Bewilligung einer Zuweisung für die Erweiterung einer Kindertagesstätte Orientierungssatz
- Existiert keine gesetzliche Regelung dahingehend, unter welchen Voraussetzungen aus bereitgestellten Mitteln entsprechend dem gesetzlichen Zweck Zuwendungen zu gewähren sind, kann der Anspruch auf Bewilligung einer Zuweisung (hier: für die Erweiterung einer Kindertagesstätte allein auf GG Art 3 Abs 1 mit dem Ziel der gleichmäßigen Anwendung der Verwaltungsvorschriften gestützt werden. (Rn.35)
- Hat die Exekutive durch eine Verwaltungsvorschrift bestimmt, unter welchen Voraussetzungen zweckbestimmte Zuwendungen an den festgelegten Empfängerkreis zu verteilen sind, dann ist diese - für den Bereich der gesetzesfreien Erfüllung öffentlicher Aufgaben erlassene - Verwaltungsvorschrift keiner richterlichen Interpretation unterworfen. Der Richter hat nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung (GG Art 20 Abs 2 und 3) und im Hinblick auf GG Art 19 Abs 4 lediglich zu prüfen, ob aufgrund einer solchen Richtlinie überhaupt eine Verteilung öffentlicher Mittel vorgenommen werden darf (Vorbehalt des Gesetzes) und bejahendenfalls, ob bei Anwendung der Verwaltungsvorschrift im Einzelfall, in dem die begehrte Leistung versagt worden ist, der Gleichheitssatz verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogen ist, nicht beachtet worden ist. (Rn.40) Verfahrensgang vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht,
- Juni 2015, 12 A 63/14, Urteil Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts -
- Kammer - vom
- Januar 2015 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um die Bewilligung einer Kreis- und Landeszuweisung für die Erweiterung der Kindertagesstätte der Klägerin. Randnummer 2 Die Klägerin betreibt eine gemeinnützige Kindertageseinrichtung in A-Stadt. Sie plante die Erweiterung dieser Einrichtung um zehn Plätze für Kinder unter drei Jahren (U3-Plätze). Im Dezember 2009 beantragte sie deshalb einen Investitionskostenzuschuss nach der Richtlinie des Landes zur Förderung von Investitionen im Rahmen des Investitionsprogramms „Kinderbetreuungsfinanzierung“ in Höhe von 13.000,-- Euro je neugeschaffenen Platz, insgesamt 130.000,-- Euro, und zugleich einen Investitionskostenzuschuss in Höhe von 10 x 2.454,00 Euro nach den Förderungsrichtlinien des Beklagten zur Sicherung eines bedarfsgerechten Betreuungsangebotes in Kindertageseinrichtungen. Randnummer 3 Der Jugendhilfeausschuss des Beklagten beschloss im April 2010, die zur Verfügung stehenden Fördermittel aus dem Investitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung“ entsprechend einer erstellten Prioritätenliste zu verteilen. Diese war auf Grundlage aller zu diesem Zeitpunkt durch die Gemeinden und Träger von Kindertageseinrichtungen angemeldeten Maßnahmen zur Schaffung von U3-Plätzen gefertigt worden. Die Reihenfolge ergab sich aufgrund einer Auswertung und Beurteilung der Dringlichkeit und Nachhaltigkeit der geplanten Maßnahmen. Randnummer 4 Dem Antrag der Klägerin wurde dabei keine ausreichend hohe Priorität zugesprochen (Platz 15 auf der Prioritätenliste), weshalb sie bei der Bewilligung von Fördermitteln nicht berücksichtigt wurde (letzter berücksichtigter Platz: Platz 8). Randnummer 5 Zudem entschied der Jugendhilfeausschuss, dass die Prioritätenliste maßgeblich für die Verteilung weiterer Fördermittel bis zum Ablauf des Förderprogramms sei, soweit weitere Fördermittel verfügbar werden würden. Nur bei besonderen, derzeit noch nicht bekannten Maßnahmen solle die Liste ausnahmsweise ergänzt oder verändert werden. Randnummer 6 Da im Jahr 2012 weitere Fördermittel zur Verfügung standen, wiederholte die Klägerin mit Schreiben vom
- Oktober 2012 ihren Förderantrag. Randnummer 7 Am
- März 2013 stellte der Jugendhilfeausschuss des Beklagten den Bedarf für zehn zusätzliche Krippenplätze im Planungsraum A-Stadt fest und beschloss, zur Deckung dieses Bedarfs das Angebot der Einrichtung einer weiteren Krippengruppe in der Kindertagesstätte „Schn...“ in den Bedarfsplan aufzunehmen. Randnummer 8 Mit Bescheid vom
- Juni 2013 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin vom
- Dezember 2009 bzw.
- Oktober 2012 ab. Zur Begründung hieß es, dass Voraussetzung für die Förderung der geplanten Baumaßnahme durch den Kreis und das Land die Aufnahme der Maßnahme in den Kindertagesstättenbedarfsplan gemäß § 7 Abs. 3 des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen (Kindertagesstättengesetz des Landes Schleswig-Holstein - KiTaG - ) sei. Der Jugendhilfeausschuss habe die von der Klägerin geplante Maßnahme nicht in diesen Bedarfsplan aufgenommen, da es zur Deckung des Bedarfs von zehn U3-Plätzen im Planungsraum A-Stadt eine kostengünstigere Alternative gebe. Deshalb habe das Vorhaben der Klägerin auch ungeachtet des Beschlusses des Jugendhilfeausschusses vom
- April 2010 nicht berücksichtigt werden können. Es fehle zudem an der erforderlichen Bestätigung der Stadt A-Stadt, dass das Vorhaben auf keine kostengünstigere Weise als durch die Erweiterung der Einrichtung durchgeführt werden könne. Randnummer 9 Den dagegen erhobenen Widerspruch begründete die Klägerin im Wesentlichen damit, dass bei der Entscheidung über die Schaffung von zehn U3-Plätzen entsprechend der Prioritätenliste des Jugendhilfeausschusses vom
- April 2010 hätte verfahren werden müssen. Randnummer 10 Der Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom
- November 2013 mit der Begründung zurück, dass grundsätzlich kein Anspruch auf eine Förderung durch den Kreis oder das Land bzw. den Bund bestehe. Die Bewilligungsbehörde entscheide über die Genehmigung einer Förderung nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Dieses habe er, der Beklagte, fehlerfrei ausgeübt. Die Prioritätenliste treffe keine rechtsverbindliche Zusage. Randnummer 11 Die Klägerin hat am
- Dezember 2013 Klage erhoben und zur Begründung insbesondere geltend gemacht, dass der Beklagte ermessensfehlerhaft gehandelt habe. Ihr Antrag erfülle alle Voraussetzungen gemäß der Richtlinie des Investitionsprogramms U3-Ausbau. Eine andere Möglichkeit der Schaffung der erforderlichen zehn U3-Plätze bei gleichzeitigem Erhalt der entsprechenden Elementarkinderplätze bestehe nicht und habe nicht bestanden. Es sei nicht erforderlich, dass die konkret geplante Maßnahme im Bedarfsplan aufgenommen sein müsse, vielmehr gelte dies nur für die zu schaffenden Betreuungsplätze. Das Einvernehmen der Stadt A-Stadt sei hergestellt gewesen; damit sei auch deutlich geworden, dass es sich um die kostengünstigste Maßnahme gehandelt habe. Denn neben den tatsächlichen Kosten stehe die Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Maßnahme im Vordergrund. Randnummer 12 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 13 den Bescheid des Beklagten vom
- Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- November 2013 aufzuheben und über ihren Antrag auf Bewilligung einer Kreis- und einer Landeszuweisung im Rahmen der Jugendhilfe vom
- Dezember 2009 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, Randnummer 14 hilfsweise, Randnummer 15 festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom
- Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- November 2013 rechtswidrig war. Randnummer 16 Der Beklagte hat beantragt, Randnummer 17 die Klage abzuweisen. Randnummer 18 Er hat sich auf seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid bezogen und ergänzend ausgeführt, er habe sein Ermessen aufgrund der Kostenintensität der von der Klägerin geplanten Maßnahme zugunsten einer anderen Maßnahme ausgeübt, durch die der festgestellte Bedarf von zehn weiteren U3-Plätzen gedeckt werde. Die seinerzeit beschlossene Prioritätenliste sei lediglich eine fachliche und politische Willensbildung und somit eine verwaltungsinterne Maßnahme, der keine Rechtswirkung nach außen zukomme. Randnummer 19 Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom
- November 2015 teilweise stattgeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Hauptantrag sei unbegründet, weil die vorhandenen Fördermittel für die Einrichtung einer weiteren Krippengruppe in der Kindertagesstätte „Schn...“ verwendet worden seien und ein darüber hinaus gehender Bedarf an U3-Plätzen in der Stadt A-Stadt nicht (mehr) bestanden habe. Randnummer 20 Der Hilfsantrag der Klägerin sei als Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO wegen Wiederholungsgefahr zulässig und auch begründet. Gegenstand der gerichtlichen Prüfung sei die Rechtmäßigkeit des erledigten Verwaltungsaktes im Zeitpunkt seines Erlasses. Die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig, weil der Beklagte sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe. Randnummer 21 Er habe insbesondere verkannt, dass nach der maßgeblichen Förderrichtlinie nicht die konkrete (Bau-) Maßnahme in den Kindertagesstättenbedarfsplan habe aufgenommen worden sein müssen, um gefördert zu werden. Dies ergebe sich eindeutig aus dem Wortlaut der Richtlinie. Ferner sei bei Auslegung ihrer verschiedenen Vorschriften die Richtlinie dahingehend zu verstehen, dass die Zuwendungsentscheidung nicht im Rahmen eines Vergleichs mit anderen Vorhaben, sondern „vorhabenbezogen“ zu treffen sei. Deshalb sei unter anderem hinsichtlich der Prüfung, ob die Betreuungsplätze auf die kostengünstigste Weise geschaffen würden, lediglich auf das konkrete Vorhaben der Antragstellerin abzustellen. Randnummer 22 Hiergegen hat der Beklagte die vom Senat zugelassene Berufung eingelegt. Randnummer 23 Er vertritt weiterhin die Auffassung, dass die Aufnahme der konkreten Maßnahme in den Kindertagesstättenbedarfsplan Voraussetzung der Förderung sei. Darüber hinaus sei es richtig zu fordern, dass die kostengünstigste Maßnahme den Zuschlag erhalte; denn nur so würde den Haushaltsgrundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit genügt. Insoweit seien die Voraussetzungen der Förderung für die von der Klägerin geplante Maßnahme nicht erfüllt, sodass auch ein Ermessensfehler, wie vom Verwaltungsgericht angenommen, nicht vorliegen könne. Randnummer 24 Der Beklagte beantragt, Randnummer 25 das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts -
- Kammer - vom
- Juni 2015 teilweise zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Randnummer 26 Die Klägerin beantragt, Randnummer 27 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 28 Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und wiederholt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen. Randnummer 29 Hinsichtlich des in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags der Klägerin, den der Senat abgelehnt hat, wird Bezug genommen auf das Protokoll. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und Verwaltungsvorgänge verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind und dem Gericht bei seiner Beratung und Entscheidung vorgelegen haben. Entscheidungsgründe Randnummer 30 Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom
- Juni 2015 ist zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Denn die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Feststellung - wie vom Verwaltungsgericht angenommen -, dass der angefochtene Bescheid vom
- Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
- November 2013 rechtswidrig war, noch darauf, dass die Ablehnung der Neubescheidung rechtswidrig war. Randnummer 31 Die nach Eintritt der Erledigung der Hauptsache als Fortsetzungsfeststellungsklage weitergeführte ursprünglich als Verpflichtungsklage erhobene Klage ist zulässig (I.), aber nicht begründet (II.). Randnummer 32 I. Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog ist die Fortsetzungsfeststellungsklage bei einer Verpflichtungsklage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der unterlassenen Bescheidung gerichtet, wenn - wie hier - das Verpflichtungsbegehren im Zeitpunkt der Erledigung noch nicht spruchreif war; dies gilt auch für den Fall, falls Erledigung bereits vor Klageerhebung eingetreten ist (vgl. Wolff in: Sodan/Ziekow, VwGO-Großkommentar,
- Aufl. 2018, Rn. 304 m.w.N.). Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse setzt ein berechtigtes Interesse voraus, das vorliegend als konkretes Weiterverfolgungsinteresse zu bejahen ist. Ein solches ist anzunehmen, wenn die Gefahr besteht, dass die Behörde einen erneuten Antrag auf neuer Grundlage mit gleichen Gründen ablehnen wird. Daran fehlt es regelmäßig, wenn sich nach der Ablehnung die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse geändert haben und anzunehmen ist, dass die Behörde unter den veränderten Verhältnissen gleichartige Anträge des Klägers nicht mit gleichartigen Erwägungen ablehnen wird (vgl. Wolff, a.a.O., Rn. 311). Nach den Ausführungen der Geschäftsführerin der Klägerin in der mündlichen Verhandlung bestehen die Erweiterungspläne weiterhin und sie beabsichtigt, auch zukünftig Förderanträge zu stellen, weil sie die Finanzierung alleine nicht bewältigen könne. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte von seiner Verwaltungspraxis abweichen würde. Randnummer 33 II. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung, denn es bestand zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses kein Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags auf Gewährung eines Investitionskostenzuschusses des Landes Schleswig-Holstein und des Bundes nach der Richtlinie des Landes zur Förderung von Investitionen im Rahmen des Investitionsprogramms „Kinderbetreuungsfinanzierung“ in Höhe von 130.000 Euro und auf Förderung der Erweiterung ihrer Kindertagesstätte in Höhe von 24.540,00 Euro nach den Förderungsrichtlinien des Kreises Herzogtum Lauenburg zur Sicherung eines bedarfsgerechten Betreuungsangebotes in Kindertageseinrichtungen. Die Ablehnung des Antrags durch den streitgegenständlichen Bescheid war nicht rechtswidrig, verletzt mithin auch nicht die Rechte der Klägerin. Deshalb kann auch nicht festgestellt werden, dass der angegriffene Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides rechtswidrig war. Randnummer 34 Da keine gesetzliche Regelung existiert, unter welchen Voraussetzungen aus den vom Land und Bund bzw. vom Beklagten bereitgestellten Mitteln entsprechend dem gesetzlichen Zweck Zuwendungen zu gewähren sind (1.), kann die Klägerin ihren geltend gemachten Anspruch allein auf Art. 3 Abs. 1 GG mit dem Ziel der gleichmäßigen Anwendung der Verwaltungsvorschriften stützen. Dieser Anspruch auf Gleichbehandlung ist jedoch durch die vom Beklagten getroffene Entscheidung, die Klägerin nicht zu fördern, nicht verletzt (2.). Randnummer 35
- Rechtsgrundlage für die Bereitstellung der Fördermittel für Baumaßnahmen im Zusammenhang mit der Finanzierung von Kindertagesstätten durch den Beklagten sind betreffend Landes- und Bundesmittel allein das Haushaltsgesetz des Landes Schleswig-Holstein 2013 in Verbindung mit dem Haushaltsplan, in dessen Kapitel 10 07 Titel 331 01 eine „Zuweisung des Bundes aus dem Investitionsprogramm, Kinderbetreuungsfinanzierung‘ 2008 bis 2013“ ausgewiesen ist (vgl. zu vergleichbarem Fall: OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 17.01.2017 - 7 A 10057/16 -, juris Rn. 32 m.w.N.), sowie der „öffentlich-rechtliche Vertrag über die Umsetzung des Förderprogramms des Landes Schleswig-Holstein zur Schaffung von Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren (Landesinvestitionsprogramm U3-Ausbau) und des Bundesinvestitionsprogramms „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2008-2013 und des Bundesinvestitionsprogramms „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2013-2014 (U3-Investitionskostenvertrag)“ in Verbindung mit der „Richtlinie zum öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Umsetzung des Förderprogramms des Landes Schleswig-Holstein zur von Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren (Landesinvestitionsprogramm U3-Ausbau) und des Bundesinvestitionsprogramms, Kinderbetreuungsfinanzierung‘ - Zuwendungsbestimmungen“. Randnummer 36 Mit dem Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Kinderbetreuungsausbau“ (Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetz - KBFG) vom
- Dezember 2007 (BGBl I Seite 3023) hat der Bundesgesetzgeber im Jahr 2007 das Sondervermögen „Kinderbetreuungsausbau“ errichtet, aus dem Investitionen zum Ausbau der Betreuung von Kindern gefördert werden sollen. Auf der Grundlage des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder (KitaFinHG) vom
- Dezember 2008 (BGBl I Seite 2403, 2407) erhalten die Länder festgelegte Beträge aus dem Sondervermögen für Investitionen in Kindertageseinrichtungen für Kinder von der Geburt bis zum Schuleintritt. Den Ländern obliegen danach die Regelung und Durchführung des Verfahrens zur Verwendung der Finanzhilfen. Die Bewirtschaftung richtet sich nach dem Haushaltsrecht der Länder (§ 8 Abs. 1 KitaFinHG). Randnummer 37 Nach § 2 Abs. 1 des zwischen dem Land Schleswig-Holstein und dem Beklagten geschlossenen U3-Investitionskostenvertrages vergibt der Kreis die Mittel durch einen Zuwendungsbescheid nach Maßgabe der Zuwendungsbestimmungen, die Bestandteil dieses Vertrages sind (Anlage). Gemeint ist die Richtlinie zum öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Umsetzung des Förderprogramms des Landes Schleswig-Holstein zur Schaffung von Betreuungsplätzen für Kinder unter 3 Jahren (Landesinvestitionsprogramm U3-Ausbau) und des Bundesinvestitionsprogramms „Kinderbetreuungsfinanzierung“. Randnummer 38 Bei diesen Zuwendungsbestimmungen handelt es sich lediglich um Verwaltungsvorschriften, nicht jedoch um Rechtsnormen. Sie sind dazu bestimmt, Maßstäbe für die Verteilung der Fördermittel zu setzen und regeln insoweit das Ermessen der letztlich für die Verteilung bestimmten Stellen (vgl. zur Qualität von Richtlinien: BVerwG, Urt. v. 26.04.1979 - 3 C 111.79 -, juris Rn. 20). Randnummer 39 Entsprechendes gilt für die Förderung aus Mitteln des Kreises. Diese hat ihre Grundlage in den Bestimmungen des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (SGB VIII) und des Kindertagesstättengesetzes für das Land Schleswig-Holstein sowie den Haushaltsvorschriften in Verbindung mit den Förderungsrichtlinien des Beklagten zur Sicherstellung eines bedarfsgerechten Betreuungsangebotes in Kindertageseinrichtungen. Randnummer 40
- Hat die Exekutive – hier auf Grundlage des Landeshaushaltsgesetzes in Verbindung mit dem dazugehörenden Haushaltsplan bzw. des Haushalts des Kreises - durch eine Verwaltungsvorschrift – hier jeweils Richtlinien - bestimmt, unter welchen Voraussetzungen zweckbestimmte Zuwendungen an den festgelegten Empfängerkreis zu verteilen sind, dann ist diese - für den Bereich der gesetzesfreien Erfüllung öffentlicher Aufgaben erlassene - Verwaltungsvorschrift keiner richterlichen Interpretation unterworfen. Der Richter hat nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 und 3 GG) und im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG lediglich zu prüfen, (a) ob aufgrund einer solchen Richtlinie überhaupt eine Verteilung öffentlicher Mittel vorgenommen werden darf (Vorbehalt des Gesetzes) und bejahendenfalls, (b) ob bei Anwendung der Verwaltungsvorschrift im Einzelfall, in dem die begehrte Leistung versagt worden ist, der Gleichheitssatz verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogen ist, nicht beachtet worden ist. Bei der Prüfung, ob eine solche Nichtbeachtung vorliegt, macht es keinen Unterschied, ob die zur Bewilligung zuständige Stelle sich bei der Entscheidung des Einzelfalls auf den schlichten Wortlaut der Vorschrift berufen oder diesen ihrerseits interpretiert hat; entscheidend ist, ob das Ergebnis des Einzelfalls im Widerspruch zum gesetzlich bestimmten Förderungszweck steht (so: BVerwG, Urt. v. 26.04.1979 - 3 C 111.79 -, juris Rn. 24; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 30.05.2018 - 7 A 11603/17 -, juris Rn. 30). Verteilungsmaßstäbe, die in Richtlinien niedergelegt sind, die – wie hier – ihre gesetzliche Grundlage im Haushaltsgesetz bzw. –plan –, also in einem lediglich formellen Gesetz, haben, sind hiernach als Ermessensrichtlinien besonderer Art anzusehen. Sie erfüllen zwar im Bereich der darreichenden Verwaltung eine Funktion, die in der Regel Rechtsnormen zukommt. Das aber berechtigt den Richter nicht, sie wie Rechtsnormen auszulegen. Die Überprüfung der Anwendung solcher Richtlinien durch die Verwaltungsgerichte hat sich im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG an den Maßstäben zu orientieren, die in § 114 VwGO für die Fälle gesetzt sind, in denen die Behörden durch Rechtsvorschriften des materiellen Rechts ermächtigt worden sind, nach ihrem Ermessen zu handeln (BVerwG, Urt. v. 26.04.1979 - 3 C 111.79 -, juris Rn. 25). Randnummer 41 a) Das Haushaltsrecht des Landes bestimmt in den Erläuterungen zu Kapitel 10 07 Titel 331 01, dass Einnahmen zweckgebunden für Ausgaben in der Maßnahmegruppe 02, das heißt für den Ausbau der Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren, zu verwenden sind. Zwar ist das Landeshaushaltsgesetz nebst zugehörigen Haushaltsplänen kein Gesetz im materiellen Sinne. Die dadurch vorgenommene Bereitstellung von Fördermitteln und deren Zweckbindung ist aber ausreichende Rechtsgrundlage für die Subventionierung von Plätzen für die Betreuung in Kindertagesstätten (so auch OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 30.05.2018 - 7 A 11603/17 -, juris Rn. 28). Randnummer 42 Entsprechendes gilt für die durch den Haushalt des Beklagten mit einer entsprechenden Zweckbestimmung versehenen Fördermittel. Randnummer 43 b) Der Beklagte hat bei seiner Entscheidung, den Antrag der Klägerin auf Gewährung eines Investitionskostenzuschusses des Landes zur Schaffung von Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren und entsprechende Fördermittel des Kreises abzulehnen, den Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogen ist, beachtet (aa) und den Gleichheitssatz nicht verletzt (bb). Nichts anderes folgt aus dem Beschluss des Jugendhilfeausschusses des Beklagten vom
- April 2010; dieser ist zeitlich überholt (cc). Auf die Verwaltungspraxis hinsichtlich der Anwendung von Nr. 2.2 der Zuwendungsbestimmungen kommt es nicht mehr entscheidungserheblich an (dd). Randnummer 44 aa) Die bei der Entscheidung über den Antrag der Klägerin zugrunde gelegte Richtlinie zum öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Umsetzung des Förderprogramms des Landes Schleswig-Holstein zur Schaffung von Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren und des Bundesinvestitionsprogramms „Kinderbetreuungsfinanzierung“ steht im Einklang mit der Zielrichtung vorstehend genannter Bundesgesetze zur Kinderbetreuungsfinanzierung und den haushaltsrechtlichen Vorgaben. Sie regelt ausdrücklich in Nr. 1.2, dass die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel entscheidet. Randnummer 45 Entsprechendes gilt hinsichtlich der berücksichtigten Förderungsrichtlinien des Beklagten, die im Einklang mit der Zielrichtung des SGB VIII und des Kindertagesstättengesetzes sowie den haushaltsrechtlichen Vorgaben stehen. Unter II. der Förderungsrichtlinien heißt es insoweit, dass der Beklagte im Rahmen der für diesen Verwendungszweck (gemeint ist „Sicherstellung eines bedarfsgerechten Betreuungsangebotes in Kindertageseinrichtungen“) zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel unter anderem anteilige Zuschüsse/Zuweisungen zum Bau von Kindertagesstätten im Rahmen dieser Richtlinien gewährt. Randnummer 46 bb) Eine Verletzung des Gleichheitssatzes liegt nicht vor. Denn die Klägerin kann eine Verletzung ihrer Rechte nicht unmittelbar aus dem Wortlaut oder aus einer bestimmten Interpretation der Verwaltungsvorschriften herleiten, sondern nur aus ihrem durch Art. 3 Abs. 1 GG geschützten Recht, bei der Anwendung dieser Verwaltungsvorschriften ebenso behandelt zu werden wie die übrigen Träger von Kindertagesstätten, die mit Blick auf diese Richtlinien einen Förderantrag gestellt haben. Diesem Anspruch ist Genüge getan. Der Beklagte hat die Förderung der Klägerin zu Recht abgelehnt, weil die von ihr geplante Maßnahme die Voraussetzungen der Förderung schon mangels Aufnahme in den Bedarfsplan nach § 7 Abs. 3 KiTaG nicht erfüllt. Randnummer 47 Da sich eine Rechtsverletzung durch Abweichung von einer Verwaltungsvorschrift nur mittelbar aus einem Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ergeben kann und da die Verwaltungsvorschrift zur Disposition des Vorschriftengebers steht, ist bei ihrer Auslegung auch die tatsächliche Verwaltungspraxis insoweit heranzuziehen als sie vom Urheber der Verwaltungsvorschrift gebilligt oder doch geduldet wurde (vgl. BVerwG Urt. v. 19.09.2000 - 1 C 19.99 -, juris Rn. 17 mwN; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 30.05.2018 - 7 A 11603.17 -, juris Rn. 40). Randnummer 48 Der Beklagte macht eine Förderung sowohl nach der Richtlinie zum öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Umsetzung des Förderprogramms des Landes Schleswig-Holstein zur Schaffung von Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren und des Bundesinvestitionsprogramms „Kinderbetreuungsfinanzierung“ (im Folgenden: Zuwendungsbestimmungen) als auch bei Anwendung seiner eigenen Förderungsrichtlinien konsequent und gleichförmig von der Voraussetzung abhängig, dass die zu schaffenden Betreuungsplätze bzw. die Maßnahme, für die die Förderung begehrt wird, in den Bedarfsplan nach § 7 KiTaG aufgenommen sein müssen. Dies ergibt sich aus dem Bescheid vom
- Juni 2013, in dem es ausdrücklich heißt, Voraussetzung für eine investive Förderung durch den Kreis und das Land sei die Aufnahme einer Maßnahme in den Kindertagesstättenbedarfsplan nach § 7 Abs. 3 KiTaG . Randnummer 49 Diese Handhabung steht auch im Einklang mit dem Willen des Urhebers der jeweiligen Vorschrift. So heißt es in Nr. 4.4 der Zuwendungsbestimmungen: „Die Bewilligung setzt die Aufnahme der zu schaffenden Betreuungsplätze in den Bedarfsplan nach § 7 KiTaG und die Sicherstellung einer verlässlichen Finanzierung voraus.“ Urheber dieser Zuwendungsbestimmungen ist das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch das Sozialministerium. Wie sich aus einer zu den Gerichtsakten gereichten Stellungnahme aus dem Sozialministerium zum erstinstanzlichen Urteil ergibt (vgl. e-mail vom
- Juli 2015 an den Beklagten), ist die „Richtlinie so zu lesen, dass die Bewilligung die Aufnahme der vom Träger zu schaffenden Betreuungsplätze in den Bedarfsplan nach § 7 KiTaG und die Sicherstellung einer unerlässlichen Förderung voraussetzt.“ Randnummer 50 Eine entsprechende Verwaltungspraxis existiert beim Beklagten. Er hat unter IV Nr. 1 seiner Förderungsrichtlinien unter anderem den Grundsatz aufgestellt, dass Maßnahmen von anerkannten freien Trägern der Jugendhilfe, Städten und Gemeinden gefördert werden, sofern der Bedarf im Rahmen der Kindertagesstättenplanung anerkannt ist. Randnummer 51 Diese Verwaltungspraxis verstößt auch nicht gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Willkürverbot. Im Rahmen der landesrechtlichen Ausgestaltung der Finanzierung von Kindertageseinrichtungen ist es grundsätzlich legitim, die Förderung von einer Aufnahme in die Bedarfsplanung abhängig zu machen (Nonninger in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII,
- Aufl. 2018, § 74a Rn. 2). Es entspricht dem Gebot der wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung, nur diejenigen Vorhaben durch Gewährung von Zuwendungen zu fördern, die nach Erhebung des Ist-Bestandes ( § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KiTaG ) und Ermittlung des Bedarfes ( § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 2 KiTaG ) zu dessen Deckung (§ ( § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Abs. 3 KiTaG ) in Betracht kommen. Randnummer 52 cc) Die fehlende Aufnahme der Klägerin in den Bedarfsplan kann nicht kompensiert werden durch den Beschluss des Jugendhilfeausschusses des Beklagten aus April 2010, wonach die seinerzeit beschlossene Prioritätenliste auch im Falle künftig möglicher Förderungen berücksichtigt werden solle. Denn ungeachtet der Frage, ob es sich dabei lediglich um eine verwaltungsinterne Absichtserklärung gehandelt hat oder eine Regelung mit Außenwirkung habe getroffen werden sollen, hat der Beschluss seine Wirkung verloren durch den im Frühjahr 2013 zwischen dem Land und dem Beklagten geschlossenen und nun maßgeblichen U3-Investitionskostenvertrag, dessen Bestandteil die hier streitgegenständlichen Zuwendungsbestimmungen sind. Randnummer 53 Im Übrigen lässt sich dem damaligen Beschluss nicht entnehmen, dass durch die Prioritätenliste die eigenen Förderungsrichtlinien des Kreises außer Kraft gesetzt werden sollten. Randnummer 54 dd) Auf die Frage, wie Satz 1 der Nr. 2.2 der Zuwendungsbestimmungen (die Betreuungsplätze müssen auf die jeweils kostengünstigste Weise geschaffen werden) auszulegen ist, kommt es nach Vorstehendem nicht an. Zum einen kommt eine Förderung der Klägerin schon deshalb nicht in Betracht, weil die geplante Maßnahme nicht in den Bedarfsplan aufgenommen worden ist. Zum anderen gilt auch hier, dass es dem Gericht verwehrt ist, die Bestimmungen der Richtlinie nach den Methoden der Gesetzesinterpretation auszulegen. Dafür, dass der Beklagte diese Zuwendungsbestimmung gleichheitswidrig unterschiedlich angewandt hätte, gibt es keine Anhaltspunkte. Randnummer 55
- Der Senat hat den Beweisantrag, der Klägerin Gelegenheit zu geben, zu den rechtlichen Hinweisen des Senats zur „Auslegung“ von Bedarfsplan und kostengünstigster Maßnahme weiter Stellung zu nehmen, um insbesondere die Möglichkeit zu haben, zur Praxis in den Kreisen vorzutragen, aus der sich die Ungleichbehandlung der Klägerin ergibt, als unerheblich abgelehnt, weil es darauf für die Entscheidung nicht ankam. Eine Auslegung der in den Zuwendungsbestimmungen verwendeten Begriffe ist nach Vorstehendem nicht entscheidungserheblich. Gleiches gilt für die Frage, wie die Verwaltungspraxis diesbezüglich in den anderen Kreisen aussieht. Denn der wirkliche und maßgebliche Wille des Richtliniengebers – des Sozialministeriums – hinsichtlich der begehrten Landesmittel ist bekannt. Hinsichtlich der begehrten Kreismittel kommt es allein auf die – ebenfalls bekannte – Handhabung des Beklagten und nicht derjenigen der anderen Kreise an. Randnummer 56 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben (so auch BVerwG, Beschl. v. 21.01.2010 - 5 CN 1.09 -, juris Rn. 57; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 17.01.2017 - 7 A 10057/16 -, juris Rn. 52; Schoch/Schneider/Bier/Klausel/Kimmel, VwGO, Stand September 2018, § 188 Rn. 11 m.w.N.;. a.A., allerdings ohne Begründung: OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 10.08.2017 - 4 L 219/16 -, juris Rn. 38). Randnummer 57 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10 ZPO. Randnummer 58 Die Revision wird nicht zugelassen, weil Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001386545
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