Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - sachlicher Zusammenhang - Handlungstendenz - geringfügige Unterbrechung - Verlassen des öffentlichen Verkehrsraums - Brötchenkauf beim Bäcker Leitsatz Die
§ 11Nr 1, juris Rn.
11) und auch im Übrigen zulässigen kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG) stattgegeben. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom
- April 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
- Oktober 2014 ist rechtmäßig und vermag den Kläger nicht zu beschweren. Er hat gegen die Beklagte keinen Anspruch darauf, dass diese das Ereignis vom
- März 2014 als Arbeitsunfall anerkennt. Randnummer 22 Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 und 6 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) begründenden Tätigkeit (§ 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Eine versicherte Tätigkeit ist dabei u.a. auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII). Randnummer 23 Voraussetzung für einen Unfallversicherungsschutz auf dem Weg zum oder vom Ort der Tätigkeit ist der innere (sachliche) Zusammenhang der Zurücklegung des Weges mit der versicherten Tätigkeit. Dieser ist gegeben, wenn und solange das Zurücklegen des Weges wesentlich dazu dient, den Ort der Tätigkeit oder nach deren Beendigung die eigene Wohnung oder einen anderen (versicherten) Endpunkt des Weges zu erreichen. Hingegen ist der innere (sachliche) Zusammenhang zu verneinen, wenn und solange der Versicherte auf einem solchermaßen dem Grunde nach versicherten Weg eine private, nicht dem Zurücklegen des Weges dienende Verrichtung einschiebt (G. Wagner in: JurisPK-SGB VII,
- Aufl. 2014, § 8 Rn. 204). Randnummer 24 Diese Beschränkung des Versicherungsschutzes bei Wegeunfällen im weiteren Sinne ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII („unmittelbare[r] Weg“), lässt sich aber auch aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift und aus der Entstehungsgeschichte ableiten. Die Vorschrift reagiert – wie ihre Vorgängerregelung in § 550 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) – darauf, dass die Versicherten zunächst Wege zurückzulegen haben, um ihrer Tätigkeit nachgehen zu können, und dass sie auf diesen Wegen letztlich infolge dieser versicherten Tätigkeit Risiken ausgesetzt sind. Dies hat den historischen Gesetzgeber bereits im Jahr 1925 dazu bewogen, über den ursprünglichen Ansatz der gesetzlichen Unfallversicherung (Ablösung der Unternehmerhaftpflicht) hinaus den Versicherungsschutz auf solche Wege auszudehnen (§ 545a RVO in der Fassung des Zweiten Gesetzes über Änderungen in der Unfallversicherung vom
- Juli 1925 [RGBl. I S. 97]; vgl. dazu Ricke in: Kasseler Kommentar zu Sozialversicherungsrecht, § 8 SGB VII Rn. 178), ohne dabei die notwendige Abgrenzung der Risikosphären (versicherte betriebliche bzw. unversicherte private) aus dem Auge zu verlieren. Randnummer 25 Für die Abgrenzung, ob eine konkrete Verrichtung noch der Fortbewegung auf das ursprüngliche Ziel hin (dann: versicherter Wegeunfall) oder wesentlich eigenwirtschaftlichen Interessen dient (dann: unversicherte Tätigkeit) ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) seit dem
- Dezember 2003 (nur noch) die Handlungstendenz des Versicherten entscheidend, so wie sie insbesondere durch die objektiven Umstände des Einzelfall bestätigt wird (BSG, Urteil vom
- Dezember 2003 – B 2 U 23/03 R – BSGE 91, 293 =
§ 8Nr 3, juris Rn.
13, 26; vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 4. Juli 2013 – B 2 U 3/13 R –
§ 8Nr 50, juris Rn.
12). Dem hat sich der erkennende Senat ebenfalls bereits wiederholt angeschlossen. Randnummer 26 Daran gemessen befand sichte der Kläger im Zeitpunkt des Unfalls nicht mehr auf einem versicherten Weg, weil es mangels entsprechender Handlungstendenz an einem inneren Zusammenhang zwischen der unfallbringenden Handlung und der versicherten Tätigkeit fehlte. Der Senat ist angesichts der Feststellungen der Beklagten zum Unfallhergang, insbesondere aber auch angesichts der eigenen glaubhaften Schilderungen des Klägers davon überzeugt, dass der Kläger von dem zu seiner Wohnung führenden unmittelbaren Weg (S… C…) nach links in den M… abgebogen ist, um auf der anderen Seite der S… C… in einem Bäckereigeschäft Brötchen zu kaufen. Seine Handlungstendenz richtete sich damit schon im Unfallzeitpunkt auf eine allein eigenwirtschaftliche Tätigkeit, nämlich den Einkauf von Lebensmitteln für den eigenen Verzehr. Selbst wenn diese Einkäufe der Erhaltung seiner Arbeitskraft für den darauffolgenden Tag gedient haben sollten, wie der Kläger im Berufungsverfahren vorgetragen hat, würde dies am eigenwirtschaftlichen Charakter der Tätigkeit nichts ändern (vgl. nur BSG, Urteil vom 31. August 2017 – B 2 U 11/16 R –
§ 8Nr 62, juris Rn.
15). Dass das Zurücklegen des Weges ein besonderes Hungergefühl verursacht hätte, welches zur Fortsetzung der Fahrt den Einkauf von Lebensmitteln zwingend erforderlich gemacht hätte – für diesen Fall zieht das BSG den Versicherungsschutz in Erwägung (BSG, a.a.O., Rn. 17) –, ist vom Kläger weder vorgetragen worden noch angesichts der geringen verbleibenden Wegstrecke zu seiner Wohnung auch nur im Ansatz wahrscheinlich. Randnummer 27 Die eigenwirtschaftliche, auf eine private Verrichtung gerichtete Handlungstendenz (Unterbrechung des Heimwegs, um Einkäufe zu tätigen) ist spätestens mit dem Setzen des Blinkers, allerspätestens mit dem Einsetzen des Linksabbiegevorgangs, der selbst zum Unfall geführt hat, objektiv nach außen in Erscheinung getreten. Bei seiner Bewertung berücksichtigt der Senat auch, dass das BSG in seiner Entscheidung vom 4. Juli 2013 – B 2 U 3/13 R –
§ 8Nr 50, juris Rn.
13 die Anerkennung eines Arbeitsunfalls bereits wegen des Verlangsamens der Geschwindigkeit, um den mit der beabsichtigten privaten Verrichtung (Erdbeeren kaufen an einen Verkaufsstand auf der gegenüberliegenden Straßenseite) einhergehenden Abbiegevorgang einzuleiten, ausgeschlossen hatte. Randnummer 28 Dass sich der Kläger im Zeitpunkt des Unfallgeschehens noch in Fahrtrichtung Innenstadt auf der S… C… (allerdings offenkundig bereits auf der Gegenfahrbahn) befand und damit den zum Nachhauseweg gehörenden öffentlichen Verkehrsraum noch nicht verlassen hatte, ist dagegen rechtlich unerheblich. Zwar hatte das BSG früher die Auffassung vertreten, dass der Versicherungsschutz trotz einer vorübergehenden Lösung vom betrieblichen Zweck des Weges so lange erhalten bleibe, wie sich der Versicherte noch innerhalb des Verkehrsraums der für den Weg zu und von der Arbeitsstätte benutzten Straße aufhalte (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 2. Juli 1996 – 2 RU 16/95 – SozR 3-2200 § 550 Nr 14, juris Rn. 15 f.). Diese Rechtsprechung hat das BSG aber mit seiner Entscheidung vom 9. Dezember 2003 – B 2 U 23/03 R – BSGE 91, 293 =
§ 8Nr 3, juris Rn.
16 explizit aufgegeben, weil sie – wie in der Entscheidung umfassend und argumentativ überzeugend belegt (BSG, a.a.O., Rn. 17 ff.) – angesichts der sich zusehends ergebenden Wertungswidersprüche zwischen dem fußläufigen und dem motorisierten Verkehr letztlich nicht mehr durchzuhalten war und das alleinige Anknüpfen an die nach außen in Erscheinung tretende subjektive Handlungstendenz bei der zu treffenden Risikoabwägung zu sachgerechteren Ergebnissen führt. Randnummer 29 Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ist der grundsätzlich nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII bestehende Versicherungsschutz auch nicht wegen der Geringfügigkeit der Unterbrechung des Wegs erhalten geblieben. Zwar erkennt das BSG nach wie vor bei ganz geringfügigen Unterbrechungen eine Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes an. Geringfügigkeit ist danach anzunehmen, wenn die Unterbrechung auf einer Verrichtung beruht, die bei natürlicher Betrachtungsweise zeitlich und räumlich noch als Teil des Wegs nach oder von dem Ort der Tätigkeit in seiner Gesamtheit anzusehen ist (vgl. BSG vom 17. Februar 2009 – B 2 U 26/07 R –
§ 8
Nr 32), weil sie nicht zu einer erheblichen Zäsur in der Fortbewegung in Richtung des ursprünglich aufgenommenen Ziels führt (BSG, Urteil vom 4. Juli 2013 – B 2 U 3/13 R –
§ 8Nr 50, juris Rn.
15), insbesondere, wenn die private Verrichtung „im Vorbeigehen“ und „ganz nebenher“ erledigt wird (Schmitt, SGB VII,
- Aufl. 2009, § 8 Rn. 223 f. m.w.N.; vgl. nur BSG, Urteil vom
- Dezember 1964 – 2 RU 133/63 – BG 1965, 196, juris Rn. 15; BSG, Urteil vom
- März 1990 – 2 RU 36/89 – SozR 3-2200 § 550 Nr 1, juris Rn. 18). Randnummer 30 Eine nach diesen Maßstäben ganz geringfügige Unterbrechung liegt hier aber nicht vor. Denn diese – ebenfalls ursprünglich für den fußläufigen Bereich entwickelten – Kriterien hat das BSG unter dem Eindruck eines insgesamt geänderten Mobilitätsverhaltens zwischenzeitlich ebenfalls inhaltlich erheblich modifiziert. So ist von einer erheblichen Unterbrechung des versicherten Wegs immer dann auszugehen, wenn der öffentliche Verkehrsraum der von der Arbeitsstätte zur Wohnung führenden Straße für eine private Verrichtung verlassen wird (BSG, Urteil vom
- Dezember 2008 – B 2 U 15/17 R – UV-Recht aktuell 2009, 200, juris Rn. 18), bzw. – dies ist notwendige Konsequenz einer Rechtsprechung, die das Vorliegen einer Unterbrechung als solcher nur noch von der nach außen erkennbaren Handlungstendenz abhängig macht – nach dem im Unfallzeitpunkt herrschenden Entschluss des Versicherten verlassen werden sollte. Randnummer 31 Vorliegend beabsichtigte der Kläger gerade, den Straßenraum zu verlassen, um im Bäckereigeschäft auf der gegenüberliegenden Straßenseite Brötchen für den eigenen Verzehr einzukaufen. Dieser Vorgang stellt nach den genannten Maßstäben eine erhebliche Zäsur dar, die nach Überzeugung des erkennenden Senats der Annahme einer ganz geringfügigen Unterbrechung bei wertender Betrachtung zwingend entgegensteht. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass andere Unterbrechungen, die einen zeitlich und räumlich ähnlich begrenzten Charakter aufweisen, wie insbesondere das Betanken des Kraftfahrzeugs an einer unmittelbar am Heimweg gelegenen Tankstelle, nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen (BSG, Urteil vom
- August 1998 – B 2 U 29/97 R – SozR 3-2200 § 550 Nr 19). Die Anerkennung einer ganz geringfügigen Unterbrechung im vorliegenden Fall würde auch vor diesem Hintergrund erhebliche Wertungswidersprüche begründen. Randnummer 32 Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG. Sie orientiert sich am Ausgang des Verfahrens. Randnummer 33 Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001386057