogramm-)Veranstalters erfolgte, die Zulassung eines bestimmten, rechtmäßig lizensierten Regionalprogrammveranstalters zum Erlöschen zu bringen, das Hauptprogramm indes mit der Zulassung einer anderen Landesmedienanstalt fortgesetzt werden soll (vgl. BeckOK InfoMedienR/Müller-Terpitz § 25 Rn. 32 RStV). Dafür, dass eine derartige rechtsmissbräuchliche Rechtsausübung vorliegt, ist nichts ersichtlich. Insbesondere ist der derzeitige Regionalfensteranbieter durch Ziffer 1.4 des streitgegenständlichen Zulassungsbescheides hinreichend abgesichert. Danach ist die Zulassung insoweit eingeschränkt,
§ 25Abs.
4 in Verbindung mit jeweiligem Landesrecht bestehen oder organisiert werden. Die gesetzliche Verpflichtung zur Aufnahme von Regionalfensterprogrammen im Programm „SAT 1“ bleibt unberührt. Die Zulassung zur Veranstaltung von Rundfunk soll durch eine in § 20a RStV vorgesehene Zuverlässigkeits- und Eignungsprüfung der antragstellenden Person sicherstellen, dass kein unkontrollierter Einfluss auf die Meinungsbildung im öffentlichen Raum stattfinden kann (vgl. Bornemann, ZUM 2010, 146). Der Veranstalter ist indes – wie soeben gezeigt – frei, ob er an der einmal erteilten Lizenz festhalten will (vgl. Urt. des erkennenden Senats v. 29.11.2018 – 3 LB 19/14 ). Randnummer 71 2.
- Wie ausgeführt, bleibt der noch auszusprechende Verzicht ohne jegliche Auswirkungen auf den Fortbestand des bundesweit ausgestrahlten Fernsehvollprogramms „SAT.1“. Durch die in Ziffer 1.4 des Zulassungsbescheides verankerte Nebenbestimmung ist gewährleistet, dass die Klägerin ihr Regionalfenster auch weiterhin im Hauptprogramm „SAT.1“ veranstalten kann. Damit wird der - in Umsetzung der verfassungsrechtlichen Vorgabe des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG - ergangenen Bestimmung des § 25 Abs. 4 Satz 1 RStV zugleich der verfassungsrechtlich geschützten Rechtsposition der Klägerin als Rundfunkveranstalterin hinreichend Rechnung getragen (vgl. insoweit auch Prof. Grimm, Stellungnahme zu der Frage, wie sich Veränderungen bei der Zulassung eines Hauptprogrammveranstalters auf die im Rahmen dieses Programms ausgestrahlten Fensterprogramme auswirken, Verwaltungsvorgänge, Bl. 311ff.). § 25 Abs. 4 RStV bestimmt, dass in den beiden bundesweit verbreiteten reichweitenstärksten Fernsehvollprogrammen – hierzu gehört nach der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 2 Nr. 3 RStV auch das bisher von der Beigeladenen zu 2) betriebene Fernsehvollprogramm „SAT.1“– mindestens im zeitlichen und regional differenzierten Umfang der Programmaktivitäten zum
- Juli 2002 nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts Fensterprogramme zur aktuellen und authentischen Darstellung der Ereignisse des politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens in dem jeweiligen Land aufzunehmen sind. Darin kommt zwar die Verpflichtung zum Ausdruck, ein Regionalfensterprogramm auszustrahlen; diese Verpflichtung richtet sich aber ausschließlich an den jeweiligen Hauptprogrammveranstalter (so auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 22.06.2017 - 2 A 10449/16 -, juris Rn. 37). Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 25 Abs. 4 RStV , der von der sogenannten Programmakzessorietät, das heißt von der Akzessorietät des Regionalprogramms zum Hauptprogramm, ausgeht (vgl. BeckOK InfoMedienR/Müller-Terpitz RStV, Stand: 01.05.2018, § 25 Rn. 32). Der Hauptprogrammveranstalter ist mithin nicht gehalten, das Hauptprogramm weiterhin auszustrahlen, um das Regionalfenster zu erhalten. Das Hauptprogramm „SAT.1“, bezüglich dessen Akzessorietät besteht, bleibt als solches bestehen und wird künftig von der Beigeladenen zu 1) anstelle der Beigeladenen zu 2) bundesweit veranstaltet werden (vgl. Urt. des erkennenden Senats v. 29.11.2018 – 3 LB 20/14 ). Randnummer 72 2.
- Im Übrigen finden sich Anhaltspunkte dafür, dass bei der Prüfung der Zulassungsinhaberschaft auf den Konzern als Ganzes abzustellen wäre, weder in § 20a RStV noch in den übrigen Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages. Dieses Ergebnis wird bestätigt durch § 29 Satz 2 RStV , wonach die Anmeldepflicht dem Veranstalter und den an ihm unmittelbar oder mittelbar im Sinne von § 28 Beteiligten obliegt. § 28 RStV enthält in seinen Absätzen 1 bis 4 verschiedene Zurechnungstatbestände, die Ausdruck des verfassungsrechtlichen Gebots der Sicherung programmlicher Vielfalt gegenüber vorherrschender Meinungsmacht sind (Trute in: Binder/Vesting, a.a.O., § 28 RStV Rn. 3). Die Beigeladene zu 1) ist jedoch weder selbst Veranstalterin noch an dem Veranstalter, der Beigeladenen zu 2), unmittelbar oder mittelbar im Sinne von § 28 beteiligt. Denn sie ist bislang nicht Inhaberin einer rundfunkrechtlichen Zulassung gewesen; auch geht es nicht um eine Veränderung im Zusammenhang mit der Lizenz der Beigeladenen zu 2), sondern um eine Neuzulassung - mithin um einen Veranstalterwechsel. Eine Änderung von Beteiligungsverhältnissen beim Lizenzinhaber, der Beigeladenen zu 2), liegt nicht vor, sodass auch unter diesem Gesichtspunkt eine Anmeldung nach § 29 Satz 1 RStV nicht in Betracht kommt. Die Beteiligungsverhältnisse der jeweiligen juristischen Personen, das heißt der Beigeladenen zu 1) und 2), haben sich nicht verändert; sie sind jeweils eigenständige Rechtsträger, die gesellschaftsrechtlich in Form einer GmbH organisiert sind (vgl. Urt. des erkennenden Senats v. 29.11.2018 – 3 LB 19/14 ). Aus alledem folgt, dass für ein „kollusives“ Zusammenwirken der Beigeladenen zu 1) und zu 2) mit dem Ziel, sich der bestehenden Regionalfensterverpflichtung gegenüber der Klägerin zu entledigen, nichts erkennbar ist. Randnummer 73
- Die Berufung hat jedoch Erfolg, soweit die Klägerin hilfsweise begehrt, im Rahmen der Zwischenfeststellungsklage festzustellen, dass auch nach einem Wirksamwerden der Zulassung der Beklagten vom
- Juli 2012 ihre, der Klägerin, Rechte aus der Zulassung der Hessischen Landesanstalt für privaten Rundfunk vom
- November 2012 sowie der Zulassung der Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz vom
- Mai 2014 (i.d.F. des Berichtigungsbescheides vom
- Mai 2014) nicht erlöschen und die Klägerin weiter berechtigt ist, ein regionales Fensterprogramm für die Bundesländer Hessen und Rheinland-Pfalz in dem von der Beigeladenen zu 1) veranstalteten bundesweiten Fernsehprogramm „SAT.1“ zu veranstalten und zu verbreiten. Randnummer 74 Die Zwischenfeststellungsklage ist insoweit zulässig (3.1.) und begründet (3.2.). Randnummer 75 3.
- Sofern sich die Beteiligten das Ergebnis der gerichtlichen Entscheidung über eine Vorfrage sichern wollen, steht ihnen dafür die Zwischenfeststellungsklage gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 256 Abs. 2 ZPO zur Verfügung (BVerwG, Urt. v. 18.09.2001 - 1 C 4.01 -, juris Rn. 15). Randnummer 76 Nach § 256 Abs. 2 ZPO kann bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde. Zweck der Zwischenfeststellungsklage ist die Ausdehnung der Rechtskraft auf das dem Anspruch zugrunde liegende Rechtsverhältnis, das sonst von der Rechtskraftwirkung nicht erfasst würde (BVerwG, Urt. v. 12.01.2012 - 7 C 5.11 -, juris Rn. 12). Ein Antrag auf Zwischenfeststellung kann - wie hier - auch hilfsweise gestellt werden (vgl. BGH, Urt. v. 21.02.1992, - V ZR 273/90 -, juris Rn. 9, NJW 1992, 1897; Greger in: Zöller, ZPO-Kommentar,
- Aufl. 2018, § 256 Rn. 29). Randnummer 77 Die Klägerin wollte durch den hilfsweise gestellten Feststellungsantrag eine Entscheidung über die Vorfrage herbeiführen, dass sie auch nach dem Wirksamwerden der streitgegenständlichen Zulassung zugunsten der Beigeladenen zu 1) berechtigt ist, auf der Grundlage der Bescheide vom
- November 2012 und vom
- Mai 2014 (i.d.F. des Berichtigungsbescheides vom
- Mai 2014) ein regionales Fensterprogramm im Programm von „SAT.1“ zu veranstalten und zu verbreiten. Die Zulässigkeit der Zwischenfeststellungsklage setzt voraus, dass die allgemeinen Prozessvoraussetzungen vorliegen, insbesondere muss das Verwaltungsgericht (bzw. Oberverwaltungsgericht) zuständig sein, was hier offensichtlich der Fall ist. Ein Rechtsschutzbedürfnis liegt ebenfalls vor. Denn es genügt die Möglichkeit, dass das inzident zu klärende Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten oder zwischen einem Beteiligten und einem Dritten noch über den Streitgegenstand hinaus Bedeutung gewinnen kann (vgl. Thomas/Putzo, ZPO,
- Aufl. 2017, § 256 Rn. 28). Auch diese Voraussetzung liegt vor, weil vom zu klärenden Rechtsverhältnis die grundrechtlich in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgte Stellung der Klägerin abhängt. Sie hat ein rechtlich schützenswertes Interesse daran, rechtsverbindlich feststellen zu lassen, auch künftig, das heißt nach Wirksamwerden der der Beigeladenen zu 1) gegenüber erteilten Zulassung, ein Regionalfenster in Hessen und Rheinland-Pfalz im Hauptprogramm „SAT.1“ veranstalten zu dürfen. Randnummer 78 Da das Bestehen oder Nichtbestehen des Rechtsverhältnisses für die Entscheidung in der Hauptsache vorgreiflich ist, ist ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO an der Feststellung nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.01.2012 - 7 C 5.11 -, juris Leitsatz 2). Randnummer 79 3.
- Die Zwischenfeststellungsklage ist auch begründet. Aus den oben unter Ziffer 2.
- angestellten Erwägungen folgt, dass der (jeweilige) Hauptprogrammveranstalter verpflichtet ist, ein Regionalfenster auszustrahlen. § 25 Abs. 4 RStV beinhaltet den Grundsatz der Programmakzessorietät, das heißt, das Regionalprogramm ist akzessorisch zum Hauptprogramm; dabei ist unabhängig, welcher Veranstalter das Hauptprogramm veranstaltet und verbreitet. Daraus folgt, dass die Klägerin nach Maßgabe der ihr erteilten Zulassungsbescheide vom
- November 2012 und vom
- Mai 2014 (i.d.F. des Berichtigungsbescheides vom
- Mai 2014) berechtigt ist, in einem künftig von der Beigeladenen zu 1) veranstalteten Fernsehvollprogramm „SAT.1“ ein regionales Fenster in Hessen und Rheinland-Pfalz zu veranstalten und zu verbreiten. Randnummer 80
- Der weiterhin hilfsweise gestellte Antrag festzustellen, dass die Beigeladene zu 1) verpflichtet ist, die genannten Regionalfensterprogrammzulassungen der Klägerin zu achten und das von der Klägerin auf dieser Grundlage veranstaltete Regionalfensterprogramm für die Bundesländer Hessen und Rheinland-Pfalz in ihr bundesweites Fernsehprogramm „SAT.1“ aufzunehmen, ist hingegen bereits unzulässig. Denn dieser Hilfsantrag stellt sich lediglich als Kehrseite des vorangegangenen, unter Nr.
- geprüften Zwischenfeststellungsantrages dar; ein darüber hinausgehender rechtsverbindlich zu klärender Gehalt kommt ihm nicht zu, so dass eine Vorgreiflichkeit im oben dargestellten Sinne nicht vorliegt. Vielmehr ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, nämlich aus § 25 Abs. 4 RStV , dass das regionale Fenster akzessorisch zum Hauptprogramm ist; bei einem Veranstalterwechsel wird das Fernsehvollprogramm „SAT.1“ künftig von der Beigeladenen zu 1) anstelle der Beigeladenen zu 2) veranstaltet werden; nach Maßgabe der Erlaubnisbescheide vom
- November 2012 und vom
- Mai 2014 (i.d.F. des Berichtigungsbescheides vom
- Mai 2014) ist die Klägerin berechtigt, das regionale Fenster in Hessen und Rheinland-Pfalz auszustrahlen. Randnummer 81
- Schließlich ist der darüber hinausgehende weitere Hilfsantrag festzustellen, dass die Beigeladene zu 1) gegenüber der Klägerin an die Pflichten aus der Dienstleistungsvereinbarung vom
- Juli 1997 in der durch die Sideletter vom
- Juli 1997 und
- Juli 1997, die Zusatzvereinbarung vom
- November 2001, die zum
- Februar 2002 in Kraft getretene Zusatzvereinbarung EDV sowie die Zusatzvereinbarung vom 25./
- Februar 2010 geänderten und ergänzten Fassung gebunden ist, unzulässig; er ist nicht vorgreiflich. Denn es fehlt an der für die Erhebung einer Zwischenfeststellungsklage notwendigen Voraussetzung, dass es sich bei der Klärung der aus der zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 2) geschlossenen Dienstleistungsvereinbarung um ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis handelt, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt. Dies ist aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Fall. Randnummer 82 Die Kostenverteilung orientiert sich am Maß des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten, vgl. § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) und zu 2) folgt aus § 162 Abs. 3 VwGO. Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Einstellung des Verfahrens beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO. Randnummer 83 Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Randnummer 84 Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001384638