; Untätigkeitsklage Orientierungssatz
nicht geboten. (Rn.27) 3. Das Absehen von eine Auslegung des § 25a AufenthaltG entsprechend der Regelung des § 9 Abs. 2
verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Insbesondere liegt hierin kein Verstoß gegen Art. 3 GG und die UN-Behindertenrechtskonvention. (Rn.29) 4. Nicht jeder aufgrund einer Krankheit oder Behinderung eingeschränkt Erwerbsfähige kann ohne Weiteres die Privilegierung des § 9
für sich in Anspruch nehmen. Vielmehr muss eine Krankheit oder Behinderung vorliegen, die den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse dauerhaft unmöglich macht. Gefordert wird grundsätzlich ein kausaler Ursachenzusammenhang zwischen der Krankheit und den fehlenden Sprachkenntnissen beziehungsweise Kenntnissen der Rechts- und Gesellschaftsordnung. Zwar muss die Krankheit oder Behinderung nicht die alleinige Ursache sein, sie muss aber eine wesentliche Mitursache darstellen. Der Ausländer hat das Vorliegen der Ausschlussgründe substantiiert darzulegen und durch ein ärztliches Attest nachzuweisen, wenn sie nicht offenkundig sind. Dabei muss sich aus dem ärztlichen Gutachten nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. (Rn.37) Eine pädagogische Stellungnahme reicht insoweit nicht aus. (Rn.39) Verfahrensgang nachgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein
ab dem
, so sei dies eine klare Diskriminierung wegen der Behinderung. Das Tatbestandsmerkmal „erfolgreich“ müsse bei einem geistig beeinträchtigten Kind nach den Umständen seiner geistigen Fähigkeiten bestimmt werden (Bl. 137 f. d. Beiakte A). Randnummer 8 Eine Bescheidung der Anträge auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen erfolgte bislang nicht. Randnummer 9 Die Kläger haben am 8. Juni 2016 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vorbringen, dass der Beklagte ohne zureichenden Grund im Sinne des § 75 VwGO über ihren Antrag nicht entschieden habe. Es bestehe ein Anspruch auf Erteilung humanitärer Aufenthaltserlaubnisse nach §§ 25 Abs. 5 oder 25 a
. Der Kläger zu 3) dürfe aufgrund seiner Behinderung nicht benachteiligt werden. Dies verstoße gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG. Tragende Erwägung der Beklagten sei eine offenkundig behindertenfeindliche Verwertungslogik gegenüber dem Kläger zu 3). Randnummer 10 Die Kläger beantragen, Randnummer 11 den Beklagten zu verpflichten, den Antrag der Kläger auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen vom 16. Mai 2014 zu bescheiden. Randnummer 12 Der Beklagte beantragt, Randnummer 13 die Klage abzuweisen. Randnummer 14 Zur Begründung führt er aus, die Kläger zu 1) und 2) hätten keinen Anspruch auf ein eigenständiges Aufenthaltsrecht, zumal sie im Leistungsbezug stünden. Lediglich im Falle eines Anspruchs des Klägers zu 3) könne eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Jedoch sei § 25a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
nicht gegeben, da der Lebensunterhalt der Kläger zu 1) und 2) nicht gesichert sei. Im Übrigen sei dem Kläger zu 3) eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a
nicht zu erteilen, da er, wie seine derzeitige Schule bestätigt habe, keinen allgemeinen Schulabschluss erreichen werde. Dies sei aber gerade Voraussetzung von § 25a
und im Rahmen der Integrationsprognose zu berücksichtigen. Das Ausländerrecht sei Gefahrenabwehrrecht und kein Leistungsrecht. Maßgeblich für die Schaffung von § 25a
sei die arbeitsmarktpolitische Überlegung gewesen, Jugendliche, die den Schulbesuch erfolgreich absolvierten, in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Der Kläger zu 3) werde voraussichtlich weder einen Schulabschluss erlangen noch sich in den Arbeitsmarkt integrieren können. Er werde daher auch nie allein für seinen Lebensunterhalt aufkommen können. Entscheidungsgründe Randnummer 15 Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Randnummer 16 Die Verpflichtungsklage in der Gestalt einer Bescheidungsklage ist als Untätigkeitsklagen (§ 75 Satz 1 und 2 VwGO) zulässig. Die Beklagte hat über die Anträge der Kläger auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden. Insbesondere ist die dreimonatige Sperrfrist des § 75 Satz 2 VwGO abgelaufen. Für die Zulässigkeit der Untätigkeitsklage unerheblich ist, ob ein zureichender Grund dafür vorliegt, dass der Beklagte den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bisher noch nicht beschieden hat. Die Frist von drei Monaten nach Antragstellung in § 75 Satz 1 VwGO hat die Bedeutung, dass das Gericht eine nach Ablauf der Frist erhobene Klage nicht als unzulässig, weil verfrüht, abweisen darf (BVerwG, Beschluss vom
im pflichtgemäßen Ermessen des Beklagten steht und diese Ermessengesichtspunkte bezüglich der bislang erbrachten Integrationsleistungen in ihre Entscheidung einfließen lässt (Burr in GK zum Aufenthaltsgesetz, § 25 a, Rn. 33). Zwar ist seit dem
ÄndG 2015 die Entscheidung über die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 nicht mehr in das pflichtgemäße Ermessen („kann“) der Ausländerbehörde gestellt, sondern nunmehr als gesetzlicher Regelfall („soll“) vorgesehen. Dies hat zur Folge, dass die Aufenthaltserlaubnis bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz 1 regelmäßig zu erteilen ist und der Behörde nur im Ausnahmefall, nämlich bei einer atypischen Fallgestaltung oder besonderen Umständen, ein Ermessen eingeräumt ist (Bergmann/Dienelt/Wunderle/Röcker, 12. Aufl. 2018,
10-16). Daraus folgt nach Auffassung der Kammer indes nicht die Unzulässigkeit der reinen Bescheidungsklage, denn jedenfalls handelt es sich auf Rechtsfolgenseite nach wie vor nicht um eine gebundene Entscheidung, sodass die Beklagte – zumal in atypischen Fällen, wie dem Vorliegenden – Ermessen auszuüben hat. Bezüglich der Kläger zu 1) und 2) ist eine Bescheidungsklage im Hinblick auf § 25a Abs. 2 Satz 1
zulässig, da ihnen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann. Randnummer 19 Die Klage ist aber unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Bescheidung ihrer Anträge auf Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Denn die Kläger erfüllen weder die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 a
noch diejenigen des § 25 b
und auch nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 5
. Maßgeblich für die Beurteilung des Klagebegehrens ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urteil vom
liegen nicht vor. Randnummer 22 Nach § 25a Abs. 1
soll einem jugendlichen oder heranwachsenden geduldeten Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich seit zumindest vier Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhält (Nr. 1), der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vor Vollendung des
(Nr. 4), nämlich den in der Regel erforderlichen erfolgreichen vierjährigen Schulbesuch. Randnummer 24 Ein erfolgreicher Schulbesuch ist anzunehmen, wenn zu erwarten ist, dass der Schüler die Schule mindestens mit einem Hauptschulabschluss beenden wird. Maßgeblich für die Prognose sind die bisherigen schulischen Leistungen, die Regelmäßigkeit des Schulbesuchs, die Versetzung in die nächste Klassenstufe sowie das Arbeits- und Sozialverhalten (Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom
OK AuslR/Hecker,
4-8; Huber
/Göbel-Zimmermann, 2. Aufl. 2016,
R/Roman Fränkel, 2. Aufl. 2016,
6). Die Kriterien der Regelmäßigkeit des Schulbesuchs sowie der Versetzung in die nächste Klassenstufe finden sich bereits in der ursprünglichen Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 17/5093, S. 15). An ihnen hat der Gesetzgeber auch bei Neufassung der Norm festgehalten (vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 42). § 25 a Abs. 1 Satz 1
verlangt danach einen objektiv erfolgreichen Schulbesuch (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom
von der Voraussetzung des erfolgreichen vierjährigen Schulbesuchs bei Schülern einer Förderschule, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung die schulischen Voraussetzungen nicht erfüllen können, abgesehen werden könne (vgl. BeckOK AuslR/Hecker, 20. Ed. 1. November 2016,
4-8; Huber
/Göbel-Zimmermann, 2. Aufl. 2016,
10-11; ausdrücklich offen gelassen von V Saarlouis, Urteil vom
liegen nicht vor. Es fehlt nach Ansicht der Kammer bereits an einer Regelungslücke. Denn der Gesetzgeber hat die Problematik geistig behinderter Ausländer im Zusammenhang mit dem Erhalt von Aufenthaltserlaubnissen erkannt, wie sich aus der Regelung in § 9 Abs. 2 Satz 3
für den Daueraufenthalt – Niederlassungserlaubnis – ergibt. Ausweislich der Gesetzesbegründung liegt dieser Norm der Gedanke zu Grunde, dass auch behinderten Ausländern eine Aufenthaltsverfestigung möglich sein müsse. Insoweit kämen Fälle vor, in denen auch durch die Berücksichtigung der spezifischen Einschränkungen bei Art und Inhalt der Prüfungen nicht geholfen werden könne, weil Betroffene überhaupt nicht in der Lage seien, Deutsch zu sprechen, zu schreiben oder Kenntnisse der deutschen Gesellschaft zu erwerben. Satz 5 der Regelung stelle dabei sicher, dass Behinderte auch nicht benachteiligt würden, wenn sie wegen ihrer Behinderung nicht arbeiten könnten (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 72). Angesichts dieser spezialgesetzlichen Regelung kann nicht von einer ungewollten Regelungslücke in § 25a
ausgegangen werden. Normsystematisch ist § 9 Abs. 2 Satz 3
als Ausnahmeregelung seinerseits keiner weiten Auslegung zugänglich. Auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift lässt eine erweiternde Auslegung nicht zu (Bergmann/Dienelt/Dienelt, 12. Aufl. 2018,
80-103). Randnummer 28 Im Übrigen fehlt es an einer vergleichbaren Interessenlage mit der Regelung in § 9 Abs. 2 Satz 3
. Bereits der Wortlaut von § 25a Abs. 1 Nr. 4
bietet keine Anhaltspunkte dafür, dass auch ein unverschuldet erfolgloser Schulbesuch ausreichen könnte (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 12. März 2013 – 10 CE 12.2697 –, Rn. 9 - 10, juris). In Zusammenschau mit der Historie ist zudem festzustellen, dass der Gesetzgeber mit der Versetzung in die nächste Klassenstufe zumindest ein am Leistungserfolg orientiertes Merkmal im Blick hatte. Diese Auslegung bestätigen auch Sinn und Zweck der Norm. Denn Intention des Gesetzgebers war es, geduldeten Jugendlichen und Heranwachsenden, die – jedenfalls teilweise – in Deutschland aufgewachsen sind, eine eigene Aufenthaltsperspektive zu eröffnen, wenn sie sich in Deutschland gut integriert haben (vgl. BT-Drs. 17/5093, S. 15). Das Aufenthaltsrecht kann bereits vor Erreichen der Volljährigkeit geltend gemacht werden und hängt nicht von der aufenthaltsrechtlichen Stellung der Eltern ab. Anders als bei § 25 Abs. 5
i.V.m. Art. 8 EMRK erfolgt eine isolierte Betrachtung allein des Integrationsgrades des ganz oder teilweise in Deutschland aufgewachsenen Kindes ohne Rücksicht auf das Verhalten der übrigen Familienangehörigen (BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2013 – 1 C 17/12 –, BVerwGE 146, 281-293, Rn. 24). Sinn und Zweck des § 25a
ist es im Wesentlichen, die Rechtsstellung derjenigen zu stärken, die auch ohne rechtmäßigen Aufenthalt anerkennenswerte Integrationsleistungen erbracht haben. Letztere sollen durch die Erteilung eines gesicherten Aufenthaltsstatus honoriert werden ( Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14. Januar 2019 – 4 MB 126/18 –, Rn. 6, juris). Das Regelerfordernis eines vierjährigen erfolgreichen Schulbesuchs (§ 25a Abs. 1 Nr. 2
) soll ersichtlich die erforderliche soziale (Mindest-)Integration der jeweiligen Antragsteller sicherstellen (Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 06. Oktober 2015 – 2 B 166/15 –, Rn. 8, juris). Mit diesem Sinn und Zweck am ehesten vereinbar ist ein objektiv erfolgreicher Schulbesuch. Denn maßgeblich für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist danach die gute Integration des Ausländers, wie sie insbesondere in einem erfolgreichen Schulbesuch zum Ausdruck kommt. In Fällen, in denen es an einer guten Integration fehlt, weil die Integration wenn auch aus Gründen, die dem Ausländer nicht vorgeworfen werden können, gescheitert ist, kommt folglich eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 Satz 1
nach dem Sinn dieser Regelung nicht in Frage (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom
als Grund für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis neben dem langjährigen Inlandsaufenthalt ausdrücklich die mit dem erfolgreichen Schulbesuch und dem Erhalt eines anerkannten deutschen Schulabschlusses verbundene Erwartung einer erfolgreichen Integration des jugendlichen bzw. heranwachsenden Ausländers auch und gerade in wirtschaftlicher Hinsicht (Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 24. Mai 2017 – 6 K 1936/15 –, Rn. 59, juris). Randnummer 29 Die Auffassung der Kammer, die Regelung in § 25a Abs. 1 Nr. 2
nicht entsprechend § 9 Abs. 2 Satz 3
auszulegen, verstößt auch weder gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG - Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden - noch gegen die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK). Randnummer 30 Die UN-BRK ist durch das Gesetz zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom
nicht vor, so fehlt es weiterhin auch an einem in dieser Norm enthaltenen allgemeinen Rechtsgedanken, der sich auf § 25 a
übertragen ließe. Hiergegen spricht bereits, dass das Tatbestandsmerkmal „erfolgreich“ auch in weiteren Normen des Aufenthaltsgesetzes in einem leistungsorientierten Zusammenhang verwendet wird (z.B. erfolgreicher Studiumsabschluss in § 16 Abs. 4 und Abs. 5; erfolgreiche Abschluss der qualifizierten Berufsausbildung in § 16b Abs. 3; erfolgreicher Abschluss der qualifizierten Berufsausbildung in § 17 Abs. 3; erfolgreichem Abschluss dieser Berufsausbildung in § 18a Abs. 1a; erfolgreich abgeschlossenes Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung im Bundesgebiet in § 18b), ohne dass jeweils diskutiert wird, ob der Gedanke aus § 9 Abs. 2 Satz 3
entsprechend herangezogen werden müsste. Randnummer 36 Unabhängig von diesen Erwägungen erfüllt der Kläger zu 3) jedenfalls nicht die Tatbestandsvoraussetzungen von § 9 Abs. 2 Satz 3
. Danach wird von diesen Voraussetzungen – nämlich der ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache und der Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet – abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Bei entsprechender Anwendung dieser Vorschrift wäre von der Voraussetzung des erfolgreichen Schulbesuchs abzusehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Randnummer 37 Im Hinblick auf § 9 Abs. 2 Satz 3
ist anerkannt, dass nicht jeder aufgrund einer Krankheit oder Behinderung eingeschränkt Erwerbsfähige ohne Weiteres die genannte Privilegierung für sich in Anspruch nehmen kann. Vielmehr muss eine Krankheit oder Behinderung vorliegen, die den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse (nahezu) dauerhaft unmöglich macht. Gefordert wird grundsätzlich ein kausaler Ursachenzusammenhang zwischen der Krankheit und den fehlenden Sprachkenntnissen beziehungsweise Kenntnissen der Rechts- und Gesellschaftsordnung, d.h. die unzureichenden Sprachkenntnisse müssen ihre Ursache in der Krankheit oder Behinderung selbst haben (Bergmann/Dienelt/Dienelt, 12. Aufl. 2018,
80-103; vgl. auch Ziffer 9.2.2.2.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift z u § 9
) . Das Kausalitätserfordernis erfordert eine umfassende Bewertung des Krankheitsbildes bzw. des Grades der Behinderung des Ausländers und der Auswirkungen auf die Fähigkeit, die erforderlichen sprachlichen Kenntnisse zu erwerben. Nicht erforderlich ist, dass die Krankheit oder Behinderung die alleinige Ursache für das Unvermögen ist, die sprachlichen Kenntnisse zu erwerben. Sie müssen jedoch die wesentliche Mitursache sein. Der Ausländer hat das Vorliegen der Ausschlussgründe substantiiert darzulegen und durch ein ärztliches Attest nachzuweisen, wenn sie nicht offenkundig sind. Dabei muss sich aus dem ärztlichen Gutachten nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt (VG Münster, Urteil vom
erfolgreich eine Schule besucht (Bl. 32 d. Gerichtsakte). Danach musste dem Prozessbevollmächtigten klar sein, dass es, zumal er sich selbst auf eine analoge Heranziehung von § 9 Abs. 2 Satz 3
stützt, auf das Vorliegen einer Behinderung bei dem Kläger ankommt, die er selbst auch behauptet aber nicht ärztlich belegt hat. Gleichwohl sind keine weiteren Unterlagen übersandt worden. Randnummer 39 Allein pädagogische Stellungnahmen zum Vorliegen einer geistigen Behinderung reichen nicht aus. Es bedarf insoweit einer spezifischen fachärztlichen Einschätzung, welche die oben aufgeworfenen Fragestellungen beantwortet. Unabhängig davon ergibt sich auch aus der pädagogischen Stellungnahme nicht, dass der Kläger zu 3) geistig behindert ist, geschweige denn was daraus resultiert. Die Schule bestätigt lediglich, dass der Kläger zu 3) den Förderstatus „Geistige Entwicklung“ habe und in keinem Fall einen ersten allgemeinen Hauptschulabschluss machen werde (Bl. 130 d. Beiakte A). Eine Begründung wird hierfür nicht gegeben. Auch aus den Zeugnissen ergibt sich insoweit nichts. Vielmehr besteht danach zumindest die Möglichkeit, dass der erfolglose Schulbesuch andere Ursachen hat. In dem Zeugnis 2011/2012 heißt es, der Kläger zu 3) benötige aufgrund seiner mangelnden Deutschkenntnisse immer zusätzliche Erläuterungen und Hilfestellungen. Er sei selten in der Lage, Aufgaben alleine zu bewältigen (Bl. 125 d. Beiakte A). Die Fortschreibung des Förderplanes 2015/2016 benennt als Schwerpunkt „geistige Entwicklung“. Nicht angekreuzt ist das Feld „chronische Krankheit“. In der Rubrik „Besonderheit“ wird keine Behinderung erwähnt, sondern nur das Wort „serbisch“. Die Felder „Therapien“, „Medikamente“ und „Hilfsmittel“ sind leer (Bl. 139 d. Beiakte A). Weiterhin wird in dem Bericht ausgeführt, der Kläger zu 3) habe Probleme mit Auseinandersetzungen und reagiere nicht angemessen auf Provokationen (Bl. 140 d. Beiakte A). Zudem wird erwähnt, dass sein Wortschatz eingeschränkt sei (Bl. 141 d. Beiakte A). Gerade vor dem Hintergrund, dass eine etwaige geistige Behinderung des Klägers zu 3) auch in dessen Asylverfahren und auch in seinem ansonsten aus der Beiakte ersichtlichen Lebenslauf keine Erwähnung gefunden hat, wäre eine fachärztliche Darlegung zwingend erforderlich. Randnummer 40 Hinsichtlich der Kläger zu 1) und 2) scheitert ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2
an dem in Satz 1 Nr. 2 der Vorschrift normierten Erfordernis, den Lebensunterhalt eigenständig durch Erwerbstätigkeit zu sichern. In Bezug auf die Eltern beziehungsweise einen allein personensorgeberechtigten Elternteil findet in Fällen mangelnder Lebensunterhaltssicherung wegen Abs. 2 Nr. 2 die Vorschrift des § 5 Abs. 3 S. 2 keine Anwendung (BeckOK AuslR/Hecker, 20. Ed. 1.11.2016,
19). Es ist nicht davon auszugehen, dass die Kläger zu 1) und 2) mittlerweile ihren Lebensunterhalt eigenständig durch Erwerbstätigkeit sichern. Der Aufforderung Unterlagen vorzulegen sind sie nicht nachgekommen (Bl. 33 d. Gerichtsakte). Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 17. Juli 2018 weist keine Erwerbstätigkeit aus. Randnummer 41 Schließlich ist auch nichts dafür ersichtlich oder vorgetragen, dass die Kläger Anspruch auf Erteilung einer anderen Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen haben. Weder ist die Ausreise der Kläger rechtlich oder tatsächlich unmöglich (§ 25 Abs. 5
) noch erfüllen sie die Voraussetzungen von § 25b
, denn sie sichern ihren Lebensunterhalt nicht überwiegend durch Erwerbstätigkeit und es ist auch bei der Betrachtung der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- sowie der familiären Lebenssituation nicht zu erwarten, dass sie ihren Lebensunterhalt im Sinne von § 2 Abs. 3 sichern werden, wobei der Bezug von Wohngeld unschädlich ist. Randnummer 42 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001386579
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.