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Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 3. Senat 3 LA 4/17 Beschluss Einschlägige EU-Norm für die Beantragung einer Betriebsprämie für

Obsah (5)§ 124Art. 4§ 31§ 113Art. 24

Einschlägige EU-Norm für die Beantragung einer Betriebsprämie für das Jahr 2012 Orientierungssatz Bei einem Antrag auf Betriebsprämie für das Jahr 2012 ergeben sich die Grundanforderungen an die Betri

§ 124Abs. 2 Nr. 1 Vw

GO, wonach die Berufung zuzulassen ist, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen, liegt nicht vor. Randnummer 3 Für das Vorliegen ernstlicher Zweifel ist

ständiger Rechtsprechung auch des beschließenden Senats erforderlich, dass ein Erfolg des Rechtsmittels, dessen Zulassung begehrt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie dessen Misserfolg. Dabei müssen die Zweifel das Ergebnis der Entscheidung betreffen (Schl.-Holst. OVG, Beschl. v. 05.02.2015 - 3 LA 34/14 -, juris Rn. 2 ; Beschl. v. 06.03.2017 - 3 LA 113/15 -, juris Rn. 2 ). Randnummer 4 Für die Darlegung ernstlicher Zweifel ist erforderlich, dass sich der Antragsteller mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt und im Einzelnen substantiiert ausführt, welche Erwägungen er für unzutreffend hält und aus welchen Gesichtspunkten sich die Unrichtigkeit dieser Erwägungen ergibt. Der Antragsteller muss ferner darlegen, dass und aus welchen Gründen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung auf diesen - aus seiner Sicht fehlerhaften - Erwägungen beruht, d.h. die dargestellten Zweifel müssen im konkreten Fall entscheidungserheblich sein. Aus ihnen muss sich die Unrichtigkeit der Entscheidung im (allein relevanten) Ergebnis ergeben; betrifft der Zweifel nur die Begründung oder nur einen von mehreren, die Entscheidung tragenden Gründen, kann eine Zulassung nicht erfolgen (Schl. Holst. OVG, Beschl. v. 14.05.1999 - 2 L 244/98 -, juris Rn. 19 f.). Randnummer 5 Die Auffassung der Klägerin, dass die Betriebsprämie nicht wegen eines Cross-Compliance-Verstoßes zu kürzen sei, weil sie nicht gegen die unionsrechtlichen Grundanforderungen an die Betriebsführung, namentlich die Kennzeichnungspflicht von Schafen

der VO (EG) Nr. 21/2004 verstoßen habe, ist unzutreffend. Randnummer 6 Die Grundanforderungen an die Betriebsführung ergeben sich für das vorliegend allein streitige Antragsjahr 2012 aus der VO (EG) Nr. 73/2009, nicht hingegen aus der von der Klägerin benannten VO (EU) Nr. 1306/2013.

Art. 4Abs.

1 VO (EG) Nr. 73/2009 muss ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen bezieht, die Grundanforderungen an die Betriebsführung

Anhang II erfüllen. Für die Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen verweist Anhang II Nr. 8 VO (EG) Nr. 73/2009 auf die VO (EG) Nr. 21/2004. Randnummer 7 Der Anhang der VO (EG) Nr. 21/2004 ist durch die VO (EG) Nr. 933/2008 neu gefasst worden (vgl. Art. 1). Dort werden zwar nunmehr auch die von der Klägerin ausschließlich verwendeten injizierbaren Transponder erwähnt (unter A. Nr. 4 b ii). Abschnitt A Nr. 4 des Anhangs der VO (EG) Nr. 21/2004 betrifft jedoch lediglich das zweite Kennzeichen im Sinne von Art. 4 Abs. 2 b) VO (EG) Nr. 21/2004.

Art. 4Abs.

2 a) VO (EG) Nr. 21/2004 müssen die Tiere zunächst durch ein erstes Kennzeichen gekennzeichnet werden, das die im Anhang unter Abschnitt A Nr. 1 bis 3 genannten Anforderungen erfüllt. Dieser Verpflichtung ist die Klägerin nicht

gekommen. Das Verwaltungsgericht hat die Kriterien, die das erste Kennzeichen erfüllen muss, auf Seite 7 des angefochtenen Urteils zutreffend wiedergegeben. Danach ist die Kennzeichnung mit injizierbaren Transpondern im Hinblick auf das erste Kennzeichen im Sinne von Art. 4 Abs. 2 a) VO (EG) Nr. 21/2004 nicht zulässig. Randnummer 8 Soweit die Klägerin vorbringt, dass die injizierbaren Transponder

der Viehverkehrsverordnung nicht zugelassen seien, es sich jedoch bei dieser Verordnung um deutsches Fachrecht handele und ein Verstoß gegen deutsches Fachrecht nicht zugleich ein Verstoß gegen Unionsrecht sein könne, begründet dies keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Im angefochtenen Urteil wird nicht von einem Verstoß gegen das nationale Recht (§ 34 Viehverkehrsverordnung) auf einen Verstoß gegen die unionsrechtlichen Kennzeichnungspflichten aus der VO (EG) Nr. 21/2004 geschlossen. Vielmehr nimmt das Verwaltungsgericht einen - das Urteil selbständig tragenden - Verstoß gegen die unionsrechtlichen Kennzeichnungspflichten aus der VO (EG) Nr. 21/2004 an; nur daneben wird zugleich ein Verstoß gegen die Kennzeichnungspflichten des nationalen Rechts bejaht. Randnummer 9 Die Auffassung der Klägerin, dass der angefochtene Verwaltungsakt in der Gestalt des Widerspruchsbescheides im Hinblick auf die erfolgte Kürzung der Betriebsprämie nichtig sei, weil die unzuständige Behörde gehandelt habe, ist unzutreffend. Randnummer 10 Der von der Klägerin benannte Nichtigkeitstatbestand des § 113 Abs. 2 Nr. 3 LVwG ist nicht einschlägig, da ein Verwaltungsakt hiernach nur nichtig ist, wenn die Behörde diesen außerhalb ihrer durch § 31 Abs. 1 Nr. 1 LVwG begründeten örtlichen Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein.

§ 31Abs. 1 Nr. 1 LVw

G ist in Angelegenheiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, die Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt. Um eine derartige Angelegenheit geht es vorliegend nicht. Randnummer 11 Soweit die Klägerin sich auf § 113 Abs. 2 Nr. 1 LVwG beruft, resultiert hieraus ebenso wenig die Nichtigkeit der streitgegenständlichen Bescheide. Sowohl dem Bewilligungsbescheid vom

  1. Dezember 2012 als auch dem Teilwiderspruchsbescheid vom
  2. Oktober 2013 ist eindeutig zu entnehmen ist, dass erlassende Behörde der Beklagte ist. Randnummer 12 Die Ansicht, dass von einer Nichtigkeit auszugehen sei, weil das Kreisveterinäramt unzuständig für die Bewertung der Cross-Compliance-Verstöße und die Festlegung der Sanktionen gewesen sei, teilt der Senat nicht. Zwar wird angenommen, dass Verwaltungsakte absolut unzuständiger Behörden, d.h. von Behörden, die unter keinem denkbaren Gesichtspunkt für den Verwaltungsakt zuständig sein können,

§ 113Abs. 1 LVw

G bzw. § 44 Abs. 1 VwVfG nichtig sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.1974 - IV C 42.73 -, DVBl. 1974, 562, 565; Kopp/Ramsauer , VwVfG, 19. Aufl. 2018, § 44 Rn. 16). Die Entscheidung über die Kürzung der Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 wegen eines Cross-Compliance-Verstoßes traf indes der - auch

dem Vortrag der Klägerin zuständige - Beklagte im Bewilligungsbescheid vom

  1. Dezember
  2. Auch soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass der Bewilligungsbescheid zwar den Briefkopf des Beklagten tragen möge, der Bescheid jedoch automatisiert aufgrund der elektronisch eingegebenen Daten des Kreisveterinäramtes erstellt worden sei, dringt sie hiermit nicht durch. Das Kreisveterinäramt führte am
  3. November 2012 eine weitere (anlassbezogene) Vor-Ort-Kontrolle durch und unterbreitete daraufhin dem Beklagten lediglich einen Bewertungsvorschlag hinsichtlich des Cross-Compliance-Verstoßes (vgl. Bl. 55 Beiakte A), dem der Beklagte bei der im Bewilligungsbescheid vom
  4. Dezember 2012 getroffenen Kürzungsentscheidung folgte. Randnummer 13 Soweit die Klägerin vorbringt, dass auffällig sei, dass in dem Kontrollbericht aus dem Jahre 2010 und den beiden Berichten des Jahres 2012 ein praktisch unveränderter Sachverhalt durch den Beklagten anders bewertet worden und es zugleich unverständlich sei, dass die Höhe der Sanktion zunächst als 5 %-Verstoß, dann aber auf 20 % hochgestuft worden sei, fehlt es an der gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderlichen Darlegung, wie sich dies auf die Richtigkeit des Ergebnisses des angegriffenen Urteils ausgewirkt haben könnte. Randnummer 14 Mit dem Vorbringen, dass die Annahme eines Vorsatztatbestandes, welche die Kontrolleure nur damit begründet hätten, dass Widerspruch gegen die Ordnungsverfügung des Kreisveterinäramtes eingelegt worden sei, ernstlichen Zweifeln unterliege, werden keine Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils dargelegt. Die Klägerin setzt sich nicht mit der Begründung der angefochtenen Entscheidung auseinander. Das Verwaltungsgericht hat sich für die Annahme eines vorsätzlichen Cross-Compliance-Verstoßes die Begründung der Kontrolleure nicht zu eigen gemacht, sondern es hat eigenständig auf den Seiten 8 f. des Urteils begründet, warum es einen vorsätzlichen Verstoß gegen die Kennzeichnungspflichten für gegeben erachtet. Randnummer 15 Soweit die Klägerin rügt, dass der streitbefangene Kontrollbericht die unionsrechtlich vorgeschriebenen Elemente vermissen lasse und die Klägerin weder über den festgestellten Verstoß noch über die Verpflichtung zur Einleitung von Abhilfemaßnahmen informiert worden sei, wird nicht dargelegt, wie sich dies auf die Richtigkeit des Ergebnisses des verwaltungsgerichtlichen Urteils ausgewirkt haben könnte. Randnummer 16 Die Auffassung, das Verwaltungsgericht habe die Annahme eines vorsätzlichen Verstoßes auf Seite 8 des Urteils mit den nationalen Bestimmungen der Viehverkehrsverordnung begründet und nicht einmal geprüft, ob ein unverschuldeter Rechtsirrtum vorliege, ist unzutreffend. Das Verwaltungsgericht hat unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urt. v. 27.02.2014 - C- 396/12 -, juris Rn. 34 ff.) näher begründet, wann von einem vorsätzlichen Cross-Compliance-Verstoß auszugehen ist. Weiter hat das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Verbotsirrtums geprüft, einen solchen jedoch verneint (Seite 9 UA). Randnummer 17 Soweit die Klägerin weiter geltend macht, dass das Verwaltungsgericht fälschlicherweise einen vorsätzlichen Cross-Compliance-Verstoß angenommen habe, weil sie vor dem Jahre 2012 die Bestimmungen der VO (EG) Nr. 933/2008 nicht gekannt habe und in den Jahren 2010 und 2011 die Form der Kennzeichnung der Tiere nicht als Verstoß bewertet worden sei, werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat einen bewussten und gewollten Verstoß gegen die Pflicht zur doppelten Kennzeichnung

den unionsrechtlichen und nationalen Bestimmungen im Antragsjahr 2012 bejaht und dies damit begründet, dass sich die Klägerin, wie die Ausführungen ihres Widerspruchsschreibens belegten, darüber nicht im Unklaren gewesen sei. Mit dieser Begründung des Verwaltungsgerichts setzt sich der Zulassungsantrag nicht auseinander. Die Klägerin legt nicht dar, dass und warum sie im vorliegend allein maßgeblichen Antragsjahr 2012 keine Kenntnis von den unionsrechtlichen Kennzeichnungspflichten gehabt haben will. Randnummer 18 Die Ansicht der Klägerin, dass das Verwaltungsgericht keine Bewertung der Verstöße

den Kriterien „Schwere“, „Ausmaß“, „Dauer“ und „Häufigkeit“

Art. 24Abs.

1 VO (EG) Nr. 73/2009 vorgenommen habe, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Eine Pflicht der mitgliedstaatlichen Gerichte zu einer derartigen Bewertung enthält Art. 24 Abs. 1 VO (EG) Nr. 73/2009 nicht. Art. 24 Abs. 1 VO (EG) Nr. 73/2009 wendet sich allein an den Verordnungsgeber, wenn es heißt, dass Durchführungsbestimmungen zu den Kürzungen und Ausschlüssen gemäß Art. 23 der Verordnung erlassen und dabei Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit der Verstöße berücksichtigt werden. Die Durchführungsbestimmungen haben sodann in der VO (EG) Nr. 1122/2009 eine Regelung erfahren. Randnummer 19 Soweit die Klägerin vorbringt, dass es sich allenfalls um einen geringfügigen Verstoß gehandelt habe, weil die von der Klägerin mit den injizierten Transponderchips gekennzeichneten Tiere nicht geschlachtet würden und nicht Teil der Lebensmittelkette werden könnten, wird nicht dargelegt, welche Rechtsfolge dies

sich ziehen sollte und wie sich dies daher auf die Richtigkeit des Ergebnisses des verwaltungsgerichtlichen Urteils ausgewirkt haben könnte. Randnummer 20 Auch mit dem Vorbringen, dass die angefochtene Entscheidung die tierschutzrechtlichen Aspekte der Klägerin übergehe und das Anbringen von Ohrmarken den Schafen unnötige Schmerze bereite, werden ernstliche Zweifel hinsichtlich der Richtigkeit des Ergebnisses der angefochtenen Entscheidung nicht dargelegt. Der Zulassungsantrag legt nicht dar, wie die vorgebrachten tierschutzrechtlichen Aspekte den vom Verwaltungsgericht bejahten unionsrechtlichen Cross-Compliance-Verstoß in Frage stellen könnten. Randnummer 21 2. Soweit die Klägerin sich auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO stützt, wonach die Berufung zuzulassen ist, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, genügt der Zulassungsantrag bereits nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Randnummer 22 Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO weist eine Rechtsstreitigkeit auf, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedarf (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 06.03.2017 - 3 LA 113/15 -, juris Rn. 31 ; BVerfG, Beschl. v. 24.01.2007 - 1 BvR 382/05 -, juris Rn. 25). Randnummer 23 Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Zulassungsantragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren sowie näher zu begründen, weshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht. Darzustellen ist weiter, dass sie entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 06.03.2017 - 3 LA 113/15 -, juris Rn. 31 ; OVG Lüneburg, Beschl. v. 15.09.2014 - 7 LA 73/13 -, juris Rn. 35). Randnummer 24 Diesen Anforderungen wird der Zulassungsantrag nicht gerecht. Randnummer 25 Die Klägerin wirft die Frage auf, Randnummer 26 welche Kennzeichnung von Schafen und Ziegen EU-rechtlich gefordert und CC-bedeutsam ist. Randnummer 27 Der Zulassungsantrag begründet nicht, dass diese Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht. Randnummer 28 Mit dem Hinweis auf Seite 6 der Zulassungsbegründungsschrift, dass sich „aus dem Vorstehenden“ auch die grundsätzliche Bedeutung für eine Berufungszulassung

§ 124Abs. 2 Nr. 3 Vw

GO ergebe, wird dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ebenso wenig genügt. In den vorstehenden Ausführungen beruft sich die Klägerin auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Eine Begründung dafür, weshalb die von der Klägerin für klärungsbedürftig erachtet Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht, findet sich hier nicht. Randnummer 29 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 30 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG. Randnummer 31 Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Randnummer 32 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001386578

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